Urteil
2 K 1045/15
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.4.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 3.8.2015 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit ab dem 1.1.2011 bis zum 28.6.2012 eine Verwendungszulage in Höhe des sich nach Maßgabe der Urteilsgründe zu berechnenden Unterschiedsbetrages zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 8 und A 9 sowie für die Zeit ab dem 29.6.2012 eine Ausgleichszulage zu bewilligen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.4.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 3.8.2015 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit ab dem 1.1.2011 bis zum 28.6.2012 eine Verwendungszulage in Höhe des sich nach Maßgabe der Urteilsgründe zu berechnenden Unterschiedsbetrages zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 8 und A 9 sowie für die Zeit ab dem 29.6.2012 eine Ausgleichszulage zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage, mit welcher der Kläger die Feststellung seiner Ansprüche dem Grunde nach (bzw. nicht in einer bestimmten Höhe) begehrt, ist begründet. Dem Kläger steht die geltend gemachte Verwendungszulage bzw. die daran anknüpfende Ausgleichszulage nach Maßgabe des Tenors zu. Der entsprechende Ansprüche ablehnende Bescheid des Beklagten vom 21.4.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.8.2015 ist somit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte ist folglich entsprechend dem Klagebegehren durch Urteil zu verpflichten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage des Anspruchs ist § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes, welcher ursprünglich als Bundesgesetz und nach der Föderalismusreform in der in Landesrecht übergeleiteten Fassung im Saarland vom 1.4.2008 bis zu seiner Aufhebung mit Ablauf des 28.6.2012 gegolten hat (BBesG SL 2008), siehe hierzu Art. 1 Nr. 1a Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 1.10.2008 (Amtsblatt, S. 1755 ff) sowie Art. 3 Nr. 1, Art. 6 des Gesetzes Nr. 1775 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20.6.2012 (Amtsblatt, S. 195 ff). Nach dieser Vorschrift ist einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Die Höhe der Zulage richtet sich gemäß § 46 Abs. 2 BBesG (SL 2008) nach dem Differenzbetrag zwischen dem ihm entsprechend seinem Statusamt zustehenden Grundgehalt und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. Anspruchsgrundlage für den Zeitraum nach dem 28.6.2012 ist die Übergangsregelung in Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1775 vom 20.6.2012 (vgl. bereits oben), die gemäß Art. 6 dieses Gesetzes mit Wirkung vom 29.6.2012 in Kraft getreten ist. Danach erhalten Beamte, die am Tage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Anspruch auf eine Zulage nach § 46 Abs. 1 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes haben, eine Ausgleichszulage in Höhe der bisherigen Zulage, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage erfüllt sind, wobei sich die Ausgleichszulage um ein Drittel des Betrages vermindert, um den sich das jeweilige Grundgehalt aufgrund allgemeiner Besoldungsanpassungen erhöht. Die dargelegten Voraussetzungen sind im Falle des Klägers für die Gewährung einer Verwendungszulage ab dem 1.1.2011 sowie einer daran anknüpfenden Ausgleichszulage ab dem 29.6.2012 erfüllt. Zunächst steht dem Kläger im mit der Klage geltend gemachten Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum Außerkrafttreten des § 46 Abs. 1 BBesG SL 2008 mit Ablauf des 28.6.2012 eine Verwendungszulage zu. 1. Dauerhafte Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens Entsprechend dem Tatbestand der Anspruchsnorm waren dem Kläger bereits seit seiner Beförderung zum Hauptwerkmeister (Amt nach A 8) im Jahre 2007 und damit zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des 1.1.2011 weitaus länger als 18 Monate die Aufgaben des gegenüber seinem Statusamt höherwertigen bzw. nach der Besoldungsgruppe A 9 bewerteten Dienstpostens des "stellvertretenden Leiters des Ausbildungs- und Arbeitsbetriebs Schreinerei" in der Justizvollzugsanstalt B-Stadt übertragen worden. Die Auffassung des Beklagten, wonach die in Rede stehende Tätigkeit gegenüber dem Statusamt des Klägers nicht – wie erforderlich - höherwertig sei, weil insoweit eine über die Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 sich erstreckende sog. gebündelte Wertigkeit des Dienstpostens gegeben sei, vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist höchstrichterlich geklärt, dass ein Beamter kein höherwertiges Amt im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG (SL 2008) wahrnimmt, wenn der ihm vertretungsweise übertragene Dienstposten aufgrund einer sog. gebündelten Bewertung mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet ist und der Beamte ein Statusamt der niedrigeren Besoldungsgruppe innehat, BVerwG, Beschluss vom 23.6.2005 – 2 B 106.04 –, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4, bestätigt durch Urteil vom 25.1.2007 – 2 A 2.06, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4; s. auch Urteil vom 30.6.2011 – 2 C 19.10 –. Diese einen Anspruch auf eine Verwendungszulage ausschließende Konstellation liegt im Falle des Klägers aber nicht vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte es für sachdienlich erachten darf, die Angehörigen des Werkdienstes bereits unmittelbar nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung auf entsprechenden Dienstposten zu verwenden, um ihnen weitreichende Beförderungsmöglichkeiten ohne die Notwendigkeit eines Wechsels des Dienstpostens zu eröffnen. Diese beim Beklagten im Bereich des Werkdienstes bestehende Übung besagt nämlich nichts über die Wertigkeit der jeweiligen Dienstposten, die sich nach der Art der Aufgaben bzw. deren Schwierigkeitsgrad und der Verantwortungslast richtet und nicht danach, wer diese Stellen in Bekleidung welches Statusamtes nach einer bestimmten Verwaltungspraxis besetzt. Vielmehr ist umgekehrt zunächst die Wertigkeit eines Dienstpostens nach Maßgabe geeigneter Bewertungskriterien zu ermitteln und kann sodann in einem nächsten Schritt festgestellt werden, ob ein Beamter amtsangemessen eingesetzt ist. Vor diesem Hintergrund ergibt die fallbezogene Überprüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Beklagte im Werkdienst seiner Justizvollzugsanstalten jedenfalls Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 8, die als Leiter/innen oder stellvertretende Leiter/innen von Werkbetrieben eingesetzt werden, gegenüber ihren Statusämtern höherwertig beschäftigt. Die Bewertung der Dienstposten im Werkdienst der Justizvollzugsanstalten ist durch die Ausführungsvorschriften über die Personalverwaltung im Geschäftsbereich des Beklagten (AV des MiJAGS) bzw. nach § 6 Abs. 2 dieser AV i.V.m. der Anlage II erfolgt. Diese lässt sich – was der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat – mit seiner Auffassung zur Dienstpostenbündelung im Werkdienst nicht in Einklang bringen. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass es im Werkdienst der Justizvollzugsanstalten Dienstposten mit einer sich über die Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erstreckenden (gebündelten) Wertigkeit gibt bzw. im maßgeblichen Zeitraum gab. Nach § 6 Abs. 2 der AV des MiJAGS Nr. 20/2007 vom 26.11.2007 in der Fassung der Änderungs-AV Nr. 6/2014 vom 7.7.2014, die noch galt, als der streitbefangene Widerspruchsbescheid erlassen wurde, war laut Anlage II für den Bereich der Justizvollzugsanstalten die Tätigkeit einer stellvertretenden Leiterin/ eines stellvertretenden Leiters eines Ausbildungs- und Arbeitsbetriebs in ihrer Wertigkeit ausdrücklich und ausschließlich der Besoldungsgruppe A 9 zugeordnet. Der dieser AV nachfolgenden Änderungs-AV Nr. 19/2015 vom 25.11.2015 kann eine solch eindeutige Zuordnung zwar nicht mehr entnommen werden; diese stützt die Rechtsauffassung des Beklagten aber ebenfalls nicht. Es findet sich dort lediglich für Dienstposten mit Aufgaben von besonderer Schwierigkeit, zu welchen nach Maßgabe der Fußnote 2 die Leitung eines Arbeits- oder Ausbildungsbetriebs, ggf. verbunden mit der Funktion des Werkdienstleiters/der Werkdienstleiterin, gehört, die Bewertung entsprechend der Besoldungsgruppe nach A 9 + Z. Im Übrigen werden der Besoldungsgruppe A 9 ohne Differenzierung Beamte "des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten" zugerechnet; sonstige Dienstposten des mittleren Dienstes, unter welchen ausweislich der aufgezählten Amtsbezeichnungen des/der "OWM(in)" sowie des/der "HWM(in)" ersichtlich auch solche des Werkdienstes sind, erhalten demnach gebündelte Bewertungen entsprechend A 6 bis A 8. Das Vorhandensein von Dienstposten mit einer gebündelten Wertigkeit bis A 9 ist somit nicht ersichtlich. Dass die somit gegenüber dem Statusamt des Klägers höherwertige Funktion des stellvertretenden Leiters eines Ausbildungs- und Arbeitsbetriebs diesem unstreitig dauerhaft übertragen wurde, steht dem geltend gemachten Anspruch im Hinblick auf die von § 46 Abs. 1 BBesG SL 2008 vorausgesetzte "vorübergehende vertretungsweise" Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens nicht entgegen. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mittlerweile geklärt, dass jenes Tatbestandsmerkmal auch dann erfüllt ist, wenn die höherwertigen Aufgaben dem Beamten für einen unbestimmten Zeitraum übertragen wurden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist. Das gelte auch dann, wenn die Vakanzvertretung als zeitlich unbeschränkt oder sogar ausdrücklich als "dauerhaft" oder "endgültig" bezeichnet worden sei. Die Vakanzvertretung ende erst mit der funktionsgerechten Besetzung der Stelle. Dies sei der Fall, wenn ein Beamter mit dem entsprechenden Statusamt in die freie Planstelle eingewiesen und ihm der Dienstposten übertragen werde, BVerwG, Urteile vom 28.4.2011 - 2 C 30.09 – BVerwGE 139, 368 und - 2 C 27.10 -, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 5; ferner: Urteil vom 25.9.2014 - 2 C 16.13 -, BVerwGE 150, 216, jeweils zitiert nach juris. Die weiteren Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 BBesG SL 2008 liegen ebenfalls vor. 2. Laufbahnvoraussetzungen bzw. sog. Beförderungsreife Zunächst sind in der Person des Klägers die Laufbahnvoraussetzungen für die Übertragung desjenigen höherwertigen Statusamtes gegeben, dem die übertragenen Aufgaben zugeordnet sind. Die Zulage nach § 46 Abs. 1 BesG SL 2008 wird nur gewährt, wenn einer Beförderung des Beamten in das höherwertige Amt keine laufbahnrechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen (sog. "Beförderungsreife"). Maßgeblich sind insoweit allein die Bestimmungen des Laufbahnrechts. Damit nicht in Einklang stehende Verwaltungsübungen und Verwaltungsvorschriften bleiben außer Betracht, BVerwG, Urteile vom 28.4.2011, wie vor. Angesichts dessen kann dem Kläger nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, er habe bis zum Stichtag des 29.6.2012 die in den Beschlüssen der Ständigen Vertreter der Minister für eine Beförderung von einem Amt nach A 8 in ein Amt nach A 9 festgelegte Wartefrist von fünf Jahren nicht erfüllt. Diese auf konkrete Beförderungsentscheidungen bezogene Verwaltungspraxis beruht(e) auf vorliegend nicht zu berücksichtigenden verwaltungsinternen Vorgaben. Sie ist überdies, soweit sie nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Konkurrenzsituationen zwischen Beförderungsbewerbern von ausschlaggebender Bedeutung sein kann bzw. konnte, etwa Beschluss der Kammer vom 17.6.2009 – 2 L 211/09 –, bestätigt durch den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 13.8.2009 – 1 B 391/09 –; ferner: Beschluss der Kammer vom 29.6.2011 – 2 L 444/11 –, bestätigt durch Beschluss des OVG des Saarlandes vom 9.8.2011 – 1 B 306/11 – mit Hinweisen auf die Aufgabe dieser Verwaltungspraxis zumindest bei Beförderungen im Geschäftsbereich des Beklagten, vorliegend nicht von Relevanz, weil die Erfüllung der in § 46 BBesG SL 2008 genannten laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht davon abhängt, ob sich ein Beamter in einer konkreten Beförderungskonkurrenz durchsetzen würde, dazu etwa: BVerwG, Urteil vom 25.9.2014 – 2 C 16.13 –, a.a.O.; s. auch: Urteil vom 28.4.2011 – 2 C 30.09 –, a.a.O., jeweils zitiert nach juris. Die für die Beförderungsreife hingegen relevante Vorschrift des § 11 Abs. 3 Nr. 2 SBG, wonach eine Beförderung (u.a.) vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung grundsätzlich nicht zulässig ist, ist vorliegend (letzte Beförderung zum 1.10.2007) eingehalten. 3. Haushaltsrechtliche Voraussetzungen Schließlich sind die nach § 46 Abs. 1 BBesG SL 2008 erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung in das höhere Amt nach A 9 gegeben. Als grundlegende haushaltsrechtliche Voraussetzung in diesem Sinne bestimmt § 49 Abs. 1 LHO, dass ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden darf. Den für die Zeit ab dem 1.1.2011 bis zum Außerkrafttreten der Regelung des § 46 BBesG SL mit Wirkung vom 29.6.2012 maßgeblichen Haushaltsplänen des Saarlandes für die Rechnungsjahre 2011 und 2012 ist zu entnehmen, dass in den im jeweiligen Einzelplan 02 für u.a. den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz unter Kapitel 02 58 (Justizvollzugsanstalten) dargestellten Personalausgaben in Titel 422 01 056 (Dienstbezüge der planmäßigen Beamten) insgesamt jeweils 101 Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst), darunter 86 Stellen für Amtsinspektoren im Justizvollzugsdienst und - hier sachlich einschlägige - neun Stellen für Betriebsinspektoren, bereit gestellt waren. Einschränkende gesetzliche Vorgaben oder Ermächtigungen, wie etwa ein Wegfallvermerk nach § 47 Abs. 1 LHO oder ein Sperrvermerk nach § 22 LHO, sind in den Ausweisungen der betreffenden Planstellen nicht enthalten. Maßgeblich für das Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG SL 2008 ist, dass der Haushaltsplan der Feststellung und Deckung des zur Erfüllung der Aufgaben im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendigen Finanzbedarfs dient (§ 2 Satz 1 LHO). Die Ausgaben sind nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern (§ 17 Abs. 1 Satz 1 LHO). Dies heißt, dass der Haushaltsgesetzgeber mit jeder und für jede im Haushaltsplan vorgesehene Planstelle die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung stellt, um jeden Beamten, dem eine Planstelle zugewiesen ist oder im Verlauf des Haushaltsjahres zugewiesen wird, zu besolden und die sonstigen gesetzlich vorgegebenen Leistungen zu erbringen. Dass der Haushaltsgesetzgeber sich bei der Beschlussfassung über die Haushaltspläne 2011 und 2012 - ebenso wie in den vorangegangenen und den nachfolgenden Jahren - dieser Vorgaben bewusst war und diese demgemäß in die Veranschlagung der Ausgaben für die planmäßigen Beamten der Justizvollzugsanstalten eingeflossen sind, ist anzunehmen. Damit war das ehemalige Justizministerium in den Jahren 2011 und 2012 haushaltsrechtlich ermächtigt, die in den betreffenden Haushaltsplänen vorgesehenen Planstellen der Wertigkeit A 9 (ggf. neu) zu besetzen. Für hierdurch bedingte Ausgaben, die der allgemeinen Besoldung zuzurechnen sind, enthielt der Haushaltsplan eine Deckungszusage. Mit den in den Haushaltsplänen für die Jahre 2011 und 2012 vorgesehenen neun Planstellen standen auch freie Finanzmittel für Betriebsinspektoren zur Verfügung, denn nach den in der mündlichen Verhandlung bestätigten Darlegungen des Beklagten im Schriftsatz vom 28.8.2017 waren bzw. war (ohne die Betrachtung der weiteren Justizvollzugsanstalt in O.) allein in der Justizvollzugsanstalt B-Stadt - bei insgesamt vier Planstellen - im Zeitraum vom 1.1.2011 bis 31.3.2012 zwei und ab dem 1.4.2012 bis zum 30.6.2012 eine Planstelle (zeitweise) nicht besetzt. Soweit (und solange) der Dienstherr entsprechende Planstellen nicht besetzt, stehen die entsprechenden Haushaltsmittel für die Zahlung einer – ggf. anteiligen - Zulage nach § 46 BesG SL 2008 an Beamtinnen und Beamte zur Verfügung, die seit längerer Zeit höherwertige Funktionsämter ausüben. Etwaige methodische Unzulänglichkeiten bei der Veranschlagung sind dabei ebenso wenig wie Minderbeträge, die auf fehlerhafte Rechenoperationen oder eine nicht kostendeckende Veranschlagungsmethode zurückgehen, geeignet, die Entstehung und Erfüllung gesetzlicher Besoldungsansprüche zu verhindern bzw. das Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG SL 2008 in Frage zu stellen, so: OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.8.2016 – 1 A 17/14 – und 1 A 306/14 –, dok. in juris. Der Anspruch auf eine Verwendungszulage ist auch dann grundsätzlich gegeben, wenn der Dienstherr - wie hier - erheblich mehr Beförderungsdienstposten ausweist als Planstellen und damit Statusämter dieser Wertigkeit im Haushaltsplan zur Verfügung stehen (sog. Topfwirtschaft). Allerdings führt eine höhere Zahl von Dienstposten und damit von Anspruchsberechtigten dazu, dass aus dem "Topf" ggf. nur ein Teil der Anspruchsberechtigten die volle Zulage oder alle Anspruchsberechtigten nur einen Teil der Zulage erhalten können. Aus dem Begriff der "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" in § 46 Abs. 1 BBesG SL 2008 folgt nämlich, dass nur die auf die besetzbaren Planstellen entfallenden Mittel für die Zulage zur Verfügung stehen. Der volle Zulagenbetrag für alle Anspruchsinhaber kann demnach nur im gesetzlich angenommenen Normalfall der identischen Zahl von Anspruchsberechtigten einerseits und besetzbaren Planstellen andererseits gezahlt werden. Übersteigt indes die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit, kann der sich aus § 46 Abs. 2 BBesG SL 2008 ergebende Differenzbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsstufe der Beamtin/des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsstufe, die der Wertigkeit des wahrgenommenen Funktionsamtes entspricht, nur anteilig gezahlt werden, BVerwG, Urteile vom 25.9.2014 – 2 C 16.13 – und vom 10.12.2015 – 2 C 28.13 –, jeweils zitiert nach juris; dem folgend: OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.8.2016 – 1 A 17/14 – und 1 A 306/14 – m.w.N., dok. in juris. Der Beklagte hat in seinem bereits in Bezug genommenen Schreiben vom 28.8.2017 vorgetragen, dass im Bereich des Justizvollzugsdienstes die sog. Topfwirtschaft praktiziert werde und dazu in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erläuternd ausgeführt, dass es in der Justizvollzugsanstalt B-Stadt eine Reihe entsprechender – insgesamt sechs – Dienstposten im Werkdienst (Schreinerei, Schlosserei, Druckerei, Kfz-Werkstatt, Elektrowerkstatt, "Azubi-Maler"-Einrichtung) gebe, ebenso wie in der Justizvollzugsanstalt O. mit insgesamt fünf Stellen. Es besteht somit ein Überhang an höherwertigen Dienstposten gegenüber entsprechenden Planstellen. 4. Bemessungsgrößen und Berechnungsmethode Für die Berechnung der – ggf. anteiligen - Verwendungszulage auf der Grundlage des Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen entsprechend A 8 und A 9 ist für den Anspruchszeitraum (1.1.2011 bis 28.6.2012) und den Behördenbereich – hier den Werkdienst im Geschäftsbereich des Beklagten - monatlich die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit zu ermitteln und ins Verhältnis zu setzen. Dabei ist hinsichtlich der Zahl der Anspruchsberechtigten für jeden Monat zu prüfen, ob einzelne Beamte in die Anspruchsvoraussetzungen hineingewachsen sind (Erlangen der Beförderungsreife, Erreichen der 18-monatigen Wartezeit) oder aus ihr herausgefallen sind (Wechsel auf einen dem Statusamt entsprechenden Dienstposten, Beförderung, Ruhestand, Tod). Hinsichtlich der Zahl der besetzbaren Planstellen ist zu prüfen, ob bislang besetzte Planstellen nunmehr besetzbar geworden sind (Ruhestand, Tod, (Weg-)Versetzung) oder bislang besetzbare Planstellen nunmehr besetzt worden sind (Beförderung, (Her-)Versetzung). Teilzeitbeschäftigte sind bei dieser Berechnung entsprechend ihrer Beschäftigungsquote zu berücksichtigen. Maßgeblich für diese Berechnung sind stets die Verhältnisse in dem Monat, für den die Zulage berechnet wird, so: BVerwG, Urteil vom 25.9.2014 – 2 C 16.13 –, a.a.O., zitiert nach juris (Rn. 22). Dabei sind als Berechnungsgröße nicht nur die Anspruchsberechtigten heranzuziehen, die einen (nicht verjährten) Antrag auf Zahlung der Zulage gestellt haben. Nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt der Anspruch auf Zahlung der Verwendungszulage nämlich allein von der Anzahl der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllenden Anspruchsberechtigten und der Zahl der besetzbaren Planstellen ab. Der Anspruch erfährt keinen Aufwuchs dadurch, dass einzelne Anspruchsberechtigte ihren Anspruch nicht geltend machen. Des Weiteren sind bei der Berechnung als besetzbare Planstelle nicht nur vollumfänglich unbesetzte, sondern auch unterwertig besetzte Planstellen bei der Ermittlung der Verteilungsquote zu berücksichtigten, so dass sich die freien Stellenanteile aus der Summe der unbesetzten und der unterbesetzten Stellenanteile ergeben. Schließlich berechnet sich eine anteilig zu gewährende Verwendungszulage in Höhe des aus beiden genannten Faktoren (Anspruchsberechtigte und freie Planstellen) zu bildenden monatlichen Quotienten, der an der zweiten Stelle hinter dem Komma kaufmännisch zu runden ist, dazu: OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.8.2016 - 1 A 17/14 – und 1 A 3016/14 -, dok. in juris. Zur Erfüllung dieser Anforderungen an die Berechnung des konkreten Betrages einer Verwendungszulage bedient sich das Ministerium für Finanzen und Europa zur Ermittlung der jeweils geschuldeten (Teil)Beträge einer dem Gericht bereits aus Klageverfahren von Finanzbeamten bekannten und in der Rechtsprechung der Kammer gebilligten Berechnungsmethode, die in einer vom IT-Dienstleistungszentrum des Landes entwickelten speziellen Programmanwendung umgesetzt worden ist. Dieser liegen zwei Excel-Listen betreffend die Bediensteten einerseits und die freien Planstellen andererseits zu Grunde. Die Liste der Bediensteten enthält die gesamten für die Ermittlung des Zulagenanspruchs erforderlichen persönlichen Daten. Insbesondere gehören dazu die Dienstpostenbewertung laut Dienstpostenbewertungskatalog, die (als Voraussetzung) um eine Stufe unter der Dienstpostenbewertung angesiedelte Besoldungsgruppe sowie die unveränderte Zugehörigkeit zu dieser Besoldungsgruppe seit 12 Monaten (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 2 SBG). Die Arbeitszeitanteile der Anspruchsberechtigten – ohne Bedienstete in Elternzeit – werden für den jeweiligen Monat als gewertete Vollzeitäquivalente (VZÄ) ausgewiesen bzw. berücksichtigt. Die Programmanwendung berechnet aus den zu Grunde gelegten Daten sodann monatsgenau den (maximal 1 annehmenden) Quotienten aus dem Verhältnis der Zeitanteile der freien Stellen zu der Summe der Arbeitszeitanteile aller Anspruchsberechtigten. Der ausgewiesene Quotient beschreibt somit den Anteil des jeweiligen Anspruchsberechtigten am Unterschiedsbetrag zwischen der Besoldung nach dem aktuellen Statusamt und dem höherwertigen Dienstposten, dazu Urteile der Kammer vom 12.5.2017 - 2 K 486/14 - sowie - 2 K 568/16 -. Der Beklagte wird somit die dem Kläger für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis 28.6.2012 (Stichtag: 29.6.2012) konkret zustehende Verwendungszulage auf der Grundlage der beschriebenen Berechnungsmethode ermitteln können. Ebenso wird er daran anknüpfend die Ausgleichszulage für den anschließenden Zeitraum zu berechnen und festzusetzen haben, da der Kläger den gegenüber seinen Statusamt höherwertigen Dienstposten des "stellvertretenden Leiters des Arbeits- und Ausbildungsbetriebes Schreinerei" in der Justizvollzugsanstalt B-Stadt auch über den besagten Stichtag hinaus wahrgenommen hat bzw. bis heute wahrnimmt. 5. Keine Verjährung Der Anspruch auf Zahlung der Verwendungszulage ist nicht - auch nicht teilweise - verjährt. Besoldungsansprüche unterliegen mangels einer spezialgesetzlichen Regelung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB analog, siehe etwa: BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 – 2 C 15.10 –, vom 26.7.2012 – 2 C 70.11 – und vom 15.11.2016 – 2 C 9.15 –, jeweils zitiert nach juris. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (Nr. 2). Für den Verjährungsbeginn setzt § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen voraus. Hingegen ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit in der Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 – 2 C 26.14 – sowie Urteil vom 26.7.2012 – 2 C 70.11 –, jeweils zitiert nach juris, zur Verjährung eines Anspruchs auf Urlaubsabgeltung. Hiervon ausgehend ist wegen der (unstreitigen) Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Gewährung der Verwendungszulage für das Kalenderjahr 2011 im Jahr 2014 und für das Kalenderjahr 2012 im Jahr 2015 abgelaufen, so dass im Normalfall Ansprüche aus 2011 im Zeitpunkt deren Geltendmachung durch den Kläger Anfang Februar 2015 und erst recht bei Eingang des Widerspruchs (am 26.5.2015) verjährt gewesen wären. Es gilt aber ausnahmsweise etwas anderes, weil der Kläger sich wegen einer (zumindest) zweifelhaften Rechtslage an der klageweisen Geltendmachung seiner Ansprüche gehindert sehen durfte. Mit anderen Worten fehlte es in seinem Falle an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Zumutbarkeit in diesem Sinne bedeutet, dass es dem Anspruchsberechtigten Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sein muss, Klage zu erheben. Die Zumutbarkeit einer Klageerhebung als "übergreifende" Voraussetzung für den Verjährungsbeginn verhält sich dabei proportional zu den Erfolgsaussichten der Klage. Gänzlich unzumutbar ist eine Klageerhebung, wenn nach einer bisher herrschenden oder gar einhelligen Rechtsprechung oder Rechtsansicht ein Anspruch ausscheidet und eine Klage des Anspruchstellers daher ohne Erfolgsaussichten wäre. Ist eine Klage nach diesen Grundsätzen unzumutbar, beginnt die Verjährung erst mit der objektiven – höchstrichterlichen – Klärung der betreffenden Rechtsfrage(n), dazu: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.7.2016 - 1 A 119/15 –, dok. in juris, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG und des BGH; siehe auch Urteil der Kammer vom 29.7.2014 – 2 K1874/12 –, dok. in juris. Vorliegend war über lange Zeit eine in diesem Sinne (zumindest) unklare Rechtslage mit der Folge des Hinausschiebens des Beginns der Verjährungsfrist gegeben, denn der Kläger musste – letztlich bis zum Jahre 2014 – annehmen, dass ihm ein Anspruch auf eine Verwendungszulage, auch aufgrund (vermeintlich) entgegen stehender höchstrichterlicher Rechtsprechung, nicht zustehe. Maßgebend ist insoweit, dass der Kläger dauerhaft auf einem gegenüber seinem Statusamt höherwertigen Dienstposten bei gleichzeitiger Anwendung der sog. Topfwirtschaft eingesetzt war und daher gleich zwei der in § 46 Abs. 1 BBesG SL 2008 kumulativ vorausgesetzten Tatbestandsmerkmale, und zwar die "vorübergehend vertretungsweise Übertragung" eines Dienstpostens und die "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" für die Übertragung des Amtes, als problematisch bzw. überwiegend als nicht erfüllt angesehen wurden. Eine bezogen auf diese rechtliche Situation vollständige höchstrichterliche Klärung der Rechtslage wurde erst im Jahre 2014 erzielt, als erstmals ein Anspruch nach § 46 Abs. 1 BBesG (SL 2008) auch bei einer Topfwirtschaft mit einem Überhang höherwertiger Dienstposten gegenüber entsprechenden Planstellen bejaht wurde. Erst danach war für Beamte in einer solchen Situation eine Klageerhebung zumutbar, so die Kammer in ihren mit Rechtsbehelfen angegriffenen, nicht rechtskräftigen Urteilen vom 12.5.2017 - 2 K 486/14 sowie - 2 K 568/16 –, betreffend Beamte in der saarländischen Finanzverwaltung. Angesichts dessen begann vorliegend die gemäß §§ 195, 199 BGB analog maßgebende Verjährungsfrist erst mit Ende des Jahres 2014 zu laufen, so dass der Kläger durch das Ergreifen verjährungshemmender Maßnahmen im Jahr 2015 seine Ansprüche auf Gewährung einer Verwendungszulage mit Blick auf das Jahr 2011 vor Eintritt der Verjährung geltend gemacht hat. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen bzw. zu den Gründen für das Hinausschieben des Verjährungsbeginns nach den §§ 195, 199 BGG wird auf die Ausführungen der Kammer in ihrem Urteil vom 12.5.2017 – 2 K 486/14 – verwiesen, die hier gleichermaßen Geltung beanspruchen; in dem Urteil heißt es wörtlich: "Hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "vorübergehend vertretungsweise" stellt sich die Entwicklung der Rechtsprechung wie folgt dar: In Bestätigung der (früheren) überwiegenden Rechtsauffassung und - ohne dies zu problematisieren - entgegen vereinzelten anderslautenden Entscheidungen der Instanzgerichte, OVG Berlin, Urteil vom 11.9.2001 – 4 B 10.00 –, VG Göttingen, Urteil vom 13.8.2002 – 3 A 3280/00 –, VG Halle, Urteil vom 9.11.2005 – 5 A 303/04 – OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.4.2009 – 2 A 97/08 –. stellte das Bundesverwaltungsgericht in zwei Beschlüssen über die Nichtzulassung der Revision, mit denen die Zulage hilfsweise begehrt worden war, mit Verweis auf den Wortlaut der Norm fest, dass Beamte, denen ein höherwertiger Dienstposten auf Dauer zugewiesen werde, nicht "vorübergehend vertretungsweise" in diesem Amt eingesetzt würden und sie deshalb von der Verwendungszulage ausgeschlossen seien. Eine analoge Anwendung des § 46 Abs. 1 BBesG scheitere in diesen Fällen mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke sowie wegen des für Besoldungsleistungen geltenden Gesetzesvorbehalts; auch begrifflich verbiete es sich, für ein auf Dauer übertragenes Amt eine Zulage nach § 46 BBesG zu gewähren, so: BVerwG, Beschlüsse vom 24.9.2008 – 2 B 117.07 – und vom 23.10.2008 – 2 B 114.07 –. In der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde die Anwendbarkeit des § 46 BBesG im Falle einer dauerhaften Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens zunächst ebenfalls verneint, Urteile der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 23.3.2010 – 3 K 236/09 und 3 K 544/09 –, Letzteres bestätigt durch OVG, Urteil vom 6.4.2011 – 1 A 19/11 –. Mittlerweile hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass das Tatbestandsmerkmal "vorübergehend vertretungsweise" auch dann erfüllt ist, wenn die höherwertigen Aufgaben dem Beamten für einen unbestimmten Zeitraum übertragen wurden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist. Das gelte auch dann, wenn die Vakanzvertretung als zeitlich unbeschränkt oder sogar ausdrücklich als "dauerhaft" oder "endgültig" bezeichnet worden sei. …, BVerwG, Urteile vom 28.4.2011 - 2 C 30.09 – und - 2 C 27.10 -, ferner: Urteil vom 25.9.2014 - 2 C 16.13 -, zitiert nach juris. Mit seiner früheren gegenteiligen Argumentation aus dem Jahre 2008 setzt sich das Bundesverwaltungsgericht in jener Entscheidung nicht auseinander und stützt sich nunmehr sowohl auf den Normzweck des § 46 BBesG (SL), "Stellen im Einklang mit der Ämterordnung des BBesG zu besetzen" als auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Demnach spreche für die (neuere) Auslegung, dass nach Maßgabe des - später durch das Versorgungsreformgesetz 1998 (BGBl. I S. 1666) abgeschafften - § 46 Abs. 3 BBesG a.F. die Zulage als ruhegehaltfähig gegolten habe, wenn sie länger als 10 Jahre gezahlt worden sei, kritisch dazu: Wonka, a.a.O., S. 194 f.; zu alledem auch: Buchwald in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 63. Update 2/17, § 46 BBesG, Rn. 17. Trotz der höchstrichterlichen Klärung der Problematik um das Tatbestandsmerkmal "vorübergehend vertretungsweise" im Jahr 2011 blieb es dennoch bei der überwiegenden Ablehnung der Verwendungszulage, wenn – wie in der saarländischen Finanzverwaltung - eine Topfwirtschaft praktiziert wurde. Obgleich es anderweitige Rechtsprechung der Instanzgerichte gab, OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6.2.2002 - 3 L 470/00 -, VG Göttingen vom 13.8.2002 - 3 A 3280/00 -, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4.2.2009 - 1 K 962/07 -, jeweils zitiert nach juris, wurden im Falle einer Topfwirtschaft die "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" nach § 46 Abs. 1 BBesG (SL) unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 28.4.2005 BVerwG, Urteil vom 28.4.2005 – 2 C 29.04 –, zitiert nach juris, überwiegend verneint, weil es in diesen Fällen an der erforderlichen haushaltsrechtlichen Verknüpfung zwischen dem konkreten Dienstposten und einer vakanten Planstelle bzw. der kongruenten Vakanz von Dienstposten und vakanter Planstelle fehle, so die Kammer noch in ihrem Urteil vom 27.5.2014 – 2 K 521/12 -, unter Hinweis auf die herrschende obergerichtliche Rechtsprechung, insbesondere des OVG des Saarlandes im Urteil vom 6.4.2011 - 1 A 19/11 -, dok. in juris, der sich die Kammer im Urteil vom 5.12.2013 – 2 K 1907/11 -, dok. in juris, angeschlossen hatte; ebenso verneinend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.9.2012 – OVG 4 B 36.11 -, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.3.2012 - 1 L 19/12 -, jeweils zitiert nach juris. Durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, beginnend im Jahre 2014, ist nunmehr geklärt, dass eine feste Verknüpfung von freier Planstelle und wahrgenommenem höherwertigem Dienstposten nicht erforderlich ist, BVerwG, Beschlüsse vom 25.9.2014 - 2 C 16.13 – und - 2 C 21.13 - sowie Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 28.13, jeweils zitiert nach juris, und daher eine Topfwirtschaft der Anwendbarkeit des § 46 Abs. 1 BBesG (SL) grundsätzlich nicht entgegen steht bzw. stand, so nun auch: OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.8.2016 – 1 A 17/14 – und 1 A 306/14 – m.w.N., dok. in juris." Die Klage hat nach alledem Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; deren Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird auf 3.990,-- € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Bei der Bestimmung des Streitwerts sieht die Kammer im Ergebnis keinen Anlass, von dem mit Beschluss vom 19.10.2015 festgesetzten vorläufigen Streitwert abzuweichen. Insoweit hat die Kammer berücksichtigt, dass einerseits dem damaligen Beschluss der 24-fache Betrag des Unterschiedsbetrages zwischen den ab 1.5.2014 geltenden Grundgehältern der Besoldungsgruppe A 9 und A 8 (3.017,79 € - 2.851,54 € = 166,25 €) zu Grunde gelegt worden ist, obgleich vorliegend mit Blick auf die Verwendungszulage lediglich ein 18-monatiger Zeitraum streitbefangen ist, sowie andererseits die der Sache nach ebenfalls geltend gemachte Ausgleichszulage damals nicht eingezogen worden ist. Der Kläger trat im Jahre 1995 als Oberwerkmeister (Besoldungsgruppe A 7) in die Laufbahn des Werkdienstes im Justizvollzugsdienst des Saarlandes ein. Dort wurde er zunächst überwiegend und nach seiner Beförderung zum Hauptwerkmeister (A 8) am 1.10.2007 durchgehend als stellvertretender Leiter des Ausbildungs- und Arbeitsbetriebs der in der Justizvollzugsanstalt B-Stadt angesiedelten Schreinerei eingesetzt. Mit Antrag vom 5.2.2015 begehrte er, ihn nach A 9 zu besolden oder ihm zu seinem aktuellen Gehalt eine entsprechende Zulage zu gewähren. Zur Begründung trug er unter Verweis auf die im Jahre 2008 in Landesrecht übergeleitete Zulagenregelung des § 46 BBesG (im Weiteren: BBesG SL 2008) vor, er werde nach der Besoldungsgruppe A 8 besoldet, obgleich er als Schreinermeister und stellvertretender Leiter des Ausbildungs- und Arbeitsbetriebs im Werkdienst eine Tätigkeit ausübe, die nach der Dienstpostenbewertung im Geschäftsbereich des Beklagten entsprechend der Besoldungsgruppe A 9 bewertet sei. Mit Bescheid vom 21.4.2015 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3.8.2015 als unbegründet zurück. Dabei verwies er darauf, dass § 46 BBesG SL 2008 mittlerweile durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 20.6.2012 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (Amtsblatt I S. 195 ff.) mit Wirkung vom 29.6.2012 aufgehoben worden sei und nach der Übergangsregelung des Art. 5 Abs. 1 des vorgenannten Gesetzes Beamten eine Ausgleichszulage in Höhe der bisherigen Zulage nur zu gewähren sei, wenn diesen am Tage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes der Anspruch auf eine Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG SL 2008 zugestanden habe und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für deren Gewährung erfüllt blieben. Hiervon ausgehend habe der Kläger bis zum Außerkrafttreten des § 46 BBesG SL 2008 mit Ablauf des 28.6.2012 bereits keinen Anspruch auf eine Verwendungszulage erworben, weshalb ihm auch die Ausgleichszulage nicht zu gewähren sei. Nach § 46 Abs. 1 BBesG SL 2008 sei einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen worden seien, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushalts- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes (sog. Beförderungsreife) vorlägen. An der Beförderungsreife habe es im Falle des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 28.6.2012, indes gefehlt. Insoweit sei zu beachten, dass aufgrund des Beschlusses der Ständigen Vertreter der Minister vom 23.5.1977, bestätigt durch Beschluss vom 25.8.1980, für eine Beförderung aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 in ein Amt nach A 9 eine Mindestwartezeit (Mindestbeförderungsfrist) von fünf Jahren bestehe. Diese Mindestwartezeit sei nach der Beförderung des Klägers in ein Amt nach A 8 zum 1.10.2007 erst am 1.10.2012 erfüllt gewesen. Unabhängig davon setze die Gewährung der begehrten Zulage voraus, dass das Funktionsamt, d.h. der zugewiesene Dienstposten, gegenüber dem erreichten Statusamt (Besoldungsgruppe) höherwertig sei. Auch diese Voraussetzung sei im Falle des Klägers nicht erfüllt. Eine höhere Wertigkeit im Sinne des § 46 BBesG SL 2008 liege nämlich nicht vor, wenn es sich um einen sog. gebündelten Dienstposten handele, denn gebündelte Dienstposten stellten für jedes der zugeordneten statusrechtlichen Ämter einen amtsangemessenen und damit keinen höher bewerteten Dienstposten dar. So liege der Fall auch hier. Die vom Kläger wahrgenommene Funktion des stellvertretenden Leiters eines Ausbildungs- und Arbeitsbetriebs habe den Charakter eines gebündelten Dienstpostens, der die Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 umfasse. Gleiches gelte für eine Vielzahl von Dienstposten im saarländischen Justizvollzug (z.B. Werkdienst, medizinische Abteilungen, Anstaltsküchen), die wegen unabdingbar notwendiger Zusatzqualifikationen der Stelleninhaber in der Regel bereits zeitnah nach Erlangung der entsprechenden Laufbahnbefähigung auf Dauer zugewiesen würden. Dabei komme es nicht auf die Darstellung in der Anlage II zur AV des MiJAGS Nr. 20/2007 (Dienstpostenbewertungskatalog) an, die insoweit lediglich die höchstmögliche Besoldungsgruppe (hier A 9) ausweise. Vielmehr sei der dahinterstehende Sinngehalt ausschlaggebend, wonach dem Inhaber eines solchen Dienstpostens gerade im Hinblick auf seine Zusatzqualifikation und zur Gewährleistung eines reibungslosen Dienstbetriebs Beförderungsmöglichkeiten bis zu der jeweils bezeichneten Besoldungsgruppe eröffnet werden sollten, ohne dass ein Wechsel auf einen anderen Dienstposten notwendig werde. Die vom Kläger hierauf erhobene Klage ist am 28.8.2015 bei Gericht eingegangen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er erfülle in seiner Person sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Verwendungszulage. Soweit der Beklagte meine, es fehle an der sog. Beförderungsreife, sei dem entgegenzuhalten, dass der angeführte Beschluss der Ständigen Vertreter der Minister jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht rechtsverbindlich sei, weil es sich hierbei nicht um die in § 46 Abs. 1 BBesG SL 2008 gemeinten laufbahnrechtlichen Voraussetzungen handele. Die vom Beklagten eingewandten Mindestwartezeiten bezögen sich auf konkrete Beförderungsabsichten; für die Beförderungsreife im Sinne der Anspruchsnorm komme es jedoch auf die konkrete Chance einer Beförderung in einer Beförderungskonkurrenz nicht an. Den Ausführungen des Beklagten zur Dienstpostenbündelung im Bereich des Werkdienstes im Justizvollzugsdienst sei mit Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.12.2015 (Az.: 2 BvR 1958/13) entgegenzutreten. Demnach sei eine Dienstpostenbündelung nur bei einem sachlichen Grund zulässig; ein solcher Grund sei vorliegend nicht ersichtlich. Es müsse auch bestritten werden, dass es im Werkdienst die vom Beklagten dargestellte Dienstpostenbündelung überhaupt gebe. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.4.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.8.2015 zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit ab dem 1.1.2011 bis zum 28.6.2012 eine Verwendungszulage in Höhe des sich nach Maßgabe der Urteilsgründe zu berechnenden Unterschiedsbetrages zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe A 8 und A 9 sowie für die Zeit ab dem 29.6.2012 eine Ausgleichszulage zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Darlegungen zur Sach- und Rechtslage in den streitbefangenen Bescheiden. Ergänzend erläutert er zur Dienstpostenbündelung im Werkdienst des saarländischen Justizvollzugsdienstes, diese sei unabdingbar, um einen möglichst reibungslosen Dienstbetrieb zu ermöglichen und die gesetzlichen Vorgaben an den Strafvollzug nach den §§ 2 und 22 des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes zu erfüllen. Es liege daher ein sachlicher Grund für die Dienstpostenbündelung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten sowie der Personalakte des Klägers verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.