Auf die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist ein im Land Nordrhein-Westfalen anerkannter Naturschutzverband und eine im Sinne des § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung. Der Beigeladene ist Landwirt und Pächter des Grundstücks Gemarkung A., Flur 48, Flurstück 39 (im Folgenden: Vorhabengrundstück), das im Eigentum seines Vaters steht. Das Vorhabengrundstück liegt nordwestlich der Stadt A. circa 1,2 km nördlich des Stadtteils B. im Bereich des Landschaftsplans … vom 9. Juli 1992 (im Folgenden: Landschaftsplan). Die Kreisstraßen K 8 und K 9 verlaufen westlich beziehungsweise südlich des Vorhabengrundstücks jeweils in circa 1 km Entfernung. Jenseits der K 8 fließt der Fluss G. In der Umgebung des Vorhabengrundstücks, das zum großen Teil als Ackerland genutzt wird, liegen mehrere landwirtschaftliche Hofstellen. Auf seinem südöstlichen Teil wächst ein junger Wald (im Folgenden: Jungwald). Östlich davon verläuft eine Wallhecke. Im Umfeld des Vorhabengrundstücks gibt es mehrere gesetzlich geschützte Biotope. Dazu gehören drei stehende Binnengewässer (im Folgenden: Stillgewässer), die innerhalb der in nordöstlicher beziehungsweise östlicher Richtung befindlichen Biotopkatasterfläche BK-0000-0002 mit der Bezeichnung „…“ liegen, welche zu einem großen Teil mit Eichenwald bestockt ist. Das FFH-Gebiet DE-0000-001 … (im Folgenden: FFH-Gebiet) liegt nördlich des Vorhabengrundstücks in circa 2,5 bis 3,5 km Entfernung. Am 18. Februar 2015 gingen bei dem Beklagten Anträge des Beigeladenen auf Erteilung von Baugenehmigungen für die Errichtung eines Abferkelstalls (Stall 1), eines Stalls für niedertragende Sauen und Zuchtläufer in Quarantäne (Stall 2) sowie eines Ferkelstalls (Stall 3) ein. Ein weiterer Bauantrag hat die Errichtung von zwei Hochsilos zur Lagerung von Gülle und die Aufstellung von zwei mal drei Futtermittelsilos zum Gegenstand. Die Stallgebäude mit Güllekellern sowie die beiden Güllesilos sollen nach dem zu den Antragsunterlagen gehörenden Lageplan im südlichen Teil des Vorhabengrundstücks errichtet werden. In dem Stall 1 sind 160 Abferkelplätze für Sauen (Einzelboxen) vorgesehen. In dem sich an den Stall 1 anschließenden, von diesem durch eine Brandwand getrennten Stall 2 sollen 370 niedertragende Sauen (in Gruppenboxen) und 36 Zuchtläufer in einem Quarantänebereich stehen. Die Ställe 1 und 2 sollen in einem Stallgebäude mit einer Länge von 118 m und einer Breite von circa 32 m (im Folgenden: Stallgebäude 1/2) untergebracht werden. Vor dem südöstlichen Giebel des Stallgebäudes 1/2 sollen drei Futtermittelsilos stehen. Der circa 56 m lange und 31 m breite Stall 3 ist südlich des Stallgebäudes 1/2 parallel zu diesem in einem Abstand von 8 m geplant. Der künftige Standort der Güllesilos liegt nordwestlich von Stall 3. Die Güllesilos sollen einen Durchmesser von 21,50 m und ihre Außenwände eine Höhe von circa 6 m haben. Die Tragstützen für ihre Abdeckungen werden circa 11 m hoch sein. Vor dem südöstlichen Giebel von Stall 3 sollen die anderen drei Futtermittelsilos aufgestellt werden. Im Bereich zwischen dem Stall 1 und dem Stall 2 sowie am südöstlichen Ende von Stall 3 ist jeweils eine Abluftreinigungsanlage (im Folgenden: Abluftwäscher) vorgesehen, die die mit der geplanten Haltung der Schweine zusammenhängenden Ammoniak-Emissionen (NH 3 -Emissionen) um 70 % reduzieren soll. Teil der Antragsunterlagen ist ein Gutachten des Ingenieurbüros ... vom 6. Mai 2015, das sich mit der zu erwartenden Ausbreitung dieser Emissionen auf die nähere und weitere Umgebung befasst (im Folgenden: Ammoniak-Gutachten). Außerdem legte der Beigeladene einen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vom Februar 2015 mit einer Ergänzung aus Mai 2015 vor. Der Beklagte gab im Laufe des Genehmigungsverfahrens verschiedenen Tierschutzvereinen und Tierschutzverbänden Gelegenheit, sich zu den Bauanträgen zu äußern. Den Kläger und das Landesbüro der Naturschutzverbände Nordrhein-Westfalen beteiligte er nicht. Den Bauanträgen entsprechend erteilte er dem Beigeladenen unter dem 7. Dezember 2015 die Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Güllesilos und sechs Futtermittelsilos, unter dem 9. Dezember 2015 die Baugenehmigung für die Errichtung eines Ferkelstalls (Stall 3 für 3.276 Absatzferkel) und unter dem 14. Dezember 2015 die Baugenehmigung für die Errichtung einer Stallanlage für 570 Schweine (Abferkelstall – Stall 1 – für 160 Sauen und angebauter Stall für niedertragende Sauen – Stall 2 – für 370 Sauen, vier Eber und 36 Zuchtläufer) (im Folgenden: Baugenehmigungen beziehungsweise Vorhaben). Die Baugenehmigungen für die Ställe enthalten jeweils Nebenbestimmungen zum Einsatz der zugehörigen Abluftwäscher. Diese sind danach insbesondere entsprechend den Betriebsanweisungen des Herstellers mit optimaler Leistung zu betreiben, zu warten und instand zu halten. Überdies ist den Baugenehmigungen jeweils eine Nebenbestimmung beigefügt, wonach in der Brutzeit des Rotmilans zwischen dem 1. März und dem 1. August nicht mit der Baumaßnahme begonnen werden darf. In dieser Zeit müssen auch bauvorbereitende Maßnahmen wie vorbereitende Bodenarbeiten und das Fällen von Bäumen unterbleiben. Im Zuge der Verwirklichung des Vorhabens soll ein Teil der circa 7.800 qm großen Fläche des Jungwalds, der zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft an anderer Stelle angelegt worden war, gerodet werden. Zur Kompensation der Rodung soll eine nördlich des geplanten Vorhabenstandorts gelegene Senke auf einer Fläche von circa 6.750 qm aufgeforstet werden (im Folgenden: Aufforstung). Weiter ist vorgesehen, eine Reihe von Gehölzen anzupflanzen. Das verbleibende Kompensationsdefizit soll durch eine Zahlung von Geld auf der Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung mit der Stiftung Kulturlandschaft des Kreises H. ausgeglichen werden. Der Kläger hat am 11. Juni 2016 Klage gegen die Baugenehmigungen erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die Baugenehmigungen verstießen gegen umweltrechtliche Vorschriften, deren Verletzung er geltend machen könne. Das Vorhaben erfordere eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Eine solche habe der Beklagte weder durchgeführt noch nachgeholt. Die Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung ergebe sich daraus, dass die einschlägigen Schwellenwerte der Anlage 1 UVPG für Sauen- und für Ferkelplätze in der Summe überschritten würden. Entgegen der Annahme des Beklagten seien die Ferkelplätze nicht als den Sauen zugehörig zu bewerten. Selbst wenn die Ferkelplätze bei der Addition der einschlägigen Schwellenwerte nicht zu berücksichtigen wären, hätte für das Vorhaben jedenfalls eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt werden müssen, weil der Schwellenwert von 560 Sauenplätzen überschritten sei, denn der Beklagte hätte die Plätze für 36 Zuchtläufer den Sauenplätzen hinzurechnen müssen. Eine Zuordnung der Zuchtläufer zu den Mastschweinen, wie der Beklagte sie vorgenommen habe, komme nicht in Betracht. Zuchtläufer seien gerade nicht wie Mastschweine zur Schlachtung bestimmt, sondern zur Zucht. Für das Vorhaben hätte es danach auch einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedurft. Die maßgeblichen Schwellenwerde nach Anhang 1 4. BImSchV würden ebenfalls überschritten. Die Baugenehmigungen verstießen gegen Vorschriften, die dem Habitatschutz dienten. Sie hätten nicht ohne eine den Vorgaben der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) entsprechende Verträglichkeitsprüfung (FFH-Verträglichkeits-prüfung) erteilt werden dürfen. Die Verwirklichung des Vorhabens führe dazu, dass Flächen des FFH-Gebiets zusätzlich mit Stickstoff beaufschlagt würden. Da es in diesem Gebiet unter anderem Lebensraumtypen gebe, die besonders nährstoffempfindlich seien, ergäben bereits geringe zusätzliche Stickstoffeinträge ernst zu nehmende Anhaltpunkte dafür, dass die mit der Unterschutzstellung des Gebiets verfolgten Schutz- und Erhaltungsziele nachteilig berührt werden könnten. Die für die Ställe vorgesehenen Abluftwäscher seien als Vermeidungsmaßnahmen bei der FFH-Vorprüfung nicht zu berücksichtigen. Unabhängig davon hätte der Beklagte einen geringeren vorhabenbezogenen Abschneidewert bei der Prognose einer möglichen Beeinträchtigung der geschützten Flächen durch vorhabenbedingte zusätzliche Stickstoffeinträge annehmen und eine Einzelfallprüfung in Betracht ziehen müssen. Das Ammoniakgutachten sei zudem in entscheidender Hinsicht fehler- beziehungsweise lückenhaft. Die Baugenehmigungen seien auch im Widerspruch zu den Vorschriften über den gesetzlichen Biotopschutz erteilt worden. Durch das Vorhaben würde etwa das gesetzlich geschützte Biotop mit der Kennung GB-0000-016 zusätzlich mit Stickstoff belastet. Ausgehend von der Vorbelastung dieses Biotops, die den Critical Load überschreite, sei wahrscheinlich, dass die vorhabenbedingte Zusatzbelastung einen erheblichen negativen Einfluss auf das typische Pflanzeninventar des Biotops haben werde. Das gesetzlich geschützte Biotop GB-0000-018 bestehe in Teilen aus Wald und in Teilen aus einem Kleinseggenried/Binnensumpf. Seine besondere Stickstoffempfindlichkeit spreche dafür, dass schon geringfügige zusätzliche Stickstoffeinträge zu einer Schädigung der biotoptypischen Pflanzengesellschaft führen könnten. Bei den Stillgewässern trügen zusätzliche Stickstoffeinträge zur fortschreitenden Eutrophierung bei. Dies verstärke die Gefahr, dass die Gewässer „umkippten“ und ihre ökologische Funktion nicht mehr erfüllen könnten. Schon die Möglichkeit des Eintritts einer solchen Folge genüge, um den Verbotstatbestand des § 30 Abs. 2 BNatSchG zu erfüllen. Soweit der Beklagte unter Berufung auf den Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 1. März 2012 (im Folgenden: LAI-Leitfaden 2012) meine, dass vorhabenbedingte zusätzliche Stickstoffeinträge von bis zu 5 kg N/(ha*a) irrelevant seien, übersehe er, dass dieses Abschneidekriterium bei gesetzlich geschützten Biotopen nicht anwendbar sei. Solche Biotope seien oftmals mit den natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs II FFH-RL identisch, so dass die für sie möglicherweise gegebene Schädlichkeit von Stickstoffeinträgen anhand des Konzepts der Critical Loads zu beurteilen sei. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) gebe für die hier in Rede stehenden Biotope einen typspezifischen Critical Load an, dessen Überschreitung die Schädlichkeitsschwelle des oben erwähnten Verbotstatbestands markiere. Der Wald auf der Biotopkatasterfläche BK-0000-0002, der nur rund 100 m östlich des geplanten Vorhabenstandorts stehe, unterfalle zwar nicht dem Schutz dieses Verbotstatbestands, doch hätte es zumindest eines Stickstoff-Screenings nach den Vorgaben des LAI-Leitfadens 2012 bedurft, da er in Teilbereichen vermutlich zusätzlich mit mehr als 5 kg N/(ha*a) beaufschlagt werde. Der Beklagte habe nicht hinreichend ermittelt, ob bei einer Verwirklichung des Vorhabens gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen würde. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag, der auf der Auswertung allgemein vorhandener Erkenntnisse und der Ergebnisse einer einmaligen Begehung beruhe, zeige, dass im Eingriffsbereich mit dem Kiebitz, der Feldlerche und dem Rebhuhn verschiedene besonders geschützte Vogelarten des Offenlandes vorkommen könnten. Auf eine ortsbezogene Brutvogelkartierung hätte nicht verzichtet werden dürfen. Das Beispiel des dort brütenden Rotmilans, auf den der Beklagte erst durch Dritte aufmerksam gemacht worden sei, zeige dies. Die östlich des Stallgebäudes 1/2 verlaufende Wallhecke gehöre zu den in Nordrhein-Westfalen gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteilen, deren Beschädigung strikt untersagt sei. Die vorhabenbedingten zusätzlichen Stickstoffeinträge würden zu einer Gesamtbelastung von Teilen der Wallhecke mit Stickstoff führen, die den Critical Load überschreite. Die Auffassung des Beklagten, die einschlägigen Vorschriften sollten die Wallhecke nur vor direkten Eingriffen in ihre Substanz schützen, sei unzutreffend. Wallhecken seien wie andere geschützte Landschaftsbestandteile vor Zerstörung, Beschädigung und Veränderung zu bewahren. Der Begriff der Beschädigung umfasse in bundesrechtlichen Zusammenhängen neben Substanzbeeinträchtigungen jede Qualitätsminderung. Landesrechtlich gelte nichts anderes. Dass in Nordrhein-Westfalen anders als in Niedersachsen kritische Belastungsgrenzen für Wallhecken noch nicht identifiziert worden seien, ändere nichts daran, dass die niedersächsischen Critical Loads als fachwissenschaftliche Erkenntnisse herangezogen werden könnten, um eine mögliche Schädigung solcher Wallhecken durch eingetragenen Stickstoff zu beurteilen. Auch der Biotop- und Lebensraumtypenkatalog des LANUV definiere Wallhecken als lineare, auf Wällen stockende Gehölzstrukturen, die sich durch eine standorttypische naturnahe Vegetation auszeichneten. Dies lasse erkennen, dass die naturnahe Vegetation ebenso zum Schutzobjekt gehöre wie die Wallstruktur und der Gehölzbewuchs. Hier würde die Wallhecke nach dem Ammoniakgutachten zusätzlichen vorhabenbedingten Stickstoffeinträgen von deutlich mehr als 10,5 kg N/(ha*a) ausgesetzt. Nach den Angaben des O2. Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) liege der Critical Load bei Wallhecken – je nach Ausprägung – bei etwa 20 bis 30 kg N/(ha*a). Ausgehend von der hier anzunehmenden Vorbelastung sei selbst unter Berücksichtigung der Abluftwäscher davon auszugehen, dass die Wallhecke durch die vorhabenbedingten Stickstoffeinträge geschädigt würde. Die Anforderungen, denen eine naturschutzrechtliche Eingriffs-/Ausgleichsregelung genügen müsse, seien hier nicht erfüllt. Das Vermeidungsgebot sei nicht beachtet worden, denn der konkrete Vorhabenstandort hätte so geplant werden können, dass eine teilweise Rodung des auf dem südöstlichen Teil des Vorhabengrundstücks stehenden Jungwalds entbehrlich gewesen wäre. Die Kompensationspflicht werde nur unzureichend erfüllt. Die vorgesehenen Kompensationsleistungen deckten lediglich die mit der direkten Inanspruchnahme von Flächen verbundenen Eingriffe ab, nicht aber die vorhabenbedingten mittelbaren Beeinträchtigungen des Naturhaushalts durch zusätzliche Stickstoffeinträge. Die vorgesehene Kompensationsleistung in Gestalt der Aufforstung könne die ihr zugedachte Funktion nicht erfüllen, weil sie ebenfalls in beträchtlichem Umfang mit vorhabenbedingten zusätzlichen Stickstoffeinträgen belastet werde. Wegen der Nähe zu den geplanten betrieblichen Anlagen werde es im Bereich der Aufforstung zudem zu betriebsbedingten Störungen kommen, die es als ausgeschlossen erscheinen ließen, dass sie die ökologischen Funktionen übernehmen könne, die derzeit von dem zur Rodung vorgesehenen Teil des Jungwalds erfüllt würden. Der Landesbetrieb Wald und Holz gehe in seiner Stellungnahme, auf die sich der Beklagte berufe, fehlerhaft davon aus, dass eine potentielle Wachstumsförderung in den Wäldern durch Stickstoffeinträge nicht als Nachteil zu begreifen sei. Dass die durch Stickstoffeinträge verursachte Versauerung der Waldböden zu irreversiblen Schäden führe, räume der Landesbetrieb Wald und Holz selbst ein. Daran anknüpfend verstehe sich von selbst, dass die Wallhecke und der verbleibende Teil des Jungwalds durch vorhabenbedingte zusätzliche Stickstoffeinträge geschädigt würden und ihre ökologische Funktion nicht mehr erfüllen könnten. Nichts anderes gelte für die Aufforstung. Der Kläger hat beantragt, die Genehmigung des Beklagten vom 14. Dezember 2015 (Az.: …) zur Errichtung eines Abferkelstalles (Stall 1: 160 Sauen) mit angebautem Stall für niedertragende Sauen (Stall 2: 370 Sauen, 4 Eber, 36 Zuchtläufer) sowie die Genehmigung vom 9. Dezember 2015 (Az.: …) zur Errichtung eines Ferkelstalles (Stall 3: 3.276 Absatzferkel) und die Genehmigung vom 7. Dezember 2015 (Az.: …) zur Errichtung von 2 Güllehochsilos sowie 2 mal 3 Futtermittelsilos aufzuheben, hilfsweise sie für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären, weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, weitere Maßnahmen zur Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts festzusetzen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls habe es nach den einschlägigen Bestimmungen in der Anlage 1 UVPG nicht bedurft. Bei den Ferkelplätzen handele es sich nicht um Plätze zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln. Die Ferkel stammten aus der eigenen Erzeugung des Beigeladenen, so dass sie als „dazugehörende Ferkel“ zu bewerten seien. Der Umstand, dass die Ferkel nach dem Absetzen in einem gesonderten Ferkelaufzuchtstall gehalten werden sollten, spiele für diese Bewertung keine Rolle. In den besagten Bestimmungen sei keine Rede davon, dass Ferkel, die – wie hier – in demselben Betrieb aufgezogen würden, zur Aufzucht bei dem jeweiligen Muttertier verbleiben müssten. Da auch die Plätze für die Zuchtläufer im vorliegenden Zusammenhang nicht den Sauen einschließlich der dazugehörenden Ferkel, sondern den Mastschweinen zuzuordnen seien, habe es auch keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für das Vorhaben bedurft. Eine mögliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets habe er anhand des Leitfadens zur Prüfung der FFH-Verträglichkeit von Stickstoff-Depositionen in empfindlichen Lebensräumen in FFH-Gebieten des LANUV vom September 2014, wonach Zusatzbelastungen von nicht mehr als 0,1 kg N/(ha*a) in der Regel nicht relevant seien, geprüft. Selbst ohne Berücksichtigung der Abluftwäscher lägen hier die vorhabenbedingten zusätzlichen Stickstoffeinträge auf den fraglichen Flächen des FFH-Gebiets unterhalb dieses Werts. Die Beurteilung einer möglichen Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope durch Stickstoffeinträge richte sich nach dem LAI-Leitfaden 2012. Werde das geschützte Biotop am Aufpunkt der höchsten vorhabenbedingten zusätzlichen Belastung mit nicht mehr als 5 kg N/(ha*a) beaufschlagt, sei nach dem Leitfaden eine weitere Betrachtung der Auswirkungen der vorhabenbedingten Stickstoffeinträge nicht mehr erforderlich. Die vorhabenbedingten zusätzlichen Stickstoffeinträge in die gesetzlich geschützten Biotope GB-0000-009 und GB-0000-010 beeinträchtige deren Biotopqualität nicht. Die Stillgewässer seien phosphorlimitiert. Die gesetzlich geschützten Biotope GB-0000-016 und GB-0000-018 lägen außerhalb der im Ammoniakgutachten dargestellten 5 kg N/(ha*a) Isoplethe für Stickstoffdeposition an Waldrändern. Die Reduzierung der vorhabenbedingten Ammoniakemissionen durch die Abluftwäscher sei hierbei jeweils nicht berücksichtigt. Bei der von dem Kläger genannten Nass- und Feuchtwiese (GBA-0000-000-0010) handele es sich um ein nicht gesetzlich geschütztes Biotop, das zudem deutlich außerhalb des Bereichs liege, in dem mit vorhabenbedingten zusätzlichen Stickstoffeinträgen von mehr als 5 kg N/(ha*a) zu rechnen sei. Dies gelte auch für das gesetzlich geschützte Biotop GB-0000-0019. Eine artenschutzrechtliche Prüfung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Verwirklichung des Vorhabens berühre ausschließlich intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie Teile des vorhandenen Jungwalds. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dort sogenannte planungsrelevante Arten vorkämen, gebe es nicht. In dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag sei nachvollziehbar dargelegt, dass die Offenlandarten Kiebitz, Feldlerche und Rebhuhn im Untersuchungsraum keine geeigneten Bruthabitate vorfänden und der Verlust essentieller Nahrungshabitate zu Lasten dieser und anderer geschützter Arten nicht zu befürchten sei. Von einer vertiefenden Brutvogelkartierung sei daher abgesehen worden. Im Nachgang zur artenschutzrechtlichen Prüfung sei angezeigt worden, dass ein Rotmilanpaar in einem Abstand von 250 m zu dem geplanten Vorhabenstandort brüte. Die Ergänzung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags habe gezeigt, dass nicht mit einer Beeinträchtigung des Rotmilanhorstes zu rechnen sei, wenn entsprechend den in die Baugenehmigungen aufgenommenen Nebenbestimmungen Baumaßnahmen während der Brutzeit des Rotmilans unterblieben. Soweit es durch vorhabenbedingte zusätzliche Stickstoffeinträge tatsächlich zu Veränderungen des Artenspektrums in der Wallhecke kommen sollte, seien solche Veränderungen im Hinblick auf den Zweck, der mit dem Schutz von Wallhecken verbunden sei, nicht relevant. Die Wallhecke sei im Fachinformationssystem Stickstoffempfindliche Lebensräume in Nordrhein-Westfalen (FIS) nicht als ein solcher erfasst. Das Vermeidungsgebot sei beachtet worden. Die im Zuge des Vorhabens geplanten baulichen Anlagen sollten in unmittelbarer Nähe zu einem vorhandenen Wirtschaftsweg errichtet werden. Eine Verlagerung der baulichen Anlagen auf andere Teile des Vorhabengrundstücks hätte einen deutlich höheren Erschließungsaufwand erfordert und wäre mit zusätzlichen Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden gewesen. Der teilweisen Abholzung des Jungwalds stehe eine Aufforstung im angemessenen Verhältnis von 1:1,2 gegenüber. Der Jungwald, der abgeholzt werden solle, sei vor circa zehn Jahren auf einer Ackerfläche angelegt worden, die regelmäßig gedüngt worden sei. Es dauere etwa 100 Jahre, bis aus einem solchen Boden wieder ein unbeeinträchtigter Waldboden im Ökosystem Wald entstehe, der Schwerpunkt der forstlichen Betrachtung sei. Der Jungwald sei daher nicht in die Immissionsbetrachtung einbezogen worden. Die geplante Aufforstung werde in wenigen Jahren dieselbe eingeschränkte Funktion erfüllen wie der Jungwald heute. Der Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen zusätzlich vorgetragen: Die Klage sei unzulässig. Der Kläger sei nicht klagebefugt. Soweit er neue Erklärungen und Beweismittel nach Ablauf der Klagebegründungsfrist des Umweltrechtsbehelfsgesetzes vorgebracht habe, sei er hiermit präkludiert. Dass sich im Einwirkungsbereich des Vorhabens zugleich andere emittierende Tierhaltungsanlagen befänden, sei für Beurteilung des Vorhabens im Hinblick auf mögliche unzulässige Stickstoffeinträge in das FFH-Gebiet unerheblich. Blieben die prognostizierten vorhabenbedingten Stickstoffeinträge unterhalb des Abschneidewerts, sei in dem dieses Vorhaben betreffenden Genehmigungsverfahren insoweit keine kumulative Betrachtung sämtlicher Anlagen anzustellen. Eine höhere Depositionsgeschwindigkeit für Wald sei bei der Bestimmung des Abschneidekriteriums nicht zugrunde zu legen. Die Wallhecke sei mit Blick auf ihre Funktion als Umgrenzung von Ackerschlägen einer erheblichen Stickstoffbelastung durch Düngemittel ausgesetzt. Soweit der Kläger meine, für die Wallhecke gelte ein Critical Load von 15 bis 30 kg N/(ha*a), liefere er dafür keine überzeugende Begründung. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. April 2018 festgestellt, dass die Baugenehmigungen rechtswidrig und nicht vollziehbar seien. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Dem privilegierten Vorhaben stünden öffentliche Belange entgegen. Die erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung im Hinblick auf zu erwartende vorhabenbedingte Stickstoffeinträge in das FFH-Gebiet sei zu Unrecht unterblieben. Eine erhebliche Beeinträchtigung dieses Schutzgebiets sei nicht ausgeschlossen. Die zu erwartenden vorhabenbedingten Stickstoffeinträge in nahe gelegene gesetzlich geschützte Biotope könnten zu deren Zerstörung oder zu sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen führen. Das Vorhaben verstoße gegen die im Bundesnaturschutzgesetz geregelte Kompensationspflicht. Der Beklagte habe bei der Festlegung der Kompensationsmaßnahmen die indirekten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch vorhabenbedingte zusätzliche Stickstoffeinträge fälschlich nicht berücksichtigt. Zudem sei zu erwarten, dass die Wallhecke entgegen § 47 LG NRW durch die vorhabenbedingte Beaufschlagung mit zusätzlichem Stickstoff beschädigt werde. Die aufgezeigten Fehler könnten im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens geheilt werden. Gegen das Urteil haben der Kläger, der Beklagte und der Beigeladene die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, dass es für das Vorhaben einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedurft hätte. Er wiederholt und vertieft sein diesbezügliches erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor: Der Schwellenwert in Nr. 7.1.8.2 Anhang 1 4. BImSchV werde überschritten, da die Zuchtläufer zu den Sauen zu zählen seien. Gerade weil sich Nr. 7.1.8 Anhang 1 4. BImSchV nicht anders als die parallel gelagerte Bestimmung der Nr. 7.8 Anlage 1 UVPG a.F. auch auf Anlagen zur „Aufzucht von Sauen“ beziehe, unterfielen der Bestimmung neben Sauen mit Ferkeln und erstmals gedeckten Jungsauen auch die „in Aufzucht befindlichen“ Zuchtläufer, die erst nach Eintritt der Zuchtreife in der Ferkelproduktion eingesetzt würden. Die Definitionen der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutzV) seien im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant. Wenn das Geschlecht der Tiere nicht das entscheidende Differenzierungsmerkmal sei, weil es auch weibliche Mastschweine gebe, könne sich die Zuordnung zu den Nrn. 7.1.7 beziehungsweise 7.1.8 Anhang 1 4. BImSchV einzig daran orientieren, ob die Schweine zur Mast bestimmt seien oder in der Zucht eingesetzt werden sollten. Zuchtläufer unterfielen dem unionsrechtlichen Begriff der Sau im Sinne des Anhangs I Nr. 6.6 c) der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (IE-RL). Die Pflicht zur unionsrechtskonformen Interpretation des nationalen Rechts gebiete es, die zur Umsetzung bestimmte Regelung in Nr. 7.1.8 Anhang 1 4. BImSchV im gleichen Sinne zu verstehen. Die von dem Beklagten angeführten BVT-Schlussfolgerungen (Durchführungsbeschluss (EU) 2017/302 der Kommission vom 15. Februar 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen, ABl. L 43 vom 21. Februar 2017, Seite 231 ff.) verwendeten den Begriff Zuchtläufer nicht. Im Übrigen könne der Beklagte aus der Definition des Begriffs Mastschwein in einem Durchführungsrechtsakt, die mit der IE-RL in der Auslegung durch den EuGH nicht vereinbar sei, nichts für seine Auffassung herleiten. Auch die VDI-Richtlinie 3894 sage mit ihren Angaben zu Emissionsfaktoren für die Jungsauenaufzucht nichts darüber aus, ob die zur Zucht bestimmten weiblichen Zuchtläufer als Sauen im Sinne der Nr. 7.1.8 Anhang 1 4. BImSchV einzustufen seien. In seinem Beschluss vom 2. Juli 1993 – 7 B 87.93 – habe das Bundesverwaltungsgericht die zur Zucht und nicht zur Schlachtung bestimmten Schweine nicht thematisiert. Ungeachtet dessen sei das Vorhaben nach Nr. 7.1.11.3 Anhang 1 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Auch im Schrifttum werde die Auffassung vertreten, dass es sich um eine getrennte Aufzucht von Ferkeln im Sinne der Nr. 7.1.9 Anhang 1 4. BImSchV handele, wenn die Ferkel vom Muttertier räumlich separiert und in einem eigenen Stallbereich oder einem gesonderten Stall aufgezogen würden. Die Abstammung der Ferkel von den Sauen des Betriebs spiele im gegebenen Zusammenhang keine Rolle. Nur der räumliche Zusammenhang sei entscheidend, wie sich auch aus dem Begriff „Ferkelaufzuchtplätze“ ergebe. Dass der Verordnungsgeber bei der Neufassung der 4. BImSchV 1996 seine Entscheidung in Kenntnis einer landwirtschaftlichen Praxis, wie sie heute üblich zu sein scheine, getroffen habe, lasse sich der Begründung der Neufassung nicht entnehmen. In der von dem Beklagten vorgelegten Stellungnahme des L. werde fehlerhaft davon ausgegangen, dass sich die Interpretation einer Rechtsnorm den Wünschen der Praxis zu fügen habe. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2018 – 4 C 5.17 – könne der Beklagte nichts zu seinen Gunsten herleiten. Das Vorhaben sei nicht privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, da es mindestens vorprüfungspflichtig nach dem UVPG sei. Im Übrigen sei es aber auch erkennbar UVP-pflichtig, da sein Betrieb jedenfalls wegen der Betroffenheit des FFH-Gebiets, verschiedener gesetzlich geschützter Biotope und der Wallhecke erhebliche nachteilige Auswirkungen entfalten könne. Die genannten Fehler könnten weder durch eine Entscheidungsergänzung noch im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens behoben werden. Das Vorhaben sei auch deshalb nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass es sich nicht im Innenbereich verwirklichen lasse. Es gebe im Stadtgebiet die Gewerbegebiete X., Y. und Z. und das Industriegebiet W., in denen offenbar noch Grundstücke zur Verfügung stünden. Das Vorhaben hätte nicht ohne eine FFH-Verträglichkeitsprüfung genehmigt werden dürfen. Vermeidungsmaßnahmen dürften im Rahmen der FFH-Vorprüfung nicht berücksichtigt werden. Der EuGH habe dies in seinem Urteil vom 12. April 2018 – C-323/17 – klargestellt. Dies gelte auch für die Abluftwäscher. Auch wenn diese entsprechend zertifiziert seien, müsse ihre Wirksamkeit im Einzelfall auf der Grundlage des besten wissenschaftlichen Kenntnisstands überprüft werden. Ergebnisse aus der Überwachung von in der Schweinehaltung eingesetzten Abluftreinigungsanlagen zeigten, dass diese in der Praxis ihr potenzielles Leistungsvermögen nicht erreichten. Eine Ausbreitungsrechnung, die die Stickstoffdeposition auf geschützten Waldflächen in einem FFH-Gebiet mit einer Depositionsgeschwindigkeit von 1 cm/s ermittele, entspreche von vornherein nicht dem fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand. Eine Ausbreitungsrechnung mit einer Depositionsgeschwindigkeit von 2 cm/s zeige, dass hier der im FFH-Gebiet stockende Wald, der dem Lebensraumtyp „Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen“ (LRT 9190) zuzuordnen sei, mit einer vorhabenbedingten zusätzlichen Stickstoffdeposition von 0,18 kg N/(ha*a) belastet werde. Damit sei jedenfalls das vom LANUV befürwortete Abschneidekriterium von 0,1 kg N/(ha*a) überschritten und eine FFH-Verträglichkeitsprüfung unausweichlich. Zudem gehe die Fachwissenschaft von deutlich höheren Depositionsgeschwindigkeiten bei Wald aus. Aus vorliegenden Untersuchungen ergebe sich ein Mittelwert von 2,6 cm/s. In den Waldbereichen des FFH-Gebiets betrage die vorhabenbedingte zusätzliche Stickstoffdeposition bei einer Depositionsgeschwindigkeit von 2,6 cm/s ausweislich der Kontrollrechnung des Dipl.-Ing. K. vom 31. Juli 2018 0,23 kg N/(ha*a). Das Gutachten von Balla et al., „Untersuchung und Bewertung von straßenverkehrsbedingten Nährstoffeinträgen in empfindliche Biotope“, Bericht zum FE-Vorhaben 84.0102/2009 der Bundesanstalt für Straßenwesen, Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik Bd. 1099, November 2013 – FE-Bericht Stickstoff – (im Folgenden: BASt-Bericht 2013), auf das sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Annahme eines Abschneidekriteriums von 0,3 kg N/(ha*a) stütze, weise fachliche Schwächen auf. Unter Bezugnahme auf die Grenzen der Messtechnik lasse sich ein Abschneidekriterium von 0,3 kg N/(ha*a) nicht begründen. Die Herleitung dieses Abschneidekriteriums unter anderem aus der Nachweisgrenze für Stickoxide (NO x ) versage jedenfalls bei Tierhaltungsanlagen, in denen keine Verbrennungsprozesse stattfänden. Gründe, warum die Ergebnisse eines Gutachtens zur Untersuchung von „straßenverkehrsbedingten Nährstoffeinträgen in empfindliche Biotope“ auch bei der Zulassung von Tierhaltungsanlagen herangezogen werden könnten, fänden sich auch in dem Papier der PD Dr.-Ing. habil. T. vom 18. August 2018 („Das Abschneidekriterium für die Abgrenzung des Wirkraums von prognostizierten Stickstoffeinträgen aus Planvorhaben in FFH-Lebensräume. Diskussion verschiedener Ansätze“) nicht. Nichts anderes gelte für die Hinweise zur Prüfung von Stickstoffeinträgen bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung für Straßen – H PSE – Stickstoffleitfaden Straße aus August 2019 (Stickstoffleitfaden Straße 2019). Dass gewisse Stickstoffdepositionen nicht durch Messungen nachweisbar seien, bedeute auch nicht, dass sie nicht in einer realitätsnahen Weise berechnet werden könnten. Im Übrigen seien die Angaben des BASt-Berichts 2013 zur Messbarkeitsgrenze für Ammoniak schon im Zeitpunkt seiner Veröffentlichung unzutreffend gewesen. Tatsächlich habe es schon zu diesem Zeitpunkt Messsysteme gegeben, mit denen Ammoniakkonzentrationen ab 0,02 µg/m 3 (Minidenuder) beziehungsweise 0,04 µg/m 3 (Midefix FUB) hätten gemessen werden können. Ein vorhabenbezogenes Abschneidekriterium von 0,3 kg N/(ha*a) lasse sich hinsichtlich der Emissionen von Tierhaltungsanlagen mit Hinweisen auf den Maßstab der naturwissenschaftlichen Nachweisgrenze jedenfalls nicht begründen. Verhältnismäßigkeitserwägungen, mit denen die sich aus Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL ergebenden Pflichten relativiert würden, könnten einen Verzicht auf eine FFH-Verträg-lichkeitsprüfung bei einer vorhabenbedingten zusätzlichen Stickstoffdeposition von nicht mehr als 0,3 kg N/(ha*a) nicht rechtfertigen, zumal über die Bestimmung der Höhe des Abschneidekriteriums Uneinigkeit herrsche. Hier befänden sich in dem FFH-Gebiet neben Waldbereichen auch die in hohem Maß stickstoffempfindlichen Lebensraumtypen 4010 „Feuchte Heiden“ und 7140 „Übergangs- und Schwingrasenmoore“. Die Annahme eines Abschneidekriteriums von 0,3 kg N/(ha*a) bedeute für diese Lebensraumtypen konkret, dass eine zusätzliche Stickstoffdeposition von 5 bis 6 % des jeweiligen Critical Loads als unerheblich angesehen würde, obwohl es dem fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand entspreche, dass schon bei einer zusätzlichen Stickstoffdeposition von 7 % des Critical Loads 50 % der Schutzgebiete „umkippten“. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit der Anerkennung des vorhabenbezogenen Abschneidekriteriums von 0,3 kg N/(ha*a) nicht entschieden, dass bei dessen Prüfung eine landnutzungsunabhängige Depositionsgeschwindigkeit von 1,2 cm/s anzusetzen sei. Ergebe die landnutzungsunabhängige Berechnung, dass in einem Wald 0,3 kg N/(ha*a) zusätzlich deponiert werde, betrage die tatsächliche zusätzliche Stickstoffdeposition wegen der höheren Depositionsgeschwindigkeit im Wald 0,6 kg N/(ha*a). In Abhängigkeit vom Critical Load des jeweiligen Waldlebensraumtyps überschreite eine solche Stickstoffdeposition die schutzgutorientierte Bagatellschwelle von 3 %. Den Anforderungen des § 30 Abs. 2 BNatSchG genügten die Baugenehmigungen nicht. Die Fläche GBA 0000-0000-0010 habe ihre Qualität als gesetzlich geschütztes Biotop nicht verloren. Der dort vorhandene Acker reiche nicht bis an das südlich der Fläche verlaufende Gewässer heran, so dass sich dort noch Reste der das Biotop kennzeichnenden Pflanzengesellschaft der „binsen- und seggenreichen Nasswiese“ erhalten haben könnten. Auch die Biotopkatasterflächen BK-0000-0004 „Laubwald mit Auwaldresten …“ und BK-0000-0003 „Kleine Laubwaldreste mit Erlenbruchwald ...“ erfüllten jeweils die Anforderungen an ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG (Auenwald beziehungsweise Bruch- und Sumpfwald). Eine erhebliche Beeinträchtigung eines Biotops im Sinne des § 30 Abs. 2 BNatSchG könne auch durch eine Schadstoffdeposition hervorgerufen werden. Die Vorschrift untersage auch mittelbare Einwirkungen, die sich nachteilig auf das für den jeweiligen Biotoptyp maßgebliche Arteninventar auswirkten. Es komme darauf an, ob das Biotop die zusätzliche Schadstoffdeposition schadlos überstehen könne, wobei die Vorbelastung des Biotops zu berücksichtigen sei. Ein geeigneter Beurteilungsmaßstab sei jedenfalls bei jenen gesetzlich geschützten Biotopen, die zugleich die Merkmale eines FFH-Lebensraumtyps des Anhangs I der FFH-RL erfüllten, das Konzept der Critical Loads. Soweit der LAI-Leitfaden 2012 unter dem Punkt „Abschneidekriterium“ formuliere, dass sich aus dem Naturschutzrecht gegebenenfalls insbesondere für FFH-Gebiete zusätzliche Anforderungen ergeben könnten, beziehe sich dies nicht nur auf solche. Die gesetzlich geschützten Biotope GB-0000-009 und GB-0000-210 seien stickstoffempfindlich. Der NLWKN habe eutrophen Stillgewässern einen Critical Load von 20 bis 30 kg N/(ha*a) zugeordnet. Das Bayerische Landesamt für Umwelt gehe bei bestimmten Typen naturnaher Stillgewässer von einem Critical Load von 3 bis 10 kg N/(ha*a) aus. Unabhängig von dem gesetzlichen Biotopschutz sei mit Blick auf die Waldflächen in der Biotopkatasterfläche BK-0000-0002 nicht sicher, dass die vorhabenbedingte zusätzliche Stickstoffdeposition mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar sei. Schon die diesbezüglichen Ergebnisse der Ausbreitungsrechnung seien zweifelhaft, da mit einer Anemometerhöhe von 12,6 m gerechnet worden sei. Diese Annahme beruhe auf einem nicht mehr anerkannten Rechenverfahren. Nach den Vorgaben des Deutschen Wetterdienstes hätte mit einer Anemometerhöhe von 14,3 m gerechnet werden müssen. Das Gutachten „Critical Loads für eutrophierende Stickstoffeinträge im Komplexbiotop BK-0000-0002“ von PD Dr.-Ing. habil. T. vom 18. Juli 2021 (im Folgenden: Gutachten T. 2021) sei fragwürdig, soweit es für die in der Biotopkatasterfläche kartierten Waldbiotope Critical Loads zwischen 16,4 kg N/(ha*a) und 18,4 kg N/(ha*a) ermittelt habe. Das im südlichen Teil des Biotopkomplexes befindliche Kleingehölz (BA1) sei als Lebensraumtyp „Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur“ (LRT 9190) zu behandeln. Dies ergäbe ein Abgleich der dortigen Pflanzenarten mit der Kartieranleitung für Nordrhein-Westfalen. Die Stellungnahme des LANUV vom 31. Oktober 2022 übersehe, dass das dortige Arteninventar sechs Pflanzenarten umfasse, die in der Kartieranleitung für die Einstufung als LRT 9190 diagnostisch bedeutsam seien. Die Bodenbeschreibung schließe die Einstufung als LRT 9190 nicht aus. Dies ergebe sich auch aus einem Vergleich mit dem im FFH-Gebiet kartierten LRT 9190 (BT-0000-0000-0022). Außerdem habe die Gutachterin fehlerhaft einheitliche Verhältnisse für sämtliche Waldbereiche zugrunde gelegt und maßgebliche Daten, die der geologische Dienst Nordrhein-Westfalen zu den verschiedenen Waldbereichen ermittelt und in Bodenkarten dargestellt habe, nicht berücksichtigt. Der angenommene Critical Load von 18,4 kg N/(ha*a) sei damit deutlich zu hoch. Der in der ergänzenden Stellungnahme von PD Dr.-Ing. habil. T. vom 10. Oktober 2022 (im Folgenden: Stellungnahme T. 2022) ermittelte Critical Load für das BA1 sei nicht nachvollziehbar. Jedenfalls müsse der für den Beurteilungswert maßgebliche Zuschlagsfaktor bei 1,0 liegen. Dann sei davon auszugehen, dass die vorhabenbedingte zusätzliche Stickstoffdeposition den Beurteilungswert überschreite. Die im LAI-Leitfaden 2012 vorgeschlagene 30 %-Regelung entfalle wegen der hohen Schutzwürdigkeit des als LRT 9190 einzustufenden BA1. Der dem BA1 nördlich vorgelagerte Eichenwald (AB0) sei ebenfalls als LRT 9190 zu behandeln. Insbesondere stünden die Beschreibungen der Böden einer solchen Einstufung nicht entgegen. Auch hinsichtlich des AB0 beruhe die Ermittlung der Critical Loads im Gutachten T. 2021 auf pauschalen und mit den Bodenkarten des geologischen Dienstes nicht übereinstimmenden Annahmen. Die Zuschlagsfaktoren seien ausschließlich mit Blick auf die Regulations- und Produktionsfunktion ermittelt worden. Die vorrangig zu prüfende Schutzkategorie Lebensraumfunktion sei fehlerhaft verneint worden. Abgesehen davon sei die Beurteilung der einzelnen Kriterien der Regulations- und der Produktionsfunktion in dem Gutachten fehlerhaft erfolgt und deswegen unbrauchbar. Soweit am westlichen Rand des südlichen Teilbereichs des AB0 ein Wert von 30 % des unzutreffend ermittelten Beurteilungswerts überschritten werde, hätte eine Einzelfallprüfung stattfinden müssen. Auch für die Wallhecke, die Wald im Sinne des § 1 Abs. 1 LFoG NRW sei, hätte es eines Stickstoff-Screenings nach dem LAI-Leitfaden 2012 bedurft, da sie einer vorhabenbedingten zusätzlichen Stickstoffdeposition von deutlich über 10,5 kg N/(ha*a) ausgesetzt sein werde. Nach der „Verträglichkeitsuntersuchung eutrophierender Stickstoffeinträge aus der geplanten Stallanlage in W. in die Ersatz-Aufforstungsfläche“ von PD Dr.-Ing. habil. T. vom 18. August 2018 werde die Wallhecke in Teilbereichen sogar mit bis zu 78,06 kg N/(ha*a) zusätzlich beaufschlagt. Der vom NLWKN angegebene Critical Load werde allein durch die vorhabenbedingte zusätzliche Stickstoffdeposition um ein Mehrfaches überschritten. Der nach dem LAI-Leitfaden 2012 für Wald zu bildende Beurteilungswert könne maximal 60 kg N/(ha*a) betragen. Wenn die Gesamtbelastung mit Stickstoff den Beurteilungswert überschreite, könnten erhebliche Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden. Da die Vorbelastung hier bereits 26 kg N/(ha*a) betrage, würden Teile der Wallhecke einer Gesamtbelastung von bis zu 104,06 kg N/(ha*a) ausgesetzt. In der Nähe des Vorhabenstandorts befänden sich zudem Landschaftsbestandteile, die durch den Landschaftsplan geschützt seien. Deren Schutz umfasse auch den Schutz vor einer schädlichen Stickstoffdeposition. Verboten sei bereits die Verursachung einer zusätzlichen Stickstoffdeposition, die geeignet sei, den jeweiligen Landschaftsbestandteil zu schädigen. Die Baugenehmigungen seien mit der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsregelung nicht vereinbar. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei geklärt, dass auch erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts durch eine indirekte Beeinflussung zu kompensieren seien. Dies sähen die Baugenehmigungen nicht vor, obwohl beispielsweise die Aufforstung in Teilen mit einer vorhabenbedingten zusätzlichen Stickstoffdeposition von mehr als 34 kg N/(ha*a) belastet werde. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die dem Beigeladenen von dem Beklagten erteilten Baugenehmigungen vom 7. Dezember 2015, vom 9. Dezember 2015 und vom 14. Dezember 2015 aufzuheben, sowie die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen zusätzlich vor: Die Plätze für Zuchtläufer seien als solche für Mastschweine gemäß Nr. 7.1.7 Anhang 1 4. BImSchV und Nr. 7.7 Anlage 1 UVPG zu berücksichtigen. Zuchtläufer fielen nicht unter den Begriff der „Sau“ und die Aufzucht von Zuchtläufern falle nicht unter die „Aufzucht von Sauen“. Der Begriff „Aufzucht“ werde nur in der Abschnittsüberschrift der Nr. 7.1 Anhang 1 4. BImSchV, nicht aber explizit in der Sauen betreffenden Nr. 7.1.8 Anhang 1 4. BImSchV verwandt. Die Abschnittsüberschrift laute „Anlagen zum Halten und zur Aufzucht von“. In der Gesamtschau der nachfolgenden Nummern werde aber deutlich, dass nicht immer die beiden Varianten „Aufzucht“ und „Haltung“ in der jeweiligen Unterziffer gemeint seien. Die Zuordnung der Zuchtläufer zu den Mastschweinen ergebe sich eindeutig aus den Begriffsbestimmungen der entsprechenden Tierkategorien in den BVT-Schlussfolgerungen. Nichts anderes folge aus dem Urteil des EuGH vom 15. Dezember 2011 – C-585/10 –. Die dort angesprochenen Jungsauen, die bereits gedeckt worden seien, jedoch noch nicht geworfen hätten, seien nach den Definitionen der BVT-Schlussfolgerungen den Sauen zuzurechnen. Die in dem Urteil nicht erwähnten Jungsauen vor dem ersten Decken in die Kategorie Mastschweine einzuordnen, sei auch unter Berücksichtigung der von den jeweiligen Tierkategorien ausgehenden Emissionen sachgerecht. Die Ferkel, für die die Ferkelplätze hier genehmigt worden seien, fielen unter die nach Nr. 7.8 Anlage 1 UVPG und Nr. 7.1.8 Anhang 1 4. BImSchV nicht separat zu zählenden „dazugehörenden Ferkel“. Der Begriff „getrennte Aufzucht“ beziehe sich nicht auf die räumliche Trennung der Ferkel von den Muttertieren, sondern auf die Haltung beziehungsweise Aufzucht in verschiedenen Anlagen. Ferkel, die in derselben Anlage aufgezogen würden, in der auch die Sauen gehalten würden, die sie geboren hätten, seien bereits bei den Sauenplätzen anteilig berücksichtigt. Bei Anwendung des als herrschende Rechts- und Fachmeinung anzusehenden vorhabenbezogenen Abschneidekriteriums von 0,3 kg N/(ha*a) sei hier keine FFH-Verträg-lichkeitsprüfung erforderlich. Auch ohne Berücksichtigung der Abluftwäscher und bei Annahme der von dem Kläger für sachgemäß erachteten Depositionsgeschwindigkeit bei bewaldeten Flächen, sei nach den Berechnungen des von dem Kläger beauftragten Gutachters in dem FFH-Gebiet von einer vorhabenbedingten zusätzlichen Stickstoffdeposition von nur 0,23 kg N/(ha*a) auszugehen. Ungeachtet dessen seien die Abluftwäscher zu berücksichtigen. Der Beigeladene habe eine Baugenehmigung für eine technische Anlage mit einer bestimmten Produktionsverfahrenstechnik, einer definierten Abluftführung sowie zertifizierten Abluftwäschern beantragt. Diese technischen Aspekte, die den Umfang der betrieblich verursachten Immissionen beeinflussten, ließen sich schlechterdings nicht aus dem Vorhaben ausklammern. Überdies wäre ein insoweit unterstellter Verfahrensfehler nicht erheblich, weil er sich auf die Entscheidung nicht hätte auswirken können. Ob die Prüfung des Abschneidekriterums unter Einbeziehung der Abluftwäscher formal im Rahmen der FFH-Vorprüfung oder im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung vorgenommen werde, habe auf das Ergebnis der Prüfung keine Auswirkung. Die Überprüfung und ordnungsrechtliche Einforderung eines sachgemäßen und genehmigungskonformen Betriebs der Abluftwäscher obliege der Überwachung durch die Bauaufsichtsbehörde und sei nicht entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigungen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung sei nicht etwa zur „Klärung schwieriger Fachfragen“ im Hinblick auf die bei Wald anzusetzende Depositionsgeschwindigkeit erforderlich. Der vorhabenbezogene Abschneidewert von 0,3 kg N/(ha*a) sei aus der Messunsicherheit für Ammoniak unter Verwendung einer landnutzungsunabhängigen Depositionsgeschwindigkeit von 1,2 cm/s (entsprechend der Mesoskala nach VDI 3782 Blatt 5) ermittelt worden. Auf die Angabe gestaffelter landnutzungsabhängiger Abschneidewerte sei verzichtet worden, weil dies lediglich zu proportional zur Depositionsgeschwindigkeit höheren Abschneidewerten und damit bei der Prüfung konkreter Vorhaben zu mathematisch äquivalenten Entscheidungen führen würde. Das LANUV habe dies in seiner E-Mail vom 13. Juni 2018 bestätigt. Bei den kartierten Flächen BK-0000-0004 und BK-0000-0003 sowie GBA 0000-000-0010 handele es sich nach der durch das LANUV landesweit vorgenommenen Biotopkartierung und der daraus erarbeiteten Datenbank, die insoweit eine starke Indizwirkung hätten, nicht um gesetzlich geschützte Biotope. Die Biotopkatasterflächen BK-0000-0004 und BK-0000-0003 seien nach ihrer erstmaligen Kartierung durch das LANUV als solche untersucht worden. Mit Stand November 2013 sei dabei festgestellt worden, dass innerhalb dieser Flächen nur jeweils eine kleine Teilfläche die naturschutzfachlichen Kriterien für ein gesetzlich geschütztes Biotop erfüllten. Diese Teilflächen seien als gesetzlich geschützte Biotope GB-0000-016 und GB-0000-0019 in die Fachdatenbank des LANUV eingestellt worden. Die umliegenden Flächen BK-0000-0004 und BK-0000-0003 hätten mit Stand November 2013 nicht die naturschutzfachliche Wertigkeit eines gesetzlich geschützten Biotops gehabt. Da dort keine gezielten Maßnahmen zur Biotopentwicklung unternommen worden seien, sei nicht davon auszugehen, dass sich die Flächen innerhalb von nur zwei Jahren bis zur Erteilung der Baugenehmigungen zu gesetzlich geschützten Biotopen entwickelt hätten. Auch die Fläche GBA-0000-000-0010 sei kein gesetzlich geschütztes Biotop. Bei den in den Fachdatenbanken mit der Kennung GBA bezeichneten Flächen handele es sich um ehemals gesetzlich geschützte Biotope, die nach neueren Überprüfungen auf Grund zwischenzeitlicher Entwicklungsprozesse nicht mehr die naturschutzfachlichen Merkmale und die Wertigkeit eines gesetzlich geschützten Biotops aufwiesen. Es spreche Überwiegendes dafür, Schadstoffdepositionen von vornherein nicht als verbotene Handlungen im Sinne des § 30 BNatSchG anzusehen. Zur Bewertung der Auswirkungen von vorhabenbedingten zusätzlichen Stickstoffdepositionen auf gesetzlich geschützte Biotope seien jedenfalls nicht dieselben Maßstäbe anzuwenden wie bei FFH-Gebieten. Die FFH-RL fordere nicht, alle außerhalb von FFH-Gebieten vorkommenden Lebensräume, die einem FFH-LRT entsprächen, unabhängig von ihrer jeweiligen Ausprägung und Wertigkeit dem strengen Schutzregime des europäischen Habitatschutzes zu unterwerfen. Wenn man die Anwendung des Konzepts der Critical Loads für richtig halte, sei es jedenfalls verfehlt, insoweit auf die zu FFH-Gebieten entwickelten Maßstäbe zurückzugreifen, da dieses Konzept stets von einer Summationsbetrachtung ausgehe, die § 30 BNatSchG fremd sei. Gehe es, wie hier, um eine nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz nicht genehmigungsbedürftige Anlage, sei der LAI-Leitfaden 2012, der für Anlagen gedacht sei, die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigt werden müssten, als ein strenger Maßstab für die Beurteilung von vorhabenbedingten zusätzlichen Stickstoffeinträgen in gesetzlich geschützte Biotope anzusehen. Die gesetzlich geschützten Biotope GB-0000-016, GB-0000-018 und GB-0000-0019 lägen sehr deutlich außerhalb des Bereichs, der mit einer vorhabenbedingten zusätzlichen Stickstoffdeposition von mehr als 5 kg N/(ha*a) belastet werde. Das gelte auch für die Stillgewässer GB-0000-009 und GB-0000-010, die ohnehin nicht stickstoffempfindlich seien. Lediglich permanent oligotrophe Gewässer seien stickstoffempfindlich. Die hier in Rede stehenden Stillgewässer mit jeweils weniger als 0,1 ha Größe seien nicht vergleichbar mit polymiktischen Tieflandseen, die Gegenstand der Nitrolimit-Studie gewesen seien, auf die sich der Kläger berufe. Unabhängig davon stufe die Nitrolimit-Studie Stickstoffdepositionen generell als unbedeutend für das Nährstoffbudget von Seen ein. Zu dieser Einschätzung komme auch das Umweltbundesamt (UBA). Die vorhabenbedingte zusätzliche Stickstoffdeposition in dem Wald auf der Biotopkatasterfläche BK-0000-0002 läge im südwestlichen Randbereich über dem Irrelevanzwert von 10,5 kg N/(ha*a). Aus dem Gutachten T. 2021 ergebe sich, dass der Betrieb des Vorhabens gleichwohl keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu Lasten der besagten Waldflächen haben werde. Für die dortigen vier Waldbiotoptypen seien Critical Loads zwischen 16,4 und 18,4 kg N/(ha*a) anzunehmen. Den Zuschlagsfaktor habe die Gutachterin nachvollziehbar jeweils mit 2,5 bestimmt, so dass sich Beurteilungswerte zwischen 40,9 kg N/(ha*a) und 46,1 kg N/(ha*a) ergäben. Die Vorbelastung gemäß UBA-Datensatz betrage 27 kg N/(ha*a) für Laubwald und 31 kg N/(ha*a) für Nadelwald. Für das BA1 südlich des Wirtschaftswegs sei der Beurteilungswert 46,1 kg N/(ha*a). Es werde vorhabenbedingt mit weniger als 10 kg N/(ha*a) zusätzlich belastet, so dass sowohl die Zusatzbelastung unterhalb der Relevanzschwelle von 30 % des Beurteilungswerts als auch die Gesamtbelastung unterhalb des Beurteilungswerts liege. Dies gelte auch für den nördlichen Teil der Biotopkatasterfläche (Biotoptyp AB0/ALG-FG) mit dem Beurteilungswert 40,9 kg N/(ha*a). Dieser Teilbereich werde vorhabenbedingt mit weniger als 5 kg N/(ha*a) zusätzlich beaufschlagt. Im südlichen Teil der Biotopkatasterfläche (Biotoptyp AB0/Q-FG) werde die Relevanzschwelle von 30 % des Beurteilungswerts von 46,1 kg N/(ha*a) auf einer Rasterfläche am äußersten Rand des Walds mit 15,6 kg N/(ha*a) geringfügig überschritten. Die Gesamtbelastung von 42,6 kg N/(ha*a) liege aber unterhalb des Beurteilungswerts. Dass die Relevanzschwelle im Bereich des Fichtenwalds im südöstlichen Teil der Biotopkatasterfläche nördlich des Wirtschaftswegs überschritten werde, sei unwahrscheinlich. Unterstelle man insoweit eine Überschreitung der Relevanzschwelle, sei bei einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, dass der Fichtenbestand nahezu vollständig abgestorben sei und eine Nachbepflanzung mit Fichten naturschutzfachlich nicht wünschenswert sei. Sehe man den angrenzenden Eichenwald als naturschutzfachlich angestrebte Zielvegetation der bisher mit Fichten bestandenen Fläche an, läge deren Gesamtbelastung unterhalb des entsprechenden Beurteilungswerts. Bei einer hypothetischen Einzelfallprüfung wäre im Übrigen insgesamt zu beachten, dass es sich bei dem Vorhaben um eine immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlage handele, die so zu errichten und zu betreiben sei, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert würden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar seien. Der Stand der Technik sei hier durch die vorgeschriebenen Abluftwäscher und die Abdeckung der Güllesilos erfüllt. Die Kritik des Klägers an der in dem Gutachten T. 2021 erfolgten Bestimmung der Critical Loads und Beurteilungswerte für die Waldflächen in der Biotopkatasterfläche BK-0000-0002 sei durch die Stellungnahme T. 2022 widerlegt. Das LANUV habe in seiner E-Mail vom 31. Oktober 2022 bestätigt, dass die Modellierung von Critical Loads nach der SMB-Methode fachlich akzeptiert sei, auch wenn die damit berechneten Werte von den aus Erfahrungswerten abgeleiteten empirischen Critical Loads abwichen. Auch bei einer vom LANUV empfohlenen Überprüfung der Beurteilungswerte anhand aktueller Sickerwasserraten seien die Anforderungen des LAI-Leitfadens 2012 erfüllt. Weder das BA1 noch die übrigen Waldflächen in der Biotopkatasterfläche BK-0000-0002 seien nach der Stellungnahme T. 2022 und der besagten Einschätzung des LANUV als LRT 9190 einzustufen, so dass bei der Ermittlung der für sie angenommenen Zuschlagsfaktoren nicht die Lebensraumfunktion maßgeblich sei. Die Waldflächen genössen keinen speziellen Schutz, der sie hierfür qualifizieren würde. Selbst wenn ungeachtet dessen mit der Auffassung des Klägers die verfügbaren Daten in die Critical Load-Berechnung eingestellt würden, käme man im Rahmen einer Sonderfallprüfung zu dem Ergebnis, dass eine vorhabenbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Waldflächen ausgeschlossen werden könne. Es ergäben sich deutlich höhere Critical Loads. Für die beiden Ausprägungstypen des AB0 würden diese durch die Gesamtbelastung unter Berücksichtigung des Vorhabens nicht überschritten. Wenn man die Lebensraumfunktion als Maßstab für die Herleitung eines Zuschlagsfaktors für das BA1 berücksichtigen wollte, käme man zu einem Zuschlagsfaktor von 1,2. Auch in diesem Fall läge die Gesamtbelastung unterhalb des Beurteilungswerts. Soweit der Kläger beanstande, dass die Ausbreitungsrechnungen des Ingenieurbüros … nicht den aktuell anerkannten methodischen Standards entsprächen, seien die Gutachter der Berechnungsmethode gefolgt, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigungen nach dem Leitfaden zur Erstellung von Immissionsprognosen des LANUV anzuwenden gewesen sei. Das sogenannte DWD-Verfahren sei erst ab dem Jahr 2018 zur Anwendung empfohlen worden. Im Übrigen ergäben sich auch bei einer Ausbreitungsrechnung mit dieser Berechnungsmethode keine Abweichungen in den Ergebnissen, die relevant seien. Der Landesgesetzgeber habe mit der Unterschutzstellung von Wallhecken im Landschaftsgesetz nicht die Wallhecken als Lebensraum schützen oder ihnen gar einen Schutz verleihen wollen, der vergleichbar sei mit dem gesetzlich geschützter Biotope oder dem von FFH-Gebieten. Wallhecken als linienartige Strukturen inmitten der intensiv bewirtschafteten Ackerflur könnten insbesondere kein Rückzugsraum für stickstoffempfindliche Pflanzen sein, da sie regelmäßig den durch die Düngung der Ackerflächen verursachten Stickstoffeinträgen ausgesetzt seien. Auch die Biotop-Kartieran-leitung des LANUV (Steckbrief NB00) sehe für Wallhecken hinsichtlich der Artenzusammensetzung keine Einschränkungen vor. Dementsprechend liege der Zweck der Unterschutzstellung von Wallhecken allein in der Pflege des regionaltypischen Landschaftsbildes der historisch gewachsenen Landnutzung begründet. Schadstoffdepositionen unterlägen grundsätzlich nicht der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsregelung. Die Anteile, die einzelne emittierende Anlagen an der Gesamtbelastung durch Schadstoffdepositionen hätten, erreichten regelmäßig nicht mit der notwendigen Offensichtlichkeit die Erheblichkeitsschwelle, bei deren Überschreitung ein zu kompensierender Eingriff in Natur und Landschaft anzunehmen sei. In einem für ein Industrieland typischen Naturraum mit flächendeckend hoher Vorbelastung und einer Vielzahl emittierender Anlagen würde eine als Kompensationsmaßname unternommen Herstellung eines Landschaftselements an anderer Stelle naturschutzfachlich keinen Erfolg oder Vorteil bringen, weil ein solches Landschaftselement wiederum einer vergleichbaren Schadstoffdeposition ausgesetzt wäre. Der Beigeladene beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Zur Begründung vertieft und ergänzt er seinen Vortrag im Klageverfahren und trägt im Wesentlichen zusätzlich vor: Die Bewertung der Erheblichkeit von Stickstoffdepositionen in gesetzlich geschützte Biotope sei nicht anhand der für FFH-Gebiete entwickelten Maßstäbe zu beurteilen. Solchen Gebieten und gesetzlich geschützten Biotopen komme jeweils ein unterschiedlicher Schutzstatus zu. Aus § 34 Abs. 7 BNatSchG folge nichts anderes. Soweit es in dem LAI-Leitfaden 2012 mit Blick auf das Abschneidekriterium von 5 kg N/(ha*a) heiße, dass sich aus dem Naturschutzrecht insbesondere für FFH-Gebiete gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen ergeben, seien damit nicht die gesetzlich geschützten Biotope gemeint. Bei der Beurteilung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung eines Biotops durch eine Stickstoffdeposition zu erwarten sei, dürfe allenfalls das Abschneidekriterium von 5 kg N/(ha*a) angewendet werden. Bei dem LAI-Leitfaden 2012 handele es sich um eine Konvention, die die besten wissenschaftlichen Erkenntnisse vereine. Beispielsrechnungen hätten gezeigt, dass bei einer Zusatzbelastung von weniger als 5 kg N/(ha*a) in der Regel kein Anhaltspunkt für erhebliche Nachteile durch eine Stickstoffdeposition gegeben sei. Danach sei für alle von dem Kläger als Biotope bezeichneten Flächen eine erhebliche Beeinträchtigung durch eine vorhabenbedingte zusätzliche Stickstoffdeposition ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen haben Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Die Berufung des Klägers bleibt erfolglos. Die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen sind zulässig und begründet. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist als anerkannte Vereinigung gemäß § 3 UmwRG nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 UmwRG klagebefugt. Die Baugenehmigungen sind jedenfalls Verwaltungsakte, durch die ein Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts und des Landesrechts zugelassen wurde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG). Der Kläger macht die Verletzung umweltbezogener, für die Entscheidung potentiell bedeutsamer Rechtsvorschriften und die Berührung in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich, nämlich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes, geltend (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 UmwRG). Die Klage ist mit dem Hauptantrag und mit den Hilfsanträgen unbegründet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer auf die Aufhebung einer Baugenehmigung gerichteten (Dritt-)Anfechtungsklage der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn bleiben außer Betracht, nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 – 7 C 5.18 –, juris, Rn. 43, Beschluss vom 8. November 2010 – 4 B 43.10 –, juris, Rn. 9, Beschluss vom 23. April 1998 – 4 B 40.98 –, juris, Rn. 3. Dies gilt auch für die hier anhängig gemachte Umweltverbandsklage. Die Baugenehmigungen beruhen nicht auf einem Verfahrensfehler, weil eine etwa erforderliche Vorprüfung nach dem UVPG unterblieben ist. Das Vorhaben erfordert weder eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG in der hier maßgeblichen Fassung vom 24. Februar 2010 (Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, BGBl. I Seite 94) noch eine standortbezogene Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG. Die mit dem Vorhaben genehmigten Plätze für die Tierhaltung überschreiten weder die unter Nr. 7.8 Anlage 1 UVPG für Anlagen zur Intensivtierhaltung oder -aufzucht von Sauen einschließlich dazugehörender Ferkel noch die unter Nr. 7.11 Anlage 1 UVPG für gemischte Bestände jeweils festgelegten Schwellenwerte. Nach dem Betriebskonzept des Beigeladenen sind die 3.276 Ferkelplätze für Ferkel vorgesehen, die von den im Betrieb gehaltenen Sauen abgesetzt und nach einem zeitweiligen Verbleib bei den Sauen bis zum Erreichen eines Gewichts von circa 10 kg in den Stall 3 verbracht werden. Es handelt sich danach um „dazugehörende Ferkel“ im Sinne der Nr. 7.8 Anlage 1 UVPG. Maßgeblich hierfür ist, dass die Ferkel von den zu demselben Betrieb gehörenden Sauen abgesetzt wurden und in demselben Betrieb aufgezogen werden. Nr. 7.9 Anlage 1 UVPG erfasst mit der „getrennten Intensivaufzucht“ solche Ferkel, die in einem anderen Betrieb als dem Betrieb, in dem sie von den Sauen abgesetzt wurden, aufgezogen werden. Für eine solche Interpretation der Vorschriften spricht der Wortlaut der Nr. 7.8 Anlage 1 UVPG. Es liegt näher, das Wort „dazugehörend“ in dem gegebenen Kontext im Sinne von Abstammung von den in demselben Betrieb gehaltenen Sauen zu verstehen, als so, dass damit gemeint sein könnte, dass sich die Ferkel nicht nur in demselben Betrieb, sondern zudem unmittelbar bei den Muttersauen befinden. „Getrennt“ im Sinne der Nr. 7.9 Anlage 1 UVPG bedeutet dann, dass Sauen und Ferkel in verschiedenen Betrieb gehalten beziehungsweise aufgezogen werden. Systematik und Sinn und Zweck der Vorschriften stützen diese Auslegung. Legt man zugrunde, dass es jedenfalls der Intention des Gesetzgebers entspricht, mit den unter den Nrn. 7.7, 7.8 und 7.9 Anlage 1 UVPG festgelegten Schwellenwerten ein annähernd gleiches Störpotential abzubilden, erklären sich die jeweils niedrigeren Schwellenwerte für Sauen im Vergleich zu den jeweiligen deutlich höheren Schwellenwerten für Mastschweine daraus, dass bei den Sauenplätzen die „dazugehörenden Ferkel“ mitberücksichtigt sind. In der landwirtschaftlichen Praxis werden Ferkel üblicherweise bis zu einem Lebendgewicht von 7 bis 10 kg bei der Muttersau belassen und sodann entweder in einem separaten Stall desselben Betriebs aufgezogen oder verkauft. Dementsprechend fallen unter Nr. 7.8 Anlage 1 UVPG Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 15. Juni 2017 – 1 LC 17/16 –, juris, Rn. 32. Nachfolgend BVerwG, Urteil vom 1. November 2018 – 4 C 5.17 –, juris, Rn. 8, ohne sich zu der hier in Rede stehenden Frage ausdrücklich zu verhalten. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass es auch kleinere Betriebe gebe, in denen die Ferkel bis zu einem Lebendgewicht von 30 kg bei der Muttersau belassen würden, ist nichts dafür ersichtlich, dass die Nrn. 7.8 und 7.9 Anlage 1 UVPG, die Schwellenwerte für die Intensivtierhaltung und -aufzucht festlegen, gerade an die Praxis solcher kleineren Betriebe anknüpfen sollen. Auch wenn sich die Interpretation einer Rechtsnorm nicht den Wünschen der Praxis zu fügen hat, ist allerdings zu berücksichtigen, vor dem Hintergrund welcher Praxis diese Rechtsnorm mit welcher Intention geschaffen worden ist. Die Entstehungsgeschichte bestätigt die hier vertretene Interpretation der Nrn. 7.8 und 7.9 Anlage 1 UVPG. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I Seite 1950) die Unterscheidung zwischen Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Sauen einschließlich dazugehörender Ferkel und Anlagen zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln, wie sie im Anhang zur 4. BImSchV vorhanden war, für die Anlage 1 UVPG übernommen. Ungeachtet dessen, inwieweit im Gesetzgebungsverfahren Einigkeit über eine Angleichung der jeweiligen Schwellenwerte in der Anlage 1 UVPG an die Schwellenwerte im Anhang 1 4. BImSchV erzielt werden konnte, vgl. hierzu BT-Drs. 14/5750, Seite 4, 24, 49, 64, 129 f., zum Gesetzgebungsverfahren betreffend das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten siehe BR-Drs. 335/88 (Gesetzentwurf der Bundesregierung), Seite 20, 62, (Stellungnahme des Bundesrates) Seite 15 f., BR-Drs. 335/1/88 (Empfehlungen der Ausschüsse), Seite 27 f., BT-Dr. 11/3919 (Gesetzentwurf der Bundesregierung), Seite 22, (Stellungnahme des Bundesrates) Seite 37, (Gegenäußerung der Bundesregierung) Seite 47, BT-Drs. 11/5532 (Beschluss-empfehlung und Bericht), Seite 18, ist davon auszugehen, dass die Begriffe „dazugehörende Ferkel“ und „getrennte“ Aufzucht von Ferkeln in den jeweiligen Bestimmungen in demselben Sinn verstanden wurden. Aus der Entstehungsgeschichte der entsprechenden Bestimmungen des Anhangs 1 4. BImSchV ergibt sich, wie bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen hergeleitet hat, dass nach dem Verständnis des Verordnungsgebers die für die Sauenplätze maßgeblichen Schwellenwerte die dazugehörenden Ferkel wegen ihrer Zuordnung zu den Sauen mitberücksichtigen. Vgl. auch Helfrich, Zum Begriff der „getrennten Aufzucht“ von Ferkeln bei der Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit von Tierhaltungsanlagen – geschichtliche Wertung einer Rechtsentwicklung, in: Agrar- und Umweltrecht 2016, Seite 295 ff. So heißt es in der Begründung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 26. Juli 1996, mit der die Unterscheidung zwischen Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Sauen einschließlich dazugehörender Ferkel und zur getrennten Aufzucht von Ferkeln in die Verordnung aufgenommen wurde, ausdrücklich, dass in Reaktion auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1993 klargestellt werden solle, dass Ferkel der entsprechenden Gewichtsklasse zu den Sauen gehörten und damit bei den Stallplätzen nicht gesondert anzurechnen seien. Vgl. BR-Drs. 576/96, Seite 11 f. Siehe bereits BR-Drs. 226/85 B, Seite 52. Eine vorgeschlagene Differenzierung zwischen Sauenplätzen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze mit Ferkeln bis weniger als 30 kg Lebendgewicht und solchen mit Ferkeln bis weniger als 10 kg Lebendgewicht wurde mit der Begründung, der letztgenannte Sachverhalt werde von dem vorgenannten mit abgedeckt, für nicht erforderlich gehalten. Vgl. BR-Drs. 576/96, Seite 4, BR-Drs. 576/96 (Beschluss), Seite 3. Ausgehend von diesem Verständnis des Verordnungsgebers sind „dazugehörende Ferkel“ eben die Ferkel, die von den Sauen in demselben Betrieb abstammen, unabhängig davon, ob sie bis zu einem Lebendgewicht von 10 kg oder bis zu einem solchen von 30 kg bei der jeweiligen Muttersau verbleiben. „Getrennte“ Aufzucht bedeutet die Aufzucht in einem anderen Betrieb, woraus sich das Erfordernis der Festlegung gesonderter Schwellenwerte ergibt. Die mit dem Vorhaben genehmigten Sauenplätze erreichen nicht den in Nr. 7.8.3 Anlage 1 UVPG festgelegten Schwellenwert von 560. In dem Betrieb des Beigeladenen sollen 530 Sauen gehalten werden. Die daneben vorgesehene Haltung von 36 Zuchtläufern erhöht die Zahl der genehmigten Sauenplätze nicht. Die Zuchtläufer, ungedeckte Sauen, die vor der Eingliederung in den Zuchtsauenbestand in Quarantäne gehalten werden, sind dafür vorgesehen, Sauen, die aus dem Zuchtsauenbestand ausgesondert werden, zu ersetzen. Diese Zuchtläufer fallen nicht unter Nr. 7.8, sondern mangels gesonderter Regelung unter Nr. 7.7 Anlage 1 UVPG. So im Ergebnis bereits OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 – 7 A 937/15 –, juris, Rn. 68 (für in einem Quarantänestall gehaltene Jungsauen vor der Eingliederung in den Zuchtsauenbereich). In den Nrn. 7.7, 7.8 und 7.9 Anlage 1 UVPG sind Zuchtläufer nicht erwähnt. Ausgehend davon, dass mit den Regelungen Schwellenwerte gesetzt sind, die sich an den zu erwartenden Umweltauswirkungen der Haltung und Aufzucht von Schweinen der jeweiligen Kategorie orientieren, spricht allerdings – wovon bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist – alles dafür, Zuchtläufer der Kategorie der Mastschweine zuzuordnen, obwohl sie nicht für die Mast bestimmt sind. Einer Zuordnung zu den Sauen steht nämlich entgegen, dass bei diesen das Störpotential der von ihnen abgesetzten Ferkel berücksichtigt ist. Vor diesem Hintergrund ist es schlüssig, Jungsauen, die bereits gedeckt sind, den Sauen zuzurechnen, nicht jedoch ungedeckte Zuchtläufer, die noch nicht in den Zuchtsauenbestand eingegliedert sind. Nr. 7.7 Anlage 1 UVPG konkretisiert Mastschweine als „Schweine von 30 kg Lebendgewicht“, was die Zuordnung männlicher und weiblicher Schweine ebenso ermöglicht wie die Zuordnung von Schweinen, die zur Zucht ausgesondert und nicht vorrangig zur Schlachtung aufgezogen werden. Ob Schweine „gehalten“ oder „aufgezogen“ werden, ist für ihre Kategorisierung als Mastschweine, Sauen oder Ferkel und die hieran anknüpfenden Schwellenwerte nicht ausschlaggebend. Dass eine Zuordnung der Zuchtläufer zu den Mastschweinen den europarechtlichen Vorgaben widersprechen könnte, lässt sich dem Urteil des EuGH vom 15. Dezember 2011 – C-585/10 –, juris, Rn. 24 ff., nicht entnehmen. In dieser Entscheidung ging es um die Zuordnung von Jungsauen im Sinne von weiblichen Schweinen, die bereits gedeckt worden sind, aber noch nicht geworfen haben, zu den Sauenplätzen nach Anhang I Nr. 6.6 c) IPPC-RL (Richtlinie 96/91/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in der durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 geänderten Fassung) (nunmehr Anhang I Nr. 6.6 c) IE-RL). Für die Zuordnung noch nicht gedeckter und noch nicht in den Zuchtsauenbestand eingegliederter Jungsauen lässt sich der Entscheidung nichts entnehmen. Allerdings erwähnt der EuGH in seinem Urteil, dass der Begriff „Sau“ gerade in der deutschen und englischen Sprache so verstanden werde, dass er nur weibliche Schweine erfasse, die bereits ein erstes Mal geworfen hätten. Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Vorhaben keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, weil die in Nr. 7.1.8 Anhang 1 4. BImSchV für Anlagen zum Halten von Sauen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) sowie die in Nr. 7.1.11 Anhang 1 4. BImSchV für gemischte Bestände jeweils festgelegten Schwellenwerte ebenfalls nicht überschritten werden. Die Baugenehmigungen sind nicht unter Verletzung umweltbezogener bauplanungsrechtlicher Vorschriften erteilt worden. Die Einordnung des Vorhabens als im Außenbereich privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB begegnet keinen Bedenken. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert sind Bauvorhaben, die wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen ihrer nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nr. 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es ist davon auszugehen, dass der Betrieb des Vorhabens nachteilige Wirkungen auf seine Umgebung im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB haben wird. Der Beklagte hat eine Berechnung zur Ausbreitung der vorhabenbedingten Geruchsimmissionen vorgelegt, aus der sich ergibt, dass in einer Entfernung bis zu 100 m von dem geplanten Vorhabenstandort Geruchsbelastungen in 25 % der Jahresstunden zu erwarten sind. Er hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Abluft von Abluftreinigungseinrichtungen in Tierhaltungsanlagen in der Immissionsprognose nur dann unter bestimmten Voraussetzungen unberücksichtigt bleiben kann, wenn ein Abstand von 100 m zwischen dem jeweils zu betrachtenden Immissionsort und der nächstgelegenen Wand des Stalls, in dem die Abluftreinigungseinrichtung installiert ist, eingehalten wird. Vgl. Zweifelsfragen zur Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL). Zusammenstellung des länderübergreifenden GIRL-Expertengremiums, Stand 08/2017, Seite 22 f.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2019 – 2 A 1906/18 –, juris, Rn. 20, Beschluss vom 31. März 2016 – 8 B 1341/15 –, juris, Rn. 79 ff. Dass das Vorhaben über Abluftreinigungseinrichtungen verfügt, ändert mithin nichts daran, dass die von seinem Betrieb ausgehenden nachteiligen Wirkungen in Form von Geruchsimmissionen regelmäßig nicht innenbereichsverträglich sind. Es handelt sich bei dem Vorhaben auch um ein solches, das im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich ausgeführt werden soll. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB insoweit insbesondere davon ab, ob das jeweilige Bauvorhaben nicht auch im Innenbereich ausgeführt werden kann. Dies ist nicht nach der Beschaffenheit von Innenbereichen „im allgemeinen“ zu entscheiden, sondern nach der Beschaffenheit des Innenbereichs „hier und so“, also des Innenbereichs der jeweiligen Gemeinde, mithin nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag. Es kommt darauf an, ob das Bauvorhaben in der Gemeinde, in der es verwirklicht werden soll, nach § 30 oder § 34 BauGB oder im Fall der Aufstellung eines hierfür in Betracht kommenden Bebauungsplans nach § 33 BauGB zugelassen werden könnte. Insoweit steht § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB unter dem Vorbehalt einer möglichen anderweitigen bauplanungsrechtlichen Absicherung von Bauvorhaben durch Bebauungspläne oder durch § 34 BauGB. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2018 – 4 C 5.17 –, juris, Rn. 14, mit weiteren Nachweisen. Die Verweisung einer geplanten gewerblichen Tierhaltungsanlage auf den Innenbereich scheidet aus, wenn etwaig festgesetzte Sondergebiete für gewerbliche Tierhaltungsanlagen oder die für eine Unterbringen solcher Tierhaltungsanlagen im Übrigen allenfalls in Betracht kommenden Gewerbe- und Industriegebiete nicht oder nicht mehr über Flächen verfügen, die insbesondere ihrer Größe nach geeignet sind, das betreffende Bauvorhaben dort zu verwirklichen oder wenn dem Bauherrn die Verweisung auf geeignete Grundstücke im Innenbereich nicht zumutbar ist, etwa weil er sich die entsprechenden Grundstücke nicht zu angemessenen Konditionen verschaffen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2018 – 4 C 5.17 –, juris, Rn. 16, 18 f. Hier ist nach den Ausführungen der Stadt A. in ihrem von dem Beklagten vorgelegten Schreiben vom 11. Mai 2021 davon auszugehen, dass im Stadtgebiet zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigungen für die Verwirklichung des Vorhabens keine geeigneten Flächen im Innenbereich verfügbar waren. Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt A. in jenem Schreiben von falschen Voraussetzungen hinsichtlich der Größe eines geeigneten Betriebsgrundstücks ausgegangen ist, lassen sich nicht feststellen. Der reine Flächenbedarf für die Stallgebäude, die Nebenanlagen und die für den Betrieb erforderlichen Befestigungen, den der Kläger im Auge hat, ist für die Größe eines für das Vorhaben geeigneten Betriebsgrundstücks nicht allein ausschlaggebend. Die Stadt A. hat ihre Einschätzung, dass eine Realisierung des Vorhabens in den von dem Kläger genannten Gewerbegebieten X., Y. und Z. auch zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigungen nicht möglich gewesen sei, im Übrigen nicht nur darauf gestützt, dass nach Größe und Zuschnitt geeignete Grundstücke in diesen „eher kleinteiligen“ Gewerbegebieten nicht vorhanden seien, sondern auch hervorgehoben, dass wegen der Knappheit gewerblicher und industrieller Flächen bei der Vergabe städtischer Grundstücksflächen auf das Verhältnis zwischen der für einen Betrieb erforderlichen Fläche und den durch die Ansiedlung des Betriebs neu entstehenden Arbeitsplätzen geachtet werde, das bei gewerblichen Tierhaltungsanlagen kritisch zu bewerten sei. Sie hat im Weiteren erläutert, dass das Vorhaben in dem Gewerbegebiet X. nach den textlichen Festsetzungen des dort maßgeblichen Bebauungsplans unzulässig gewesen wäre. Außerdem hätte sie Flächen in allen drei genannten Gewerbegebieten angesichts der jeweils in geringer Entfernung liegenden Wohnbebauung wegen zu erwartender geruchsbedingter Immissionskonflikte für das Vorhaben nicht zur Verfügung gestellt. Nichts anderes gelte für Flächen in dem Industriegebiet W., da dort die benachbarten Betriebe vor unzumutbaren Geruchsbelästigungen zu schützen seien. Die Süderweiterung des Industriegebiets W., wie sie in dem ohnehin erst im Jahr 2016 geänderten Flächennutzungsplan angelegt sei, sei noch nicht durch Bauleitplanung umgesetzt worden. Auch andere geeignete Flächen hätte es im Innenbereich nicht gegeben. Der Senat folgt der Einschätzung der Stadt A., das Vorhaben könne in einem Gewerbe- oder in einem Industriegebiet wegen der bei seinem Betrieb verursachten Geruchsimmissionen nicht genehmigt werden. Die entsprechende Ausbreitungsrechnung zeigt, dass auch in Gegenwindrichtung die Reichweite der in 25 % der Jahresstunden zu erwartenden Geruchsimmissionen nicht so gering ist, dass benachbarte schutzwürdige Nutzungen hiervon nicht nachteilig betroffen wären. Nach der Rechtsprechung des Senats verfehlen Geruchsimmissionen in mehr als 20 % der Jahresstunden regelmäßig auch das in Gewerbe- und Industriegebieten einzuhaltende Schutzniveau. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2018 – 10 D 35/16.NE –, juris, Rn. 77 ff. Damit scheidet auch eine von dem Kläger angedachte Realisierung des Vorhabens am Rand eines Industrie- oder Gewerbegebiets aus. Dem danach im Außenbereich privilegierten Vorhaben stehen öffentliche Belange mit Umweltbezug nicht entgegen. Auch ein Bauvorhaben, das im Außenbereich an sich privilegiert zulässig ist, kann nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht zugelassen werden, wenn öffentliche Belange entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist im Grundsatz im Wege einer „nachvollziehenden“ Abwägung zu ermitteln, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Dabei sind die öffentlichen Belange nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer Betroffenheit und das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige Privatinteresse an der Verwirklichung des Bauvorhabens einander gegenüberzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 – 4 C 5.04 –, juris, Rn. 18, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15.01 –, juris, Rn. 25, Urteil vom 13. Dezember 2001 – 4 C 3.01 –, juris, Rn. 17, Urteil vom 19. Juli 2001 – 4 C 4.00 –, juris, Rn. 18. Öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Dies gilt namentlich für die Belange des Naturschutzes. Dabei geht der Senat davon aus, dass artenschutzrechtliche und sonstige naturschutzrechtliche Verbote dem öffentlichen Belang des Naturschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zuzuordnen sind. Liegen zwingende naturschutzrechtliche Verbote vor, folgt hieraus, dass einem Bauvorhaben öffentliche Belange entgegenstehen. Für eine „nachvollziehende“ Abwägung ist dann kein Raum, denn diese setzt voraus, dass die Entscheidung über die Genehmigung Wertungen zugänglich ist, die gewichtet und abgewogen werden können, was bei zwingenden gesetzlichen Verboten nicht der Fall ist. Die bauplanungsrechtlichen Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, soweit sie „naturschutzbezogen“ sind, decken sich mit den naturschutzrechtlichen Anforderungen. Letztere verlieren durch die „Einbettung“ in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht ihr Gewicht. Vgl. zu artenschutzrechtlichen Verboten BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 – 4 C 1.12 –, juris, Rn. 5 f., und hierzu die Urteilsanmerkung von Gatz, jurisPR-BVerwG 21/2013 Anm. 5, insbesondere unter C. und D., und Kuchler, jurisPR-UmwR 2/2013 Anm. 1, insbesondere unter C. und D.; zu Verboten in Landschaftsschutzverordnungen BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 – 4 B 104.99 –, juris, Rn. 2; ausführlich zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB Decker, Landschaftsschutz als entgegenstehender Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB bei der Genehmigung von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 und 2 BauGB (Decker, Landschaftsschutz), in: UPR 2015, Seite 207 ff.; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30. August 2017 – 8 S 17/16 –, juris, Rn. 39; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Juli 2016 – 15 ZB 14.400 –, juris, Rn. 27 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 9 A 1540/12.Z –, juris, Rn. 8, 22. Ergeben sich aus dem Naturschutzrecht keine zwingenden Versagungsgründe, bleibt hinsichtlich der unterhalb dieser Schwelle gegebenen Beeinträchtigungen von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Raum für die besagte „nachvollziehende“ Abwägung im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Wenn die naturschutzrechtlichen Vorschriften in Bezug auf einen konkret in Rede stehenden Belang spezielle Regelungen enthalten, die aber kein zwingendes Verbot darstellen, ist die Schwelle, bei deren Überschreitung anzunehmen ist, dass dem im Außenbereich privilegierten Bauvorhaben dieser Belang als öffentlicher Belang entgegensteht, allerdings hoch anzusetzen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11. Juli 2016 – 15 ZB 14.400 –, juris, Rn. 33; Decker, Landschaftsschutz, in: UPR 2015, Seite 207 ff., unter II. 2. d. Die Baugenehmigungen verstoßen nicht gegen zwingendes Naturschutzrecht, insbesondere nicht gegen artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren gerügt, die Erfassung des Bestands der geschützten Arten sei unvollständig. Es hätte zusätzlich einer Brutvogelkartierung bedurft. Dem ist das Verwaltungsgericht zutreffend nicht gefolgt. Wenn und solange es für die naturschutzfachliche Erfassung und Bewertung vorhabenbedingter Einwirkungen an gesetzlichen Vorgaben oder an untergesetzlichen Maßstäben durch verbindliche Festlegungen etwa mittels Durchführungsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften fehlt, muss die zur Erfassung und Bewertung berufene Behörde auf außerrechtliche naturschutzfachliche Maßgaben zurückgreifen, zu denen vor allem Fachkonventionen und Leitfäden gehören. Gibt es in den einschlägigen Fachkreisen und in der einschlägigen Wissenschaft keine allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden für die fachliche Beurteilung, kann die gerichtliche Kontrolle des Ergebnisses der von der Behörde getroffenen Entscheidung mangels besserer Erkenntnis der Gerichte an objektive Grenzen stoßen. Sofern eine außerrechtliche Fachfrage durch die Fachkreise und die Wissenschaft bislang nicht eindeutig beantwortet ist, lässt sich objektiv nicht abschließend feststellen, ob die behördliche Antwort auf diese Fachfrage richtig oder falsch ist. Die Auflösung eines solchen außerrechtlichen tatsächlichen Erkenntnisdefizits ist nicht Aufgabe der Gerichte. Sie haben aber zu überprüfen, ob die der Beantwortung der Fachfrage durch die zuständige Behörde zugrunde liegenden Untersuchungen dem aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechen. Fehlen diesbezügliche vereinheitlichende Vorgaben, haben die Gerichte auf konkrete Kritik hin festzustellen, ob die vorliegenden Untersuchungen sowohl methodisch als auch hinsichtlich der Ermittlungstiefe ausgereicht haben, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Fachfrage sachgerecht zu prüfen. Wenn keine allgemein anerkannte fachliche Meinung existiert, müssen die Gerichte kontrollieren, ob die von der Behörde verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar sind und die Behörde insofern im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der fachlichen Tatbestandsmerkmale einer Norm gelangt ist. In einem solchen Fall ist zu untersuchen, ob der Behörde bei der Ermittlung und bei der Anwendung der von ihr aus dem Spektrum des Vertretbaren ausgewählten fachlichen Methode Verfahrensfehler unterlaufen sind, ob sie anzuwendendes Recht verkannt hat, ob sie von einem im Übrigen unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen ist und ob sie allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 BvR 2523/13 u. a. –, juris, Rn. 18 ff.; BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2020 – 9 B 5.20 –, juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 1. März 2021 – 8 A 1183/18 –, juris, Rn. 151 ff. Bei naturschutzfachlichen Bewertungsfragen haben die Gerichte typischerweise in zwei Schritten zu prüfen. Zunächst ist feststellen, ob es eine anerkannte Fachmeinung zur Methode oder zum Inhalt der aufgeworfenen Frage gibt. Diese Feststellung ist eine Tatsachenfeststellung, die notfalls mit sachverständiger Hilfe erfolgen kann. Gibt es einen solchen „Standard“, ist zu prüfen, ob er befolgt worden ist oder welche Gründe die Behörde bewogen haben, von diesem Standard abzuweichen. Gibt es einen solchen Standard nicht, sondern stattdessen ein wissenschaftliches „Erkenntnisvakuum“ im Sinne einer Grenze für tatbestandsbezogene Erkenntnis- und Sachaufklärungsmöglichkeiten, gilt der Plausibilitätsmaßstab. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2020 – 9 B 5.20 –, juris, Rn. 18, 20, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 BvR 2523/13 u. a. –, juris. Danach ist hier die Erfassung der Arten im Untersuchungsraum, die der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, zugrunde liegt, nicht zu beanstanden. Zum „Standard“ bei der Ermittlung und Bestandsaufnahme im Rahmen der Artenschutzprüfung verhält sich für Planungs- und Zulassungsverfahren in Nordrhein-Westfalen die Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz), Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13. April 2010, - III 4 - 616.06.01.17 in der Fassung der 1. Änderung vom 15. September 2010, nunmehr in der Fassung des Rd.Erl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 6. Juni 2016, - III 4 - 616.06.01.17. Sie besagt, dass die Erhebung von Daten erforderlich ist, denen sich die Häufigkeit und die Verteilung der Arten sowie ihrer Lebensstätten im Untersuchungsraum entnehmen lassen. Dies können auch Daten sein, die sich aus der Auswertung bereits gewonnener Erkenntnisse und der Auswertung von Fachliteratur ergeben. Hierzu zählen insbesondere die sogenannten Messtischblätter des LANUV. Daneben können Daten aus einer Bestandserfassung vor Ort gewonnen werden, wobei die Bestimmung des zu untersuchenden Artenspektrums, die Anzahl der Begehungen des Untersuchungsraums sowie die Erfassungsmethoden verhältnismäßig sein und im Einzelfall von der Größe und der Lage des Untersuchungsraums sowie von dessen naturräumlicher Ausstattung und den artspezifischen Erfordernissen abhängen sollen. Auf Bestanderfassungen soll etwa verzichtet werden können, wenn allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen und Habitatansprüchen vor dem Hintergrund der örtlichen Gegebenheiten sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein beziehungsweise das Fehlen bestimmter Arten zulassen. Vgl. VV-Artenschutz 2010, Seite 4 f., VV-Artenschutz 2016, Seite 5 f.; siehe aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwa Urteil vom 14. März 2018 – 4 A 5.17 –, juris, Rn. 70, mit weiteren Nachweisen. Der vorliegende artenschutzrechtliche Fachbeitrag genügt diesen Anforderungen. Die Informationen, die dem Messtischblatt 0006 (A.) Quadrant 2 für das potentielle Vorkommen planungsrelevanter Arten im Untersuchungsraum zu entnehmen sind, wurden ausgewertet. Es erfolgte, auch auf der Grundlage einer Begehung, eine Einschätzung der Eignung des Vorhabengrundstücks und seines Umfelds als Habitat für planungsrelevante Arten. Danach wurde die Möglichkeit des Vorkommens von Arten des Offenlandes, von Gebüsch- und Heckenbrütern, von Greifvögeln und von Fledermäusen näher analysiert. Es wurde jeweils begründet, weshalb Brutvorkommen von Fledermäusen und planungsrelevanten Vogelarten letztlich nicht zu erwarten seien. Weil Gebäude sowie alter und/oder größerer zusammenhängender Baumbestand im Untersuchungsraum fehlten, wurde insbesondere die Möglichkeit des Vorhandenseins von Nistmöglichkeiten für Fledermäuse und gebäudebesiedelnde Vogelarten, für Greifvögel sowie für weitere Höhlen-, Wald-, Gehölz- und Gebüschbrüter verneint. Für bodenbrütende Arten des Offenlandes – Feldlerche, Feldschwirl, Kiebitz, Rebhuhn und Schwarzkehlchen – wurde die intensiv genutzte Ackerfläche auf dem Vorhabengrundstück aufgrund der dortigen monotonen Habitatstrukturen, fehlender extensiv genutzter Bereiche und der von der Bewirtschaftung und den umliegenden Nutzungen ausgehenden Störungen als suboptimaler beziehungsweise ungeeigneter Lebensraum bewertet. Weshalb ein Brutvorkommen der jeweiligen Art konkret nicht zu erwarten sei, wurde im Einzelnen hergeleitet. Aus welchen Gründen die Schlussfolgerung, es ergäben sich keine Hinweise auf ein Vorhandensein von Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Vogelarten im Untersuchungsraum, trotz der im Einzelnen nachvollziehbaren Ausführungen in dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag nicht tragen sollte, erläutert der Kläger nicht weiter. Das Brutvorkommen eines Rotmilans in größerer Entfernung zum geplanten Vorhabenstandort begründet keinen Zweifel an der Belastbarkeit der gutachterlichen Einschätzung zum Vorkommen von planungsrelevanten Arten im Untersuchungsraum. Dass nur bei Vorliegen ernst zu nehmender Hinweise auf das Vorkommen planungsrelevanter Arten gegebenenfalls eine Artkartierung erfolgen muss, um die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände weiter prüfen zu können, ist methodisch anerkannt. Aus der Rüge des Klägers, es hätte hier einer Brutvogelkartierung bedurft, ergibt sich daher nicht, dass bestimmte Standards, die für die Artenschutzprüfung gelten, nicht beachtet worden wären. Soweit der artenschutzrechtliche Fachbeitrag eine Verletzung der Vorschriften, die dem Artenschutz dienen, bei Beachtung der in dem Beitrag vorgeschlagenen Maßnahmen ausschließt, sind Fehler weder von dem Kläger geltend gemacht noch erkennbar. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung war nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erforderlich. Vgl. zu der Frage, ob eine fehlerhaft unterlassene FFH-Verträglichkeitsprüfung als formeller oder materieller Fehler im Sinne des Umweltrechtsbehelfsgesetzes einzuordnen wäre OVG S.-A., Urteil vom 8. Juni 2018 – 2 L 11/16 –, juris, Rn. 131 ff. Siehe auch BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2019 – 7 B 23.18 –, juris, Rn. 5 ff., 15. Nach der in Umsetzung des Art. 6 Abs. 3 der FFH-RL ergangenen Vorschrift sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines FFH-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, dieses FFH-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar seiner Verwaltung dienen. Einer FFH-Verträg-lichkeitsprüfung bedurfte es mit Blick auf das hier in Rede stehende FFH-Gebiet nicht. Ob die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG vorliegen, ist im Rahmen einer Vorprüfung (sogenanntes Screening) festzustellen. Die Vorprüfung ist von der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung zu unterscheiden. Eine Gefahr, die eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich macht, liegt vor, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der betreffende Plan oder das betreffende Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt. Die FFH-Vorprüfung beschränkt sich auf die Beantwortung der Frage, ob nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen besteht. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG verlangt keine formalisierte Durchführung der Vorprüfung, sondern regelt die Voraussetzungen, die, wenn sie vorliegen, eine Verträglichkeitsprüfung erfordern. Fehlen diese Voraussetzungen, weil eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden kann, so ist der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung nicht fehlerhaft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8.17 –, juris, Rn. 84, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 35.13 –, juris, Rn. 33, Urteil vom 10. April 2013 – 4 C 3.12 –, juris, Rn. 10, Urteil vom 14. Juli 2011 – 9 A 12.10 –, juris, Rn. 89, Beschluss vom 13. August 2010 – 4 BN 6.10 –, juris, Rn. 4, Beschluss vom 26. November 2007 – 4 BN 46.07 –, juris, Rn. 6 f., 11, Urteil vom 17. Januar 2007 – 9 A 20.05 –, juris, Rn. 40, 58. Siehe auch EuGH, Urteil vom 7. November 2018 – C-293/17 u.a. –, juris, Rn. 109, Urteil vom 12. April 2018 – C-323/17 –, juris, Rn. 34 ff., Urteil vom 10. Januar 2006 – C-98/03 –, juris, Rn. 40, Urteil vom 7. September 2004 – C-127/02 –, Rn. 44. Vgl. zudem Europäische Kommission, Natura 2000 – Gebietsmanagement. Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG (2019/C 33/01), Seite 40 f. Hier geht es um möglicherweise nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets in Form von vorhabenbedingten zusätzlichen eutrophierenden Stickstoffeinträgen. Stickstoff beeinflusst die Nährstoffversorgung der Vegetation und kann Veränderungen im Vorkommen bestimmter Pflanzen bewirken. Insbesondere auf nährstoffarmen und trockenen Standorten ist zu besorgen, dass die für diese Standorte charakteristischen Lebensraumtypen durch die durch zusätzlichen Stickstoff geförderte Verbreitung konkurrenzstärkerer Pflanzen verdrängt werden. Dies hat auch Veränderungen im Spektrum der für die Lebensraumtypen charakteristischen Tierarten zur Folge. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 9 A 20.05 –, juris, Rn. 103. Siehe hierzu ausführlich etwa BASt-Bericht 2013, Seite 49 ff. Für die Erfassung und Bewertung einer vorhabenbedingter Stickstoffdeposition fehlt es an gesetzlichen Vorgaben oder untergesetzlichen Maßstäben durch verbindliche Festlegungen etwa mittels Durchführungsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften. Die zuständige Behörde muss daher auf außerrechtliche naturschutzfachliche Maßgaben zurückgreifen. Um die habitatschutzrechtlich erforderliche Gewissheit zu erlangen, muss sie unter Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen ihrer Entscheidung die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde legen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 – 9 A 2.18 –, juris, Rn. 64, Urteil vom 23. April 2014 – 9 A 25.12 –, juris, Rn. 26, jeweils mit weiteren Nachweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt der aus dem BASt-Bericht 2013 entwickelte Stickstoffleitfaden Straße 2019 den aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand zur Ermittlung der Belastung geschützter Lebensräume durch Stickstoffdeposition wieder. Der BASt-Bericht 2013 und der Stickstoffleitfaden Straße 2019 gründen auf dem Konzept der Critical Loads und halten die Anwendung eines vorhabenbezogenen Abschneidewerts sowie eine Irrelevanzschwelle (Bagatellschwelle) für angezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Ansatz anerkannt und geht davon aus, dass Zusatzbelastungen durch Stickstoffdeposition unterhalb eines absoluten Werts von 0,3 kg N/(ha*a) beziehungsweise 3 % des Critical Loads unbeachtlich sind. Vgl. hierzu zuletzt BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 – 9 A 2.18 –, juris, Rn. 64, 71, Urteil vom 15. Mai 2019 – 7 C 27.17 –, juris, Rn. 32 ff. Siehe bereits BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8.17 –, juris, Rn. 79, Urteil vom 23. April 2014 – 9 A 25.12 –, juris, Rn. 37, 45, Urteil vom 28. März 2013 – 9 A 22.11 –, juris, Rn. 65 f., Urteil vom 29. September 2011 – 7 C 21.09 –, juris, Rn. 41 f., Urteil vom 14. April 2010 – 9 A 5.08 –, juris, Rn. 93, Urteil vom 12. März 2008 – 9 A 3.06 –, juris, Rn. 108. Das Bundesverwaltungsgericht hat hervorgehoben, dass der Stickstoffleitfaden Straße 2019 von einem Gremium fachkundiger Wissenschaftler in einem mehrjährigen Abstimmungsprozess unter Einbeziehung maßgeblicher Expertenkreise und Beteiligung der Öffentlichkeit erstellt wurde, wobei auch die Naturschutzverbände ihre Stellungnahmen abgegeben und Bedenken vorgebracht haben. Einbezogen in den Prozess waren auch die staatlichen Fachgremien der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaften Immissionsschutz (LAI) und Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA), mit denen die Anwendbarkeit des Leitfadens für immissionsschutzrechtliche Vorhaben koordiniert wurde. Die im Leitfaden zusammengefassten „Hinweise“ beruhen damit auf einem breiten wissenschaftlichen Konsens. Dafür, dass es derzeit bessere wissenschaftliche Erkenntnisse geben könnte, die geeignet wären, Methodik, Grundannahmen oder Schlussfolgerungen des Stickstoffleitfadens Straße 2019 substantiell in Frage zu stellen oder gar zu widerlegen, gibt es keine Anhaltspunkte, so dass die Grenzen der gerichtlich möglichen und gebotenen Aufklärung und Kontrolle insoweit erreicht sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 – 9 A 2.18 –, juris, Rn. 64, Urteil vom 15. Mai 2019 – 7 C 27.17 –, juris, Rn. 32 ff. Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt klargestellt, dass den derzeit besten wissenschaftlichen Erkenntnissen auch die Anwendung eines vorhabenbezogenen Abschneidekriteriums in Höhe von 0,3 kg N/(ha*a) entspricht. An diesem im Rahmen des Forschungsprojekts von Balla u.a. entwickelten und in der Folgezeit naturschutzfachlich weiter diskutierten Ansatz habe der Stickstoffleitfaden Straße in seiner Endfassung von 2019 in Kenntnis der dazu insbesondere von Naturschutzverbänden geäußerten Bedenken festgehalten. Dass es bessere Erkenntnisse dazu geben könnte, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellen können und daher keinen Anlass gesehen, in diesem Punkt der im Stickstoffleitfaden Straße 2019 empfohlenen Vorgehensweise nicht zu folgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 – 9 A 2.18 –, juris, Rn. 69, sowie den nachfolgenden Anhörungsrügebeschluss vom 12. Dezember 2019 – 9 A 24.19 –, juris, Rn. 7, Urteil vom 15. Mai 2019 – 7 C 27.17 –, juris, Rn. 32 ff. Siehe bereits BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8.17 –, juris, Rn. 9 ff., Urteil vom 23. April 2014 – 9 A 25.12 –, juris, Rn. 45. Die Neufassung der TA Luft vom 18. August 2021 (TA Luft 2021), die auch nach deren Nr. 8 auf das Vorhaben nicht anzuwenden ist, hat das vorhabenbezogene Abschneidekriterium von 0,3 kg N/(ha*a) nunmehr in Nr. 4.8 in Verbindung mit Anhang 8 aufgegriffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient das vorhabenbezogene Abschneidekriterium vor allem der Ermittlung des Einwirkungsbereichs und des Untersuchungsraums in der FFH-Prüfung. Es kennzeichnet die Höhe der Stickstoffdeposition, ab der diese nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft einer bestimmten Quelle oder einem bestimmten Vorhaben valide zugeordnet werden kann. Der vorhabenbedingte Eintrag muss nicht nur messtechnisch nachweisbar sein, sondern sich auch hinreichend von der Hintergrundbelastung abgrenzen und unter Berücksichtigung der mit der Ermittlung der Gesamtbelastung verbundenen Unsicherheiten statistisch unterscheiden lassen, um ihm eine eigene „Wirkung“ auf das FFH-Gebiet zuschreiben zu können. Dies ist auch zur Validierung der zur Ausbreitungsrechnung herangezogenen und von zahlreichen weiteren Eingabefaktoren abhängigen Rechenmodelle erforderlich. Bei Depositionsraten von 0,3 kg N/(ha*a) oder darunter lässt sich kein kausaler Zusammenhang zwischen Emission und Deposition herstellen. Der Eintrag liegt unterhalb nachweisbarer Wirkungen auf die Schutzgüter der FFH-Richtlinie. Maßgebend für den Wert des Abschneidekriteriums von 0,3 kg N/(ha*a) ist nicht allein die Grenze des theoretisch messtechnisch Ermittelbaren, sondern die Möglichkeit der Zuordnung der Stickstoffdeposition zu einer bestimmten Quelle. Fehlt es daran, lässt sich auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit oder Gefahr der Beeinträchtigung durch diese Quelle nicht begründen, deren Auswirkungen bleiben vielmehr rein hypothetisch. Dies genügt im Rahmen der habitatschutzrechtlichen Verträglichkeitsprüfung nicht. Das Abschneidekriterium bezeichnet also gerade den Bereich, für den sich keine gewisse Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung begründen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 – 9 A 2.18 –, juris, Rn. 70 ff., unter Verweis unter anderem auf Balla/Bernotat u.a., Stickstoffeinträge in der FFH-Verträg-lichkeitsprüfung: Critical Loads, Bagatellschwelle und Abschneidekriterium (Balla/Bernotat, Stickstoffeinträge), in: Waldökologie, Landschaftsforschung und Naturschutz, Heft 14 (2014), Seite 43, 48 ff.; Füßer/Lau, Critical Loads in der Vorhabenzulassung: Anwendbarkeit, Methodik, Kumulationsbetrachtung, Bagatell- und Irrelevanzschwellen, in: UPR 2014, Seite 121, 125; Balla/Uhl u.a., Beurteilung von Stickstoffeinträgen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung anhand von Critical Loads, in: I + E 2013, Seite 203, 214. Das Abschneidekriterium ist systematisch der Prüfung von Bagatellschwellen vorgelagert und unabhängig von diesen zu ermitteln. Liegt der Abschneidewert bei sehr niedrigen Critical Loads oberhalb der 3 % Bagatellschwelle, ist dem Abschneidewert der Vorrang einzuräumen, weil Zusatzbelastungen und Nachweisgrenze lediglich theoretischer Natur sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2019 – 7 C 27.17 –, juris, Rn. 34, unter Hinweis auf den BASt-Bericht 2013, Seite 93 f., 213 ff. Der in dem Urteil vom 16. Juni 2016 – 8 D 99/13.AK –, juris, Rn. 592 ff., vertretenen, von dem Kläger für richtig gehaltenen Auffassung des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach der Abschneidewert von 0,3 kg N/(ha*a) in Fällen kumulativer Stickstoffbelastungen durch mehrere Vorhaben zu hoch und auf 0,05 kg N/(ha*a) zu reduzieren sei, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Nach dem BASt-Bericht 2013 (Seite 219) liegt unter Zugrundelegung der niedrigsten Nachweisgrenze der Abschneidewert für Stickstoffeinträge bei 0,5 kg N/(ha*a). Um auf der sicheren Seite zu sein, wurde der Abschneidewert in der Größenordnung der (gerundet) halben Nachweisgrenze von 0,3 kg N/(ha*a) festgelegt. Ausgehend von dieser Ableitung ist es mit dem Bundesverwaltungsgericht nicht gerechtfertigt, den Abschneidewert von 0,3 kg N/(ha*a) im Hinblick auf Summationswirkungen mehrerer Vorhaben abweichend niedriger festzusetzen und zusätzlich in Einzelfällen schutzgutbezogene Sonderprüfungen vorzunehmen. Für die Festlegung des Untersuchungsraums einer FFH-Verträglichkeitsprüfung und damit der in einer Summationsprüfung zu berücksichtigenden Projekte kann es nicht auf einen messtechnisch nicht erfassbaren Stickstoffeintrag ankommen. Ein aufgrund von Rechenmodellen ermittelter, empirisch aber weder nachweisbarer noch wirkseitig zuzuordnender Eintragswert stellt eine rein theoretische Besorgnis dar. Auch eine Vielzahl nicht mess- und validierbarer Besorgnisse führt nicht auf einen wirkseitig einem Projekt anzulastenden Betrag. Messunsicherheiten kumulierender Projekte lassen sich nicht addieren. Eine Addition unterhalb der Nachweisgrenze liegender modellierter und damit hypothetischer Einträge ändert an dem mangelnden Wirknachweis in Bezug auf ein Projekt nichts. Solange sich nicht klären lässt, ob, und wenn ja, in welcher Höhe, Einträge überhaupt existieren und welchen Quellen sie entstammen, lässt sich auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung feststellen. Solche „Einträge“ wirken diffus und sind allenfalls als Teil der Hintergrundbelastung abbildbar. Es ist nicht Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung, vorhabenbezogen Maßnahmen zur Verbesserung der Hintergrundbelastung durch Stickstoff zu prüfen und festzusetzen. Dies ist Aufgabe des Gebietsmanagements. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2019 – 7 C 27.17 –, juris, Rn. 35 ff., unter Bezugnahme auf Balla/Bernotat u.a., Stickstoffeinträge, in: Waldökologie, Landschaftsforschung und Naturschutz, Heft 14 (2014), Seite 43, 51, und Weuthen, Bagatellschwelle und Abschneidekriterium in der TA Luft: Vollzugsvereinfachung für die FFH-Verträglichkeitsprüfung, in: ZUR 2017, Seite 215, 221 (dort zum Gebietsmanagement als Lösung des „Kumulationsdilemmas“). Das Bundesverwaltungsgericht hat betont, dass die Nichtberücksichtigung von Flächen bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung, die jenseits der Nachweisbarkeitsgrenze von 0,3 kg N/(ha*a) liegen, (auch) wenn in einem räumlichen Zusammenhang mehrere Projekte verwirklicht werden sollen, vor dem Hintergrund des unionsrechtlichen Vorsorgeprinzips nicht zu beanstanden sei. Das Abschneidekriterium trägt diesem dadurch Rechnung, dass es einen deutlich unterhalb der Nachweisgrenze liegenden Wert verwendet und hierdurch bereits selbst die Betrachtung der Auswirkungen des Projekts in einen hypothetischen Bereich vorverlagert und damit den einzubeziehenden Untersuchungsraum vorsorglich wesentlich vergrößert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2019 – 7 C 27.17 –, juris, Rn. 38. Soweit es der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dem oben genannten Urteil für geboten erachtet hat, den Abschneidewert von 0,3 kg N/(ha*a) in den Fällen zu reduzieren, in denen dieser der 3 % Bagatellschwelle entspricht oder sogar darüber liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht dem ebenfalls entgegengetreten. Auch für Lebensraumtypen mit sehr niedrigen Critical Loads genügen rein theoretische Besorgnisse nicht, um einer Vorhabenzulassung entgegengehalten werden zu können. An der fehlenden Validierbarkeit modellhaft ermittelter Einträge und der fehlenden Unterscheidbarkeit von zufälligen Variationen der Hintergrundbelastung ändert sich in diesen Fällen nichts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2019 – 7 C 27.17 –, juris, Rn. 39. Dass sich aus dem Urteil des EuGH vom 7. November 2018 – C-293/17 –, auf das sich der Kläger unter anderem beruft, nicht ergibt, dass das Abschneidekriterium von 0,3 kg N/(ha*a) mit den unionsrechtlichen Anforderungen aus Art. 6 Abs. 3 FFH-RL unvereinbar ist, hat das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls klargestellt. Dem Urteil lag ein nationales Programm der Niederlande zur Bekämpfung von übermäßigen Stickstoffablagerungen in Natura 2000-Gebieten zugrunde. Das Programm soll gleichzeitig die Fortführung und Entwicklung neuer wirtschaftlicher Tätigkeiten ermöglichen, indem bei einem Rückgang von Stickstoffablagerungen die Hälfte dieses prognostizierten Rückgangs als „Puffer“ für neue wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen wird. In diesem Zusammenhang wird eine Zusatzbelastung mit Stickstoff von 1 mol/(ha*a) als Schwellenwert für eine Ausnahme von der Einzelgenehmigungspflicht normiert. Dieser selbst im Vergleich zu dem vom 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts angenommenen Abschneidewert niedrigere Wert ist eine rechnerische Größe, die sich aus der Konzeption des Programms erklärt. Sie beruht auf der Prämisse, die Stickstoffbelastungen gingen zukünftig aufgrund bestimmter Maßnahmen in einem bestimmten, rechnerisch ermittelten Umfang zurück. Das niederländische Modell stellt ein Bewirtschaftungsprogramm dar, das im Rahmen einer programmatischen Globalprüfung Stickstoffeinträge „koordiniert“, indem es auf der Grundlage einer im Voraus durchgeführten Prüfung eine bestimmte Menge an Stickstoff festlegt, die in dem betreffenden Schutzgebiet abgelagert werden kann. Im Rahmen dieses Modells wird der Beitrag der Emissionsquellen, die der Nutzer in das System eingibt, zu den Stickstoffablagerungen errechnet und so festgestellt, ob das Projekt eine erhebliche Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets verursacht (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2018 – C-293/17 –, juris, Rn. 29 ff.). Mit den Abschneidewerten, wie sie als beste wissenschaftliche Erkenntnisse in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt sind, sind diese Werte nicht vergleichbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2019 – 7 C 27.17 –, juris, Rn. 40 f. Auch in Ansehung der von dem Kläger vorgetragenen Kritik folgt der Senat der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und sieht keinen Anlass, den Einwirkungsbereich für die FFH-Prüfung abweichend von der Anwendung des Abschneidekriteriums von 0,3 kg N/(ha*a), wie es im BASt-Bericht 2013 entwickelt worden ist, zu ermitteln. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Vorhaben um eine Tierhaltungsanlage handelt. Vgl. zur Anwendbarkeit des Abschneidekriteriums von 0,3 kg N/(ha*a) auf Tierhaltungsanlagen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. Februar 2021 – 10 S 1327/20 –, juris, Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 15. September 2020 – 12 ME 29/20 –, juris, Rn. 131; OVG S.-A., Urteil vom 8. Juni 2018 – 2 L 11/16 –, juris, Rn. 150 ff. und (demgegenüber) Rn. 181 ff. Siehe auch BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2021 – 7 C 9.19 –, juris, Rn. 29, im Nachgang zu OVG Bln.-Bbg., Urteil vom 4. September 2019 – OVG 11 B 24.16 –, juris, wo grundlegende Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit des Abschneidekriteriums und der Irrelevanzschwelle aus dem BASt-Bericht 2013 auf Tierhaltungsanlagen nicht formuliert werden. Der Kläger mag Schwachstellen unter anderem hinsichtlich der Herleitung des Abschneidekriteriums von 0,3 kg N/(ha*a) aufzeigen. Dass diese – wie er meint – dazu führen, dass das Abschneidekriterium nach dem BASt-Bericht 2013 nicht mehr den aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand – auch im Hinblick auf die Anforderung, dass auf der Grundlage dieses Erkenntnisstands Ergebnisse erzielt werden, die „auf der sicheren Seite liegen“ – darstellt, kann der Senat nicht feststellen. Das Abschneidekriterium von 0,3 kg N/(ha*a) ist in dem oben beschriebenen Prozess im Stickstoffleitfaden Straße 2019 bestätigt worden. Dass es aktuell einen besseren wissenschaftlich anerkannten Ansatz für die Ermittlung des Einwirkungsbereichs für die FFH-Prüfung geben könnte, ergibt sich auch aus dem Vorbringen des Klägers nicht. Dies gilt gerade mit Blick auf seinen Verweis auf alternative deutlich niedrigere stoffspezifische Abschneidewerte, die aus einer Kritik an dem Abschneidekriterium nach dem Stickstoffleitfaden Straße 2019 „aus technisch-mathematischer Perspektive“ entwickelt worden sind. Derart niedrige Abschneidewerte werfen die Frage der Zuordnung der Stickstoffdeposition zu einer bestimmten Quelle auf, ohne sie in einer für die Rechtspraxis tauglichen Art und Weise zu beantworten. Daher war auch den von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen zu 1 und 2 nicht nachzugehen. Auf die Begründung der Ablehnung im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2022 wird verwiesen. Ergänzend sei angemerkt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht Kritik an der Herleitung des Abschneidekriteriums von 0,3 kg N/(ha*a) bisher nicht gefolgt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 9 A 24.19 –, juris, Rn. 7. Damit ist – wie der Beklagte unter Bezugnahme auf entsprechende Äußerungen des LANUV im Einzelnen erläutert hat – auch die Frage der bei der insoweit in Rede stehenden Berechnung einzustellenden landnutzungsunabhängigen Depositionsgeschwindigkeit beantwortet. Ausgehend von dem Vorstehenden hat der Senat auch keine Veranlassung, die Frage, ob es mit europarechtlichen Anforderungen vereinbar ist, den Einwirkungsbereich für die FFH-Prüfung unter Anwendung des Abschneidekriteriums von 0,3 kg N/(ha*a) zu ermitteln, dem EuGH vorzulegen. Hier befinden sich die Flächen des FFH-Gebiets in einem Bereich, in dem die vorhabenbedingte Zusatzbelastung mit Stickstoff nicht über dem Wert des Abschneidekriteriums von 0,3 kg N/(ha*a) liegt. Dies ergibt sich aus der von dem Beklagten mit seinem Schriftsatz vom 24. August 2018 eingereichten Ausbreitungsrechnung des Ingenieurbüros … . Die mit einer Depositionsgeschwindigkeit von 1,2 cm/s errechnete 0,3 kg N/(ha*a) Isoplethe verläuft danach in Abständen von über 1.000 m von den südlichen Rändern des FFH-Gebiets. Im Übrigen verliefe auch eine mit einer Depositionsgeschwindigkeit von 2,0 cm/s errechnete 0,3 kg N/(ha*a) Isoplethe noch in mehreren hundert Metern Entfernung von diesen Rändern. Soweit der Kläger die Ergebnisse der von dem Beklagten vorgelegten Ausbreitungsrechnungen mit der Begründung in Frage stellt, es sei fehlerhaft mit einer Anemometerhöhe von 12,6 m anstelle von 14,3 m gerechnet worden, hat der Beklagte ausgeführt, dass das Ingenieurbüro … die zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigungen vom LANUV vorgegebene Berechnungsmethode angewandt habe. Erst im Jahr 2018 sei die sogenannte DWD-Methodik vom LANUV empfohlen worden. Der Senat geht insoweit davon aus, dass sich eine Änderung der diesbezüglichen Sach- und Rechtslage nicht zum Nachteil des Beigeladenen auswirken kann. Das Einstellen einer 70 %igen Reinigungsleistung der Abluftwäscher in die entsprechenden Berechnungen begegnet keinen Bedenken. Der Senat teilt die Auffassung des Klägers, eine solche „Vermeidungsmaßnahme“ dürfe im Rahmen einer FFH-Vorprüfung keine Berücksichtigung finden, nicht. Der Kläger kann sich insoweit nicht auf das Urteil des EuGH vom 12. April 2018 – C-323/17 –, juris, stützen. Zwar hat der EuGH die ihm in diesem Verfahren unterbreitete Vorlagefrage dahingehend beantwortet, dass Art. 6 Abs. 3 FFH-RL dahin auszulegen ist, dass für die Feststellung, ob es erforderlich ist, anschließend eine Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit einem betroffenen Gebiet durchzuführen, Maßnahmen, die die nachteiligen Auswirkungen dieses Plans oder Projekts auf das betroffene Gebiet vermeiden oder vermindern sollen, während der vorhergehenden Vorprüfungsphase nicht berücksichtigt werden dürfen. Vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 – C-323/17 –, juris, Rn. 40. Welche Art von Maßnahmen der EuGH damit gemeint hat, bleibt jedoch letztlich unklar. Siehe auch die Entscheidung des vorlegenden Irischen High Court vom 16. März 2017, [2017] IEHC 171, abrufbar über www.courts.ie, aus der sich die Art der konkret in Rede stehenden Maßnahme ebenfalls nicht eindeutig ergibt. Maßnahmen, die nachteilige Auswirkungen eines Plans oder Projekts „vermeiden“ oder „vermindern“, können auf verschiedenen Ebenen ansetzen. Vgl. hierzu Ruge, Schadensbegrenzungsmaßnahmen und projektimmanente Maßnahmen in der FFH-Vorprüfung, in: UPR 2019, Seite 456 = juris, unter 3. Der EuGH hat insoweit ersichtlich nicht weiter differenziert. Dass er jegliche zu dem Plan oder Projekt gehörende Maßnahme, die nachteilige Auswirkungen von vornherein reduziert, erst auf der Ebene der FFH-Verträglichkeitsprüfung für berücksichtigungsfähig hält, kann dem Urteil daher nicht entnommen werden. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 12 LB 118/16 –, juris, Rn. 199. In – sowohl vor als auch nach dem Urteil des EuGH – ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen ist die Berücksichtigungsfähigkeit entsprechender, auf verschiedenen Ebenen ansetzender Maßnahmen in der FFH-Vorprüfung vielmehr im Einzelfall in der Sache danach beurteilt worden, ob in Anbetracht der Maßnahme eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets offensichtlich ausgeschlossen werden kann, was den Nachweis der Wirksamkeit der Maßnahme voraussetzt. Vgl. OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 28. August 2019 – OVG 11 S 51.19 –, juris, Rn. 34; Nds. OVG, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 12 LB 118/16 –, juris, Rn. 199 f.; OVG M.-V., Urteil vom 30. Juni 2010 – 3 K 19/06 –, juris, Rn. 125 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 5. Juli 2007 – 4 N 867/06 –, juris, Rn. 40 f., 48 ff. Dies greift die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe für die Berücksichtigung von „Schutz- und Kompensationsmaßnahmen“ im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung auf. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 9 A 20.05 –, juris, Rn. 54 f. Für den vorliegenden Fall geht der Senat von Folgendem aus: Die Abluftwäscher betreffen die verbindliche technische Ausführung des Vorhabens. Hierdurch werden die Stickstoffemissionen an der Quelle reduziert. Eine Reinigungsleistung von 70 % in Bezug auf die Stickstoffemissionen ist durch die Nebenbestimmungen zu den Baugenehmigungen vorgegeben. Danach dürfen die Ställe erst in Betrieb genommen werden, nachdem dem Beklagten durch die Vorlage einer Errichterbescheinigung nachgewiesen wurde, dass die Abluftwäscher (…) entsprechend den Bauvorlagen und der Bemessung nach den Vorgaben für das Vorhaben errichtet und betriebsfähig in den Abluftanlagen der Ställe installiert worden sind. In den die Abluftwäscher betreffenden Anlagen zu den Bauanträgen ist unter anderem angegeben, dass die Abluftwäscher in den jeweiligen Ställen so ausgeführt werden, dass sie eine Ammoniakreduzierung von 70 % erreichen können. Die Nebenbestimmungen zu den Baugenehmigungen geben jeweils vor, dass die Abluftwäscher insbesondere entsprechend der Bemessung und den Betriebsanweisungen des Herstellers mit optimaler Leistungsfähigkeit zu betreiben, zu warten und instand zu halten sind. Mit dem Hersteller der Abluftwäscher ist zunächst ein Vertrag für die regelmäßige Überprüfung, Wartung und Instandsetzung in Halbjahresintervallen abzuschließen, der dem Beklagten vorzulegen ist. Leistungsrelevante Betriebsparameter sind kontinuierlich zu messen, elektronisch zu speichern und fünf Jahre aufzubewahren sowie auf Verlangen dem Beklagten zu überlassen. Ein Betriebstagebuch über Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten ist zu führen. Dass die Abluftwäscher, wenn sie nach den vorgegebenen Spezifikationen durchgängig ordnungsgemäß betrieben werden, die von dem Hersteller zugesicherten Reinigungsleistungen erbringen, kann danach mit der erforderlichen Sicherheit zugrunde gelegt werden. Die Reinigungsleistungen wurden im Rahmen der DLG-Zertifizierung überprüft, siehe den DLG-Prüfbericht 0000, abrufbar über …, gegen die der Kläger konkrete Einwände nicht erhebt. Die obergerichtliche Rechtsprechung geht von der Belastbarkeit der in DLG-Zertifizierungsverfahren getroffenen Feststellungen zu Reinigungsleistungen von Abluftwäschern auch regelmäßig aus. Vgl. OVG S.-A., Urteil vom 24. März 2015 – 2 L 184/10 –, juris, Rn. 111 f. Aus den von dem Kläger eingereichten verschiedenen Berichten über die Ergebnisse von Überprüfungen der Reinigungsleistung von Abluftwäschern in der Praxis ergibt sich, dass verringerte Reinigungsleistungen mit einem nicht ordnungsgemäßen Betrieb jener Abluftwäscher im Zusammenhang stehen. Dass auch bei ordnungsgemäßem Betrieb die zugesicherten Reinigungsleistungen tatsächlich in der Praxis nicht erreicht werden könnten, lässt sich den Berichten nicht entnehmen. Letztlich bestehen damit keine Unsicherheiten in technischer Hinsicht, die die Umsetzbarkeit der „Maßnahme“ in der Praxis betreffen. Dass ein ordnungsgemäßer Betrieb in der Praxis tatsächlich stattfindet, stellen die zahlreichen Nebenbestimmungen sicher. Die etwaige Nichteinhaltung der Nebenbestimmungen ist durch den Beklagten effektiv kontrollierbar. Die Wirksamkeit der „Maßnahme“ an sich ist im Übrigen nicht in wissenschaftlicher Hinsicht zweifelhaft. Bei einer Verringerung der vorhabenbedingten Stickstoffemissionen reduziert sich der Stickstoffeintrag in die Umgebung. Finden demzufolge keine Stickstoffeinträge in relevanter Höhe in das FFH-Gebiet statt, kann eine erhebliche Beeinträchtigung durch das Vorhaben nach dem Vorstehenden offensichtlich ausgeschlossen werden. Nach alldem ist nicht erkennbar, dass durch die Berücksichtigung der Reinigungsleistung der Abluftwäscher im Rahmen der FFH-Vorprüfung das Erfordernis einer FFH-Verträg-lichkeitsprüfung in einer dem Zweck der Prüfung zuwiderlaufenden Art und Weise umgangen würde. Der Kläger meint, die FFH-Verträglichkeitsprüfung böte den richtigen Rahmen, um die Nebenbestimmungen daraufhin zu überprüfen, ob hierdurch ein regelkonformer Betrieb sichergestellt sei, ohne auch nur ansatzweise zu erläutern, warum die in den Baugenehmigungen enthaltenen Nebenbestimmungen insoweit ein Defizit aufweisen könnten. Ungeachtet des Vorstehenden läge das FFH-Gebiet aber auch dann außerhalb eines in Anwendung eines Abschneidekriteriums von 0,3 kg N/(ha*a) zu ermittelnden Einwirkungsbereichs, wenn die Reinigungsleistung der Abluftwäscher außer Acht bleiben müsste. Nach der von dem Kläger selbst vorgelegten Berechnung des Dipl.-Ing. K., der überdies eine landnutzungsabhängige Depositionsgeschwindigkeit von 2 cm/s für die Biotopart Wald angesetzt hat, soll sich bei Nichtberücksichtigung der Reinigungsleistung der Abluftwäscher vorhabenbedingt eine Zusatzbelastungen in den südlichen Waldbereichen des FFH-Gebiets in einer Größenordnung von 0,18 kg N/(ha*a) ergeben. Und selbst dann, wenn eine von dem Kläger für richtig gehaltene landnutzungsabhängige Depositionsgeschwindigkeit von 2,6 cm/s für die Biotopart Wald angesetzt würde, führte dies nach dessen eigenen Berechnungen auf eine Zusatzbelastung in den genannten Bereichen in der Größenordnung von 0,23 kg N/(ha*a). Der Wert von 0,3 kg N/(ha*a) würde immer noch deutlich unterschritten. Allerdings liefert das Vorbringen des Klägers, der sich insoweit auf die Ausführungen des Dipl.-Ing. K. stützt, keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechen könnte, die Stickstoffbelastung des in einem FFH-Gebiet geschützten Waldlebensraumtyps mit einer Depositionsgeschwindigkeit von 2,6 cm/s zu berechnen. Die landnutzungsabhängige Depositionsgeschwindigkeit nach VDI 3782 Blatt 5 (2006) für Wald wird mit 2,0 cm/s angegeben. Das Umweltbundesamt hat auf der Grundlage einer breit angelegten Literaturstudie (UBA Texte 67/2014: Genfer Luftreinhaltekonvention der UNECE: Literaturstudie zu Messungen der Ammoniak-Depositionsgeschwindigkeit, September 2014, insbesondere Seite 5, 21 ff.) zwischenzeitlich geprüft, ob neuere wissenschaftliche Erkenntnisse die Anwendung einer anderen Depositionsgeschwindigkeit angezeigt erscheinen lassen. Danach ergaben sich tendenziell etwas niedrigere Werte für Wald (1,7 cm/s) und auch für Grünland (1,2 cm/s). Mit den Schwächen der Literaturstudie, die auch der Kläger aufzeigt, haben sich deren Verfasser selbst auseinandergesetzt. Dass der von dem Kläger favorisierte „strengere“ Ansatz einer landnutzungsabhängigen Depositionsgeschwindigkeit für Wald von 2,6 cm/s sich als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt haben könnte und der Ansatz einer Depositionsgeschwindigkeit von 2,0 cm/s für Wald nicht (mehr) vertretbar sein könnte, ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht und ist auch nicht sonst ersichtlich. Dem von dem Kläger gestellten Beweisantrag zu 3 musste der Senat daher nicht nachgehen. Das Vorhaben verstößt nicht gegen § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG. Danach sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung im Einzelnen aufgeführter Biotope führen können, verboten. Die Verbote gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Vgl. zu mit dem gesetzlichen Biotopschutz verfolgten Zielen etwa BT-Drs. 16/12274, Seite 62 f., BT-Drs. 14/6378, Seite 29, BT-Drs. 10/5064, Seite 17 f.; Albrecht, in: BeckOK UmweltR, § 30 BNatSchG, Rn. 1 ff. (Stand: 58. Ed. 1. Juli 2020), mit weiteren Nachweisen auch zur Gesetzgebungsgeschichte, hierzu auch Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 30 BNatSchG, Rn. 2 f. (Stand: 93. EL August 2020). Unter den Schutz des § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG (siehe auch § 62 Abs. 1 LG NRW, jetzt § 42 LNatSchG NRW) fallen hier unstreitig die folgenden im Fachinformationssystem des LANUV (vgl. § 62 Abs. 3 LG NRW, § 42 Abs. 2 LNatSchG NRW) vormals (beziehungsweise aktuell) wie folgt bezeichneten Flächen: GB-0000-0019 (BT-…) innerhalb der Biotopkatasterfläche BK-0000-0004 (es handelt sich um einen Erlen-Bruchwald), GB-0000-018 (BT-…, BT-… und BT-…) innerhalb der Biotopkatasterfläche BK-0000-0005 (im Einzelnen geschützt sind ein Kleinseggenried/Binnensumpf, ein Erlen-Bruchwald und ein Bruchgebüsch), GB-0000-016 (BT-…) in der Biotopkatasterfläche BK-0000-0004 (ein Auwald (bachbegleitender Erlenwald)), GB-0000-009 (BT-… und BT-…) und GB-0000-010 (BT-…) in der Biotopkatasterfläche BK-0000-0002 (die oben genannten Stillgewässer). Der Umstand, dass darüber hinaus innerhalb der genannten Biotopkatasterflächen weitere Flächen nicht als gesetzlich geschützte Biotope erfasst und abgegrenzt sind, spricht dagegen, dass sie die Eigenschaften erfüllen, die an ein gesetzlich geschütztes Biotop zu stellen sind. Zwar ist die Kartierung gesetzlich geschützter Biotope deklaratorischer Natur. Der Schutz der in § 30 Abs. 2 BNatSchG genannten Biotope gilt kraft Gesetzes. Jedoch kommt der Kartierung durch das LANUV als hierzu berufener Fachbehörde besonderes Gewicht zu. Sie beruht auf von sachkundigen Mitarbeitern anhand von Anleitungen erstellten Dokumentationen der natürlichen Gegebenheiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2002 – 20 B 768/02 –, juris, Rn. 7; siehe auch Nds. OVG, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 4 ME 270/15 –, juris, Rn. 6. Die endgültigen Abgrenzung der gesetzlich geschützten Biotope erfolgt in dem in § 62 Abs. 3 LG NRW näher geregelten Verfahren im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde, die damit ihre eigene Kenntnis von den örtlichen Gegebenheiten einbringt. Der Beklagte hat erläutert, dass im November 2013 ein Prüfverfahren zum Abschluss kam. Von der Aktualität der Erfassung und Abgrenzung der Biotope zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigungen kann daher ausgegangen werden. Der Kläger hat nichts Durchgreifendes vorgetragen, was Zweifel daran aufkommen lassen könnte, dass bei der Kartierung der gesetzlich geschützten Biotope durch das LANUV in dem hier zu untersuchenden Gebiet solche Biotope übersehen und dementsprechend nicht erfasst und abgegrenzt worden sein könnten. Dem Steckbrief der Biotopkatasterfläche BK-0000-0013 (Kleine Laubwaldreste mit Erlenbruchwald) ist zu entnehmen, dass dort neben dem als gesetzlich geschütztes Biotop erfassten Erlenbruchwald (§ 30 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG), der circa 10 % der Fläche einnimmt, Eichenwald, Schwarzerlenwald und Kiefernmischwald wächst, der jeweils nicht dem gesetzlichen Schutz nach § 30 Abs. 2 BNatSchG unterfällt. Die Biotopkatasterfläche BK-0000-0005 (…) wird ganz überwiegend von gesetzlich geschützten Biotopen ausgefüllt. Für eine Charakterisierung der übrigen Flächenteile als gesetzlich geschützte Biotope lässt sich dem Steckbrief nichts entnehmen. Der Steckbrief der Biotopkatasterfläche BK-0000-0004 (Laubwald mit Auwaldresten …) führt neben dem gesetzlich geschützten Erlenauwald (§ 30 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG), der circa 3 % der Fläche beansprucht, im Wesentlichen Birkenwald, Eichenwald und Fichtenmischwald sowie flächiges Kleingehölz mit vorwiegend heimischen Baumarten an, die nicht den gesetzlichen Biotopschutz genießen. Auf der Biotopkatasterfläche BK-0000-0002 gibt es neben den als gesetzlich geschützte Biotope kartierten Stillgewässern (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG) im Wesentlichen Eichenwald, Feldgehölze mit überwiegend heimischen Baumarten und Fichtenwald. Weitere Gewässer erfüllen nach ihrer Beschreibung nicht die Voraussetzung „natürlich beziehungsweise naturnah“. Für das Vorhandensein weiterer, nicht kartierter gesetzlich geschützter Biotope gibt es danach keinen Anhalt. Nichts anderes ergibt sich aus dem jüngsten Vorbringen des Klägers insbesondere in seinem Schriftsatz vom 1. September 2022. Bei der vormals als GBA-0000-0010 (BT-…) bezeichneten Fläche handelt es sich nicht (mehr) um ein gesetzlich geschütztes Biotop. Der Beklagte hat erläutert, dass diese Fläche noch eine Zeit lang in dem sogenannten Altkataster geführt worden sei. Im aktuellen Fachinformationssystem ist die Fläche nicht mehr abrufbar. Aus der von dem Beklagten vorgelegten E-Mail des LANUV vom 5. Juni 2018 geht hervor, dass die Fläche im Jahr 2009 anhand der gültigen Kartieranleitung geprüft worden und festgestellt worden sei, dass sie die Voraussetzungen für ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 BNatSchG nicht mehr erfülle. Eine Besichtigung am 16. Januar 2020 habe ergeben, dass sich auf der Fläche keine seggen- und binsenreiche Nasswiese (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG) befinde. Der Beklagte hat ein Foto von der Fläche, das eine bewirtschaftete Mähwiese zeigt, vorgelegt. Eine nach § 30 Abs. 2 BNatSchG verbotene Handlung (§ 62 LG NRW spricht von Maßnahmen) wäre hinsichtlich der vorstehend aufgeführten gesetzlich geschützten Biotope mit der baulichen Umsetzung des Vorhabens und seinem späteren Betrieb nicht verbunden. Zerstörung im Sinne des § 30 Abs. 2 BNatSchG wird verstanden als die vollständige oder teilweise Vernichtung der Substanz mit der Folge, dass das Biotop hierdurch gänzlich verloren geht. Jede nachteilige Veränderung unterhalb der Zerstörungsschwelle soll als Beeinträchtigung anzusehen sein. Erfasst seien Veränderungen, die den Charakter des Biotops zwar nicht grundlegend veränderten, jedoch dessen Wert und Eignung als Lebensraum für die dort existenten Lebensgemeinschaften beziehungsweise Tier- und Pflanzenarten minderten. Vgl. etwa Albrecht, in: BeckOK UmweltR, § 30 BNatSchG, Rn. 23 f. (Stand: 58. Ed. 1. Juli 2020), mit weiteren Nachweisen. Die Beeinträchtigung soll erheblich sein, wenn sie mehr als geringfügig ist. Vgl. OVG S.-A., Urteil vom 8. Juni 2018 – 2 L 11/16 –, juris, Rn. 266, unter Hinweis auf Endres, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 30, Rn. 7 (2. Auflage, München 2016); siehe auch Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 30 BNatSchG, Rn. 14 (Stand: 93. EL August 2020). Die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass eine Handlung zu einer Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung des gesetzlich geschützten Biotops führt, genügt für die Verwirklichung des Verbotstatbestands. Vgl. etwa Albrecht, in: BeckOK UmweltR, § 30 BNatSchG, Rn. 22 (Stand: 58. Ed. 1. Juli 2020), mit weiteren Nachweisen. Als Verbotshandlungen sollen nicht nur solche in Betracht kommen, die unmittelbar auf die geschützten Flächen einwirken, sondern auch solche, deren Einwirkungen auf die geschützten Flächen nur mittelbarer Natur sind. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 4 ME 270/15 –, juris, Rn. 10. Hierauf bezieht sich etwa Albrecht, in: BeckOK UmweltR, § 30 BNatSchG, Rn. 26 (Stand: 58. Ed. 1. Juli 2020). Ob auch die Herbeiführung (zusätzlicher) Stickstoffdepositionen den Verbotstatbestand des § 30 Abs. 2 BNatSchG erfüllen kann und, bejahendenfalls, wie konkret zu beurteilen ist, dass eine erhebliche Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops hierdurch hinreichend wahrscheinlich ist, ist bisher in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Ausdrücklich für eine Einbeziehung von Nährstoffeinträgen über den Luftpfad in die Prüfung des Verbotstatbestands Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 30 BNatSchG, Rn. 15 (Stand: 93. EL August 2020). In letzter Zeit haben mehrere Obergerichte in Verfahren, in denen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Tierhaltungsanlagen im Streit stand, vorhabenbedingte zusätzliche Stickstoffeinträge in gesetzlich geschützte Biotope über den Luftpfad am Maßstab des § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG geprüft oder eine solche Prüfung für erforderlich gehalten. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15. September 2020 – 12 ME 29/20 –, juris, Rn. 130 ff., das die Prüfung des Verbotstatbestands des § 30 Abs. 2 BNatSchG dem Prüfprogramm nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zuordnet (Rn. 130); OVG S.-A., Urteil vom 8. Juni 2018 – 2 L 11/16 –, juris, Rn. 264 ff., das eine Verletzung des gesetzlichen Biotopschutzes nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG direkt prüft (Rn. 264). Siehe auch OVG Bln.-Bbg., Urteil vom 4. September 2019 – OVG 11 B 24.16 –, juris, Rn. 40 ff., das die behördliche Prüfung, ob zusätzlichen Stickstoffbelastungen zu erheblichen Beeinträchtigungen der im Einwirkungsbereich der Anlage gelegenen geschützten Biotope führen werde, bemängelt, ohne § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG als normativen Anknüpfungspunkt an dieser Stelle zu nennen (Rn. 40). Im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen gesetzlich geschützter Biotope durch eine zusätzliche Stickstoffdeposition sei das Konzept der Critical Loads zur Bestimmung der Erheblichkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 BNatSchG grundsätzlich geeignet. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15. September 2020 – 12 ME 29/20 –, juris, Rn. 132; OVG S.-A., Urteil vom 8. Juni 2018 – 2 L 11/16 –, juris, Rn. 267. Dem unterschiedlichen Schutzstatus von FFH-Gebieten und gesetzlich geschützten Biotopen soll dabei allerdings Rechnung getragen werden. Hervorgehoben wird, dass der Schutz von FFH-Gebieten die Vorsorge einschließe, so dass im Ergebnis Gewissheit darüber bestehen müsse, dass sich der Betrieb der jeweiligen emittierende Anlage nicht nachteilig auf das betroffene FFH-Gebiet als solches auswirke. Im Rahmen des § 30 Abs. 2 BNatSchG komme es darauf an, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des betroffenen Biotops hinreichend wahrscheinlich sei. Die Anwendung des Abschneidekriteriums von 5 kg N/(ha*a) des LAI-Leitfadens 2012 (siehe dort unter 7.2) auf stickstoffempfindliche gesetzlich geschützte Biotope unabhängig von deren konkreten Critical Loads wird mangels einer hinreichenden Begründung für naturschutzfachlich nicht gerechtfertigt gehalten. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15. September 2020 – 12 ME 29/20 –, juris, Rn. 132; 133; OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 23. Januar 2020 – OVG 11 S 20.18 –, juris, Rn. 36; Urteil vom 4. September 2019 – OVG 11 B 24.16 –, juris, Rn. 60; OVG S.-A., Urteil vom 8. Juni 2018 – 2 L 11/16 –, juris, Rn. 267 f. Siehe auch die Empfehlungen der Ausschüsse zur Neufassung der TA Luft, BR-Drs. 314/1/21, Seite 185, zu einer Absenkung des Abschneidekriteriums auf 3,5 kg N/(ha*a), weil eine fachliche Begründung für ein Abschneidekriterium von 5 kg N/(ha*a) nicht ersichtlich sei. Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil vom 21. Januar 2021 in dem Verfahren – 7 C 9.19 –, in dem eine Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG im Streit stand, festgestellt, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem vorgehenden, vorstehend zitierten Urteil vom 4. September 2019 – OVG 11 B 24.16 – im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung von dort in Rede stehenden anlagenbedingten zusätzlichen Stickstoffeinträgen in gesetzlich geschützte Biotope über den Luftpfad die Zugrundelegung der mittleren Spannenwerte der Critical Loads, die Verwendung pauschaler Zuschlagsfaktoren bei der Berechnung des zulässigen Beurteilungswerts bei gesetzlich geschützten Biotopen und die Höhe des Abschneidewerts von 5 kg N/(ha*a) nach dem LAI-Leitfaden 2012 in nicht zu beanstandender Weise kritisiert habe. Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat ebenfalls darauf abgestellt, dass der gesetzliche Biotopschutz nach § 30 Abs. 2 BNatSchG hinsichtlich seines Schutzniveaus hinter dem Schutzniveau für FFH-Gebiete zurückbleibe. Das geringere Schutzniveau ändere aber nichts daran, dass sich der von § 30 Abs. 2 BNatSchG gewährte Schutz auf eine konkrete Fläche beziehe und erhebliche Beeinträchtigungen eines auf einer solchen Fläche vorhandenen Biotops unabhängig davon verboten seien, ob sich der jeweilige Biotoptyp an anderer Stelle gut entwickele und in seinem Bestand ungefährdet sei. Das bedeute jedoch nicht, dass bei der Bewertung der Empfindlichkeit von gesetzlich geschützten Biotopen Zuschlagsfaktoren auf Critical Loads schlechthin ausschieden. Das unterschiedliche Maß an Gewissheit, das sich die zur Erteilung der umstrittenen Genehmigung berufene Behörde über den Eintritt eines möglichen vorhabenbedingten Schadens in einem FFH-Gebiet einerseits und in einem nach § 30 Abs. 2 BNatSchG geschützten Biotop andererseits verschaffen müsse, könne Raum für eine Differenzierung bei der Bestimmung der jeweiligen Critical Loads lassen. Eine solche gegebenenfalls auch durch pauschale Zuschlagsfaktoren erfolgende Differenzierung müsse sich aber an den jeweils unterschiedlichen Maßstäben für die Überzeugungsbildung im Hinblick auf eine möglicherweise drohende Beeinträchtigung orientieren und nicht an der hiervon unabhängigen Größe des Verbreitungsgebiets und der Dynamik und Stärke der Bedrohung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2021 – 7 C 9.19 –, juris, Rn. 28. Ein Abschneidekriterium von 5 kg N/(ha*a) bei der Beurteilung anlagenbedingter zusätzlicher Stickstoffeinträge in gesetzlich geschützte Biotope über den Luftpfad habe das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu Recht als zu hoch bewertet. Dessen Überlegung, eine derartige Zusatzbelastung würde für besonders stickstoffempfindliche Biotope bis zu 100 % der Spannweite maximal tolerierbarer Stickstoffbelastungen erreichen und könne daher nicht mehr als irrelevant vernachlässigt werden, sei nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht betont, dass eine Bagatellgrenze – im Gegensatz zum Abschneidekriterium – nicht durch einen absoluten Wert, sondern in Abhängigkeit von dem jeweils maßgeblichen Critical Load und damit der Stickstoffempfindlichkeit eines Biotops relativ bestimmt werden müsse. Selbst bei einem relativ hohen Critical Load von 20 kg N/(ha*a) liege die Bagatellgrenze nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur bei 0,6 kg N/(ha*a) (3 % von 20 kg N/(ha*a)) und damit ganz erheblich unter dem Abschneidewert von 5 kg N/(ha*a) nach dem LAI-Leitfaden 2012. Eine derart hohe Zusatzbelastung überschreite das Bagatellhafte deutlich. Eine im Hinblick auf ihre Wirkungen zu vernachlässigende Bagatelle habe das Bundesverwaltungsgericht bereits bei Zusatzbelastungen von bis zu 10 % des Critical Loads verneint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2021 – 7 C 9.19 –, juris, Rn. 29 ff., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 – 9 A 5.08 –, juris, Rn. 92, wo die Anwendung einer Irrelevanzschwelle von 10 % des Critical Loads im Rahmen einer FFH-Verträglichkeits-prüfung als naturschutzfachlich unbegründet angesehen wurde. Ungeachtet offen gebliebener Fragen lässt sich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls entnehmen, dass es das Konzept der Critical Loads – gegebenenfalls modifiziert – grundsätzlich für geeignet hält, um anlagenbedingte zusätzliche Stickstoffeinträge in gesetzlich geschützte Biotope auf dem Luftpfad im Hinblick auf die Erheblichkeit ihrer beeinträchtigenden Wirkung rechtlich zu beurteilen. Der Beklagte vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, die naturschutzrechtliche und die immissionsschutzrechtliche Beurteilung seien streng voneinander zu trennen, und bemängelt, die oben angeführten obergerichtlichen Entscheidungen sprängen in ihren Überlegungen zwischen den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes, denen des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie denen des zu dessen Präzisierung ergangenen LAI-Leitfadens 2012 hin und her. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 21. Januar 2021 wohl eine Prüfung auf der Basis von § 5 BImSchG vorgenommen. Zunächst ist festzuhalten, dass das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung die Prüfung des Verbotstatbestands des § 30 Abs. 2 BNatSchG ausdrücklich dem Prüfprogramm nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zuordnet. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt prüft ebenfalls eine Verletzung des gesetzlichen Biotopschutzes nach § 30 Abs. 2 BNatSchG. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15. September 2020 – 12 ME 29/20 –, juris, Rn. 130; OVG S.-A., Urteil vom 8. Juni 2018 – 2 L 11/16 –, juris, Rn. 264. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg befasst sich in seinem Urteil vom 4. September 2019 – OVG 11 B 24.16 – mit den Anforderungen, die an die Prüfung zu stellen sind, ob die von einer geplanten Anlage ausgehenden zusätzlichen Stickstoffeinträge über den Luftpfad zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihrem Einwirkungsbereich gelegenen geschützten Biotope führen können und leitet diese Anforderungen jedenfalls maßgeblich aus der Verbotsvorschrift des § 30 Abs. 2 BNatSchG her. Vgl. OVG Bln.-Bbg., Urteil vom 4. September 2019 – OVG 11 B 24.16 –, juris, Rn. 40. So verfährt auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner nachgehenden Entscheidung vom 21. Januar 2021 – 7 C 9.19 –, auch wenn es die entsprechende rechtliche Beurteilung § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zuordnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2021 – 7 C 9.19 –, juris, Rn. 28, 38. Die Herleitung von Anforderungen, die an die immissionsschutzrechtliche Prüfung von anlagenbedingten zusätzlichen Stickstoffeinträgen in gesetzlich geschützte Biotope über den Luftpfad zu stellen sind, aus der Verbotsvorschrift des § 30 Abs. 2 BNatSchG macht nur Sinn, wenn die Herbeiführung solcher Stickstoffeinträge überhaupt als eine Handlung angesehen wird, die unter die naturschutzrechtliche Verbotsvorschrift fällt. Der Beklagte begründet seine gegenteilige Auffassung mit der Entstehungsgeschichte der Vorschriften zum gesetzlichen Biotopschutz. Die Gesetzgebungsmaterialien zu den jeweiligen Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes enthielten keinerlei Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber die Verursachung stofflicher Einwirkungen über den Luftpfad in den Katalog der zum Schutz gesetzlicher Biotope verbotenen Handlungen habe aufnehmen wollen. Das Schweigen des Bundesgesetzgebers zu einer Einbeziehung der Herbeiführung von Stickstoffeinträgen in gesetzlich geschützte Biotope in den vom Wortlaut her – (alle) Handlungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen führen können – zunächst weit gefassten Verbotstatbestand des § 30 Abs. 2 BNatSchG besagt allerdings nicht viel. Mit dem gesetzlichen Biotopschutz sollen bestimmte Teile von Natur und Landschaft wegen ihrer besonderen Bedeutung als Lebensraum von Lebensgemeinschaften wildlebender Tiere und Pflanzen (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG) gesichert werden. Er ist als Instrument zur Sicherung der Artenvielfalt von grundlegender Bedeutung. Vgl. BT-Drs. 16/12274, Seite 62. Als Bestandteile des Biotopverbundes (§ 21 BNatSchG) dienen gesetzlich geschützte Biotope dabei potentiell auch der Bewahrung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Vgl. BT-Drs. 16/12274, Seite 61. Stickstoffeinträge können das spezifische Artenspektrum eines (stickstoffempfindlichen) gesetzlich geschützten Biotops nachteilig verändern mit der Folge, dass es die ihm zugewiesenen Funktionen nicht mehr oder jedenfalls nur noch eingeschränkt erfüllen kann. Das Bewusstsein für die nachteiligen Auswirkungen von Stickstoffeinträgen in stickstoffempfindliche Lebensräume ist überdies über die Zeit gewachsen, ohne dass der Bundesgesetzgeber (etwaig klarstellend) zu verstehen gegeben hat, den Verbotstatbestand des § 30 Abs. 2 BNatSchG in dieser Hinsicht nicht angewendet wissen zu wollen. Soweit der Landesgesetzgeber im Rahmen der Novelle des Landesnaturschutzgesetzes im Jahr 2016 davon ausgegangen ist, für gesetzlich geschützte Biotope außerhalb von FFH-Gebieten finde eine (naturschutzrechtliche) Prüfung der Stickstoffverträglichkeit eines Projekts beziehungsweise Plans nicht statt, vgl. LT-Drs. 16/11154, Seite 164, ändert dies den etwaig gegenteiligen Inhalt der bundesrechtlichen Verbotsvorschrift, soweit es um den Schutz der bundesgesetzlich geschützten Biotope (außerhalb von FFH-Gebieten) geht, nicht. Ungeachtet der Frage, ob eine solche Einschränkung der Verbotshandlungen in § 30 Abs. 2 BNatSchG von der Abweichungsgesetzkompetenz der Länder (Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG) umfasst wäre, fehlte es an einer solchen Abweichung im Landesnaturschutzgesetz. Eine Äußerung in den Gesetzgebungsmaterialien dazu, wie eine bundesgesetzliche Regelung verstanden wird, genügt hierfür nicht. Gewichtiger erscheint der Einwand des Beklagten, dass der Verbotstatbestand des § 30 Abs. 2 BNatSchG, der an die einzelne (Verbots-)Handlung mit der Folge erheblicher Beeinträchtigungen des gesetzlich geschützten Biotops anknüpft, (jedenfalls) für den Umgang mit vorhabenbedingten zusätzlichen Stickstoffeinträgen, die isoliert betrachtet den maßgeblichen Critical Load nicht überschreiten, nicht konzipiert sei. Wie eine Prüfung, zumal bei einer Hintergrundbelastung, die den Critical Load bereits übersteige, am Verbotstatbestand des § 30 Abs. 2 BNatSchG vorzunehmen sei, regle die Vorschrift nicht und sei auch in den in Rede stehenden obergerichtlichen Entscheidungen unklar geblieben. Die angesprochene Möglichkeit, eine Ausnahme von dem Verbot oder eine Befreiungen zu erteilen, biete keine praxistaugliche Grundlage für Genehmigungsentscheidungen. Ob dieser Einwand des Beklagten durchgreift, bedarf hier aus der Sicht des Senats keiner Entscheidung. Denn auch wenn der hier in Rede stehende vorhabenbedingte zusätzliche Stickstoffeintrag über den Luftpfad als Verbotshandlung im Sinne des § 30 Abs. 2 BNatSchG angesehen wird, kann der Senat nicht erkennen, dass der Verbotstatbestand hinsichtlich eines der angesprochenen Biotope verwirklicht würde. Im Übrigen bedarf es jedenfalls im Rahmen der Prüfung, ob dem Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB entgegenstehen beziehungsweise ob solche öffentlichen Belange beeinträchtigt sind, einer durch die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben vorgeprägten Prüfung, ob von dem Vorhaben im Falle seiner Verwirklichung voraussichtlich schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen (dazu im Folgenden). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist diese Prüfung auch Gegenstand des Berufungsverfahrens. Eine erhebliche Beeinträchtigung der GB-0000-009 (BT-… und BT-…) und GB-0000-010 (BT-…) durch die zu erwartenden vorhabenbedingten zusätzlichen Stickstoffeinträge ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Die naturschutzfachliche Einschätzung des Beklagten, dass die Stillgewässer schon nicht stickstoffempfindlich sind, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Beklagte stützt seine Einschätzung im Ausgangspunkt darauf, dass nach dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand, vgl. BASt-Bericht 2013, Seite 200 ff.; Stickstoffleitfaden Straße 2019, Seite 50, (eutrophe) Stillgewässer der gemäßigten Klimazone in Mitteleuropa in aller Regel natürlicherweise phosphorlimitiert sind. Zudem leistet der atmosphärische Eintrag von Stickstoff nach den vorliegenden wissenschaftlich erhobenen Daten, vgl. die Informationen des UBA zu Einträgen von Nähr- und Schadstoffen in Oberflächengewässer mit zugehörigen Diagrammen (UBA Oberflächengewässer-Diagramme), abrufbar über https://www.umweltbundesamt.de/daten/wasser/fliessgewaesser/eintraege-von-naehr-schadstoffen-in-die#eintrage-von-nahr-und-schadstoffen-rechtlicher-rahmen; GROWA+NRW 2021, Teilbericht V: Stickstoffeintrag ins Grundwasser und die Oberflächengewässer Nordrhein-Westfalens (2014-2016), Jülich, November 2020 (GROWA+NRW 2021-Studie), Seite 54, 67, abrufbar über https://www.flussgebiete.nrw.de/regional-hoch-aufgeloeste-quantifizierung-der-diffusen-stickstoff-und-phosphoreintraege-ins-4994, ohnehin nur einen sehr kleinen Beitrag zu den Stickstoffeinträgen in Oberflächengewässer. Auch im BASt-Bericht 2013 heißt es insoweit, dass bei Gewässern der Anteil der Stickstoffdeposition gegenüber den Stickstoffeinträgen aus anderen Quellen eine untergeordnete Rolle spiele. Vgl. BASt-Bericht 2013, Seite 200; siehe auch Stickstoffleitfaden Straße 2019, Seite 47. Die von dem Kläger herangezogene Nitrolimit-Studie, vgl. BTU Cottbus‐Senftenberg, Lehrstuhl Gewässerschutz (Hrsg.): NITROLIMIT. Stickstofflimitation in Binnengewässern: Ist Stickstoffreduktion ökologisch sinnvoll und wirtschaftlich vertretbar? Abschlussbericht des BMBF‐Verbundprojekts NITROLIMIT II, November 2016, Seite 47, kommt für den dort untersuchten Langen See ebenfalls zu einem solchen Ergebnis. Stickstoffeinträge über die Luft in ein Gewässer bedürfen danach nur dann näherer Betrachtung, wenn es ausnahmsweise stickstoffempfindlich und der Eintrag über die Luft der Größenordnung nach nicht irrelevant ist. Eutrophe Stillgewässer – wie die hier zu betrachtenden kleinen Stillgewässer – sind regelmäßig phosphorlimitiert. Vgl. BASt-Leitfaden 2013, Seite 200, 202. Sie werden nicht als stickstoffempfindlich eingeordnet. Für sie wird keine Critical Load angegeben. Vgl. Bobbink/Hettelingh (Hrsg.): Review and revision of empirical critical loads and dose-response relationship, Proceedings of an expert workshop, Noordwijkerhout, 23-25 June 2010 (Bobbink/Hettelingh), Seite 55 ff.; UNECE, Draft Document (July 2015), V. Mapping Critical Loads for Ecosystems (UNECE 2015), Seite 12 f., Stickstoffleitfaden Straße 2019, Seite 50; LAI-Leitfaden 2012, Seite 69. Allein das NLWKN ordnet nährstoffreiche Gewässer als gering bis mäßig stickstoffempfindlich ein, vgl. von Drachenfels, Einstufungen der Biotoptypen in Niedersachsen – Regenerationsfähigkeit, Wertstufen, Grundwasserabhängigkeit, Nährstoffempfindlichkeit, Gefährdung –, in: NLWKN (Hrsg.): Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen, Heft 1/2012, 2. Auflage 2019, Seite 41 f., ohne hierfür in Auseinandersetzung mit dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine fachliche Begründung zu liefern. Warum, wie der Kläger meint, sich aus den Feststellungen in der Nitrolimit-Studie, wonach das Phytoplankton in flachen, polymiktischen Seen in der Vegetationsperiode durch Stickstoff limitiert sein kann, Anhaltspunkte für eine Stickstofflimitierung der hier in Rede stehenden Stillgewässer ergeben könnten, erläutert er nicht weiter. Dass die Seentypen, die in der Nitrolimit-Studie untersucht wurden, mit den kleinen Stillgewässern aus verschiedenen Gründen nicht vergleichbar seien, hat der Beklagte demgegenüber im Einzelnen nachvollziehbar begründet. Dies gilt auch, soweit er im Übrigen zugrunde gelegt hat, dass auch bei einer bestehenden Stickstofflimitierung der Stickstoffeintrag über den Luftpfad nur weiter zu betrachten wäre, wenn er ausnahmsweise nach seiner Größenordnung relevant wäre. Dies könne in unberührten Landschaften, etwa in den Alpen, der Fall sein. Bei Gewässern, die einem signifikanten Einfluss durch landwirtschaftliche oder andere menschliche Nutzung unterlägen, scheide dies aus. Vgl. Bobbink/Hettelingh 2010, Seite 60; UNECE 2015, Seite 16; BASt-Bericht 2013, Seite 201; Stickstoffleitfaden Straße 2019, Seite 50; LAI-Leitfaden 2012, Seite 69. Für die hier in Rede stehenden Stillgewässer könne von solchen Einflüssen ausgegangen werden. Das Grundwasser im Kreisgebiet sei wegen der intensiven Agrarnutzung hoch mit Stickstoff belastet. Wegen der natürlich feuchten und moorigen Böden sei eine Drainierung weit verbreitet. Damit seien jedenfalls zwei der nach der GROWA+NRW 2021-Studie dominierenden Eintragsquellen vorhanden. Vgl. GROWA+NRW 2021-Studie, Seite 54; siehe auch die UBA Oberflächengewässer-Diagramme. Der Beklagte hat schließlich nachvollziehbar erklärt, dass sich der von dem Kläger herangezogenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, in der einem Biotop mit dem Namen „Gewässer in Sand- und Kiesgruben“ und dem (brandenburgischen) Biotopcode 02162 ein Critical Load zugeordnet und somit von einer Relevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung mit Stickstoff über den Luftpfad ausgegangen wurde, vgl. OVG Bln.-Bbg., Urteil vom 4. September 2019 – OVG 11 B 24.16 –, juris, Rn. 66, nichts Belastbares dafür entnehmen lasse, dass bei den hier in Rede stehenden Stillgewässern ausnahmsweise eine nähere Betrachtung des vorhabenbedingten atmosphärischen Stickstoffeintrags geboten wäre. Eine Begründung dafür, warum von einer Empfindlichkeit des dortigen Gewässers gegenüber atmosphärischen Stickstoffeinträgen ausgegangen wurde, lässt sich der Entscheidung, wie der Beklagte zu Recht hervorhebt, nicht entnehmen. Der Kläger hat sich hierzu nicht weiter verhalten. Seinem Vorbringen, jedenfalls in Bezug auf die Ufervegetation, die vom gesetzlichen Biotopschutz gleichermaßen umfasst sei, sei von einer Stickstoffempfindlichkeit auszugehen, ist der Beklagte mit überzeugenden Argumenten entgegengetreten. Er hat ausgeführt, die zugehörige Ufervegetation der besagten Kleingewässer bestehe überwiegend aus Schilf, Seggen und Binsen. Es gehöre zum Charakteristikum einer Ufervegetation, dass sie durch das Gewässer geprägt sei. Auch für diese gelte, dass ihr Nährstoffhaushalt über das Gewässer durch die für dieses relevanten Stoffeintragspfade dominiert werde. Der atmosphärische Stickstoffeintrag trete dahinter zurück. Die gesetzlich geschützten Biotope GB-0000-0019 (BT-…), GB-0000-018 (BT-…, BT-… und BT-…) und GB-0000-016 (BT-…) sind stickstoffempfindlich. Es ist jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der vorhabenbedingte zusätzliche Stickstoffeintrag sie erheblichen beeinträchtigen würde. Die prognostizierte vorhabenbedingte zusätzliche Stickstoffdeposition liegt jeweils nicht über dem Wert des Abschneidekriteriums von größer oder gleich (vgl. BASt-Bericht 2013, Seite 94) 0,3 kg N/(ha*a), das sogar bei der Prüfung einer möglichen Beeinträchtigung von FFH-Gebieten heranzuziehen ist. Nach den von dem Beklagten vorgelegten Berechnungen ergibt sich für das GB-0000-0019 (BT-…) bei Anwendung der für das Abschneidekriterium maßgeblichen Depositionsgeschwindigkeit von 1,2 cm/s unter Berücksichtigung der Reinigungsleistung der Abluftwäscher (siehe hierzu bereits oben) eine Zusatzbelastung von 0,2 kg N/(ha*a), für das GB-0000-018 (BT-…, BT-… und BT-…) von 0,1 kg N/(ha*a) und für das GB-0000-016 (BT-…) von 0,3 kg N/(ha*a). Dabei geht der Senat davon aus, dass die Zusatzbelastung nur mit einer Dezimalstelle anzugeben ist (vgl. BASt-Bericht 2013, Seite 93). Ungeachtet dessen ergibt sich ausgehend von einem in dem Steckbrief für die Biotopkatasterfläche BK-0000-0004 für das gesetzlich geschützte Biotop GB-0000-016 (BT-…) konkret angegebenen Critical Load von 20 bis 22 kg N/(ha*a) und in Anbetracht einer diesen Critical Load bereits deutlich überschreitenden Vorbelastung eine – wirkungsbezogene – Bagatellschwelle von nicht weniger als 0,6 kg N/(ha*a) (3 % von 20 kg N/(ha*a)), die nach den von dem Beklagten vorgelegten Berechnungen ebenfalls nicht überschritten ist. Der Senat hält es im Übrigen ausgehend davon, dass sich – wie auch das Bundesverwaltungsgericht betont hat – die Maßstäbe, die für die Bildung der Überzeugung gelten, ob die Anforderungen des § 34 Abs. 1 BNatSchG oder die biotopschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt sind, unterscheiden, für gerechtfertigt, im Rahmen der Prüfung des § 30 Abs. 2 BNatSchG einen höheren Abschneidewert heranzuziehen. Im BASt-Bericht 2013 wird der Abschneidewert von 0,3 kg N/(ha*a) aus der Nachweisgrenze für die Bestimmung der Immissionskonzentrationen von Stickoxiden und Ammoniak in der Luft hergeleitet. Diese wird mit 0,5 kg N/(ha*a) in Ansatz gebracht. Um „auf der sicheren Seite“ zu sein, wird hieraus ein Abschneidekriterium in der Größenordnung der gerundeten halben Nachweisgrenze abgeleitet. Stickstoffdepositionen kleiner als 0,5 kg N/(ha*a) seien mit sehr niedrigen NO x und NH 3 -Konzentrationen korreliert. Für ortsbezogene Beurteilungen hätten Rechenwerte unterhalb von 0,5 kg N/(ha*a) nur eine eingeschränkte Aussagekraft (BASt-Bericht 2013, Seite 93, 219). Bei der Prüfung, ob erhebliche Beeinträchtigungen eines gesetzlich geschützten Biotops durch eine vorhabenbedingte zusätzliche Stickstoffdeposition hinreichend wahrscheinlich sind, hält der Senat es daher für vertretbar, einen Abschneidewert von nicht unter 0,5 kg N/(ha*a) zugrunde zu legen, siehe auch Nds. OVG, Beschluss vom 15. September 2020 – 12 ME 29/20 –, juris, Rn. 137, der hier nach den von dem Beklagten vorgelegten Berechnungen nicht überschritten wird, selbst wenn jeweils mit einer Depositionsgeschwindigkeit von 2,0 cm/s gerechnet würde. Das Vorhaben verstößt nicht gegen die zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigungen geltende Vorschrift § 47 LG NRW (vgl. jetzt § 39 LNatSchG NRW). § 47 Abs. 1 LG NRW erklärt Wallhecken zu gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteilen, ohne dass es einer Festsetzung in einem Landschaftsplan bedarf (vgl. § 19, 23 LG NRW). Nach § 47 Abs. 2 LG NRW dürfen Wallhecken nicht beschädigt oder beseitigt werden. Insbesondere ist es verboten, sie zu roden, abzubrennen oder mit chemischen Mitteln zu zerstören (§ 39 Abs. 2 LNatSchG NRW nennt als Verbotshandlungen jetzt die Zerstörung oder erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung). Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgemäße Nutzung der Anpflanzungen werden hierdurch nicht berührt. Dass die östlich des Vorhabengrundstücks verlaufende Hecke unter den Schutz des § 47 LG NRW fällt, ist unstreitig. Vgl. zu den Merkmalen einer Wallhecke den Steckbrief NB00 Kleingehölze (Alleen, linienförmige Gehölzstrukturen, Einzelbäume, Ufergehölze, flächige Gebüsche, Baumgruppen und Feldgehölze) des LANUV, abrufbar über http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/de/anleitung/NB00. Eine Beseitigung der Wallhecke im Sinne einer Entfernung der Elemente, aus denen sie besteht, droht durch den vorhabenbedingten Stickstoffeintrag nicht. Aber auch eine von dem Verbotstatbestand erfasste Beschädigung liegt nicht vor. Dabei kann offen bleiben, wann eine durch indirekte Einwirkungen erfolgende Qualitätsminderung – bei Überschreiten einer gegebenenfalls näher zu bestimmenden Erheblichkeitsschwelle – eine Beschädigung im Sinne des § 47 LG NRW darstellen kann. Der Begriff der Beschädigung muss in jedem Fall mit Blick auf den Schutzzweck der Norm ausgelegt werden. Er kann von vornherein nur solche nachteiligen Veränderungen umfassen, die die Charaktereigenschaften beziehungsweise Funktionen der Wallhecke betreffen, derentwegen ihre Unterschutzstellung erfolgt ist. Vgl. zu § 29 BNatSchG Schmidt-Räntsch, in: BNatSchG, 2. Auflage, München 2003, § 29, Rn. 18. Bei den besonders zu schützenden Teilen von Natur und Landschaft nach den §§ 20 bis 23 LG NRW ergibt sich der konkrete Schutzzweck aus den jeweiligen Schutzausweisungen – „nach Maßgabe näherer Bestimmungen“ – (§§ 19, 34, 42a LG NRW). Solche fehlen in Bezug auf den gesetzlich angeordneten Schutz aller Wallhecken im Land. Die Entstehungsgeschichte des § 47 LG NRW ist insoweit wenig ergiebig. Der Wallheckenschutz wurde im Jahr 1980 von dem Landesgesetzgeber mit der Begründung (wieder) eingeführt, dass die Zahl der Wallhecken im nördlichen Westfalen seit der Aufhebung der aus dem Jahr 1935 stammenden, auf das Reichsnaturschutzgesetz gestützten Wallheckenverordnung im Jahr 1970 deutlich geringer geworden sei. Vor diesem Hintergrund sei ein erneuter Schutz vertretbar und geboten. Vgl. LT-Drs. 8/5210, Seite 7 (§ 34b LG NRW in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 6. Mai 1980, GVBl. Seite 498, entspricht § 47 LG NRW in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Landschaftsgesetzes vom 26. Juni 1980, GVBl. Seite 734). Die Regelung in § 18 Abs. 1 BNatSchG in der seinerzeit geltenden Fassung vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I Seite 3574), an die die landesrechtliche Vorschrift anknüpfte, lautete: Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz 1. zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts (inzwischen: Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts), 2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder 3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen erforderlich ist. Satz 2 bestimmte, dass sich der Schutz in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken kann. Welchem der aufgeführten denkbaren Ziele der landesgesetzliche Schutz von Wallhecken konkret dienen soll, wurde im Gesetzgebungsverfahren nicht weiter thematisiert. Dem Beklagten ist zuzustimmen, dass der Begründung zur Änderung des Landschaftsgesetzes im Jahr 1980 entnommen werden kann, dass es dem Gesetzgeber in erster Linie darum ging, die Beseitigung noch vorhandener Wallhecken zu verhindern. Allerdings wurde als Verbotshandlung neben der Beseitigung gerade auch die Beschädigung aufgenommen. Die Vorschrift blieb in der Folgezeit unverändert. Mit der Neuregelung in § 39 LNatSchG NRW wurde die Erweiterung der Schutzzwecke in § 29 BNatSchG aus dem Jahr 2001 aufgegriffen, wonach die Unterschutzstellung von geschützten Landschaftsbestandteilen auch wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten erfolgen kann (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG). Neu soll die landesweite Unterschutzstellung der aufgeführten Hecken aufgrund ihrer Bedeutung als Lebensstätten wild lebender Tiere sein. Vgl. LT-Drs. 16/11154, Seite 160. Zu den übrigen mit dem Wallheckenschutz seit jeher verfolgten Zwecken schweigt der Landesgesetzgeber weiterhin. Die Gründe für die Unterschutzstellung und damit der Schutzzweck müssen daher ausgehend von der Bedeutung der Wallhecken für Natur und Landschaft ermittelt werden. Wallhecken wurden ursprünglich als „lebende“ Zäune zwischen landwirtschaftlich genutzten Flächen und als Holzquelle angelegt. Sie dienen auch heute noch dazu, die Winderosionsgefahr zu verringern, Weidevieh zu schützen und das Mikroklima zu beeinflussen. Durch ihre auflockernde und gliedernde Wirkung steigern sie den Erholungswert der Landschaft. Vgl. Wittig, Die Gebüsch- und Saumgesellschaften der Wallhecken in der Westfälischen Bucht, Münster 1976, Seite 4, 10 ff. Durch den vorhabenbedingten Stickstoffeintrag sind keine nachteiligen Veränderungen zu erwarten, die dazu führen könnten, dass die Wallhecke diese ihr zugedachten Funktionen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt erfüllen kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es zur Pflege einer Wallhecke gehört, sie regelmäßige „auf den Stock zu setzen“, was immer wieder eine Verjüngung des Gehölzbestands der Wallhecke bewirkt. Auch der Kläger befürchtet nicht etwa eine die genannten Funktionen beeinträchtigende Schwächung der Gehölzstrukturen der Wallhecke durch den vorhabenbedingten Stickstoffeintrag, sondern eine „Verschiebung“ des Artenspektrums. Zwar dienen Wallhecken neben den genannten Funktionen auch als Lebensraum und Nahrungsstätte für Pflanzen und Tiere und tragen damit zur Artenvielfalt bei. Allerdings hat – wie vorstehend bereits dargestellt – der Landesgesetzgeber erst mit dem Landesnaturschutzgesetz in dessen § 39 die Erweiterung der Schutzzwecke in § 29 BNatSchG um die Nr. 4 (besonderer Schutz der geschützten Landschaftsbestandteile wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten) aufgegriffen. Ungeachtet dessen lässt sich die Vorstellung des Klägers, dass mit den Wallhecken ein spezifisches, insbesondere stickstoffempfindliches Pflanzen- und Artenspektrum geschützt werden soll, jedoch schon mit ihrer Lage zwischen landwirtschaftlich genutzten, von Düngemitteleinträgen betroffenen Flächen nicht in Einklang bringen. Aus dem oben genannten Steckbrief lässt sich gerade nicht entnehmen, dass Wallhecken mit einem spezifischen Artenspektrum in Verbindung gebracht werden. Der Beklagte hat schon darauf hingewiesen, dass für Wallhecken, anders als für Feldgehölze, Gehölzgruppen und Gebüsche, selbst ein Anteil heimischer Baum- und Straucharten nicht vorgegeben ist. Auch zu Störanzeigern enthält der Steckbrief keine Angaben. Eine etwaig durch Stickstoffeinträge verursachte Veränderung in dem Artenspektrum einer Wallhecke hin zu stickstoffliebenden Pflanzen gegebenenfalls mit entsprechenden Auswirkungen auf die anzutreffenden Tierarten ist nicht schutzzweckrelevant. Gegenteiliges lässt sich nicht aus der von dem Kläger herangezogenen, im Rahmen des Biodiversitätsmonitoring nach den Vorgaben des LANUV zu berücksichtigenden Anleitung für die Biotoptypenkartierung folgern. Vgl. LANUV, Biodiversitätsmonitoring NRW, Stand Juni 2010, Seite 37, die aktuelle Anleitung Stand April 2020 ist abrufbar über http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/de/downloads. Das Biodiversitätsmonitoring untersucht und dokumentiert landesweit Veränderungen der biologischen Vielfalt anhand repräsentativer Parameter im Kontext von Nutzungsveränderungen und Klimawandel. Es stellt eine Säule der Programme zur Beobachtung von Natur und Landschaft dar und sammelt Daten zum Zustand und zur Entwicklung der Biodiversität in Nordrhein-Westfalen (vgl. §§ 3 und 5 LNatSchG NRW). Dass bei der im Kontext des Biodiversitätsmonitoring vorzunehmenden Bewertung Eutrophierungsanzeiger von mehr als 50 % in der Krautschicht von Hecken zu einem Punktabschlag führen soll, lässt keinen Schluss darauf zu, dass der gesetzliche Wallheckenschutz Stickstoffeinträge mit der etwaigen Folge einer Veränderung des Artenspektrums hin zu stickstoffliebenden Arten verhindern soll. Was für das niedersächsische Landesrecht daraus folgt, dass in der von dem Kläger in Bezug genommenen oben genannten Darreichung von Drachenfels für bestimmte Typen von Wallhecken Angaben zur Empfindlichkeit gegenüber Nährstoffeinträgen gemacht werden, kann offen bleiben. Ob eine Beschädigung von gesetzlich geschützten Wallhecken nach § 47 LG NRW vorliegt, ist nicht anhand des Konzepts der Critical Loads zu beurteilen. Soweit der Kläger meint, Wallhecken seien Wald im Sinne des Landesforstgesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 LFoG NRW, wonach Wallhecken als Wald gelten), so dass es nach dem LAI-Leitfaden 2012 eines Stickstoff-Screenings bedurft hätte, bedarf keiner Entscheidung, inwieweit der LAI-Leitfaden 2012 im vorliegenden Zusammenhang überhaupt heranzuziehen wäre. Vgl. allgemein zur Bindungswirkung des LAI-Leitfadens 2012 bei immissionsschutzrechtlicher Betrachtung BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2021 – 7 C 9.19 – juris, Rn. 21 ff. Den dort zur Bewertung von Stickstoffeinträgen in das Ökosystem Wald getroffenen Aussagen liegt nach dortigen Angaben die Walddefinition der Bundeswaldinventur (vgl. § 41a BWaldG) zugrunde, wonach unter anderem in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene bestockte Flächen unter 1.000 qm und Gehölzstreifen unter 10 m Breite nicht als Wald zu qualifizieren sein sollen (siehe auch § 2 Abs. 2 Nr. 4 BWaldG). Der LAI-Leitfaden 2012 ordnet sehr kleinflächige Gehölze in der Agrarlandschaft den Offenland-Ökosystemen der Landnutzungsklasse (5) Ackerland zu (Seite 60, Fn. 13, Seite 70). Der von dem Kläger geltend gemachte Verstoß gegen die Bestimmungen des Landschaftsplans liegt nicht vor. Soweit der Kläger auf geplante Änderungen des Landschaftsplans abstellt, kommt es hierauf von vornherein nicht an. Der Landschaftsplan setzt Teile von Natur und Landschaft als geschützte Landschaftsbestandteile fest (vgl. § 29 Abs. 1 BNatSchG, §§ 19, 23 LG NRW). Der Kläger meint, durch den vorhabenbedingten zusätzlichen Stickstoffeintrag in die mit den Nrn. 2.4.50 (Altes Ziegeleigelände …), 2.4.51 (3 Fischteiche in Eichen-Buchenwald …), 2.4.52 (Wald mit Altarm …), 2.4.49 (Feldgehölz auf der Ostseite des Feldweges …), 2.4.67 (Feldhecke mit durchwachsenden Bäumen …) und 2.4.68 (Feldhecke mit durchwachsenden Bäumen …) bezeichneten geschützten Landschaftsbestandteile würden die im Landschaftsplan zu deren Schutz ergangenen Verbotstatbestände erfüllt. Dies trifft nicht zu. Die Verbotsbestimmungen in dem Landschaftsplan (unter 2.4 B.) nehmen Bezug auf § 34 Abs. 4 LG NRW, wonach die Beseitigung geschützter Landschaftsbestandteile sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan verboten sind. Ob eine Verbotshandlung überhaupt in der Herbeiführung eines zusätzlichen Stickstoffeintrags auf dem Luftpfad in einen geschützten Landschaftsbestandteil liegen kann, kann auch hier offen bleiben. Gerade weil es sich beim Schutz von Landschaftsbestandteilen um einen Schutz handelt, der für eine Vielzahl von im Außenbereich breit gestreuten Objekten in Betracht kommt, würde ein dahingehendes weites Verständnis der Begriffe der Beschädigung und nachteiligen Veränderung die Zulässigkeit gerade von im Außenbereich privilegierten Vorhaben potentiell erheblich einschränken, jedenfalls den Prüfungsaufwand in den entsprechenden Zulassungsverfahren erheblich erhöhen können. Dies wirft Fragen der Verhältnismäßigkeit solch weit verstandener Verbote auf. Ungeachtet dessen gilt auch für geschützte Landschaftsbestandteile, dass hierauf abzielende Verbote nur solche nachteiligen Veränderungen umfassen können, die die Charaktereigenschaften beziehungsweise Funktionen der geschützten Landschaftsbestandteile betreffen, derentwegen ihre Unterschutzstellung erfolgt ist. Weder aus den allgemeinen (unter 2.4 A.) noch den teilweise konkret aufgeführten Schutzzwecken im Landschaftsplan ergibt sich, dass die von dem Kläger aufgeführten Landschaftsbestandteile in ihrer (etwaigen) Eigenschaft als stickstoffempfindliche Lebensräume mit einem hierfür typischen Artenspektrum geschützt werden sollen. Zwar sollen die Verbote des Landschaftsplans allgemein unter anderem dem Schutz und der Entwicklung von Kleinbiotopen im Hinblick auf die Erhaltung eines Biotopverbundsystems dienen. Auch unter den Nrn. 2.4.50 und 2.4.52 heißt es zum Schutzzweck unter anderem: „Erhalt und Optimierung der Lebensstätten für typische Tier- und Pflanzenarten“ beziehungsweise „Erhalt und Optimierung von besonderen Lebensräumen der typischen Tier- und Pflanzenwelt“. Diese Angaben sind jedoch zu unspezifisch, als dass sich hieraus ableiten ließe, dass ein ganz bestimmtes, auf Stickstoffeinträge empfindlich reagierendes Artenspektrum vor Veränderung geschützt werden sollte. Für die Feldhecken (Nrn. 2.4.67 und 2.4.68), die der Landschaftsplan regelmäßig auf den Stock gesetzt sehen will (vgl. die Pflegemaßnahmen unter 5.2), gilt nichts anderes als für Wallhecken. Das unter Nr. 2.4.49 des Landschaftsplans aufgeführte Feldgehölz ist ebenso wie Feld- beziehungsweise Wallhecken wegen seiner Lage zwischen landwirtschaftlich genutzten Flächen von Düngemitteleinträgen betroffen und scheidet als ein wegen eines spezifischen, insbesondere stickstoffempfindlichen Pflanzen- und Artenspektrums zu schützender Landschaftsbestandteil ersichtlich aus. Dafür spricht auch, dass dessen Nutzung zugelassen werden kann, wenn die Existenz des Landschaftsteils, zum Beispiel durch Nachpflanzen, gewährleistet ist (2.4 C.). Dass im Übrigen jedenfalls der Satzungsgeber an Einträge von Stickstoff in die geschützten Landschaftsbestandteile bei Schaffung des Verbotstatbestands nicht gedacht hat, zeigt sich daran, dass er in Bezug auf die geschützten Kleingewässer in der exemplarischen – wenn auch nicht abschließenden – Aufzählung von Verbotshandlungen die Verunreinigung – nur – durch Einbringung oder Einleitung fester oder flüssiger Stoffe nennt. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Landschaftsplan zu den Beschädigungs- und Verletzungshandlungen auch solche zählt, die geeignet sind, das Wachstum der Gehölze nachteilig zu beeinflussen (2.4 B. a)). Dafür, dass hiermit die komplexen Wirkungszusammenhänge zwischen einem erhöhten Stickstoffangebot und Veränderungen im Wachstum von Pflanzen, vgl. hierzu etwa den BASt-Bericht 2013, Seite 52 ff., in dem Blick genommen werden sollten, wie der Kläger offenbar meint, fehlt es an Anhaltspunkten. Der Satzungsgeber geht für den in Rede stehenden Bereich des Landschaftsplans von einer mehr oder wenig kleinräumig gegliederten bäuerlichen Kulturlandschaft („…“) aus (siehe unter 1.1.3). Die ackerbauliche Nutzung steht hier im Vordergrund. Die (Kultur-)Landschaft im Ganzen wird als erhaltungswürdig angesehen; sie soll mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen erhalten und angereichert werden (siehe das unter 1.2 formulierte Entwicklungsziel). Die entsprechenden Elemente in einer bäuerlichen Kulturlandschaft vor Stickstoffeintrag auf dem Luftpfad schützen zu wollen, machte wenig Sinn. Dem Vorhaben stehen öffentliche Belange nicht deswegen entgegen, weil es schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen kann. Nach der Rechtsprechung verweist § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift sind schädlichen Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 – 4 C 12.10 –, juris, Rn. 22. Der Schutz vor Immissionen im Bauplanungsrecht über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB fällt nicht geringer aus als der Schutz vor Immissionen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2018 – 2 A 669/17 –, juris, Rn. 71. Die Prüfung, ob dem Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB entgegenstehen, ist auch Gegenstand des Berufungsverfahrens, denn der Kläger verfolgt mit seiner Berufung seinen Hauptantrag, die Baugenehmigungen aufzuheben, weiter. Zur Konkretisierung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, denen das Vorhaben in diesem Zusammenhang genügen muss, ist auf die einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Regelwerke zurückzugreifen. Für luftverunreinigende Stoffe gilt die TA Luft – hier die TA Luft 2002 –, die unter anderem durch den LAI-Leitfaden 2012 präzisiert ist. Vorhabenbedingte schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Stickstoffeinträgen sind nicht zu erwarten. Werden bei dem Betrieb einer Anlage luftverunreinigende Stoffe freigesetzt, für die in der TA Luft keine Immissionsrichtwerte festgelegt sind, bedarf es nach Nr. 4.8 TA Luft einer (Sonderfall-)Prüfung, ob dadurch schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, wenn hierfür hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Gibt es Anhaltspunkte für eine erhebliche Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch vorhabenbedingte Stickstoffdeposition, soll nach näheren Maßgaben im Einzelfall geprüft werden, ob der Tatbestand der schädlichen Umwelteinwirkungen erfüllt ist. Der in diesem Zusammenhang erstellte LAI-Leitfaden 2012 bietet in Form einer Konvention eine bundeseinheitliche standardisierte Methodik für die Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen an, die durch immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen verursacht werden. Anhand von gesetzten Prüfkriterien soll zur Strukturierung der in der TA Luft vorgesehenen Sonderfallprüfung im konkreten Fall die Frage beantwortet werden, ob eine weitergehende Einzelfallprüfung mit all dem dafür erforderlichen Aufwand durchzuführen ist oder nicht. Ergeben sich bei einer Prüfung auf der Grundlage des Leitfadens keine Anhaltspunkte für eine Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch eine vorhabenbedingte Stickstoffdeposition kann ohne Weiteres auch für Stickstoff emittierende Anlagen, die immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig sind, von der Einhaltung der einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen ausgegangen werden. Vgl. in diesem Zusammenhang Bay. VGH, Urteil vom 7. Mai 2021 – 22 B 18.2189 –, juris, Rn. 66 ff. Die auf dem LAI-Leitfaden 2012 beruhende Einschätzung des Beklagten, dass das Vorhaben mit Blick auf die bei seinem Betrieb zu erwartende zusätzliche Stickstoffdeposition auf den mit Wald bestandenen Flächen innerhalb der Biotopkatasterfläche BK-0000-0002 keine schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen werde und es insoweit keiner weitergehenden Prüfung bedürfe, ist nicht zu beanstanden. Zur Ermittlung des nach dem LAI-Leitfaden 2012 maßgeblichen Beurteilungswerts hat sich der Beklagte auf das Gutachten T. 2021 gestützt. Der Kritik, die der Kläger sowohl gegen die gutachterliche Ermittlung der Critical Loads für das Kleingehölz BA1 südlich des Wirtschaftswegs, für den streifenförmigen Fichtenwald im Südosten der Fläche nördlich des Wirtschaftswegs und für den in einen nördlichen und einen südlichen Teil aufzuteilende Eichenwald (Typ AB0 mit bruchwaldartigem Vegetationstyp ALG-FG beziehungsweise mit dem Vegetationstyp Q-FG) als auch gegen die jeweils angenommenen Zuschlagsfaktoren erhoben hat, ist die Gutachterin mit ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 10. Oktober 2022 entgegengetreten. Sie hat insbesondere im Einzelnen plausibel erläutert, dass die Auffassung des Klägers, wonach jedenfalls das Kleingehölz BA1 die Merkmale des LRT 9190 erfülle und hinsichtlich seiner Stickstoffempfindlichkeit entsprechend zu bewerten sei, nicht zutrifft. Zudem hat sie die Kriterien, die sie der Ermittlung der Critical Loads für die jeweiligen Waldflächen und der Bestimmung der Zuschlagsfaktoren zugrunde gelegt hat, methodisch begründet. Für die Berechnung der Critical Loads habe sie die strengen Maßstäbe herangezogen, wie sie auch im BASt-Bericht 2013 und im Stickstoffleitfaden Straße 2019 im Hinblick auf FFH-LRT angelegt würden, was Ergebnisse garantiere, die auf der sicheren Seite lägen. Da die in ihrem Gutachten für die Waldflächen herangezogene Bodenkarte mit dem Maßstab 1:50.000 einen gegenüber der Forstlichen Standortkarte mit dem Maßstab 1:5.000 deutlich ungünstigeren Bodentyp ausweise, der, lege man ihn bei der Berechnung zugrunde, niedrigere Beurteilungswerte ergebe, habe sie diesen ungünstigeren Bodentyp im Gutachten als worst case gewählt. Wie bei der Ermittlung von Critical Loads für FFH-LRT habe sie idealtypische Bodeneigenschaften und Vegetationstypen zugrunde gelegt, und nicht – wie von dem Kläger – gefordert, die realen Verhältnisse. Auch die Einschätzung der Gutachterin, das Kleingehölz BA1 und der Eichenwald AB0 seien nicht als LRT 9190 einzustufen, hat sich der Beklagte fehlerfrei zu Eigen gemacht. Diese Einschätzung hat das LANUV in seiner E-Mail vom 31. Oktober 2022 bestätigt. Das LANUV hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass in den Steckbriefen des Biotopkatasters NRW stets explizit angegeben werde, wenn es sich bei dem kartierten Wald um einen LRT 9190 handele. Dies sei im Fall der Waldflächen in der Biotopkatasterfläche BK-0000-0002 nicht erfolgt. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Aktualität der Kartierung in Frage gestellt hat, ist zunächst erneut klarzustellen, dass es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigungen ankommt. Die Vertreterin des Beklagten, Frau B., hat in der mündlichen Verhandlung zudem nachvollziehbar erläutert, dass die Daten im Hinblick auf die Entwicklung der Waldbereiche BA1 und AB0 zu diesem Zeitpunkt noch nicht als veraltet hätten gewertet werden müssen. Die besondere Entwicklung hinsichtlich des in der Biotopkatasterfläche vormals befindlichen Fichtenwalds hat der Beklagte berücksichtigt. Dass die Biotopkartierung darüber hinaus ausnahmsweise einer Aktualisierung bedurft hätte, hat der Kläger nicht konkret aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Biotopkartierung eine Zuordnung der Waldflächen zum LRT 9190 nicht vorgenommen hat, spricht also bereits gegen eine solche Zuordnung. Das LANUV hat in seiner E-Mail vom 31. Oktober 2022 zudem klargestellt, dass sich aus der Listung möglicher beziehungsweise zulässiger Biotoptypen zum LRT 9190 im Lebensraumkatalog NRW nicht umgekehrt ergebe, dass, sobald der Typ BA1 oder AB0 festgestellt werde, zwingend ein LRT 9190 vorliege. Vielmehr erweist sich die Zuordnung zu einem LRT als Ergebnis einer wertenden (Gesamt-)Betrachtung. Auch nach den Ausführungen des LANUV erfordert die Zuordnung zu einem LRT die Gesamtheit aller Definitionskriterien, die in der jeweiligen Kartieranleitung aufgeführt sind. Zugleich kommt es auf die Güte der Ausprägung der Definitionskriterien an. Sowohl die Ausführungen der Gutachterin als auch des LANUV lassen es daher ohne Weiteres als naturschutzfachlich vertretbar erscheinen, das Kleingehölz BA1 und den Eichenwald AB0 in der BK-0000-0002 nicht als LRT 9190 einzuordnen. Danach lassen sowohl die in den Waldbereichen festgestellten Pflanzenarten als auch die Bodeneigenschaften – unter Berücksichtigung der Eigenschaften der obersten und tieferen Bodenschichten – den Schluss auf das Vorliegen eines LRT 9190 nicht beziehungsweise nicht ausreichend eindeutig zu. Der Kläger hält dem seine Betrachtung der in der BK-0000-0002 nach deren Beschreibung vorkommenden Pflanzenarten und der nach den verfügbaren Bodenkarten anzunehmenden Bodeneigenschaften entgegen, ohne allerdings auch nur ansatzweise aufzuzeigen, dass sich hieraus eine Einordnung als LRT 9190 zwingend in dem Sinne ergibt, dass die auf die Ausführungen der Gutachterin und des LANUV gestützte naturschutzfachliche Bewertung des Beklagten nicht vertretbar sein könnte. Da die Zuordnung eines Waldbiotops zum LRT 9190 (auch) eine wertende Betrachtung erfordert, folgt dies auch nicht aus dem von dem Kläger gezogenen Vergleich mit dem in dem FFH-Gebiet kartierten LRT 9190 mit der Kennung BT-0000-0000-0022. Dass der im Gutachten T. 2021 gewählte methodische Ansatz zur Berechnung der Critical Loads grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, hat das LANUV in seiner E-Mail vom 31. Oktober 2022 bestätigt, wonach es auch Critical Loads, die nach der sogenannten SMB-Methodik modelliert worden seien, akzeptiere. Dass auf diesem Weg ermittelte Critical Loads von den empirischen Critical Loads nach oben hin abwichen, stehe dem nicht entgegen. Ausgehend davon, dass sich die Einschätzung, das Kleingehölz BA 1 und der Eichenwald AB0 seien nicht dem LRT 9190 zuzuordnen, ohne Weiteres als naturschutzfachlich vertretbar darstellt, überzeugt auch die Kritik des Klägers, die Zuschlagsfaktoren seien fehlerhaft bestimmt worden, nicht. Bei den hier zu betrachtenden Waldflächen handelt es sich nicht um solche empfindlichen Ökosysteme nach Nr. 6.2 des LAI-Leitfadens 2012, die in besonderer Weise zum Schutz und der Erhaltung eines natürlichen Artenbestands beitragen und deshalb den speziellen gesetzlichen Schutz des Natur- und Artenschutzrechts genießen. Dafür, dass die Waldflächen innerhalb der Biotopkatasterfläche BK-0000-0002 wie solche stickstoffempfindlichen Lebensraumtypen behandelt werden müssten, die etwa in FFH- und Naturschutzgebieten, Nationalparks, Kernzonen der Biosphärenreservate und gesetzlich geschützten Biotopen zu finden seien, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers ebenfalls nichts und hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Das LANUV hat in seiner E-Mail vom 31. Oktober 2022 bestätigt, dass eine Einordnung der Waldflächen in den Schutztyp „Lebensraumfunktion“ nach dem LAI-Leitfaden 2012 nicht gerechtfertigt sei. Dass die Waldflächen überhaupt als stickstoffempfindliche Ökosysteme einzuordnen sind, genügt hierfür nicht. Dass die Gutachterin die Zuschlagsfaktoren hinsichtlich der Regulationsfunktion und Produktionsfunktion nach der vom LAI-Leitfaden 2012 vorgegebenen Methodik ermittelt hat, hat das LANUV ebenfalls bestätigt. Sowohl hinsichtlich des Kleingehölzes (BA1) als auch hinsichtlich des nördlichen Teils des Eichenwalds (AB0/ALG-FG) konnte der Beklagte danach davon ausgehen, dass die jeweilige Vorbelastung und die jeweilige vorhabenbedingte Zusatzbelastung in der Summe den jeweils maßgeblichen Beurteilungswert nicht überschreiten werden. Auch die jeweilige vorhabenbedingte Zusatzbelastung wird im Übrigen 30 % des jeweiligen Beurteilungswerts nicht überschreiten. Dies gilt auch dann, wenn – wie vom LANUV empfohlen – die in dem Gutachten T. 2021 ermittelten Critical Loads mit Blick auf aktuellere verfügbare Daten zu den jeweiligen Sickerwasserraten überprüft werden. Danach verringern sich zwar nach den Berechnungen des Beklagten, an dessen Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, für das Kleingehölz und den nördlichen Eichenwaldteil die Critical Loads, die jeweilige Gesamtbelastung überschreitet jedoch weiterhin den jeweiligen Beurteilungswert nicht. Auch die jeweilige vorhabenbedingte Zusatzbelastung liegt nicht über 30 % des jeweiligen Beurteilungswerts. Dieses Ergebnis rechtfertigt es nach dem LAI-Leitfaden 2012, das Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für eine zu erwartende erhebliche Schädigung jener Waldflächen durch vorhabenbedingte Stickstoffdeposition zu verneinen und auf eine weitergehende Einzelfallprüfung zu verzichten. Im südlichen Teil des Eichenwalds (AB0/Q-FG) überschreitet die zu erwartende Gesamtbelastung durch Stickstoffdeposition den maßgeblichen Beurteilungswert ebenfalls nicht. Der Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, dass bei einer erneuten Überprüfung der im Gutachten T. 2021 ermittelten Critical Loads unter Heranziehung aktuellerer Sickerwasserraten sich für den südlichen Eichenwaldteil sogar ein höherer Critical Load ergebe. Da die zu erwartende Gesamtbelastung den maßgeblichen Beurteilungswert nach der Ausbreitungsrechnung nicht überschreiten wird, ist eine Einzelfallprüfung nach dem LAI-Leitfaden 2012 nicht erforderlich. Dass die vorhabenbedingte Zusatzbelastung am Rand dieser Waldfläche mehr als 30 % des Beurteilungswerts betragen wird, erfordert nach der Systematik des Leitfadens keine weitergehende Einzelfallprüfung (siehe auch Anhang 4 Abb. A.IV.2, Seite 78 des Leitfadens). Auch für den Fichtenwald sind nach dem Gutachten T. 2021 keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu besorgen. Der Beklagte hat nachvollziehbar ausgeführt, dass der Fichtenbestand, wie eine Begehung gezeigt habe, nahezu vollständig abgestorben und eine Nachpflanzung von Fichten naturschutzfachlich nicht wünschenswert sei. Sehe man den angrenzenden Eichenwald als die auf dieser Fläche naturschutzfachlich angestrebte Zielvegetation an, ergäben sich für diese Fläche nach dem LAI-Leitfaden 2012 keine Anhaltspunkte für eine vorhabenbedingte Schädigung durch Stickstoffdeposition. Kann bereits nach den vorstehenden Ausführungen mit dem Gutachten T. 2021 davon ausgegangen werden, dass nach dem LAI-Leitfaden 2012 eine weitergehende Einzelfallprüfung nicht erforderlich ist, legt die Gutachterin in ihrer ergänzenden Stellungnahme zudem nachvollziehbar dar, dass auch eine Prüfung, die – wie es der Kläger für richtig hält – diejenigen Daten zugrunde legt, die (am ehesten) den tatsächlichen derzeitigen Zustand der besagten Waldflächen beschreiben, zu dem Ergebnis komme, dass eine vorhabenbedingte zusätzliche Stickstoffdeposition keine Schädigung dieser Waldflächen erwarten lasse. Die auf diesem Wege ermittelten – im Vergleich zu den nach dem SMB-Modell hergeleiteten deutlich höheren – Critical Loads für die beiden Eichenwaldflächen (AB0) würden durch die zu erwartende Gesamtbelastung schon nicht überschritten. Auch für das Kleingehölz (BA1) ergäbe sich selbst dann, wenn – wie der Kläger es für richtig hält – bei der Ermittlung der Zuschlagsfaktoren entgegen den vorstehenden Ausführungen eine Einordnung der Waldfläche in den Schutztyp „Lebensraumfunktion“ erfolgten müsste, die Notwendigkeit einer weitergehenden Prüfung nicht. In ihrer ergänzenden Stellungnahme leitet die Gutachterin her, dass sich der maßgebliche Zuschlagsfaktor dann nicht – wie der Kläger meint – auf 1,0, sondern (mindestens) auf 1,2 beliefe. Allein mit dem Hinweis auf den Rote-Liste-Status von Eichenwaldtypen, die einem LRT 9190 zuzuordnen seien, vermag der Kläger dies nicht zu entkräften. Den von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen zu 4 bis 7 musste der Senat nach alldem nicht nachgehen. Die fachliche Einschätzung des Landesbetriebs Wald und Holz, die sich der Beklagte zu Eigen gemacht hat, wonach der auf dem Vorhabengrundstück verbleibende Jungwald einer näheren Betrachtung unter dem Aspekt der vorhabenbedingten zusätzlichen Stickstoffdeposition nicht bedarf, hält der Senat für vertretbar. Nichts anderes gilt für die nach Maßgabe der entsprechenden Nebenbestimmungen in den Baugenehmigungen vorzunehmende Aufforstung. Der Landesbetrieb Wald und Holz hat erläutert, dass der Schwerpunkt der forstlichen Betrachtung der Beeinträchtigung des Ökosystems Wald durch Stickstoffdeposition in deren negativen Wirkungen auf den empfindlichen Waldboden liege. Bei dem Jungwald handele es sich um einen wenige Jahre alten Bestand, der auf einer früher regelmäßig gedüngten Ackerfläche angelegt worden sei. Bis auf einem solchen Boden ein unbeeinträchtigter Waldboden im Ökosystem Wald entstehe, vergingen etwa 100 Jahre. Der verbleibende Jungwald und die geplante Aufforstung müssten über die kommenden Jahrzehnte erst einen adäquaten Waldboden entwickeln. Bis dahin würde die Aufforstung ihre eingeschränkte ökologische Funktion erfüllen. Die zusätzliche Stickstoffdeposition werde zunächst in Wachstum umgesetzt. Angesichts dieses Befundes werde die Anwendung des Prüfschemas des LAI-Leitfadens 2012 auf den verbleibenden Jungwald und die Aufforstung als unverhältnismäßig angesehen. Der Landesbetrieb Wald und Holz räumt allerdings ein, dass sich eine zusätzliche Stickstoffdeposition langfristig negativ auf einen sich nach und nach entwickelnden Waldboden auswirken würde. Dass diese Wirkungen angesichts der in Rede stehenden zeitlichen Dimensionen – die Erholung eines intensiv bewirtschafteten Ackerbodens dauert viele Jahrzehnte und beansprucht damit einen Zeitraum, der die zu erwartenden Betriebszeit des Vorhabens weit übersteigt – bei der immissionsschutzrechtlichen Betrachtung der von dem Betrieb des Vorhabens ausgehenden zusätzlichen Stickstoffdeposition außer Betracht bleiben können, erweist sich gleichwohl als plausibel. Soweit der Kläger hierzu vorträgt, die vorhabenbedingte zusätzliche Stickstoffdeposition werde nachteilige Auswirkungen auf Flora und Fauna haben und potenziell wachstumsfördernde Wirkungen dürften nicht als Vorteil gesehen werden, widerlegt er damit nicht die Einschätzung des Landesbetriebs Wald und Holz und die des Beklagten, der verbleibende Jungwald und die Aufforstung seien zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigungen gegenüber der zu erwartenden vorhabenbedingten zusätzlichen Stickstoffdeposition noch nicht als empfindlich einzustufen. Soweit es um die naturschutzrechtlich besonders geschützten Flächen, nämlich um das FFH-Gebiet sowie um die gesetzlich geschützten (stickstoffempfindlichen) Biotope geht, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass sie durch die zu erwartende vorhabenbedingte zusätzliche Stickstoffdeposition nicht erheblich beeinträchtigt werden. Ein strengerer Maßstab als der, der im Rahmen der naturschutzrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen ist, gilt im immissionsschutzrechtlichen Zusammenhang nicht. Der Landesbetrieb Wald und Holz hat zudem bestätigt, dass es in Bezug auf Wallhecken und linienhafte Waldflächen, die in der freien Landschaft in unmittelbarer Nachbarschaft zu landwirtschaftlichen Flächen liegen, keiner immissionsschutzrechtlichen Betrachtung einer etwaigen vorhabenbedingten zusätzlichen Stickstoffdeposition bedarf. Wegen der regelmäßigen Beaufschlagung der benachbarten landwirtschaftlichen Flächen mit Gülle, die dazu führe, dass erhebliche Mengen an Stickstoff unmittelbar in diese Ökosysteme gelangten, könne dort die Deposition von Stickstoff vernachlässigt werden. Dass schädliche Umwelteinwirkungen in Bezug auf andere luftverunreinigende Stoffe oder sonst fälschlich verneint worden wären, bemängelt der Kläger nicht und ist auch nicht erkennbar. Die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsregelung ist nicht zu beanstanden. Dass es sich bei der baulichen Umsetzung des Vorhabens um einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG handelt, steht außer Frage. Vgl. zur Abgrenzung von Einwirkung und Beeinträchtigung BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 12.19 –, juris, Rn. 117 f., Beschluss vom 6. März 2014 – 9 C 6.12 –, juris, Rn. 65. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend begründet, dass insoweit das in § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG normierte Vermeidungsgebot beachtet ist. Da der Kläger dem mit seiner Berufung nicht entgegengetreten ist, besteht für weitergehende Ausführungen kein Anlass. Ein Verstoß gegen die Kompensationspflicht lässt sich nicht feststellen. Entscheidend für die Erfüllung der Kompensationspflicht ist die ökologische Gesamtbilanz. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 – 9 A 18.15 –, juris, Rn. 52. Zur Kontrolldichte hinsichtlich der Quantifizierungen von Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen (noch ohne Berücksichtigung der oben genannten Entscheidung des BVerfG zur gerichtlichen Kontrolldichte hinsichtlich naturschutzfachlicher Fragen) vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 – 3 A 4.15 –, juris, Rn. 74, Urteil vom 6. November 2012 – 9 A 17.11 –, juris, Rn. 145. Hier sehen die jeweiligen Nebenbestimmungen zu den Baugenehmigungen vor, dass zur Kompensation des mit der Errichtung des Vorhabens einhergehenden Verlustes von insbesondere 5.040 qm Jungwald an der Nordseite des geplanten Vorhabenstandorts eine 6.570 qm große Aufforstung aus standortgerechten, einheimischen Laubgehölzen vorzunehmen ist. An der Südostseite des geplanten Vorhabenstandorts ist die Aufforstung auf einer Fläche von 147,50 qm durch eine 5-reihige Anpflanzung von standortgerechten, einheimischen Straucharten zu ergänzen. Der Beklagte hat die Eingriffs- und Kompensationsbilanz in nachvollziehbarer Weise offengelegt und nachvollziehbar begründet. Dass insoweit das Eingriffs-/Ausgleichsverhältnis von 1:1,2, mit dem der Beklagte der zeitlichen Spanne zwischen der Beseitigung eines Teils des vorhandenen Jungwalds und der Umsetzung der Aufforstungen Rechnung tragen wollte, naturschutzfachlich unvertretbar wäre, lässt sich nicht feststellen. Auch der Landesbetrieb Wald und Holz hält ein solches Verhältnis angesichts der konkreten Gegebenheiten für (mehr als) ausreichend. Der Kläger stellt die Eingriffs- und Kompensationsbilanz nur insoweit in Frage, als er meint, dass die von dem künftigen Betrieb des Vorhabens ausgehenden mittelbaren Belastungen von Natur und Landschaft in Form zusätzlicher Stickstoffdeposition insbesondere hinsichtlich des verbleibenden Jungwalds bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs zu Unrecht außer Acht gelassen worden seien. Die als Kompensation anzulegende Aufforstung werde ihrerseits wegen der von dem Betrieb des Vorhabens ausgehenden zusätzlichen Stickstoffdeposition die ihr zugedachte Funktion nicht erfüllen. Diese Einwände greifen nicht durch. Nach den vorstehenden Ausführungen kann zugrunde gelegt werden, dass die ökologische Wertigkeit des Teils des Jungwalds, der abgeholzt wird, mit der ökologischen Wertigkeit der Aufforstung vergleichbar ist. Die durch den Betrieb des Vorhabens voraussichtlich verursachte zusätzliche Stickstoffdeposition wird sich dort nicht in erheblicher Weise auswirken. Soweit der Kläger darüber hinaus die von dem Betrieb des Vorhabens zu erwartende zusätzliche Stickstoffdeposition (wohl) insgesamt und konkret jene im Bereich der Wallhecke und auch jene im Bereich der Waldflächen in der Biotopkatasterfläche BK-0000-0002 für kompensationsbedürftig nach § 15 Abs. 2 BNatSchG hält, folgt der Senat dem nicht. Dabei bedarf der zwischen den Beteiligten geführte Streit über die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit mittelbare Wirkungen eines Vorhabens, die sich auf anderen Flächen einstellen als denen, die mit der baulichen Umsetzung und dem Betrieb des Vorhabens unmittelbar in Anspruch genommen werden, einer Kompensation bedürfen, hier keiner Entscheidung. Kompensationsbedürftig sind nach den gesetzlichen Vorgaben in jedem Fall nur erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft. Der Senat geht davon aus, dass jedenfalls eine vorhabenbedingte zusätzliche Stickstoffdeposition, die ausgehend von dem jeweils anzuwendenden Überzeugungsmaßstab weder naturschutzrechtlich besonderem Schutz unterliegende Flächen und Objekte erheblich beeinträchtigt noch bei Anlegung immissionsschutzrechtlicher Anforderungen schädliche Umwelteinwirkungen auf empfindliche Pflanzen und Ökosysteme hervorruft, auch keinen erheblich beeinträchtigenden Eingriff in Natur und Landschaft darstellt, der kompensationsbedürftig wäre. Die die Zulässigkeit des Vorhabens in naturschutzrechtlicher und immissionsschutzrechtlicher Hinsicht regelnden Bestimmungen sind dann insoweit abschließend, als sie auch über die Kompensationsbedürftigkeit der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft entscheiden. Eine vorhabenbedingte zusätzliche Stickstoffdeposition in der Umgebung des geplanten Vorhabenstandorts, die – wie hier – auf der Zulassungsebene naturschutzrechtlich und immissionsschutzrechtlich keiner weiteren Betrachtung bedarf, ließe sich im Übrigen weder auf der Ebene der Eingriffswirkungen noch auf der Ebene der Kompensationsmaßnahmen sinnvoll quantifizieren. Soweit der Kläger die Eingriffs- und Kompensationsbilanz auch deswegen für unzureichend erachtet, weil sie nicht berücksichtige, dass es durch die künftigen Betriebsabläufe am geplanten Vorhabenstandort zu „Störungen“ in dem verbleibenden Jungwald beziehungsweise in der Aufforstung komme, bleibt unklar, welche erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft er insoweit für kompensationsbedürftig hält. Sollte der Kläger „Störungen“ der in dem Jungwald und in der Aufforstung lebenden Tiere im Blick haben, ergeben sich auf der Grundlage der artenschutzrechtlichen Prüfung auch insoweit keine Anhaltspunkte für mögliche kompensationsbedürftige erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft. Andere umweltbezogene öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.