Urteil
AN 16 K 21.01132
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
Hat es das Bundesverwaltungsamt im Zusammenhang mit der Überzahlung von Übergangsgebührnissen bzw. bei deren Rückforderung unterlassen, die vorhandenen Verursachungsbeiträge von der Empfängerin der Übergangsgebührnisse und Bundesverwaltungsamt an der streitgegenständlichen Überzahlung herauszuarbeiten, konkret zu benennen und gegeneinander abzuwägen (vorliegend: Überzahlung wegen Verwendungseinkommen), so liegt ein Begründungsmangel sowie ein Ermessensfehlgebrauch in Bezug auf ein etwaiges teilweises Absehen von der Rückforderung vor. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat es das Bundesverwaltungsamt im Zusammenhang mit der Überzahlung von Übergangsgebührnissen bzw. bei deren Rückforderung unterlassen, die vorhandenen Verursachungsbeiträge von der Empfängerin der Übergangsgebührnisse und Bundesverwaltungsamt an der streitgegenständlichen Überzahlung herauszuarbeiten, konkret zu benennen und gegeneinander abzuwägen (vorliegend: Überzahlung wegen Verwendungseinkommen), so liegt ein Begründungsmangel sowie ein Ermessensfehlgebrauch in Bezug auf ein etwaiges teilweises Absehen von der Rückforderung vor. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) Die Bescheide der Beklagten vom 12. August 2020 und vom 16. Dezember 2020 sowie der Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2021 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 1. begründet, im Übrigen ist die Klage als unbegründet abzuweisen. 1. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1. ist die Klage erfolgreich. Der Leistungsbescheid des BVA vom 12. August 2020 sowie der Änderungs- und Leistungsbescheid vom 16. Dezember 2020 über die Rückforderung von Übergangsgebührnissen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2021 sind aufgrund eines Begründungsmangels und des Vorliegens eines Ermessensfehlgebrauchs hinsichtlich der Billigkeitsentscheidung über das teilweise Absehen von der Rückforderung gemäß § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 SVG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 812 Abs. 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für eine Rückforderung von Versorgungsbezügen liegen dem Grunde nach vor (vgl. im Folgenden a bis d), allerdings erweist sich die Entscheidung über ein etwaiges (teilweises) Absehen von der Rückforderung der überzahlten Übergangsgebührnisse als in der Begründung und der Ermessensausübung fehlerhaft (vgl. im Folgenden e). a) Von Januar 2018 bis Juni 2019 gewährte die Beklagte der Klägerin ohne Rechtsgrund Übergangsgebührnisse in Höhe von insgesamt 23.032,61 EUR. Obwohl der Klägerin gemäß § 53 Abs. 1 SVG aufgrund des Zusammentreffens von Übergangsgebührnissen mit einem Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen) nach § 53 Abs. 6 SVG Übergangsgebührnisse nur bis zur in § 53 Abs. 9 Nr. 2, Abs. 2 SVG definierten Höchstgrenze (vgl. für die jeweilige monatliche persönliche Höchstgrenze S. 50 f. der Aktenheftung Besoldungsakte II) zu gestanden hätten, gewährte ihr das BVA monatliche Übergangsgebührnisse in voller Höhe von 2.256,08 EUR (vgl. „Berechnung des über- bzw. unterzahlten Bruttobetrages“ S. 52 Aktenheftung Besoldungsakte II). Durch Überzahlungen in Höhe von je 1.786,38 EUR für Januar 2018 und Februar 2018, in Höhe von je 1.672,81 EUR für März 2018 bis Dezember 2018, in Höhe von je 1.284,17 EUR für Januar 2019 bis März 2019 und in Höhe von je 1.163,30 EUR von April 2019 bis Oktober 2019 entstand eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 23.032,61 EUR. Die Berechnung der Überzahlung ist zwischen den Beteiligten unstreitig und rechtlich nicht zu beanstanden. b) Bei den Einkünften der Klägerin beim BRK, Kreisverband … handelt es sich um Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 9 Nr. 1, Abs. 6 SVG. Gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 SVG ist Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen) jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Gemäß Art. 1 Satz 1 des BRK-Gesetzes ist das Bayerische Rote Kreuz eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Gleiches gilt für den Kreisverband …, der unselbständiger Bestandteil des Bayerischen Roten Kreuzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist (BKartA Bonn, B.v. 24.3.2016 – B 3 – 191.15 – WuW 2016, S. 322 – 327 Rn. 51). Irrelevant für die Einstufung des Bayerischen Roten Kreuzes, Kreisverband … als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, in welcher Rechtsbeziehung die weisungsgebundene Klägerin zu diesem steht (vgl. VG Augsburg, U.v. 18.1.2001 – AU 2 K 00.508 – juris Rn. 21 ff. m.w.N.). c) Die Klägerin kann sich gegen den Herausgabeanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf Entreicherung berufen. Da die Festsetzung von Versorgungsbezügen, hier in Form von Übergangsgebührnissen, einem gesetzesimmanenten Änderungsvorbehalt hinsichtlich einer möglichen Ruhensregelung unterliegt, haftet der Empfänger überzahlter Versorgungsbezüge stets verschärft, § 820 Abs. 1 BGB analog, § 818 Abs. 4 BGB (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2016 – 2 C 9.15 – juris Rn. 22). Zwar ist in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Umstände die Berufung des Bereicherten auf den Wegfall der Bereicherung auch gegenüber der verschärften Haftung beachtlich, wenn der Gläubiger mit der Geltendmachung der verschärften Haftung des Schuldners die den „allgemeinen Vorschriften“ (§ 818 Abs. 4 BGB) zugehörenden Grundsätze von Treu und Glauben verletzen würde. Solche besonderen Umstände sind jedoch nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, U.v. 12.10.1967 – II C 71.67 – BVerwGE 28, 68-79, Rn. 36). d) Gleiches gilt für den Einwand nach 814 BGB. Nach dieser Vorschrift kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach. Die Klägerin kann sich jedoch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das BVA die Übergangsgebührnisse in Kenntnis der Nichtschuld geleistet habe mit der Folge, dass gemäß § 814 BGB eine Rückforderung ausgeschlossen wäre. Mit Blick auf die eigenständige und abschließende Regelung der Voraussetzungen der Rückforderung in den maßgeblichen Vorschriften des Besoldungs- und Versorgungsrechts ist für § 814 BGB in Fällen der vorliegenden Art kein Raum. Diese Vorschrift betrifft eine Interessenabwägung im Privatrecht, die sich nicht auf das öffentliche Recht übertragen lässt. Die öffentliche Hand ist dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Gemeinwohl verpflichtet. Die Verweisung in den Vorschriften über die Rückforderung überzahlter Bezüge bezieht sich lediglich auf die Regelungen über den Umfang der herauszugebenden Bereicherung in den §§ 818 bis 820 BGB (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 13.12.2011 – 2 K 8712.10 – juris Rn. 35; Fürst, GKÖD, Stand: Januar 2016, § 12 BBesG, Rn. 10 m.w.N.; VG Aachen, U.v. 25.8.2016 – 1 K 23.15 – juris Rn. 25 – 26). e) Die Rückforderungsbescheide sowie und der Widerspruchsbescheid sind jedoch deshalb rechtswidrig, weil die darin enthaltenen Entscheidungen des BVA über ein etwaiges teilweises Absehen von der Rückforderung der überzahlten Übergangsgebührnisse gemäß § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG nicht ausreichend begründet (§ 39 Abs. 1 VwVfG) und zudem ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO) ergangen sind. Das Bundesverwaltungsamt hat es unterlassen, die vorhandenen Verursachungsbeiträge von Klägerin und Bundesverwaltungsamt an der streitgegenständlichen Überzahlung herauszuarbeiten, konkret zu benennen und gegeneinander abzuwägen (Ermessensfehlgebrauch). Nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG kann von der Rückforderung mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist es erforderlich, die danach gebotene Ermessensentscheidung in ausdrücklicher Form zu treffen und zu begründen, um es dem Beamten zu ermöglichen, zur Überprüfung einer solchen Entscheidung den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten (vgl. BVerwG, U.v. 12. Oktober 1967 – II C 71.67 –, BVerwGE 28, 68 – 79, Rn. 39, Hess. VGH, U.v. 27.6.1990 – 1 UE 1378.87 – juris Rn. 44). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll die zu treffende Billigkeitsentscheidung eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Bei der Billigkeitsentscheidung ist jedoch nicht etwa die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Dafür kommt es nicht entscheidend auf die Lage in dem Zeitraum an, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung. Da sonach die von dem Dienstherrn zu treffende Billigkeitsentscheidung „allen Umständen des Einzelfalls“ gerecht werden muss, kann es laut Bundesverwaltungsgericht nicht zweifelhaft sein, dass eine von der zuständigen Behörde zu vertretende Mitursache für die Länge des Überzahlungszeitraumes auch dann für die Ermessensausübung von Bedeutung sein kann, wenn die Überzahlung nicht nur auf der Säumnis der Behörde, sondern außerdem auf einer Pflichtwidrigkeit des Leistungsempfängers beruht. Ein Mitverschulden der Behörde ist demnach nicht nur dann zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, wenn dieser selbst die ihm obliegenden Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllt hat. Es bestehe kein allgemeiner Grundsatz, dass Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Säumnis der zuständigen Behörde im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG stets die Erfüllung der Anzeigepflicht durch den Versorgungsempfänger ist. Die Frage, ob über die Gewährung von Ratenzahlungen hinaus eine angemessene Herabsetzung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommt, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen, wobei insbesondere Art und Umfang der Pflichtwidrigkeit des Versorgungsempfängers und der Säumnis der zuständigen Behörde in die Ermessensentscheidung einzubeziehen sind (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.1983 – 6 B 61.82 – Rn. 5f., juris m.w.N.). Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 24.7.2013 – 5 LB 85.13 – juris Rn. 34). Vorliegend fehlt es an der Begründung der behördlichen Ermessensentscheidung. Gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Dies ist in den Bescheiden des BVA nicht der Fall. Die Beklagte hat damit entgegen der o.g. Anforderungen der Rechtsprechung und der Gesetzeslage ihre Ermessensentscheidung nicht ausdrücklich begründet (§ 39 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwVfG), um der Klägerin verständlich zu machen, wie sie zu ihrer Entscheidung gekommen ist. Sie teilt nur das Ergebnis des Abwägungsvorganges mit. Die Begründung war auch nicht gemäß § 39 Abs. 2 VwVfG entbehrlich. Insbesondere war der Klägerin die Rechtsauffassung der Beklagten nicht durch den vorherigen Schriftverkehr bekannt. Bei der inhaltlichen Überprüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen ist das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO grundsätzlich auf eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung beschränkt; eine der Verwaltung vorbehaltene eigenständige Ermessensausübung bleibt dem Verwaltungsgericht ebenso versagt wie die Prüfung, ob eine andere Lösung zweckmäßiger gewesen wäre (vgl. Schoch/Schneider/Riese, 43. EL August 2022, VwGO § 114 Rn. 3). Dies zugrunde gelegt ist vorliegend die Ermessensausübung des BVA aufgrund eines Ermessensfehlgebrauchs rechtswidrig. Ein solcher liegt vor, wenn sich die Behörde auf sachfremde Gesichtspunkte stützt, einem Gesichtspunkt ein objektiv zu hohes oder zu geringes Gewicht beimisst oder wenn sie wesentliche Elemente übergeht (vgl. Schoch/Schneider/Riese, 43. EL August 2022, VwGO § 114 Rn. 66). Letzteres ist vorliegend der Fall. Zwar hat das Bundesverwaltungsamt sowohl im Ausgangsverfahren als auch im Widerspruchsverfahren erkannt, dass es sich bei § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG um eine Ermessensvorschrift handelt und wie das Ermessen richtigerweise auszuüben wäre. Im Folgenden unterblieb jedoch jeweils eine konkrete Subsumtion und die Begründung der Ermessensausübung für den gegebenen Einzelfall. Vielmehr wird seitens des Bundesverwaltungsamtes jeweils lediglich das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt. Damit ist nicht ersichtlich, welche Gesichtspunkte und, ob alle Umstände des Einzelfalles in die Abwägung eingestellt wurden und wie diese gewichtet wurden. Es unterblieb damit auch eine Benennung der jeweiligen Verursachungsbeiträge an der Überzahlung, deren Dauer und der Höhe des überzahlten Betrages. Zwar klingt in den Entscheidungen des BVA an, dass das Bundesverwaltungsamt ein wesentliches Mitverschulden bei der Klägerin sieht, indem sie dem BVA ihre Einkünfte beim Bayerischen Roten Kreuz, Kreisverband … verspätet gemeldet habe und das Bayerische Rote Kreuz, Kreisverband … die konkret erforderlichen Bestandteile des Einkommens für den relevanten Zeitraum nur sukzessive und zu spät mitgeteilt habe. Die Beklagte verkennt dabei allerdings den eigenen Mitverschuldensbeitrag des Bundesverwaltungsamtes an der Überzahlungsdauer und der entstandenen Höhe des Überzahlungsbetrages. In der Folge unterbleibt eine Abwägung der konkret zu benennenden und zu gewichtenden Verschuldensbeiträge der Beteiligten sowie die Festlegung eines Ergebnisses der Ermessenserwägungen. Einen Mitverschuldensbeitrag des BVA sieht das Gericht darin, dass es unterlassen hat, nach Kenntnis der Einkünfte der Klägerin ab 13. Juni 2018 bzw. spätestens ab Erhalt der Verdienstbescheinigung von 09/2017 bis 08/2018 sowie der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Oktober 2017 am 6. September 2018 die Zahlung von Übergangsgebührnissen deutlich zu reduzieren oder gänzlich ruhend zu stellen, um weitere Überzahlungen zu verhindern. Es hat damit eine Mitursache für die Länge des Überzahlungszeitraumes und die Höhe des Überzahlungsbetrages gesetzt. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb eine solche vorläufige Maßnahme zum Schutz sowohl staatlicher Gelder als auch zur Verhinderung aufwendiger Rückforderungsverfahren nicht möglich gewesen sein sollte. Das Gericht geht davon aus, dass eine solche vorläufige Maßnahme trotz fehlender Kenntnis bzw. Gewissheit des BVA über alle erforderlichen Gehaltsinformationen im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum möglich gewesen wäre. So hätte die Behörde die Angaben der Klägerin in der Selbstauskunft vom 11. Juni 2018 oder die Lohn- und Gehaltsabrechnung für Oktober 2017 für eine Prognose der voraussichtlichen Einkünfte im gesamten relevanten Zeitraum zugrunde legen können. Mit diesen hätte sich dem BVA – nicht zuletzt aufgrund dessen hinreichender Erfahrung – aufdrängen müssen, dass ein monatlicher Bruttoverdienst der Klägerin in Höhe von ca. 2.900,00 EUR zusammen mit Übergangsgebührnissen in Höhe von 2.256,08 EUR aufgrund der Schwelle gemäß § 53 SVG Abs. 9 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 SVG (vgl. vorliegend zuletzt 4.032,35 EUR „günstigere Höchstgrenze“ S. 52 Aktenheftung Besoldungsakte II) Auswirkungen auf die Höhe der Übergangsgebührnisse hat. Dass das BVA sich an einem zeitnäheren Handeln dadurch gehindert sah, weil der Klägerin damit ggf. Gelder unrechtmäßig vorenthalten worden wären, überzeugt nicht. So musste das BVA davon ausgehen, dass es bereits seit Oktober 2017 bzw. Januar 2018 zu Überzahlungen gekommen war, die Klägerin mithin bereits seit längerem zu viel Übergangsgebührnisse erhalten hat. Nicht ersichtlich ist zudem, dass bzw. wie die noch fehlenden Rechengrößen den Rückforderungsanspruch in seiner Höhe wesentlich beeinflusst hätten. Zudem war dem BVA auch im Juni 2019 aufgrund einer „fiktiven“ und gerade nicht punktgenauen Berechnung eine Ruhendstellung der Zahlung von Übergangsgebührnisse möglich, obwohl auch zu diesem Zeitpunkt laut BVA noch nicht alle Daten bekannt gewesen seien. Auch das BVA selbst sieht primär die verspätete Anzeige der Erwerbstätigkeit durch die Klägerin und nicht die fehlenden Einzelangaben ursächlich für die Überzahlung. Laut Stellungnahme des Besoldungsreferates des BVA hätte der Sachbearbeiter sogar eine Einstellung der Übergangsgebührnisse bereits zum 1. Juli 2018 forcieren können, wäre in der Mitteilung der Klägerin vom 11. Juni 2018 bereits der richtige Beginn des Arbeitsverhältnisses beim BRK mitgeteilt worden. Eine Überzahlung hätte dann durch eine (Jahres-)Prognose 2018 ab 1. Juli 2018 fast gänzlich vermieden werden können, vgl. Bl. 50 ff. der Gerichtsakte. Es ist dabei gerade aufgrund der Höhe des für 9 bzw. 11 Monate überzahlten Betrages und des überlegenen Sachverstandes der Behörde auch nicht von einem gänzlich vernachlässigbaren Mitverschulden der Beklagten (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 24.7.2013 – 5 LB 85.13 – Rn. 36 z.B. Fehler in der Massenverwaltung) oder einer Ermessenreduzierung auf Null auszugehen. Eine Reduktion der Übergangsgebührnisse bspw. ab Oktober 2018 hätte einen Überzahlungsbetrag in Höhe 12.360,84 € verhindert, mithin über die Hälfte des streitgegenständlichen Rückforderungsbetrages. Sollte das BVA die Auffassung vertreten haben, dass jedenfalls kein „überwiegendes“ Mitverschulden auf ihrer Seite zu sehen sei, hätte sie auch das im Rahmen der Ermessensausübung begründen und der Klägerin darlegen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht lediglich „überwiegendes“ Mitverschulden der Behörde in deren Billigkeitsentscheidung einzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 26. April 2012 – 2 C 15.10 – juris Rn. 25 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Beklagten hat ein Mitverschulden der Beklagten auch nicht aus rechtlichen Gründen außer Betracht zu bleiben. Die Rechtsprechung des OVG Lüneburg (B.v. 29.7.2013 – 5 LA 275.12 – juris Rn. 30), wonach ein überwiegendes Mitverschulden der Behörde in Rückforderungsfällen von Leistungen aufgrund der unter dem gesetzlichen Vorbehalt des § 2 Abs. 5 Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG) stehenden Stufenzuordnung nicht zu berücksichtigen sei, da die wesentliche Ursache der Überzahlung als solche weder in einem sorgfaltswidrigen Verhalten des Klägers noch in einem fehlerhaften Verhalten der Beklagten liege, sondern allein der gesetzgeberischen Entscheidung in § 2 Abs. 5 BesÜG geschuldet sei, ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar (vgl. so auch im Ergebnis ohne ausdrückliche Begründung z.B.: Sächsisches OVG, B.v. 18.4.2023 – 2 A 211.21 – juris Rn. 11 und OVG NRW, B.v. 7.2.2013 – 1 A 305/12 – juris Rn. 9). Übergangsgebührnisse werden nach dem Wortlaut des § 11 SVG anders als die aus der vorläufigen Stufenzuordnung gemäß § 2 Abs. 5 BesÜG resultierende Besoldung, auf die stets die finale Stufenzuordnung erfolgt, nicht von vornherein vorläufig gewährt, sondern endgültig, wobei Rückforderungen möglich sind. Bei § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG handelt es sich insofern um einen ein speziellen, in dieser Vorschrift wurzelnden Vorbehalt (OVG Lüneburg, B.v. 29.7.2013 – 5 LA 275.12 – juris Rn. 26), der der gewährten Leistung eine andere rechtliche Qualität mit deutlich gesteigertem Unsicherheitsfaktor für den Leistungsempfänger verleiht. Das Gericht verkennt im Rahmen seiner Erwägungen nicht, dass die Klägerin durch die späte Mitteilung ihrer Einkünfte an das Bundesverwaltungsamt die Überbezahlung überhaupt erst verursacht hat, was dazu geführt hat, dass das BVA erst mit Schreiben vom 11. Juni 2018 (Eingang 13. Juni 2018), mithin 7,5 Monate nach Aufnahme der Tätigkeit beim BRK, Kreisverband … von ihren dortigen Einkünften Kenntnis erhalten hat, wodurch für die Monate Januar bis Juni 2018 ein Rückforderungsbetrag von 10.264,00 EUR entstanden ist. Fraglich ist allerdings, ob die sich im Folgenden bis Juni 2020 erstreckte Aufklärung über die Einkünfte der Klägerin für den gesamten relevanten Zeitraum der Klägerin derart angelastet werden können (vgl. z.B. Sach- und Rechtsaufklärung, Bl. 55 der Aktenheftung Besoldungsakte I „insgesamt acht Mal angeschrieben“), wo das vom Gebührnisempfänger auszufüllende Formular zudem nur rudimentäre Angaben zu den Einkünften erfordert (z.B. nicht ausdrücklich aufgeschlüsselt: vgl. Bl. 71 der Aktenheftung Besoldungsakte I) und auch ein Nachweis in Form einer Verdienstbescheinigung nur „ggf.“ gefordert wird. Fraglich ist zudem, ob der Klägerin bewusst war, dass weitere für das BVA entscheidungserhebliche Angaben zu den Einkünften fehlen, nachdem die Korrespondenz des Bundesverwaltungsamtes – soweit aus den Akten ersichtlich – weitgehend mit dem Bayerischen Roten Kreuz, Kreisverband … erfolgte. Ist die Ermessensausübung fehlerhaft, besteht im Fall der Anfechtungsklage schon allein aus diesem Grund ein Anspruch auf Aufhebung des ermessensfehlerhaften und damit rechtswidrigen Verwaltungsaktes (vgl. Schoch/Schneider/Riese, 43. EL August 2022, VwGO § 114 Rn. 72; OVG NRW, B.v. 7.2.2013 – 1 A 305.12 – juris Rn. 5). Gleiches gilt für die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung. Die Billigkeitsentscheidung ist notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung. Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung hat die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung zur Folge (vgl. zu § 12 BBesG: BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 2 C 4.11 – juris Rn. 23). 2. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 2., die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Monate Juli 2019 bis November 2019 Übergangsgebührnisse in Höhe von 11.280,40 EUR netto nebst Zinsen zu bezahlen, unbegründet. Der Anspruch ist durch Aufrechnung erloschen. Zwar stünden der Klägerin für Juli 2019 bis November 2019 Übergangsgebührnisse gemäß § 11 SVG dem Grunde nach zu (vgl. Berechnung der Beklagten vom 3. November 2019, Bl. 52 der Aktenheftung bzgl. der Rückforderung), allerdings wurden die zu viel gezahlten Übergangsgebührnisse seitens der Beklagten – wie in den ergänzenden Hinweisen („Wichtige Hinweise“, 5. Überzahlungen) zum Ausgangsbescheid vom 28. März 2017 vorgesehen (§ 388 S. 1 BGB) – gemäß § 387 BGB gegen den dem Grunde nach weiterbestehenden Anspruch der Klägerin auf Übergangsgebührnisse aufgerechnet. Der Anspruch ist damit gemäß § 389 BGB erloschen. Die Beklagte hat die weitere Zahlung von Übergangsgebührnissen daher auch mit Bescheid vom 20. Juli 2019 (Bl. 99 der Aktenheftung Besoldungsakte) ruhend gestellt, um eine „noch höhere Überzahlung“ zu vermeiden. Der Bescheid vom 20. Juli 2019, der der Klägerin auch zugegangen ist (vgl. Bl. 100 der Aktenheftung Besoldungsakte), ist bestandskräftig. Er konnte nicht mehr mit dem Widerspruch der Klägerin vom 23. August 2020 angegriffen werden. Gleiches gilt für eine etwaige Forderung von Übergangsgebührnisse ab November 2019; sollte der Klageantrag zu 2. derart verstanden werden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kosten werden auf Grund des Obsiegens der Klägerin hinsichtlich des Klageantrags zu 1. verhältnismäßig zwischen den Beteiligten geteilt und den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.