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Beschluss

3 L 18/25

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:0804.3L18.25.00
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Leitsätze
1. Der Satzungsgeber hat in seiner Umlagesatzung zu regeln, wann die Eigentümer und Erbbauberechtigten und ob und bejahendenfalls wann die Nutzer heranzuziehen sind.(Rn.8) 2. Sind die Nutzer erst dann heranzuziehen, wenn die Eigentümer oder Erbbauberechtigten nicht zu ermitteln sind, gehört zu dem notwendigen Inhalt einer Satzung nach § 2 Abs. 1 KAG LSA (juris: KAG ST) auch, anzugeben, welche (erfolglose) Ermittlungstätigkeit anzustellen ist. § 2 Abs. 1 KAG LSA (juris: KAG ST) gibt aber keine konkrete Ermittlungstätigkeit vor, vielmehr verlangt die Norm nach einem Zeitpunkt, wann eine Ermittlungstätigkeit erfolglos war. Insoweit steht es im Ermessen des Umlagegläubigers, die notwendige Ermittlungstätigkeit selbst zu bestimmen.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.359,96 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Satzungsgeber hat in seiner Umlagesatzung zu regeln, wann die Eigentümer und Erbbauberechtigten und ob und bejahendenfalls wann die Nutzer heranzuziehen sind.(Rn.8) 2. Sind die Nutzer erst dann heranzuziehen, wenn die Eigentümer oder Erbbauberechtigten nicht zu ermitteln sind, gehört zu dem notwendigen Inhalt einer Satzung nach § 2 Abs. 1 KAG LSA (juris: KAG ST) auch, anzugeben, welche (erfolglose) Ermittlungstätigkeit anzustellen ist. § 2 Abs. 1 KAG LSA (juris: KAG ST) gibt aber keine konkrete Ermittlungstätigkeit vor, vielmehr verlangt die Norm nach einem Zeitpunkt, wann eine Ermittlungstätigkeit erfolglos war. Insoweit steht es im Ermessen des Umlagegläubigers, die notwendige Ermittlungstätigkeit selbst zu bestimmen.(Rn.8) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.359,96 € festgesetzt. I. Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie einen Verfahrensmangel gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen - soweit sie ordnungsgemäß dargelegt worden sind - nicht vor. 1. Die Berufung ist nicht wegen der von dem Kläger in seiner Zulassungsbegründung geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - juris). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände darlegt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung (im Ergebnis) unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 - juris Rn. 19). Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Im Rahmen der gebotenen „Darlegung“ der Zulassungsgründe ist es darüber hinaus erforderlich, eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird, vorzunehmen. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Mit Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens wird dem Gebot der Darlegung im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ebenso wenig genügt wie mit der bloßen Darstellung der eigenen Rechtsauffassung (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124a Rn. 49). Gemessen an diesen Anforderungen hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend dargelegt. a) Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts der von der Beklagten mit Beschluss des Stadtrates vom 10. Februar 2022 geänderte § 3 der Neufassung der Umlagesatzung 2019 gegen höherrangiges Recht verstoße, verfängt das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezug auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Februar 2020 (- 2 L 35/18 - juris Rn. 64) entschieden, die Regelung des § 3 Abs. 3 der Neufassung der Umlagesatzung 2019, wonach ersatzweise derjenige zur Umlage heranzuziehen ist, der im Erhebungszeitraum das Grundstück nutzt, wenn die Umlageschuldner nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 der Neufassung der Umlagesatzung 2019 nicht zu ermitteln sind, wobei ein Umlageschuldner dann nicht zu ermitteln ist, wenn der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte unter Heranziehung der grundstücksbezogenen Unterlagen, einer Anfrage beim zuständigen Nachlassgericht und einer Einwohnermeldeauskunft nicht als Person und nicht mit zustellfähiger Adresse festgestellt werden kann und der Umstand, dass der Umlageschuldner nicht zu ermitteln ist, der Ungewissheit über die Feststellbarkeit des Pflichtigen des § 13 Abs. 1 Nr. 4 b) Satz 1, Satz 2 KAG LSA entspricht, eindeutig bestimme, wann ein vorrangig heranzuziehender Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter „nicht zu ermitteln“ und deshalb an seiner statt der Grundstücksnutzer heranzuziehen sei. Ein Umlageschuldner sei nach der Neuregelung nunmehr nicht zu ermitteln, wenn der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte unter Heranziehung der grundstücksbezogenen Unterlagen, einer Anfrage beim zuständigen Nachlassgericht und einer Einwohnermeldeauskunft nicht als Person und nicht mit zustellbarer Adresse festgestellt werden könne. Damit sei hinreichend klar geregelt, in welchen Fällen die Heranziehung eines Ersatzschuldners eingreifen solle und welchen Ermittlungsaufwand die Beklagte betreiben müsse, um den Ersatzschuldner heranzuziehen. Die angegriffene Regelung sei zudem auslegungsfähig. Sie solle zuvörderst konkretisieren, welchen Aufwand die Beklagte als Umlagegläubigerin betreiben müsse, bevor sie ersatzweise den Nutzer heranziehen dürfe. Eine Differenzierung nach natürlicher oder juristischer Person sei zur Erreichung des oben genannten Zwecks nicht zwingend geboten. Es sei nicht zu beanstanden, dass sich die Satzung zur näheren Bestimmung des zu betreibenden Ermittlungsaufwandes auf die nähere Ausgestaltung der wohl typischerweise auftretenden Konstellation beschränke, in der eine natürliche Person im Grundbuch eingetragen sei, aber allein anhand der dort eingetragenen Informationen nicht zustellfähig adressiert werden könne. Im Falle einer im Grundbuch eingetragenen juristischen Person, an die sich allein aufgrund der dortigen Angaben nicht zustellfähig adressieren lasse, sei § 3 Abs. 3 der Neufassung der Umlagesatzung 2019 ohne weiteres dahin auszulegen, dass es die Umlagegläubigerin nicht bei der Einsicht in die grundstücksbezogenen Unterlagen belassen dürfe, bevor sie ersatzweise den Nutzer heranziehe, sondern zuvor ein mit der Behandlung natürlicher Personen vergleichbaren Aufwand betreiben müsse. Entsprechend werde sie sich je nach Verfassung der juristischen Person der Einsicht in die öffentlichen Register bedienen müssen, bei denen mit einer Eintragung zu rechnen sei. Unabhängig davon würde die fehlende Bestimmtheit der Regelung, wann ein Umlageschuldner nicht heranzuziehen sei, nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Bestimmung über den Umlageschuldner führen. Denn wäre sie nichtig, verbliebe es bei der Schuldnereigenschaft des Eigentümers. Nur die Regelung zur Bestimmung des Umlageschuldners als solche zähle gemäß § 2 Abs. 1 KAG LSA i.V.m. § 56 Abs. 2 WG LSA zum Mindestinhalt der Umlagesatzung, wonach die Satzung den Kreis der Abgabenschuldner bestimmen müsse. Diese Würdigung zieht der Kläger - im Ergebnis - nicht ernstlich in Zweifel, indem er in seiner Zulassungsbegründung vom 12. März 2025 ausführt, dass die Regelung des § 3 Abs. 3 der Neufassung der Umlagesatzung 2019 zwar der Regelung entspreche, die Gegenstand der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2020 (a.a.O.) gewesen und als vereinbar mit höherrangigem Recht beurteilt worden sei, diese Entscheidung allerdings klammere die Frage der Ermittlung juristischer Personen als Eigentümer oder Erbbauberechtigte aus. Zutreffend stelle das Verwaltungsgericht fest, dass eine juristische Person nicht mit einer Einwohnermeldeauskunft oder einer Auskunft beim zuständigen Nachlassgericht ermittelt werden könne. Vielmehr bedürfe es dafür einer Auskunft aus dem Handels- oder Gesellschaftsregister. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts, dass für die Ermittlung juristischer Personen nach der vorstehenden Neuregelung ein vergleichbarer Aufwand zu betreiben sei wie im Falle natürlicher Personen, überzeuge nicht, denn eine Satzung müsse hinreichend genau bestimmen, in welchen Fällen ein Eigentümer oder Erbbauberechtigter nicht zu ermitteln sei. Dies sei vorliegend hinsichtlich juristischer Personen nicht der Fall. Es wäre auch ohne weiteres möglich, in der Umlagesatzung eine Regelung für juristische Personen aufzunehmen. So habe beispielhaft die Umlagesatzung der Stadt Zerbst/ Anhalt für die Umlage der Verbandsbeiträge des Beigeladenen zu 2. eine entsprechende Regelung für juristische Personen in dessen § 3 Abs. 4c der genannten Umlagesatzung getroffen, was auch die Notwendigkeit einer Regelung belege. Anders als das Verwaltungsgericht meint, gehöre zum Mindestinhalt einer Satzung, wie der Umlageschuldner zu bestimmen sei, wenn hierfür verschiedene Schuldner in Betracht kämen und einer der fraglichen Schuldner nur ersatzweise heranzuziehen sei. Dies gebe § 56 WG LSA vor und ergebe sich im Übrigen aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt. Nach § 56 Abs. 2 WG LSA werden die Umlagen nach § 56 Abs. 1 WG LSA wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben. Aus diesem Grund gelten für ihre Erhebung die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) entsprechend. § 2 Abs. 1 KAG LSA schreibt vor, dass kommunale Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden dürfen, wobei die Satzung u.a. den Kreis der Abgabenschuldner bestimmen muss. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben muss deshalb nicht nur geregelt werden, wer potenziell als Abgabenschuldner in Betracht kommen kann, sondern auch, wer im Einzelfall die Abgabe persönlich schuldet. Dabei fordert der Grundsatz der Bestimmtheit, dass der Normadressat ohne spezielle Rechtskenntnisse oder sonstige Kenntnisse allein aus der Satzung heraus erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen er abgabenpflichtig sein soll. Soweit mehrere Personenkreise als Abgabenschuldner in Betracht kommen, steht dem Satzungsgeber ein Auswahlermessen zu, wobei er die im Gesetz enthaltenen Grundentscheidungen zu beachten hat. Hat der Gesetzgeber dem Satzungsgeber ein Wahlrecht eingeräumt, hat er dieses auch auszuüben. In § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA hat der Gesetzgeber den beitragspflichtigen Gemeinden Vorgaben gemacht, wen sie als Umlageschuldner heranziehen können. Dies sind - vorrangig - die Eigentümer und Erbbauberechtigten und - ersatzweise - die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden und der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen (zum Ganzen: OVG LSA, Beschluss vom 4. Juli 2011 - 2 L 46/10 - juris Rn. 6 f. m.w.N.). Insoweit hat der Satzungsgeber in seiner Umlagesatzung zu regeln, wann die Eigentümer und Erbbauberechtigten und ob und bejahendenfalls wann die Nutzer heranzuziehen sind. Vorliegend hat die Beklagte sich in ihrer Satzung dafür entschieden, auch ersatzweise die Nutzer zu der Umlage heranziehen zu können. Dabei hat sie in § 3 Abs. 3 der Neufassung der Umlagesatzung 2019 festgeschrieben, dass wenn die Umlageschuldner nach dessen Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 nicht zu ermitteln sind, ersatzweise derjenige zur Umlage heranzuziehen ist, der im Erhebungszeitraum das Grundstück nutzt. Ein Umlageschuldner ist dann nicht zu ermitteln, wenn der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte unter Heranziehung der grundstücksbezogenen Unterlagen, einer Anfrage beim zuständigen Nachlassgericht und einer Einwohnermeldeauskunft nicht als Person und nicht mit zustellfähiger Adresse festgestellt werden kann. Dabei entspricht der Umstand, dass der Umlageschuldner nicht zu ermitteln ist, der Ungewissheit über die Feststellbarkeit des Pflichtigen des § 13 Abs. 1 Nr. 4 b) Satz 1, Satz 2 KAG LSA. Damit hat die Beklagte eine Regelung geschaffen, aus der zunächst - auch für einen rechtsunkundigen Bürger - erkennbar ist, wann der Grundstückseigentümer oder der Erbbauberechtigte nicht ermittelbar ist, nämlich (1.) wenn er oder sie als Person nicht feststellbar ist oder (2.) wenn keine zustellfähige Adresse festgestellt werden kann. Da § 3 Abs. 3 Satz 2 der Neufassung der Umlagesatzung 2019 sich nur auf die Person bezieht - wie auch schon die Vorgängerregelung -, sind damit sowohl natürliche wie auch juristische Personen umfasst. Es gibt auch keinen Grund und wurde durch den Kläger auch nicht vorgetragen, warum eine juristische Person keine Person im Sinne der Satzung sein sollte. Vielmehr entspricht es schon dem üblichen juristischen Sprachgebrauch, mit „Person“ ohne Zusatz beide der deutschen Rechtsordnung bekannten Personen - nämlich die juristische und die natürliche Person - zu meinen. Ist die juristische Person von der Regelung des § 3 Abs. 3 der Neufassung der Umlagesatzung 2019 umfasst, so ist für sie auch geregelt, dass diese zumindest unter Heranziehung der grundstücksbezogenen Unterlagen durch die Beklagte „als Person“ oder mit „zustellfähiger Adresse“ zu ermitteln ist. Zu den grundstücksbezogenen Unterlagen gehört unstreitig auch das Grundbuch. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 GBV sind im Grundbuch zur Bezeichnung des Berechtigten bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften der Name oder die Firma und der Sitz anzugeben; angegeben werden sollen zudem das Registergericht und das Registerblatt der Eintragung des Berechtigten in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister, wenn sich diese Angaben aus den Eintragungsunterlagen ergeben oder dem Grundbuchamt anderweitig bekannt sind. Insoweit gilt für juristische Person als Grundstückseigentümer oder Erbbaupachtberechtigte, dass sie als berechtigte Person über das Grundstück durch den Grundbuchauszug feststellbar sind. Ist die Berechtigung der Person unklar, etwa wegen eines Erbfalls, kann die berechtigte Person - sei es eine natürliche oder juristische Person - über das Nachlassgericht festgestellt werden. Dass eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt für eine juristische Person erfolglos bleiben wird, ist dabei unschädlich. Denn aus § 2 Abs. 1 KAG LSA folgt nach der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt nur, dass für den Nutzer als Ersatzschuldner erkennbar sein muss, welchen Ermittlungsaufwand die Beklagte anzustellen hat, bevor sie ihn in Anspruch nehmen darf. Die Norm zwingt die Beklagte hingegen nicht zu konkreten Ermittlungsmaßnahmen und auch nicht dazu, für juristische und natürliche Personen gleichartige Ermittlungsmaßnahmen festzuschreiben. Vielmehr verlangt § 2 Abs. 1 KAG LSA nur nach einem Zeitpunkt, wann eine Ermittlungstätigkeit erfolglos war. Insoweit steht es im Ermessen des Umlagegläubigers, die notwendige Ermittlungstätigkeit selbst zu bestimmen. Dass für natürliche Personen eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt nach der maßgeblichen Umlagesatzung zu den notwendigen Ermittlungen gehört, für juristische Personen spiegelbildlich aber nicht die Registerabfrage, führt demnach zu keinem Verstoß gegen § 2 Abs. 1 KAG LSA. Daneben würde ein solches Verständnis zu einem nahezu unkontrollierbaren Regelungszwang führen. Denn juristische Personen sind nur dann durch eine Registerauskunft grundsätzlich ermittelbar, wenn sie ihren Sitz in Deutschland haben. Andere - wie z.B. die Limited - werden in den Registern nicht geführt. Hierfür und für alle anderen ausländischen Unternehmen müssten dann auch (spiegelbildlich) Regelungen getroffen werden. Solches kann von der Beklagten aber nicht verlangt werden und wird durch § 2 Abs. 1 KAG LSA auch nicht vorgegeben. Ebenso bedeutet die Regelung in § 3 Abs. 3 der Neufassung der Umlagesatzung 2019 aber auch nicht, dass die Beklagte nicht gleichwohl im Falle einer durch die Angaben im Grundbuch nicht zu ermittelnden juristischen Person eine Registerabfrage tätigen kann und dies wohl auch üblicher Weise tun wird. Ermittelt die Beklagte mehr als nach der Satzung für die Inanspruchnahme des Nutzers notwendig, um dadurch den Eigentümer oder Erbbauberechtigter in Anspruch nehmen zu können, verletzt dies keine der beiden Gruppen in ihren Rechten. b) Der Kläger zeigt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf, die maßgebliche Umlagesatzung sei ordnungsgemäß veröffentlicht worden. Insbesondere setzt sich der Kläger an keiner Stelle seiner Zulassungsbegründung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auf Seite 10 f. der UA und der dazu zitierten Rechtsprechung - u.a. des erkennenden Senates - auseinander. Dies genügt den oben dargestellten Darlegungsanforderungen nicht. c) Gleiches gilt soweit der Kläger meint, die Beitragskalkulation sei fehlerhaft, da diese nicht nach den Vorgaben zur Anwendung des wertmäßigen Kostenbegriffs erfolgt sei. Das Verwaltungsgericht hat sich auf Seite 21 ff. der UA ausführlich und unter Berufung auf mehrere obergerichtliche Entscheidungen mit der Argumentation des Klägers auseinandergesetzt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beitragskalkulation die Anforderungen an den wertmäßigen Kostenbegriff erfüllt. Mit dieser Begründung setzt sich die Zulassungsbegründung aber nicht ansatzweise auseinander. Vielmehr wiederholt der Kläger schlicht seinen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren insbesondere zu der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Beigeladene zu 2. sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt - welcher sich das Verwaltungsgericht anschließt - eben nicht zwingend an die AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter des Bundesministeriums der Finanzen zu halten habe (Seite 21 f. der UA). Warum dies nur für Einzelfälle gelten soll, ergibt sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus der zitierten Entscheidung. Im Gegenteil sind die AfA-Tabellen - anders als im Steuerrecht - bei der Beitragskalkulation eben nicht verbindlich (OVG LSA, Urteil vom 26. September 2023 - 4 L 15/23 - juris Rn. 65; BayVGH, Urteil vom 17. August 2017 - 4 N 15.1685 - juris Rn. 46). Ebenso wenig legt der Kläger dar, warum entsprechende Erfahrungswerte durch den Beigeladene zu 2. hätten dokumentiert werden müssen. Solches ergibt sich auch aus der zitierten Rechtsprechung nicht. d) Auch soweit der Kläger meint, der Beigeladene zu 2. habe nicht beitragsfähige Kosten in seine Kalkulation eingestellt, setzt er sich nicht hinreichend mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses ist nach Auswertung der entsprechenden Unterlagen und Bewertung der Darstellung des Beigeladenen zu 2. zu dem Ergebnis gekommen, dass Ausgaben für die Unterhaltung von Stauanlagen nicht zwingend in jedem Jahr anfallen müssen. Es fänden sich keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Unterlagen des Beigeladenen zu 2. insoweit unvollständig seien, sondern sie würden die Vermutung des Klägers schlicht nicht stützen (Seite 23 der UA). Im Zulassungsverfahren behauptet der Kläger, es sei lebensfremd, keine Kosten für den Unterhalt von Stauanlagen einzukalkulieren, wenn diese Aufgabe dem Beigeladenen zu 2. obliege, da ein Unterhalt solcher Anlagen nicht im Jahr 2019 einfach ausgesetzt werden könne. Worauf der Kläger diese Mutmaßung gestützt, begründet er nicht. Auch fehlen jegliche Ausführungen dazu, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts lebensfremd sei. Im Ergebnis setzt er das Ergebnis seiner eigenen Auffassung schlicht gegen die des Verwaltungsgerichts, ohne es näher zu begründen. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechtes berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A - juris Rn. 2). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 - juris Rn. 6). Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 1 L 3/11 - juris Rn. 19 m.w.N.). Der Kläger misst den Fragen eine grundsätzliche Bedeutung bei, „wie Umlagesatzungen in Hinblick auf juristische Personen als Eigentümer zu gestalten sind, wenn diese nicht aus dem Grundbuch ermittelbar sind“ sowie „wie Unterhaltungsverbände die Nutzungsdauer von Anlagegütern und Investitionen zu bestimmen haben“ (Seite 8 der Zulassungsbegründung vom 12. März 2025). Die aufgeworfenen Fragen sind bereits nicht klärungsfähig. Der Kläger wirft sämtlich offene Fragen zu einem gesamten Themenkomplex und nicht einer einzelnen konkreten Rechtsfrage auf, nämlich wie Umlagesatzungen zu gestalten seien bzw. wie Unterhaltungsverbände Abschreibungen vorzunehmen haben. Dies stellt keine im Rahmen des Zulassungsgrundes der „grundsätzlichen Bedeutung“ nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO klärungsfähige Rechtsfrage dar. Denn die aufgeworfenen Fragen bezeichnen jeweils eine komplexe Rechtslage, die der Zerlegung in einzelne konkrete Rechtsfragen zugänglich und bedürftig sind. Es obliegt aber dem Zulassungsantragsteller, aus einem Problemkreis konkrete Rechtsfragen herauszuarbeiten, die dem Senat ermöglichen, darüber zu entscheiden, ob der Rechtssache in dem Sinne grundsätzliche Bedeutung zukommt, dass die Entscheidung im künftigen Berufungsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 1978 - VII B 114.76 - juris Rn. 4). 3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO zuzulassen. Der Kläger trägt hierzu vor, das Verwaltungsgericht habe es pflichtwidrig unterlassen, den langjährigen Investitionsplan des Beigeladenen zu 2. in dem Verfahren beizuziehen. Auf Seite 29 des Berichtes des Wirtschaftsprüfers zur Prüfung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2019 beziehe sich dieser auf den langjährigen Investitionsplan hinsichtlich der Investitionstätigkeit des Beigeladenen zu 2. und der kalkulatorischen Abschreibung, die ohne Vorlage des Investitionsplan nicht überprüfbar sei. Das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung unterstellt, dass der langjährige Investitionsplan für die rechtliche Prüfung nicht relevant sei, ohne den Plan selbst geprüft zu haben. Die Tatsache, dass der Beigeladenen zu 2. die Vorlage bislang verweigert habe, spreche dafür, dass der Plan relevant für die aufgeworfene Frage sein könne. Mit diesem Vorbringen macht der Kläger ausdrücklich einen Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO geltend. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit allein maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 - 11 B 150.95 - juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Dezember 2009 - 4 BN 13.09 - juris Rn. 21) aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 9 B 51.16 - juris Rn. 10 m.w.N.; OVG LSA, Beschluss vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 14). Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2024 hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Das Verwaltungsgericht selbst ist in seinem Urteil davon ausgegangen, dass es für die Prüfung, ob der Beigeladene zu 2. den wertmäßigen Kostenbegriff berücksichtigt habe, nicht auf den Inhalt seines langjährigen Investitionsplan ankomme. Denn Gegenstand dieses Planes sei nach den Angaben des Beigeladenen zu 2. nicht die Frage, ob und wie Anschaffungskosten kalkulatorisch auf einen bestimmten Zeitraum verteilt würden, sondern, wann welche Anschaffungen getätigt werden würden. Mit der Vorlage des Investitionsplans hätte der Beigeladene zu 2. also Einwänden des Klägers gegen die Vertretbarkeit von Anschaffungen begegnen können. Solche habe der Kläger aber nicht geltend gemacht (Seite 22 der UA). Insoweit hat sich das Verwaltungsgericht mit dem Begehren des Klägers zur Vorlage des Investitionsplans auseinandergesetzt und kam zu dem Ergebnis, dass eine Vorlage für seine rechtliche Prüfung nicht notwendig sei. Dies ist in der Sache auch überzeugend und entgegen dem Vorbringen des Klägers kein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO, weil - wie ausgeführt - das Verwaltungsgericht bereits aus anderen Gründen angenommen hat, dass der Beigeladene zu 2. den wertmäßigen Kostenbegriff in nicht zu beanstandender Weise angewandt hat. Letztlich macht der Kläger mit seiner Verfahrensrüge erneut geltend, dass der Beigeladene zu 2. hinsichtlich seiner Anschaffungen eine unrichtige Nutzungsdauer angesetzt hat. Mit der Begründung des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger in seiner Zulassungsschrift aber wiederum nicht auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, aus welchen Gründen er davon ausgeht, dass in dem langjährigen Investitionsplan andere Angaben enthalten sein sollen als von dem Beigeladenen zu 2. vorgetragen und von dem Verwaltungsgericht angenommen. Allein der Umstand, dass der Beigeladene zu 2. den Investitionsplan nicht vorgelegt hat, spricht jedenfalls nicht dafür. Denn der Beigeladene zu 2. ist nach § 99 Abs. 1 VwGO nur dazu verpflichtet, diejenigen Urkunden, elektronischen Dokumente und Akten vorzulegen, die für die gerichtliche Entscheidung relevant sind. Ob bestimmte Urkunden oder Akten überhaupt der Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegen, weil sie deren dargelegte Voraussetzungen erfüllen, entscheidet das Gericht der Hauptsache (BVerwG, Beschluss vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 - juris Rn. 3 f. m.w.N.). Dies hat das Verwaltungsgericht vorliegend verneint, insoweit war der Beigeladene zu 2. auch nicht verpflichtet, den Investitionsplan vorzulegen und ein solches Verhalten kann allein deshalb schon nicht Rückschlüsse auf den Inhalt des Planes bieten. Das Begehren des Klägers stellt sich letztlich als bloßer Ausforschungsantrag dar, dem das Verwaltungsgericht nicht nachkommen musste. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 3 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).