Beschluss
1 L 49/19
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zur fehlenden Förderfähigkeit von KZVK-Beiträgen eines freien Einrichtungsträgers einer Suchberatungsstelle im Rahmen einer freiwilligen, durch Verwaltungsvorschrift festgelegten Förderung.(Rn.5)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur fehlenden Förderfähigkeit von KZVK-Beiträgen eines freien Einrichtungsträgers einer Suchberatungsstelle im Rahmen einer freiwilligen, durch Verwaltungsvorschrift festgelegten Förderung.(Rn.5) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 15. Februar 2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. April 2019 hat keinen Erfolg. 1. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen des von dem Kläger unter Pkt. II. der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das Antragsvorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung. 1.1. Unter Pkt. II.1.a)aa) führt die Antragsbegründungsschrift aus, die Nichtberücksichtigung der KZVK-Beiträge als förderfähige Personalkosten widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Ihre Behandlung als nicht notwendige Personalkosten stelle eine sachwidrige Ungleichbehandlung der Mitarbeiter des Klägers im Verhältnis zu den Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes dar und verletze den Subsidiaritätsgrundsatz. Wenn die Beklagte die Suchtberatungsstelle selbst unterhielte, müsste sie nach dem TVÖD eine betriebliche Zusatz(-Alters-)versorgung bezahlen. Die Förderpraxis der Beklagten diskriminiere den Kläger und verletze das Subsidiaritätsprinzip, weil sie die Aufgabenerfüllung durch den Kläger als freien Träger ohne Sachgrund erschwere. Eine unterschiedliche Behandlung sei daher nicht gerechtfertigt. Ernstliche Richtigkeitszweifel begründet das Vorbringen nicht. Soweit in Bezug auf die gleichmäßige Handhabung der Förderpraxis der Beklagten der Kreis der Zuwendungsempfänger in den Blick zu nehmen ist (vgl. OVG LSA, Urteil vom 4. Dezember 2003 - 1 L 525/02 -, juris Rn. 24), ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass diese ungleich behandelt werden, insbesondere dass bei anderen Subventionsnehmern mit dem TVÖD unterfallenden Mitarbeitern, Beiträge zu Zusatzversorgungseinrichtungen als förderfähig anerkannt werden. Dass die Beklagte in den Genuss der streitgegenständlichen Subvention käme, wenn sie die Suchtberatungsstelle selbst unterhielte, ist ebenso wenig ersichtlich, wie dass in diesem Fall die Zusatzkosten als förderfähig anerkannt würden. Jedenfalls gehört die Beklagte nicht zu dem unter Pkt. 3 der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Arbeit in der Stadt Halle (Saale) aufgeführten Kreis der Zuwendungsberechtigten. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz lässt sich für die streitgegenständliche Förderung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, auch nicht mit dem Verweis auf das Subsidiaritätsprinzip herleiten, soweit dieses besagt, dass der Staat die streitgegenständliche Suchtberatung nur subsidiär anbieten darf, also zurücktreten muss, soweit freie Träger zur Erfüllung dieser Aufgabe bereit und in der Lage sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2007 - 3 C 35.06 -, juris Rn. 22). Soweit das im vorgenannten Sinne verstandene Subsidiaritätsprinzip in verschiedenen Gesetzen durch „Soll-“ oder „Vorrang-“Regelungen in Bezug auf bestehende Einrichtungen von freien Trägern Eingang gefunden hat (vgl. § 17 Abs. 1 SGB II, § 20 Abs. 1 und 4 FamBeFöG LSA, § 74 Abs. 1 SGB VIII) und auch haushaltsrechtlich (allerdings förderbeschränkend) in Bezug auf Zuwendungen relevant ist (vgl. § 23 LHO LSA), dient es der Beachtung des Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, stellt aber - abgesehen von den explizit gesetzlich geregelten Fällen - keinen Teilaspekt des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots dar. So regelt der Gesetzgeber mit den Soll- und Vorrang-Bestimmungen zugleich die Art und Weise der Finanzierung, sei es im Wege einer Vergütungsverpflichtung und unter der Voraussetzung einer Vereinbarung (§ 17 Abs. 2 SGB II), einer ebenfalls an den Abschluss einer Vereinbarung geknüpften Weiterleitungsverpflichtung (§ 20 Abs. 5 FamBeFöG LSA) oder einer in das pflichtgemäße Ermessen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gestellten Förderung über Art und Höhe unter Vorgabe bestimmter Maßstäbe (vgl. § 74 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 SGB VIII). Diese gesetzlichen Regelungen sind indes nicht auf das vorliegend zu beachtende Gleichbehandlungsgebot im Rahmen der Ermessensausübung aufgrund der streitgegenständlichen Förderrichtlinie der Beklagten übertragbar. Die Freiheit der öffentlichen Hand, außerhalb bestehender grund- oder einfachgesetzlicher Verpflichtungen - wie hier - Private oder kirchliche Einrichtungen mit öffentlichen Mitteln zu fördern, umfasst einen weitreichenden und vorrangig im politischen Raum auszufüllenden Gestaltungsspielraum, insbesondere bei der Festlegung der Fördertatbestände, der Förderhöhe und der Förderempfänger. Zwar besteht auch hier eine Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gebietet insoweit aber nur, dass die öffentliche Förderung nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten gewährt wird. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen der öffentlichen Hand in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 26. September 2013 - 8 LC 208/12 -, juris Rn. 37 m. w. N.). Es ist nicht unsachlich, vorliegend allein auf den Kreis der möglichen Zuwendungsempfänger abzustellen und nicht - wie bei einer auf gesetzlicher Grundlage erfolgenden Förderung gemäß § 74 Abs. 3 SGB VIII - aufgrund eines vom Gesetzgeber für diesen Regelungsbereich besonders aufgestellten Maßstabes wie in § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII auch die Beklagte als Trägerin der Leistungen nach dem SGB II (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II) oder als Zuweisungbegünstigte nach § 20 Abs. 1 FamBeFöG LSA in den Blick zu nehmen. Bei § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII handelt es sich um einen „besonderen Gleichbehandlungsgrundsatz“ für die Förderentscheidung nach § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 25.08 -, juris Rn. 38). 1.2. Unter Pkt. II.a)bb) trägt die Antragsbegründungsschrift vor, die Nichtberücksichtigung der Kosten der Zusatzversicherung als notwendige Personalkosten benachteilige die zu dieser Zahlung verpflichteten Träger und fördere demgegenüber die Träger, die hierzu nicht verpflichtet seien. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 7. Oktober 2015 – B 8 SO 21/14 R -) seien die nach der AVR zu zahlenden Entgelte grundsätzlich als wirtschaftlich angemessen zu werten und erfüllten den Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung. Die im „Merkblatt - Zuwendungsfähige Ausgaben - Position Sachausgaben (Sachausgabenkatalog) und Einnahmeabgrenzung“ angeführte Begründung zur Bewertung der fehlenden Zuwendungsfähigkeit, „um den allgemeinen Forderungen des Grundsatzes der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung gerecht zu werden“, sei deshalb nicht haltbar. Ernstliche Richtigkeitszweifel begründet das Vorbringen nicht. Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sich der Kreis der Zuwendungsempfänger aus Einrichtungsträgern zusammensetzt, die zur Zahlung einer Zusatzversicherung verpflichtet sind, und solchen, die eine solche Zusatzleistung nicht erbringen müssen. Denn der angebliche „Förder-Effekt“ bei den Letztgenannten ist nur mittelbarer, faktischer, nicht rechtlicher Natur und wird durch die ausgereichten Fördermittel weder gezielt noch willkürlich privilegiert. Mit der Gewährung der Fördermittel wird in Bezug auf die Zusatzleistung keine positive staatliche Leistung an Einrichtungsträger, die keine Zusatzversicherung aufbringen (müssen), erbracht, weil diese Kostenposition nicht förderfähig ist. Mögliche wirtschaftliche Vorteile in Bezug auf eine Lastenverringerung machen eine Maßnahme noch nicht zu einer Subvention (vgl. EuGH, Urteil vom suop4. März 2021 - C-362/19 P -, juris Rn. 58, 59). Im Übrigen lässt sich aus der Zusammensetzung des Kreises der Zuwendungsempfänger nicht ableiten, in welcher Weise die Beklagte ihren Gestaltungsspielraum bei der Festlegung des Fördertatbestandes und ihre Verwaltungspraxis in Bezug auf die von ihr als förderfähig angesehenen Kosten ausüben muss. Selbst wenn sich daher eine Gleichstellung von mit und nicht mit Zusatzkosten belasteten Zuwendungsempfängern förderrechtlich nicht rechtfertigen ließe, hätte ein etwaiger Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht zur Folge, dass deshalb die Art der förderfähigen Kosten auszuweiten wäre. Eine - unterstellt - rechtswidrige begünstigende Förderpraxis in Bezug auf nicht mit Zusatzkosten belastete Einrichtungsträger gebietet es nicht, bislang nicht geförderte Kosten nunmehr als förderfähig anzusehen, um damit vermeintliche Nachteile des Klägers auszugleichen. Für die Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Zusatzkosten kommt es auch nicht darauf an, ob es sich insoweit um notwendige Personalkosten im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 21/14 R -, juris) handelt oder ob die Begründung im Merkblatt vom 23. bzw. 28. September 2015 (Beiakte A), weshalb die streitigen Zusatzausgaben als nicht zuwendungsfähig angesehen werden, tragfähig ist. Maßgeblich ist die Förderpraxis der Beklagten, nicht die zu einem anderen Lebenssachverhalt ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Anfechtung eines Schiedsspruches über die Höhe der Vergütung der stationären Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 80 SGB XII) oder das von der Beklagten ausgegebene Informationsmaterial zu der Förderleistung. 1.3. Unter Pkt. II.1.b) führt die Antragsbegründungsschrift aus, dass der Eigenanteil des Klägers ohne Berücksichtigung der KZVK-Beiträge bei 13,8 % und unter Einberechnung der vorgenannten Beiträge sogar bei 14,49 % liege, obgleich die Richtlinie der Beklagten in der Regel einen Eigenanteil von lediglich 10 % vorsehe. Die Ermessensausübung der Beklagten hätte auch die Höhe der Eigenmittel betreffen müssen; es fehle an entsprechenden Erwägungen der Beklagten. Die Kosten der Zusatzversorgung als nicht förderwürdig anzusehen, aber als Eigenanteil zu berücksichtigen, gleichzeitig den in der Regel nach der Richtlinie vorgesehenen Eigenanteil-Sollwert nicht zu beachten, sei sachwidrig und benachteilige den Kläger gegenüber anderen Anbietern. Das Vorbringen legt eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig dar. Die Ausführungen zum Eigenanteil machen nicht plausibel, inwiefern sich hieraus Auswirkungen in Bezug auf die bislang verneinte Förderfähigkeit des streitgegenständlichen Beitrages ergeben. Auch ist nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern es auf die Rechtmäßigkeit der bisherigen Berücksichtigung des Eigenanteils des Klägers entscheidungserheblich ankommt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die bislang mit Bescheid vom 12. Dezember 2016 gewährte Förderleistung erneut zur Überprüfung stellen will. Das Klagebegehren richtet sich jedenfalls ausdrücklich und der Höhe nach auf die Anerkennung der Beiträge für die kirchliche Zusatzversorgungskasse des Jahres 2016 als zuwendungsfähig und die Gewährung hilfsweise Neubescheidung einer insoweit weiteren Zuwendung zur Projektförderung. 1.4. Entsprechendes gilt für das Vorbringen unter Pkt. II.2. der Antragsbegründungsschrift, dass dem Kläger ein um ein Mehrfaches höherer Eigenanteil als anderen Betreibern auferlegt worden sei und die KZVK-Beiträge im angegriffenen Bescheid nicht einmal Eingang in den Eigenanteil gefunden hätten. Eine Förderfähigkeit des KZVK-Beitrags ergibt sich hieraus nicht. Auch ist eine Entscheidungsrelevanz hinsichtlich der Zusammensetzung der Eigenmittel für die mit Bescheid vom 12. Dezember 2016 bereits gewährte Förderung nicht ersichtlich. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit der im Finanzierungsplan vom 26. Mai 2016 bei der Zusammenstellung des Eigenanteils der Personalkosten zwar ausgewiesene, aber in der Summe des Eigenanteils (23.809,10 €) nicht berücksichtigte KZVK-Beitrag (vgl. Bl. 24 d. Beiakte A) das weitere Förderbegehren stützen sollte, da ja gerade die Berücksichtigung eines zu hohen Eigenanteils bemängelt wird und aus dem Finanzierungsplan vom 26. Mai 2016 auch nicht hervorgeht, dass und welche der anderen aufgeführten Eigenmittel bei Berücksichtigung des KZVK-Beitrags als Eigenmittel entfallen sollen. Auswirkung auf eine höhere Förderung kommt weder einer zusätzlichen noch alternativen Berücksichtigung des KZVK-Beitrags als Eigenmittel zu. Als Mittel der Kofinanzierung bzw. Restdeckung führt die Erhöhung der Eigenmittel ebenso wie die von Drittmitteln zu einer Senkung des Zuwendungsbetrages. 1.5. Zu Pkt. II.2.a) der Antragsbegründungsschrift siehe Ziff. 2. des Beschlusses. 1.6. Das Antragsvorbringen zu dem Auswertungs- und Tendenzgespräch 2015/2016 vom 2. November 2015 sowie zu den Hintergründen der Anpassung des Kosten- und Finanzierungsplans vom 26. Mai 2016 unter Pkt. II.2.b) der Antragsbegründungsschrift lässt keine Entscheidungsrelevanz für das Klagebegehren erkennen und begründet deshalb keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 1.7. Unter Pkt. II.2.c)aa) trägt die Antragsbegründungsschrift vor, es liege in Bezug auf den Bewilligungsbescheid vom 12. Dezember 2016 ein Ermessensnicht- bzw. -fehl-gebrauch vor, weil aufgrund des Beschlusses des Sozial-, Gesundheits- und Gleichstellungsausschusses vom 10. März 2016 nicht über die beantragte Gesamtfinanzierung des Klägers gemäß den Vorgaben der Richtlinie entschieden, sondern für den Kläger ein „Förder-Festbetrag“ i .H. v. 125.000 € ermittelt und festgelegt worden sei, unabhängig von der Frage, welche Personal- und Sachkosten grundsätzlich zuwendungsfähig und in welcher Höhe förderfähig seien. Der Förderbetrag ergebe sich als allein rechnerischer „Restbetrag“ der übrigen mit dem Beschluss geförderten Maßnahmen unter Beachtung der haushalterisch zur Verfügung stehenden Mittel, wobei den weiteren Trägern der Suchtberatungsstelle im Wesentlichen die Personal- und Sachkosten voll erstattet worden seien. Eine Ermessensausübung, ob die KZVK-Beiträge als Teil der Personalkosten zu berücksichtigen seien oder nicht, habe bei der Festlegung der Förderung über die Fördersumme von 125.000 € nicht stattgefunden. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich hieraus nicht. Die Förderfähigkeit der KZVK-Beiträge wird hiermit nicht schlüssig dargelegt. Im Hinblick auf das Klagebegehren ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger die bereits gewährte Bewilligung von 125.000 € erneut zur Disposition stellen und einer rechtlichen Überprüfung unterziehen lassen will. Im Übrigen nimmt der Bewilligungsbescheid vom 12. Dezember 2016 auf Seite 2 Abs. 1 ausdrücklich Bezug auf den im Trägergespräch vom 2. November 2015 erörterten Ausschluss der streitgegenständlichen Personalkosten der kirchlichen Zusatzversorgungskasse. Auch lässt das Antragsvorbringen unberücksichtigt, dass der vom Kläger vorgelegte und mehrfach geänderte Finanzierungsplan, zuletzt vom 26. Mai 2016 (Bl. 24 der Beiakte A), Grundlage der mit Bescheid vom 12. Dezember 2016 bewilligten Förderung war. Die Behauptung, dass die dort ausgewiesenen Personal- und Sachkosten nicht auf ihre Förderfähigkeit überprüft worden seien, erscheint angesichts des bei den Personalkosten zwar aufgeführten, in deren Gesamtkosten-Betrag aber nicht einbezogenen KZVK-Beitrages nicht plausibel. Zudem weist der Finanzierungsplan vom 26. Mai 2016 explizit den bewilligten Förderbetrag von 125.000 €, neben den Gesamtkosten (208.788,12 €), dem (Gesamt-)Eigenanteil (28.818,39 €) und den Drittmitteleinnahmen (Landkreis Saalekreis, Deutsche Rentenversicherung, MPU-Kurse, Klaro-Kurse, Prävention/Multiplikatoren, insgesamt 54.969,74 €) aus, sämtlich Angaben, die vom Kläger stammen. Der Vortrag, den weiteren Trägern der Suchtberatungsstellen seien im Gegensatz zum Kläger die Personal- und Sachkosten voll erstattet worden, lässt zudem unberücksichtigt, dass bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Fördermittel nur zugunsten des Klägers zusätzlich 25.000 € für eine Suchtpräventionsfachkraft (ohne Eigenbeteiligung) vorgesehen wurde. Ein Vergleich der Antragssummen 2016 mit den Vorschlagsbeträgen 2016 zeigt, dass der Kläger bezogen auf den Gesamtbetrag der zur Verfügung stehenden Fördermittel nur eine geringe Verminderung (75 € / AWO 45,14 €) hinzunehmen hat und „Dem Paritätischen“ der Hauptanteil an den fehlenden Fördermitteln (3.800 €) auferlegt wurde (vgl. Beschlussvorschlag der Stadt Halle, Vorlagen-Nr. VI/2016/01684, Anlage Fördermittelübersicht 2016, pflichtiger Bereich Suchtberatungsstellen, Anlage K1 zur Antragsbegründungsschrift, Bl. 24 d. GA/OVG). 1.8. Ernstliche Richtigkeitszweifel begründet auch nicht der Vortrag unter Pkt. II. 2. c) bb) der Antragsbegründungsschrift zu geringeren prozentualen Eigenmittel-Beteiligungen der ebenfalls geförderten Einrichtungsträger AWO bzw. Der Paritätische. Abgesehen davon, dass die für den Erhalt der Fördersumme erforderliche Restdeckung nicht nur durch Eigen-, sondern auch durch Drittmittel der geförderten Träger in unterschiedlicher Höhe erfolgt, macht die Frage, ob die Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel rechtlich beanstandungsfrei erfolgt ist, nicht plausibel, dass der Kläger einen Anspruch auf Förderung des KZVK-Beitrages hat bzw. dieser zuwendungsfähig ist. Das Antragsvorbringen legt auch nicht schlüssig dar, dass sich allein durch Reduzierung des Eigenanteils des Klägers auf ca. 3 % der förderfähigen Gesamtkosten die Annahme rechtfertigt, dass dem Kläger ein höherer Förderbetrag als bisher zuzusprechen wäre. Ungeachtet der Frage, inwieweit der prozentuale Eigenmittelanteil des Klägers im Hinblick auf den bereits bewilligten Förderbetrag noch rechtlich überprüfbar ist bzw. für das auf Erhöhung des Förderbetrags gerichtete Klagebegehren einer erneuten Bewertung zugänglich wäre, macht das Antragsvorbringen nicht in der gebotenen Weise plausibel, dass sich unter dem Aspekt der Gleichbehandlung die prozentuale Höhe des Eigenmittelanteils des Klägers an dem der anderen Einrichtungsträger AWO und Der Paritätische orientieren muss, d. h. dass keine Ungleichbehandlung z. B. wegen unterschiedlicher Kostenstrukturen und Einsparpotenzialen bei den anderen Einrichtungsträgern geboten ist. Ferner wird nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Eigenmittelanteile von AWO und Der Paritätische rechtlich nicht zu beanstanden sind, d. h. nicht zu niedrig bemessen wurden. Denn der Kläger hat aus Art. 3 Abs. 1 GG keinen „Fehlerwiederholungsanspruch“. Im Übrigen dürften die haushaltsrechtlich in der Summe nur begrenzt zur Verfügung stehenden Fördermittel durch bestandskräftige Zuwendungsbescheide an AWO und Der Paritätische bereits verausgabt worden sein. Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein eine Verringerung der klägerischen Eigenmittel macht noch nicht plausibel, wie eine Umschichtung der für das Jahr 2016 förderrechtlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erfolgen kann bzw. inwiefern ohne die für die streitgegenständliche Zuwendung bereitgestellten Haushaltsmittel eine Fördermittelaufstockung in Betracht kommt. Im Hinblick darauf sind auch die Ausführungen in der Antragsbegründungsschrift nicht zielführend, es bestünden „freie Mittel“, wenn den Zuwendungen an AWO und Der Paritätische ein 10%iger Eigenmittelanteil zugrunde gelegt würde. Auf bestandskräftige Bewilligungsbescheide haben die angeführten Rechenbeispiele (gleichermaßen 3 % oder 10 % Eigenanteil bei den verschiedenen Zuwendungsempfängern) keinen Einfluss. 1.9. Unter Pkt. II.3. und 3.a) trägt die Antragsbegründungsschrift vor, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil zu den §§ 16a und 17 SGB II begründeten ernstliche Zweifel, weil sich die Beklagte durch eine Flucht ins Fördermittel- recht ihrer Verpflichtung zur Vergütung der bezogenen Leistungen entziehen wolle. Das Vorbringen ist nicht durchgreifend. Wenn der Kläger einen Leistungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB II geltend machen will, bedarf es des Abschlusses einer vertraglichen Vereinbarung, die nach der nicht in zulassungsbegründender Weise angefochtenen Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht vorhanden ist (vgl. S. 14 Abs. 2 d. UA). Eine solche Vereinbarung muss der Kläger notfalls erstreiten (vgl. BSG, Urteil vom 10. August 2016 - B 14 AS 23/15 R -, juris Rn. 8 ; BVerwG, Urteil vom 30. September 1993 - 5 C 41.91 -, juris zum Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG, jetzt §§ 75 ff. SGB XII). Die freiwillige, nicht durch Gesetz, sondern - wie hier - durch eine Verwaltungsvorschrift festgelegte Förderung mit öffentlichen Mitteln und die Maßgeblichkeit der in diesem Zusammenhang geübten Verwaltungspraxis unter Berücksichtigung des weitreichenden und vorrangig im politischen Raum auszufüllenden Gestaltungsspielraums, insbesondere bei der Festlegung der Fördertatbestände, der Förderhöhe und der Förderempfänger (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 26. September 2013 - 8 LC 208/12 -, juris Rn. 37 m. w. N.), wird durch die gesetzliche Regelung der Leistungsverpflichtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht berührt. 1.10. Auf das Antragsvorbringen unter Pkt. II.3.a) und b) der Antragsbegründungsschrift, insbesondere auf die am Wortlaut der Förderrichtlinie orientierte Auslegung, kommt es nicht entscheidungserheblich an, maßgeblich ist vielmehr die vom Beklagten geübte Verwaltungspraxis. 2. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Hierzu trägt die Antragsbegründungsschrift unter Pkt. II.2.a) vor, mit der von der Beklagten überreichten Verwaltungsakte (Beiakte A) hätten dem Gericht nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen vorgelegen. So enthalte die Beiakte weder den Beschluss des Sozial-, Gesundheits- und Gleichstellungsausschusses vom 10. März 2016 noch den Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom 27. Januar 2016. Hieraus hätten sich Informationen ergeben können, die zu einer anderen Beurteilung durch das Gericht hätten führen können. Die im Beschluss vom 10. März 2016 enthaltenen Informationen zeigten den Ermessensfehl- oder Nichtgebrauch der Beklagten auf. Soweit die Antragsbegründungsschrift damit eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung seitens des Gerichts rügen will, ist der Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 2015 - 6 B 41.14 -, juris Rn. 26, vom 17. November 2016 - 9 B 51.16 -, juris Rn. 10, und vom 30. September 2020 - 4 B 45.19 -, juris Rn. 16; OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Im Hinblick darauf, dass sowohl der Bewilligungsbescheid vom 12. Dezember 2016 auf den angeführten Beschluss vom 10. März 2016 und den Bescheid vom 27. Januar 2016 explizit Bezug nimmt (vgl. S. 2 Abs. 2 Nr. 1, 2. und 3. Spiegelstrich, Bl. 41 d. GA/VG) als auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers in die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Akteneinsicht genommen hat (Bl. 82 d. GA/VG), ist schon nicht nachvollziehbar, weshalb seitens des Klägers die Beiziehung dieser Unterlagen im erstinstanzlichen Verfahren nicht beantragt wurde. Im Übrigen ist der Vortrag, dass sich entscheidungserhebliche Informationen hieraus hätten ergeben können, bzw. die unspezifische Behauptung, der Beschluss vom 10. März 2016 zeige einen Ermessensfehl- oder -nichtgebrauch auf, ersichtlich auf die bloße Ausforschung des Sachverhaltes gerichtet. Aufklärungsbedürftige Tatsachen legt die Antragsbegründungsschrift ebenso wenig dar wie die Eignung dieser Unterlagen - nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts -, eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen. Dass sich dem Verwaltungsgericht im Hinblick auf das dem Kläger mögliche, aber unterbliebene Hinwirken auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung eine solche hätte aufdrängen müssen, ist nicht ersichtlich. Letzteres ergibt sich auch nicht in Bezug auf den Vortrag zu Pkt. II.2.b) und c) der Antragsbegründungsschrift über das Auswertung- und Tendenzgespräch 2015/2016 vom 2. November 2015 und der zur Anpassung des Kosten- und Finanzierungsplans vom 26. Mai 2016 führenden Gründe sowie zur Aufteilung der Fördermittel unter den verschiedenen Einrichtungsträgern und deren unterschiedliche Belastung mit Eigenmitteln. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 4. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 47, 45 Abs. 1 S. 3 GKG. 5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 S. 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).