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Urteil

13 K 1990/16

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die in Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.03.2016 der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung wird aufgehoben. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung, die der Beigeladenen durch das Regierungspräsidium Karlsruhe erteilt wurde. 2 Die Klägerin ist Standortgemeinde einer Anlage der Beigeladenen zur Herstellung von Holzspanplatten. Der von der Klägerin am 04.04.2005 beschlossene Bebauungsplan „Gewerbegebiete an der B 462 und Sondergebiet Spanplattenwerk“ setzt neben einem Gewerbegebiet und einem weiteren Sondergebiet ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung als Spanplattenwerk (SO 1) fest, in dem die Anlage der Beigeladenen belegen ist. In den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans heißt es dazu unter Nr. 1.4 Sondergebiet SO 1: 3 „(1) Für das Sondergebiet ist die Zweckbestimmung als Spanplattenwerk nach § 11 BauNVO festgesetzt. Zulässig sind Anlagen zur Herstellung, zur Veredelung (insbesondere Kaschierung), zur Lagerung und zum Vertrieb von Holzspanplatten, einschließlich der zugehörigen Vorbereitungstätigkeiten und der Nachbehandlung. Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten sind dabei solche im Sinne von Nr. 6.3, Spalte 1 und 2 des Anhangs zu der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionschutzgesetzes (4. BIMSchV über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14.03.1997, zuletzt geändert am 14.08.2003). Zulässig sind auch die zugehörigen Nebeneinrichtungen für die Spanplattenproduktion, z. B. Feuerungs- und Trocknungsanlagen und Siloanlagen. 4 Anlagen zur Leimproduktion sind ausgeschlossen. 5 Im Weiteren ist für die im zeichnerischen Teil gekennzeichneten Teilgebiete der besondere Nutzungszweck gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB, i. V. m. § 1 Abs. 3 S. 3 BauNVO 6 - für Lagerhaltung, Veredelung (einschl. Schleifen), Vertrieb und Verwaltung 7 - für Lagerflächen einschließlich Hacker-und Förderanlagen, Lkw-Parkplatzanlage einschließlich Waage und Gebäude mit Sanitär- und Aufenthaltsräumen, Pförtneranlage 8 - für Silos für Sägespäne 9 - für Verwaltung 10 festgesetzt. 11 In den genannten Teilgebieten sind immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Produktionsanlagen nicht zulässig, mit Ausnahme der Hacker- und Förderanlagen, sowie der Silos für Sägespäne, als Nebeneinrichtungen, in den im Plan jeweils dafür vorgesehenen Bereichen. 12 (…) 13 (2) Für das Sondergebiet werden keine Ausnahmen von der Zweckbestimmung Spanplattenwerk und den jeweiligen Nutzungszwecken der Teilgebiete zugelassen. 14 (3) In dem im zeichnerischen Teil gekennzeichneten Teilgebiet mit dem besonderen Nutzungszweck Lagerflächen einschließlich Hacker-und Förderanlagen, Lkw-Parkplatzanlage einschließlich Waage und Gebäude mit Sanitär- und Aufenthaltsräumen, Pförtneranlage sind sonstige Bauten und Anlagen nicht zulässig. Zulässig sind jedoch primär dem aktiven Schallschutz dienende Zweckbauten, mit Ausnahme von Produktionsanlagen.“ 15 Das SO 1 Spanplattenwerk enthält neben den Teilgebieten mit besonderen Nutzungszweckbestimmungen im südwestlichen Teil drei Teilgebiete, für die lediglich die maximal zulässige Höhe der Bebauung festgelegt wurde [nachfolgend: südwestliche Teilgebiete]. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die S. 5 ff. der schriftlichen und auf die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans verwiesen. 16 Rechtliche Grundlage für die Errichtung und den Betrieb des – zwischenzeitlich nicht mehr betriebenen – Spanplattenwerks der Beigeladenen in seiner heute vorhandenen Form ist die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung des Landratsamts Rastatt vom 31.01.2007. Im Teilgebiet Silos für Sägespäne [nachfolgend: Teilgebiet Silos] sind derzeit vier Rundsilotürme einschließlich der zugehörigen Anlagen zur Beförderung der Holzspäne aus und in die Siloanlagen vorhanden. Im Teilgebiet Lagerhaltung, Veredelung (einschl. Schleifen), Vertrieb und Verwaltung [nachfolgend: Teilgebiet Lagerhaltung] ist derzeit ein Siebturm vorhanden, in dem das Holz aus den Siloanlagen aufbereitet und danach über die vorhandenen Förderbänder in die Produktion gegeben wird. 17 Mit Schreiben vom 02.06.2014 beantragte die Beigeladene eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur erneuten Änderung der Anlage zur Herstellung von Holzspanplatten. Die Beigeladene beabsichtigt, einen wesentlichen Teil des bisher für die Produktion von Spanplatten eingesetzten naturbelassenen Holzes durch Altholz der Kategorie A I und A II (§ 2 Nr. 1, 4 Buchst. a und b Altholzverordnung) zu ersetzen. Dies macht Modifizierungen und Erweiterungen der vorhandenen Anlagen erforderlich. Das angelieferte Altholz soll zuerst behandelt werden (erste Behandlung: Abscheidung von Feinmetallen und Feinfraktionen). Dazu sollen im Teilgebiet Silos zwei Magnetabschneider, ein Abschneider für Leichtfraktionen und ein Schredder betrieben werden. Dann soll das geschredderte Altholz in den vier bereits vorhandenen Silos für Sägespäne zwischengelagert werden. Nach Bedarf soll das Altholz dann im Teilgebiet Lagerhaltung aufbereitet werden. Dazu soll der bestehende Siebturm erweitert und zwei vorhandene Aufbereitungsanlagen geändert werden. Diese sollen künftig über Magnetabschneider, Rollensiebanlage mit nachgeschaltetem Windsichter, Nichteisenmetall-Abschneider und optischen Abschneider sowie einen Separator verfügen. Anschließend soll das Altholz in die vorhandenen Hackschnitzelsilos transportiert, zerspant und schließlich für die Produktion von Spanplatten verwendet werden. Bei der Altholzaufbereitung anfallende Feinanteile sollen in der – in einem der südwestlichen Teilgebiete bereits existierenden, aber auszubauenden – Weiß-Brennkammer (Thermoölerhitzer) thermisch verwertet werden. Die Produktionskapazitäten sollen nicht erhöht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf S. 9 f. des Bescheids vom 30.03.2016 und S. 143 ff. der Antragsunterlagen verwiesen. Eine Ausnahme oder Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wurde nicht beantragt. 18 Das Regierungspräsidium Karlsruhe forderte die Klägerin mit Schreiben vom 11.12.2014 zur Stellungnahme und erforderlichenfalls zur Erklärung ihres Einvernehmens auf. Der Gemeinderat der Klägerin beschloss am 20.01.2015 eine Stellungnahme, die dem Regierungspräsidium Karlsruhe am 30.01.2015 zuging. Darin rügte die Klägerin die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen und bestritt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen. Die beabsichtigten Anlagen seien nach Kap. 8 des Anh. 1 zur 4. BImSchV genehmigungspflichtig und daher keine zugelassenen Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten im Sinne von Nr. 6.3 des Anh. 1 zur 4. BImSchV. Eine Befreiung könne angesichts der ausdrücklichen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erteilt werden. 19 Mit Schreiben vom 06.02.2015 äußerte das Landratsamt Rastatt als untere Baurechtsbehörde Zweifel an der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. Der Hauptzweck der Spanplattenproduktion trete immer mehr zurück. Die Altholzaufbereitung verändere die Zweckbestimmung des Gebietes grundlegend. Außerdem sei im Teilgebiet Silos ein Teil der Anlage zur „Modifizierung der Holzbereitung / Überholung der Bereiche Siebung und Sichtung“ geplant. Dem stehe die Zweckbestimmung des Teilgebietes entgegen. 20 Mit Schreiben vom 07.04.2015 führte die Klägerin gegenüber dem Regierungspräsidium Karlsruhe aus, dass, sofern und soweit Altholz angeliefert und weiterverarbeitet werde, es seine Abfalleigenschaft noch nicht verloren habe. Die Aufbereitung von Abfall widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Das SO 1 Spanplattenwerk sei in seiner nördlichen Hälfte in bestimmte Zonen eingeteilt. An diese Zonierung halte sich das Vorhaben der Beigeladenen nicht, denn das angelieferte Holz werde in technischen Anlagen vorbehandelt, die ggf. im Teilgebiet Lagerflächen einschließlich Hacker- und Förderanlagen, nicht aber im Teilgebiet Silos untergebracht werden könnten. 21 Am 20.04.2015 versagte der Gemeinderat der Klägerin das Einvernehmen zur Genehmigung der Anlagen zur Metallabschneidung und des Schredders/Holzzerkleinerers und teilte dies mit Schreiben vom 24.04.2015 dem Regierungspräsidium Karlsruhe mit. Außerdem bliebe es dabei, dass für eine Abweichung von Nr. 1.4 der textlichen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen und für eine Aufbereitung von Altholz im Plangebiet im Sinne einer Abfallbehandlung das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werde. 22 Mit Bescheid vom 30.03.2016, der Klägerin am 04.04.2016 zugestellt, erteilte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Beigeladenen u.a. die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Der Beigeladenen wurde die Erweiterung einer bestehenden Holzaufbereitung und deren Betrieb (Ziff. 1 a)), die Aufbereitung von angeliefertem Altholz der Altholzkategorien A I und A II gemäß Altholzverordnung zur stofflichen Verwertung in der Spanplattenproduktion (Ziff. 1 b)), die energetische Nutzung des Feinanteils im Weiß-Brenner (Ziff. 1 c)) und die Lagerung von teilaufbereitetem Altholz in den vier bestehenden Silos für Sägespäne (Ziff. 1 d)) auf ihrem Betriebsgelände genehmigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die S. 1 ff. des Bescheids vom 30.03.2016 verwiesen. 23 Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit führte das Regierungspräsidium Karlsruhe aus, die Änderungen im Geltungsbereich des Sondergebiets seien zulässig, weil keine neuen Produktionsanlagen oder Produktionslinien errichtet, sondern die bestehenden um die Möglichkeit erweitert würden, Altholz zu verarbeiten. Diese Einrichtungen seien im Teilgebiet Silos als den Silos zugeordnete Anlagenteile zu werten und stellten eine notwendige Ergänzung zur Verarbeitung von Altholz in der Spanplattenproduktion dar. Im Teilgebiet Lagerhaltung werde lediglich der existierende Siebturm erweitert und die bereits vorhandenen Aufbereitungsanlagen geändert. Diese Anlagen seien nicht dem Produktionskern des Spanplattenwerks zuzuordnen und in diesem Bereich planungsrechtlich zulässig. Schließlich ständen die Änderungen auch nicht im Widerspruch zu dem mit der Aufstellung des Bebauungsplans unter anderem angestrebten städtebaulichen Ziel, Konfliktsituationen zu entschärfen, da die geplanten Änderungen nicht zu wesentlichen Mehrimmissionen führten und die Standorte dieser Anlagenteile relativ weit von der angrenzenden Wohnbebauung in Bischweier und Kuppenheim entfernt seien. Im Einzelnen wird auf die S. 37 ff. des Genehmigungsbescheids vom 30.03.2016 verwiesen. 24 Am 03.05.2016 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Nach ihrer Ansicht ist die erteilte Genehmigung rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten. Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Das für Ausnahmen oder Befreiungen erforderliche Einvernehmen der Gemeinde sei verweigert worden. Zur Begründung verweist die Klägerin auf ihre Schreiben an das Regierungspräsidium Karlsruhe vom 30.03.2016, 07.04.2016 und 20.04.2016 und führt vertiefend aus, dass Hauptanlagen in dem Sondergebiet bauplanungsrechtlich nicht zulässig seien, die nach Anh. 1 zur 4. BImSchV unter eine andere Anlagenart fielen. Das sei bei einer Altholzaufbereitungsanlage, die unter Nr. 8.11.2.4 des Anh. 1 zur 4. BImSchV fiele, jedoch der Fall. In Sondergebieten wie dem Vorliegenden seien nur Anlagen zulässig, die in den Festsetzungen positiv aufgeführt würden. Der ausdrückliche Ausschluss von Anlagen zur Herstellung von Leim schließe es nicht aus, dass weitere Anlagen unzulässig seien. Unter den ausdrücklich erwähnten zulässigen Nebeneinrichtungen finde sich keine Altholzaufbereitungsanlage. Für die Herstellung von Spanplatten sei eine solche Anlage keineswegs unabdingbar. Es sei beabsichtigt, angeliefertes Altholz, das noch Abfall im Sinne des § 5 Abs. 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz sei, zu verarbeiten, aufwändig zu reinigen und durch einen noch aufzustellenden Schredder zu zerkleinern. Erst danach werde es in der Fraktionsgröße „Holzhackschnitzel“ oder „Holzspäne“ im Sinne des § 6 Abs. 4 Altholzverordnung verarbeitet. Die Altholzaufbereitung käme einer neuen, bislang nicht vorhandenen und nicht genehmigten Produktionsanlage gleich. Solche neuen Aufbereitungsanlagen sollten der Begründung des Bebauungsplans zufolge ausgeschlossen werden, um Konflikte mit der unmittelbar benachbarten Wohnbebauung zu vermeiden. 25 Die Klägerin beantragt, 26 die in Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.03.2016 der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung aufzuheben. 27 Der Beklagte beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Er ist der Auffassung, das genehmigte Vorhaben entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans und sei daher nach § 30 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig. Deswegen habe die Klägerin ihr Einvernehmen weder erteilen müssen noch verweigern können. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die bauplanungsrechtlichen Ausführungen der Genehmigung (Nr. 7.4.1, S. 37 ff. des Bescheids vom 30.03.2016) und vertieft diese. Die Änderungsgenehmigung betreffe jeweils Nebenanlagen zur Hauptanlage zur Herstellung von Holzspanplatten. Die Altholzaufbereitung falle sowohl unter den Begriff der „Herstellung“ als auch unter den Begriff der „zugehörigen Vorbereitungstätigkeit“ im Sinne der Festsetzungen des Bebauungsplans. Lediglich die Hauptanlage zur Herstellung von Holzspanplatten unterliege den Festsetzungen im Sinne von Nr. 6.3 Spalte 1 und Spalte 2 des Anh. 1 zur 4. BImSchV. Zulässig seien die dieser Anlage zugehörigen Nebeneinrichtungen; diese müssten nicht selbst Anlagen im Sinne von Nr. 6.3 sein. Bei der Holzaufbereitungsanlage handele es sich um eine Anlage nach Nr. 8.11.2.4 des Anh. 1 zur 4. BImSchV, die als solche genehmigt worden sei. Systematisch ergebe sich aus der Einleitung der Aufzählung mit „z. B.“ in den Festsetzungen, dass die zulässigen Nebeneinrichtungen nicht abschließend aufgezählt würden. 30 Das Vorhaben sei auch im Hinblick auf die zeichnerisch festgesetzten Teilgebiete und deren besondere Nutzungszwecke zulässig. Die Begriffe „Lagerhaltung“ und „Silos für Sägespäne“ müssten so weit ausgelegt werden, dass auch die Vorbereitungstätigkeiten, die Gegenstand der angegriffenen Genehmigung seien, darunterfielen. Die genehmigten Anlagen seien keine „Produktionsanlagen“, deren immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit ihre Errichtung in den Teilgebieten mit besonderen Nutzungszwecken ausschließe. Wie Ziff. 1.4 Abs. 3 der Festsetzungen im Umkehrschluss zeige, seien sonstige Anlagen und Bauten außerhalb des Teilgebiets Lagerflächen zulässig. Nach der Begründung des Bebauungsplans sollte die Möglichkeit eingeschränkt werden, neue, bislang nicht vorhandene und noch nicht genehmigte Produktionsanlagen zu errichten. In den streitgegenständlichen Anlagen würden lediglich Vorbereitungstätigkeiten für die bereits bestehende Produktion getätigt. Die Begründung des Bebauungsplans beschränke zulässige Nebeneinrichtungen nicht. Ziel der Planung sei unter anderem die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Standorte gewesen, denen auch die Erweiterung der Anlagennutzung durch Altholz diene, um die Wirtschaftlichkeit der Anlage zu gewährleisten. Der Wille der Plangeberin umfasste daher zukünftige Modernisierungen des genehmigten Spanplattenwerks. Mit der Aufbereitung des Altholzes sei keine Erhöhung der genehmigten Produktionskapazität verbunden und die Immissionssituation bleibe weitgehend unverändert, sodass das angestrebte städtebauliche Ziel der Entschärfung von möglichen Konflikten mit der Wohnbebauung weiterhin erreicht werde. 31 Die Beigeladene beantragt, 32 die Klage abzuweisen. 33 Sie ist der Auffassung, das Vorhaben sei mit der Festsetzung in Ziff. 1.4 Abs. 1 des Bebauungsplans vereinbar und deshalb nach § 30 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig. Es bedürfe keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB. Die bereits durch den Beklagten vorgetragenen Argumente vertiefend betont die Beigeladene, dass es sich bei der Holzaufbereitungsanlage um eine zulässige Nebeneinrichtung handele. Die Qualität des eingesetzten Holzes werde im Bebauungsplan nicht festgesetzt. Die Bestimmung „Spanplattenwerk“ werde durch die Modifizierung der Holzaufbereitung nicht verlassen. Die genehmigte Holzaufbereitung diene ausschließlich der Produktion von Spanplatten. Dem damaligen Willen der satzungsgebenden Klägerin entspreche es, zwar die zulässige Art der Nutzung auf ein Spanplattenwerk zu beschränken, jedoch auch künftige Produktionssteigerungen und Erweiterung zuzulassen; dies ergebe sich aus der Begründung des Bebauungsplans. Die von der Klägerin vertretene Auslegung der Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspreche überdies § 11 Abs. 2 BauNVO, weil dadurch die Art der Nutzung nicht mehr abstrakt generell festgesetzt, sondern konkret individuell auf ein bestimmtes Unternehmen bezogen werde. 34 Der Kammer haben die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 30.03.2016, der Antragsordner zum Vorhaben der Beigeladenen, drei Hefte Verfahrensakten und zwei Hefte Einwendungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie der Bebauungsplan „Gewerbegebiete an der B 462 und SO Spanplattenwerk“ der Klägerin vorgelegen. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen. Entscheidungsgründe 35 Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.03.2016 verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 36 Die Genehmigung greift in die Planungshoheit der Klägerin ein, da sie nach § 36 Abs. 1 S. 1 f., § 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 13, § 16 Abs. 1 S. 1 BImSchG nur unter Erteilung einer Befreiung und daher nur im Einvernehmen mit der Klägerin hätte erteilt werden dürfen (1.). Weil die Klägerin dieses Einvernehmen nicht erteilt hat, und dieses im Übrigen auch nicht fingiert oder bestandskräftig ersetzt wurde (2.), ist sie in ihren Rechten verletzt (3.). 1. 37 Das Vorhaben der Beigeladenen hätte das Regierungspräsidium Karlsruhe nur im Einvernehmen mit der Klägerin genehmigen dürfen. Denn die Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 13 BImSchG) bedingt die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens im Genehmigungsverfahren (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Insofern gilt für die vorliegend angegriffene, auf § 16 Abs. 1 BImSchG gestützte Änderungsgenehmigung kein anderer Prüfungsmaßstab als für eine Erstgenehmigung (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.2015 – 10 S 1169/13 –, juris, Rn. 37). 38 Da das Vorhaben nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbegebiete an der B 462 und Sondergebiet Spanplattenwerk“ (zu dessen Wirksamkeit vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.2012 – 10 S 2693/09 –, juris, Rn. 74 ff.) entspricht, wäre die Erteilung einer Befreiung – Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans lässt Ziff. 1.4 Abs. 2 der Festsetzungen nicht zu – und damit die Erklärung des Einvernehmens seitens der Klägerin nach § 36 Abs. 1 S. 1 f. i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich gewesen. 1.1. 39 Das Vorhaben der Beigeladenen – unabhängig davon, ob es als (Teil einer) Anlage zur Herstellung von Holzspanplatten oder als zugehörige Nebeneinrichtung anzusehen ist – verstößt, soweit bauliche Anlagen in den Teilgebieten Lagerhaltung und Silos errichtet werden sollen, gegen die Nutzungszweckbestimmungen „Lagerhaltung, Veredelung (einschl. Schleifen), Vertrieb und Verwaltung“ und „Silos für Sägespäne“, die die Klägerin in Ziff. 1.4 Abs. 1 UA 3 der Festsetzungen des Bebauungsplans für diese Teilgebiete getroffen hat. Unter Anwendung teleologischer und systematischer Auslegungsgrundsätze (1.1.1.) deckt sich das genehmigte Vorhaben nicht mit den festgesetzten Zwecken der genannten Teilgebiete (1.1.2. und 1.1.3.). 1.1.1. 40 Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen gebieten die verfolgten Planungsziele und die Systematik der Festsetzungen im SO 1 Spanplattenwerk eine enge Auslegung der festgesetzten Nutzungszwecke. 41 Im Rahmen des § 11 BauNVO unterliegt die Gemeinde geringeren Beschränkungen als bei der Festsetzung von Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO. Sie ist weder an bestimmte Nutzungsarten noch an die Vorgaben der Feinsteuerung gebunden, die § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO für die normativ ausgestalteten Baugebiete macht (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO). Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei der Plangeberin selber. Sie kann auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 BauNVO die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO bieten, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 – 4 CN 3.07 –, juris, Rn. 16). 42 Vorliegend wollte die Klägerin mit der Planaufstellung im Jahr 2005 durch die Festsetzung der besonderen Nutzungszwecke, in Abstimmung mit der Beigeladenen und unter Berücksichtigung des damaligen Nutzungskonzepts der Beigeladenen (u.a. Verlagerung der Produktion auf die sog. neue Presse), die Möglichkeit einzuschränken, „neue Produktionsanlagen (…) zu errichten“. Damit sollten Konflikte mit der unmittelbar benachbarten Wohnbebauung sowohl auf dem südöstlich des SO 1 Spanplattenwerks angrenzenden Teil ihres Gemeindegebiets als auch auf dem Gebiet der Nachbargemeinde vermieden werden (vgl. S. 55 der Begründung des Bebauungsplans). 43 Nach der Zweckbestimmung der Ziff. 1.4. Abs. 1 UA 1 und 4 der schriftlichen Festsetzungen sind nur Anlagen zur Spanplattenproduktion und ihnen zugehörige Nebeneinrichtungen zur Vorbereitung der Produktion und zur Nachbehandlung der Spanplatten zulässig. Andere Produktionsanlagen werden bereits nach der Zweckbestimmung im Lichte der zur Auslegung heranzuziehenden Begründung, keine anderen holzbearbeitenden und -verarbeitenden Industrien zuzulassen, ausgeschlossen. Die Klägerin wollte im Einzelnen differenziert festsetzen, welche Anlagen überhaupt und in welchen Teilgebieten betrieben und errichtet werden dürfen, um damit der sich räumlich bedingt anders auswirkenden Nähe zu der im Südosten des Plangebiets angrenzenden Wohnbebauung Rechnung zu tragen. 44 Diese Intention übersteigt das Ziel, lediglich keine neuen Produktionsanlagen und Produktionslinien zuzulassen, auf das der Beklagte die damaligen Planungsziele der Klägerin reduziert sehen möchte. 45 Die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit des Anlagenbetreibers im Sondergebiet sind nicht als dessen Belange in die Begründung des Bebauungsplans eingeflossen. Hinsichtlich dessen Belange ist ausgeführt, dass „die auf der Grundlage der bislang erteilten Genehmigungen mögliche (…) Spanplattenproduktion“ nicht eingeschränkt werde. Die von dem Beklagten und der Beigeladenen für die Auslegung herangezogenen Passagen zu künftigen Produktionssteigerungen und -erweiterungen beziehen sich indes nur auf die Überplanung der sog. alten Presse und den beabsichtigten Einsatz der sog. neuen Presse (S. 54 f. der Begründung). 46 Ziff. 1.4 Abs. 3 der schriftlichen Festsetzungen spricht nicht für eine weite Auslegung der Nutzungen, zu deren besonderem Zweck in den zeichnerisch festgesetzten Teilgebieten Anlagen errichtet und betrieben werden dürfen. Der Wortlaut von Ziff. 1.4 Abs. 3 der Festsetzungen schließt es aus, dass im Teilgebiet „Lagerflächen“ sonstige Bauten und Anlagen außer den explizit genannten errichtet werden. Anders als der Beklagte meint, trägt der Umkehrschluss, sonstige Bauten und Anlagen seien in den übrigen Teilbereichen daher zulässig, nicht. Denn dies würde eine für das Teilgebiet „Lagerflächen“ getroffene Sonderregelung – wenngleich ex negativo – auf die detaillierten Regelungen der Ziff. 1.4 Abs. 1 extrapolieren und diese im Ergebnis leer laufen lassen. Das kann bereits normsystematisch nicht gewollt sein. 47 Dass vielmehr eine restriktive Auslegung angezeigt ist, zeigt auch der systematische Bezug zwischen den Unterabsätzen 3 und 4 der Ziff. 1.4 Abs. 1 der schriftlichen Festsetzungen: Die besonderen Nutzungszwecke der in Unterabsatz 3 bezeichneten Teilgebiete sollen nach Unterabsatz 4 lediglich die in diesen Teilen bereits existierende Art genehmigungspflichtiger Anlagen umfassen. Eine weite Auslegung der jeweiligen Nutzungszwecke würde die mit der Regelung des Unterabsatz 4 beabsichtigten bauplanungsrechtlichen Grenzen aufweichen. Unterabsatz 4 würde bedeutungslos, wenn die Aufzählung von „Silos für Sägespäne“ in Unterabsatz 3 dazu führen würde, alle denkbaren, im Produktionsablauf sinnvollerweise vor oder nach der Lagerung im Silo vorzunehmenden Produktionstätigkeiten in diesem Teilbereich ansiedeln zu können. Denn die Plangeberin bezweckte mit Ziff. 1.4. Abs. 1 UA 4, die zukünftige Bebauung im Rahmen des vorhandenen Bestands zu halten (vgl. S. 55 der Begründung des Bebauungsplans). 1.1.2. 48 Die geplante Altholzaufbereitung durch den Betrieb von Magnetabschneider, Rollensiebanlage mit nachgeschaltetem Windsichter, Nichteisenmetall-Abschneider und optischen Abschneider überschreitet die besonderen Nutzungszwecke des Teilbereichs Lagerhaltung (Lagerhaltung, Veredelung, Vertrieb, Verwaltung). Die Lagerhaltung umfasst die zwischenzeitliche Aufbewahrung der Spanplatten bis sie im gleichen Teilgebiet veredelt oder in den Vertrieb gegeben werden. Sie knüpft an bereits hergestellte Spanplatten, nicht an den Produktionsprozess oder die Aufbereitung des Rohmaterials für den anschließenden Produktionsprozess an. Auch die übrigen Zweckbestimmungen greifen nicht. Die Veredelung knüpft an bereits hergestellte Spanplatten(-rohlinge) an und ist als abschließender Produktionsschritt zu verstehen, der – wie die Nichterwähnung dieses Teilbereichs in Ziff. 1.4. Abs. 1 UA 4 zeigt – mittels immissionschutzrechtlich genehmigungsfreier Behandlung erfolgt. Mittels des in diesem Teilbereich geplanten zweiten Abschnitts der Altholzaufbereitung sollen hingegen erst die Holzspäne hergestellt werden, die dann für die Produktion für Spanplatten verwendet werden. Vertrieb und Verwaltung beziehen sich nicht auf den unmittelbaren Herstellungsprozess der Spanplatten und sind daher als Zweckbestimmungen für die (Vor)Produktion von Spanplatten offensichtlich nicht einschlägig. 1.1.3. 49 Das Gericht teilt die Auffassung der Klägerin, dass die geplante Altholzaufbereitung durch den Betrieb von zwei Magnetabschneidern, einem Abschneider für Leichtfraktionen und einem Schredder den besonderen Nutzungszweck des Teilbereichs Silos für Sägespäne überschreitet. Silos dienen im Kern dazu, Schüttgut oberirdisch zu lagern. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, entsprechende Vorrichtungen zum Befüllen und Entleeren des Speichers zu installieren. Der fiktive Wortlautvergleich zwischen „Silo“ und „Siloturm“, den die Beigeladene – entgegen der bauplanungsrechtlich begründeten zwischenzeitlichen Zweifel des Baurechtsreferats des Regierungspräsidiums Karlsruhe – zur Rechtfertigung einer weiten Auslegung heranzieht (vgl. S. 399 ff., 468 ff. des Heftes 1 der Verfahrensakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe), kann hingegen nicht überzeugen. Denn die durch die in den Festsetzungen getroffene Wortwahl eröffnete Möglichkeit, das Silo als turmartiges Gebäude oder in anderer Gestalt zu errichten, tangiert oder erweitert die grundlegende Funktion des Silos nicht. Nach dem Wortlaut der Festsetzungen ist darüber hinaus allein die Speicherung von Sägespänen zulässig. Weitere, zusätzliche Funktionen fallen nach der im Sinne der Systematik und dem Planungsziel gebotenen engen Begriffsauslegung nicht darunter. Denn als „zugehörige Nebeneinrichtung für die Spanplattenproduktion“ (Ziff. 1.4 Abs. 1 UA 1) werden in Unterabsatz 4 bereits die Silos selber bezeichnet. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Plangeberin weitere aufwändige und bauplanungs- wie immissionsschutzrechtlich relevante vorbereitende Tätigkeiten, wie sie die Beigeladene mit der Aufbereitung von Altholz beabsichtigt, in Einrichtungen zulassen wollte, die ihrerseits allenfalls als Nebeneinrichtungen zu bestehenden Nebeneinrichtungen einzuordnen wären (dazu s.u. 1.3.), weil und indem sie sich, wie die untere Baurechtsbehörde in ihrem Schreiben vom 06.02.2015 zutreffend anmerkt, in ihrer Zweckbestimmung immer weiter von dem Hauptzweck der Spanplattenproduktion entfernen. Solche Anlagen sind im Sinne der Festsetzungen nicht mehr der Spanplattenproduktion zugehörig. 1.1.4. 50 Entgegen der Auffassung der Beigeladenen, die sich hierbei auf den Rechtssatzcharakter des Bebauungsplans, der eine individuelle Nutzungsfestschreibung ausschließe, beruft, stellt dieses Auslegungsergebnis nicht die Rechtmäßigkeit der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen insgesamt in Frage. 51 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf auch in Sondergebieten keine individuelle Nutzung festgeschrieben werden (BVerwG, Beschluss vom 07.09.1984 – 4 N 3.84 –, juris, Rn. 23). Vorliegend halten sich die Festsetzungen jedoch noch im Rahmen der davon abzugrenzenden „auf einen bestimmten Zweck ausgerichteten einseitigen Nutzungsstruktur“ (BVerwG, ebd., Rn. 23). Denn gerade in Sondergebieten können weitgehende Konkretisierungen vorgenommen werden, die durch gebietliche Gliederung die Art der Nutzungen und der Anlagen innerhalb des Sondergebiets festlegen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/ Söfker Baugesetzbuch, 128. EL Februar 2018, § 11 BauNVO Rn. 30; Bönker/ Bischopink Baunutzungsverordnung, 2014, § 11 BauNVO Rn. 43). 52 Vorliegend wurde die Art der Nutzung partiell detailliert festgesetzt und damit u.a. den damaligen Belangen der Beigeladenen Rechnung getragen. Dennoch wurde keine wirtschaftliche Nutzung ausschließlich durch die Beigeladene oder ohne jeden Gestaltungsspielraum vorgegeben. So wurden zukünftige Produktionssteigerungen zumindest im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Planaufstellung sog. neue Presse nicht ausgeschlossen (S. 55 der Begründung des Bebauungsplans). Außerdem wurden auch Teilbereiche ohne besondere Nutzungszwecke ausgewiesen, in denen Vorhabenträger und Anlagenbetreiber bauplanungsrechtlich lediglich an die Zweckbestimmung nach Ziff. 1.4 Abs. 1 UA 1 (dazu s.u. 1.3.) und gewisse Maximalhöhen gebunden sind, mithin also neue – auch immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige – Vorhaben realisiert werden können. Die hier vorgenommene Auslegung der Nutzungszwecke der betroffenen Teilgebiete nimmt dem Betreiber nicht die Möglichkeit, innerhalb der Zwecksetzungen unterschiedliche konkrete Nutzungen zu realisieren, beispielsweise durch die Einlagerung von Spänen unterschiedlicher Verarbeitungsstufen in den Silos. 1.2. 53 Da Ziff. 1.4 Abs. 1 UA 4 (zu der daraus folgenden systematischen Auslegung der Ziff. 1.4 Abs. 1 UA 3 s.o. unter 1.1.1.) auch eine selbstständige Festsetzung enthält, steht der dortige Ausschluss zusätzlicher genehmigungsbedürftiger Anlagen in den besonderen Nutzungszwecken unterworfenen Teilgebieten dem Vorhaben ebenfalls entgegen. 54 Entgegen der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung findet die auf Produktionsanlagen abstellende Festsetzung nicht nur auf die Hauptanlagen zur Spanplattenproduktion i.S.d. Ziff. 1.4 Abs. 1 UA 1 der Festsetzungen Anwendung, sondern auch auf andere genehmigungspflichtige Anlagen. Denn der zweite Halbsatz „mit Ausnahme (…)“ in Ziff. 1.4 Abs. 1 UA 4 nimmt Nebeneinrichtungen explizit von der im ersten Halbsatz getroffenen Regelung aus. Er zählt diese damit begrifflich zu den Produktionsanlagen. Diese lassen sich von anderen Anlagen zumindest dadurch abgrenzen, dass sie ein Vor-, Zwischen- oder Endprodukt der Spanplatte herstellen oder behandeln. 55 Im Teilgebiet Silos, das der Festsetzung gemäß zuvor explizit genannt wurde („in den genannten Teilgebieten …“), wurde entgegen den Festsetzungen ein immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiger Anlagenbetrieb genehmigt, der nicht mehr unter den besonderen Nutzungszweck „Silos für Sägespäne“ und die dafür bereits bestehende Genehmigung zur Lagerung nicht gefährlicher Abfälle nach Nr. 8.12.2 des Anh. 1 zur 4. BImSchV gefasst werden kann. Das angelieferte Altholz soll dort in einer ersten Behandlung von Feinmetallen und Feinfraktionen geschieden und dann geschreddert werden. Die zwei Magnetabschneider, der Abschneider für Leichtfraktionen und der Schredder sind der angegriffenen Genehmigung zufolge als Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen nach 8.11.2.4 des Anh. 1 zur 4. BImSchV genehmigungspflichtig. 56 Auch im Teilgebiet Lagerhaltung wurde entgegen den Festsetzungen ein immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiger Anlagenbetrieb genehmigt. Der zweite Abschnitt der geplanten Altholzaufbereitung soll in diesem Teilgebiet durch Magnetabschneider, Rollensiebanlage mit nachgeschaltetem Windsichter, Nichteisenmetall-Abschneider und optischen Abschneider sowie einen Separator durchgeführt werden. Deren Betrieb ist ebenfalls nach Nr. 8.11.2.4 des Anh. 1 zur 4. BImSchV genehmigungspflichtig. Aus den Ausführungen zur materiellen Baurechtswidrigkeit der zum Zeitpunkt der Planaufstellung im Jahr 2005 vorhandenen sog. alten Presse im Teilbereich Lagerhaltung geht klar hervor, dass die Klägerin keine weiteren genehmigungspflichtigen Anlagen in diesem Teilbereich zulassen wollte (S. 54 der Begründung des Bebauungsplans). 1.3. 57 Ob die geplante Altholzaufbereitungsanlage im Allgemeinen als dem Hauptzweck der Spanplattenproduktion dienende zugehörige Nebeneinrichtung bauplanungsrechtlich zulässig wäre, braucht aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits nicht abschließend entschieden zu werden. Es spricht einiges dafür, dass Ziff. 1.4 Abs. 1 UA 1 der Festsetzungen der Errichtung an anderer Stelle nicht entgegenstände. 58 Als zugehörige Nebeneinrichtung für die Spanplattenproduktion können alle Anlagen gelten, in denen Spanplatten nicht unmittelbar hergestellt werden, die aber den Betrieb solcher Anlagen ermöglichen oder ihnen typischerweise angegliedert sind, und die keinem eigenständigen anderen Zweck dienen. 59 Nach den Planungen der Beigeladenen soll Altholz als weiterer bzw. zukünftig wohl einziger Rohstoff für die Spanplattenproduktion verwendet werden. Das gereinigte Altholz fließt nach Auskunft des Geschäftsführers der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vollständig in die Produktion. Die genehmigten Anlagen und Modifizierungen an den bestehenden Anlagen dienen allein dazu, das Altholz durch die Ausscheidung von Störstoffen und durch Zerkleinerung entsprechend vorzubehandeln, sodass sie der Produktion zugeführt werden können. Die genehmigte geänderte energetische Nutzung (Ziff. 1 c) der Genehmigung) ist die Konsequenz aus dem im Vergleich zur Frischholzverarbeitung höheren Feinanteil und insofern dieser Art der Vorbereitung der Spanplattenproduktion immanent. Gleiches gilt für die (nach Auskunft des Geschäftsführers der Beigeladenen teilweise kostenpflichtige, teilweise gewinnbringende) Entsorgung der im Altholz in höherem Maße vorhandenen abgeschiedenen Störstoffe vor dessen Zerspanung. 60 Entgegen der Auffassung der Klägerin dürfte die Beschränkung der Hauptanlagen auf „solche im Sinne von Nr. 6.3 [zur 4. BimSchV i.d.F. v. 14.08.2003]“ (Ziff. 1.4 Abs. 1 UA 1 S. 3 der Festsetzungen) der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer zugehörigen Nebeneinrichtung nicht entgegenstehen, die nach anderen Nummern des Anh. 1 zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftig ist. Denn der Verweis auf eine bestimmte Art genehmigungsbedürftiger Anlagen soll lediglich den zuvor genannten Hauptzweck konkretisieren. Der Verweis gilt nach systematischer Auslegung nicht mehr für die im nachfolgenden Satz genannten Nebenanlagen. Insbesondere die bereits bestehenden, in den Festsetzungen explizit genannten Feuerungsanlagen in einem der südwestlichen Teilgebiete und die Siloanlagen werden unabhängig von der geplanten Altholzaufbereitung bereits von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen erfasst, die sich nicht auf Nr. 6.3 zur 4. BimSchV i.d.F. v. 14.08.2003 stützen (vgl. S. 22 f. des Bescheids vom 30.03.2016). Dafür spricht ebenfalls, dass Ziff. 1.4 Abs. 1 UA 4 im Umkehrschluss immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Anlagen in den südwestlichen Teilgebieten zulässt. Hätte die Klägerin im gesamten Sondergebiet nur Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten und Holzfasermatten (Nr. 6.3 zur 4. BimSchV i.d.F. v. 14.08.2003) zulassen wollen, hätte sie die Festsetzung entsprechend dem engeren Wortlaut der Ziff. 1.4 Abs. 1 UA 1 S. 3 gewählt. Daher sind genehmigungspflichtige Nebeneinrichtungen, soweit sie der Spanplattenproduktion zugehörig sind und den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen, voraussichtlich bauplanungsrechtlich zulässig. 2. 61 Das erforderliche Einvernehmen hat die Klägerin nicht erklärt. Es wurde auch nicht durch Zeitablauf fingiert oder von dem Beklagten ersetzt. 62 Das erforderliche Einvernehmen galt nicht nach § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens des Regierungspräsidiums Karlsruhe als erteilt, da die Klägerin ihr Einvernehmen bereits verweigert hatte. Aus der Stellungnahme der Klägerin, die dem Regierungspräsidium Karlsruhe am 30.01.2015 zuging, geht eindeutig hervor, dass die Klägerin das Vorhaben für bauplanungsrechtlich unzulässig hielt und einer Befreiung entgegentreten würde. Auch im Hinblick auf die Vorhaben im Bereich Metallabscheidung und Schredder/Holzzerkleinerer, von denen die Klägerin nach unbestrittenem Vortrag erst im April 2015 vollständig in Kenntnis gesetzt wurde, versagte sie mit Schreiben vom 20.04.2015 fristgerecht und ausdrücklich ihr Einvernehmen. Insbesondere war die Zweimonatsfrist nach § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB zu diesem Zeitpunkt noch nicht verstrichen. Sie beginnt erst zu laufen, wenn die Antragsunterlagen derart vollständig bei der Gemeinde eingegangen sind, dass diese unmittelbar beurteilen kann, dass und von welchen Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden soll (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.1998 – 5 S 2147/98 –, juris, Rn. 31 f.). 63 Der Beklagte machte auch nicht von seiner in § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, das versagte Einvernehmen der Klägerin zu ersetzen. 3. 64 Die Klägerin ist durch die Genehmigung in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Indem das Regierungspräsidium Karlsruhe die Genehmigung erteilte, ohne dass die Klägerin ihr nach § 36 BauGB erforderliches Einvernehmen erklärte, verletzte der Beklagte die Klägerin in ihrer durch das Einvernehmenserfordernis geschützten Planungshoheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2015 – 4 C 1/14 –, juris, Rn. 17). 4. 65 In der Folge war die gesamte Genehmigung aufzuheben. Eine Teilaufhebung kam vorliegend nicht in Betracht. 66 Zwar widerspricht lediglich der unter Ziff. 1 b) der erteilten Genehmigung fallende Teil des Vorhabens den Festsetzungen des Bebauungsplans und löst damit das Einvernehmenserfordernis aus. Eine Teilaufhebung kommt allerdings nur in Betracht, wenn der in Frage stehende Teil nicht mit den übrigen Teilen in einem untrennbaren Zusammenhang steht und die übrigen Teile auch selbstständig bestehen könnten, genehmigungsfähig und vom Bauantragsteller gewollt sind (Kopp/ Schenke / Schenke Verwaltungsgerichtsordnung, 24. Aufl. 2018, § 113 VwGO Rn. 16). 67 Ein immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiges Vorhaben stellt regelmäßig ein einheitliches Ganzes dar. Dies entspricht dem Willen des Vorhabenträgers und steht einer Teilaufhebung grundsätzlich entgegen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.2014 – 8 A 460/13 –, juris, Rn. 136 ff.). Nach dem Wortlaut des angegriffenen Bescheids vom 30.03.2016 wurde eine einzige Genehmigung erteilt. Die unter Ziff. 1 aufgeführten Einzelmaßnahmen sind nicht voneinander zu trennen. Die Ziffer 1 a) der Genehmigung besitzt keinen eigenen Regelungsgehalt. Die Ziffern 1 c) und d) setzen voraus, dass Altholz aufbereitet werden kann, und sind eigenständig nicht sinnvoll aufrecht zu erhalten. 68 Vor allem aber darf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur erteilt werden, wenn keine andere öffentlich-rechtliche Vorschrift der Errichtung oder dem Betrieb entgegensteht (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Verstößt das Vorhaben gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans und verletzt die Gemeinde mangels Einvernehmens in ihrer Planungshoheit, kann die erteilte Genehmigung als Ganze keinen Bestand haben. 69 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens waren nach Maßgabe der § 154 Abs. 1, 3, § 162 Abs. 3, § 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO dem Beklagten und der Beigeladenen je zur Hälfte aufzuerlegen (Eyermann/ Rennert , Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2014, § 154 VwGO Rn. 8). Gründe 35 Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.03.2016 verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 36 Die Genehmigung greift in die Planungshoheit der Klägerin ein, da sie nach § 36 Abs. 1 S. 1 f., § 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 13, § 16 Abs. 1 S. 1 BImSchG nur unter Erteilung einer Befreiung und daher nur im Einvernehmen mit der Klägerin hätte erteilt werden dürfen (1.). Weil die Klägerin dieses Einvernehmen nicht erteilt hat, und dieses im Übrigen auch nicht fingiert oder bestandskräftig ersetzt wurde (2.), ist sie in ihren Rechten verletzt (3.). 1. 37 Das Vorhaben der Beigeladenen hätte das Regierungspräsidium Karlsruhe nur im Einvernehmen mit der Klägerin genehmigen dürfen. Denn die Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 13 BImSchG) bedingt die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens im Genehmigungsverfahren (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Insofern gilt für die vorliegend angegriffene, auf § 16 Abs. 1 BImSchG gestützte Änderungsgenehmigung kein anderer Prüfungsmaßstab als für eine Erstgenehmigung (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.2015 – 10 S 1169/13 –, juris, Rn. 37). 38 Da das Vorhaben nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbegebiete an der B 462 und Sondergebiet Spanplattenwerk“ (zu dessen Wirksamkeit vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.2012 – 10 S 2693/09 –, juris, Rn. 74 ff.) entspricht, wäre die Erteilung einer Befreiung – Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans lässt Ziff. 1.4 Abs. 2 der Festsetzungen nicht zu – und damit die Erklärung des Einvernehmens seitens der Klägerin nach § 36 Abs. 1 S. 1 f. i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich gewesen. 1.1. 39 Das Vorhaben der Beigeladenen – unabhängig davon, ob es als (Teil einer) Anlage zur Herstellung von Holzspanplatten oder als zugehörige Nebeneinrichtung anzusehen ist – verstößt, soweit bauliche Anlagen in den Teilgebieten Lagerhaltung und Silos errichtet werden sollen, gegen die Nutzungszweckbestimmungen „Lagerhaltung, Veredelung (einschl. Schleifen), Vertrieb und Verwaltung“ und „Silos für Sägespäne“, die die Klägerin in Ziff. 1.4 Abs. 1 UA 3 der Festsetzungen des Bebauungsplans für diese Teilgebiete getroffen hat. Unter Anwendung teleologischer und systematischer Auslegungsgrundsätze (1.1.1.) deckt sich das genehmigte Vorhaben nicht mit den festgesetzten Zwecken der genannten Teilgebiete (1.1.2. und 1.1.3.). 1.1.1. 40 Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen gebieten die verfolgten Planungsziele und die Systematik der Festsetzungen im SO 1 Spanplattenwerk eine enge Auslegung der festgesetzten Nutzungszwecke. 41 Im Rahmen des § 11 BauNVO unterliegt die Gemeinde geringeren Beschränkungen als bei der Festsetzung von Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO. Sie ist weder an bestimmte Nutzungsarten noch an die Vorgaben der Feinsteuerung gebunden, die § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO für die normativ ausgestalteten Baugebiete macht (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO). Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei der Plangeberin selber. Sie kann auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 BauNVO die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO bieten, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 – 4 CN 3.07 –, juris, Rn. 16). 42 Vorliegend wollte die Klägerin mit der Planaufstellung im Jahr 2005 durch die Festsetzung der besonderen Nutzungszwecke, in Abstimmung mit der Beigeladenen und unter Berücksichtigung des damaligen Nutzungskonzepts der Beigeladenen (u.a. Verlagerung der Produktion auf die sog. neue Presse), die Möglichkeit einzuschränken, „neue Produktionsanlagen (…) zu errichten“. Damit sollten Konflikte mit der unmittelbar benachbarten Wohnbebauung sowohl auf dem südöstlich des SO 1 Spanplattenwerks angrenzenden Teil ihres Gemeindegebiets als auch auf dem Gebiet der Nachbargemeinde vermieden werden (vgl. S. 55 der Begründung des Bebauungsplans). 43 Nach der Zweckbestimmung der Ziff. 1.4. Abs. 1 UA 1 und 4 der schriftlichen Festsetzungen sind nur Anlagen zur Spanplattenproduktion und ihnen zugehörige Nebeneinrichtungen zur Vorbereitung der Produktion und zur Nachbehandlung der Spanplatten zulässig. Andere Produktionsanlagen werden bereits nach der Zweckbestimmung im Lichte der zur Auslegung heranzuziehenden Begründung, keine anderen holzbearbeitenden und -verarbeitenden Industrien zuzulassen, ausgeschlossen. Die Klägerin wollte im Einzelnen differenziert festsetzen, welche Anlagen überhaupt und in welchen Teilgebieten betrieben und errichtet werden dürfen, um damit der sich räumlich bedingt anders auswirkenden Nähe zu der im Südosten des Plangebiets angrenzenden Wohnbebauung Rechnung zu tragen. 44 Diese Intention übersteigt das Ziel, lediglich keine neuen Produktionsanlagen und Produktionslinien zuzulassen, auf das der Beklagte die damaligen Planungsziele der Klägerin reduziert sehen möchte. 45 Die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit des Anlagenbetreibers im Sondergebiet sind nicht als dessen Belange in die Begründung des Bebauungsplans eingeflossen. Hinsichtlich dessen Belange ist ausgeführt, dass „die auf der Grundlage der bislang erteilten Genehmigungen mögliche (…) Spanplattenproduktion“ nicht eingeschränkt werde. Die von dem Beklagten und der Beigeladenen für die Auslegung herangezogenen Passagen zu künftigen Produktionssteigerungen und -erweiterungen beziehen sich indes nur auf die Überplanung der sog. alten Presse und den beabsichtigten Einsatz der sog. neuen Presse (S. 54 f. der Begründung). 46 Ziff. 1.4 Abs. 3 der schriftlichen Festsetzungen spricht nicht für eine weite Auslegung der Nutzungen, zu deren besonderem Zweck in den zeichnerisch festgesetzten Teilgebieten Anlagen errichtet und betrieben werden dürfen. Der Wortlaut von Ziff. 1.4 Abs. 3 der Festsetzungen schließt es aus, dass im Teilgebiet „Lagerflächen“ sonstige Bauten und Anlagen außer den explizit genannten errichtet werden. Anders als der Beklagte meint, trägt der Umkehrschluss, sonstige Bauten und Anlagen seien in den übrigen Teilbereichen daher zulässig, nicht. Denn dies würde eine für das Teilgebiet „Lagerflächen“ getroffene Sonderregelung – wenngleich ex negativo – auf die detaillierten Regelungen der Ziff. 1.4 Abs. 1 extrapolieren und diese im Ergebnis leer laufen lassen. Das kann bereits normsystematisch nicht gewollt sein. 47 Dass vielmehr eine restriktive Auslegung angezeigt ist, zeigt auch der systematische Bezug zwischen den Unterabsätzen 3 und 4 der Ziff. 1.4 Abs. 1 der schriftlichen Festsetzungen: Die besonderen Nutzungszwecke der in Unterabsatz 3 bezeichneten Teilgebiete sollen nach Unterabsatz 4 lediglich die in diesen Teilen bereits existierende Art genehmigungspflichtiger Anlagen umfassen. Eine weite Auslegung der jeweiligen Nutzungszwecke würde die mit der Regelung des Unterabsatz 4 beabsichtigten bauplanungsrechtlichen Grenzen aufweichen. Unterabsatz 4 würde bedeutungslos, wenn die Aufzählung von „Silos für Sägespäne“ in Unterabsatz 3 dazu führen würde, alle denkbaren, im Produktionsablauf sinnvollerweise vor oder nach der Lagerung im Silo vorzunehmenden Produktionstätigkeiten in diesem Teilbereich ansiedeln zu können. Denn die Plangeberin bezweckte mit Ziff. 1.4. Abs. 1 UA 4, die zukünftige Bebauung im Rahmen des vorhandenen Bestands zu halten (vgl. S. 55 der Begründung des Bebauungsplans). 1.1.2. 48 Die geplante Altholzaufbereitung durch den Betrieb von Magnetabschneider, Rollensiebanlage mit nachgeschaltetem Windsichter, Nichteisenmetall-Abschneider und optischen Abschneider überschreitet die besonderen Nutzungszwecke des Teilbereichs Lagerhaltung (Lagerhaltung, Veredelung, Vertrieb, Verwaltung). Die Lagerhaltung umfasst die zwischenzeitliche Aufbewahrung der Spanplatten bis sie im gleichen Teilgebiet veredelt oder in den Vertrieb gegeben werden. Sie knüpft an bereits hergestellte Spanplatten, nicht an den Produktionsprozess oder die Aufbereitung des Rohmaterials für den anschließenden Produktionsprozess an. Auch die übrigen Zweckbestimmungen greifen nicht. Die Veredelung knüpft an bereits hergestellte Spanplatten(-rohlinge) an und ist als abschließender Produktionsschritt zu verstehen, der – wie die Nichterwähnung dieses Teilbereichs in Ziff. 1.4. Abs. 1 UA 4 zeigt – mittels immissionschutzrechtlich genehmigungsfreier Behandlung erfolgt. Mittels des in diesem Teilbereich geplanten zweiten Abschnitts der Altholzaufbereitung sollen hingegen erst die Holzspäne hergestellt werden, die dann für die Produktion für Spanplatten verwendet werden. Vertrieb und Verwaltung beziehen sich nicht auf den unmittelbaren Herstellungsprozess der Spanplatten und sind daher als Zweckbestimmungen für die (Vor)Produktion von Spanplatten offensichtlich nicht einschlägig. 1.1.3. 49 Das Gericht teilt die Auffassung der Klägerin, dass die geplante Altholzaufbereitung durch den Betrieb von zwei Magnetabschneidern, einem Abschneider für Leichtfraktionen und einem Schredder den besonderen Nutzungszweck des Teilbereichs Silos für Sägespäne überschreitet. Silos dienen im Kern dazu, Schüttgut oberirdisch zu lagern. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, entsprechende Vorrichtungen zum Befüllen und Entleeren des Speichers zu installieren. Der fiktive Wortlautvergleich zwischen „Silo“ und „Siloturm“, den die Beigeladene – entgegen der bauplanungsrechtlich begründeten zwischenzeitlichen Zweifel des Baurechtsreferats des Regierungspräsidiums Karlsruhe – zur Rechtfertigung einer weiten Auslegung heranzieht (vgl. S. 399 ff., 468 ff. des Heftes 1 der Verfahrensakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe), kann hingegen nicht überzeugen. Denn die durch die in den Festsetzungen getroffene Wortwahl eröffnete Möglichkeit, das Silo als turmartiges Gebäude oder in anderer Gestalt zu errichten, tangiert oder erweitert die grundlegende Funktion des Silos nicht. Nach dem Wortlaut der Festsetzungen ist darüber hinaus allein die Speicherung von Sägespänen zulässig. Weitere, zusätzliche Funktionen fallen nach der im Sinne der Systematik und dem Planungsziel gebotenen engen Begriffsauslegung nicht darunter. Denn als „zugehörige Nebeneinrichtung für die Spanplattenproduktion“ (Ziff. 1.4 Abs. 1 UA 1) werden in Unterabsatz 4 bereits die Silos selber bezeichnet. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Plangeberin weitere aufwändige und bauplanungs- wie immissionsschutzrechtlich relevante vorbereitende Tätigkeiten, wie sie die Beigeladene mit der Aufbereitung von Altholz beabsichtigt, in Einrichtungen zulassen wollte, die ihrerseits allenfalls als Nebeneinrichtungen zu bestehenden Nebeneinrichtungen einzuordnen wären (dazu s.u. 1.3.), weil und indem sie sich, wie die untere Baurechtsbehörde in ihrem Schreiben vom 06.02.2015 zutreffend anmerkt, in ihrer Zweckbestimmung immer weiter von dem Hauptzweck der Spanplattenproduktion entfernen. Solche Anlagen sind im Sinne der Festsetzungen nicht mehr der Spanplattenproduktion zugehörig. 1.1.4. 50 Entgegen der Auffassung der Beigeladenen, die sich hierbei auf den Rechtssatzcharakter des Bebauungsplans, der eine individuelle Nutzungsfestschreibung ausschließe, beruft, stellt dieses Auslegungsergebnis nicht die Rechtmäßigkeit der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen insgesamt in Frage. 51 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf auch in Sondergebieten keine individuelle Nutzung festgeschrieben werden (BVerwG, Beschluss vom 07.09.1984 – 4 N 3.84 –, juris, Rn. 23). Vorliegend halten sich die Festsetzungen jedoch noch im Rahmen der davon abzugrenzenden „auf einen bestimmten Zweck ausgerichteten einseitigen Nutzungsstruktur“ (BVerwG, ebd., Rn. 23). Denn gerade in Sondergebieten können weitgehende Konkretisierungen vorgenommen werden, die durch gebietliche Gliederung die Art der Nutzungen und der Anlagen innerhalb des Sondergebiets festlegen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/ Söfker Baugesetzbuch, 128. EL Februar 2018, § 11 BauNVO Rn. 30; Bönker/ Bischopink Baunutzungsverordnung, 2014, § 11 BauNVO Rn. 43). 52 Vorliegend wurde die Art der Nutzung partiell detailliert festgesetzt und damit u.a. den damaligen Belangen der Beigeladenen Rechnung getragen. Dennoch wurde keine wirtschaftliche Nutzung ausschließlich durch die Beigeladene oder ohne jeden Gestaltungsspielraum vorgegeben. So wurden zukünftige Produktionssteigerungen zumindest im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Planaufstellung sog. neue Presse nicht ausgeschlossen (S. 55 der Begründung des Bebauungsplans). Außerdem wurden auch Teilbereiche ohne besondere Nutzungszwecke ausgewiesen, in denen Vorhabenträger und Anlagenbetreiber bauplanungsrechtlich lediglich an die Zweckbestimmung nach Ziff. 1.4 Abs. 1 UA 1 (dazu s.u. 1.3.) und gewisse Maximalhöhen gebunden sind, mithin also neue – auch immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige – Vorhaben realisiert werden können. Die hier vorgenommene Auslegung der Nutzungszwecke der betroffenen Teilgebiete nimmt dem Betreiber nicht die Möglichkeit, innerhalb der Zwecksetzungen unterschiedliche konkrete Nutzungen zu realisieren, beispielsweise durch die Einlagerung von Spänen unterschiedlicher Verarbeitungsstufen in den Silos. 1.2. 53 Da Ziff. 1.4 Abs. 1 UA 4 (zu der daraus folgenden systematischen Auslegung der Ziff. 1.4 Abs. 1 UA 3 s.o. unter 1.1.1.) auch eine selbstständige Festsetzung enthält, steht der dortige Ausschluss zusätzlicher genehmigungsbedürftiger Anlagen in den besonderen Nutzungszwecken unterworfenen Teilgebieten dem Vorhaben ebenfalls entgegen. 54 Entgegen der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung findet die auf Produktionsanlagen abstellende Festsetzung nicht nur auf die Hauptanlagen zur Spanplattenproduktion i.S.d. Ziff. 1.4 Abs. 1 UA 1 der Festsetzungen Anwendung, sondern auch auf andere genehmigungspflichtige Anlagen. Denn der zweite Halbsatz „mit Ausnahme (…)“ in Ziff. 1.4 Abs. 1 UA 4 nimmt Nebeneinrichtungen explizit von der im ersten Halbsatz getroffenen Regelung aus. Er zählt diese damit begrifflich zu den Produktionsanlagen. Diese lassen sich von anderen Anlagen zumindest dadurch abgrenzen, dass sie ein Vor-, Zwischen- oder Endprodukt der Spanplatte herstellen oder behandeln. 55 Im Teilgebiet Silos, das der Festsetzung gemäß zuvor explizit genannt wurde („in den genannten Teilgebieten …“), wurde entgegen den Festsetzungen ein immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiger Anlagenbetrieb genehmigt, der nicht mehr unter den besonderen Nutzungszweck „Silos für Sägespäne“ und die dafür bereits bestehende Genehmigung zur Lagerung nicht gefährlicher Abfälle nach Nr. 8.12.2 des Anh. 1 zur 4. BImSchV gefasst werden kann. Das angelieferte Altholz soll dort in einer ersten Behandlung von Feinmetallen und Feinfraktionen geschieden und dann geschreddert werden. Die zwei Magnetabschneider, der Abschneider für Leichtfraktionen und der Schredder sind der angegriffenen Genehmigung zufolge als Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen nach 8.11.2.4 des Anh. 1 zur 4. BImSchV genehmigungspflichtig. 56 Auch im Teilgebiet Lagerhaltung wurde entgegen den Festsetzungen ein immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiger Anlagenbetrieb genehmigt. Der zweite Abschnitt der geplanten Altholzaufbereitung soll in diesem Teilgebiet durch Magnetabschneider, Rollensiebanlage mit nachgeschaltetem Windsichter, Nichteisenmetall-Abschneider und optischen Abschneider sowie einen Separator durchgeführt werden. Deren Betrieb ist ebenfalls nach Nr. 8.11.2.4 des Anh. 1 zur 4. BImSchV genehmigungspflichtig. Aus den Ausführungen zur materiellen Baurechtswidrigkeit der zum Zeitpunkt der Planaufstellung im Jahr 2005 vorhandenen sog. alten Presse im Teilbereich Lagerhaltung geht klar hervor, dass die Klägerin keine weiteren genehmigungspflichtigen Anlagen in diesem Teilbereich zulassen wollte (S. 54 der Begründung des Bebauungsplans). 1.3. 57 Ob die geplante Altholzaufbereitungsanlage im Allgemeinen als dem Hauptzweck der Spanplattenproduktion dienende zugehörige Nebeneinrichtung bauplanungsrechtlich zulässig wäre, braucht aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits nicht abschließend entschieden zu werden. Es spricht einiges dafür, dass Ziff. 1.4 Abs. 1 UA 1 der Festsetzungen der Errichtung an anderer Stelle nicht entgegenstände. 58 Als zugehörige Nebeneinrichtung für die Spanplattenproduktion können alle Anlagen gelten, in denen Spanplatten nicht unmittelbar hergestellt werden, die aber den Betrieb solcher Anlagen ermöglichen oder ihnen typischerweise angegliedert sind, und die keinem eigenständigen anderen Zweck dienen. 59 Nach den Planungen der Beigeladenen soll Altholz als weiterer bzw. zukünftig wohl einziger Rohstoff für die Spanplattenproduktion verwendet werden. Das gereinigte Altholz fließt nach Auskunft des Geschäftsführers der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vollständig in die Produktion. Die genehmigten Anlagen und Modifizierungen an den bestehenden Anlagen dienen allein dazu, das Altholz durch die Ausscheidung von Störstoffen und durch Zerkleinerung entsprechend vorzubehandeln, sodass sie der Produktion zugeführt werden können. Die genehmigte geänderte energetische Nutzung (Ziff. 1 c) der Genehmigung) ist die Konsequenz aus dem im Vergleich zur Frischholzverarbeitung höheren Feinanteil und insofern dieser Art der Vorbereitung der Spanplattenproduktion immanent. Gleiches gilt für die (nach Auskunft des Geschäftsführers der Beigeladenen teilweise kostenpflichtige, teilweise gewinnbringende) Entsorgung der im Altholz in höherem Maße vorhandenen abgeschiedenen Störstoffe vor dessen Zerspanung. 60 Entgegen der Auffassung der Klägerin dürfte die Beschränkung der Hauptanlagen auf „solche im Sinne von Nr. 6.3 [zur 4. BimSchV i.d.F. v. 14.08.2003]“ (Ziff. 1.4 Abs. 1 UA 1 S. 3 der Festsetzungen) der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer zugehörigen Nebeneinrichtung nicht entgegenstehen, die nach anderen Nummern des Anh. 1 zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftig ist. Denn der Verweis auf eine bestimmte Art genehmigungsbedürftiger Anlagen soll lediglich den zuvor genannten Hauptzweck konkretisieren. Der Verweis gilt nach systematischer Auslegung nicht mehr für die im nachfolgenden Satz genannten Nebenanlagen. Insbesondere die bereits bestehenden, in den Festsetzungen explizit genannten Feuerungsanlagen in einem der südwestlichen Teilgebiete und die Siloanlagen werden unabhängig von der geplanten Altholzaufbereitung bereits von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen erfasst, die sich nicht auf Nr. 6.3 zur 4. BimSchV i.d.F. v. 14.08.2003 stützen (vgl. S. 22 f. des Bescheids vom 30.03.2016). Dafür spricht ebenfalls, dass Ziff. 1.4 Abs. 1 UA 4 im Umkehrschluss immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Anlagen in den südwestlichen Teilgebieten zulässt. Hätte die Klägerin im gesamten Sondergebiet nur Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten und Holzfasermatten (Nr. 6.3 zur 4. BimSchV i.d.F. v. 14.08.2003) zulassen wollen, hätte sie die Festsetzung entsprechend dem engeren Wortlaut der Ziff. 1.4 Abs. 1 UA 1 S. 3 gewählt. Daher sind genehmigungspflichtige Nebeneinrichtungen, soweit sie der Spanplattenproduktion zugehörig sind und den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen, voraussichtlich bauplanungsrechtlich zulässig. 2. 61 Das erforderliche Einvernehmen hat die Klägerin nicht erklärt. Es wurde auch nicht durch Zeitablauf fingiert oder von dem Beklagten ersetzt. 62 Das erforderliche Einvernehmen galt nicht nach § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens des Regierungspräsidiums Karlsruhe als erteilt, da die Klägerin ihr Einvernehmen bereits verweigert hatte. Aus der Stellungnahme der Klägerin, die dem Regierungspräsidium Karlsruhe am 30.01.2015 zuging, geht eindeutig hervor, dass die Klägerin das Vorhaben für bauplanungsrechtlich unzulässig hielt und einer Befreiung entgegentreten würde. Auch im Hinblick auf die Vorhaben im Bereich Metallabscheidung und Schredder/Holzzerkleinerer, von denen die Klägerin nach unbestrittenem Vortrag erst im April 2015 vollständig in Kenntnis gesetzt wurde, versagte sie mit Schreiben vom 20.04.2015 fristgerecht und ausdrücklich ihr Einvernehmen. Insbesondere war die Zweimonatsfrist nach § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB zu diesem Zeitpunkt noch nicht verstrichen. Sie beginnt erst zu laufen, wenn die Antragsunterlagen derart vollständig bei der Gemeinde eingegangen sind, dass diese unmittelbar beurteilen kann, dass und von welchen Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden soll (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.1998 – 5 S 2147/98 –, juris, Rn. 31 f.). 63 Der Beklagte machte auch nicht von seiner in § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, das versagte Einvernehmen der Klägerin zu ersetzen. 3. 64 Die Klägerin ist durch die Genehmigung in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Indem das Regierungspräsidium Karlsruhe die Genehmigung erteilte, ohne dass die Klägerin ihr nach § 36 BauGB erforderliches Einvernehmen erklärte, verletzte der Beklagte die Klägerin in ihrer durch das Einvernehmenserfordernis geschützten Planungshoheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2015 – 4 C 1/14 –, juris, Rn. 17). 4. 65 In der Folge war die gesamte Genehmigung aufzuheben. Eine Teilaufhebung kam vorliegend nicht in Betracht. 66 Zwar widerspricht lediglich der unter Ziff. 1 b) der erteilten Genehmigung fallende Teil des Vorhabens den Festsetzungen des Bebauungsplans und löst damit das Einvernehmenserfordernis aus. Eine Teilaufhebung kommt allerdings nur in Betracht, wenn der in Frage stehende Teil nicht mit den übrigen Teilen in einem untrennbaren Zusammenhang steht und die übrigen Teile auch selbstständig bestehen könnten, genehmigungsfähig und vom Bauantragsteller gewollt sind (Kopp/ Schenke / Schenke Verwaltungsgerichtsordnung, 24. Aufl. 2018, § 113 VwGO Rn. 16). 67 Ein immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiges Vorhaben stellt regelmäßig ein einheitliches Ganzes dar. Dies entspricht dem Willen des Vorhabenträgers und steht einer Teilaufhebung grundsätzlich entgegen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.2014 – 8 A 460/13 –, juris, Rn. 136 ff.). Nach dem Wortlaut des angegriffenen Bescheids vom 30.03.2016 wurde eine einzige Genehmigung erteilt. Die unter Ziff. 1 aufgeführten Einzelmaßnahmen sind nicht voneinander zu trennen. Die Ziffer 1 a) der Genehmigung besitzt keinen eigenen Regelungsgehalt. Die Ziffern 1 c) und d) setzen voraus, dass Altholz aufbereitet werden kann, und sind eigenständig nicht sinnvoll aufrecht zu erhalten. 68 Vor allem aber darf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur erteilt werden, wenn keine andere öffentlich-rechtliche Vorschrift der Errichtung oder dem Betrieb entgegensteht (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Verstößt das Vorhaben gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans und verletzt die Gemeinde mangels Einvernehmens in ihrer Planungshoheit, kann die erteilte Genehmigung als Ganze keinen Bestand haben. 69 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens waren nach Maßgabe der § 154 Abs. 1, 3, § 162 Abs. 3, § 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO dem Beklagten und der Beigeladenen je zur Hälfte aufzuerlegen (Eyermann/ Rennert , Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2014, § 154 VwGO Rn. 8).