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Urteil

5 K 184.17

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0115.5K184.17.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich können zuviel gezahlte Versorgungsbezüge durch den Versorgungsträger zurückgefordert werden.(Rn.19) Das ist insbesondere der Fall, wenn aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Lage eine nachträgliche Abänderung eines im Ehescheidungsverfahrens durchgeführten Versorgungsausgleichs erfolgt. Jedoch muss im Rahmen der Rückforderung regelmäßig eine Billigkeitsentscheidung ergehen.(Rn.20) 2. Die Billigkeitsentscheidung bezweckt insoweit, eine allen Umständen des Einzelfalles gerechte, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen. Dabei ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen.(Rn.21) Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war.(Rn.22) 3. Liegt der Grund für die Überzahlung nicht bei dem Beamten, sondern in einer Reaktion des Versorgungsträgers auf eine gesetzliche Änderung, in diesem Fall der beamtenversorgungsrechtlichen Ruhegehaltshöchstgrenze, so hat grundsätzlich eine Billigkeitsentscheidung hinsichtlich der Rückforderung des Überzahlungsbetrages zu erfolgen.(Rn.25) Jedoch reicht es insoweit nicht aus, wenn die Behörde im Widerspruchsbescheid lediglich ein Ratenzahlungsangebot unterbreitet.(Rn.26)
Tenor
Der Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 15. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Generalzolldirektion vom 22. Februar 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich können zuviel gezahlte Versorgungsbezüge durch den Versorgungsträger zurückgefordert werden.(Rn.19) Das ist insbesondere der Fall, wenn aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Lage eine nachträgliche Abänderung eines im Ehescheidungsverfahrens durchgeführten Versorgungsausgleichs erfolgt. Jedoch muss im Rahmen der Rückforderung regelmäßig eine Billigkeitsentscheidung ergehen.(Rn.20) 2. Die Billigkeitsentscheidung bezweckt insoweit, eine allen Umständen des Einzelfalles gerechte, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen. Dabei ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen.(Rn.21) Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war.(Rn.22) 3. Liegt der Grund für die Überzahlung nicht bei dem Beamten, sondern in einer Reaktion des Versorgungsträgers auf eine gesetzliche Änderung, in diesem Fall der beamtenversorgungsrechtlichen Ruhegehaltshöchstgrenze, so hat grundsätzlich eine Billigkeitsentscheidung hinsichtlich der Rückforderung des Überzahlungsbetrages zu erfolgen.(Rn.25) Jedoch reicht es insoweit nicht aus, wenn die Behörde im Widerspruchsbescheid lediglich ein Ratenzahlungsangebot unterbreitet.(Rn.26) Der Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 15. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Generalzolldirektion vom 22. Februar 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat Erfolg. Der angefochtene Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Rückforderung ist § 52 Abs. 2 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (Satz 2). Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden (Satz 3). Diesen Voraussetzungen genügt der angegriffene Bescheid nicht vollends. Zwar hat der Kläger in der Zeit von September 2009 bis einschließlich Juli 2011 Versorgungsbezüge erhalten, auf welche er nach der rückwirkenden Änderung durch Bescheid der Bundesfinanzdirektion vom 13. März 2012 keinen Anspruch hatte (vgl. dazu das Urteil der Kammer vom heutigen Tage – 5 K 185.17 – zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Auch ist der Wegfall der Bereicherung vom Gericht ebenso wenig zu prüfen wie der Eintritt der Verjährung; auf beide Einreden hat sich der Kläger nicht berufen. Der Rückforderungsbescheid ist jedoch unter Billigkeitsgesichtspunkten gerichtlich zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt die Billigkeitsentscheidung, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 – 2 C 9.15 – juris Rn. 32 ff.; grundlegend: BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 – juris Rn. 24 ff., jeweils m. w. N.). Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Ein Beamter, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als ein Beamter, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 a. a. O. Rn. 25 f.). Nach diesen Maßstäben ist die Billigkeitsentscheidung der Bundesfinanz- bzw. Generalzolldirektion zu beanstanden. Die Bundesfinanz- bzw. Generalzolldirektion hat keine ausreichenden Erwägungen angestellt, von der Rückforderung teilweise abzusehen, diese zu stunden oder deren Begleichung in Raten festzusetzen, obwohl hierfür angesichts der Besonderheiten des Falles Anlass bestanden hätte. Der vorliegende Fall ist zwar dadurch gekennzeichnet, dass keinen der Beteiligten dieses Rechtsstreits ein Verschulden an der Überzahlung trifft. Vielmehr erfolgte die Zahlung des höheren Ruhegehalts durch die Bundesfinanzdirektion an den Kläger getreu den Maßgaben des zunächst noch geltenden familiengerichtlichen Urteils, mit dem der Versorgungsausgleich ursprünglich festgesetzt worden war. Auch haben die beteiligten Versorgungsträger lediglich ihre Rechte genutzt bzw. nicht genutzt, indem sie sich auf die Schutzvorschrift des § 30 VersAusglG berufen bzw. nicht berufen haben. Maßgeblich erscheint der Kammer jedoch, dass der Eintritt der Überzahlung jedenfalls nicht in der Verantwortungssphäre des Klägers liegt. Nicht der Kläger, sondern die Bundesfinanzdirektion hat in Reaktion auf die gesetzliche Absenkung der beamtenversorgungsrechtlichen Ruhegehaltshöchstgrenze von 75 v. H. auf 71,75 v. H. beim Amtsgericht den Antrag auf Abänderung der ursprünglichen familiengerichtlichen Versorgungsausgleichsentscheidung gestellt. Der Kläger kann nichts dafür, dass sich die beteiligten Versorgungsträger im Anschluss nicht auf einen einheitlichen Stichtag für die Umsetzung der familiengerichtlichen Abänderung des Versorgungsausgleichs einigen konnten. Es war die alleinige Entscheidung der Bundesfinanz- bzw. Generalzolldirektion, das Ruhegehalt des Klägers rückwirkend zu kürzen. Aufgrund der diesbezüglich gegenteiligen Entscheidung der beigeladenen Versorgungsträger, die Rente des Klägers nicht rückwirkend zu erhöhen, musste der Bundesfinanz- bzw. Generalzolldirektion dabei bewusst gewesen sein, dass der Kläger entgegen der familiengerichtlichen Versorgungsausgleichsabänderungsentscheidung wirtschaftlich zunächst nicht unerheblich benachteiligt und sodann dem Risiko ausgesetzt wird, mit seiner berechtigten Forderung letztlich auszufallen. Vor diesem Hintergrund hätte die Bundesfinanz- bzw. Generalzolldirektion mindestens erwägen müssen, von einem Teil der Rückforderung abzusehen oder die Rückforderung zu stunden, solange der Kläger seine Ansprüche gegen die Deutsche Rentenversicherung oder seine frühere Ehefrau verfolgt; möglich wäre bspw. auch gewesen, sich diese Ansprüche abtreten zu lassen. Entsprechende Überlegungen von substantieller Qualität hat die Bundesfinanz- bzw. Generalzolldirektion indes nicht angestellt. Die Billigkeitsentscheidung ist außerdem rechtsfehlerhaft, weil die Bundesfinanz- bzw. Generalzolldirektion die Überzahlung von immerhin 10.224,75 Euro ohne weiteres durch Einmalzahlung zurückforderte. Soweit die Bundesfinanz- bzw. Generalzolldirektion dem entgegenhält, es genüge, dass sie dem Kläger jedenfalls im Widerspruchsbescheid ein Ratenzahlungsangebot gemacht habe, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein bloßes Angebot, die Rückforderung könne ratenweise beglichen werden, nicht ausreichend. Vielmehr sind die Festlegungen im Bescheid selbst zu treffen; eine bloße Bereitschaft, dem Beamten später entgegen zu kommen, genügt nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2013 – 2 C 52.11 – juris Rn. 28). Damit ist der Bescheid bereits aus diesem Grund aufzuheben. Hier kommt hinzu, dass die Bundesfinanz- bzw. Generalzolldirektion dem Kläger weder ein hinreichend bestimmtes Ratenzahlungsangebot gemacht hat noch sich angesichts der Umstände des Falles darauf berufen konnte, dass der Kläger keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat. Im Anhörungsschreiben vom 15. März 2012 hat sie lediglich rechtliches Gehör zur Überzahlung gewährt; einen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit der ratenweisen Schuldbegleichung hat sie nicht erteilt. Soweit die Bundesfinanz- bzw. Generalzolldirektion meint, dies ergebe sich aus dem Auskunftsbogen, den sie dem Kläger übersandt hat, reicht dies nicht hin. Weder das Anhörungsschreiben noch der Auskunftsbogen selbst enthält eine Zweckangabe oder den Hinweis, dass es um die Billigkeitsentscheidung geht. Allenfalls aus dem in der neunten Spalte enthaltenen „Vorschlag zur Ratenzahlung“ des Auskunftsbogens ließe sich dies entnehmen. Der Auskunftsbogen enthält insgesamt allerdings zehn Spalten, in denen Angaben zur Person, zu Unterhaltsverpflichtungen, Einkommen neben den Versorgungsbezügen, Grundbesitz, Kraftfahrzeugen, Guthaben, Bargeld, Forderungen an Dritte und Sonstigem gemacht werden konnten. Bei dieser Sachlage durfte sich die Bundesfinanz- bzw. Generalzolldirektion nicht darauf zurückziehen, dass der Kläger keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat. Dies gilt umso mehr, als der Bundesfinanz- bzw. Generalzolldirektion aus den oben genannten Gründen gleichzeitig bewusst gewesen sein musste, dass der Kläger mindestens zeitweilig wirtschaftlich erheblich schlechter gestellt wurde, als dies der nach der Entscheidung des Familiengerichts der Fall sein sollte (siehe oben). Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung hat die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung zur Folge, denn die Billigkeitsentscheidung ist notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 a. a. O. Rn. 29). Daher ist der Rückforderungsbescheid aufzuheben, um der Generalzolldirektion Gelegenheit einzuräumen, eine angemessene Billigkeitsentscheidung treffen zu können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko im Prozess nicht ausgesetzt haben, ist es gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht billig, dass die unterlegene Beklagte auch deren außergerichtliche Kosten trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.224,75 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge. Der im August 1943 geborene Kläger trat 1974 in den Vorbereitungsdienst der Beklagten und wurde dort 1976 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Mit Ablauf des August 2008 ging der Kläger als Wissenschaftlicher Oberrat (Besoldungsgruppe A 14) in den Altersruhestand; seitdem erhielt er Versorgungsbezüge von der Beklagten (Ruhegehaltssatz 75 v. H.) und eine Regelaltersrente von der beigeladenen Deutsche Rentenversicherung Bund. Der Kläger war vom 25. August 1972 an mit Frau E...(im Folgenden: Ehefrau) verheiratet. Die Ehe wurde auf den am 11. Juni 1996 zugestellten Scheidungsantrag mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts T... (Az. 1...) am 21. September 1998 geschieden. Für die nach § 1587 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bemessene Ehezeit (August 1972 bis einschließlich Mai 1996) wurden im Wege des analogen Quasisplittings gemäß § 1 Abs. 3 des Versorgungsausgleichshärtegesetzes (VAHRG) zulasten der für den Kläger bestehenden Versorgungsanwartschaften zugunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 885,66 DM (dies entspricht 452,83 Euro) begründet. Auf den im August 2009 beim Familiengericht eingegangenen Antrag der Bundesfinanzdirektion änderte das Amtsgericht T... mit (Berichtigungs-) Beschluss vom 30. Mai 2011 (Az. 1...) das oben genannte Urteil. Nunmehr wurde im Wege der internen Teilung zulasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Klägers statt des ursprünglichen Anrechts von 885,66 DM ein Anrecht in Höhe von 1 512,72 DM (dies entspricht 773,44 Euro) übertragen. Außerdem wurde im Wege der externen Teilung zulasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften der Ehefrau bei dem beigeladenen Land Berlin zugunsten des Klägers ein Anrecht in Höhe von 748,07 DM (dies entspricht 382,48 Euro) bei der beigeladenen Deutschen Rentenversicherung Bund begründet. Nachdem sich die beteiligten Versorgungs- bzw. Rentenversicherungsträger über den Zeitpunkt der Umsetzung der familiengerichtlichen Abänderungsentscheidung nicht einigen konnten, entschied sich die Bundesfinanzdirektion dafür, der Ehefrau des Klägers nach Maßgabe von § 2 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes (BVersTG) und § 226 Abs. 4 des seit September 2009 reformierten Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) rückwirkend von September 2009 an den ihr durch die interne Teilung begründeten Versorgungsausgleich zu zahlen. Damit korrespondierend änderte die Bundesfinanzdirektion mit Bescheid vom 13. März 2012 den ursprünglichen Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 25. September 2008 für den Kläger in zweifacher Hinsicht rückwirkend: Ausgehend von dem familiengerichtlich zuletzt festgesetzten Betrag in Höhe von 1 512,72 DM und unter Berücksichtigung der Erhöhungen um die Vomhundertsätze der beamtenrechtlichen Versorgungsanpassungen bis zum Tag vor dem Beginn des Ruhestands wurde zum einen das Ruhegehalt des Klägers mit Rückwirkung vom September 2009 nach § 57 BeamtVG nicht mehr um 524,65 Euro, sondern um 921,36 Euro gekürzt. Zum anderen wurden die Versorgungsbezüge des Klägers rückwirkend zum September 2008 nach § 55 BeamtVG neu geregelt, da die Altersrente des Klägers von der Deutsche Rentenversicherung Bund zu diesem Zeitpunkt neu berechnet worden war. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat die Kammer mit Urteil vom heutigen Tage (5 K 185.17 – zur Veröffentlichung in juris vorgesehen) abgewiesen. Die Beigeladenen setzten dagegen die familiengerichtliche Entscheidung unter Berufung auf die Schutzvorschrift des § 30 des Versorgungsausgleichgesetzes (VersAusglG) erst ab August 2011 um. Sie gewährten dem Kläger erst ab diesem (späteren) Zeitpunkt die um die externe Teilung erhöhte Rente und kürzten dazu erst dann das Ruhegehalt der Ehefrau der Klägerin nach § 57 BeamtVG entsprechend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Urteils der Kammer vom heutigen Tage (5 K 185.17 – zur Veröffentlichung in juris vorgesehen) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 15. März 2012 wies die Bundesfinanzdirektion den Kläger darauf hin, dass infolge des oben dargelegten Sachverhalts eine Überzahlung in Höhe von 10 224,75 Euro eingetreten sei, und gab ihm hierzu rechtliches Gehör. Außerdem übersandte sie dem Kläger einen Auskunftsbogen. Dieser enthielt zehn Spalten, in denen Angaben zur Person, zu Unterhaltsverpflichtungen, Einkommen neben den Versorgungsbezügen, Grundbesitz, Kraftfahrzeugen, Guthaben, Bargeld, Forderungen an Dritte und Sonstigem sowie ein Vorschlag zur Ratenzahlung gemacht werden konnten. Nachfolgend übernahm die Generalzolldirektion die Aufgaben der vormaligen Bundesfinanzdirektion. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2014 forderte sie die angekündigte Summe von 10 224,75 Euro im Wege einer Einmalzahlung durch den Kläger zurück; Billigkeitsgründe, von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen, seien nicht ersichtlich. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Generalzolldirektion mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2017 zurück. Hinsichtlich der Billigkeitsentscheidung führte die Generalzolldirektion aus, dem Kläger angeboten zu haben, die Bewilligung einer ratenweisen Rückzahlung der Überzahlung zu prüfen. Da der Kläger jedoch nicht dargelegt habe, zur Rückzahlung nicht in der Lage zu sein, keine Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse eingereicht und auch kein Ratenzahlungsangebot vorgelegt habe, welches von der Generalzolldirektion hätte geprüft werden können, sei mit dem Angebot der Ratenzahlungen der Billigkeit hinreichend Rechnung getragen. Gründe für ein Absehen von der Rückforderung seien weder vom Kläger benannt worden noch sonst ersichtlich. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 24. Februar 2017 zugestellt. Mit der am 24. März 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt, den Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 15. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Generalzolldirektion vom 22. Februar 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten (zwei Versorgungsakten, zwei Versorgungsausgleichsakten und zwei Beihefte Widerspruchsverfahren) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.