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Beschluss

1 L 95/21, 1 L 95/21.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2022:1019.1L95.21.00
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Leitsätze
Dass der Kläger nach den für ihn geltenden Dienstvorschriften als Zollhundeführer verpflichtet ist, den Zollhund zu pflegen und betreuen („sachgerecht unter Beachtung des Tierschutzes zu halten und zu pflegen“), und den Zollhund „zur dienstlichen Verwendung“ hält, ist nahezu selbstverständlich und genügt nicht, um eine maßgebende Prägung des Spaziergangs (der Kläger hatte an diesem Tag dienstfrei) durch die besonderen Erfordernisse des Dienstes zu begründen. (Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 22. Oktober 2021 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 22. Oktober 2021 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. 1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 22. Oktober 2021 bleibt ohne Erfolg. a) Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Unfallereignis vom 1. Januar 2020, bei dem dem Kläger während eines Spaziergangs mit dem von ihm betreuten Zollhund durch einen fremden Hund eine Bissverletzung am rechten Daumen zugefügt wurde, sei nicht „in Ausübung des Dienstes“ im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG eingetreten, weshalb die mit der Klage begehrte Anerkennung als Dienstunfall ausscheide, unterliegt keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, das Merkmal „in Ausübung des Dienstes“ im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verlange einen bestimmten Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes, so dass nicht jedweder ursächliche Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes genüge, sondern eine besonders enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst bestehen müsse. Entscheidend sei dabei das der gesetzlichen Regelung nach Sinn und Zweck zugrundeliegende Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse im Dienst durch den Dienstherrn. Der Beamte stehe bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren Risikobereichs ereigneten, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 2 C 24.06 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Die Ausübung des Dienstes werde allerdings nicht stets durch Dienstzeit und Dienstort geprägt. Dies gelte vor allem für Beamte, die Dienstaufgaben in unterschiedlichem Umfang außerhalb der Dienststelle und außerhalb der „regelmäßigen“ Arbeitszeit ausübten. In diesen Fällen komme Dienstunfallschutz nur dann in Betracht, wenn der Unfall umgebungsunabhängig seine wesentliche Ursache in einer dienstlichen Verrichtung habe. Dabei sei maßgeblich, ob die den Unfall auslösende konkrete Tätigkeit bei objektiver Betrachtung typischerweise zu den Dienstaufgaben des Beamten gehöre (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2008 - 2 C 23.06 -, juris, Rn. 10). Um die fragliche Verrichtung des Beamten nicht der vorgegebenen Privatsphäre, sondern dem dienstlichen Bereich zuzurechnen, sei entscheidend auf die Anforderungen des Dienstes abzustellen. Diese müssten entsprechend dem Sinn und Zweck der Unfallfürsorgeregelung die wesentliche (objektive) Ursache der Verrichtung sein, bei der der Beamte den Unfall erleide; die in Frage kommende Verrichtung müsse durch die Erfordernisse desjenigen Dienstes, den der Beamte typischerweise zu leisten habe, ihre maßgebende Prägung erfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2008, a. a. O. Rn. 13). Bei der Beurteilung, welche Verrichtungen typischerweise zu den Dienstaufgaben des Beamten gehörten, sei auf die dem Beamten in seinem Amt übertragenen Obliegenheiten und das sich daraus ergebende Berufsbild abzustellen. Die jeweiligen Verrichtungen des Beamten müssten ihre wesentliche Ursache in diesen Erfordernissen haben und in ihrer ganzen Eigenart durch sie geprägt sein. Diese Kriterien seien nicht nur für die Beurteilung maßgebend, ob Verrichtungen außerhalb der Dienstzeit und des Dienstortes überhaupt der Dienstausübung und damit dem unfallgeschützten Bereich zugeordnet werden könnten, sondern auch für die Entscheidung, ob dies in Bezug auf die jeweilige konkrete Verrichtung geschehen könne. Bei einem Beamten, der Arbeitszeit und Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen dürfe, bei dem also der Eigeninitiative in Bezug auf die Dienstausübung ein weiter Spielraum einzuräumen sei, müsse die konkrete Tätigkeit, bei der der Unfall sich ereignet habe, die maßgebende Prägung durch die Erfordernisse des Dienstes erfahren haben, d. h. diese Tätigkeit müsse typischerweise zu den Dienstaufgaben des Beamten gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2008, a. a. O. Rn. 14). In Anwendung dieses - auch vom Kläger nicht in Frage gestellten - Prüfungsmaßstabs hat das Verwaltungsgericht das Ausführen des Zollhundes, bei dem es zu dem im Streit stehenden Unfall gekommen ist, als nicht maßgeblich durch dienstliche Erfordernisse geprägt angesehen, weil es vorrangig der Betreuung und Pflege des Zollhundes gedient habe, und deshalb das Vorliegen eines Dienstunfalls verneint. Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers greifen nicht durch. Eine bloße, mehr oder weniger unspezifische „Dienstbezogenheit“ des Unfalls wird den beschriebenen Anforderungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG an ein „in Ausübung des Dienstes“ eingetretenes Schadensereignis nicht gerecht. Dass der Kläger nach den für ihn geltenden Dienstvorschriften als Zollhundeführer verpflichtet ist, den Zollhund zu pflegen und betreuen („sachgerecht unter Beachtung des Tierschutzes zu halten und zu pflegen“), und den Zollhund „zur dienstlichen Verwendung“ hält, ist nahezu selbstverständlich und genügt nicht, um eine maßgebende Prägung des Spaziergangs vom 1. Januar 2020 (der Kläger hatte an diesem Tag dienstfrei) durch die besonderen Erfordernisse des Dienstes zu begründen. Dem Kläger hilft es auch nicht, dass sich der Sachverhalt des vorliegenden Falls in verschiedener Hinsicht von jenem unterscheidet, der dem in der angefochtenen Entscheidung erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 8. Dezember 2011 - 6 A 1343/07 - zugrunde lag. So ist es für die Frage der Zuordnung der alltäglichen Pflege und Betreuung des Zollhundes zum dienstlichen Bereich oder zur Privatsphäre nicht von entscheidender Bedeutung, dass der Hund nicht im Eigentum des Klägers steht, dass er ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellt wurde und dass dem Kläger kein schuldhaftes Fehlverhalten im Umgang mit dem Tier bei dem fraglichen Spaziergang vorzuwerfen ist. Dem Einwand, der Spaziergang habe nicht dem privaten Vergnügen, sondern der Erziehung und dem Training des Hundes gedient, hat das Verwaltungsgericht zu Recht entgegengehalten, es sei nicht erkennbar, dass die während des Ausführens absolvierten Übungen einen spezifischen „dienstpostenbezogenen Gehalt“ aufgewiesen hätten und über das hinausgegangen seien, „was als Übung von jedem erzogenen Hund zu erwarten ist“. Dass durch den Spaziergang „nicht nur“ die Einsatzfähigkeit des Zollhundes sichergestellt, sondern auch das Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Hundeführer und Hund trainiert werde, wie in der Zulassungsschrift hervorgehoben wird, bestätigt und unterstreicht diesen Befund. Die Bedeutung dieses - fortwährenden und gerade auch für die Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit wesentlichen - Über-/Unterordnungsverhältnisses in der Beziehung zwischen dem Beamten und dem Diensthund rechtfertigt es demgegenüber nicht, Tätigkeiten - einschließlich von Verhaltensübungen - im Rahmen der herkömmlichen Tierbetreuung als dienstliche Verrichtungen zu qualifizieren. Da für diese Bewertung stets das konkrete Unfallgeschehen zu betrachten ist, spielt es überdies keine Rolle, dass es auch beim Einsatz des Zollhundes als Spürhund „zu Vorfällen kommen [kann], wo der Zollhund auf andere Hunde trifft und von dem Zollhund ein entsprechendes Unterordnungsverhältnis zum Zollhundeführer erwartet wird“. Die Gewährung einer „Pflegepauschale“ (Zeitanrechnung von 45 Minuten zuzüglich der tatsächlichen Wegezeit zum Zwinger, insgesamt jedoch höchstens 75 Minuten) für jeden Kalendertag, an dem der Zollhundeführer den Zollhund betreut, sowie die von der Beklagten erstellten haftungsrechtlichen Hinweise (Merkblatt zur Haftung) sind gleichfalls nicht geeignet, die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gebotene enge Verknüpfung des Unfalls mit den Dienstaufgaben des Klägers zu vermitteln. In Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Würdigung sprechen diese Bestimmungen vielmehr im Gegenteil für eine zwischen der „Dienstverrichtung“ des Zollhundeführers einerseits und der durch ihn außerhalb der Dienstzeit geleisteten Pflege und Betreuung des Zollhundes andererseits zu ziehende Grenze. Dass die Beklagte damit die dem Kläger beamtenrechtlich geschuldete Fürsorge verletzen würde, ist nicht ersichtlich. Das vom Kläger geltend gemachte Angewiesensein auf den Schutz und die Fürsorge der Beklagten bei der Pflege und Betreuung des Hundes und in Fragen der Hundehaftpflicht verleiht dem zu beurteilenden Unfallereignis keine dienstliche Prägung und rückt es nicht in eine besondere Nähe zur Dienstausübung. Diese notwendige Verbindung zum dienstlichen Bereich kann auch nicht durch die These ersetzt werden, der Kläger sei zu dem Zeitpunkt „automatisch in den Dienst versetzt“ worden, als die beiden fremden Hunde auf ihn und seinen Zollhund zugelaufen seien und sie angegriffen hätten. Es liegt auf der Hand, dass sich eine vom Zollhundeführer mit dem Zollhund in der Privatsphäre ausgeübte Tätigkeit nicht schon deshalb als „dienstlich“ darstellt, weil es in ihrem Verlauf zu einer Konfliktsituation mit anderen Personen oder Hunden kommt. b) Die Berufung ist auch nicht wegen der mit der Zulassungsbegründung geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dargelegt im Sinne der genannten Vorschriften ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D -, juris Rn. 26, vom 12. Januar 2017 - 5 B 75.16 -, juris Rn. 4 und vom 17. Februar 2017 - 5 B 12.16 -, juris Rn. 2; OVG LSA, Beschlüsse vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39, und vom 17. Juni 2020 - 1 L 33/20 -, juris Rn. 58, jeweils m. w. N.). Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob ein Dienstunfall bei der Betreuung und Pflege eines Diensthundes vorliegt“ bzw. „inwiefern dienstunfallrechtlicher Schutz für Beamtinnen und Beamte während der Betreuung und Pflege eines Diensthundes besteht“. Diese Frage würde sich in der allgemeinen Form, in der sie formuliert ist, in einem Berufungsverfahren schon nicht stellen. Davon abgesehen sind - wie oben ausgeführt - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für Tätigkeiten von Beamten, die Dienstaufgaben (teilweise) außerhalb der Dienststelle und außerhalb der „regelmäßigen“ Arbeitszeit ausüben, konkretisierende Kriterien entwickelt worden, anhand derer zu beurteilen ist, ob die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG („in Ausübung des Dienstes“) erfüllt sind und Dienstunfallschutz besteht. Dass und inwieweit darüber hinaus ein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf anzunehmen sein soll, erläutert die Zulassungsschrift nicht. Allein mit der Behauptung, es fehle an einer „entsprechenden obergerichtlichen oder höchstgerichtlichen Entscheidung“, wird ein solcher Klärungsbedarf nicht aufgezeigt. Ob im Streitfall ein Sachverhalt gegeben ist, der unter die in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zu subsumieren ist, hängt von einer tatsächlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab und ist damit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. c) Mit seiner gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachten Aufklärungsrüge vermag der Kläger gleichfalls nicht durchzudringen. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 2015 - 6 B 41.14 -, juris Rn. 26, und vom 17. November 2016 - 9 B 51.16 -, juris Rn. 10; OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Soweit der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht habe nicht ermittelt, welche konkreten Aufgaben der Zollhund des Klägers habe und ob er „als Wachhund, Spürhund oder als kombinierter Zollhund“ diene, kam es hierauf nach der maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht an. Auch ist weder dargelegt noch ersichtlich, welche Feststellungen das Verwaltungsgericht bei einer weiteren Sachverhaltsforschung zu den Aufgaben des Zollhundes voraussichtlich getroffen hätte und inwiefern diese unter Zugrundelegung seines Rechtsstandpunkts zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Ebenso wenig ist dargelegt oder ersichtlich, in welcher Hinsicht für das Verwaltungsgericht der „konkrete Unfallhergang“ weiter aufklärungsbedürftig war, zu welchen Feststellungen eine diesbezügliche „Besprechung“ mit dem Kläger geführt hätte und inwiefern sich dadurch der Ausgang des Verfahrens hätte ändern können. Schließlich zeigt der Kläger nicht auf, dass er bereits erstinstanzlich auf die Vornahme der nunmehr vermissten Sachaufklärung hingewirkt hätte oder weshalb diese sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen. d) Soweit sich der Kläger in der Antragsschrift (S. 3) auf die Vorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruft, fehlt es entgegen den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 an jeglichen Ausführungen zur Begründung, warum die vorliegende Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen soll. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, § 52 Abs. 2 GKG. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).