Urteil
AN 3 K 22.02611
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Wird das Einvernehmen gem. § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB durch die Baugenehmigungsbehörde ersetzt, so steht der Standortgemeinde im Rahmen ihrer Klage gegen die Baugenehmigung ein Vollüberprüfungsanspruch im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Ersetzung ihres Einvernehmens zu. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wird eine Baugenehmigung nicht nur entgegen der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens, sondern gänzlich ohne Beteiligung der Gemeinde oder Ersetzung des Einvernehmens erteilt, so ist die Baugenehmigung auf die Klage der Standortgemeinde hin schon allein aus diesem Grunde erfolgreich. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Gemeinde kann gegen ein Bauvorhaben nicht mit Erfolg klagen, wenn sie dem Bauvorhaben zuvor fiktiv oder ausdrücklich das Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt hat. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
4. Auslöser für ein nochmaliges Erfordernis eines gemeindlichen Einvernehmens ist nicht der Aspekt, dass formal ein neuer Bauantrag gestellt wurde, sondern vielmehr die Frage, ob durch einen neuen Bauantrag das frühere Bauvorhaben wesentlich geändert wurde. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird das Einvernehmen gem. § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB durch die Baugenehmigungsbehörde ersetzt, so steht der Standortgemeinde im Rahmen ihrer Klage gegen die Baugenehmigung ein Vollüberprüfungsanspruch im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Ersetzung ihres Einvernehmens zu. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wird eine Baugenehmigung nicht nur entgegen der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens, sondern gänzlich ohne Beteiligung der Gemeinde oder Ersetzung des Einvernehmens erteilt, so ist die Baugenehmigung auf die Klage der Standortgemeinde hin schon allein aus diesem Grunde erfolgreich. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Gemeinde kann gegen ein Bauvorhaben nicht mit Erfolg klagen, wenn sie dem Bauvorhaben zuvor fiktiv oder ausdrücklich das Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt hat. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 4. Auslöser für ein nochmaliges Erfordernis eines gemeindlichen Einvernehmens ist nicht der Aspekt, dass formal ein neuer Bauantrag gestellt wurde, sondern vielmehr die Frage, ob durch einen neuen Bauantrag das frühere Bauvorhaben wesentlich geändert wurde. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Kläger aufgrund seines mit Schreiben vom 20. Januar 2022 gegenüber dem Landratsamt erteilten Einvernehmens auch gegenüber dem nunmehr beantragten Vorhaben nicht mehr in eigenen Rechten verletzt sein kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einem Kläger kommt im Rahmen einer Drittanfechtungsklage gegen eine an einen Dritten gerichtete Baugenehmigung kein Vollüberprüfungsanspruch zu. Vielmehr kann der Kläger als Nachbar nur solche Rechtsverletzungen ins Feld führen, die auf Normen beruhen, die in qualifizierter und individualisierter Weise gerade auch dem Schutz des Klägers dienen (BayVGH, B. v. 26.5.2020 – 15 ZB 19.2231 – juris Rn. 8). Im Falle der Klage einer Standortgemeinde ergeben sich im Hinblick auf das Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB jedoch einige Besonderheiten. Das Erfordernis des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB dient dem Schutz der kommunalen Planungshoheit. Das Einvernehmen darf gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den dort genannten bauplanungsrechtlichen Gründen versagt werden. Wird das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB durch die Baugenehmigungsbehörde ersetzt, so steht der Standortgemeinde im Rahmen ihrer Klage gegen die Baugenehmigung ein Vollüberprüfungsanspruch im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Ersetzung ihres Einvernehmens zu (BVerwG, U.v. 9.8.2016 – 4 C 5/15 – juris Rn. 14 m.w.N. = BVerwGE 156, 1). Maßgeblich für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG a.a.O.) Mithin sind die in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Gründe auf Anfechtungsklage der Standortgemeinde hin vollständig zu überprüfen. Wird dagegen eine Baugenehmigung nicht nur entgegen der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens, sondern gänzlich ohne Beteiligung der Gemeinde oder Ersetzung des Einvernehmens erteilt, so ist die Baugenehmigung auf die Klage der Standortgemeinde hin schon allein aus diesem Grunde erfolgreich (BVerwG, U.v. 26.3.2015 – 4 C 1/14 – juris Rn. 17 = NVwZ-RR 2015, 685). 1. Der Kläger kann sich nicht auf ein mit Schreiben vom 2. August 2022 verweigertes Einvernehmen berufen, da insofern das ursprüngliche Einvernehmen vom 20. Januar 2022 fortwirkt (1.1) und ein erneutes Einvernehmenserfordernis durch die reine Standortverlagerung im Rahmen des neuen Bauantrags vom 8. Juli 2022 bzw. 15. September 2022 nicht aufgeworfen wurde (1.2). Soweit die Kammer im Rahmen des vorhergehenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (AN 3 S 23.250) den gleichen Sachverhalt als Ausprägung eines Verstoßes gegen den Grundsatz von „Treu und Glauben“ gewertet hat, hält sie – lediglich im Hinblick auf die rechtliche Einordnung – hieran nicht mehr fest. Vielmehr sind die auch dort genannten tatsächlichen Aspekte rechtlich im Rahmen eines Fortwirkens eines ursprünglich erteilten Einvernehmens zu verorten. 1.1 Eine Gemeinde kann gegen ein Bauvorhaben dann nicht mit Erfolg klagen, wenn sie dem Bauvorhaben zuvor fiktiv oder ausdrücklich das Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt hat (BayVGH, B.v. 1.8.2019 – 1 CS 19.611 – juris Rn. 15 m.w.N., vgl. auch BVerwG, U.v. 12.12.1996 – 4 C 24/95 – juris Rn. 18 = NVwZ 1997, 900). Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn bauplanungsrechtliche Aspekte, die zur Versagung des Einvernehmens berechtigt hätten, zum Zeitpunkt der Erteilung des Einvernehmens noch nicht existierten (BayVGH, B.v. 1.8.2019 – 1 CS 19.611 – juris Rn. 16 m.w.N.; BayVGH, U.v. 30.7.2013 – 15 B 12.147 – juris Rn. 25 ff. = BayVBl 2014, 110). Vorliegend hat der Kläger sein Einvernehmen zum Bauantrag vom 3. Dezember 2021 mit Schreiben vom 20. Januar 2022 erteilt. Neuerliche bauplanungsrechtliche Aspekte, die zum Zeitpunkt der Erteilung des Einvernehmens am 20. Januar 2022 noch nicht existierten, sind nicht ersichtlich. Soweit sich die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung und auch im Schreiben zu ihrem verweigerten Einvernehmen vom 4. Oktober 2022 auf ein Heranrücken der Bebauung nach Norden beruft, ist zunächst festzuhalten, dass die nördliche Baugrenze im Bebauungsplan auch bezüglich des hier streitgegenständlichen Bauvorhabens nicht überschritten wird und insofern mangels Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans schon kein bauplanungsrechtliches Einvernehmen erforderlich ist. Bauordnungsrechtliche Belange – wie etwa die Abstandsflächen, welche im Übrigen eingehalten sind – sind für die Gemeinde nicht klagefähig (vgl. nur BayVGH, U.v. 18.4.1989 – 20 B 88.585 – juris Rn. 28 = BayVBl 1989, 689; vgl. auch B.v. 7.4.2022 – 9 N 19.2265 – juris Rn. 26 = BayVBl 2023, 853; B.v. 17.11.2014 – 22 ZB 14.1035 – juris Rn. 22). Soweit auf die Notwendigkeit einer Abwägung nachbarlicher Belange im Rahmen von § 31 Abs. 2 BauGB abgestellt wurde, ist zunächst auszuführen, dass die Abwägung dieser Belange nicht durch Befreiungen von Festsetzungen ausgelöst wurden, die die nachbarlichen Belange der nördlichen Grundstücksnachbarn berühren. Vielmehr sind sämtliche Befreiungen durch Überschreitungen im Süden ausgelöst. Der Kläger ist insofern nicht berechtigt, sich zum Sachwalter der Interessen seiner Bürger aufzuschwingen (BayVGH, B.v. 7.4.2022 – 9 N 19.2265 – juris Rn. 26 = BayVBl 2023, 853; B.v. 17.11.2014 – 22 ZB 14.1035 – juris Rn. 22). Daneben muss sich der Kläger vorhalten lassen, dass er der einzigen Befreiung, die wenigstens mittelbar für eine in der mündlichen Verhandlung reklamierte „optisch erdrückende Wirkung nach Norden“ bedeutsam sein könnte, auch im neuerlichen Verfahren das Einvernehmen erteilt hat. Der Kläger hat sowohl am 20. Januar 2022 und durch Beschluss vom 19. Juli 2022 (TOP 1.1) mit Stellungnahme vom 2. August 2022 (unter Verweis auf die dortigen Anlagen) der Überschreitung der mittigen Firsthöhe und damit mittelbar auch der zugrundeliegenden Außenwand – auch nach Norden hin – das Einvernehmen erteilt. Insofern ist eine Rechtsverletzung des Klägers aufgrund des erteilten Einvernehmens vom 20. Januar 2022 ausgeschlossen. 1.2 Es ist auch durch den Bauantrag vom 8. Juli 2022 bzw. korrigierten Antrag vom 15. September 2022 kein erneutes Einvernehmenserfordernis ausgelöst worden. Auslöser für ein nochmaliges Erfordernis eines gemeindlichen Einvernehmens ist nicht der Aspekt, dass formal ein neuer Bauantrag gestellt wurde, sondern vielmehr die Frage, ob durch einen neuen Bauantrag das frühere Bauvorhaben wesentlich geändert wurde (vgl. Busse/Kraus BayBO Art. 64 Rn. 141). Dies kann etwa dann vorliegen, wenn etwa bisher nicht aufgeworfene Befreiungsfragen im Raum stehen (Busse/Kraus a.a.O.). Auch im Rahmen der hier fraglichen Standortverschiebung/Standortabweichung wird nicht automatisch ein erneutes Einvernehmenserfordernis ausgelöst, sondern vielmehr erst dann, wenn sich die Standortverschiebung als nicht unwesentlich oder eben planungsrechtlich erheblich darstellt (OVG Münster U.v. 18.8.2009 – 8 A 613/08 – juris Rn. 72 ff. m.w.N. = BauR 2010, 199; BayVGH, U.v. 18.4.1989 – 20 B 88.585 – juris Rn. 29 = BayVBl 1989, 689). Ob eine planungsrechtlich erhebliche Änderung vorliegt, ist eine Einzelfallfrage. Nach diesen Grundsätzen ist nicht von einer planungsrechtlich relevanten Standortverschiebung auszugehen. Es handelt sich um eine bloße Standortverschiebung, denn auch die Klägerseite konnte keine Umplanung benennen, die sich nicht aus der bloßen Verschiebung der Örtlichkeiten ergibt. Auch das Gericht konnte keine – außerhalb der Verschiebung der Örtlichkeiten – veränderten Planungen feststellen. Auch wenn sich mathematisch-rechnerische Größen jedenfalls pauschal als nicht zielführend für die Bestimmung der planungsrechtlichen Erheblichkeit erweisen, ist dennoch indiziell darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend um eine Verschiebung um nur 4 m weiter nach Norden im Vergleich zu der ursprünglichen Planung handelte. Diese Distanzen sind weit entfernt von den sonst genannten Distanzen von 20 m (BayVGH, U.v. 18.4.1989 – 20 B 88.585 – juris Rn. 29) oder 34 m und 68 m (OVG Münster, U.v. 28.11.2007 – 8 A 2325/06 – juris Rn. 112), wobei nicht verkannt wird, dass vorher zitierte Entscheidungen zu Außenbereichsvorhaben ergingen. Andererseits muss beachtet werden, dass es sich hier nicht um die Standortverschiebung eines Einfamilienhauses handelt, sondern um einen großflächigen Gewerbebetrieb, mit einer Grundfläche von ca. 4.900 qm, der auf einem ca. 17.000 qm großen Grundstück errichtet wird. Denknotwendig haben hierbei schon relativ kleine Änderungen eine größere absolute Veränderung zur Folge. Entscheidend ist für die Kammer ohnehin vielmehr, dass keinerlei neue, nicht bereits bei Erteilung des Einvernehmens im Januar 2022 schon einschlägige Befreiungsnotwendigkeiten aufgeworfen wurden. Sämtliche Befreiungen im hiesigen Verfahren waren bereits Gegenstand des vorherigen Baugenehmigungsverfahrens und wurden geringfügig örtlich verschoben, so dass nicht von einem erneuten Aufwerfen der planungsrechtlichen Zulässigkeit gesprochen werden kann. Die Befreiungen stellen sich auch offensichtlich als nicht intensiver in die Festsetzungen des Bebauungsplans eingreifend dar als die Befreiungen, denen der Kläger seine Zustimmung bereits erteilt hatte. Auch die Klägerseite konnte bezüglich des hier streitgegenständlichen Bauantrags keine neuen Aspekte aufzeigen, aus denen sich das Aufwerfen einer gänzlich neuen Befreiungsnotwendigkeit ergibt. Sie stellte vielmehr auf den formalen Aspekt ab, dass ein erneuter Bauantrag bereits das Einvernehmenserfordernis auslöst. Dem ist aus oben genannten Gründen nicht zuzustimmen. Auf weitere Aspekte des Falls kommt es damit nicht mehr an. Nach alledem ist die Klage daher abzuweisen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene durch Stellung eines Sachantrags auf Klageabweisung selber einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, ihr einen Kostenerstattungsanspruch zuzusprechen. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.