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Urteil

3 L 102/13

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2016:0614.3L102.13.00
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Leitsätze
1. In Mecklenburg-Vorpommern können einzelne Gestaltungsregelungen als Festsetzungen in einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs 4 S 1 Nr 3 BauGB bestimmt werden (§ 9 Abs 4 BauGB, § 86 Abs 3 LBauO M-V (juris: BauO MV 2015)).(Rn.54) 2. In einem solchen Fall verändert sich die für sich gesehen bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschrift zu einer bauplanungsrechtlichen Festsetzung, die auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 LBauO M-V (juris: BauO MV 2015) von der Baugenehmigungsbehörde zu beachten ist.(Rn.55) 3. Das Zitiergebot aus Art 80 Abs 1 S 3 GG ist auf kommunale Satzungen nicht anwendbar.(Rn.62) 4. Zu einer Festsetzung über "Naturrohrdacheindeckung" in einer Ergänzungssatzung vor dem Hintergrund einer für das gesamte Gemeindegebiet geltenden Gestaltungssatzung.(Rn.63) 5. Zu einer Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren.(Rn.51)
Tenor
Die Berufung der Beigeladenen wird zurückgewiesen. Die Beigeladene hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Mecklenburg-Vorpommern können einzelne Gestaltungsregelungen als Festsetzungen in einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs 4 S 1 Nr 3 BauGB bestimmt werden (§ 9 Abs 4 BauGB, § 86 Abs 3 LBauO M-V (juris: BauO MV 2015)).(Rn.54) 2. In einem solchen Fall verändert sich die für sich gesehen bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschrift zu einer bauplanungsrechtlichen Festsetzung, die auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 LBauO M-V (juris: BauO MV 2015) von der Baugenehmigungsbehörde zu beachten ist.(Rn.55) 3. Das Zitiergebot aus Art 80 Abs 1 S 3 GG ist auf kommunale Satzungen nicht anwendbar.(Rn.62) 4. Zu einer Festsetzung über "Naturrohrdacheindeckung" in einer Ergänzungssatzung vor dem Hintergrund einer für das gesamte Gemeindegebiet geltenden Gestaltungssatzung.(Rn.63) 5. Zu einer Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren.(Rn.51) Die Berufung der Beigeladenen wird zurückgewiesen. Die Beigeladene hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht auf die zulässige und begründete Klage der Klägerin die von dem Beklagten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zu Recht aufgehoben hat. Denn die Ersetzung des Einvernehmens der Klägerin durch den Beklagten im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren (Selbstverwaltungs)rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin von Anfang an Klagepartei gewesen. Für sie ist die Klage erhoben worden, auch wenn in der Klagschrift ursprünglich „der Bürgermeister der Gemeinde B“ genannt wird. Diese Bezeichnung ist auslegungsfähig und ergibt ohne weiteres, dass die Gemeinde selbst Klägerin sein sollte. Darauf weist schon die Klagschrift selbst hin, die wegen „Anfechtung einer Baugenehmigung und Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens“ erhoben wurde. In der Begründung in der Klagschrift heißt es zudem: „die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens und damit die Erteilung der Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.“ Schon daraus folgt zwanglos, dass nur das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde und nicht ein etwaig eigenes Recht des Bürgermeisters (als Gemeindeorgan) gegenständlich sein soll. Zudem ist der Klagschrift die auf die Gemeinde B ausgestellte Prozessvollmacht sowie das Schreiben des Beklagten über die „Bekanntgabe der baurechtlichen Genehmigung an die Gemeinde“ beigefügt worden. Die Klage ist auch innerhalb der Monatsfrist nach Bekanntgabe der Baugenehmigung an die Klägerin eingelegt worden. Dass dabei der Bürgermeister und nicht das Amt gehandelt hat, steht dem nicht entgegen. Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde wirksam nach außen. Die Gemeinde macht nämlich die Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts geltend. In diesem Fall ist sie selbst und nicht das Amt prozessführungsbefugt. Insoweit ist § 127 Abs. 1 Satz 6 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) einschränkend auszulegen. Dabei wird die Gemeinde (gesetzlich) durch den Bürgermeister vertreten; sie kann sich dabei durch das Amt vertreten lassen, welches dann nicht in Prozessstandschaft für sie tätig wird (OVG M-V, Urt. v. 01.11.2000 – 1 L 130/98 –, LKV 2001, 520). Auch die Klagebefugnis der Klägerin liegt vor. Für die Klagebefugnis reicht es schon aus, dass die Klägerin möglicherweise in ihren Rechten verletzt sein könnte. Eine solche mögliche Verletzung ihrer Planungshoheit und damit ihrer gemeindlichen Selbstverwaltungsrechte kann schon deshalb vorliegen, weil mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch den Beklagten nach § 36 BauGB hinsichtlich der gestalterischen Festsetzungen in der Ergänzungssatzung die Frage aufgeworfen ist, ob das Vorhaben nach § 34 oder § 35 BauGB genehmigungsfähig ist. 2. Die Klage ist auch begründet, weil die Ersetzung des Einvernehmens der Klägerin durch den Beklagten rechtswidrig ist, damit die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung infiziert und so das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin aus Art. 28 Abs. 2 GG unter dem Aspekt der Planungshoheit verletzt. a. Die Ersetzung des Einvernehmens der Klägerin durch den Beklagten ist rechtswidrig. Vorliegend war das Einvernehmen der Klägerin erforderlich, weil gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben nach §§ 31, 33 bis 35 im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden wird und das Vorhaben entweder nach § 34 BauGB zu beurteilen war, weil es im Geltungsbereich der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB oder – wovon die Beigeladene ausgeht – in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 1 BauGB liegt, oder nach § 35 BauGB zu prüfen war, sofern – soweit die Ergänzungssatzung insgesamt als nichtig anzusehen wäre – das Vorhabengrundstück dann weiterhin im Außenbereich liegen würde. Jedenfalls liegt das Vorhaben nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB). Der Beklagte hat das erforderliche Einvernehmen der Klägerin zu Unrecht im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung (§ 71 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V) ersetzt. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i. V. m. § 71 LBauO M-V kann die nach Landesrecht zuständige Behörde ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen ersetzen. Dafür zuständig ist gemäß § 4 AG-BauGB M-V die Genehmigungsbehörde. Die Verweigerung des Einvernehmens durch die Klägerin war jedoch nicht rechtswidrig. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf die Gemeinde das Einvernehmen nur aus den sich aus §§ 31, 33, bis 35 ergebenden Gründen versagen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen (BVerwG, Urt. v. 09.08.2016 – 4 C 5/15 –, juris, mit Hinw. auf BVerwG, Urt. v. 01.07.2010 – 4 C 4.08 –, BVerwGE 137, 247 Rn. 32). Hier sind diese Voraussetzungen gegeben. Die Gemeinde hat ihr Einvernehmen zu Recht verweigert, weil das Vorhaben den bauplanerischen Festsetzungen in der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB widerspricht. Die Festsetzung der Ergänzungssatzung ist Gegenstand der Beurteilung nach § 36 BauGB, weil die Gemeinde von der Ermächtigungsgrundlage aus § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB und § 86 Abs. 1 und Abs. 3 LBauO M-V Gebrauch gemacht hat. Nach § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB können in den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 einzelnen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 getroffen werden; nach § 9 Abs. 4 BauGB können die Länder durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können. Das hat der Landesgesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern umgesetzt, indem er in § 86 Abs. 3 LBauO M-V bestimmt hat, dass örtliche Bauvorschriften auch durch Bebauungsplan oder, soweit das Baugesetzbuch dies vorsieht, durch andere Satzungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erlassen werden können. Zu solchen örtlichen Bauvorschriften gehören nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 LBauO M-V auch solche über Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern, wie hier der Regelung über die Dacheindeckung. Über diese Regelungskette verändert sich die für sich gesehen bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschrift in eine bauplanungsrechtliche Festsetzung, die auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 LBauO M-V von der Baugenehmigungsbehörde zu beachten ist. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen und des Beklagten ist § 86 Abs. 3 LBauO M-V nicht lediglich eine verfahrensrechtliche Vorschrift, sondern hat materiell-rechtlichen Charakter. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 4 BauGB, der den Spielraum für den Landesgesetzgeber eröffnet und ausdrücklich formuliert, dass die auf Landesrecht beruhenden (bauordnungsrechtlichen) Regelungen „als Festsetzungen“ in den Bebauungsplan aufgenommen werden können. Eine Splittung der Festsetzungen in beachtliche planungsrechtliche und im vereinfachten Genehmigungsverfahren unbeachtliche bauordnungsrechtliche findet hierbei – jedenfalls nach dem Landesrecht in Mecklenburg-Vorpommern – nicht statt. Denn der Landesgesetzgeber hat auch von der weiteren Ermächtigung in § 9 Abs. 4 BauGB Gebrauch gemacht und geregelt, inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften des Baugesetzbuches Anwendung finden. Hierzu bestimmt § 86 Abs. 4 Satz 2 LBauO M-V, dass, wenn die örtlichen Bauvorschriften durch Bebauungsplan oder durch eine sonstige städtebauliche Satzung nach dem Baugesetzbuch erlassen werden, die Vorschriften des Ersten und des Dritten Abschnitts des Ersten Teils, des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 13, 13a, 30, 31, 33, 36 und 214 bis 215a des Baugesetzbuches entsprechend anzuwenden sind. Eine solche entsprechende Anwendung dieser planungsrechtlichen Vorschriften kann nur den Sinn haben, die örtliche Bauvorschriften entsprechend als „planungsrechtlich“ im Genehmigungsverfahren und damit auch als beachtlich im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V anzusehen (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12.03.1991 – 4 NB 6/91 –, juris; BVerwG, Urt. v. 16.12.1993 – 4 C 22/92 –, juris, zu Landesrecht ohne diese Entsprechensregelung).Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urt. v. 22.04.2002 – 8 S 177/02 –, juris), dem sich der Senat anschließt, hat hierzu ausgeführt: „Über das Verständnis des § 9 Abs. 4 BauGB gibt es zwei verschiedene Grundpositionen (dazu im Einzelnen Manssen, Die Aufnahme von auf Landesrecht beruhenden Regelungen in den Bebauungsplan, BauR 1991, 697). Nach der einen (formellen) Auffassung behalten die nach dieser Vorschrift in den Bebauungsplan aufgenommenen, auf Landesrecht beruhenden Regelungen ihren landesrechtlichen Charakter und werden nur äußerlich zu einem Bestandteil des Bebauungsplans. Der Inhalt örtlicher Bauvorschriften, ihr Zustandekommen und ihre Anwendung, ebenso Ausnahmen und Befreiungen von den landesrechtlichen Festsetzungen, richten sich danach auch im Fall ihrer Aufnahme in einen Bebauungsplan nach den Vorschriften des Landesbauordnungsrechts (so Gierke, in: Brügelmann, BauGB, § 9 Rn. 550; Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NdsBauO, 6. Aufl., § 98 Rn. 8; Gelzer, Bauplanungsrecht, 4. Aufl., Rn. 201; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 9 Rn. 107). Nach der anderen (materiellen) Auffassung soll mit § 9 Abs. 4 BauGB die Schaffung eines einheitlichen Planungs- und Regelungszusammenhangs ermöglicht werden. Die Vorschrift wolle aus Gründen des Sachzusammenhangs sowie der planerischen und gestalterischen Koordination und der besseren Übersichtlichkeit erreichen, dass all die Regelungen, die für die bauliche oder sonstige Nutzung der Grundstücke in einem Gebiet zu beachten sind, in einem Plan zusammengefasst seien (Gaentzsch, Berliner Kommentar, 2. Aufl., § 9 Rn. 67). Die Aufnahme in den Bebauungsplan bedeutet danach nicht die bloße "technische" Zusammenführung verschiedener Regelungen in einem Planwerk, sondern planerische Entwicklung, Bürgerbeteiligung, gemeindliche Willensbildung und abschließende Entscheidungsfindung für ein in seinen Einzelheiten auf einander abgestimmtes Planungskonzept (Gaentzsch, a.a.O., Rn. 70; ähnlich NdsOVG, Urt. v. 14.9.1990 - 1 C 12/88 - BauR 1991, 174 sowie Manssen, a.a.O.). Der Senat interpretiert § 9 Abs. 4 BauGB in der zuletzt genannten Weise. Dafür spricht zunächst, dass die Aussage des § 9 Abs. 4 1. Halbs. BauGB bei einem rein formellen Verständnis der Vorschrift "relativ banal" wäre (Manssen, a.a.O.). Denn die Vorschrift besagte in diesem Fall nur, dass zwei auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhende Regelungen äußerlich zu einer einzigen zusammengefasst werden dürfen, sofern das Landesrecht dazu ermächtigt. Die Vorschrift wäre damit im Grunde genommen überflüssig, da sich das Gleiche - wie oben ausgeführt - schon aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergibt. Eine bloß formale Deutung der Vorschrift hat ferner deren Wortlaut gegen sich, da § 9 Abs. 4 BauGB nicht lediglich von der Aufnahme von auf Landesrecht beruhenden Regelungen in den Bebauungsplan spricht, sondern von deren Aufnahme "als Festsetzungen". Da der Ausdruck "Festsetzung" regelmäßig in einem rechtstechnischen Sinne gemeint ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.3.1991 - 4 NB 6.91 - NVwZ 1991, 874), weist auch das darauf hin, dass die landesrechtlichen Regelungen im Falle ihrer Aufnahme in einen Bebauungsplan nicht nur äußerlich mit diesem verbunden werden, sondern als ein integraler Bestandteil eines einheitliches Planungswerks zu verstehen sind.“ Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass § 86 Abs. 2 LBauO M-V vorschreibt, dass die Gemeinde die örtliche Bauvorschrift als Satzung im übertragenen Wirkungskreis erlässt. Denn gerade davon macht die Regelung in Abs. 3 eine Ausnahme, wie sich schon aus der Verwendung des Wortes „auch“ und der systematischen Stellung der Absätze ergibt. Die Ergänzungssatzung der Klägerin ist auch wirksam. Formelle Mängel bestehen nicht, insbesondere ist das verfassungsrechtliche Zitiergebot nicht verletzt worden. Ein Verstoß gegen das Zitiergebot liegt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vor. Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG ist auf kommunale Satzungen nicht anwendbar, da es sich hierbei nicht um Rechtsverordnungen im Sinne dieser Norm handelt, sondern um eigene Rechtssetzung der Kommunen im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltungshoheit. Die vorliegende Ergänzungssatzung nennt mit Hinweis auf § 34 Abs. 1 Satz 3 BauGB und den in der Präambel darüberhinaus genannten Vorschriften seine Ermächtigungsgrundlage. Einer genauen Bezeichnung für jede einzelne Festlegung, sei sie nun bauplanungs- oder bauordnungsrechtlicher Natur, bedarf es darüberhinaus nicht (vgl. auch OVG Nds., Urt. v. 12.04.2000 – 1 K 5694/98 –, juris). Eine entsprechende Anwendung des verfassungsrechtlichen Zitiergebots bei Rechtsverordnungen auf die aufgrund autonomer Satzungsgewalt erlassenen Regelungen der Kommune scheidet aus, weil keine Notwendigkeit besteht, einen Legitimationszusammenhang zum unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgebungsorgan zu dokumentieren (OVG Rheinl.-Pf., Urt. v. 20.01.2010 – 8 C 10725/09 –, juris Rn. 42). Die geplante und mit der angefochtenen Baugenehmigung erlaubte Errichtung eines Wohngebäudes mit Hartdacheindeckung steht in Widerspruch zu den Festsetzungen in der Ergänzungssatzung der Klägerin gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Mit der Festsetzung „Naturrohrdacheindeckung ist zulässig“ ist nach der Auslegung durch den Senat – in Übereinstimmung mit der Klägerin und dem Verwaltungsgericht – in dem nur 1.200 qm großen Geltungsbereich der Satzung nur Naturrohrdacheindeckung und nicht – wie der Beklagte und die Beigeladene meinen – auch Naturrohrdacheindeckung zulässig. Das folgt schon aus der Begründung der Ergänzungssatzung selbst, insbesondere unter Heranziehung der für die gesamte Ortslage geltenden Gestaltungssatzung. In der Begründung der Ergänzungssatzung wird erläutert (Bl. 43 d. GA), dass „durch Übernahme ortstypischer Bauelemente … die Gestaltung des Dorf- …bildes für dieses Plangebiet fortgeschrieben (werde). Dazu zählen für den Ergänzungsbereich in erster Linie die festgesetzte … sowie die Dachform als Krüppelwalmdach und die Naturrohrdacheindeckung“. Vor dem Hintergrund der beim Erlass der Ergänzungssatzung bereits für die gesamte Ortslage geltende Gestaltungssatzung kann diese Festsetzung – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – nur dahingehend verstanden werden, dass allein eine Reetdacheindeckung zulässig und damit genehmigungsfähig ist. Denn die Begründung der Ergänzungssatzung nimmt ausdrücklich auf die vorhandene Gestaltungssatzung Bezug und führt aus, dass die umgebende Bebauung dem Gesamtcharakter des Ortsbildes der Gemeinde Ostseebad B entspreche (Bl. 42 d GA.), „vor allem eingeschossige Wohnhäuser mit Putzfassade und Naturrohrdacheindeckung sind prägend. Insbesondere das … Baufeld (südwestlich am Plangebiet der Satzung angrenzend) der ehemaligen Schifferhäuser ist von historischer Bedeutung, unbedingt erhaltenswert und richtungsweisend für die Bebauung im Satzungsgebiet.“ Unter Berücksichtigung der Gestaltungssatzung, die die gesamten Ortsteile B, E und D betrifft, sind die (einzelnen) gestalterischen Festlegungen im Rahmen der auf wenige Flurstücke begrenzten Ergänzungssatzung nur als Ausfluss dieser Gesamtortsgestaltungssatzung zu verstehen. In dieser Gestaltungssatzung selbst sind verschiedene Haustypen ausgeführt, für die wiederum teilweise Reetdacheindeckung vorgeschrieben ist. Der Gemeinde ging es bei Erlass der Ergänzungssatzung somit offensichtlich darum – wie § 86 Abs. 1 Nr.1 a. E. LBauO M-V vorgibt –, das typische Bild der Ortslage beizubehalten und fortzuschreiben. Das drängt sich für die Klägerin als einen touristisch geprägten Ferienort in Küstenlage auch auf. Nach alldem erweist sich die Satzung auch nicht als zu unbestimmt. Die Gemeinde hat nach alldem zu Recht ihr Einvernehmen versagt. b. Ohne das zu Recht verweigerte gemeindliche Einvernehmen war die Erteilung der Baugenehmigung rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Erweist sich die Ersetzung als rechtswidrig, hat die Anfechtungsklage der Gemeinde Erfolg (BVerwG, Urteil vom 09. August 2016 – 4 C 5/15 –, Rn. 14, juris). Die Missachtung des gesetzlich gewährleisteten Rechts der Gemeinde auf Einvernehmen führt zur Aufhebung der Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2015 – 4 C 1/14 –, NVwZ-RR 2015, 685 und OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.09.2015 - 1 LA 90/15 - NVwZ-RR 2016, 328). Ob der Bauherr im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf die Baugenehmigung hat, ist dagegen irrelevant (so BVerwG, Urteil vom 09. August 2016 – 4 C 5/15 –, Rn. 14, juris, auch zum Folgenden). Denn der Gesetzgeber hat in dem Konflikt zwischen Planungshoheit und Baufreiheit eine eindeutige Regelung getroffen, der zufolge gegen den Willen der Gemeinde in den Fällen des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB bis zu einer gerichtlichen Klärung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens auf die Verpflichtungsklage des Bauherrn hin keine Baugenehmigung erteilt werden darf (BVerwG, Urteile vom 10. August 1988 - 4 C 20.84 - = juris Rn. 22 und vom 26. März 2015 - 4 C 1.14 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 60 Rn. 17 m.w.N.). Die Versagung des Einvernehmens war auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 LBauO M-V vom Beklagten zu beachten. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB, mithin die bauplanungsrechtliche Vereinbarkeit des Vorhabens. Hierzu zählen – wie oben bereits ausgeführt – auch solche gestalterischen Festsetzungen zur Dacheindeckung in einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB, weil es sich aufgrund der Festsetzung in der Satzung insoweit um eine bauplanungsrechtliche Vorschrift handelt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 704, 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Klägerin, eine amtsangehörige Gemeinde, wehrt sich gegen eine der Beigeladenen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung für die Errichtung von 2 Ferienwohnhäusern, mit der der Beklagte zugleich ihr gemeindliches Einvernehmen ersetzte. Die Beigeladene stellte am 19. Mai 2009 einen Bauantrag im vereinfachten Verfahren nach § 63 LBauO M-V für die Neuerrichtung von 2 Wohnhäusern mit Ferienwohnungen, 8 Wohneinheiten, auf den Grundstücken Flurstücke 1, 2 tw. (neu: 161), 3 tw., Flur 1 der Gemarkung B., gelegen im C-Weg. Die Flurstücke liegen im 1.200 qm großen Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB „Gebiet C-Weg B“ vom 11. März 2009. § 3 dieser Satzung, der Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 u. 3 Satz 1 BauGB für die einbezogenen Außenbereichsflächen trifft, regelt in Abs. 3: „Bei Hauptgebäuden sind die Hauptdächer mit Krüppelwalmdach, 40 bis 48° Dachneigung (Hauptdach) und Naturrohrdacheindeckung zulässig.“ Zudem gilt für das Gebiet der Klägerin die Gestaltungssatzung B, D und E vom 25. Januar 1997. In § 4 dieser Gestaltungssatzung werden einzelne Gebäudetypen beschrieben, so in Abs. 1 der Niederdeutsche Hallenhaustyp mit schilfrohrgedecktem Walmdach (Skizze, Bl. 58 d. GA.), in Abs. 2 der Hochdielenhaustyp mit schilfrohrgedecktem Krüppelwalmdach (Skizze, Bl. 60 d. GA.) und in den weiteren Absätzen weitere Haustypen, bei denen eine Bedachung mit Schilfrohr bzw. Dachziegeln oder Betonsteinen zulässig ist. § 9 der Gestaltungssatzung trifft Festsetzungen für Bereiche mit schilfrohrgedeckten Häusern. Die Vorschrift verweist auf eine Anlage 1, in der Teilbereiche dargestellt sind, „in denen sich Ensembles von schilfrohrgedeckten Häusern befinden, die das Ortsbild in besonderer Weise prägen und die aus bauhistorischer und volkskundlicher Sicht von hervorragender Bedeutung sind“. In der Stellungnahme der Gemeinde vom 28. Juli 2009 im Baugenehmigungsverfahren teilte die Klägerin mit, dass das Vorhaben sich im Geltungsbereich einer Satzung über örtliche Bauvorschriften (Stellplatzsatzung und Gestaltungssatzung) sowie einer sonstigen Ortssatzung: Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 „Gebiet C-Weg B“ befinde. Das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB erteilte die Gemeinde nicht. Die Einvernehmensversagung begründete sie damit, dass das Vorhaben den Festsetzungen der Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB „Gebiet C-Weg B“, insbesondere der Festsetzung Naturrohrdacheindeckung widerspreche. Nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 21. September 2009 erteilte der Beklagte der Beigeladenen unter dem 15. Dezember 2009 eine Baugenehmigung für das beantragte Vorhaben, das eine Hartdacheindeckung vorsieht. In der Begründung heißt es, Rechtsgrundlage für die Einvernehmensersetzung sei § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. § 4 des BauGB Ausführungsgesetzes M-V und § 71 LBauO M-V. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB dürfe das Einvernehmen der Gemeinde nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Vorliegend sei die Versagung des Einvernehmens nicht durch die Zulässigkeitsvorschriften des BauGB gedeckt. Der Bauantrag sei planungsrechtlich genehmigungsfähig. Insbesondere füge sich das beantragte Vorhaben im Sinne des § 34 BauGB ein. Ordnungsrechtlich befinde sich das Vorhaben entsprechend der Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Gemäß § 2 dieser Satzung richte sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach dem § 34 BauGB. Diese Festsetzungen würden durch das Vorhaben eingehalten. Bei der durch die Gemeinde beanstandeten Bedachungsart handele es sich um keine planungsrechtliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 BauGB. Insoweit sei die Satzung rechtsfehlerhaft. Sie liefere auch keinen Verweis darauf, ob hier eine gestalterische Festsetzung nach § 86 Abs. 3 LBauO M-V getroffen worden sei. Mithin verbleibe die Aussage, dass (auch) Naturrohrdacheindeckungen zulässig seien, ohne aber andere Dachdeckungen ausdrücklich auszuschließen. Am 21. Januar 2010 hat „der Bürgermeister der Gemeinde B“ Klage mit der Begründung erhoben, die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens und damit die Erteilung der Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze „den Kläger“ in seinen Rechten. Der Klage war eine Prozessvollmacht in Sachen „Gemeinde Ahrenshoop gegen Landkreis Nordvorpommern“ beigefügt sowie die an die Gemeinde gerichtete Bekanntgabe der baurechtlichen Genehmigung vom 15. Dezember 2009 und eine Ausfertigung der Baugenehmigung für die Gemeinde. Zur weiteren Begründung hat die „Klägerin“ im Schriftsatz vom 23. Juni 2010 ausgeführt, dass „sie“ aus § 86 Abs. 3 LBauO M-V ermächtigt gewesen sei, Gestaltungsvorschriften zu erlassen. Insoweit handele es sich bei der auf das Gebiet bezogene Satzung um eine Gestaltungssatzung. Auf § 86 Abs. 3 LBauO M-V habe nicht ausdrücklich hingewiesen werden müssen. Eine solche Verpflichtung könnte sich nur aus dem Zitiergebot ergeben, was Artikel 80 Abs. 1 Satz 3 GG vorschreibe. Allerdings gelte diese Vorschrift nur für Bundesrecht. Das in der Satzung erfasste Baufeld werde in seiner Umgebung geprägt von Bauten mit historischer Bedeutung, die die Klägerin als unbedingt erhaltenswert und richtungsweisend für die Bebauung im Satzungsgebiet ansehe. Naturrohrdacheindeckung sei vorherrschend und durch die Festlegung der Dacheindeckung solle durch Übernahme ortstypischer Bauelemente die Gestaltung des Dorf- und Landschaftsbildes fortgeschrieben werden. Die Klägerin habe zu diesem Zweck für ihr Gemeindegebiet auch eine Gestaltungssatzung erlassen. Das genehmigte Bauvorhaben entspreche in seiner äußeren Form den in § 4 Abs. 1, 2 und 3 der Gestaltungssatzung beschriebenen Gebäudetypen, die auf dem Gemeindegebiet typischerweise mit Schilfrohr gedeckt seien. Die Klägerin hat vor dem Verwaltungsgericht beantragt, die der Beigeladenen zur Errichtung von 2 Ferienwohnhäusern mit je 4 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück C-Weg in B erteilte Baugenehmigung mit der Nr. 0367/09 sowie den darin enthaltenen Bescheid über die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens des Klägers vom 15.12.2009 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Klage schon für nicht zulässig gehalten, da ein Bürgermeister für eine Gemeinde im Hinblick auf eine Baugenehmigung nicht klagebefugt sei. Die Regelung in § 3 Ziff. 3 der Ergänzungssatzung, nach der Naturrohrdacheindeckung zulässig sei, gelte nicht bzw. schließe Hartdacheindeckungen nicht aus. Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die offenbar gewünschte Dachgestaltung in Naturrohrdach für ein erhebliches Abwägungsdefizit gehalten. Im Umfeld seien vor allem Hartdächer vorhanden, wie aus einem abgereichten Luftbild (Bl. 90 d.GA.) erkennbar sei; in der Umgebung seien Hartdächer und Pultdächer vorhanden (Lichtbilder, Bl. 83 ff. d. GA). Mit Urteil vom 7. Mai 2013 hat das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage stattgegeben und die der Beigeladenen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung sowie den darin enthaltenen Bescheid über die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Die Gemeinde sei als Selbstverwaltungskörperschaft am Verfahren beteiligt. Auch habe das Amt die Klage der Gemeinde genehmigt. Die Klage sei begründet. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens sei materiell zu Unrecht erfolgt. Für die unter § 3 Nr. 3 der Ergänzungssatzung enthaltene gestalterische Festsetzung sei § 86 Abs. 1 Nr. 1 LBauO M-V Ermächtigungsgrundlage. Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Abs. 3 LBauO M-V könnten örtliche Bauvorschriften auch durch Bebauungsplan oder durch andere Satzungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erlassen werden. Dann seien die Vorschriften des Baugesetzbuches gemäß § 86 Abs. 3 Satz 2 LBauO M-V entsprechend anzuwenden. Damit bedürfte es hinsichtlich der erlassenen örtlichen Bauvorschriften ebenfalls des gemeindlichen Einvernehmens. Dieses sei hier jedoch deshalb nicht erforderlich, weil die streitbefangene Baugenehmigung nach § 63 LBauO M-V erteilt worden sei, so dass bauordnungsrechtliche Fragen nicht zu prüfen gewesen seien, da sie weder zum feststellenden noch zum verfügenden Teil einer solchen Baugenehmigung gehörten. Die Gemeinde werde jedoch durch das Vorhaben selbst in ihren Rechten verletzt. Die örtliche Bauvorschrift sei unwirksam. Dies ergebe sich bereits aus einem Verstoß gegen das Zitiergebot. Den Gemeinderatsmitgliedern müsse bewusst sein, dass nicht nur ein Bebauungsplan nach § 10 BauGB bzw. eine andere Satzung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches als Satzung beschlossen werde, sondern dass auch eine örtliche Gestaltungssatzung (zusammen mit der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) zu beschließen sei. Deshalb genüge die gelegentlich anzutreffende Praxis nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn im Textteil eines Bebauungsplanes bzw. einer solchen Satzung bauordnungsrechtliche Gestaltungsanforderungen mit aufgenommen werden würden. Zumindest müsse die landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage des § 86 LBauO M-V ausdrücklich genannt werden, weil sich diese textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes bzw. der Satzung nicht aus dem Baugesetzbuch ergäben. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot des Artikel 80 Abs. 1 Satz 3 GG und die Unwirksamkeit einer baugestalterischen Festsetzung sei nicht nach § 86 Abs. 3 Satz 2 LBauO M-V in Verbindung mit § 215 BauGB heilbar. Aus der Unwirksamkeit der gestalterischen Festsetzung folge die Gesamtunwirksamkeit der Satzung. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Satzung ohne diese Festsetzungen von dem subjektiven Planungswillen der Gemeinde B getragen wäre. Der Aufstellung der Satzung habe ersichtlich die Zielvorstellung der Gemeinde zugrunde gelegen, eine Legalisierung des Bauvorhabens auf den im Außenbereich gelegenen Flurstücken nur unter der Voraussetzung einer Naturrohrdacheindeckung für Hauptgebäude herbeizuführen. Aus den Protokollen sei ersichtlich, dass die Gemeinde im Beteiligungsverfahren eine deutliche Reduzierung des Geltungsbereichs der Satzung hingenommen habe, ohne auf diese Festsetzung verzichten zu wollen. Es stehe außer Zweifel, dass es von zentraler Bedeutung für die Gemeinde B gewesen sei, für die einbezogenen Flurstücke eine Naturrohrdacheindeckung für die Hauptgebäude festzusetzen. Hierzu verweist das Verwaltungsgericht auch auf die Begründung der Satzung zu Ziff. 5 „Ziele und Inhalt der Planung“. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das vom Beklagten genehmigte Bauvorhaben auch nicht den Festsetzungen der Satzungen entsprechen dürfte. Das Gericht habe die Festsetzung in § 3 Nr. 3 der Satzung so ausgelegt, dass nur eine Naturrohrdacheindeckung der Hauptgebäude im Satzungsgebiet zulässig sei. Ungeachtet dessen sei die Gemeinde aufgrund der Unwirksamkeit der Einbeziehungssatzung durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt, weil die für die Baugenehmigung erforderlichen objektiv-rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Daher habe die Gemeinde rechtmäßig ihr Einvernehmen verweigert. Ohne eine gültige Einbeziehungssatzung befände sich das Baugrundstück unstreitig im Außenbereich. Nichts anderes ergebe sich aus den dem Gericht vorliegenden Fotos. Die Bebauung am Rande eines bestehenden Bebauungszusammenhangs werde nicht dem Bebauungszusammenhang zugerechnet. Sie sei planungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen. Das Vorhaben könne auch nicht als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, weil seine Ausführung den öffentlichen Belangen des § 35 Abs. 3 Ziff. 7 BauGB – Errichtung einer Splittersiedlung – beeinträchtige. Die Verwirklichung des klägerischen Bauvorhabens würde zu einer räumlichen Ausdehnung des bisher von baulichen Anlagen in Anspruch genommenen Bereichs führen. Auch könne das Vorhaben eine weitreichende und nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzen. Das Urteil ist der Beigeladenen am 16. Mai 2013 und dem Beklagten am 21. Mai 2013 zugestellt worden. Am 11. Juni 2013 hat die Beigeladene einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den sie am 27. Juni 2013 begründet hat. Mit Beschluss vom 27. Mai 2015 hat der Senat die Berufung zugelassen, weil die Beigeladene ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dargelegt habe. Nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses am 5. Juni 2015 hat die Beigeladene ihre Berufung am 3. Juli 2015 begründet und dazu ausgeführt, die Erhebung der Klage sei ausdrücklich durch die Person des Bürgermeisters und nicht durch die Gemeinde B erfolgt. Durch die konkrete Benennung des Bürgermeisters als Kläger sei festgelegt, für wen die Klage erhoben werden solle. Eine Auslegung komme nicht in Betracht. Die Bezeichnung des Klägers als Bürgermeister stelle auch keinen Schreibfehler dar. Eine nachträgliche Genehmigung der Klage durch die Gemeinde mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2011 komme nicht in Betracht. Voraussetzung für eine solche Genehmigung sei, dass der Bürgermeister als vollmachtloser Vertreter im Namen der Gemeinde die Klage erhoben hätte. Das sei jedoch gerade nicht der Fall. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Satzung sei als örtliche Bauvorschrift unwirksam, insbesondere auf Grund eines Verstoßes gegen das Zitiergebot, sei unzutreffend. Die Gemeinde habe die Möglichkeit der Einbeziehung von gestalterischen Festsetzungen bei der Beschlussfassung über die Satzung genutzt. Den Gemeinderatsmitgliedern sei bewusst gewesen, dass sie neben der planungsrechtlichen Festlegung zugleich auch gestalterische Festsetzungen im Sinne des § 86 Abs. 4 LBauO M-V festlegten. Es sei nicht erforderlich, dass dieses Bewusstsein der Gemeindevertreter nur vermutet werde, wenn die landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage des § 86 LBauO M-V in den textlichen Festlegungen des Bebauungsplans auch ausdrücklich genannt werde. Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG enthalte kein derartiges Zitiergebot für die Einbeziehung gestalterischer Festsetzungen einer Satzung nach § 34 BauGB. Dem stünden Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Norm entgegen. Eine Unwirksamkeit der gestalterischen Festsetzungen führe nicht zur Gesamtunwirksamkeit der planerischen Festsetzungen der Satzung gem. § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB. Die planerischen Festsetzungen existierten separat. Eine Kopplung sei nicht vorgesehen. Die gestalterische Festsetzung der Naturrohrdacheindeckung habe keine derartige Bedeutung, dass ihre Unwirksamkeit die weiteren Festlegungen der Satzungen städtebaulich nicht mehr als sinnvoll erscheinen lasse. Bereits jetzt verfügten zahlreiche Dächer in der prägenden Umgebung über andere Dacheindeckungen. Die Gemeinde B erteile sogar aktuell ihr Einvernehmen für die Errichtung von Gebäuden mit Hartdacheindeckungen in der unmittelbaren Nachbarschaft des streitgegenständlichen Grundstückes. Insgesamt würden sich in unmittelbarer Umgebung zu dem Grundstück der Beigeladenen bereits jetzt 8 Gebäude, weitere 3 in Planung nach bereits erteilter Baugenehmigung befinden. Von diesen 8 Gebäuden verfügten 6 Gebäude über ein Hartdach, ein Gebäude über teilweise Hart-/Reetdach. Lediglich auf dem Grundstück 4 stehe ein Gebäude, das über eine Naturrohrdacheindeckung verfüge. Weitere 3 Neubauten seien in unmittelbarer Nachbarschaft zudem durch die Klägerin unter Berücksichtigung jeweils eines Hartdaches (Flurkarte, Anlage BK 1, Bl. 309 d. GA mit Einzeichnungen „Reetdach“ bzw. „kein Reetdach“) genehmigt worden. Die gestalterischen Festsetzungen zur Naturrohrdacheindeckung wären selbst dann funktionslos, wenn sie wirksam beschlossen worden wären. Der Rahmen der maßstabbildenden Bebauung werde spätestens nach der Erteilung der Baugenehmigung geprägt durch die Grenze der Flurstücke 5, 6, die Gebäude der Beigeladenen und die Gebäude auf dem Flurstück 7. Der Rahmen des Bebauungszusammenhangs sei in der Karte (Anlage BK 2, Bl. 310 d. GA.) farblich markiert. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts befinde sich das Bauvorhaben bereits jetzt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Nach dem Kenntnisstand der Beigeladenen habe der Beklagte aktuell weitere Baugenehmigungen in unmittelbarer Umgebung auf den Flurstücken 8, 9, 3 erteilt. Diese Baugenehmigungen führten dazu, dass sich die Flurstücke 1, 10, 3 der Flur 11 selbst dann nicht mehr im Außenbereich gem. § 35 BauGB befänden, wenn die Satzung der Klägerin insgesamt unwirksam wäre. Die Baugenehmigungen für weitere Bauvorhaben seien bestandskräftig geworden. Die Beigeladene beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 04.05.2013 (richtig: vom 07.05.2013) – 5 A 56/10 – die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat selbst keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Er hält die Klage ebenfalls für unzulässig, da der Bürgermeister sie im eigenen Namen erhoben habe und auch habe erheben wollen. Vielmehr müsse das Amt Kläger des Verfahrens sein, weil § 128 Kommunalverfassung M-V für den vorliegenden Fall einschlägig sei. Hierzu verweist der Beklagte auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 04. Mai 2005 – 1 A 1853/04 –. Die Änderung von dem Bürgermeister der Gemeinde bzw. der Gemeinde selbst auf das an sich klagezuständige Amt im Wege der Rubrumsberichtigung sei nicht möglich. Einer Klageänderung im Zuge des Berufungsverfahrens stimme er, der Beklagte, ausdrücklich nicht zu, eine solche wäre im Übrigen auch nicht sachdienlich. Die Gemeinde mache keine unmittelbaren Rechte aus ihrem Selbstverwaltungsrecht geltend, weil sie sich ausschließlich auf eine angebliche Verletzung ihrer in der Ergänzungssatzung enthaltenden Gestaltungsfestsetzungen berufe. Ziffer 3 der Satzung, auf dessen angebliche Verletzung sich die Gemeinde berufe, sei eine örtliche Bauvorschrift, die die Gemeinde gem. § 86 Abs. 2 LBauO M-V als Satzung im übertragenden Wirkungskreis erlasse und nicht im eigenen Wirkungskreis. Es handele sich dabei nicht um eine Vorschrift, die als Ausfluss der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie dem Schutz des Art. 28 GG unterliege, weshalb unmittelbare subjektive Rechte der Gemeinde nicht verletzt sein könnten. Bei der Unwirksamkeit einer Gestaltungsregelung in einer Satzung komme die Unwirksamkeit der Satzung insgesamt nicht in Betracht. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen. Bei Auslegung der Klage sei die Gemeinde B die mit der Klage gemeinte Klägerin gewesen. Sie sei klagebefugt, da sie geltend machen könne, durch die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch den Beklagten in ihrem Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG verletzt zu sein. Die Beteiligungs- und Prozessführungsbefugnis für die Gemeinde stehe dem Amt F zu. Die Ersetzung des Einvernehmens der Klägerin durch den Beklagten sei rechtswidrig erfolgt. Unabhängig von der Wirksamkeit der Ergänzungssatzung sei das Bauvorhaben der Beigeladenen in jedem Fall nicht genehmigungsfähig. Soweit die gestalterische Festsetzung gem. § 3 Nr. 3 unwirksam wäre und zur Gesamtnichtigkeit der Ergänzungssatzung führen würde, wäre das Bauvorhaben dennoch nicht genehmigungsfähig. Eine Unwirksamkeit der gestalterischen Festsetzungen würde zur Gesamtunwirksamkeit der planungsrechtlichen Festsetzungen führen, da nach dem Willen des Ortsgesetzgebers die städtebauliche Erweiterung des Innenbereichs gem. § 34 BauGB nur in Verbindung mit der gestalterischen Festsetzung der Dacheindeckung sinnvoll erscheine, da die Festsetzung der Naturrohreindeckung gem. § 3 Nr. 3 der Ergänzungssatzung von zentraler Bedeutung für die Festsetzung der Ergänzungssatzung sei. Im Falle der unwirksamen Ergänzungssatzung würde sich das Bauvorhaben nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gem. § 34 Abs. 1 BauGB befinden. Soweit die Beigeladene der Auffassung sei, dass auf Grund der zahlreichen Genehmigungen in unmittelbarer Umgebung des streitgegenständlichen Bauvorhabens sich die streitgegenständlichen Grundstücke bereits gegenwärtig innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befänden, sei diese Auffassung unzutreffend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien unbebaute Grundstücke bei der Ermittlung des Vorliegens eines Bebauungszusammenhangs nicht deshalb wie bebaute zu behandeln, weil ihre Bebauung beabsichtigt und auch schon genehmigt ist. Die streitgegenständlichen Grundstücke lägen, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, im Außenbereich und seien dort nicht genehmigungsfähig. Bei Wirksamkeit der Ergänzungssatzung sei das Bauvorhaben ebenfalls nicht genehmigungsfähig, da es nicht den Festsetzungen des § 3 Nr. 3 entspreche. Nach zutreffender Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Ergänzungssatzung so auszulegen, dass einzig Hauptdächer mit Naturrohreindeckung zulässig seien. Die Zweckrichtung der Ergänzungssatzung sei auch keinesfalls auf Grund der Gebäude mit Hartdacheindeckungen in der unmittelbaren Nachbarschaft des streitgegenständlichen Bauvorhabens funktionslos geworden. Es sei anerkannt, dass diese nur dann funktionslos würden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet soweit verselbständigt hätten, dass von den planerischen Festsetzungen, die Gegenstand der gemeindlichen Beschlussfassung waren, keine Steuerungswirkung mehr ausgehen könne, da sich die tatsächlichen Verhältnisse so verändert haben, dass die auf sie bezogenen Festsetzungen eines Bebauungsplanes keine ordnende Wirkung mehr entfalten könnten, weil deren Verwirklichung in ihrer ganzen Reichweite auf unabsehbare Zeit praktisch unmöglich geworden ist. Bei der Beurteilung der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplanes oder der Unvertretbarkeit der Abwägung könne es sich regelmäßig nur um nachträgliche Änderungen im Bebauungsplangebiet handeln. Dass bereits jetzt sieben Dächer in der Umgebung des Bauvorhabens über andere Dacheindeckungen als Naturrohr verfügten, sei nicht prägend für die gesamte Ortslage. Die Ergänzungssatzung würde auch unabhängig davon nicht funktionslos, da in Zusammenschau der Ergänzungssatzung mit der örtlichen Gestaltungssatzung „B, D und E“ vom 25. Januar 1997 erkennbar sei, dass mit der Festsetzung Naturrohreindeckung die Charakteristik der Orte erhalten werden solle. Sie, die Klägerin sei in ihrem Selbstverwaltungsrecht betroffen, denn ausschlaggebend sei nicht alleine, ob es sich um die Nichteinhaltung einer örtlichen Bauvorschrift gemäß § 82 Abs. 2 LBauO M-V [gemeint ist wohl § 86 Abs. 2 LBauO M-V] handele, sondern dass das Bauvorhaben ohne Wirksamkeit der städtebaulichen Satzung nach § 34 Abs. 5 BauGB nach § 34 BauGB [gemeint ist wohl § 35 BauGB] zu beurteilen und damit bauplanungsrechtlich unzulässig gewesen sei. Sie als Gemeinde berufe sich mithin auf Bauplanungsrecht und ihre Planungshoheit, also auf ein kommunales Selbstverwaltungsrecht, das gemäß Art. 28 GG garantiert sei. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.