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Beschluss

9 B 51/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision wird nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen, wenn keine für die Einheit oder Fortbildung des Rechts klärungsbedürftige Frage dargelegt ist. • Informationen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Abgabenerhebungsverfahren gegenüber einer zuständigen Behörde weitergegeben werden, sind nicht als "unbefugt" im Sinne des §203 Abs.1 Nr.3 StGB anzusehen. • Eine Aufklärungsrüge nach §86 Abs.1 Satz1 VwGO ist nur wirksam, wenn konkret dargelegt wird, welche Feststellungen durch die unterlassene Aufklärung hätten getroffen werden können und wie diese die Entscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers beeinflusst hätten.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision: fehlende grundsätzliche Bedeutung und unzureichende Aufklärungsrüge • Die Revision wird nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen, wenn keine für die Einheit oder Fortbildung des Rechts klärungsbedürftige Frage dargelegt ist. • Informationen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Abgabenerhebungsverfahren gegenüber einer zuständigen Behörde weitergegeben werden, sind nicht als "unbefugt" im Sinne des §203 Abs.1 Nr.3 StGB anzusehen. • Eine Aufklärungsrüge nach §86 Abs.1 Satz1 VwGO ist nur wirksam, wenn konkret dargelegt wird, welche Feststellungen durch die unterlassene Aufklärung hätten getroffen werden können und wie diese die Entscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers beeinflusst hätten. Die Klägerin wandte sich gegen Beitragserhebungen der Beklagten und begehrte Einsicht in Beitragsbemessungsformulare sowie Auskünfte zu Vermögensverhältnissen Dritter. Sie rügte, die Beklagte habe Beiträge ohne transparente Beitragskalkulation und unter Verwendung wechselnder Formblätter erhoben; zudem sei ungeklärt, ob Auskunftspflichten gegenüber der Beklagten die berufliche Verschwiegenheit nach §203 StGB durchbrechen. Das Berufungsgericht gewichtigte Schutzinteressen und nahm eine Güterabwägung vor; es hielt die verlangten Auskünfte nicht für besonders schützenswert, da die Beklagte die relevanten Personen teils bereits kannte, und erachtete die Verwendung unterschiedlicher Formblätter als zulässig. Die Klägerin begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und rügte Verfahrensfehler insbesondere unzureichende Aufklärung durch das Berufungsgericht. • Die Beschwerde genügt nicht den Anforderungen des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO, weil keine darlegungsfähige Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorgetragen ist; allgemeine Kritik am Berufungsurteil ohne formale Herausstellung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage reicht nicht. • Zur Frage der Vereinbarkeit mit §203 Abs.1 Nr.3 StGB: Informationen, die gesetzlich im Rahmen des Abgabenerhebungsverfahrens an eine zuständige Behörde weitergegeben werden, sind nicht als unbefugt offenbart anzusehen; das Berufungsgericht hat insoweit zu Recht eine Abwägung vorgenommen und keinen generellen Automatismus zur Auskunftspflicht festgestellt. • Zur Schätzung des Vorteilssatzes und zur fehlenden Beitragskalkulation: Die Beschwerde stellt lediglich Einzelfallbeanstandungen dar, ohne eine für die Revisionsentscheidung klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu präzisieren, was den Zulassungsanforderungen nicht genügt. • Zur Frage der Vorlage sämtlicher Formblätter: Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit unterschiedlicher und sich wandelnder Formblätter bejaht und darauf hingewiesen, dass die Beklagte auch außerhalb von Formblättern Auskünfte einholen kann; daraus folgt, dass aus der Vorlage von Vordrucken nicht zwangsläufig auf den Bescheidinhalt geschlossen werden kann. • Die Aufklärungsrüge nach §86 Abs.1 VwGO ist unzureichend begründet, weil die Klägerin nicht konkret darlegt, welche Tatsachen durch die Vorlage der Formblätter festgestellt worden wären, welche Aufklärungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären und wie dies zu einer für sie günstigeren Entscheidung geführt hätte. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht erfüllt, da keine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts hinreichend substantiiert dargelegt wurde. Ebenso ist die Rüge eines Verfahrensfehlers durch unzureichende Aufklärung unbegründet, weil nicht konkretisiert ist, welche Feststellungen die verlangte Vorlage der Formblätter ergeben und wie diese das Ergebnis zu Gunsten der Klägerin verändert hätten. Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgte nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.