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Urteil

10 A 1797/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0524.10A1797.15.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen als Gesamtschuldnerinnen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen als Gesamtschuldnerinnen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit der Anbringung eines brennbaren Wärmedämmverbundsystems auf Gebäudeabschlusswänden eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück L.-X.-Straße 18a in G. (Gemarkung G1., Flur 13, Flurstück 30/1; im Folgenden: Vorhabengrundstück). Das Wohn- und Geschäftshaus liegt in einem unbeplanten Straßengeviert, grenzt mit seiner Südseite an die vorgenannte Straße und verspringt rückwärtig im Nordwesten mit einem Anbau in den Hinterhof, dessen nördliche und westliche Außenwände grenzständig zu den Nachbargrundstücken B.-straße 17 und L.-X.-Straße 16 errichtet sind. Nach Aufnahme entsprechender Bauarbeiten und zwischenzeitlicher Stilllegung der Baustelle wurde der aus den beiden Klägerinnen gebildeten Bauherrengemeinschaft mit Bescheid des Beklagten vom 3. September 2012 eine Baugenehmigung zum Umbau des Wohn- und Geschäftshauses einschließlich der Aufstockung einer Dachterrasse und teilweiser Nutzungsänderung (im Folgenden: Vorhaben) erteilt, zu der unter dem 27. September 2012 ein Nachtrag genehmigt wurde. Die Grundrisszeichnungen sehen vor, dass die Außenwände insbesondere an der nördlichen und westlichen Seite des dreigeschossigen Anbaus als solche bestehen bleiben und dort mit Ausnahme des Bereichs des Türsturzes im Erdgeschoss, in dem die Dämmung nur 9 cm dick sein soll, eine 14 cm dicke Wärmedämmung angebracht wird. Im Rahmen der Bauausführung wurde auf die nördliche und westliche Gebäudeabschlusswand des Anbaus ein Wärmeverbundsystem aus brennbaren Fassaden-Dämmplatten aus expandiertem Polystyrol (IsoBouw Fassaden-Dämmplatten W-WDVS EPS 100, laut Produktaufkleber Baustoffklasse B 1 nach DIN 4102-1) aufgebracht. Hierzu erklärte der von den Klägerinnen beauftragte Brandschutzsachverständige des Ingenieurbüros X1. unter dem 7. Dezember 2012: Mit der umlaufenden Anbringung des brennbaren Wärmedämmverbundsystems auf die Außenwände sei bei einem Brandereignis im hofseitigen Anbau eine Brandweiterleitung über die Fensteröffnungen auf das Wärmedämmverbundsystem und damit über die Gebäudeabschlusswand hinaus nicht verhindert. Es bestünden jedoch keine Bedenken, das Wärmedämmverbundsystem dort zu belassen, wenn eine Brandweiterleitung an der Ostseite des Anbaus sicher verhindert werde. Zu diesem Zweck würden an der Ostseite die brennbaren Dämmplatten zwischen den Fensteröffnungen und der Außenecke auf einer deutlich über den Empfehlungen des entsprechenden Fachverbandes für vertikale Brandriegel (20-30 cm) liegenden Breite von mindestens 60 cm entfernt und durch ein Wärmedämmverbundsystem mit nichtbrennbaren Steinwolle-Dämmplatten ersetzt. Durch diesen vertikalen Streifen werde eine Brandweiterleitung von den Fensteröffnungen auf die brennbaren Bestandteile des Wärmedämmverbundsystems an den öffnungslosen Seiten der Gebäudeabschlusswand im Norden und Westen sicher verhindert. Das Bauordnungsamt des Beklagten lehnte in einem hausinternen Schreiben vom 24. Januar 2013 eine Abweichung von den brandschutzrechtlichen Vorgaben ab, da für das Vorhaben kein Bestandsschutz gegeben sei und die beschriebene teilweise Auswechselung des Wärmedämmverbundsystems lediglich die Brandüberleitung bei einem Brand im Anbau verhindern könne. Dem stimmte die Brandschutzdienststelle des Beklagten unter dem 31. Januar 2013 aus brandschutztechnischer Sicht zu, da sich der Alternativvorschlag auf die Ausbildung einer Außenwand ohne Anforderungen beziehe, eine Gebäudeabschlusswand nach den abschließenden Vorgaben der Bauordnung aber als Brandwand und damit aus nichtbrennbaren Stoffen herzustellen sei. Nach Anhörung forderte der Beklagte die Klägerinnen mit Ordnungsverfügung vom 18. Februar 2013 auf, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Verfügung die nördliche und westliche grenzständige Gebäudeabschlusswand als Brandwand im Sinne des § 33 in Verbindung mit den §§ 29 Abs. 1 und 31 BauO NRW herzustellen und dazu das auf diesen Außenwandflächen aufgebrachte brennbare Wärmeverbundsystem EPS-WDVS vollständig zu entfernen (Ziffer 1), ordnete für diese Maßnahme die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2), drohte für den Fall, dass der Forderung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen werde, jeder Bauherrenpartei ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 Euro an (Ziffer 3) und setzte für diese Ordnungsverfügung eine Gebühr in Höhe von 300 Euro fest (Ziffer 4). Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass wegen der baulichen Veränderungen am Gebäude der Bestandsschutz entfallen sei, sodass die Gebäudeabschlusswände nach § 29 Abs. 1 Zeile 5 Spalte 4 BauO NRW als Brandwände auszubilden seien. Sie müssten gemäß § 33 Abs. 1 BauO NRW in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt und so beschaffen sein, dass sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlören und die Verbreitung von Feuer und Rauch auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhinderten. Gegen diese Anforderungen verstoße die Aufbringung des aus brennbaren Baustoffen bestehenden Wärmedämmverbundsystems auf die Gebäudeabschlusswände, was Gefahren für die Bewohner und Besucher sowohl des Wohn- und Geschäftshauses als auch der benachbarten Gebäude mit sich bringe. Der Vorschlag des von den Klägerinnen beauftragten Brandsachverständigen, der letztlich darauf hinauslaufe, das aufgebrachte brennbare Dämmmaterial mit geringen Ausnahmen im Wesentlichen beizubehalten, erfülle nicht die gesetzlichen Vorgaben an Brandwände und sei daher nicht zu akzeptieren. Das Verhalten der Klägerinnen lasse erkennen, dass sie nicht bereit seien, die Brandschutzfunktion der grenzständigen Gebäudeabschlusswände ohne behördlichen Nachdruck herzustellen. Mit der am 15. März 2013 erhobenen Klage machten die Klägerinnen geltend, die Anforderungen an Brandwände seien hinsichtlich der nördlichen und westlichen Gebäudeabschlusswände des Anbaus erfüllt. Es reiche aus, dass das eingebaute Wärmedämmverbundsystem aus schwer entflammbaren Werkstoffen hergestellt sei, da die Wand selbst die Feuerwiderstandsklasse F 90 habe. Darüber hinaus sei in einem etwa 1 m breiten Bereich in der Nähe der Fenster, wo bei einem Brand im Anbau Flammen austreten könnten, mit speziellen Baustoffen ein Brandriegel hergestellt worden, der ‑ wie sich aus der sachverständigen Stellungnahme vom 7. Dezember 2012 ergebe ‑ ein Überschlagen von Feuer auf die Bekleidung der Gebäudeabschlusswände ausschließe. Gefahren drohten somit weder für Bewohner und Besucher des Wohn- und Geschäftshauses noch für diejenigen der Nachbarhäuser, zumal diese in erheblichem Abstand zum Wohn- und Geschäftshaus stünden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Gebäudeabschlusswände als solche in ihrem Bestand unverändert geblieben und daher insoweit geschützt seien. Angesichts des in ihrem Auftrag unterbreiteten Alternativvorschlags hätten sie auch nicht in der vom Beklagten behaupteten hartnäckigen Weise gegen die Brandschutzvorgaben verstoßen. Im Rahmen eines Erörterungstermins am 19. April 2013 zum parallel gestellten Antrag der Klägerinnen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 6 L 333/13) hat der Beklagte die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 seiner Ordnungsverfügung vom 18. Februar 2013 aufgehoben. Die Klägerinnen haben beantragt, die Ordnungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung des Beklagten vom 18. Februar 2013 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat hierzu durch Verweis auf seinen Vortrag im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf einen Schriftwechsel aus Dezember 2012 zwischen dem Ingenieurbüro X1. und dem Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Bauministerium), auf Stellungnahmen der Architektenkammer, der obersten bayerischen Baubehörde und der Branddirektion G2. sowie auf Medienberichte zu den Gefahren der Anbringung brennbarer Wärmedämmverbundsysteme auf Außenwänden und daraus abzuleitenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen Bezug genommen. Ergänzend führte er aus, dass, wenn Wände als Brandwände auszubilden seien, sie in allen Teilen, auch hinsichtlich der Außenwandbekleidungen, die Anforderungen des § 33 BauO NRW erfüllen müssten. In der Tabelle zu § 29 Abs. 1 BauO NRW stellten die Zeilen 1-3 allgemeine Anforderungen an die aufgeführten Bauteile, die Zeilen 4a-6 spezielle Anforderungen. Die allgemeinen Anforderungen würden nur dann gelten, wenn nicht die speziellen Anforderungen einschlägig seien. Dies gelte nicht nur für Bauteile in Kellergeschossen (Zeile 1b), im Dachgeschoss (Zeilen 1c und d) und für nichttragende Außenwände sowie nichttragende Teile von Außenwänden (Zeile 2), sondern – wie vom Bauministerium in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2012 bestätigt – auch für die in Zeile 3 angeführten Oberflächen von Außenwänden, Außenwandbekleidungen und Dämmstoffe in Außenwänden. Da die Klägerinnen – ähnlich wie bei dem in Bezug genommenen Brandereignis in G2. im Mai 2012 – für die Außenbekleidung einen lediglich schwer entflammbaren Dämmstoff der Klasse B 1 verwendet hätten, bestehe eine konkrete Gefahr für Leib und Leben, zumal mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden müsse. Das Verwaltungsgericht hat auf die Klage die Ordnungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung des Beklagten vom 18. Februar 2013 mit Urteil vom 16. Juni 2015 aufgehoben. Die Voraussetzungen für ein ordnungsbehördliches Einschreiten auf der Grundlage von § 61 BauO NRW hätten im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung nicht vorgelegen. Die beiden fraglichen Gebäudewände seien im Einklang mit den §§ 29 und 33 BauO NRW errichtet worden. Bei ihnen handele es sich gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW um Gebäudeabschlusswände, die als solche jeweils die erforderliche Qualität einer Brandwand im Sinne des § 33 BauO NRW aufwiesen. Die aufgebrachte Dämmschicht habe, wie in § 29 Abs. 1 Zeile 3 Spalte 4 BauO NRW gefordert, nach der für die Bewertung des Brandverhaltens von Baustoffen maßgeblichen DIN 4102 (Teil 1) ein Brandverhalten der Baustoffklasse B 1. Nach den §§ 29 Abs. 1 und 33 BauO NRW müsse eine Brandwandkonstruktion nicht in allen ihren Teilen einschließlich der Verkleidung die an Brandwände gestellten Qualitätsanforderungen erfüllen. Auch auf die Verkleidung von Brandwänden finde vielmehr die Zeile 3 der Tabelle zu § 29 Abs. 1 BauO NRW Anwendung. Hierfür spreche bereits der Wortlaut der Bestimmungen. Während § 33 BauO NRW dahingehend verstanden werden könne, dass der dort verwendete Begriff der „Wand“ die Einheit aus der Wand einschließlich aller Komponenten, die auf sie aufgebracht seien, umfasse, differenziere § 29 Abs. 1 BauO NRW sowohl in seinem Eingangssatz als auch in der anschließenden Tabelle klar zwischen Wänden (Zeilen 1a-2 und 4a-6) und Wandverkleidungen (Zeile 3). Diese Differenzierung werde im Gesetz auch fortgesetzt, wenn in den §§ 30-33 BauO NRW Anforderungen an Wände normiert, Wandverkleidungen aber nicht einmal erwähnt würden. Eine Auslegung anhand der Gesetzessystematik führe dagegen zu keinem eindeutigen Ergebnis. Einerseits könne die Stellung der Regelung der Zeile 3 dafür sprechen, dass sie sich nur auf Regelungsgegenstände der Zeilen 1a-2 beziehe und durch nachfolgende Regelungen verdrängt werde. Andererseits könne es sich bei der Zeile 3 aber ebenso gut um eine die Verkleidung jeder Wand erfassende Spezialregelung handeln, während die Zeilen 4a-6 weitere Spezialregelungen für bestimmte Wände, nicht aber für deren Verkleidungen beinhalteten. Auch Sinn und Zweck des § 33 BauO NRW sprächen nicht eindeutig dafür, dass die in dieser Vorschrift gestellten Anforderungen auf die Verkleidung von Brandwänden anzuwenden seien. Die in § 33 Abs. 3 und 4 BauO NRW enthaltenen Regelungen verdeutlichten, dass Sinn und Zweck dieser Vorschrift darin lägen, einen Brandübersprung und eine Brandweiterleitung von dem in Rede stehenden Gebäude auf andere Gebäude und umgekehrt zu verhindern, nicht aber die Weiterleitung des Brandes von einem solchen anderen Gebäude auf ein drittes Gebäude. Um Letzteres gehe es aber im vorliegenden Fall. Hätte der Gesetzgeber mit § 33 Abs. 4 BauO NRW auch Wandverkleidungen erfassen wollen, hätte zudem nahegelegen, die Begriffe „Verkleidung“ oder „Dämmstoff“ in der Bestimmung ausdrücklich zu verwenden. Vor diesem Hintergrund führe der Verweis des Beklagten auf die Stellungnahme des Bauministeriums vom 17. Dezember 2012 zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Schließlich hätten die Klägerinnen der Gefahr eines Brandübersprungs und einer Brandweiterleitung von ihrem auf andere Gebäude durch den Einbau des Brandriegels am nordwestlichen Gebäudeende hinreichend Rechnung getragen. Der Beklagte hat gegen das mit Fax vom 6. Juli 2015 an ihn abgesandte Urteil am 4. August 2015 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag mit Fax vom 4. September 2015 begründet. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 20. Mai 2016 zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen vor, hinsichtlich des Sinns und Zwecks des § 33 BauO NRW sei zu berücksichtigen, dass auch hier durch die Brandwand verhindert werden solle, dass ein Feuer vom Wohn- und Geschäftshaus auf das benachbarte Gebäude überspringe, unabhängig davon, ob es im Inneren des Gebäudes oder aber an der Außenseite der Brandwand beziehungsweise auf dem davor liegenden Grundstücksteil (wie zum Beispiel beim Brand einer Mülltonne oder von Lagergut) entstanden sei. Auch die letztere Fallgestaltung sei von der Schutzwirkung des § 33 BauO NRW erfasst, wenn man sie im Zusammenhang mit § 31 BauO NRW sehe, da Gebäudeabschlusswände die Aufgabe hätten, Brände unabhängig vom Ort ihres Entstehens zum Schutz der Nachbarn auf den eigenen Brandabschnitt zu begrenzen. Verstehe man Sinn und Zweck der §§ 31 und 33 BauO NRW in dieser Weise, sei im Rahmen der systematischen Auslegung davon auszugehen, dass die Zeilen 4-6 (gemeint ist wohl Zeile 5) der Tabelle des § 29 BauO NRW Spezialregelungen für Gebäudeabschlusswände auch hinsichtlich ihrer Verkleidungen und Dämmungen enthielten. Ein Indiz für die Richtigkeit dieser Auffassung sei auch, dass der Gesetzgeber in der zukünftigen Bauordnung lediglich eine dahingehende Klarstellung beabsichtige. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie machen sich die Argumentation des Verwaltungsgerichts zu eigen und führen ergänzend aus, § 29 BauO NRW als der Grundnorm des betreffenden Dritten Abschnitts des Dritten Teils der Bauordnung lasse sich eine eindeutige Differenzierung zwischen Wand und Wandverkleidung entnehmen, die einer Auslegung des Begriffs der „Wand“ als Einheit aus der Wand und der auf sie aufgebrachten Stoffe entgegenstehe, zumal Wände nicht stets mit zusätzlichen Verkleidungen oder Dämmungen versehen sein müssten. Entgegen der Einschätzung des Beklagten könne der Inhalt einer zukünftigen Bauordnung nicht zur Auslegung der aktuellen Vorschriften herangezogen werden. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass auf das Vorhaben § 33 BauO NRW Anwendung finde, habe der Beklagte nicht ansatzweise berücksichtigt, dass sie mit der Anbringung eines Brandriegels mit einer Breite von 1 m zusätzliche Maßnahmen zum Schutz Dritter und damit zur Verhinderung eines Brandübersprungs getroffen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten – auch zum Verfahren Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 6 L 333/13 (Beiakte Heft 1) – und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs (Beiakte Heft 2) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 18. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung an die Klägerinnen gerichtete Forderung, die nördlichen und westlichen grenzständigen Gebäudeabschlusswände des rückwärtigen Anbaus des Wohn- und Geschäftshauses als Brandwände herzustellen und dazu das auf diesen Außenwänden aufgebrachte brennbare Wärmedämmverbundsystem EPS-WDVS vollständig zu entfernen, findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgabe zur Überwachung der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei der Änderung und Nutzungsänderung des Wohn- und Geschäftshauses im Rahmen des Vorhabens der Klägerinnen ist auf die beiden genannten Gebäudeabschlusswände des rückwärtigen Anbaus ein Wärmedämmverbundsystem aus schwer entflammbaren Baustoffen (Baustoffklasse B 1 nach DIN 4102-1) aufgebracht worden, das den brandschutzrechtlichen Anforderungen der §§ 29, 31 und 33 BauO NRW nicht entspricht. Da es sich bei dem Wohn- und Geschäftshaus angesichts der Höhe des Fußbodens der Aufenthaltsräume im Dachgeschoss von 8,82 m nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW um ein Gebäude mittlerer Höhe handelt, ergeben sich die betreffenden Anforderungen hinsichtlich der Gebäudeart aus Spalte 4 der Tabelle zu § 29 Abs. 1 BauO NRW (andere Gebäude als solche geringer Höhe). In Bezug auf das betroffene Bauteil sind die brandschutzrechtlichen Anforderungen hier der Zeile 5 zu entnehmen. Denn die beiden grenzständigen nördlichen und westlichen Außenwände des Anbaus des Wohn- und Geschäftshauses sind gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW Gebäudeabschlusswände. Die Anforderungen der Zeile 5 der Tabelle zu § 29 Abs. 1 BauO NRW beziehen sich entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auf die Wand als Ganzes. Gebäudeabschlusswände anderer Gebäude als solcher geringer Höhe müssen daher einschließlich ihrer Bekleidung die Qualität einer Brandwand aufweisen und damit gemäß § 33 Abs. 1 BauO NRW in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse A nach DIN 4102-1) hergestellt sein, was hier an der Baustoffklasse der für das Wärmedämmverbundsystem verwendeten Fassaden-Dämmplatten aus expandiertem Polystyrol (B 1) scheitert. Der Umstand, dass auf diese Dämmplatten nach Angaben der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung noch weitere Materialien aufgebracht und diese schließlich verputzt worden sind, ändert an der Verwendung schwer entflammbarer Baustoffe bei der Bekleidung der Gebäudeabschlusswände nichts. Dass eine Gebäudeabschlusswand als Ganzes einschließlich ihrer Bekleidung den Anforderungen der Zeile 5 und nicht der Zeile 3 der Tabelle zu § 29 Abs. 1 BauO NRW unterliegt, ergibt sich aus der Auslegung dieser Vorschrift sowie der Regelungen in den §§ 31 und 33 BauO NRW insbesondere nach ihrer Systematik, ihrem Sinn und Zweck und der Gesetzgebungsgeschichte. A.A. ohne Begründung: Boeddinghaus/Radeisen in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW – Kommentar, Stand: Oktober 2016, § 29, Rn. 19 und § 33, Rn. 35; Rößeler in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW – Kommentar, § 33 Rn. 5 mit der bei seiner Rechtsansicht kaum realisierbaren Forderung, aber in jedem Einzelfall abzuwägen, ob brennbare Stoffe in Außenwandbekleidungen bei Brandwänden zugelassen werden können. Dem Wortlaut der Vorschriften lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob der Begriff der Gebäudeabschlusswand auch eine mögliche Wandbekleidung umfasst. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Einleitungssatz des § 29 Abs. 1 BauO NRW, der vorsieht, dass Wände, Pfeiler und Stützen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe hinsichtlich ihres Brandverhaltens nachfolgende Mindestanforderungen erfüllen müssen. Die eigenständige Erwähnung der Bekleidungen und Dämmstoffe bringt keine klare Differenzierung zum Ausdruck, die es ausschließt, dass sich in der nachfolgenden Tabelle einzelne Regelungen zu bestimmten Wänden auch auf ihre Bekleidung beziehen. Dies ergibt sich vor allem aus einer vergleichenden Betrachtung der Regelung in § 34 Abs. 1 BauO NRW zu den Anforderungen an Decken sowie deren Bekleidung. Der dortige Einleitungssatz ist identisch formuliert. Wie die nachfolgende Tabelle zu den Mindestanforderungen belegt, bringt das Gesetz durch die eigenständige Erwähnung des Begriffs der Bekleidung neben dem der Decken aber gerade nicht zum Ausdruck, dass es sich zwingend um unabhängig voneinander zu beurteilende Bauteile handelt, hinsichtlich derer in Bezug auf die an sie zu stellenden brandschutzrechtlichen Anforderungen immer zu differenzieren ist. Denn in der Tabelle zu § 34 Abs. 1 BauO NRW wird die Bekleidung gar nicht erwähnt, sodass der dort verwendete Begriff der Decken auch deren Bekleidung erfasst. Für die in der Literatur vertretene Einschätzung, dass der Begriff der Bekleidung in § 34 Abs. 1 BauO NRW nur diejenige meint, die dazu beiträgt, die Mindestanforderungen an das Brandverhalten von Decken zu erfüllen, nicht aber eine zusätzliche Bekleidung der Decke, für die danach auch normal entflammbare Baustoffe verwendet werden könnten, vgl. Schalk, in: Buntenbroich/Voß, BauO NRW – Kommentar, Stand: Juni 2016, § 34, Rn. 66; Rößeler, a.a.O., § 34, Rn. 4, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Allerdings stellt die Tabelle zu § 34 Abs. 1 BauO NRW Anforderungen an die Baustoffklasse überhaupt nur für wenige Gebäudearten und auch dann nur dahingehend, dass die Decken einschließlich der Bekleidung in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein müssen (Zeile 1 Spalte 4 sowie Zeile 2 Spalten 3 und 4). In der Tabelle zu § 29 Abs. 1 BauO NRW ist zwar neben den Regelungen zu tragenden und aussteifenden Wänden (Zeilen 1a-1d), nichttragenden Außenwänden sowie nichttragenden Teilen von Außenwänden (Zeile 2), Trennwänden (Zeilen 4a und 4b), Gebäudeabschlusswänden (Zeile 5) und Gebäudetrennwänden (Zeile 6) auch eine Bestimmung enthalten, die speziell Vorgaben an Oberflächen von Außenwänden, an Außenwandbekleidungen und an Dämmstoffe in Außenwänden stellt (Zeile 3). Wie sich aber bereits an der systematischen Stellung dieser Bestimmung ablesen lässt, betrifft sie nicht die Bekleidung einer Gebäudeabschlusswand. Denn dem Aufbau der Tabelle liegt ersichtlich ein System ansteigender Spezialität zu Grunde, in dem zunächst allgemeine Regelungen getroffen werden, die im Weiteren durch spezielle Regelungen zu bestimmten Teilen oder Ausprägungen des jeweiligen Bauteils verdrängt werden. So werden in den Zeilen 1a-1d und 2 zunächst allgemeine Regelungen im Wesentlichen für tragende und aussteifende Wände einerseits und nichttragende Außenwände andererseits getroffen, wobei bereits die Zeilen 1b-1d Spezialregelungen gegenüber der Zeile 1a zu tragenden und aussteifenden Bauteilen in bestimmten Geschossen (Kellergeschossen und Geschossen im Dachraum, über denen Aufenthaltsräume möglich sind oder nicht möglich sind) enthalten. Speziell hinsichtlich der Oberflächen von Außenwänden, der Außenwandbekleidungen und der Dämmstoffe in Außenwänden werden sodann in Zeile 3 besondere Vorgaben gemacht, die an die Stelle der Anforderungen der vorangegangenen Zeilen treten. Anschließend folgt in den Zeilen 4a und 4b eine Spezialregelung zu Trennwänden nach § 30 BauO NRW, die – soweit es sich dabei um tragende oder aussteifende Wände handelt – die Vorgaben der Zeilen 1a-1d verdrängt, aber – wenn die Wände gleichzeitig Gebäudetrennwände nach § 32 BauO NRW darstellen – durch die Bestimmung der Zeile 6 verdrängt wird. In Zeile 4b sind noch besondere Anforderungen an Trennwände in obersten Geschossen von Dachräumen formuliert, die die allgemeinen Anforderungen der Zeile 4a überlagern. Dieser Systematik entspricht es, die Vorschrift zu Gebäudeabschlusswänden nach § 31 BauO NRW in Zeile 5 als Spezialregelung nicht nur zu den Vorgaben der Zeilen 1a-2, sondern auch der Zeile 3 anzusehen. Andernfalls ergäbe es auch keinen Sinn, die allgemeine Regelung zu den Oberflächen und Bekleidungen von Außenwänden sowie ihren Dämmstoffen ausgerechnet in der Mitte des Katalogs der Bauteile und damit zwischen die Anforderungen an die verschiedenen Wandarten zu platzieren. Dass sich aus § 29 Abs. 1 Zeile 5 BauO NRW entsprechend erhöhte Anforderungen auch an die Bekleidung von Gebäudeabschlusswänden ergeben, entspricht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Die Brandschutzvorschriften des § 31 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Zeile 5 BauO NRW dienen sowohl dem Nachbarschutz als auch dem Eigenschutz. Wie allgemein in § 17 Abs. 1 BauO NRW und speziell zur Brandwand in § 33 Abs. 1 zweiter Halbsatz BauO NRW bestimmt, soll der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt werden. Entsprechend der Einschätzung des Beklagten ist dabei der Ort der Entstehung des Feuers, dessen Ausbreitung verhindert werden soll, grundsätzlich irrelevant. Erfasst wird sowohl ein möglicher Brand im Gebäude als auch auf dem Grundstück, zum Beispiel der Brand von Lagergut oder Abfällen. Ein solcher Brand soll auf ein benachbartes Grundstück und/oder Gebäude nicht übergreifen können. Vgl. Plietz, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW – Kommentar,12. Aufl., § 31, Rn. 1 f. Die Effektivität der beabsichtigten Abschottung würde jedoch beeinträchtigt, wenn auf der Gebäudeabschlusswand, die zumindest in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Stoffen besteht (§ 29 Abs. 1 Zeile 5 BauO NRW), eine Bekleidung aus schwer oder sogar nur normal entflammbaren Baustoffen (§ 29 Abs. 1 Zeile 3 BauO NRW) aufgebracht würde. So könnte etwa ein Feuer, das im Haus ausbricht, über Öffnungen in einer anderen Außenwand ebenso wie ein Feuer, das außerhalb des Gebäudes entsteht, auf die Gebäudeabschlusswand übergreifen und durch ihre brennende Bekleidung auf ein benachbartes Grundstück und/oder ein dort aufstehendes Gebäude übertragen werden. Dies widerspricht Sinn und Zweck von Gebäudeabschlusswänden grundlegend. Derselbe Gedanke liegt auch der Regelung des § 33 Abs. 4 BauO NRW zu Grunde. Danach dürfen Bauteile mit brennbaren Baustoffen Brandwände nicht überbrücken. Solche Baustoffe sollen, mit anderen Worten ausgedrückt, nicht ein an anderer Stelle ausgebrochenes Feuer über die Brandwand führen und damit deren Abschottungsfunktion unterlaufen. Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber die Bestimmung des bisherigen § 33 Abs. 4 BauO NRW in § 30 Abs. 7 Satz 3 der neuen, insoweit am 28. Dezember 2017 in Kraft tretenden BauO NRW in der Fassung vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1162) für alle Gebäudeabschlusswände, die nunmehr sämtlich die Qualität einer Brandwand aufweisen müssen, dahingehend konkretisiert hat, dass deren Außenwandbekleidungen nicht brennbar sein dürfen. Vgl. Begründung des Regierungsentwurfes der Landesbauordnung vom 31. Mai 2016, LT-Drs. 16/12119, S. 111. Dass der Gesetzgeber auch bisher davon ausging, mit den Vorgaben des § 29 Abs. 1 Zeile 5 BauO NRW für Gebäudeabschlusswände nach § 31 BauO NRW auch Anforderungen an die Oberfläche und die Bekleidung solcher Wände gestellt zu haben, wird auch an der Begründung der Streichung des § 6 Abs. 8 BauO NW 1995 durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 622) deutlich. Diese Vorschrift sah vor, dass – abweichend von der Mindesttiefe der Abstandflächen von 3,0 m – bei Gebäuden mit mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche vor Wänden, deren Oberfläche aus normal entflammbaren Baustoffen (B 2) besteht oder die überwiegend eine Bekleidung aus normal entflammbaren Baustoffen haben, die Tiefe der Abstandfläche 5,0 m nicht unterschreiten darf. Die Aufhebung dieser Bestimmung wurde damit begründet, dass sie im Hinblick auf die Regelungen des Erfordernisses von Gebäudeabschlusswänden in § 31 nicht erforderlich sei. Vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 26. Februar 1999, LT-Drs. 12/3738, S. 71. Diese Begründung lässt sich nur so verstehen, dass der Gesetzgeber der Auffassung war, dass durch die Vorgaben zu Gebäudeabschlusswänden, deren Errichtung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW insbesondere dann erforderlich ist, wenn nicht sichergestellt ist, dass der Abstand zu einem benachbarten Gebäude mindestens 5,0 m beträgt, eine Verwendung normal entflammbarer Baustoffe bei der Ausgestaltung der Oberfläche und der Bekleidung dieser Außenwände ausgeschlossen wird. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, davon auszugehen, der Gesetzgeber habe hinsichtlich der maßgeblichen erhöhten Anforderungen an Oberflächen von Außenwänden und deren Bekleidungen eigentlich nicht auf § 31 BauO NRW, sondern auf § 29 Abs. 3 BauO NRW verweisen wollen. So aber Boeddinghaus/Radeisen, a.a.O., § 29, Rn. 22. Auf Bestandsschutz können sich die Klägerinnen insoweit nicht berufen. Abgesehen davon, dass das Vorhaben angesichts des Umfangs der mit ihm verbundenen baulichen Änderungen der Anlage selbst (unter anderem die Entfernung mehrerer Teilstücke von teilweise auch tragenden beziehungsweise aussteifenden Innenwänden, die Aufstockung der Dachterrasse des Anbaus und der Einbau einer Dachgaube für den Fahrstuhl) wie auch der Änderung ihrer Nutzung (Rechtsanwaltskanzlei und Notariat im 2. OG) die Genehmigungsfrage hinsichtlich des Wohn- und Geschäftshauses neu aufgeworfen haben dürfte, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2001 – 4 B 18.01 –, juris, Rn. 11 und vom 27. Juli 1994 – 4 B 48.94 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 24. April 2001 – 10 A 1402/98 –, juris, Rn. 13 ff. und Beschluss vom 22. August 2016 – 10 A 601/16 –, n.v., ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass auf den fraglichen Gebäudeabschlusswänden bereits vor der Umsetzung des Vorhabens das identische oder zumindest ein vergleichbares Wärmedämmverbundsystem aufgebracht und durch eine Baugenehmigung legalisiert oder materiell rechtmäßig war. Dass die Gebäudeabschlusswände selbst unverändert geblieben sind, ist insoweit unbeachtlich, da erst die Anbringung des Wärmedämmverbundsystems EPS-WDVS zu einem Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften geführt hat. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat beim Erlass der Ordnungsverfügung vom 18. Februar 2013 weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 VwGO). Ausweislich der Begründung der Ordnungsverfügung hat er sein Ermessen erkannt, sich angesichts der Bedeutung der brandschutzrechtlichen Vorgaben, der mit ihrer Missachtung verbundenen Gefahren und der teilweise bereits aufgenommenen Nutzung zum Einschreiten gegen die Klägerinnen als Zustandsstörerinnen entschlossen und dabei auch die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes berücksichtigt. Schließlich haben die Klägerinnen auch keinen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von den Anforderungen des § 29 Abs. 1 Zeile 5 Spalte 4 BauO NRW hinsichtlich der Bekleidung der beiden Gebäudeabschlusswände. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann die Baugenehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen der Bauordnung zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Soll von einer technischen Anforderung abgewichen werden, ist nach § 73 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW der Baugenehmigungsbehörde nachzuweisen, dass dem Zweck dieser Anforderung auf andere Weise entsprochen wird. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 BauO NRW sind restriktiv zu handhaben. Dies gebietet schon der Umstand, dass durch die baurechtlichen Vorschriften die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Belange und Interessen regelmäßig bereits in einen gerechten Ausgleich gebracht worden sind und die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzuges ein mehr oder minder beliebiges Abweichen von den Vorschriften der Bauordnung nicht gestattet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 17.90 –, juris, Rn. 30 ff.; OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2009 – 10 A 1075/08 –, juris, Rn. 49 ff. sowie Beschlüsse vom 26. Februar 2015 – 10 A 1432/12 –, n.v., vom 9. September 2010 – 10 B 1106/10 –, n.v. und vom 25. November 2009 – 10 A 2849/08 –, juris, Rn. 3 ff. Abweichungen können grundsätzlich von zwingenden wie von dispositiven Vorschriften zugelassen werden. Die Voraussetzungen für eine Abweichung sind jedoch wegen der Gesetzesbindung der Verwaltung strenger, wenn von zwingendem Recht abgewichen werden soll. Soweit die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein muss, handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Die Auslegung der Norm, von der abgewichen werden soll, ergibt, welche öffentlichen Belange mit ihr verfolgt werden. Außerdem sind gegebenenfalls übergreifend die mit dem einschlägigen Recht verfolgten Belange von Bedeutung, die sich nicht nur aus dem Bauordnungsrecht ergeben können. Die Vorschriften über Gebäudeabschlusswände dienen dem vorbeugenden baulichen Brandschutz und damit dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bewohner und Besucher eines Gebäudes. Sie enthalten ein System von allgemeinverbindlich festgelegten Mindestanforderungen, die aufeinander abgestimmt sind und regelmäßig keinen Raum für die Erteilung einer Abweichung lassen. Danach fehlt es hier bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Abweichung. Die Klägerinnen haben nicht nachgewiesen, dass beziehungsweise wie dem Zweck der zwingenden Vorgaben des § 29 Abs. 1 Zeile 5 Spalte 4 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 BauO NRW gemäß § 73 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW hinsichtlich der Anforderungen an die Bekleidung der Gebäudeabschlusswände auf andere Weise entsprochen wird. Der vom Brandschutzsachverständigen der Klägerinnen in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2012 vorgeschlagene und offenbar bereits angebrachte Brandriegel an der nördlichen Seite der östlichen Außenwand des Anbaus des Wohn- und Geschäftshauses sowie gegebenenfalls auch am südlichen Ende der westlichen Gebäudeabschlusswand vermag nicht in vergleichbarer Weise eine Brandweiterleitung vom Vorhabengrundstück auf eines der beiden betroffenen Nachbargrundstücke zu verhindern. Wie bereits das Bauordnungsamt des Beklagten festgestellt hat, eignen sich entsprechende Brandriegel lediglich zur Vermeidung einer Überleitung von Feuer, das im eigenen Gebäude ausgebrochen ist. Die Ausbreitung eines Brandes, der außerhalb des Gebäudes in der Nähe der Gebäudeabschlusswände entsteht, verhindern sie nicht. Auch der Vortrag der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung, dass die Bekleidung der beiden Gebäudeabschlusswände in ihrer konkreten Ausführung tatsächlich gar nicht brennbar sei, das expandierte Polystyrol bei einem Brandaufschlag allenfalls schmelzen und zu Boden fließen könne, rechtfertigt eine Abweichung unter den gegebenen Umständen nicht. Denn auch insoweit sind die Klägerinnen den nach § 73 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW erforderlichen Nachweis schuldig geblieben. Sie können dieser Nachweispflicht auch nicht durch die Anregung an den Senat entgehen, seinerseits hierzu Beweis zu erheben. Zum einen würde dies den Sinn des Nachweiserfordernisses, die Bauaufsichtsbehörde von Ermittlungen entsprechend dem allgemeinen Untersuchungsgrundsatz zu entlasten, vgl. Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW – Kommentar, 12. Aufl., § 73, Rn. 22b, unterlaufen. Zum anderen fehlt es auch an einem konkreten Anhaltspunkt für die betreffende Behauptung der Klägerinnen, der überhaupt erst Anlass zu einer solchen Beweiserhebung geben könnte. Denn der von ihnen selbst beauftragte Brandschutzsachverständige hat in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2012 in Bezug auf die konkrete Ausführung der Bekleidung der fraglichen Außenwände mit einem brennbaren EPS-WDVS festgestellt, dass mit dieser Bekleidung bei einem Brandereignis im hofseitigen Anbau eine Brandweiterleitung über die Fensteröffnungen auf das WDVS und damit über die Gebäudeabschlusswände hinaus nicht verhindert sei, eine entsprechende Brandweiterleitung vielmehr erst durch den entsprechenden Brandriegel unterbunden werde. Dies steht der Annahme, die Bekleidung sei in ihrer konkreten Ausführung gar nicht brennbar, offensichtlich entgegen. Vor diesem Hintergrund begegnen auch weder die Zwangsgeldfestsetzung (Ziffer 3) noch die Gebührenfestsetzung (Ziffer 4) in der Ordnungsverfügung vom 18. Februar 2013 rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere fehlt es an der von den Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtsfrage nur, wenn eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisibelen Rechts im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 ‑ 9 B 51/16 ‑, juris, Rn. 2. Die vorliegend streitentscheidende Frage der Auslegung der §§ 29 Abs. 1, 31 und 33 BauO NRW zu den Anforderungen an die Bekleidung von Gebäudeabschlusswänden betrifft bereits nicht das revisibele Recht, sondern ausschließlich das nicht revisibele Landesrecht. Darüber hinaus steht der Annahme eines Klärungsbedarfs entgegen, dass das geltende Recht insoweit Ende des Jahres ausläuft und die neue Landesbauordnung – wie dargestellt – die Anforderungen an die Bekleidung von Gebäudeabschlusswänden ausdrücklich konkretisiert.