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Urteil

OVG 3a A 55/23

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3a. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0522.OVG3A.A55.23.00
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Leitsätze
Der Zweck des § 6 UmwRG besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird. (Rn.31) § 35 Abs. 3 BauGB sieht eine feste Abstandsregelung als einzuhaltenden öffentlichen Belang nicht vor. (Rn.43) Dem Flächennutzungsplan kann die Zuordnung einer Nutzung für Windenergieanlagen an anderer Stelle nicht entnommen werden, wenn in ihm lediglich ein Windeignungsgebiet eingetragen ist. (Rn.52) Zwar handelt es sich bei einem in Aufstellung befindlichen Ziel der Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG um einen unbenannten öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, Dies gilt jedoch nur dann, wenn der inhaltlich konkretisierte Entwurf der Zielfestlegung die hinreichend sichere Erwartung rechtfertigt, dass er über das Entwurfsstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG erstarken wird. (Rn.56) Im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben können Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nur bei entsprechendem Gewicht dieser Belange und entsprechender erheblicher Beeinträchtigung entgegengehalten werden; § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist insofern im Verhältnis zu den Vorschriften des Naturschutzrechts zu beurteilen. (Rn.61)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist nicht begründet. Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 27. Juli 2021 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. Oktober 2022 und vom 2. November 2022 ist - soweit er hier angefochten ist und die Windenergieanlage LINrep9 betrifft - rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Dem Erfolg der Klage steht bereits entgegen, dass die Klägerin mit ihrem Klagevorbringen nach § 6 Satz 2 UmwRG präkludiert ist. Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person oder eine Vereinigung im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nach § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 VwGO grundsätzlich nur zuzulassen, wenn die Verspätung entschuldigt wird oder es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkungen der Beteiligten zu ermitteln. Ob eine Zulassung verspäteten Vorbringens das Verfahren verzögern würde, ist hingegen unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - juris Rn. 13). Diese Bestimmung ist anwendbar. Hierbei kann offenbleiben, ob die von der Klägerin erhobene Klage unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG fällt, denn jedenfalls wird sie von der Auffangvorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG erfasst, weil mit der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ein Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen wurde (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2019 – 7 C 28/18 - juris Rn. 25). Ferner gilt § 6 Satz 1 UmwRG nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG in Verbindung mit § 61 Nr. 1 VwGO für die Klägerin als juristische Person. Da die Klagebegründung erst am 21. Februar 2023 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen ist, hat die Klägerin die zehnwöchige Begründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG nicht eingehalten. Diese Frist endete - ausgehend von der Klageerhebung am 1. Dezember 2022 - am 9. Februar 2023 (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, sie habe den Streitgegenstand ausreichend umrissen, weil sie mit ihrer Klageschrift den Genehmigungsbescheid vom 27. Juli 2021 sowie die Widerspruchsbescheide vom 18. Oktober 2022 und vom 2. November 2022 vorgelegt habe. Vor diesem Hintergrund habe es keiner weiteren Begründung bedurft. Der Zweck des § 6 UmwRG besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger innerhalb der Begründungsfrist grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen. Für das Gericht und die übrigen Beteiligten soll klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. Es soll verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können. Dies schließt späteren, lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht aus. Zur Fixierung des Verfahrensstoffs muss der Vortrag aber ein Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz aufweisen und dem Gericht einen Eindruck von der Sicht des Klägers auf den Tatsachenkomplex verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - juris Rn. 14; Urteil vom 9. Dezember 2021 - 4 A 2.20 - juris Rn. 24; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand September 2022, UmwRG § 6 Rn. 56, 61). Ausgehend hiervon kann aus der bloßen und nicht weiter kommentierten Übersendung der streitgegenständlichen Bescheide nicht entnommen werden, welche rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte die Klägerin mit ihrer Drittanfechtungsklage zum Streitstoff des Klageverfahrens machen wollte. Es ist im Übrigen - da auch eine (zumindest pauschale) Bezugnahme auf das Widerspruchsvorbringen oder auf die Ausführungen in den Eilrechtsschutzverfahren OVG 11 S 99/21 und OVG 3a S 5/23 unterblieben ist – auch nicht erkennbar, ob und in welchem Umfang die Klägerin ihre Einwände aus dem Widerspruchsverfahren im Klageverfahren weiterverfolgen wollte. Im Übrigen ist die Klägerin mit ihrer Klageschrift offensichtlich selbst davon ausgegangen, dass die pauschale und unkommentierte Übersendung der Bescheide als Klagebegründung nicht ausreichte und weiteres Vorbringen erforderlich war („… wird die Klage im Einzelnen begründet werden…“). Dies sollte jedoch erst nach „erfolgter Auswertung der beantragten Akteneinsicht“ geschehen. Soweit die Klägerin unter Verweis auf Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 11. Mai 2020 - 12 LA 150/19 - juris Rn. 20) geltend macht, sie habe auf der Grundlage einer richterlichen Verfügung auch noch nach Ablauf der Klagebegründungsfrist ohne Präklusionswirkung ihre Klage begründen dürfen, trifft das nicht zu. Es fehlt hier schon an einer wirksamen Verlängerung der Klagebegründungsfrist. Der richterlichen Verfügung vom 6. Februar 2023 mit der Mitteilung, dass die Verwaltungsvorgänge zur Akteneinsicht abgeholt werden könnten, und der Bitte, die Klagebegründung wegen der geplanten Terminierung zeitnah nach der erfolgten Akteneinsicht einzureichen, kann keine konkrete Fristbestimmung für die Vorlage der Klagebegründung entnommen werden. Vor diesem Hintergrund durfte die Klägerin nicht davon ausgehen, sie dürfe die Klagebegründung zu einem (beliebigen) Zeitpunkt nach Ablauf der Klagebegründungsfrist vorlegen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Einwand der Klägerin, sie sei für die hinreichende Begründung der Klage auf die ihr erst mit der Verfügung vom 6. Februar 2023 ermöglichte Akteneinsicht angewiesen gewesen, weil ihr eine vorherige Einsichtnahme durch den Beklagten erschwert worden sei. Unabhängig davon, ob dies tatsächlich zutrifft, weil die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin bereits im Dezember 2021 zum Verfahren OVG 11 S 99/21 Einsicht in den Genehmigungsvorgang des Beklagten genommen hatten (s. Blatt 188 der Gerichtsakte OVG 11 S 99/21), hätte es der Klägerin oblegen, den Umstand einer notwendigen Akteneinsicht im Rahmen eines rechtzeitigen Fristverlängerungsantrages nach § 6 Satz 4 UmwRG geltend zu machen, an dem es hier jedoch fehlt (zu den Sorgfaltsanforderungen des Klägers im Zusammenhang mit der Klagebegründungsfrist vgl. VGH München, Urteil vom 1. Dezember 2022 - 8 A 21.40033 - juris Rn. 37 ff.). Zugunsten der Klägerin greift angesichts der gänzlich fehlenden fristgerechten Klagebegründung auch nicht der eng auszulegende Ausnahmetatbestand des § 6 Satz 2 UmwRG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO ein. Die klägerische Beschwer lag hier nicht derart auf der Hand, dass sich die Angabe von Klagegründen im Einzelfall als bloße Förmlichkeit erwiesen hätte (vgl. dazu VGH München, Urteil vom 1. Dezember 2022 - 8 A 21.40034 - juris Rn. 46 m.w.N.). 2. Unabhängig von alledem hätte die Klage selbst dann keinen Erfolg, wenn man das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 20. Februar 2023 berücksichtigte. Auch danach hat die Klägerin keinen Anspruch auf Aufhebung der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Da der Beklagte das gemeindliche Einvernehmen ersetzen durfte, weil dessen Versagung rechtswidrig war, sind die angegriffenen Bescheide rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist das Einvernehmen der Gemeinde auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren als im Baugenehmigungsverfahren über die Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben nach § 35 BauGB entschieden wird. Das ist hier der Fall. Die auf § 4 BImSchG gestützte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage setzt voraus, dass deren Errichtung und deren Betrieb keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 4 C 1.14 - juris Rn. 9; Urteil vom 27. August 2020 - 4 C 1.19 - juris Rn. 12; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 36 Rn. 16). Dazu zählen auch die in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten planungsrechtlichen Vorschriften der §§ 31, 33-34 und 35 BauGB. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf die Gemeinde ihr Einvernehmen nur bei einem Verstoß des Vorhabens gegen §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB versagen. Liegt ein solcher Verstoß nicht vor, ist ein dennoch versagtes Einvernehmen rechtswidrig und die Genehmigungsbehörde – hier das Landesamt für Umwelt – kann das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, § 70 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 BbgBO a.F. ersetzen. Auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin sind die Voraussetzungen für die Versagung des Einvernehmens im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren in vollem Umfang und unabhängig von dem Vorbringen der Gemeinde nachzuprüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 – 4 C 7.09 – juris Rn. 34; Urteil vom 27. August 2020 – 4 C 1.19 – juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. November 2017 - OVG 11 B 6.15 - juris Rn. 40). Gemessen daran kommt es darauf an, ob das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist und öffentliche Belange beeinträchtigt. Verstöße gegen andere Rechtsnormen können dem Rechtsmittel der Gemeinde nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn sie auch dem Schutz der Gemeinde, insbesondere ihrer Planungshoheit, zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 45.88 - juris Rn. 12; Urteil vom 14. April 2000 - 4 C 5.99 - juris Rn. 20 f.; Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 - juris Rn. 34; Urteil vom 1. Juli 2010 - 4 C 4.08 - juris Rn. 32). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Frage, ob die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens rechtswidrig war und deshalb von dem Beklagten ersetzt werden durfte, ist grundsätzlich der Erlass des Bescheides, mit dem das Vorhaben genehmigt und das gemeindliche Einvernehmen ersetzt worden ist. Dies ergibt sich aus dem materiellen Recht. Das Bundesverwaltungsgericht gesteht der Gemeinde aufgrund ihrer in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich garantierten Planungshoheit das Recht zu, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu Lasten des Vorhabenträgers oder des Bauherrn im Wege der Bauleitplanung zu ändern, bis die Genehmigung erteilt wird. Mit deren Erteilung entsteht wiederum das schutzwürdige Interesse des Vorhabenträgers, dass ihm die durch die Genehmigung gewährte Rechtsposition wegen einer nachträglichen Änderung der planungsrechtlichen Situation nicht mehr genommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 2020 – 4 C 1.19 - juris Rn. 26; Urteil vom 9. August 2016 – 4 C 5.15 – juris Rn. 14 und 17). Planungsrechtliche Einwendungen, die sich auf die Zeit bis zur Genehmigungserteilung beziehen, können im Anfechtungsprozess aber noch geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 2020 – 4 C 1.19 - juris Rn. 26 ff.). Nachträgliche Rechtsänderungen zu Ungunsten der Gemeinde werden jedoch ebenso wenig wie Änderungen zu Gunsten der Gemeinde berücksichtigt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des im Fall einer Ersetzung des Einvernehmens nach § 71 Abs. 4 BbgBO vorgesehenen Widerspruchsverfahrens (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2023 - OVG 3a B 1/23 - UA S. 11). Durch das Widerspruchsverfahren wird der maßgebliche Zeitpunkt nicht auf das Erlassdatum des Widerspruchsbescheides verschoben, weil die Gemeinde es sonst in der Hand hätte, nach der Erhebung des Widerspruchs dem Vorhaben entgegenstehende planungsrechtliche Voraussetzungen, die bei der Genehmigungserteilung noch nicht vorlagen, während des Widerspruchsverfahrens zu schaffen. Auch die Fristenregelung des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die einer rasche Klärung der Problematik zum Schutz des Bauherrn bzw. Vorhabenträgers herbeiführen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 – 4 C 24.95 – juris Rn. 16 ff.), wäre weitgehend sinnlos, wenn nach der Einlegung eines Widerspruchs eintretende Umstände berücksichtigt werden müssten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2018 – OVG 11 S 4.18 – juris Rn. 7; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2006 – OVG 11 B 11.05 – juris Rn. 52). Im Widerspruchsverfahren kann letztlich im Hinblick auf die begünstigende Rechtsposition, die der Vorhabenträger durch die Genehmigungserteilung erlangt hat, nichts anderes gelten als im Klageverfahren. Die Widerspruchsbehörde prüft dementsprechend lediglich nach, ob die Ersetzung des Einvernehmens im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung rechtmäßig war. Diese Grundsätze sind auf die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung übertragbar. Auch hier soll die Beteiligung der Gemeinde und die Einholung ihres Einvernehmens die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens gewährleisten und die gemeindliche Planungshoheit sichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 28.86 - juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. November 2017 - OVG 11 B 6.15 - juris Rn. 43; Urteil vom 28. Februar 2023 - OVG 3a B 1/23 - UA S. 10). Danach ist für die Frage nach der Ersetzung des Einvernehmens entscheidend auf die Sach- und Rechtslage am 27. Juli 2021 abzustellen. Daran hat auch die Einbeziehung der durch die Gemeinsame Landesplanungsabteilung am 21. Juli 2022 erteilten Ausnahme von der Unzulässigkeit nach § 2c Abs. 2 RegBkPlG in den gegenüber der Beigeladenen ergangenen Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2022 nichts geändert. Zwar ist diese Ausnahme durch Tenorpunkt 15 des Widerspruchsbescheides ausdrücklich zum Bestandteil des Genehmigungsbescheides gemacht worden. Durch diese Ergänzung werden jedoch die für die Ersetzung des Einvernehmens relevanten Aspekte nicht berührt und erneut entschieden, denn bei dem Moratorium in § 2c Abs. 1 RegBkPlG handelte es sich nicht um einen öffentlichen Belang im Sinne von § 35 BauGB, sondern um eine rein verfahrensrechtliche Regelung, mit der die Genehmigung raumbedeutsamer Windenergieanlagen für zwei Jahre ausgesetzt wurde, um die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung pauschal zu sichern (vgl. dazu ausführlich unten). Die Klägerin hätte ihr Einvernehmen nicht versagen dürfen. Ohne Erfolg rügt sie, dass das genehmigte Vorhaben LINrep9 keinen Mindestabstand von 1.000 m zur vorhandenen Wohnbebauung einhält. § 35 Abs. 3 BauGB sieht eine solche feste Abstandsregelung als einzuhaltenden öffentlichen Belang nicht vor. Ebenso wenig kann sich die Klägerin auf § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung von Mindestabständen von Windenergieanlagen zu Wohngebäuden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Windenergieanlagenabstandsgesetz - BbgWEAAbG) berufen. Danach findet § 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB auf Windenergieanlagen nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand von 1.000 m zu zulässigerweise errichteten Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) oder innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) einhalten. Diese Regelung ist hier aus zwei Gründen nicht anwendbar: Zum einen galt sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 27. Juli 2021 noch nicht. Das Brandenburgische Windenergieanlagenabstandsgesetz wurde am 20. Mai 2022 veröffentlicht und trat nach dessen § 3 am Folgetag, also am 21. Mai 2022 in Kraft. Zum anderen wäre auf das streitige Vorhaben die Übergangsregelung des § 2 Abs. 3 Satz 1 BbgWEAAbG anwendbar. Danach gilt der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 BbgWEAAbG nicht, soweit vor Inkrafttreten des Gesetzes bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Genehmigung eingegangen ist. Das ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers der Fall (s. LT-Drs. 7/4559, S. 6 der Begründung ), wenn die Genehmigungsbehörde aufgrund der eingereichten Unterlagen die Behördenbeteiligung einleiten konnte und wenn der Antrag mindestens die in den § 3 und §§ 4 bis 4e der 9. BImSchV genannten erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen umfasst. Hiervon ist auszugehen, weil die Genehmigung auf der Basis des Antrags vom 27. August 2020 bereits vor Inkrafttreten des Brandenburgischen Windenergieanlagenabstandsgesetzes erteilt worden war. Der Hinweis der Klägerin in ihrem Schreiben vom 12. November 2020, die zukünftige Gesetzgebung sehe auf Landesebene die Sicherung von Repoweringmaßnahmen in der Restriktionszone von 800 m bis 1.000 m nicht mehr vor, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil es insoweit an der erforderlichen Rechtsverbindlichkeit fehlt. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die mit Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) eingeführte Regelung des § 249 Abs. 3 BauGB, Mindestabstände für privilegierte Außenbereichsvorhaben zur Windenergiegewinnung vorzusehen. Damit wurde den Bundesländern lediglich die Option für eine entsprechende Regelung eröffnet. Dass von der genehmigten Anlage schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausgehen, macht die Klägerin weder substantiiert noch mit Erfolg geltend. Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 2. November 2022 ausführlich dargelegt, dass nach der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schallimmissionsprognose auch am Standort der neu errichteten Grundschule von den beiden im Bescheid vom 27. Juli 2021 genehmigten Anlagen keine Emissionen ausgehen, die zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet (unterstellt das Schulgelände wäre dem zuzuordnen) führen. Dem ist die Klägerin inhaltlich nicht entgegengetreten. Die Geräuschimmissionsprognose zeigt zudem auf, dass für die Wohnbebauung entlang der P... im Ortsteil Q... auch hinsichtlich der Gesamtbelastung - d.h. die beiden geplanten Anlagen zuzüglich Vorbelastung - die Nacht-Immissionsrichtwerte selbst für ein allgemeines Wohngebiet von 40 dB(A) nicht überschritten werden. Soweit am Immissionsort E (X...) ein Gesamtbelastungswert von 37 dB(A) berechnet wurde, legte das Gutachten einen Mischwert (wohl weil das Grundstück unmittelbar an landwirtschaftliche Ackerflächen grenzt) auf der Basis von Nr. 6.7 der TA Lärm von 37 dB(A) fest. Soweit es den Immissionsort T (P..., Gemeinde U..., Ortsteil X...) betrifft, wird zwar auch in der Gesamtbelastung der Immissionsrichtwert für ein reines Wohngebiet von 35 dB(A) überschritten, jedoch nur um ein 1 dB(A), so dass hier Nr. 3.2.1 Abs. 3 der TA Lärm einschlägig ist. Die Geräuschimmissionsprognose verhält sich entsprechend den Vorgaben in Nr. 7.3 der TA Lärm auch zum tieffrequenten Schall und kommt zu dem Ergebnis, dass keine signifikante tieffrequente Belastung vorliegt. Die Argumente der Klägerin in ihrem Schreiben vom 12. November 2020, die niederfrequenten Schallemissionen und deren Einfluss auf den Menschen seien noch nicht abschließend erforscht, könnten aber krankheitsfördernd sein, daher könne das Vorhaben zu einer nachhaltig beeinträchtigten Wohn- und Lebensqualität für die betroffenen Einwohner der Gemeinde führen, sind demgegenüber zu allgemein gehalten, um die Versagung des Einvernehmens rechtfertigen zu können. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, das Vorhaben widerspreche den Darstellungen ihres Flächennutzungsplanes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Nach dem Flächennutzungsplan 2013 ist der Standort der streitigen Windenergieanlage lediglich als Fläche für Landwirtschaft ausgewiesen. Das hindert die Zulassung von Windenergieanlagen nicht, denn solche Flächen sind in der Regel nicht in dem Sinne anderweitig verplant, dass die dargestellte Nutzung privilegierte Vorhaben ausschließen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 28.86 - juris Rn. 15; Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 - juris Rn. 12). Der Zulässigkeit eines - wie hier im maßgeblichen Zeitpunkt - privilegierten Vorhabens im Außenbereich können nur konkrete standortbezogene Aussagen in einem Flächennutzungsplan als öffentliche Belange entgegenstehen. Eine solche Aussage lässt sich nur Darstellungen entnehmen, die über den Regelungsgehalt des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB hinausgehen. Flächen für die Land- und Forstwirtschaft sind im Allgemeinen keine qualifizierten Standortzuweisungen; sie weisen dem Außenbereich nur die ihm ohnehin nach dem Willen des Gesetzes in erster Linie zukommende Funktion zu, der Land- und Forstwirtschaft zu dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 - 4 C 13.04 - juris Rn. 45). Die Klägerin könnte sich auch nicht im Zusammenhang mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf ihren Flächennutzungsplan berufen, wonach öffentliche Belange einem Vorhaben u.a. nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Dem Flächennutzungsplan kann die Zuordnung einer Nutzung für Windenergieanlagen an anderer Stelle nicht entnommen werden (vgl. zu den Anforderungen Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2022, § 35 Rn. 124b ff.). Insoweit ist (lediglich) ein Windeignungsgebiet am geplanten Anlagenstandort eingetragen. Der Begründung zum Flächennutzungsplan (Seite 58 f., zitiert nach www.f...de/portal/seiten/flaechennutzungsplan-8....html) ist zudem zu entnehmen, dass es sich hierbei nur um die nachrichtliche Übernahme der Darstellung des sachlichen Teilplans „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ der Region Uckermark-Barnim aus dem Jahr 2004 handelt. Eine eigene planerische Zuweisung von Nutzungen durch die Klägerin ist damit gerade nicht verbunden. Schließlich führt die Klägerin ohne Erfolg eine Wechselwirkung zwischen dem Vorhaben und den im Flächennutzungsplan innerhalb eines 1.000-m-Radius belegenen Bereichen an, die als Wohnbaufläche (Y…) und als gemischte Baufläche (P...) dargestellt seien und die durch das Vorhaben beeinträchtigt würden. Das überzeugt - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung - schon deshalb nicht, weil es ein festes Abstandskriterium von 1.000 m nicht gab und eine konkrete Beeinträchtigung der Wohn- und Mischbauflächen, die lediglich die tatsächlichen Verhältnisse aufgreifen, durch Geräuschimmissionen - wie dargelegt - nicht festgestellt werden kann. Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 20. Februar 2023 den Aufstellungsbeschluss für einen einfachen Bebauungsplan „Windeignungsgebiete“ (Beschluss vom 19. Oktober 2020, veröffentlicht im Amtsblatt für die Gemeinde F... vom 18. November 2020) anspricht, kann auch daraus kein (sonstiger) öffentlicher Belang hergeleitet werden. Grundsätzlich stellt die Planungshoheit der Gemeinde als solche keinen öffentlichen Belang dar, so dass auch Planungsabsichten im Allgemeinen keinen öffentlichen Belang im Sinne des § 35 BauGB begründen. Allein die abstrakte Möglichkeit einer Beschränkung der kommunalen Planungstätigkeit ist unbedeutend (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1979 - IV C 22.77 - juris Rn. 31; Urteil vom 18. Februar 1983 - 4 C 19.81 - juris Rn. 21; Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 28.86 - juris Rn. 18). Ob anderes gilt, wenn hinreichend konkretisierte Planungen (etwa ein fortgeschrittener Planungsstand bei der Aufstellung von Bauleitplänen) vorliegen (in diesem Sinn Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2022, § 35 Rn. 63, 113), kann hier dahinstehen, weil nicht ersichtlich ist, dass bis zur Genehmigungserteilung ein solcher Zustand erreicht worden wäre. Ein entsprechender Bebauungsplan ist im Übrigen bis heute nicht beschlossen worden. Nichts anderes ergibt sich aus der ebenfalls am 19. Oktober 2020 beschlossenen und im Amtsblatt vom 18. November 2020 öffentlich bekannt gemachten Veränderungssperre, auf die die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 20. Mai 2021 hingewiesen hatte. Die Veränderungssperre war mangels hinreichender Konkretisierung der gemeindlichen Planungsabsichten im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses rechtswidrig. Der Senat schließt sich den Ausführungen des 10. Senats im Beschluss vom 27. Februar 2023 im Normenkontrollverfahren OVG 10 A 14/21 an. Die als Satzung erlassene Veränderungssperre konnte keine Rechtswirkungen entfalten mit der Folge, dass sie auch kein Ausnahme-/Einvernehmenserfordernis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB begründete (vgl. zur deklaratorischen Wirkung der Entscheidung im Normenkontrollverfahren: BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1993 - 4 N 2.92 - juris Rn. 17; Urteil vom 10. Oktober 2019 - 4 CN 6.18 - juris Rn. 13). Die Versagung des Einvernehmens konnte die Klägerin nicht auf ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG stützen. Zwar handelt es sich dabei um einen unbenannten öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, denn die Aufzählung unter § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist nicht abschließend und gerade in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung können insoweit berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 - juris Rn. 32; Urteil vom 27. Januar 2005 - 4 C 5.04 - juris Rn. 18; Urteil vom 1. Juli 2010 - 4 C 4.08 - juris Rn. 10). Dies gilt jedoch nur dann, wenn der inhaltlich konkretisierte Entwurf der Zielfestlegung die hinreichend sichere Erwartung rechtfertigt, dass er über das Entwurfsstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG erstarken wird. Die Planung muss daher ein genügendes Maß an Verlässlichkeit bieten, um auf der Genehmigungsebene als Versagungsgrund zu dienen. Diesem Erfordernis ist erst dann genügt, wenn ein Planungsstand erreicht ist, der die Prognose nahelegt, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplans finden wird. Davon kann nicht die Rede sein, solange der Abwägungsprozess gänzlich offen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 - 4 C 5.04 - juris Rn. 29; VGH München, Urteil vom 17. November 2011 - 2 BV 10.2295 - juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 - OVG 11 S 22.13 - juris Rn. 10). Im hier relevanten Zeitpunkt der Genehmigungserteilung lag ein solches in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung nicht vor. Soweit die Klägerin auf den Entwurf des Integrierten Regionalplans Uckermark-Barnim verweist, der bei Q... ein Windeignungsgebiet nicht mehr vorsehe (und zudem den 1.000-Meter-Abstand zu Wohngebäuden nach BbgWEAAbG als hartes Tabukriterium aufführt), kann dieser hier nicht berücksichtigt werden, weil der Entwurf (s. https://uckermark-barnim.de/regionalplan/integrierter-regionalplan-ub) erst am 22. Juni 2022 von der Regionalversammlung beschlossen und das Beteiligungsverfahren hierzu eröffnet wurde (s. Niederschrift zur 38. Sitzung der Regionalversammlung Uckermark-Barnim am 22. Juni 2022, zitiert nach https://uckermark-barnim.de/downloads/download-info/niederschrift-sitzung-regionalversammlung-7). Aus den zum Zeitpunkt der Genehmigung gegebenen Planungen der Regionalen Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim kann ebenso wenig ein relevantes, in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung, das der Windenergieanlage am vorgesehenen Standort entgegensteht, hergeleitet werden. Soweit im Beschluss der Planungsgemeinschaft vom 21. Juni 2021 zur Einleitung des Planverfahrens für einen Regionalplan harte Tabubereiche von 460 m zu allgemeinen und reinen Wohngebieten sowie zu Dorf-, Misch- und Kerngebieten und ein erweiterter Vorsorgeabstand von 540 m zu Siedlungsgebieten sowie zu rechtskräftigen Bebauungsplänen mit der Ausweisung von Wohn- und Mischgebieten als weiche Tabukriterien vorgesehen waren, fehlte dem im Juli 2021 die erforderliche ausreichende Verbindlichkeit. Der Beschluss führt die Tabubereiche lediglich als „voraussichtliche Kriterien für ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ auf. In diesem frühen Stadium der Planung kann jedenfalls bei weichen Tabuzonen, die - anders als harte Tabubereiche, die von vornherein als Flächen für die Windenergienutzung ausscheiden - der (abschließenden) Abwägung der beteiligten Belange gemäß § 7 Abs. 2 ROG durch den Plangeber unterliegen (vgl. zur Unterscheidung BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25.09 - juris Rn. 8; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - juris Rn. 10 ff.; Urteil vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 - juris Rn. 5 f.; s. auch BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2008 - 4 CN 2.07 - juris Rn. 15 f.), noch nicht davon ausgegangen werden, dass sich auf dieser Basis hinreichend sicher abschätzen ließe, dass das Vorhabengrundstück dem Ausschlussbereich zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 - 4 C 5.04 - juris Rn. 29). Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Bodenschutzes geltend (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Da die Windenergieanlage bezogen auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung als ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB einzuordnen ist, kann hier eine „Entprivilegierung“ durch § 1 Abs. 1 BbgWEAAbG nicht berücksichtigt werden. Das hat zur Konsequenz, dass die öffentlichen Belange nicht lediglich beeinträchtigt sein, sondern dem Vorhaben entgegenstehen müssen. Im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben können Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nur bei entsprechendem Gewicht dieser Belange und entsprechender erheblicher Beeinträchtigung entgegengehalten werden; § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist insofern im Verhältnis zu den Vorschriften des Naturschutzrechts zu beurteilen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2022, § 35 Rn. 92). Vor dem Hintergrund, dass das Naturschutzrecht die öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB konkretisiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 - juris Rn. 6), spricht die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens dagegen, einen relevanten entgegenstehenden öffentlichen Belang anzunehmen. Die Obere Naturschutzbehörde hat das Vorhaben geprüft und sich unter dem 24. Juni 2021 geäußert. Eingriffe in Biotope (Lesesteinhaufen, ruderale Möhren-Steinkleeflur, Baumreihe aus fünf jungen Linden, Intensivacker) werden danach durch die im Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Maßnahmen ausgeglichen. Der Eingriff in das Schutzgut Boden wird durch den vorgesehenen Rückbau von Altanlagen teilweise ausgeglichen und wird im Übrigen (soweit es 423,5 m² vollversiegelte Fläche betrifft) durch eine nach § 15 Abs. 6 BNatSchG vorgesehene Ersatzzahlung kompensiert. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände stehen den Vorhaben nicht entgegen. Diese Einschätzung unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken; anderes zeigt auch die Klägerin nicht auf. Nicht zu den die Versagung des Einvernehmens rechtfertigenden Gründen gehört die (vorübergehende) Unzulässigkeit der Genehmigungserteilung nach dem Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG). Gemäß § 2c Abs. 1 Satz 1 RegBkPlG hat die zuständige Regionale Planungsgemeinschaft unverzüglich ein Verfahren zur Neuaufstellung, Änderung oder Fortschreibung eines Regionalplans einzuleiten, in dem auch Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur räumlichen Steuerung der Planung und Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen festgelegt werden, um die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeizuführen, wenn sich ein Regionalplan mit Festlegungen von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung durch rechtskräftige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts als unwirksam erwiesen hat. Die Einleitung des Planungsverfahrens ist zusammen mit den Planungsabsichten und den voraussichtlichen Kriterien für ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt zu machen (§ 2c Abs. 1 Satz 2 RegBkPlG). Ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung ist die Genehmigung raumbedeutsamer Windenergieanlagen in der gesamten Region für zwei Jahre vorläufig unzulässig, hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe des Endes der Frist hinzuweisen (§ 2c Abs. 1 Satz 3 RegBkPlG). Nachdem der Regionalplan Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ aus dem Jahr 2016 durch das OVG Berlin-Brandenburg mit rechtskräftigen Urteilen vom 2. März 2021 - OVG 10 A 2.17, OVG 10 A 16.17, OVG 10 A 17.17 - (juris) für unwirksam erklärt worden war, fasste die Regionale Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim den bereits erwähnten Beschluss über die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines Regionalplans vom 21. Juni 2021, der von der dafür zuständigen Gemeinsamen Landesplanungsabteilung im Amtsblatt für Brandenburg vom 28. Juli 2021 (S. 629 ff.), öffentlich bekannt gemacht wurde. Zwar hat der 11. Senat im Eilrechtsschutzverfahren der Klägerin entschieden, dass die Genehmigung vom 27. Juli 2021, die frühestens mit der elektronischen Übermittlung an die Beigeladene am 28. Juli 2021 erteilt worden war, mit dem ebenfalls ab dem 28. Juli 2021 geltenden Moratorium des § 2c Abs. 1 Satz 3 RegBkPlG unvereinbar war (Beschluss vom 16. Mai 2022 - OVG 11 S 99/21 - juris). Die zeitweise Untersagung einer Genehmigungserteilung dient in Bezug auf raumbedeutsame Windkraftanlagen jedoch allein der Sicherung der Raumordnungsplanung und betrifft ausschließlich die Durchführung von Genehmigungsverfahren, regelt hingegen nicht die planungsrechtliche (Un-)Zulässigkeit von Windkraftanlagen. Die zeitlich begrenzte raumordnerische Unzulässigkeit hält die Frage der endgültigen raumordnerischen Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Anlage „offen“; ihre Antwort ergibt sich (erst) aus den schlussabgewogenen Raumordnungsinstrumenten der Landesplanung (vgl. insbesondere zum kompetenzrechtlichen Hintergrund dieser Ausgestaltung OVG Schleswig, Urteil vom 29. März 2017 - 1 LB 2/15 - juris Rn. 55). Es besteht daher kein Bezug oder eine Vergleichbarkeit mit den Gründen, die nach § 35 BauGB einem Außenbereichsvorhaben (im Rahmen einer Versagung des Einvernehmens) entgegengehalten werden könnten. Die Klägerin kann sich auch sonst nicht mehr auf das Moratorium des § 2c RegBkPlG berufen, um die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung im Wege der Drittanfechtung geltend zu machen. Eine Gemeinde kann - neben dem Einwand einer unrechtmäßigen Ersetzung ihres versagten Einvernehmens - gegenüber einer Genehmigung auch eine Verletzung zu ihren Gunsten drittschützender Normen geltend machen. Hierbei sind jedoch in Bezug auf die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage – anders als bei der Anfechtung der Genehmigung wegen der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens - die allgemeinen Prinzipien der immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsklage heranzuziehen. Danach sind nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Anlagenbetreibers zu berücksichtigen, während solche zu dessen Lasten außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 - juris Rn. 3; Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 - Rn. 42 f.; Beschluss vom 28. Juli 2022 - 7 B 15.21 - juris Rn. 12; OVG Münster, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 - juris Rn. 62 ff.; Urteil vom 29. November 2022 – 22 A 1184/18 - juris Rn. 143 ff.). Unabhängig von der Frage, inwieweit § 2c Abs. 1 Satz 3 RegBkPlG eine drittschützende Wirkung zugunsten von Gemeinden entfaltet (in diesem Sinn OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2022 - OVG 11 S 99/21 - juris Rn. 12), kann sich die Klägerin jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Senat nicht mehr darauf berufen, denn zugunsten der Beigeladenen ist zu berücksichtigen, dass die befristete Unzulässigkeit von Genehmigungen raumbedeutsamer Windenergieanlagen u.a. in der Region Uckermark-Barnim mit der Bekanntmachung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung im Amtsblatt für Brandenburg vom 16. November 2022 (S. 898 f.) aufgehoben worden ist. Dass dies nur mit Wirkung für die Zukunft („werden mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung aufgehoben“) erfolgte, ist unschädlich. Ist - wie der Begründung der Bekanntmachung zu entnehmen ist - der mit dem Moratorium verfolgte Sicherungszweck für die Regionalplanung entfallen, besteht keine Rechtfertigung mehr, das ansonsten rechtmäßige Projekt der Beigeladenen hinauszuzögern und ist auch keine zu sichernde Rechtsposition der Klägerin mehr anzuerkennen. Auf die Frage, ob die von der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung am 21. Juli 2022 auf den Antrag der Beigeladenen erteilte Ausnahme nach § 2c Abs. 2 RegBkPlG rechtmäßig war, kommt es danach nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO einschlägig ist. Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage, mit der der Beklagte als Genehmigungsbehörde das von der Klägerin versagte gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzt hat. Die Beigeladene beantragte im August 2020 bei dem Beklagten eine Genehmigung für die Errichtung von drei Windenergieanlagen (LINrep7, LINrep8 und LINrep9) des Typs Nordex N163/5.X Delta4000 (Nabenhöhe 164 m, Rotordurchmesser 163 m, Gesamthöhe 248,5 m, Leistung 5,7 MW) auf den Grundstücken Gemarkung, Flur, Flurstücke im Gemeindegebiet der Klägerin. Die geplanten Anlagen dienen dem Repowering, für das vier bestehende Windenergieanlagen eines aus sechs Anlagen bestehenden Windparks rückgebaut werden sollten. Die Anlage LINrep9 soll zwei Windenergieanlagen ersetzen und zwischen die bisherigen Anlagen positioniert werden. Der Standort der geplanten Anlagen liegt im vormaligen Windeignungsgebiet Nr. 42 „Q…“ gemäß dem sachlichen Teilregionalplan „Windenergienutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ der Regionalen Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim vom 11. April 2016. Die von dem Beklagten beteiligte Klägerin versagte unter dem 12. November 2020 ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB, weil die Anlage LINrep9 nur 836 m bzw. 968 m von Wohngebäuden und knapp unter 800 m von den Klassen- bzw. Horträumen der neuen Grundschule in Q… entfernt sei. Sie lehne es wegen einer möglichen Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität durch niederfrequente Schallemissionen grundsätzlich ab, ihr Einvernehmen für Windenergieanlagen zu erteilen, wenn die Entfernung zur Wohnbebauung weniger als 1.000 m betrage. Zudem betreibe die Bundespolizei, die im Ortsteil G… eine Fliegerstaffel stationiert habe, eine Flugsicherungsanlage, die durch das Vorhaben gestört werden könne. Nachdem die Beigeladene den Genehmigungsantrag für die Anlage LINrep8 zurückgenommen hatte, erteilte der Beklagte ihr mit Bescheid vom 27. Juli 2021 gemäß § 4 BImSchG die beantragte Genehmigung für die verbliebenen Windenergieanlagen LINrep7 und LINrep9 und ersetzte das aus seiner Sicht zu Unrecht versagte gemeindliche Einvernehmen. Ein gesetzlich normierter Mindestabstand bestehe nicht; angesichts des unwirksamen Regionalplans müssten lediglich immissionsschutzrechtliche Bestimmungen zur Ermittlung eines Mindestabstands zu Wohngebäuden beachtet werden. Die von der Klägerin angeführten Orte seien als Immissionsorte in die Schall- und Schattenwurfprognosen einbezogen und berücksichtigt worden. Die Klägerin erhob – wie sie klarstellte – nur gegen die Genehmigung der Anlage LINrep9 Widerspruch und beantragte insoweit gerichtlichen Eilrechtsschutz. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ordnete mit Beschluss vom 16. Mai 2022 - OVG 11 S 99/21 - (juris) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an, weil bei der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides am 28. Juli 2021 bereits das Moratorium nach § 2c Abs. 1 Satz 3 RegBkPlG gegolten habe. Auf Antrag der Beigeladenen erklärte die Gemeinsame Landesplanungsabteilung mit Schreiben vom 21. Juli 2022 gegenüber dem Beklagten, dass aufgrund der Vorprägung des Standorts der Anlage LINrep9 und der Lage im ehemaligen Windeignungsgebiet Nr. 42 eine Ausnahme nach § 2c Abs. 2 RegBkPlG zugelassen werde. Es sei davon auszugehen, dass die Genehmigung die Verwirklichung der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung nicht wesentlich erschwere. Die Klägerin erklärte mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2022 gegenüber dem Beklagten, dass sie an ihrem Drittwiderspruch trotz der von der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung erteilten Ausnahme festhalte, denn diese sei rechtswidrig. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2022 wies der Beklagte den gegen einzelne Nebenbestimmungen der Genehmigung gerichteten Widerspruch der Beigeladenen bezogen auf die Anlage LINrep9 teilweise zurück und half ihm teilweise ab. In Ziffer 15 des Tenors erklärte der Beklagte die von der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung nach § 2c Abs. 2 RegBkPlG erteilte Ausnahme vom 21. Juli 2022 hinsichtlich der Windenergieanlage LINrep9 zum Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2022 zurück. Die Genehmigung der Anlage LINrep9 werde im Hinblick auf die von der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung erteilten Ausnahme aufrechterhalten. Da keine normative Vorgabe zu Abständen zwischen Wohnbebauung und Windenergieanlagen existiere, komme es allein auf die Einhaltung der gesetzlichen Lärmschutzanforderungen an, was hier gegeben sei. Schädliche Umwelteinwirkungen für Kinder- und Jugendliche, die sich im Hort oder in der Schule aufhielten, seien nicht zu befürchten. Die planungsrechtliche Festsetzung der Flächen für Gemeinbedarf mit der zulässigen Nutzung als Hort und Schule sei im immissionsschutzrechtlichen Verfahren berücksichtigt worden. Schulen seien als soziale Einrichtungen nach der BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet und in Mischgebieten allgemein zulässig, so dass für den hier allein maßgeblichen Tagzeitraum nach Nr. 6.1 e) der TA Lärm ein Immissionsrichtwert von 55 dB(A) bzw. nach Nr. 6.1 d) der TA Lärm ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A) herangezogen werden könne. Diese Werte würden an dem in unmittelbarer Nähe liegenden Immissionsort F mit 42 dB(A) deutlich unterschritten. Ebenso wenig werde der nächtliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) überschritten. Ferner zeigten die Ergebnisse der im Genehmigungsverfahren erfolgten Prüfung, dass tieffrequente Geräuschimmissionen, einschließlich Infraschall an den betroffenen Immissionsorten kein Konfliktpotential darstellten. Die Beurteilung sei entsprechend Nr. 7.3 der TA Lärm erfolgt. Dem Vorhaben stünden keine öffentlichen Belange des Naturschutzes entgegen. Die artenschutzrechtlichen Belange seien im Genehmigungsverfahren auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen umfangreich geprüft worden. Das Vorhaben verstoße nicht gegen verbindliche Ziele der Raumordnung. Mangels Wirksamkeit des bei Antragstellung geltenden sachlichen Teilregionalplans „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ Uckermark-Barnim, in dessen Eignungsgebiet Windenergienutzung S... das Vorhaben gelegen habe, sei nur der Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) heranzuziehen. Er enthalte für den Standort keine entgegenstehenden textlichen oder zeichnerischen Zielfestlegungen. Ebenso wenig verstoße das Vorhaben gegen den Bebauungsplan x.... Ihm stünden dem Bundesamt für Flugsicherung zufolge auch keine öffentlich-rechtlichen Belange im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB wegen der Luftverkehrssicherheit entgegen. Der Einwand der Klägerin, ihr werde als Gemeinde die Möglichkeit einer Überplanung genommen, sei unsubstantiiert, denn die Genehmigung stehe keinem konkret benannten Planungskonzept entgegen. Wegen der von der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung am 21. Juli 2022 nach § 2c Abs. 2 RegBkPlG erteilten rechtmäßigen Ausnahme sei die auf § 2c Abs. 1 Satz 3 RegBkPlG gestützte Unzulässigkeit des Vorhabens entfallen. Mit ihrer am 1. Dezember 2022 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen Klageschrift legte die Klägerin die angefochtenen Bescheide vor (Genehmigungsbescheid vom 27. Juli 2021, Widerspruchsbescheide vom 18. Oktober 2022 und vom 2. November 2022) und beantragte die Beiziehung der Verwaltungsvorgänge sowie Akteneinsicht. Nach erfolgter Akteneinsicht führt die Klägerin zur Begründung ihrer Klage mit Schriftsatz vom 20. Februar 2023, bei Gericht eingegangen am 21. Februar 2023, im Wesentlichen aus: Bei Erlass des Widerspruchsbescheides, auf den es insoweit ankomme, habe dem Vorhaben § 1 Abs. 1 Satz 1 BbgWEAAbG entgegengestanden. Die Windenergieanlage LINrep9 halte den Mindestabstand von 1.000 m zu Wohngebäuden nicht ein. Keine der in § 2 BbgWEAAbG abschließend aufgeführten Übergangsregelungen sei hier einschlägig. Außerdem widerspreche das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Einen entgegenstehenden nicht benannten öffentlichen Belang stelle ferner das auf der Ebene der Regionalplanung beschlossene Tabukriterium von 1.000 m Siedlungsabstand dar. Dieses Kriterium sei hinreichend konkretisiert und es sei zu erwarten, dass es sich zu einer verbindlichen Zielfestlegung im Sinne von § 3 Nr. 2 ROG verfestige. Dem Vorhaben stehe zudem ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung entgegen, denn nach dem Entwurf eines Integrierten Regionalplans Uckermark-Barnim sei ein Windeignungsgebiet bei Q... nicht mehr vorgesehen, so dass raumbedeutsame Windenergieanlagen am Standort ausgeschlossen seien. Das Vorhaben beeinträchtige zudem Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Bodenschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Es führe zu zusätzlichen Belastungen der Flora und zu weiterer Voll- bzw. Teilversiegelung. Das zum 1. Februar 2023 in Kraft getretene „Wind-an-Land-Gesetz“ sowie die durch dieses eingeführten bzw. geänderten § 35 Abs. 1 Nr. 5, § 245c, § 249 BauGB führten zu keiner abweichenden Beurteilung. Eine Präklusion nach § 6 Satz 2 UmwRG sei nicht eingetreten, denn die Verspätung sei genügend entschuldigt. Die Klägerin habe erst ab dem 6. Februar 2023 Gelegenheit zur Akteneinsicht gehabt und die Klagebegründung mit Schriftsatz vom 20. Februar 2023 eingereicht. Zudem habe sie auf die ihr gesetzte richterliche Frist vertrauen dürfen. Der Prozessstoff sei bereits durch ihre Argumentation umrissen gewesen, die in den mit der Klage eingereichten Widerspruchsbescheiden erkennbar geworden sei. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin bereits ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren durchgeführt habe. Die Klägerin beantragt, den Genehmigungsbescheid vom 27. Juli 2021 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. Oktober 2022 und 2. November 2022 aufzuheben, soweit er die Windenergieanlage LINrep9 zum Gegenstand hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Klägerin sei mit ihrem Vortrag nach § 6 Satz 2 UmwRG präkludiert. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei die Erteilung der Genehmigung, wobei nachträgliche Änderungen zu Gunsten des Vorhabenträgers zu berücksichtigen seien, nicht jedoch spätere Änderungen zu seinen Lasten. § 2c Abs. 1 Satz 3 RegBkPlG stehe dem Vorhaben nach der rückwirkenden Aufhebung des Moratoriums nicht mehr entgegen. Zudem sei rechtmäßig eine Ausnahme erteilt worden. § 1 Abs. 1 BbgWEAAbG sei nicht anzuwenden, denn bei Inkrafttreten dieser Regelung habe ein vollständiger Antrag auf Genehmigungserteilung vorgelegen. Öffentliche Belange stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Der Flächennutzungsplan enthalte insoweit keine konkrete standortbezogene Aussage, sondern stelle nur Flächen für die Landwirtschaft dar. Der Regionalplanung ließen sich keine entgegenstehenden Ziele entnehmen. Der in Aufstellung befindliche Plan erweise sich als reine Positivplanung ohne Ausschlussfunktion. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege stünden nicht entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren und zu den Aktenzeichen OVG 11 S 99/21 und OVG 3a S 5/23 sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.