Beschluss
12 S 1696/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:1121.12S1696.23.00
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Leitsätze
1. Die Richtlinie 2004/38/EG (juris: EGRL 38/2004) trifft keine Bestimmungen zum Suspensiveffekt von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen im Sinne des Art. 15 Abs. 1 RL 2004/38/EG (juris: EGRL 38/2004), so dass keine unionsrechtliche Verpflichtung zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit von Verlustfeststellungen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU besteht.(Rn.22)
2. Bei einer auf der Grundlage von § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU verfügten Einziehung einer Aufenthaltskarte handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der die vollstreckbare Verpflichtung des Adressaten zur Herausgabe der Karte regelt.(Rn.30)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Oktober 2023 - 8 K 1623/23 - teilweise geändert, soweit mit ihm der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt worden ist, und wie folgt neu gefasst:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 4. Mai 2023 wird hinsichtlich der Regelungen in Nr. 1 und Nr. 2 wiederhergestellt und hinsichtlich Nr. 4 und Nr. 5 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Oktober 2023 - 8 K 1623/23 - für beide Instanzen auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Richtlinie 2004/38/EG (juris: EGRL 38/2004) trifft keine Bestimmungen zum Suspensiveffekt von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen im Sinne des Art. 15 Abs. 1 RL 2004/38/EG (juris: EGRL 38/2004), so dass keine unionsrechtliche Verpflichtung zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit von Verlustfeststellungen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU besteht.(Rn.22) 2. Bei einer auf der Grundlage von § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU verfügten Einziehung einer Aufenthaltskarte handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der die vollstreckbare Verpflichtung des Adressaten zur Herausgabe der Karte regelt.(Rn.30) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Oktober 2023 - 8 K 1623/23 - teilweise geändert, soweit mit ihm der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt worden ist, und wie folgt neu gefasst: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 4. Mai 2023 wird hinsichtlich der Regelungen in Nr. 1 und Nr. 2 wiederhergestellt und hinsichtlich Nr. 4 und Nr. 5 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Oktober 2023 - 8 K 1623/23 - für beide Instanzen auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt. Die am 25.10.2023 eingelegte und am 05.11.2023 begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den am 13.10.2023 zugestellten, angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg ist zulässig und begründet, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Eilrechtsschutzgesuches gegen die Regelungen in den Nrn. 1, 2, 4 und 5 des Bescheids des Vertreters des Antragsgegners vom 04.05.2023 richtet (A. II ff.). Unzulässig ist sie, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Eilrechtsschutzgesuches gegen Nr. 6 dieses Bescheids richtet (A. I.). Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Feststellung des Verlusts seines Freizügigkeitsrechts im Sinne des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU und gegen die Einziehung seiner Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU wiederherstellen und diese anordnen zu lassen, soweit sich der Widerspruch gegen die verfügte Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefristsetzung richtet und soweit im Bescheid ausgesprochen worden ist, dass er im Falle der Abschiebung deren Kosten zu tragen habe. A. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nur die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, dass die Begründung unter konkreter Auseinandersetzung mit der Entscheidung im Einzelnen darstellen muss, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll. Der Begriff des Darlegens erfordert eine substanzielle Erörterung des relevanten Streitstoffs, wobei Maßstab und Bezugspunkt immer die angefochtene Entscheidung ist. Zu leisten ist eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und somit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die Punkte zu benennen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll. Er muss vielmehr zusätzlich darlegen, aus welchen Gründen er die Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 -, juris Rn. 5, vom 13.12.2021 - 12 S 3227/21 -, juris Rn. 5, und vom 02.07.2019 - 12 S 953/19 -, juris Rn. 7; Rudisile, NVwZ 2019, S. 1, 8 ff.; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22b; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 71 ff.). Da die Beschwerdeinstanz die Aufgabe einer neuen Tatsacheninstanz hat, bezieht sich die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch auf neue oder neu vorgebrachte Tatsachen, auf die sich der Beschwerdeführer fristgerecht beruft und die nach dem materiellen Recht im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts maßgeblich sind (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 14.11.2022 - 13 S 545/22 -, VBlBW 2023, 249, 251, und vom 04.07.2017 - 2 S 1258/17 -, NVwZ-RR 2017, 801 Rn. 12 f.; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 146 Rn. 42; Stuhlfauth in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rn. 40). Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat das Beschwerdegericht umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.10.2020 - 5 S 1819/20 -, juris Rn. 27, vom 18.07.2018 - 12 S 643/18 -, juris Rn. 9, und vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 -, VBlBW 2013, 384; Thüringer OVG, Beschluss vom 18.01.2024 - 4 EO 470/23 -, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.08.2023 - 15 CS 23.1179 -, juris Rn. 33). I. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Eilrechtsschutzgesuches gegen Nr. 6 dieses Bescheids richtet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt, soweit er sich gegen Nr. 6 des Bescheids des Vertreters des Antragsgegners vom 04.05.2023 richtet. Es hat ausgeführt, dass die Angabe im verfügenden Teil des Bescheids, „Im Falle der Abschiebung hat lhr Mandant die Kosten der Abschiebung zu tragen“, lediglich auf die gesetzliche Folge der §§ 66 f. AufenthG hinweise, so dass es sich mangels Regelungswirkung nicht um einen Verwaltungsakt handele. Mangels statthaftem Widerspruch könne das Gericht keine aufschiebende Wirkung anordnen. Die Beschwerdebegründung nimmt weder auf Nr. 6 des Ausgangsbescheids noch auf die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts Bezug, so dass die Beschwerde insoweit unzulässig ist. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet, soweit das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10.05.2023 gegen die Regelung in Nr. 1 - die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts - wiederherzustellen. 1. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich insbesondere ausgeführt, dass insoweit ein besonderes Vollzugsinteresse bestehe, was sich aus der zutreffenden Begründung der Sofortvollzugsanordnung des Antragsgegners ergebe. Dort heißt es: „Die sofortige Vollziehung ist aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses an einer kurzfristigen und effektiven Beendigung des falschen Anscheins, ein Freizügigkeitsrecht bestünde noch, anzuordnen. Die umgehende Beseitigung dieses Anscheins ist geboten. Es ist nicht hinnehmbar, dass dieser Anschein für die Dauer eines unter Umständen jahrelang andauernden Widerspruchs- und Verwaltungsgerichtsverfahrens aufrechterhalten bleibt, da die Voraussetzungen für das Freizügigkeitsrecht schon offensichtlich nicht bestehen. Durch das Bestehenlassen dieses Anscheins würde die gebotene zeitnahe Beendigung des Aufenthalts Ihres Mandanten (siehe unten) erschwert bzw. verhindert werden, wodurch eine (weitere) Verfestigung des nicht durch ein Aufenthaltsrecht gedeckten Aufenthalts Ihres Mandanten eintreten könnte. Diesen Erwägungen kann lhr Mandant keine rechtlich durchgreifenden persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Rahmen eines eventuellen Widerspruchs- und Verwaltungsgerichtsverfahrens entgegenhalten (siehe schon oben l. + ll.) Durch die sofortige Vollziehbarkeit der Verlustfeststellung und der Einziehungsanordnung bleibt es ihm bei isolierter Betrachtung unbenommen, einen Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den Vorschriften des allgemeinen Ausländerrechts nach dem AufenthG geltend zu machen; soweit dessen Voraussetzungen bestehen. lm Übrigen ist ihm gegebenenfalls zuzumuten, das Ergebnis über einen eingelegten Rechtsbehelf bzw. ein eingelegtes Rechtsmittel gegen diese Entscheidung in seinem Heimatland oder in einem anderen Staat, in den er einreisen darf, abzuwarten (zum Eilverfahren vgl. S 7 Abs. 1 Satz 4 FreizügG/EU). Die familiäre Gemeinschaft kann auch während dieser Zeit zumutbar im Ausland gelebt werden. Das besondere öffentliche Interesse an der baldigen Vollziehung geht damit über das Interesse hinaus, dass (nur) den Erlass der Feststellung und der Einziehung rechtfertigt. Die Vollziehung der Verfügung hat für Ihren Mandanten schließlich keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO analog).“ Weiter hat das Verwaltungsgericht insoweit ausgeführt, dass die Beseitigung des Anscheins, dass ein Freizügigkeitsrecht bestehe, sowie eine Verhinderung der weiteren Verfestigung des Aufenthalts des Antragstellers geeignet seien, ein Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügungen zu begründen. Vielmehr erscheine das Interesse des Antragstellers, einen angesichts der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Verlustfeststellung (derzeit) nicht rechtmäßigen Aufenthalt fortzusetzen und den Anschein eines rechtmäßigen Aufenthalts aufrechtzuerhalten, nicht schutzwürdig. Auf die Erwerbstätigkeit und Straffreiheit des Antragstellers komme es insoweit nicht an. 2. Mit der Beschwerde macht der Antragsteller insoweit geltend, für die Anordnung des Sofortvollzugs bedürfe es eines besonderen öffentlichen Interesses daran, die Verfestigung der Rechtsposition zu verhindern. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn die betroffene Person straffällig sei oder auf öffentliche Leistungen angewiesen sei. Die Auffassung des Gerichts, dass der falsche Anschein angeblich jahrelang nicht hingenommen werden könne, sei im konkreten Fall ebenfalls rechtlich unbegründet. Denn einerseits gebe es keinen falschen Anschein. Andererseits sei dieser überhaupt nicht festgestellt worden. Der behauptete falsche Anschein sei noch Streitgegenstand. Die Behörde habe über den Fall entschieden und sei der Auffassung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegen würden. Daher bestehe derzeit hier überhaupt noch kein falscher Anschein. Es bestehe hier also lediglich (Rechts-)Streit. Es werde vielmehr erst im Rahmen des üblichen Verfahrens geklärt werden können und müssen, ob die Entscheidung der Behörde rechtmäßig sei. Die Gründe, die zu einer behördlichen Entscheidung geführt hätten, könnten dann nicht gleichzeitig auch dazu dienen, noch den Sofortvollzug dieser Entscheidung trotz der üblichen gesetzlichen Regelung anzuordnen und dadurch die Inanspruchnahme der gesetzlich vorgesehenen ordentlichen Rechtsmittel gegen die behördliche Entscheidung zu erschweren. Neben seiner Beschäftigung und straffreier Lebensführung habe der Antragsteller eine Tochter, mit der er einen regelmäßigen Umgang habe und für die er auch das elterliche Sorgerecht habe. Er übe auch sein elterliches Sorgerecht aus. Daher könne nur mit dem Argument, den falschen Anschein beseitigen zu wollen, nicht derart schwerwiegend in die Grundrechte des Betroffenen eingegriffen werden. 3. Mit diesem Vortrag hat der Antragsteller die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum besonderen öffentlichen Vollzugsinteresse erfolgreich in Zweifel gezogen. a) Der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Garantie eines umfassenden und effektiven Rechtsschutzes kommt wesentliche Bedeutung bereits für den vorläufigen Rechtsschutz zu, dessen Versagung vielfach irreparable Folgen hat. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage ist insoweit eine adäquate Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie. Andererseits gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts ist daher ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (BVerfG, Beschlüsse vom 29.01.2020 - 2 BvR 690/19 -, InfAuslR 2020, 187 Rn. 16 und vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, InfAuslR 2007, 275, 276; Thüringer OVG, Beschluss vom 07.06.2024 - 4 EO 61/24 -, juris Rn. 33; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2010 - 11 S 2482/09 -, InfAuslR 2010, 228 f.; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 85 f.; Huber in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 19 Rn. 526). b) Gemessen daran greifen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, mit denen es das besondere Vollzugsinteresse bejaht hat, im Lichte der Beschwerdebegründung zu kurz. Denn diese gehen in der Sache nicht darüber hinaus, festzustellen, dass der Bescheid materiell rechtmäßig sei und dem Antragsteller kein Freizügigkeitsrecht mehr zukomme. Damit stützt sich das Verwaltungsgericht auf kein öffentliches Interesse, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt - nämlich die Verlustfeststellung - selbst rechtfertigt. Dies rügt der Antragsteller zu Recht, wenn er ausführt, dass über die Rechtmäßigkeit der Verlustfeststellung gerade noch gestritten würde und deshalb nicht endgültig davon ausgegangen werden dürfe, dass ein falscher Anschein bestehe. Soweit das Verwaltungsgericht das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung mit der Verhinderung einer (weiteren) Verfestigung des Aufenthalts des Antragstellers begründet, kann dies hier rechtlich ebenfalls keinen Bestand haben. Denn die Möglichkeit zur tatsächlichen und / oder rechtlichen Verfestigung des Aufenthalts besteht in allen aufenthaltsrechtlichen Konstellationen, bei denen ein Widerspruch die Vollziehbarkeit der durch Verwaltungsakt begründeten Ausreisepflicht suspendiert. Insoweit obliegt es dem Gesetzgeber, generell zu entscheiden, in welchen Konstellationen von dem Suspensiveffekt des Rechtsbehelfs als fundamentalem Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81-, BVerfGE 69, 315, 372; BVerwG, Beschluss vom 06.03.2014 - 9 C 6.12 -, UPR 2014, 387 Rn. 43) Ausnahmen zu machen sind. Erwägungen, die in (fast) jedem Einzelfall greifen, können nur dann ein besonders Interesse am Sofortvollzug begründen, wenn der Gesetzeszweck ohne diese Anordnung der Vollziehung nicht oder nur unvollkommen erreicht werden kann (vgl. Funke-Kaiser in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 80 Rn. 47). Die in der Beschwerdeerwiderung vorgetragene Auffassung des Antragsgegners, die Anordnung der sofortigen Vollziehung diene hier der Förderung des Effektivitätsgebots aus Art. 4 Abs. 3 EUV, trifft nicht zu. Denn das Unionsrecht überlässt es den Mitgliedstaaten, ob einem Rechtsbehelf gegen die Beschränkung des Freizügigkeitsrechts aus anderen als Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit - um eine solche Beschränkung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 RL 2004/38/EG handelt es sich bei der Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU (Hailbronner, AuslR, § 5 FreizügG/EU Rn. 65 ; vgl. EuGH, Urteil vom 10.09.2019 - C-94/18 -, InfAuslR 2019, 421 Rn. 73 ; vgl. auch Lehmann/Hettche in: Dörig/Hocks, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 3. Aufl. 2024, § 11 Rn. 315) - aufschiebende Wirkung zukommen soll oder nicht. Die Richtlinie 2004/38/EG trifft keine Bestimmungen zum Suspensiveffekt von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen im Sinne des Art. 15 Abs. 1 RL 2004/38/EG. Insbesondere ist Art. 31 Abs. 2 RL 2004/38/EG, der mit Ausnahme seines dritten Spiegelstrichs über Art. 15 Abs. 1 RL 2004/38/EG hier Anwendung findet (vgl. EuGH, Urteil vom 10.09.2019 - C-94/18 -, InfAuslR 2019, 421 Rn. 82 ), nicht zu entnehmen, dass die angegriffenen Entscheidungen zwingend mit ihrer Wirksamkeit vollstreckbar sein müssten und das Gericht allein auf einen Rechtsbehelf hin die Vollstreckung aussetzen dürfte. Fehlen aber einschlägige unionsrechtliche Vorschriften, ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu regeln, wobei sie jedoch nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (EuGH, Urteile vom 30.04.2024 - C-670/22 -, NJW 2024, 1723 Rn. 20 ; und vom 16.12.1976 - 33/76 -, NJW 1977, 495 Rn. 5 ). Es trifft zwar zu, dass es Konstellationen gibt, in denen Unionsrecht die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit im Interesse seiner effektiven Durchsetzung gebieten kann (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 10.07.1990 - C-217/88 -, EuZW 1990, 384 Rn. 25 ). Eine solche Situation ist aber bei der Frage, wann der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nach der behördlichen Entscheidung über das Entfallen der Freizügigkeit beendet werden darf, ersichtlich nicht gegeben, weil hier bereits unionsrechtlich ein erkennbares Spannungsfeld zwischen effektivem Rechtsschutz und effektiver Rechtsdurchsetzung besteht, das auch unionsrechtlich die gesetzliche Suspensionsautomatik zu rechtfertigen weiß (dazu Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 80 VwGO Rn. 22a ). 4. Die in der Folge des erfolgreichen Angriffs des Antragstellers gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum besonderen Vollzugsinteresse erforderliche umfassende Prüfung, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist, führt zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Regelung in Nr. 1 des Bescheids des Vertreters des Antragsgegners vom 04.05.2023. Denn ein über die im Bescheid niedergelegten, nicht hinreichenden Gründe hinausgehendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verlustfeststellung ist vom Antragsgegner - abgesehen von dem nicht durchschlagenden Argument des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes - nicht geltend gemacht und lässt sich für den beschließenden Senat auch sonst nicht erkennen. III. Ebenso ist die Beschwerde zulässig und begründet, soweit das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10.05.2023 gegen die Einziehung der Aufenthaltskarte (Nr. 2 des Bescheids vom 04.05.2023) wiederherzustellen. 1. Da das Verwaltungsgericht das besondere Vollzugsinteresse hinsichtlich der Einziehungsverfügung und der Verlustfeststellung inhaltsgleich begründet hat, führen die Erwägungen in der Beschwerdebegründung nach den obigen Ausführungen auch hier dazu, dass die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum besonderen öffentlichen Vollzugsinteresse erfolgreich in Zweifel gezogen sind. 2. Die erforderliche umfassende Prüfung, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist, führt zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Regelung in Nr. 2 des Bescheids des Vertreters des Antragsgegners vom 04.05.2023. a) Insbesondere ist der erhobene Widerspruch und in der Folge auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft. Denn bei der verfügten Einziehung der Aufenthaltskarte handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG. Die Regelung besteht in der verbindlichen, vollstreckbaren Verpflichtung des Adressaten zur Herausgabe der Karte (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2024 - 1 C 5.23 -, ZAR 2024, 351 Rn. 15; Bayerischer VGH; Urteil vom 16.11.2022 - 20.2616 -, juris Rn. 52). Die gegenläufige Argumentation, die darauf abstellt, dass die Einziehung allein eine Annexmaßnahme zur Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts sei (Hessischer VGH, Beschluss vom 31.07.2019 - 7 B 1368/19 -, InfAuslR 2020, 4, 6) oder der Maßnahme kein Regelungsgehalt zukomme, weil die Erteilung der Karte nicht als Verwaltungsakt ausgestaltet sei (Geyer in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2024, § 5 FreizügG/EU Rn. 19), übersieht, dass die Anordnung der Einziehung gerade die Grundlage der Vollstreckung sein soll und allein der Umstand, dass die Erteilung von Urkunden und Sachen selbst keine Verwaltungsaktqualität aufweist, nichts über die rechtliche Qualität der Rückforderung aussagt. Dies zeigt sich insbesondere an der allgemeinen Norm des § 52 (L)VwVfG, die hier von der spezielleren Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU verdrängt wird (zu § 52 VwVfG und der Festsetzung der Rückgabepflicht durch Verwaltungsakt: Baumeister in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 6. Aufl. 2021, § 52 Rn. 21; Schneider in: Schneider/Schoch, Verwaltungsrecht, § 52 VwVfG Rn. 15 ). Bei der Anordnung der Einziehung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU handelt es sich genauso wie bei der Rückforderung nach § 52 LVwVfG nicht um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, so dass die sofortige Vollziehbarkeit allein aufgrund behördlicher Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) erreicht werden kann und nicht etwa aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 12 LVwVG und § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO besteht (vgl. zu § 52 VwVfG: Baumeister in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 6. Aufl. 2021, § 52 Rn. 23), so dass hier richtigerweise die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird. b) Es ist unmittelbar zwingende Folge der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verlustfeststellung, dass das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse am Vollzug der Einziehungsanordnung überwiegt, weil eine vollziehbare Einziehungsanordnung nur bei einer vollziehbaren Verlustfeststellung rechtlich in Betracht kommt. IV. Die Beschwerde ist schließlich auch insoweit zulässig und begründet, soweit das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10.05.2023 gegen die Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefristsetzung (Nr. 4 und Nr. 5 des Bescheids vom 04.05.2023) anzuordnen. Da die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 04.05.2023 entsprechend der gesetzlichen „Soll-Vorgabe“ aus § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU mit der Verlustfeststellung verbunden worden ist, ist sie in rechtlicher Hinsicht von dieser abhängig. Zwar ist die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht keine Tatbestandsvoraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung, die allein das Bestehen einer Ausreisepflicht voraussetzt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 122; vgl. auch Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 59 AufenthG Rn. 5). Indes führt die Verknüpfung einer Abschiebungsandrohung mit dem Verwaltungsakt, der zur Ausreisepflicht des Ausländers führt, dazu, dass die Abschiebungsandrohung als Vollstreckungsmaßnahme das rechtliche Schicksal der Grundentscheidung teilt (vgl. Hailbronner, AuslR, § 59 AufenthG Rn. 124 ). Daher führt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verlustfeststellung hier dazu, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefristsetzung anzuordnen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2013 - 11 S 581/13 -, juris Rn. 21; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 59 AufenthG Rn. 294 f. ), da der Antragsteller aus keinem anderen Grunde als dem der Verlustfeststellung ausreisepflichtig ist. B. I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Unterliegen des Antragstellers hinsichtlich seines gegen Nr. 6 des Bescheids vom 04.05.2023 gerichteten Eilrechtsschutzantrags und der darauf bezogenen Beschwerde ist geringfügig, so dass dem Antragsgegner die Kosten ganz aufzuerlegen sind. II. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Ebenso wie bei einer Ausweisung nach § 53 AufenthG ist bei einer Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU ein Streitwert von 5.000,- EUR festzusetzen (zur Ausweisung: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2019 - 11 S 1631/19 -, juris Rn. 47). Eine Halbierung des Betrags im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn um das Entfallen des Rechts und nicht um die Feststellung des Nichtvorliegens der Freizügigkeitsberechtigung gestritten wird. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.