Beschluss
2 B 358/23 SN
VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2023:0303.2B358.23SN.00
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Leitsätze
1. Die von einem Landkreis in Auftrag gegebene und begonnene Errichtung von Wohncontainern als Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge im festgesetzten Gewerbegebiet verletzt die Gemeinde in deren Beteiligungsrecht nach § 246 Abs. 10 und 12 i. V. m. § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn die dafür erforderliche Baugenehmigung weder erteilt noch überhaupt beantragt worden ist.(Rn.4)
(Rn.9)
2. Der Gemeinde steht in einem solchen Fall ein Anspruch auf Unterlassung (weiterer) Bautätigkeit zu, der mittels einstweiliger Anordnung durchgesetzt werden kann.(Rn.10)
3. Eine Notkompetenz oder die Möglichkeit des vorzeitigen Baubeginns besteht in Mecklenburg-Vorpommern nicht.(Rn.22)
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Bauarbeiten zu Zwecken der Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft auf dem Flurstück 29/70 der Flur 2 der Gemarkung Upahl ohne Vorhandensein einer unter Beteiligung der Gemeinde erteilten Baugenehmigung fortzuführen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die von einem Landkreis in Auftrag gegebene und begonnene Errichtung von Wohncontainern als Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge im festgesetzten Gewerbegebiet verletzt die Gemeinde in deren Beteiligungsrecht nach § 246 Abs. 10 und 12 i. V. m. § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn die dafür erforderliche Baugenehmigung weder erteilt noch überhaupt beantragt worden ist.(Rn.4) (Rn.9) 2. Der Gemeinde steht in einem solchen Fall ein Anspruch auf Unterlassung (weiterer) Bautätigkeit zu, der mittels einstweiliger Anordnung durchgesetzt werden kann.(Rn.10) 3. Eine Notkompetenz oder die Möglichkeit des vorzeitigen Baubeginns besteht in Mecklenburg-Vorpommern nicht.(Rn.22) 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Bauarbeiten zu Zwecken der Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft auf dem Flurstück 29/70 der Flur 2 der Gemarkung Upahl ohne Vorhandensein einer unter Beteiligung der Gemeinde erteilten Baugenehmigung fortzuführen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, Bauarbeiten zu Zwecken der Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft auf dem Flurstück 29/70 Flur 2 der Gemarkung Upahl fortzuführen, hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. Die antragstellende Gemeinde ist entsprechend § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) antragsbefugt, weil sie geltend macht, in dem ihr zur Sicherung ihrer gemeindlichen Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz [GG], Art. 72 Abs. 1 Satz 1 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern [Verf M-V]) zustehenden Beteiligungsrecht nach §§ 246 Abs. 10 Satz 2, Abs. 12 Satz 4 i. V. m. § 36 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) verletzt zu sein. a) Ein solches Beteiligungsrecht besteht. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird im bauaufsichtlichen Verfahren über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Diese Voraussetzungen, deren Vorliegen der Antragsgegner nicht in Abrede stellt, sind hier erfüllt: Erstens handelt es sich bei dem Vorhaben der Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge in Wohncontainern für 400 Personen um ein nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) baugenehmigungspflichtiges Vorhaben, das trotz seiner Belegenheit in einem Bebauungsplangebiet nicht nach § 62 LBauO M-V genehmigungsfrei gestellt ist, da es sich um einen Sonderbau nach § 2 Abs. 4 Nr. 11 LBauO M-V handelt. Der LBauO M-V lässt sich zudem keine Vorschrift entnehmen, die bei – wie hier - Vorhaben eines Landkreises von der Baugenehmigungspflicht suspendiert. Zweitens ordnen die hier für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Unterkunft in Betracht kommenden Sonderregelungen des § 246 Abs. 10 und Abs. 12 BauGB explizit die Geltung der Beteiligungsvorschrift des § 36 BauGB an (§ 246 Abs. 10 Satz 2, § 246 Abs. 12 Satz 4 BauGB). Drittens schließlich geht es bei der Anwendung sowohl von § 246 Abs. 10 als auch von § 246 Abs. 12 BauGB um die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans und damit um die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Zwar sind nach dem maßgeblichen Bebauungsplan Nr. 4 der Antragstellerin in dem hier in Rede stehenden Gewerbegebiet Anlagen für soziale Zwecke, zu denen Flüchtlingsunterkünfte gezählt werden (vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 36 Rn. 22), nicht ausgeschlossen und damit – entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) grundsätzlich ausnahmsweise zulassungsfähig (vgl. § 31 Abs. 1 BauGB). Abgesehen davon, dass auch die Zulassung einer solchen Ausnahme nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Einholung des gemeindlichen Einvernehmens erforderte, wird anzunehmen sein, dass die geplante Unterkunft nicht mehr als Ausnahme genehmigt werden kann, weil sie sich in einem Gewerbegebiet in dem geplanten Umfang wegen des wohnähnlichen Charakters als gebietsunverträglich erweist. Für diese Konstellation hat der Gesetzgeber mit § 246 Abs. 10 und Abs. 12 BauGB indessen im Interesse einer raschen Zurverfügungstellung von Unterkünften eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 begrenzte Befreiungsmöglichkeit (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB) geschaffen und damit entsprechende Unterkünfte temporär für grundsätzlich gebietsverträglich erklärt (vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 36 Rn. 22). b) Die Verletzung des damit – weil es um eine Befreiungsentscheidung nach § 246 Abs. 10 oder Abs. 12 BauGB geht - gegebenen Beteiligungsrechts der antragstellenden Gemeinde ist nicht von vornherein ausgeschlossen, weil bisher ein Bauantrag, der allein Gegenstand des Beteiligungsrechts sein kann, nicht vorliegt. Das Beteiligungsrecht der Gemeinde liefe leer, wenn es dadurch unterlaufen werden könnte, dass der Bauherr einen (erforderlichen) Bauantrag nicht stellt und ohne Einholung einer Baugenehmigung mit Bauarbeiten beginnen könnte, ohne dass die Gemeinde die Möglichkeit hätte, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Das vorherige Erfordernis zur Beteiligung der Gemeinde soll die Gemeinde zum einen in die Lage versetzen, rechtswidrige Vorhaben verhindern zu können. Zum anderen wird ihr durch das Beteiligungsrecht auch die Möglichkeit eröffnet, über die Notwendigkeit der Veränderung der bauplanungsrechtlichen Grundlagen entscheiden und eine beabsichtigte Planung durch die Instrumente der §§ 14 und 15 BauGB sichern zu können (vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 36 Rn. 1). Deshalb kann die Gemeinde einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten in den Fällen haben, in denen ein Bauherr von der Bauaufsichtsbehörde unbeanstandet mit solchen baugenehmigungspflichtigen Bauarbeiten beginnt, deren Genehmigung nicht ohne die Beteiligung der Gemeinde erfolgen darf (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 142 Lfg. Mai 2021, § 36 Rn. 47; vgl. auch Dürr, in: Brügelmann, BauGB, 118. Lfg. April 2021, § 36 Rn. 79). Nichts Anderes darf in einem Fall wie hier gelten, wo die Gebietskörperschaft Landkreis, ohne die (auch) für sie erforderliche Baugenehmigung beantragt und erhalten zu haben, Bauarbeiten vornimmt und diese deshalb ohne das nach § 36 BauGB erforderliche Beteiligungsverfahren stattfinden. c) Der Antrag ist auch zulässigerweise gegen den Landkreis und nicht gegen den Landrat gerichtet. Denn das sogenannte Behördenprinzip des § 14 Abs. 2 Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes (AGGerStrG) gilt nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen und auf diese bezogene vorläufige Rechtsschutzverfahren. Hier geht es indes nicht um eine von der Gemeinde beantragte Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zu bauaufsichtlichem Einschreiten gegen den Bauherrn mittels Erlass eines Verwaltungsakts, für die in der Hauptsache eine gegen die Behörde „Der Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg“ gerichtete Verpflichtungsklage zu erheben wäre. Vielmehr geht es um die vorläufige Untersagung von durch den Landkreis als Bauherr in Auftrag gegebenen Bauarbeiten, die in der Hauptsache, weil nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts, sondern auf Unterlassung (weiterer) Bautätigkeit gerichtet, mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen wäre, für die das in § 14 Abs. 2 AGGerStrG geregelte Behördenprinzip gerade nicht gilt. 2. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Ob hier die Sicherungsanordnung nach Satz 1 oder die Regelungsanordnung nach Satz 2 in Rede steht, kann dahinstehen. Denn jedenfalls hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsanspruch, das heißt, das Bestehen eines materiellen Anspruchs auf Unterlassung der beanstandeten Bautätigkeit, als auch einen Anordnungsgrund, das heißt, die besondere Eilbedürftigkeit, glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). a) Ob die Rechtsgrundlage für den Anordnungsanspruch der Antragstellerin in dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, hergeleitet aus der entsprechenden Anwendung von § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder aus der Abwehrfunktion des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art 72 Abs. 1 Satz 1 Verf M-V (zur dogmatischen Herleitung vgl. allgemein z. B. Ergbuth/Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10 Auflage 2020, S. 630), zu sehen ist, kann offenbleiben. Denn jedenfalls ist anerkannt, dass sich die Gemeinde gegen die Missachtung ihres sich aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergebenden Beteiligungsrechts zur Wehr setzen kann. Zielrichtung des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs ist es, durch Verpflichtung der Behörde zur Unterlassung drohende Rechtsverletzungen abzuwehren oder den Fortgang bereits begonnener Rechtsverletzungen zu verhindern. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sind erfüllt. Mit der Errichtung der streitgegenständlichen Flüchtlingsunterkunft handelt der Antragsgegner in Erfüllung seiner ihm nach § 2 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlAG) obliegenden Aufnahmepflicht und damit öffentlich-rechtlich. Mit dem Beginn der Baumaßnahmen ohne zuvor die Antragstellerin in dem dafür vorgesehenen Verfahren ordnungsgemäß beteiligt zu haben, ist die Verletzung des Beteiligungsrechts der Antragstellerin bereits eingetreten; da die Bautätigkeit noch nicht abgeschlossen und die Aufnahme der Nutzung noch nicht erfolgt ist, dauert die Verletzung an, so dass mit der begehrten Unterlassung deren Fortsetzung und Vertiefung verhindert wird. Die Aufnahme der Bautätigkeit zur Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft auf dem streitgegenständlichen Grundstück im festgesetzten Gewerbegebiet „An der Silberkuhle“ setzt – wie oben bereits ausgeführt - das Vorhandensein einer unter Beteiligung der antragstellenden Gemeinde erteilten Baugenehmigung voraus. Eine solche ist bisher weder erteilt noch überhaupt beantragt worden. Nach den Angaben des Antragsgegners in der Antragserwiderung wird der Bauantrag derzeit (erst) erarbeitet. Erst mit Stellung des Bauantrags kann das nach § 246 Abs. 10 Satz 2, Abs. 12. Satz 4 i. V. m. § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB notwendige Verfahren zur Einholung des Einvernehmens der Gemeinde beginnen. Die Sonderregelungen des § 246 Abs. 8 bis 17 BauGB sehen lediglich in der hier nicht einschlägigen Bestimmung des Absatzes 14 eine bloße Anhörung der Gemeinde anstelle des Einvernehmensverfahrens vor. Abweichend von § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt das Einvernehmen der Gemeinde nicht erst nach zwei Monaten, sondern bereits dann als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird. Ein Ersuchen auf Erteilung des Einvernehmens setzt das Vorliegen eines vollständigen Bauantrags voraus. Da es hier daran fehlt, kann nicht eine irgendwie geartete Information an den Bürgermeister der Antragstellerin im Vorfeld des Beginns der Errichtung der Wohncontainer als Beteiligung der Gemeinde gewertet werden. Vielmehr verlangt das Ersuchen um Einvernehmen, dass die Genehmigungsbehörde die Gemeinde auffordert, über die Erteilung des Einvernehmens binnen der gesetzlichen Frist zu entscheiden. In Anbetracht der weitreichenden Folgen einer nicht fristgerecht mitgeteilten Einvernehmensverweigerung - der Fiktion der Einvernehmenserteilung - muss die Gemeinde erkennen können, dass und in welcher Hinsicht die Frist ausgelöst wird (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 12.5.2020 – 2 K 9611/17 – juris Rn. 38 mit Hinweis auf OVG Münster, Beschluss vom 21.12.2010 - 8 B 1426/10 - juris). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die ohne die erforderliche Beteiligung der Gemeinde erteilte Baugenehmigung auf die Anfechtungsklage der Gemeinde aufzuheben ist, weil die Rechtswidrigkeit einer solchen Baugenehmigung allein aus der Missachtung des gesetzlich gewährleisteten, dem Schutz der Planungshoheit dienenden Rechts der Gemeinde auf Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB folgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.2015 – 4 C 1.14 – juris Rn. 17 m. w. N.). Eine (weitere) materielle Überprüfung der Rechtslage, insbesondere der Frage, ob die Genehmigung, ggf. unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens, zu erteilen ist, findet nicht statt (vgl. OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 16.2.2021 – 10 S 4.21 – juris Rn. 8). Der Fall der ohne die erforderliche Beteiligung der Gemeinde erteilten Baugenehmigung ist dem gleich zu behandeln, in dem bei einer erteilten Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB das notwendige Einvernehmen nicht eingeholt worden ist (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 6.1.2016 – 3 M 78/15 – juris Rn. 19 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 11.8.2008 - 4 B 25/08 - NVwZ 2008, 1347). Im von der Gemeinde angestrengten vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen den gesetzlichen Sofortvollzug einer solchen Baugenehmigung (vgl. § 212a Abs. 1 BauGB) rechtfertigt die Missachtung des Beteiligungserfordernisses die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 16.2.2021 – 10 S 4.21 – juris Rn. 14; vgl. auch VG Schwerin, Beschluss vom 21.4.2022 – 2 B 619/19 – BeckRS 2022, 39594 Rn. 32, 37). Aus der daraus ersichtlichen starken Stellung der Gemeinde folgt, dass diese nicht weniger schutzlos gestellt sein kann, wenn eine an sich erforderliche Baugenehmigung noch nicht einmal beantragt, das Bauvorhaben jedoch entgegen der Bestimmung des § 72 Abs. 7 LBauO M-V bereits ins Werk gesetzt und damit die Schaffung vollendeter Tatsachen begonnen wird. Für die damit vergleichbare Konstellation der rechtsirrigen Annahme der Bauaufsichtsbehörde, das Vorhaben sei baugenehmigungsfrei, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 – 4 C 31.89 – juris Rn.15): „Vom Sinn und Zweck der Beteiligungsregelung des § 36 Abs. 1 BBauG/BauGB stellt es aus der Sicht der Gemeinde keinen Unterschied dar, ob die Baugenehmigungsbehörde sich rechtswidrig über ein ausdrücklich versagtes Einvernehmen hinwegsetzt und die Baugenehmigung gleichwohl erteilt oder ob sie - wie hier - rechtsirrig die Baugenehmigungsfreiheit eines Vorhabens annimmt und aus diesem Grunde ein Baugenehmigungsverfahren unter Beteiligung der Gemeinde nicht einleitet. Auch im letzteren Fall verletzt sie objektiv die gemeindliche Mitwirkungsbefugnis. Wird in diesem Fall das Vorhaben errichtet, so kann die Planungshoheit der Gemeinde hierdurch ebenso beeinträchtigt sein wie im Fall einer ohne Einvernehmen erteilten Baugenehmigung. Müßte die Gemeinde die Verwirklichung eines zu Unrecht als genehmigungsfrei beurteilten Vorhabens hinnehmen, drohte ihrer Planungshoheit in gleicher Weise Gefahr, durch rechtswidriges Verhalten der Bauaufsichtsbehörde unterlaufen zu werden wie im Falle eines ausdrücklich versagten Einvernehmens. Angesichts dieser als gleich zu beurteilenden Interessenlage steht einer Gemeinde auch im Fall der rechtswidrigen Nichtdurchführung eines erforderlichen Baugenehmigungsverfahrens grundsätzlich das Recht zu, sich dagegen - auch im Klagewege - gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zur Wehr zu setzen (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1969 - BVerwG 4 C 215.65 - BVerwGE 31, 263 )“ Steht der Gemeinde in einem solchen Fall mithin ein prinzipieller Anspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde oder ihren Träger auf bauaufsichtliches Einschreiten zu (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 142 Lfg. Mai 2021, § 36 Rn. 47; vgl. auch Dürr, in: Brügelmann, BauGB, 118. Lfg. April 2021, § 36 Rn. 79), kann sie in einem Fall wie hier, wo der als Bauherr auftretende Landkreis ohne die erforderliche Baugenehmigung formell rechtswidrig und im Verhältnis zur Gemeinde wegen der Missachtung ihres Beteiligungsrechts ihr gegenüber auch materiell rechtswidrig agiert, nicht schlechter gestellt sein. Vielmehr ist dieser Konstellation mit einem Anspruch der Gemeinde auf Unterlassung der (weiteren) Bautätigkeit Rechnung zu tragen. Dass nach den Ausführungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung nach „dem augenblicklichen Stand der diesseitigen bauplanungsrechtlichen Prüfung (...) mit einer erforderlichen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 71 Abs. 1 LBauO M-V i. V. m. § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB zu rechnen“ sei, ist – trotz des Umstands der mit § 246 Abs. 10 und 12 BauGB verbundenen weitreichenden Erleichterungen für die Zulassung von Flüchtlingsunterkünften - unerheblich, da eine weitere materiell-rechtliche Prüfung in den Fällen der Verletzung des Beteiligungsrechts gerade nicht stattfindet (vgl. OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 16.2.2021 – 10 S 4.21 – juris Rn. 8). b) Zu Gunsten der Antragstellerin besteht auch ein Anordnungsgrund, der zur vorläufigen Untersagung der weiteren Bautätigkeit führt. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich zunächst daraus, dass mit zunehmendem Baufortschritt die Rückgängigmachung der Baumaßnahmen erschwert wird, sollte sich die Errichtung der Flüchtlingsunterkunft letztlich als bauplanungsrechtlich unzulässig erweisen und eine Baugenehmigung rechtmäßigerweise nicht erteilt werden können. Denn in diesem Fall wäre die Gemeinde möglicherweise auf einen Anspruch (lediglich) auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 – 4 C 31.89 – juris Rn.16), sie könnte also die Verletzung ihrer Planungshoheit weniger wirksam ausschließen als dies mit der hier beantragten Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen der Fall ist. Die Eilbedürftigkeit folgt zudem aus dem Umstand, dass hier der Antragsgegner als dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aus Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 70 Abs. 1 Verf M-V unterworfener Hoheitsträger die verfassungsrechtlich radizierte Planungshoheit der Antragstellerin in eklatant rechtswidriger, weil von keiner gesetzlichen Norm gestützten Weise missachtet. Die Bewältigung der in der Antragserwiderung dargestellten Situation im Zusammenhang mit der dem Landkreis obliegenden Aufnahme von Flüchtlingen mag außerordentliche Herausforderungen mit sich bringen. Die im Bauplanungsrecht mit den Vorschriften des § 246 Abs. 8 bis 17 BauGB gerade zur Bereitstellung von Unterkünften geschaffenen Regelungen suspendieren bereits von einer Vielzahl an sich einzuhaltender Vorgaben. An den Beteiligungsrechten der Gemeinde, im (hier nicht einschlägigen) § 246 Abs. 14 in der Form nur eines Anhörungserfordernisses, halten sie jedoch ebenso explizit fest wie daran, dass vor Aufnahme von Bauarbeiten zur Errichtung von Flüchtlingsunterkünften die gesetzlich vorgesehenen Verfahren durchgeführt und die erforderlichen Genehmigungs- oder Befreiungsentscheidungen getroffen werden. Eine Notkompetenz von der Art, wie sie hier der Antragsgegner für sich in Anspruch nimmt, nämlich sich von allen gesetzlichen Bindungen zu befreien, hat der Gesetzgeber ebenso wenig normiert wie die Möglichkeit eines vorzeitigen Baubeginns. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2. Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Ziffer 9.7.2 und 1.5 Streitwertkatalog 2013.