Beschluss
1 L 69/19
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung hätten führen können.(Rn.5)
2. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.(Rn.5)
3. Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der Divergenz ist vor allem erforderlich, dass der Rechtsmittelführer ausführt, welcher abstrakte Rechtssatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts aufgestellte abstrakte Rechtssatz dazu in Widerspruch steht.(Rn.11)
4. Ein Hauptverwaltungsbeamter einer Kommune haftet nicht für sämtliche Rechtsfehler/Rechtsanwendungsfehler, die seine Fachämter veranlassen, insbesondere nicht über die allgemeine Leitungs- und Überwachungsfunktion der Verwaltung hinaus.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 27. März 2019 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung hätten führen können.(Rn.5) 2. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.(Rn.5) 3. Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der Divergenz ist vor allem erforderlich, dass der Rechtsmittelführer ausführt, welcher abstrakte Rechtssatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts aufgestellte abstrakte Rechtssatz dazu in Widerspruch steht.(Rn.11) 4. Ein Hauptverwaltungsbeamter einer Kommune haftet nicht für sämtliche Rechtsfehler/Rechtsanwendungsfehler, die seine Fachämter veranlassen, insbesondere nicht über die allgemeine Leitungs- und Überwachungsfunktion der Verwaltung hinaus.(Rn.17) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 27. März 2019 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. 1. Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3, 4 und 5 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 27. März 2019 hat keinen Erfolg. a) Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel zuzulassen. Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Darlegung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfordert gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO die konkrete Bezeichnung des Verfahrensmangels in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und die Darlegung, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Zu Unrecht rügt der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 2015 - 6 B 41.14 -, juris Rn. 26, und vom 17. November 2016 - 9 B 51.16 -, juris Rn. 10; OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 20). An all dem fehlt es im Zulassungsvorbringen. Namentlich wird der bloße Hinweis auf das Fehlen des in Nr. 6.3 des Baugrundgutachtens vom 25. Februar 1994 in Aussicht genommenen Nachtrags zur hydrogeologischen Situation des untersuchten Gebiets, hinsichtlich dessen schon nicht dargelegt wird, dass er den Kaufvertragsparteien bei Vertragsschluss überhaupt vorgelegen habe, und auch nicht verdeutlicht wird, welche sich aus ihm ergebenden konkreten Erkenntnisse geeignet wären, die angefochtene Entscheidung unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu Gunsten des Klägers zu beeinflussen, den Anforderungen an die Erhebung einer ordnungsgemäßen Aufklärungsrüge nicht gerecht. Ebenso ungenügend ist der allgemeine Einwand, "der Sachverhalt im Hinblick auf das vom Gericht zu Grunde gelegte rechtliche System" sei nicht hinreichend ermittelt worden. Soweit der Kläger dem Verwaltungsgericht vorwirft, den Aussagegehalt des Baugrundgutachtens im Hinblick auf das Vorhandensein von Meliorationsleitungen verkannt zu haben, wendet er sich sinngemäß gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Darin liegt indes kein Verfahrensfehler. Fehler bei der Beweiswürdigung sind regelmäßig dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zugehörig. Ein Verfahrensmangel bei der Beweiswürdigung liegt ausnahmsweise nur dann vor, wenn sich der gerügte Fehler hinreichend deutlich von der materiell-rechtlichen Subsumtion, also der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts, abgrenzen lässt. So können Mängel der Beweiswürdigung mit der Verfahrensrüge etwa dann geltend gemacht werden, wenn die Beweiswürdigung des Gerichts Gesetze der Logik, allgemeine Erfahrungssätze oder gesetzliche Beweisregeln verletzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 B 12.13 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Dies oder eine willkürliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2012 - 7 BN 6.11 -, juris Rn. 13) hat der Kläger jedoch nicht dargetan. In dem Baugrundgutachten wird unter Bezugnahme auf die als Anlage 1.2 beigefügte "geologische Übersichtskarte mit Eintragung bekannter Drainflächen" ausgeführt, mit Ausnahme des südlichen Randbereichs "ist das Gelände melioriert". Dass damit lediglich die (abstrakte) Erforderlichkeit einer Melioration festgestellt werde, wie der Kläger meint, widerspricht dem Wortlaut (Perfektform) des Gutachtens, das zudem gerade auch unter der vom Kläger hervorgehobenen Nr. 6.3 auf - offenbar bereits ins Werk gesetzte - Meliorationsmaßnahmen und Drainagesystemen hinweist, deren gegenwärtige Wirksamkeit/Funktionsfähigkeit allerdings nicht eingeschätzt werden könne. Von einem Fehlverständnis des Begriffs der Drainflächen oder einer (sonst) objektiv willkürlichen Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht kann demzufolge keine Rede sein. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht angenommen, dem Gutachten und seinen Anlagen sei die Existenz und Lage bestimmter Meliorationsanlagen bzw. Drainageleitungen zu entnehmen. Schon in der mündlichen Verhandlung hat es die Beteiligten ausweislich der Sitzungsniederschrift vielmehr darauf hingewiesen, dass dem Gutachten "ein Meliorationsplan, der Leitungen aufweist", nicht beigefügt sei. Davon ist es erklärtermaßen auch im angefochtenen Urteil ausgegangen. Ob die Erwerberin nicht nur wegen der im Gutachten getroffenen Aussagen, sondern daneben zusätzlich auch wegen des Entwässerungsgrabens mit dem Vorkommen von Meliorationsleitungen rechnen musste, war für die erstinstanzliche Würdigung danach nicht mehr ausschlaggebend. Im Übrigen wäre die vom Verwaltungsgericht für eine Anwendung der Regeln über das Fehlen der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 2 BGB verlangte Abweichung der von der Käuferin vorgefundenen Situation gegenüber der im Bodengutachten dargestellten selbst dann nicht gegeben, wenn sich aus dem Gutachten nicht das tatsächliche, sondern nur das mögliche Vorhandensein von Meliorationsleitungen ergäbe. Auch dann hätte das Gutachten keine Grundlage für die Vorstellung bieten können, an bestimmten Stellen sei die Fläche von solchen Leitungen frei. Soweit sich der Kläger mit seiner Verfahrensrüge gegen die im angefochtenen Urteil geäußerten "wasserrechtlichen Bedenken" bei Einleitung eingesickerten Oberflächenwassers aus gewerblich genutzten Grundstücken in einen Vorfluter wendet, sind diese Ausführungen erkennbar nicht entscheidungstragend. Sie beziehen sich auf die ihnen vorangestellte Frage, ob die Eigentümer der umliegenden Grundstücke ein "Recht auf Beibehaltung des ihnen zugutekommenden Entwässerungsrohrs besitzen". Das Verwaltungsgericht hat aber gerade ausdrücklich offen gelassen, ob trotz seiner "wasserrechtlichen Bedenken" ein Leitungsrecht Dritter als nicht eingetragene Grundstücksbelastung besteht, und für die Verneinung eines Rechtsmangels im Sinne des § 435 Satz 1 BGB entscheidend allein darauf abgestellt, dass "die Käuferin […] jedenfalls die Belastung mit solchen, nicht im Grundbuch eingetragenen Rechten übernommen" habe (vgl. Ziffer VI Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 des notariellen Kaufvertrags vom 2. April 2009, wonach Baulasten und etwa im Grundbuch nicht eingetragene altrechtliche Dienstbarkeiten vom Erwerber übernommen werden). Dem setzt die Zulassungsschrift mit der Behauptung, im Kaufvertrag sei ein Haftungsausschluss lediglich für Sachmängel vereinbart worden, nichts Substantielles entgegen, sondern vertritt im eher gegenteiligen Sinne - wenn auch zugleich unter unspezifischer Berufung auf das "Grundstücks-" bzw. Grundbuchbereinigungsgesetz - die Auffassung, dass die umstrittene Leitung "als Altrecht" Bestand habe. Auch die vom Kläger betonte Zweckrichtung von Meliorationsanlagen zur Ableitung ausschließlich von Schichten- und Grundwasser, nicht jedoch (auch) von versickertem Oberflächenwasser ist damit ohne Ergebnisrelevanz. Gleiches gilt für die Frage, ob sich dem Kläger die aufgezeigten "wasserrechtlichen Bedenken" hätten erschließen müssen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht seine Annahme einer mindestens grob fährlässig begangenen Dienstpflichtverletzung nicht gestützt. Soweit der Kläger die Ablehnung seines in der mündlichen gestellten Antrags "gemäß § 139 Abs. 5 ZPO" auf Einräumung einer Stellungnahmefrist beanstandet, kann dahinstehen, ob diese Regelung über § 173 Satz 1 VwGO im Verwaltungsprozess Anwendung findet (ablehnend Meissner/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 173 Rn. 153). Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, dass sich der dem Antrag des Klägers zugrunde liegende gerichtliche Hinweis auf eine Passage aus dem Abschnitt "Lage und Gelände" des im Verwaltungsvorgang enthaltenen und vom Kläger selbst schriftsätzlich thematisierten Baugrundgutachtens sowie darauf beschränkte, dass die darin in Bezug genommene Anlage 1.2 bekannte Drainflächen zeige, wohingegen ein Meliorationsplan nicht vorliege. Weshalb dem anwaltlich vertretenen Kläger eine sofortige Erklärung zu diesem Hinweis nicht möglich gewesen sein soll oder er zu "möglichen Folgerungen des Gerichts aus fehlenden Anlagen" in der Verhandlung nicht umfassend und abschließend habe Stellung nehmen können, wird in der Zulassungsbegründung nicht aufgezeigt. Unabhängig davon ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Versagung der Äußerungsfrist auch deshalb nicht dargelegt, weil der Kläger nicht konkretisiert, was er bei Gewährung der beantragten Frist noch Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D -, juris Rn. 70). Dass "ergänzend zum Sachverhalt" hätte vorgetragen werden können, "insbesondere unter Berücksichtigung des Punktes 6.3 des Gutachtens", reicht zur erforderlichen Darlegung nicht aus. b) Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemachten Divergenz. Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der Divergenz ist vor allem erforderlich, dass der Rechtsmittelführer ausführt, welcher abstrakte Rechtssatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts aufgestellte abstrakte Rechtssatz dazu in Widerspruch steht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. Mai 2015 - 9 ZB 15.136 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht sei bei Anwendung des § 151 Abs. 1 KVG LSA von den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. März 2006 - 1 L 44/05 - (juris) und vom 6. Juli 2006 - 1 L 379/05 - (juris), abgewichen, wonach der seinerzeit geltende § 142 Abs. 1 Satz 1 GO LSA ("Ansprüche der Gemeinde gegen Gemeinderäte und gegen den Bürgermeister werden von der Kommunalaufsichtsbehörde geltend gemacht") nur auf (noch) im Amt befindliche Bürgermeister Anwendung finde, während Ansprüche gegen einen ehemaligen Bürgermeister von der Gemeinde selbst durch ihren jetzigen Bürgermeister geltend zu machen seien, geht fehl. Denn abgesehen davon, dass sich die dem Verwaltungsgericht im Zulassungsantrag zugeschriebenen Zitate in dem hier angefochtenen Urteil ganz überwiegend nicht finden, betrifft die Divergenzrüge damit weder die dieselbe noch eine inhaltsgleiche Rechtsvorschrift. Für nach der Anspruchsbegründung aus dem Amt ausgeschiedene Hauptverwaltungsbeamte enthält die Bestimmung des § 151 Abs. 1 Satz 2 KVG LSA eine ausdrückliche Anordnung zur Anspruchsgeltendmachung durch die Kommunalaufsichtsbehörde, wie sie in ähnlicher Formulierung erst durch Art. 2 Nr. 29 des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts vom 26. Mai 2009 (GVBl LSA S. 238) in die Vorgängerregelung des § 142 Abs. 1 GO LSA eingefügt worden war. Diese Ergänzung der Norm für die Fälle des Ausscheidens aus dem Amt geschah gerade unter Bezugnahme und in Reaktion auf den genannten Senatsbeschluss vom 6. Juli 2006 (vgl. LT-Drs 5/1569 S. 72). Den beiden Entscheidungen des Senats, auf die sich der Kläger beruft, liegt demnach eine andere Gesetzeslage zugrunde. c) Auch die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. "Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Aus den vom Kläger zur Begründung dieses Zulassungsgrunds in Bezug genommen Ausführungen zum Vorliegen von Verfahrensmängeln ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Bleibt - wie hier - der Sachaufklärungsrüge als Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO der Erfolg versagt, ist auch für eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel unter diesem Aspekt kein Raum (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 17. August 2016 - 1 L 87/15 -, BA S. 5; SächsOVG, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 3 A 286/14 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Auch die Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht vermag im Hinblick darauf, dass das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet, die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur zu begründen, wenn dessen tatsächliche Feststellungen ersichtlich nicht zutreffen oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. November 2016 - 3 ZB 13.1500 -, juris Rn. 6). Das ist - wie erläutert - hinsichtlich der Aussagen des Baugrundgutachtens zum Vorhandensein von Drainflächen bzw. Meliorationsanlagen nicht der Fall. Die erstinstanzlichen Erwägungen zur (etwaigen Unzulässigkeit der) Ableitung eingesickerten Oberflächenwassers sind nicht entscheidungstragend. Dass das Verwaltungsgericht nicht abschließend geprüft habe, ob das verkaufte Grundstück frei von Rechtsmängeln (§ 435 BGB) gewesen sei, trifft nicht zu. Es hat einen Rechtsmangel vielmehr eindeutig verneint. d) Schließlich zeigt der Kläger auch den in Anspruch genommenen Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht auf. "Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39 m. w. N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschriften ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt. Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage "aufgeworfen und ausformuliert” wird. Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014, a. a. O. m. w. N.). Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob "ein Hauptverwaltungsbeamter einer Kommune für sämtliche Rechtsfehler/Rechtsanwendungsfehler [haftet], die seine Fachämter veranlassen, über die allgemeine Leitungs- und Überwachungsfunktion der Verwaltung hinaus", ist in dem angestrebten Berufungsverfahren weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig. Das Verwaltungsgericht hat nicht angenommen, dass der Hauptverwaltungsbeamte einer Kommune für sämtliche durch "seine Fachämter veranlassten" Rechts(anwendungs)fehler hafte. Es hat der Sache nach lediglich eine - unzweifelhaft bestehende - Dienstpflicht des Bürgermeisters angenommen, bei seiner dienstlichen Tätigkeit die Gemeinde unter Einhaltung der kommunalrechtlichen Vorschriften zur Haushaltswirtschaft vor Schaden zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - III ZR 111/99 -, juris Rn. 23; BayVGH, Urteil vom 30. Oktober 1985 - 3 B 85 A.1122 -, BayVBl. 1986, 726 f.), und den vom Kläger nicht oder nicht hinreichend beachteten weitgehenden Gewährleistungssauschluss im Kaufvertrag als "für jeden einsichtig" beurteilt, woraus sich nach den Gesamtumständen und in Anbetracht der beruflichen Erfahrung des Klägers ein Verschulden zumindest in Form grober Fahrlässigkeit begründe. Letzteres ist eine Würdigung des Einzelfalls, die sich einer rechtsgrundsätzlichen Bewertung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entzieht. Eine haftungsrechtliche Einstandspflicht des Bürgermeisters für die Wahrung der gesamten Rechtsordnung wird damit nicht postuliert, erst recht nicht in Bezug auf dienstliche Handlungen der Mitarbeiter der kommunalen Fachämter. Die vom Kläger aufgeworfene Frage einer persönlichen Haftung für jeden Rechtsanwendungsfehler würde sich im Berufungsverfahren danach nicht stellen; im Hinblick auf die einschränkenden Voraussetzungen des § 48 Satz 1 BeamtStG wäre sie zudem zweifelsfrei zu verneinen. Einschlägige Rechtsprechung oder Literatur, die die von ihr vertretene Begrenzung des Pflichtenkreises des Bürgermeisters auf Leitungs- und Überwachungsaufgaben stützen, werden in der Zulassungsbegründung im Übrigen nicht angeführt. e) Für die Entscheidung des Senats kam es auf die - von ihm zur Kenntnis genommenen - Ausführungen in der Zulassungserwiderung des Beklagten vom 22. Juli 2019 nicht an. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 3 GKG. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).