Beschluss
1 L 67/24.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0127.1L67.24.Z.00
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Leitsätze
Die Angliederung einer jagdbezirksfreien Fläche stellt keinen Austausch von Grundflächen dar. (Rn.8)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 6. Kammer - vom 2. August 2024 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Angliederung einer jagdbezirksfreien Fläche stellt keinen Austausch von Grundflächen dar. (Rn.8) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 6. Kammer - vom 2. August 2024 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt. I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 [m. w. N.]). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 -, juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 -, juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). a) Die Klägerin hat zunächst keine ernstlichen Zweifel an der vom Verwaltungsgericht angenommenen Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung des Beklagten vom 23. Juni 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2024 bezüglich des Bereichs, welcher an den Eigenjagdbezirk des Landesforstbetriebs Revier E. (im Folgenden EJB LFB) angegliedert wurde, dargelegt. Bei der streitgegenständlichen Fläche (Gemarkung …, Flur …, Flurstücke … - …) handelte es sich um eine jagdbezirksfreie Fläche. Soweit die Klägerin meint, dass keine Trennung der Fläche von dem Bereich des gemeinschaftlichen Jagdbezirks P. (im Folgenden: GJB P.) durch den Lauf der Elbe und angrenzende Wiesenstreifen erfolgt sei, legt sie nicht hinreichend dar, dass es sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts um einen Wasserlauf oder eine „ähnliche Fläche“ im Sinne des § 5 Abs. 2 BJagdG handeln würde. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt hat, trennt die Fläche nicht die Flächen des EJB LFB, welche die streitgegenständliche Enklave vollständig im Zusammenhang umschließen. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG bilden nämlich zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, einen Eigenjagdbezirk. So liegt die Sache auch hier. Lediglich die Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden im weiteren einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen, § 8 Abs. 1 BJagdG. Mit ihren Ausführungen dazu, dass die Flurstücke, welche die Elbumflut und angrenzende Wiesenstreifen erfassen, den GJB P. nicht von den Flurstücken … bis … trennen könnten, da sie einen Wasserlauf bzw. jedenfalls eine „ähnliche Fläche“ im Sinne des § 5 Abs. 2 BJagdG darstellten, kann sie die Feststellungen nicht schlüssig infrage stellen. Die Elbumflut ist zwar nach Nr. 15, Anlage 1 zum Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) als Fließgewässer eingeordnet. Maßgeblich ist jedoch die jagdrechtliche Bewertung, wobei gelegentliche Überschwemmungen eine Fläche nicht zu einem Wasserlauf machen (BVerwG, Beschluss vom 28. September 1988 - 3 B 56.87 -, beck-online). Auch wenn die Elbumflut in Ausnahmesituationen geflutet werden kann und dann ein Wasserlauf entstehen würde, stellt dies nicht die generelle Situation dar. Insoweit ist den fotografischen Aufnahmen im Sachsen-Anhalt-Viewer des Geodatenportals Sachsen-Anhalt sowie bei Google Maps zu entnehmen, dass der Bereich nicht durchgehend mit Wasser bedeckt ist und ein Wasserlauf daher grundsätzlich nicht vorliegt. Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich auch nicht um eine „ähnliche Fläche“ im Sinne des § 5 Abs. 2 BJagdG handeln würde, hat die Klägerin ebenfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es mag im Bereich östlich der Flur …, Flurstücke … bis … einen besonders schmalen Bereich geben. Dieser erweitert sich jedoch in nördlicher und südlicher Richtung wieder, sodass diese Fläche bereits dem äußeren Zuschnitt nach, wie auch vom Verwaltungsgericht angenommen, keine Ähnlichkeit mit gleichbleibend schmal verlaufenden Wasserläufen, Wegen, Triften oder Eisenbahnkörpern hat. Die Fläche ist insbesondere nicht, wie von der Klägerin behauptet, über etliche Kilometer nur ca. 75 bis 150 m breit, sondern allein auf maximal 350 m östlich der hier betroffenen Flurstücke und weitet sich ausgehend von dem schmalsten Punkt wieder aus. Ein auffälliges Missverhältnis von Länge und Breite, wie es für „ähnliche Flächen“ gefordert wird (vgl. Frank in: Schuck, BJagdG Kommentar, 4. Aufl. 2024, § 5 Rn. 38, beck-online), hat die Klägerin damit nicht dargelegt. Auf die Frage, ob die Fläche ordnungsgemäß bejagbar ist, kommt es daneben nicht an, da dies lediglich dann bedeutsam würde, wenn die Fläche - anders als vorliegend - nach ihrer Geometrie den gesetzlichen Vergleichsflächen entspräche (vgl. OVG LSA, Urteil vom 26. Juni 1997 - A 1 S 121/96 -, juris Rn. 25). b) Auch bezüglich des weiteren Bereichs, betreffend die an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk E.-G. (im Folgenden: GJB E.-G.) angegliederten in der Allgemeinverfügung vom 23. Juni 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2024 aufgeführten Flurstücke in der Gemarkung P., Flur … und …, begründen die von der Klägerin im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Hier gelten ebenso die obigen Ausführungen, dass eine Trennung der Flächen des EJB LFB bzw. ein Zusammenhang der Flächen des GJB P. von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt ist. Eine etwaige Punktverbindung vom dem dem GJB P. angehörenden Flurstück … (Gemarkung P., Flur …) zum befriedeten Bereich „Alte F.“ ist vom Verwaltungsgericht zu Recht nicht angenommen worden, da zum EJB LFB gehörende Flächen diese trennen und diese nicht lediglich als Wasserlauf oder „ähnliche Flächen“ im Sinne des § 5 Abs. 2 BJagdG anzusehen sind. Dass hier eine Verengung in dem Bereich besteht, hat das Verwaltungsgericht nicht übersehen, sondern dahingehend gewürdigt, dass es sich lediglich um eine kurze Verengung handele, die wieder breiter werde, sodass auch in diesem Bereich ein auffälliges Missverhältnis von Länge und Breite nicht festzustellen sei. Dem setzt die Klägerin lediglich ihre gegenteilige Rechtsauffassung entgegen. Der Klägerin dürfte zwar zuzugeben sein, dass es sich bei dem befriedeten Bereich „Alte F.“ entgegen der Annahme im Widerspruchsbescheid des Beklagten nicht um einen Bereich handeln dürfte, der weder einem angrenzenden Jagdbezirk angehört noch eine jagdbezirksfreie Fläche darstellt. Denn auch wenn die Jagd in diesem Bereich wegen der gesetzlichen Anordnung in § 6 Satz 1 BJagdG ruht, ist dieser dennoch nach allgemeinen Grundsätzen Teil eines Jagdbezirks oder - wie hier - ausnahmsweise jagdbezirksfrei wegen des fehlenden Zusammenhangs (vgl. Metzger in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetz, 254. EL Oktober 2024, BJagdG § 6 Rn. 4, beck-online). Darauf hat das Verwaltungsgericht jedoch auch nicht abgestellt. Eine Unrichtigkeit des Urteils wegen fehlerhafter Ermessensausübung des Beklagten, da ihr Vorschlag bezüglich einer anderen Abrundungsentscheidung in diesem Bereich nicht berücksichtigt worden sei, wird durch die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin trägt dazu vor, dass es eine weniger belastende Maßnahme gewesen wäre, ca. 1 ha des Flurstücks P., Flur …, … (EJB LF) an den GJB P. anzugliedern. Sie begründet damit allerdings keine von der Soll-Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 2 LJagdG LSA abweichende Atypik des vorliegenden Falls. Danach sollen Grundflächen, die keinem Jagdbezirk angehören, einem Jagdbezirk angegliedert werden. Allein die Tatsache, dass es aus Sicht der Klägerin vorzugswürdig wäre, einen Teil des Eigenjagdbezirkes „Elbaue“ an den GJB P. anzugliedern, sodass eine Verbindung zu den jagdbezirksfreien Flächen entstehen würde, kann eine Abweichung von der Angliederung der jagdbezirksfreien Enklave an den mit ihr direkt verbundenen Jagdbezirk nicht begründen, zumal dies einen Eingriff in den EJB LFB bedeuten würde. Die Klägerin hat überdies nichts dazu vorgetragen, dass ausnahmsweise aus Gründen der Jagdpflege und Jagdausübung allein eine solche Regelung sachgerecht wäre. c) In Bezug auf die mit der Allgemeinverfügung vom 23. Juni 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2024 an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk Pr.. angegliederten Fläche (Gemarkung P., Flur ... und …, div. Flurstücke) setzt die Klägerin mit ihrer Antragsbegründung dem Urteil des Verwaltungsgerichts ebenfalls nichts Durchgreifendes entgegen. Soweit sie auch hier meint, dass der regelwidrige Zustand des Bestehens eines jagdbezirksfreien Bereichs wahlweise durch die Angliederung von ca. 1 ha anliegender Fläche des EJB LFB an den GJB P. oder aber eine Angliederung von 74 ha an den GJB Pr. (gemeint wohl ein Austausch mit Flächen des GJB Pr.) behoben werden müsse und damit alternative Abrundungsentscheidungen denkbar wären, stellt sie auch hier keine besondere atypische Fallgestaltung heraus. d) Die Antragsbegründungsschrift tritt den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig mit schlüssigen Gegenargumenten entgegen, soweit sie geltend macht, die Klägerin habe aufgrund der Angliederung der jagdbezirksfreien Flächen an den GJB Pr. und EJB LFB jeweils Anspruch auf Angliederung einer Austauschfläche durch diese. Diese Flächen liegen zwar in der Gemarkung P., darüber hinaus waren sie aber, wie oben dargestellt, nicht Teil des GJB P.. Soweit in § 5 Abs. 2 Satz 3 LJagdG geregelt ist, dass bei Abrundungen von Amts wegen ein Austausch von Flächen ungefähr gleicher Größe anzustreben ist, ist damit zwar nicht ausdrücklich geregelt, wer sich auf diese Norm berufen kann. Wie das Verwaltungsgericht jedoch zu Recht ausgeführt hat, bestand für den Beklagten keine Pflicht zum Flächenausgleich, weil der GJB P. durch die Angliederung der jagdbezirksfreien Flächen denklogisch nicht betroffen sein konnte (vgl. auch VG Lüneburg, Urteil vom 17. Januar 2003 - 2 A 248/01 -, juris Rn. 17). Die Klägerin legt auch nicht dar, inwieweit sie von einer Angliederung ohne Abtrennung eigener Flächen betroffen wäre. Da auch eine einseitige Angliederung eine Abrundung im Sinne des § 5 Abs. 1 BJagdG darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 30.83 -, juris Rn. 23), lässt sich auch daraus kein Anspruch auf Austauschflächen ableiten. Gerade die Argumentation der Klägerin, dass bei einer Abrundung der vorliegenden Art ein Austausch von Grundflächen vorgenommen werden müsste, da die Flächengröße des Jagdbezirkes im Allgemeinen keine größere Veränderung erfahren solle, kann hier nicht verfangen, da der GJB P. durch die Angliederung der jagdbezirksfreien Flächen keine Größenveränderung erfahren hat. Es hat gerade keine Trennung von Flächen des GJB P. durch die Abrundungsentscheidung stattgefunden, welche zu einem Austausch im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 LJAgdG LSA hätte führen können. Dabei ist auch unerheblich, dass aus Sicht der Klägerin ein Flächentausch möglich wäre. Soweit die Klägerin unter Berufung auf verschiedene Kommentare ausführt, dass eine Abrundung vorliegender Art in der Regel durch den Austausch von Grundflächen vorgenommen werden müsse, ergibt sich dies gerade nicht aus den von ihr angegebenen Fundstellen. Vielmehr wird ebenda grundsätzlich anerkannt, dass bei Abrundungen zwischen zwei bestehenden und betroffenen Jagdbezirken aufgrund des Grundgedankens der Abrundung als Grenzkorrektur nur mehr oder weniger geringfügige Flächenänderungen vorgenommen werden sollen (vgl. Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum BJagdG, 4. Aufl., 1982, § 5 Rn. 15 [m. w. N.]; Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Sachsen-Anhalt, 8. Aufl. 2016, § 5 BJagdG Rn.5; Frank in Schuck, BJagdG Kommentar, 4. Aufl. 2024, § 5 Rn. 12; Leonhardt/Pießkalla, Jagdrecht, Lfg. 103, 01.08.2023, § 5 BJagdG, Erl. 2). Ein solche Fallgestaltung liegt hier allerdings nicht vor. e) Ohne Erfolg wendet die Klägerin gegen die Ablehnung ihres Klageantrages zu 2., mit welchem sie den Beklagten verpflichten wollte, die Allgemeinverfügung vom 2. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2024 dahingehend zu ergänzen, dass dem GJB P. das Flurstück …, Flur … der Gemarkung Sch.-G. angegliedert wird, ein, dass die Abrundungsvereinbarung zwischen dem GJB Sch.-G. und dem EJB LFB unwirksam sei. Mit dieser unsubstantiierten Behauptung hat sie die erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts, dass das Flurstück ursprünglich vor der Abrundungsvereinbarung vom 09.08.2013 noch Bestandteil des GJB Sch.-G. gewesen sei, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Unabhängig davon, ob die Abrundungsvereinbarung wirksam ist, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin im Übrigen nicht, dass ihr in einem solchen Fall ein Anspruch auf Angliederung dieser Fläche zustehen würde. Da auch eine Angliederung an einen (anderen) Eigenjagdbezirk vorgenommen werden könnte, wobei vor allem die Erfordernisse der Jagdpflege und der Jagdausübung einen weitestgehenden Vorrang genießen (vgl. Meyer-Ravenstein, a. a. O., Rn. 21), hätte die Klägerin vor dem Hintergrund der Ausführungen des Beklagten und des Verwaltungsgerichts, dass mit der Zuordnung an den EJB LFB unklare Grenzverhältnisse beseitigt worden seien, nicht schlüssig dargelegt, dass das Ermessen des Beklagten dahingehend gegebenenfalls auf Null reduziert sein könnte. 2. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, juris Rn. 9 [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000, a. a. O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falls darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000, a. a. O.). Diesen Anforderungen wird die Zulassungsschrift nicht gerecht. Die dahingehenden Ausführungen der Klägerin erschöpfen sich letztlich in der bloßen Behauptung, die Sache weise besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, ohne dass Darlegungen hierzu im Einzelnen erfolgen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen des beschließenden Senats und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vermögen die Ausführungen besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der vorliegenden Rechtssache nicht zu begründen. Die aufgeworfenen Fragen der Klägerin lassen sich, wie sich aus den Ausführungen des Senats ergibt, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit beantworten oder sind bereits nicht entscheidungserheblich. Auch das Fehlen obergerichtlicher Rechtsprechung in Bezug auf die aufgeworfene rechtliche Fragestellung macht noch nicht plausibel, dass sich eine konkrete Rechtsfrage in entscheidungserheblicher Weise stellt, die vom Verwaltungsgericht nicht in der gebotenen Weise aufgearbeitet wurde und sich auch nicht ohne weiteres mit dem Gesetz lösen lässt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 3 L 201/16 -, juris Rn. 61). Es ergibt sich insoweit auch nicht schon ohne Weiteres aus dem Begründungsaufwand des Urteils, dass die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist. 3. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ebenso wenig wegen der von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weiter geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D -, juris Rn. 26, vom 12. Januar 2017 - 5 B 75.16 -, juris Rn. 4 und vom 17. Februar 2017 - 5 B 12.16 -, juris Rn. 2; OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2020 - 1 L 33/20 -, juris Rn. 58). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt“ im Sinne der genannten Vorschriften ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt. Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird. Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016, a. a. O., vom 12. Januar 2017, a. a. O., und vom 17. Februar 2017, a. a. O.; OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2020, a. a. O.). Darzulegen sind mit dem Zulassungsantrag somit die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Die Klägerin möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob bei einer Angliederung jagdbezirksfreier Flächen an einen anderen Jagdbezirk ein Flächenaustausch entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 3 LJagdG LSA anzustreben ist. Dabei ist bereits unbestimmt, was mit einem „anderen“ Jagdbezirk gemeint ist, da eine jagdbezirksfreie Fläche stets an einen insoweit anderweitigen Jagdbezirk angegliedert werden soll. Soweit die Klägerin die Frage dahingehend verstanden wissen will, ob bei einer Angliederung jagdbezirksfreier Flächen an einen anderen Jagdbezirk als sie selbst, ein Flächenaustausch entsprechend § 5 Abs. 2 Satz LJagd LSA anzustreben sei, rechtfertigte diese Frage die Grundsatzzulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deshalb nicht, weil dies keine fallübergreifende Bedeutung hätte. Wäre die Frage dahingehend gemeint, dass bei Angliederung einer jagdbezirksfreien Fläche ein Ausgleich zugunsten eines diese Fläche beanspruchenden Jagdbezirks erfolgen müsse, hätte die Klägerin den grundsätzlichen Klärungsbedarf dieser Frage in einem Berufungsverfahren bereits nicht konkret und substantiiert dargelegt. Allein der Verweis darauf, dass es bislang keine obergerichtliche Rechtsprechung gebe, genügt den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, juris Rn. 5; OVG LSA, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - 1 L 24/12 -, juris Rn. 38; OVG RP, Beschluss vom 3. September 2024 - 2 A 10673/24 -, juris Rn. 8). Darüber hinaus fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit deshalb, weil sich die Frage auf der Grundlage des Wortlauts der - nicht-revisiblen - Norm mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (BayVGH, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 21 ZB 12.1831 -, juris Rn. 12; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 143). Wie oben bereits dargestellt, kann ein Austausch von Flächen im Sinne von gegenseitigem Abtrennen und Angliedern nicht erfolgen, wenn die eine Seite - hier die Klägerin - nicht selbst über Flächen verfügt, die von ihr abgetrennt werden. Die gesetzliche Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 3 LJagdG LSA kann daher nach teleologischer Auslegung nicht auf den vorliegenden Fall angewandt werden. Ungeachtet dessen werden die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antragsschrift auch nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung bzw. Kommentarliteratur (siehe hierzu u. a. die obigen Ausführungen des Senates) sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung gerechtfertigt ist. Die Antragsschrift beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, die bezeichnete „Frage“ aufzuwerfen und schlicht zu behaupten, die Rechtssache besitze grundsätzliche Bedeutung. 4. Soweit die Klägerin die fehlende Sachaufklärung des Verwaltungsgerichts bezüglich der Einordnung der Elbumflut sowie der Annahme der Wirksamkeit der Abrundungsvereinbarung vom 9. August 2013 rügt, rechtfertigt dies keine gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bestehenden Verfahrensmängel aufgrund eines Verstoßes gegen die Sachverhaltsaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 2015 - 6 B 41.14 -, juris Rn. 26, und vom 17. November 2016 - 9 B 51.16 -, juris Rn. 10; OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 20 [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 1 L 68/19 -, juris Rn. 5). Die Klägerin hat zum einen bewusst auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und zum anderen auch keine Beweisanträge angekündigt. Das Verwaltungsgericht hat seine Aufklärungspflicht daher nicht verletzt, indem es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge für aufgeklärt hielt und von einer Beweiserhebung abgesehen hat, die hier schon nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragt wurde (vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 1 L 6/12 -, juris Rn. 17). Die Klägerin legt außerdem nicht dar, weshalb sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung, ohne dass seitens der Klägerin darauf hingewirkt worden wäre, hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2017 - 2 B 26.17 -, juris, Rn. 17; stRspr; OVG LSA, Beschluss vom 8. Februar 2019 - 4 L 156/18 -, juris Rn. 23). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 3 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertbemessung. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).