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Urteil

4 C 1/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aussetzung der Entscheidung nach § 15 BauGB unterbricht den Lauf der Zweimonatsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB; die Frist beginnt nach Ende der Aussetzung von neuem. • Wird ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid ohne das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde erteilt, ist dieser rechtswidrig und aufzuheben. • Die Fristwirkung einer behördlichen Aussetzung ist der prozessrechtlichen Wirkung der Aussetzung nach § 249 Abs. 1 ZPO vergleichbar und führt zur Neubegründung der Frist ohne Anrechnung bereits verstrichener Zeit.
Entscheidungsgründe
Aussetzung nach § 15 BauGB unterbricht Zweimonatsfiktion des § 36 Abs.2 Satz2 BauGB • Die Aussetzung der Entscheidung nach § 15 BauGB unterbricht den Lauf der Zweimonatsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB; die Frist beginnt nach Ende der Aussetzung von neuem. • Wird ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid ohne das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde erteilt, ist dieser rechtswidrig und aufzuheben. • Die Fristwirkung einer behördlichen Aussetzung ist der prozessrechtlichen Wirkung der Aussetzung nach § 249 Abs. 1 ZPO vergleichbar und führt zur Neubegründung der Frist ohne Anrechnung bereits verstrichener Zeit. Die Beigeladene beantragte einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für eine Windenergieanlage im Außenbereich der Klägerin. Die Gemeinde (Klägerin) erhielt den Antrag zur Stellungnahme und beantragte sodann die Aussetzung der Entscheidung zur Sicherung ihrer Planung, weil sie ihren Flächennutzungsplan ändern wollte. Der Beklagte erließ einen Bescheid zur einjährigen Zurückstellung und später einen Vorbescheid an die Beigeladene; kurz danach trat der geänderte Flächennutzungsplan in Kraft und die Klägerin verweigerte ihr Einvernehmen. Die Verwaltungsgerichte gaben der Klägerin statt und hoben den Vorbescheid auf; das Oberverwaltungsgericht bestätigte dies, worauf die Beigeladene Revision einlegte. Streitentscheidend war, ob die Zweimonatsfiktion des § 36 Abs.2 Satz2 BauGB bei Aussetzung weiterlief oder mit Beendigung der Zurückstellung neu zu laufen begann. • Rechtsgrundlagen: § 15 BauGB (Zurückstellung von Baugesuchen), § 36 BauGB (Einvernehmen der Gemeinde), § 113 Abs.1 VwGO, § 249 Abs.1 ZPO als Auslegungsmaßstab für Wirkung der Aussetzung. • Zweckzusammenhang: § 15 und § 36 BauGB dienen beide der Sicherung der Planungshoheit der Gemeinde; die Fristfiktion des § 36 Abs.2 Satz2 BauGB dient der Verfahrensbeschleunigung und verliert ihren Sinn, wenn das Genehmigungsverfahren ausgesetzt ist. • Wirkung der Zurückstellung: Die Aussetzung nach § 15 BauGB bedeutet Aussetzung des Verwaltungsverfahrens; daher läuft die Zweimonatsfrist des § 36 Abs.2 Satz2 während der Zurückstellung nicht weiter und beginnt nach deren Ende von neuem. • Analogieschluss zu § 249 Abs.1 ZPO: Die prozessrechtliche Regel, wonach bei Aussetzung Lauf einer Frist stoppt und nach Ende die volle Frist erneut läuft, ist auf die behördliche Aussetzung übertragbar; es bedarf keiner neuerlichen Anforderung des Ersuchens, die Frist beginnt automatisch neu. • Konsequenz für den vorliegenden Fall: Die Zweimonatsfrist begann im Februar 2009, wurde durch die Zustellung des Zurückstellungsbescheids unterbrochen und lief nach Beendigung der Aussetzung am 7. April 2010 erst wieder an; am 22. April 2010 war die Frist damit noch nicht abgelaufen, sodass das Einvernehmen nicht als erteilt galt. • Rechtsfolge bei Missachtung des Einvernehmens: Die Missachtung des gesetzlich gewährleisteten Einvernehmensrechts der Gemeinde führt zur Aufhebung des Vorbescheids; eine materielle Prüfung der Genehmigungsansprüche des Bauherrn findet im Anfechtungsverfahren nicht statt. Die Revision der Beigeladenen ist unbegründet; das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht den Vorbescheid aufgehoben, weil das Einvernehmen der Gemeinde nicht als erteilt galt. Die Aussetzung nach § 15 BauGB unterbrach den Lauf der Zweimonatsfrist des § 36 Abs.2 Satz2 BauGB, sodass die Frist nach Ende der Zurückstellung von neuem begann und am Zeitpunkt der Vorbescheiderteilung noch nicht abgelaufen war. Dadurch wurde das erforderliche Einvernehmen wirksam nicht ersetzt und die Klägerin in ihrem Einvernehmensrecht verletzt. Die Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.