Urteil
6 C 12/12
BVERWG, Entscheidung vom
46mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
46 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Elterliches Recht auf religiöse Erziehung nach Art. 6 Abs.2 i.V.m. Art.4 Abs.1 GG schützt auch Anspruch auf Bewahrung des Kindes vor für die Eltern unzulässigen religiösen Inhalten, rechtfertigt aber Unterrichtsbefreiungen nur in Ausnahmefällen.
• Das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen (Art.7 Abs.1 GG) und der schulische Bildungs- und Erziehungsauftrag begründen eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Entscheidung über Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen; Befreiungen dürfen nicht routinemäßig gewährt werden.
• Bei Konflikten ist zunächst nach praktikablen Ausweich- oder Kompromisslösungen zu suchen; ein Anspruch auf Befreiung besteht nur, wenn die Beeinträchtigung des elterlichen Erziehungsrechts besonders gravierend und imperativ geboten ist.
• § 43 Abs.3 Satz1 SchulG NRW eröffnet Schulen Ermessen für Unterrichtsbefreiungen; dieses Ermessen ist nicht automatisch auf Null reduziert, wenn Eltern glaubensbedingte Einwände vortragen.
Entscheidungsgründe
Unterrichtsbefreiung aus religiösen Gründen nur in Ausnahmefällen • Elterliches Recht auf religiöse Erziehung nach Art. 6 Abs.2 i.V.m. Art.4 Abs.1 GG schützt auch Anspruch auf Bewahrung des Kindes vor für die Eltern unzulässigen religiösen Inhalten, rechtfertigt aber Unterrichtsbefreiungen nur in Ausnahmefällen. • Das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen (Art.7 Abs.1 GG) und der schulische Bildungs- und Erziehungsauftrag begründen eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Entscheidung über Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen; Befreiungen dürfen nicht routinemäßig gewährt werden. • Bei Konflikten ist zunächst nach praktikablen Ausweich- oder Kompromisslösungen zu suchen; ein Anspruch auf Befreiung besteht nur, wenn die Beeinträchtigung des elterlichen Erziehungsrechts besonders gravierend und imperativ geboten ist. • § 43 Abs.3 Satz1 SchulG NRW eröffnet Schulen Ermessen für Unterrichtsbefreiungen; dieses Ermessen ist nicht automatisch auf Null reduziert, wenn Eltern glaubensbedingte Einwände vortragen. Die Kläger, Angehörige der Zeugen Jehovas, beantragten die Befreiung ihres Sohnes in der 7. Klasse von der Teilnahme an der Vorführung des Films "Krabat" im Deutschunterricht, weil der Film Szenen mit schwarzer Magie enthalte, die ihrem Glauben widersprächen. Die Schule lehnte den Befreiungsantrag ab mit Hinweis auf Lehrplankonformität und Verbindlichkeit der Veranstaltung; die Eltern verhinderten eigenständig die Teilnahme des Sohnes und erhoben Klage. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung der Eltern statt und sprach die Feststellung aus, dass die Ablehnung rechtswidrig gewesen sei. Der Beklagte (Land) legte Revision ein und rügte insbesondere, dass eine Teilnahme nicht unzumutbar sei und das Oberverwaltungsgericht das Ermessen fehlerhaft auf null reduziert habe. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte insbesondere das Spannungsverhältnis zwischen dem elterlichen religiösen Erziehungsrecht und dem staatlichen Bestimmungsrecht im Schulwesen. • Grundrechtskonstellation: Art.6 Abs.2 i.V.m. Art.4 Abs.1 GG schützt religiöse Erziehung der Eltern; Kläger haben substanziiert dargelegt, dass der Film bei ihnen einen ernsthaften, glaubensbedingten Gewissenskonflikt auslösen konnte. • Gegenläufiges Staatsrecht: Art.7 Abs.1 GG verleiht dem Staat umfassenden Bildungs- und Erziehungsauftrag und die Befugnis, Inhalt und Form des Unterrichts zu bestimmen; hierfür bestehen ausreichende landesrechtliche Grundlagen (§§ 2 Abs.4, 3 Abs.1, 29 Abs.2, 57 Abs.1 SchulG NRW). • Wertungsregel: Beide Grundrechtspositionen sind gleichrangig und nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz auszugleichen; elterliche Befreiungsansprüche sind Ausnahme und nur dann durchsetzbar, wenn die Beeinträchtigung des Erziehungsrechts besonders gravierend ist. • Verfahrens- und Darlegungspflichten: Eltern müssen ihr Befreiungsbegehren substantiiert darstellen; hier war die Darlegung der Kläger ausreichend, sodass die Schule den Konflikt kannte und prüfen konnte. • Prüfung der Intensität: Die Vorinstanzen ließen offen, ob die Beeinträchtigung eine solche besonders gravierende Intensität erreicht, dass das staatliche Bestimmungsrecht zurücktreten müsste; der Film war rezeptiv dargestellt und nicht positiv wertend in Bezug auf Magie, sodass ein Vorrang des elterlichen Rechts nicht überzeugend nachgewiesen war. • Ermessensfragen nach Landesrecht: § 43 Abs.3 Satz1 SchulG NRW räumt der Schule Ermessen ein; bundesrechtlich ist nicht ausgeschlossen, dass Länder weitergehende Befreiungsmöglichkeiten vorsehen, jedoch war hier kein Hinweis ersichtlich, dass das Ermessen der Schule so zu reduzieren gewesen wäre, dass nur eine Befreiung rechtmäßig gewesen wäre. • Rechtsfolge: Die Revision des Beklagten war begründet, da das Oberverwaltungsgericht Bundesrecht bei der Auslegung des Befreiungsbegriffs verletzt hatte; insoweit war die Entscheidung nicht tragfähig, und die Ablehnung des Befreiungsantrags durch die Schule war jedenfalls rechtmäßig. Der Revision des Beklagten wurde stattgegeben und die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Die Schule war nicht verpflichtet, den Sohn der Kläger von der Teilnahme an der Filmvorführung zu befreien; das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen und die Integrations- und Bildungsfunktion der Schule rechtfertigen die Ablehnung, weil die Eltern keinen Anspruch auf Befreiung nach Art.6 Abs.2 i.V.m. Art.4 Abs.1 GG in einer das Gesetz übersteigenden Weise schlüssig dargelegt haben. Eine Befreiung ist nur in Ausnahmefällen zu gewähren, wenn die Beeinträchtigung des religiösen Erziehungsrechts besonders gravierend und imperativ geboten ist; dies war vorliegend nicht hinreichend belegt. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision als Gesamtschuldner.