Urteil
B 5 K 23.45
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Rückforderung von Anwärterbezügen ist rechtmäßig, wenn die Ausbildung vorzeitig aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund endet. Rn. 23-27 (Rn. 23 – 27)
1. Ist die Beendigung der Ausbildung auf den Wunsch des Anwärters zur beruflichen Umorientierung zurückzuführen, ist sie somit von ihm zu vertreten und die Anwärterbezüge sind zurückzuzahlen. (Rn. 23 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Anspruch auf Wertersatz für geleistete Tätigkeit des Anwärters besteht nicht, da zwischen Dienstleistung und Besoldung im Beamtenrecht kein Synallagma besteht. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rückforderung von Anwärterbezügen ist rechtmäßig, wenn die Ausbildung vorzeitig aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund endet. Rn. 23-27 (Rn. 23 – 27) 1. Ist die Beendigung der Ausbildung auf den Wunsch des Anwärters zur beruflichen Umorientierung zurückzuführen, ist sie somit von ihm zu vertreten und die Anwärterbezüge sind zurückzuzahlen. (Rn. 23 – 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Anspruch auf Wertersatz für geleistete Tätigkeit des Anwärters besteht nicht, da zwischen Dienstleistung und Besoldung im Beamtenrecht kein Synallagma besteht. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.c I. Die in Gestalt einer Teilanfechtungsklage erhobene Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 19.01.2023 keinen dienstlichen Wohnsitz (mehr) hatte und sich sein Wohnsitz nicht innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten befindet. Der dienstliche Wohnsitz des Klägers am Sitz der Beklagten in … (Regierungsbezirk …*) ist infolge seines Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 31.07.2022 entfallen. Der Wohnsitz des Klägers befindet sich in … (Regierungsbezirk …*). Die Beklagte ist ausweislich § 1 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung … vom 25.06.2024 in den Regierungsbezirken …, … und … Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung; somit befindet sich der Wohnsitz des Klägers außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Behörde. Dabei ist auf die allgemeine territoriale Zuständigkeit der Behörde abzustellen (vgl. VG Gelsenkirchen, B.v. 19.10.2023 – 3 K 3682/23 – BeckRS 2023, 29543 Rn. 3ff.; VG Hamburg, U.v. 30.04.2002 – 10 VG 4218/2001 – juris Rn. 15; a.A. VG München, B.v. 17.12.2018 – M 5 K 17.2384 – juris Rn. 4 ff., das in Personalangelegenheiten von einer „universellen“ Zuständigkeit ausgeht, die jedoch an der Landesgrenze enden soll). Die Anfechtungsklage in Gestalt der Teilanfechtungsklage ist aufgrund der Teilbarkeit der streitgegenständlichen Verwaltungsakte statthaft. Der Kläger begehrt die Aufhebung der Rückforderung nur insoweit, als sie über den Betrag von 5.347,18 Euro hinausgeht. 2. Der Rückforderungsbescheid vom 11.08.2022 sowie der Widerspruchsbescheid vom 15.12.2022 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a. Rechtsgrundlage ist Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBesG i.V.m. Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayBesG (vgl. BayVGH, B.v. 13.03.2020 – 3 ZB 18.65 – juris Rn. 3). Die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vorliegend wurde für den Kläger als ein Anwärter, der im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes ein Studium ableistet, die Gewährung der Anwärterbezüge nach Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayBesG von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht. Der Kläger hat die von der Beklagten im Rahmen der „Erklärung über die Rückforderung von Anwärterbezügen bei Beamten der 3. QE“ festgelegten Auflagen i.S.v. Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayBesG mit dem Inhalt, dass bei Beendigung der Ausbildung vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem vom Kläger zu vertretenden Grund (Buchst. a), keiner rechtzeitigen Antragstellung auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bzw. der Nichtannahme eines angebotenen Amtes im Anschluss an den Vorbereitungsdienst (Buchst. b) oder dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren im Anschluss an die Ausbildung aus einem von dem Kläger zu vertretenden Grund (Buchst. c), ein Teil der gezahlten Anwärterbezüge zurückgefordert wird, unter dem 05.03.2021 schriftlich bestätigt. Die Gewährung der Anwärterbezüge unter der Bedingung der Erfüllung dieser Auflagen soll nach ihrem Sinn und Zweck sicherstellen, dass Anwärter, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes an einer (Fach-)Hochschule studieren, aber nicht als Beamte im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn verbleiben, keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung § 59 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes – BBesG – BVerwG, U.v. 13.09.2001 – 2 A 9.00 – juris Rn. 17; U.v. 10.02.2000 – 2 A 6.99 – juris Rn. 17). Die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ermächtigung umfasst daher auch die Befugnis, die Anwärterbezüge an die – vor deren Auszahlung ausdrücklich zu erklärende – Verpflichtung zu koppeln, das Studium im Rahmen des Vorbereitungsdienstes bis zum Abschluss zu absolvieren, im Anschluss daran in den öffentlichen Dienst einzutreten und darin während einer Mindestdienstzeit zu verbleiben (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung des § 74 Abs. 4 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – LBesG NRW – BVerwG, B.v. 04.07.2022 – 2 B 5.22 – juris Rn. 8). Der Dienstherr ist berechtigt, die Modalitäten der Rückzahlung näher zu bestimmen, was durch BayVwVBes v. 22.12.2010 (FMBl. 2011 S. 9) erfolgt ist. Anders als vom Kläger angenommen, steht der Wirksamkeit der Auflagen auch nicht entgegen, dass er die „Erklärung über die Rückforderung von Anwärterbezügen bei Beamten der 3. QE“ bereits am 05.03.2021 und somit vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses zum 01.09.2021 schriftlich bestätigte. Diese Vorgehensweise entspricht Ziffer 75.2.2 BayVwVBes, wonach die Auflagen in einem Schreiben festzulegen sind, dessen Kenntnisnahme von dem Anwärter spätestens bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf auf einer zu den Akten zu nehmenden Zweitschrift schriftlich zu bestätigen ist. Der rechtzeitige Hinweis gemeinsam mit dem Ausbildungsangebot erscheint auch gerade deshalb geboten, um den Anwärter in fairer sowie transparenter Art und Weise auf die Konsequenzen eines vorzeitigen Ausbildungs- bzw. Dienstendes hinzuweisen, bevor er sich für die Ausbildung im öffentlichen Dienst unter Bezug von Anwärterbezügen entscheidet. b. Die Bescheide sind formell rechtmäßig. Insbesondere wurde der Kläger unter dem 14.07.2022 schriftlich gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zu der beabsichtigten Rückforderung angehört. c. Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Der Anspruch auf Rückforderung der gezahlten Bezüge ist auf Tatbestandsseite dem Grunde nach sowie in der geltend gemachten Höhe von 10.602,35 Euro entstanden (aa.). Die von der Beklagten auf der Rechtsfolgenseite getroffene Billigkeitsentscheidung ist nicht zu beanstanden (bb.). Der Rückforderungsanspruch ist auch nicht infolge der Aufrechnung erloschen (cc.) aa. Der Beklagten steht dem Grunde nach gem. Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBesG i.V.m. Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayBesG ein Rückforderungsanspruch wegen zu viel gezahlter Bezüge in Höhe von 10.602,35 Euro zu, da der Kläger eine der Auflagen i.S.v. Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayBesG nicht erfüllt hat. (1.) Der Kläger hat die Auflage nach Buchst. a der „Erklärung über die Rückforderung von Anwärterbezügen bei Beamten der 3. QE“ nicht erfüllt. Trotz des nicht eindeutigen Wortlauts genügt nach dem Sinn und Zweck der Regelung bereits die Nichterfüllung einer der Auflagen, um den Rückforderungsanspruch zu begründen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es nicht die Auflage nach Buchst. c der „Erklärung über die Rückforderung von Anwärterbezügen bei Beamten der 3. QE“, die der Kläger nicht erfüllt hat, sondern vielmehr die Auflage nach Buchst. a. Denn Buchst. c bezieht sich auf die Zeit nach der Ausbildung, während sich der Kläger zum Entlassungszeitpunkt gerade noch inmitten seiner Ausbildung befunden hat. Vielmehr liegt der Fall hier so, dass die Ausbildung vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten (oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit) aus einem vom Kläger zu vertretenden Grund endete. Bei dieser fehlgehenden Subsumtion der Beklagten handelt es sich jedoch um ein Minus zum Austausch der Rechtsgrundlage ohne eine Wesensänderung des Verwaltungshandelns, weshalb dies die Rechtmäßigkeit der Rückforderung nicht berührt (vgl. dazu BVerwG, U.v. 27.01.1982 – 8 C 12.81 – NVwZ 1982, 620/621). Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist grundsätzlich die „Ergebnisrichtigkeit“ des Verwaltungshandelns (vgl. Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, § 113 VwGO Rn. 34). Da es vorliegend bei der Begründung der Rückforderung wegen zu viel gezahlter Bezüge durch die Nichterfüllung einer Auflage verbleibt und die Beklagte lediglich bei der Subsumtion, welche der Auflagen nach Buchst. a bis c nicht erfüllt wurde, fehlging, können die streitgegenständlichen Verwaltungsakte unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Auflage nach Buchst. a nicht erfüllt wurde, aufrechterhalten werden. Der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung an, die Ausbildung hätte im Regelfall 3,5 Jahre gedauert. Die Ausbildung begann am 01.09.2021 und im Mai 2022 stellte der Kläger einen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 31.07.2022. Damit endete die Ausbildung des Klägers bereits elf Monate nach ihrem Beginn, mithin vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgesetzten Ausbildungszeit vorzeitig. Anders als vom Kläger angenommen, wurde die Ausbildungszeit nicht durch seine Zuweisung zur Zentralregistratur für die Monate Juni und Juli 2022 im Einzelfall verkürzt – und somit „im Einzelfall festgesetzt“ im Sinne der zweiten Alternative in Buchst. a der Auflagen. Der Beklagtenvertreter gab in der mündlichen Verhandlung an, dass Erkundigungen in der Personalabteilung ergeben hätten, dass dort nicht nachgefragt worden sei, ob eine Beendigung der Ausbildung zu Ende Mai 2022 und eine anschließende Überführung in ein zweimonatiges Arbeitsverhältnis möglich gewesen wäre. Angesichts des Status des Klägers als Beamter auf Widerruf bis zum 31.07.2022 und der fehlenden Dokumentation eines etwaigen Arbeitsverhältnisses ist eine vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses bereits aus formalen Gründen abzulehnen. Auf die – nicht näher dargelegte – Behauptung des Klägers, wonach er mit seiner Tätigkeit in der Zentralregistratur nicht einverstanden gewesen sei, kommt es angesichts des Weisungsrechts der Beklagten nicht an. Es mutet auch systemfremd an, dem bloß mündlich vereinbarten bzw. zugewiesenen Abteilungswechsel einen Willen zur Abänderung der Ausbildungsdauer zu entnehmen. So wie die Annahme des Ausbildungsangebots in Schriftform erfolgte, hätte eine entsprechende vorzeitige Beendigung der Ausbildung auch der Schriftform bedurft. Der Kläger hat die vorzeitige Beendigung der Ausbildung auch zu vertreten. Der Begriff des von dem Beamten zu vertretenden Grundes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wertneutral auszulegen. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Umstände maßgeblich durch das Verhalten des Beamten geprägt sind, wobei die Motive für das Ausscheiden aus dem Dienst zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Beamten bei der Einbeziehung der Motivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang, in dem er steht (hier Rückzahlung erhaltener Anwärterbezüge), „billigerweise“ dem von dem Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.01.1992 – 2 C 30.90 – juris Rn. 17 m.w.N.). Das ist bei einer Entlassung auf eigenen Antrag grundsätzlich, jedoch je nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausnahmslos anzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2015 – 3 ZB 13.1199 – juris Rn. 13). Der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung an, die Tätigkeit bei der Beklagten habe ihm nicht so zugesagt, weshalb er einen anderen Job gesucht und letztendlich bei … gefunden habe. Konkret habe er dort im Oktober 2022 ein duales Studium begonnen. Es bestehen somit keine Zweifel daran, dass die Beendigung der Ausbildung auf den Wunsch des Klägers zur beruflichen Umorientierung zurückzuführen ist und somit von ihm zu vertreten ist. Dass der Kläger die Beklagte mit seinem Entlassungsantrag im Mai 2022 bereits frühzeitig informieren wollte, ist sicher löblich, ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass er die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses auch früher – nämlich jederzeit gem. Art. 57 Abs. 1 Satz 1 BayBG – hätte beantragen können und dennoch die auf eigenen Motiven beruhende Entscheidung traf, diese erst zum 31.07.2022 zu beantragen. (2.) Unabhängig davon, dass nach dem klägerischen Vortrag die Rückforderung lediglich in Höhe von 5.255,17 Euro (10.602,35 Euro abzgl. 5.347,18 Euro) in Streit steht, ist an dieser Stelle festzustellen, dass der Rückforderungsanspruch gem. Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBesG entsprechend dem Bruttobetrag der überzahlten Anwärterbezüge in Höhe von 10.602,35 Euro entstanden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt das sog. Bruttoprinzip (vgl. zu den inhaltsgleichen Regelungen § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG und § 52 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes – BeamtVG – BVerwG, U.v. 21.10.1999 – 2 C 11.99 – juris Rn. 35; U.v. 08.10.1998 – 2 C 21.97 – juris Rn. 17; U.v. 21.09.1989 – 2 C 68.86 – juris Rn. 22; U.v. 12.05.1966 – II C 197.62 – juris Rn. 56), worauf auch in der vom Kläger schriftlich bestätigten „Erklärung über die Rückforderung von Anwärterbezügen bei Beamten der 3. QE“ – entsprechend Ziffer 75.2.2 BayVwVBes – hingewiesen wurde. Zu viel gezahlt wurden dem Kläger die Anwärterbezüge in deren Bruttohöhe von monatlich 1.363,85 Euro für elf Monate von September 2021 bis Juli 2022, beschränkt auf den Teil der Anwärterbezüge, der den Betrag von 400,00 Euro monatlich übersteigt. Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von 10.602,35 Euro. Die vom Dienstherrn für den Kläger abgeführte Einkommen- und Kirchensteuer sowie dessen Beiträge zur Krankenversicherung ermäßigen den Betrag nicht. Die Steuer- bzw. Beitragsschuld liegt beim Kläger. Mit der Abführung durch die Beklagte wurde der Kläger von seiner eigenen Steuerschuld befreit und ist in diesem Umfang bereichert (vgl. BVerwG, U.v. 08.10.1998 – 2 C 21/97 – juris Rn. 17). Zahlt der Empfänger die ihm ohne Rechtsgrund zugeflossenen Bezüge noch im Kalenderjahr des Empfanges zurück, so lässt sich die Steuerdifferenz im Lohnsteuerjahresausgleich berichtigen. Zahlt der Empfänger die ihm ohne Rechtsgrund zugeflossenen Dienstbezüge nicht oder erst in einem späteren Kalenderjahr zurück, so bleiben sie für das Kalenderjahr des Empfanges steuerpflichtig. Die Rückzahlungen können dann im Kalenderjahr der Rückzahlung als negative Einkünfte steuerlich abgesetzt werden, so dass auf diese Weise ein steuerlicher Ausgleich erfolgt (vgl. BVerwG, U.v. 12.05.1966 – II C 197.62 – juris Rn. 57). Bei der Anwendung des Bruttoprinzips verbietet sich der Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, wozu auch Krankenversicherungsbeiträge zu rechnen sind (vgl. BayVGH, B.v. 10.07.2008 – 3 ZB 07.1793 – juris Rn. 4; VG München, U.v. 02.10.2013 – M 5 K 12.2295 – juris Rn. 27 f.). Benachteiligungen des zur Rückzahlung verpflichteten Beamten auf Widerruf werden pauschalierend und typisierend dadurch vermieden, dass sich die Rückzahlungspflicht auf den Teil der Anwärterbezüge beschränkt, der den Betrag von 400,00 Euro monatlich übersteigt (vgl. Ziffer 75.2.2 BayVwVBes; BayVGH, B.v. 18.12.2015 – 3 ZB 13.1199 – juris Rn. 11 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 13.09.2001 – 2 A 9.00 – juris Rn. 19). Angesichts des seit der Bekanntmachung der BayVwVBes im Jahr 2010 nicht mehr an die Inflation und damit verbundenen Teuerungen angepassten Betrags von 400,00 Euro und dem auf Bundesebene zum Vergleich mit der Bundesregelung in 59.5.2 BBesGVwV von 650,00 Euro deutlich höheren Betrages, der dem Anwärter aktuell bei einer Rückforderung verbleiben soll, erscheint eine Anpassung dieses Betrags mittlerweile durchaus notwendig, macht aber die Modalitäten der Rückforderung jedenfalls zum Rückforderungszeitpunkt noch nicht unverhältnismäßig. Eine etwaige durch die Rückforderung hervorgerufene existenzielle Notlage wäre im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2015 – 3 ZB 13.1199 – juris Rn. 18). bb. Die von der Beklagten getroffene Entscheidung, von der Rückforderung nicht nach Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen, ist nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Sinn und Zweck der Billigkeitsentscheidung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG (bzw. dem inhaltsgleichen § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG), eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 21.02.2019 – 2 C 24.17 – juris Rn. 18; U.v. 15.11.2016 – 2 C 9.15 – juris Rn. 32; U.v. 26.04.2012 – 2 C 4.11 – juris Rn. 18; U.v. 08.10.1998 – 2 C 21.97 – juris Rn. 21 m.w.N.). Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Bei überwiegendem Verschulden der Behörde wird ein Absehen von der Rückforderung in Höhe von 30% im Regelfall als angemessen angesehen (vgl. BVerwG, U.v. 21.02.2019 – 2 C 24.17 – juris Rn. 20; U.v. 26.04.2012 – 2 C 4.11 – juris Rn. 20). Liegt kein überwiegendes behördliches Mitverschulden für die Überzahlung von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen vor, genügt die Einräumung von angemessenen Ratenzahlungsmöglichkeiten regelmäßig den Erfordernissen einer im Rahmen des Rückforderungsbescheids zu treffenden Billigkeitsentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 08.10.1998 – 2 C 21.97 – juris Rn. 20 ff.; U.v. 15.05.1997 – 2 C 26.95 – BeckRS 1997, 22560 Rn. 23). Im vorliegenden Fall ist kein Verschulden für die Überzahlung seitens der Beklagten ersichtlich. Aufgrund des formalen Bestehens des Ausbildungsverhältnisses waren die Anwärterbezüge seitens der Beklagten bis zum 31.07.2022 zu zahlen. Ursächlich für die Überzahlung ist die Nichterfüllung einer der Auflagen, unter welchen die Anwärterbezüge gewährt wurden. Es ist der Sphäre des Klägers zuzurechnen, dass er wegen seines Wunsches der beruflichen Umorientierung einen Entlassungsantrag gestellt hat, was die vorzeitige Beendigung der Ausbildung zur Folge hatte. Des Weiteren ist auch keiner der Tatbestände aus dem – nicht abschließenden – Verzichtskatalog der Ziffer 75.2.5 BayVwVBes erfüllt. Letztlich stellt die Tätigkeit des Klägers in den Monaten Juni und Juli 2022 in der Zentralregistratur auch keinen Billigkeitsgrund dar, der ein teilweises Absehen von der Rückforderung zur Folge hätte. Zwar kann es in Ausnahmefällen durchaus geboten erscheinen, die Gegenleistung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen. Dies wurde allerdings in der Rechtsprechung für solche Fälle angenommen, in denen aufgrund der durch die aufschiebende Wirkung bedingten verfahrensrechtlichen Fiktion eines fortdauernden Beamtenverhältnisses die Bezüge weitergezahlt worden sind (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1982 – 2 C 12.81 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 06.04.2006 – 14 ZB 05.2474 – juris Rn. 11; VG Bayreuth, U.v. 13.11.2018 – B 5 K 17.344 – juris Rn. 20). Eine entsprechende Anwendung auf die Rückforderung von Anwärterbezügen wegen der Nichterfüllung einer Auflage ist jedoch aufgrund der anders gelagerten Interessenlage verfehlt. Vorliegend steht der Sinn und Zweck der Regelung im Vordergrund, nämlich, dass der Kläger als Anwärter nicht bessergestellt werden soll als ein „normaler“ Studierender. Hinzukommt die Tatsache, dass die Rückforderung dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzuordnen ist. Freilich ergab die mündliche Verhandlung, dass eine Tätigkeit in der Zentralregistratur wohl nicht Teil des Ausbildungsplans gewesen wäre. Dennoch ist die Vorgehensweise der Beklagten nachvollziehbar, dass eine weitere Bindung von Ausbildungskapazitäten organisatorisch und wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll gewesen wäre. Des Weiteren ist eine etwaig unzumutbare Härte der ausgeübten Tätigkeit in der Zentralregistratur, die eine entsprechende Berücksichtigung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung rechtfertigen könnte, nicht erkennbar. Sofern der Kläger der Ansicht war, dass die dortige Tätigkeit weder amts- noch ausbildungsangemessen war, weil er lediglich „Hilfsarbeitertätigkeiten“ ausüben durfte, hätte er hiergegen vielmehr unmittelbar (Eil-)Rechtsschutz ersuchen müssen. Dadurch kommt der Grundsatz vom Vorrang des Primärrechtsschutzes zum Ausdruck, wonach bei rechtswidrigem Handeln des Staates der Betroffene gehalten ist, zunächst die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Abhilfe in Anspruch zu nehmen (kein „dulde und liquidiere“). Ein Anspruchsverlust tritt somit durch den Nichtgebrauch von zumutbaren und erfolgversprechenden Rechtsmitteln ein (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2022 – 2 C 4.21 – juris Rn. 34). Vorliegend gab der Kläger zwar an, er habe mündlich geäußert, an seinem bisherigen Arbeitsplatz verbleiben zu wollen. Dazu finden sich in der Behördenakte jedoch keine schriftlichen Aufzeichnungen; der Kläger konnte dies auch sonst nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Etwaige persönliche Präferenzen in Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit erreichen auch noch nicht den im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigenden Grad einer unzumutbaren Härte. Es entsteht vielmehr der Eindruck, der Kläger suche im Nachhinein nach etwaigen Begründungen, um die Rückzahlungsverpflichtung zu verringern. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass er bereits mit Schreiben vom 14.07.2022 zur beabsichtigten Rückforderung angehört wurde, jedoch erst mit Schreiben vom 04.08.2022 – also nach Beendigung seiner Tätigkeit – die Versetzung in die Zentralregistratur thematisierte. Die Billigkeitsentscheidung ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 11.08.2022 zur Rückzahlung des Gesamtbetrags in Höhe von 10.602,35 Euro bis zum 30.09.2022 aufforderte und eine etwaige Ratenzahlung lediglich angeboten hat. Zwar genügt grundsätzlich für eine Billigkeitsentscheidung eine bloße Bereitschaft, später Ratenzahlungen zu vereinbaren, nicht (vgl. BayVGH, B.v. 13.03.2020 – 3 ZB 18.65 – juris Rn. 9; BVerwG U.v. 26.04.2012 – 2 C 15.10 – juris Rn. 28). Anders ist dies nur dann, wenn der Rückzahlungsverpflichtete trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht die für die Billigkeitsentscheidung benötigten Auskünfte gibt (vgl. BayVGH, B.v. 13.03.2020 – 3 ZB 18.65 – juris Rn. 9; HessVGH, U.v. 27.06.1990 – 1 UE 1378/87 – juris Rn. 44). Vorliegend machte der Kläger weder im Rahmen seiner Anhörung noch im Widerspruchsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren Auskünfte zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. cc. Darüber hinaus ist der Rückforderungsanspruch nicht infolge der Aufrechnung erloschen, da dem Kläger kein Anspruch für seine geleistete Tätigkeit in der Zentralregistratur zusteht. Der Anspruch auf Rückzahlung ist nicht gem. § 389 BGB durch Aufrechnung mit Ansprüchen auf Besoldung für ein Amt mit der Besoldungsstufe A3 für die Monate Juni und Juli 2022 erloschen. Zwar ist die Aufrechnung mit öffentlich-rechtlichen Forderungen grundsätzlich möglich (vgl. VG Bayreuth, U.v. 10.12.2019 – B 5 K 18.662 – juris Rn. 20 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 27.10.1982 – 3 C 6.82 – NJW 1983, 776). Allerdings besitzt der Kläger keinen der Rückforderung entgegenstehenden Anspruch auf eine Besoldung nach A3. Der vom Kläger angenommene und zu verrechnende „Anspruch“ auf eine etwaige Vergütung scheitert bereits in Ermangelung einer Ernennung des Klägers in ein Amt mit der entsprechenden Besoldungsstufe A3, da das Beamtenverhältnis auf Widerruf bis zum 31.07.2022 formal fortbestand und daher die entsprechenden Anwärterbezüge weiterzuzahlen waren. Denn das Grundgehalt bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes (vgl. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 BayBesG). Es ist auch nicht anzunehmen, dass zusätzlich ein „faktisches Beamtenverhältnis“ der Besoldungsstufe A3 anzuerkennen ist, weil die Bezüge für die Beteiligten ohne weiteres erkennbar als Anwärterbezüge allein aufgrund des formalen Bestehens des Ausbildungsverhältnisses bis zum 31.07.2022 gezahlt worden sind (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1982 – 2 C 12.81 – juris Rn. 15). Das Argument des Klägers, er hätte im Juni und Juli 2022 auch einer lukrativeren Ferienarbeit nachgehen können, verfängt schon deshalb nicht, weil er nach eigener Entscheidung die Entlassung erst zum 31.07.2022 beantragt hat, obwohl ihm dies auch zu einem früheren Zeitpunkt – nämlich „jederzeit“ nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 BayBG – möglich gewesen wäre. Der Kläger hat schon mangels Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes auch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen amtsunangemessener Beschäftigung, weshalb letzteres keiner weiteren Vertiefung bedarf (vgl. VG Bremen, U.v. 16.01.2024 – 6 K 2554/20 – BeckRS 2024, 1036 Rn. 58 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 – 2 C 30.15 – NVwZ-RR 2017, 736 Rn. 30). Des Weiteren steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Wertersatz für seine geleistete Tätigkeit in der Zentralregistratur im Juni und Juli 2022 zu. Denn im Beamtenrecht besteht zwischen Dienstleistung und Besoldung grundsätzlich kein Synallagma (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 01.09.2014 – 5 LA 240/13 – BeckRS 2014, 55798; BayVGH, B.v. 06.04.2006 – 14 ZB 05.2474 – juris Rn. 11 zum Alimentationsprinzip bei einem Beamten auf Lebenszeit; VG Berlin, U.v. 26.10.2023 – 7 K 128/23 – juris Rn. 40; a.A. VG Gießen, U.v. 15.03.2023 – 5 K 1906/22.GI – BeckRS 2023, 4382). Auch wenn das Alimentationsprinzip im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf nicht anwendbar ist, so werden die Grundsätze entsprechend herangezogen und fehlt es bereits am Gegenleistungscharakter der Tätigkeit des Anwärters zu den gewährten Anwärterbezügen (vgl. BVerfG, B.v. 12.04.1972 – 2 BvR 704/70 – juris Rn. 27). Unabhängig davon, ob die Anwärterzeit als Ausbildung dem Dienstherrn gegenüber bereits eine Dienstleistung darstellen könnte, gibt es im Beamtenrecht – anders als bei Angestellten – kein Synallagma zwischen Dienstleistung und Besoldung. Die Besoldung ist hier nicht Gegenleistung für den Dienst des Beamten, sondern Teil der komplexen Rechts- und Pflichtenstellung, in der der Beamte und der Dienstherr einander gegenüberstehen (vgl. VG Berlin, U.v. 26.10.2023 – 7 K 128/23 – juris Rn. 40). Dabei ist vorliegend kein Raum für eine andere Beurteilung für die Monate Juni und Juli 2022. Für den gesamten Zeitraum, in dem der Kläger formal im Status eines Anwärters für den Dienstherrn tätig war, fehlt es am Gegenleistungscharakter seiner geleisteten Dienste. Da der Kläger auf eigenen Wunsch hin jedoch erst zum 31.07.2022 um Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf bat, bestand dieses auch noch während seiner Tätigkeit in der Zentralregistratur fort. Der Kläger war somit weiterhin verpflichtet, seinen Dienst bei der Beklagten zu leisten. II. Der Kläger trägt als unterlegener Beteiligter gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). § 711 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden.