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Urteil

2 C 9/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und gesetzlichen Renten ruht der über der gesetzlichen Höchstgrenze liegende Teil der Versorgungsbezüge kraft Gesetzes (§ 55 BeamtVG); ein Ruhensbescheid ist hierfür nicht erforderlich. • Der Dienstherr kann nach § 52 Abs.2 BeamtVG Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge verlangen; dieser Anspruch unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist (§§195,199 BGB). • Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der jeweilige monatliche Rückforderungsanspruch entstand und der Dienstherr Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangte oder grob fahrlässig nicht erlangt hat. • Hat die Behörde vor der Festsetzung konkrete Anhaltspunkte für rentenrechtlich relevante Vorbeschäftigungszeiten, hätte sie beim Rentenversicherungsträger Auskunft einholen müssen; unterlässt sie dies, liegt grobe Fahrlässigkeit und damit Beginn der Verjährung bereits ab Gesetzeswirkung des Ruhens vor. • Bei der Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs.2 Satz3 BeamtVG sind Verantwortungsanteile der Beteiligten zu berücksichtigen; bei geteilter Verantwortung ist grundsätzlich eine teilweise Ermäßigung der Rückforderung zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Ruhen von Versorgungsbezügen bei Rentenansprüchen und Verjährung von Rückforderungsansprüchen • Bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und gesetzlichen Renten ruht der über der gesetzlichen Höchstgrenze liegende Teil der Versorgungsbezüge kraft Gesetzes (§ 55 BeamtVG); ein Ruhensbescheid ist hierfür nicht erforderlich. • Der Dienstherr kann nach § 52 Abs.2 BeamtVG Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge verlangen; dieser Anspruch unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist (§§195,199 BGB). • Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der jeweilige monatliche Rückforderungsanspruch entstand und der Dienstherr Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangte oder grob fahrlässig nicht erlangt hat. • Hat die Behörde vor der Festsetzung konkrete Anhaltspunkte für rentenrechtlich relevante Vorbeschäftigungszeiten, hätte sie beim Rentenversicherungsträger Auskunft einholen müssen; unterlässt sie dies, liegt grobe Fahrlässigkeit und damit Beginn der Verjährung bereits ab Gesetzeswirkung des Ruhens vor. • Bei der Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs.2 Satz3 BeamtVG sind Verantwortungsanteile der Beteiligten zu berücksichtigen; bei geteilter Verantwortung ist grundsätzlich eine teilweise Ermäßigung der Rückforderung zu prüfen. Der Kläger, bis 2006 verbeamtet und nach Erreichen der Altersgrenze ruhestandsversetzt, erhielt ab Februar 2006 Versorgungsbezüge. Er hatte frühere tarifliche Beschäftigungszeiten, die Rentenanwartschaften begründeten; einen Rentenantrag stellte er zunächst nicht. Die Versorgungsbehörde setzte die Versorgung im Januar 2006 fest und wies auf Anrechenbarkeit von Renten hin. Erst 2010 ermittelte die Rentenversicherung eine fiktive monatliche Rentenanwartschaft für den Kläger und ab September 2010 wurde tatsächlich Rente gezahlt. Die Bundesfinanzdirektion forderte daraufhin überzahlte Versorgungsbezüge für den Zeitraum Februar 2006 bis September 2010 zurück. Die Instanzen wiesen die Klage ab; der Kläger zog teilweise mit Revision vor das Bundesverwaltungsgericht. • Rechtsgrund und Ruhen: Nach § 55 BeamtVG ruht kraft Gesetzes der Teil der Versorgungsbezüge, der mit einer gesetzlichen Rente die vom Gesetz bestimmte Höchstgrenze übersteigt; dieses Ruhen führt zu einem Auszahlungshindernis und macht die zuvor gezahlten Beträge ohne Rechtsgrund (§ 52 Abs.2 BeamtVG). • Rückforderungsanspruch und verschärfte Haftung: Der Kläger haftet nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung in der verschärften Form (§§818 Abs.3, 820 Abs.1 Satz2 BGB), weil die Versorgungszahlung unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt stand, dass wegen Ruhens später Rückforderung erfolgen kann. • Verjährung: Rückforderungsansprüche unterliegen der dreijährigen Regelverjährung (§195 BGB) und beginnen nach §199 Abs.1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der jeweilige monatliche Anspruch entstand und die Behörde Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis hatte. Das Ruhen wirkt von der ersten Überzahlung an; ein Ruhensbescheid ist nicht Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist. • Grobe Fahrlässigkeit der Behörde: Die Behörde kann sich eine grob fahrlässige Unkenntnis entgegenhalten lassen, wenn sie vor Festsetzung Kenntnis von mehrjährigen rentenrechtlich relevanten Vorbeschäftigungszeiten hatte und trotzdem nicht beim Rententräger nachfragte. Hier lagen solche Anhaltspunkte in der Akte, sodass die Behörde grob fahrlässig erst 2010 tätig wurde. • Konsequenz für Verjährung: Wegen der groben Fahrlässigkeit der Behörde ist der Rückforderungsanspruch für die im Jahr 2006 entstandenen monatlichen Forderungen bereits verjährt (Verjährungsfrist endete 31.12.2009). Für die Jahre 2007 bis 2010 ist die Forderung nicht verjährt; die Verjährung wurde durch den Rückforderungsbescheid vom 3.11.2010 gehemmt (§53 VwVfG). • Billigkeitsentscheidung: Nach §52 Abs.2 Satz3 BeamtVG kann die Behörde aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise absehen. Bei geteilter Verantwortlichkeit von Behörde und Beamtem ist regelmäßig eine teilweise Ermäßigung zu prüfen; hier überwiegt keine Partei, weshalb die von der Behörde getroffene Billigkeitsentscheidung nicht zu beanstanden ist. Die Revision ist teilweise begründet: Der Kläger hat in den streitigen Monaten insgesamt zuviel Versorgungsbezüge erhalten, sodass die Behörde grundsätzlich zur Rückforderung berechtigt ist. Allerdings ist der Teilanspruch für die im Jahr 2006 entstandenen Rückforderungsansprüche verjährt; dieser Betrag (4.402,10 €) ist nicht mehr geltend zu machen. Die Rückforderung für die Zeiträume 2007 bis September 2010 ist hingegen rechtswirksam und nicht verjährt; der Widerspruch und die darauf gestützten Entscheidungen bleiben insoweit ohne Erfolg. Die Billigkeitsentscheidung der Behörde, nicht vollständig von der Rückforderung abzusehen, ist im vorliegenden Fall mit Blick auf die wechselseitige Verantwortung sachgerecht. Folglich ist der angefochtene Bescheid insoweit aufzuheben (für 2006), ansonsten aufrechterhalten; die Kostenentscheidung und die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurden ebenfalls getroffen.