Beschluss
9 S 1947/25
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:1028.9S1947.25.00
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Leitsätze
1. Begehren neben dem betroffenen minderjährigen Kind auch die Eltern, gestützt auf Art 6 Abs 2 GG, einen Eilantrag nach § 123 VwGO auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubewertung und Wiederholung des Potenzialtests, bilden sie mit dem Kind eine unechte notwendige Streitgenossenschaft.(Rn.7)
2. Hat das Verwaltungsgericht versehentlich nicht über alle Ansprüche unechter notwendiger Streitgenossen entschieden, liegt kein Teilbeschluss im Sinne des § 110 VwGO, sondern ein unzulässiger verdeckter (unbewusster) Teilbeschluss vor. (Rn.8)
3. In diesem Fall kann das Beschwerdegericht auf die gemeinsame Beschwerde aller Streitgenossen die Ergänzung nach § 120 Abs 1 VwGO an sich ziehen und im Rahmen der Beschwerde eine der unechten notwendigen Streitgenossenschaft entsprechende einheitliche Sachentscheidung treffen. (Rn.10)
4. Der Potenzialtest und die Kompetenzmessung dürften allenfalls zeitlich eingeschränkt wiederholbar sein, weil das Verfahren zur Feststellung der Eignung des Schülers für den Besuch einer weiterführenden Schule am Ende der Grundschulzeit in einem eng begrenzten Rahmen stattfindet. (Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22. September 2025 - 4 K 3208/25 - wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22. September 2025 - 4 K 3208/25 - geändert. Die Anträge der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Begehren neben dem betroffenen minderjährigen Kind auch die Eltern, gestützt auf Art 6 Abs 2 GG, einen Eilantrag nach § 123 VwGO auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubewertung und Wiederholung des Potenzialtests, bilden sie mit dem Kind eine unechte notwendige Streitgenossenschaft.(Rn.7) 2. Hat das Verwaltungsgericht versehentlich nicht über alle Ansprüche unechter notwendiger Streitgenossen entschieden, liegt kein Teilbeschluss im Sinne des § 110 VwGO, sondern ein unzulässiger verdeckter (unbewusster) Teilbeschluss vor. (Rn.8) 3. In diesem Fall kann das Beschwerdegericht auf die gemeinsame Beschwerde aller Streitgenossen die Ergänzung nach § 120 Abs 1 VwGO an sich ziehen und im Rahmen der Beschwerde eine der unechten notwendigen Streitgenossenschaft entsprechende einheitliche Sachentscheidung treffen. (Rn.10) 4. Der Potenzialtest und die Kompetenzmessung dürften allenfalls zeitlich eingeschränkt wiederholbar sein, weil das Verfahren zur Feststellung der Eignung des Schülers für den Besuch einer weiterführenden Schule am Ende der Grundschulzeit in einem eng begrenzten Rahmen stattfindet. (Rn.13) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22. September 2025 - 4 K 3208/25 - wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22. September 2025 - 4 K 3208/25 - geändert. Die Anträge der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner. Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 2.500 EUR festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsteller bleibt ohne Erfolg (II.). Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 24.09.2025 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22.09.2025 führt zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Die Anträge der Antragsteller werden vollumfänglich abgelehnt (III.). I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht auf den Hilfsantrag des Antragstellers zu 1 - die Antragsteller zu 2 und 3 hat das Verwaltungsgericht nicht als Antragsteller ins Rubrum aufgenommen - den Antragsgegner antragsgemäß im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zu 1 die Teilnahme an einer Kompetenzmessung gemäß § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchG bis zum 31.10.2025 zu ermöglichen. Die seitens des Antragstellers zu 1 vorrangig gestellten Anträge, die Bestehens-/Gelingensgrenze des Potenzialtests vom 18.02.2025 auf die vom Antragssteller zu 1 erreichte Punktzahl festzusetzen, hilfsweise die Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubewertung und Wiederholung des Potenzialtests, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. II. Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22.09.2025 bleibt ohne Erfolg. 1. Neben der Beschwerde des Antragstellers zu 1 ist auch die Beschwerde seiner Eltern, der Antragsteller zu 2 und 3, statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsteller zu 2 und 3 sind beschwerdebefugt, obgleich sie weder im Rubrum des angegriffenen Beschlusses noch in dessen Tenor genannt sind. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat am 22.08.2025 für die Antragsteller zu 1, 2 und 3 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Da für den Antragsteller zu 1 trotz seiner Minderjährigkeit und daher fehlenden Prozessfähigkeit im Schriftsatz vom 22.08.2025 keine Vertretung angegeben wurde, hat der Vorsitzende der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts dies korrigiert und in der Eingangsverfügung verfügt: „Aktivrubrum: X, vertreten durch seine Eltern Y und Z, Antragsteller zu 1, …“. Daraufhin wurde jedoch lediglich der Antragsteller zu 1 in das Rubrum aufgenommen, die Antragsteller zu 2 und 3 hingegen nicht. Soweit das Verwaltungsgericht in der Folge nur über den Antrag des Antragstellers zu 1 entschieden hat, leidet der Beschluss an einem wesentlichen Verfahrensfehler, auf den sich die Antragsteller zu 2 und 3 berufen können. Der angefochtene Beschluss ist kein Teilbeschluss im Sinne von § 110 VwGO. Ein Teilurteil, selbiges gilt für einen Teilbeschluss, kann - nach Ermessen des Gerichts (vgl. Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 110 VwGO Rn. 1) - gemäß § 110 VwGO erlassen werden, wenn nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif ist. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der vorab zu entscheidende und der verbleibende Teil des Streitgegenstandes voneinander wechselseitig rechtlich und tatsächlich unabhängig sind. Das ist der Fall, wenn der Teil, über den vorab durch Teilurteil entschieden worden ist, hätte abgetrennt werden und der übrige Teil Gegenstand eines selbstständigen Verfahrens hätte sein können. Dazu darf die Entscheidung über den verbleibenden Teil keine Fragen aufwerfen, über die schon durch das Teilurteil entschieden worden ist (BVerwG, Urteil vom 25.11.2009 - 8 C 12.08 -, juris Rn. 25; Wolff/Humberg in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025 § 110 Rn. 7; Clausing/Kimmel in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2025, § 110 Rn. 4). Davon kann hinsichtlich des von den Antragstellern gemeinsam verfolgten Haupt- und Hilfsantrags, die Gegenstand ihrer Beschwerde sind, nicht ausgegangen werden. Über die vom Antragsteller zu 1 geltend gemachten Ansprüche kann nicht getrennt von den Ansprüchen seiner Eltern (Antragsteller zu 2 und 3) entschieden werden. Denn bei den drei Antragstellern handelt es sich um sogenannte unechte (auch uneigentliche oder prozessrechtlich) notwendige Streitgenossen im Sinne von § 64 VwGO i. V. m. § 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO. Eine unechte Streitgenossenschaft liegt vor, wenn mehrere Kläger bzw. Antragsteller derart miteinander verbunden sind, dass einerseits zwar ein gesondertes Verfahren Einzelner möglich ist, andererseits aber, wenn sie gemeinschaftlich um Rechtsschutz nachsuchen, die Sachentscheidung für oder gegen alle identisch sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.07.2019 - 1 AV 2.19 -, juris Rn. 10; Bier/Steinbeiß-Winkelmann in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2025, § 64 Rn. 16; vgl. auch Siegel in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 64 Rn. 60). So liegt es hier. Stellen die Eltern neben dem betroffenen minderjährigen Kind aus eigenem Recht - hier aus Art. 6 Abs. 2 GG (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.04.1991 - 13 M 7618/91 -, juris Rn. 2) - einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, bilden sie mit dem Kind eine unechte notwendige Streitgenossenschaft (vgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2025, § 64 Rn. 18). Dies gilt auch für die begehrte Entscheidung über die Bestehens-/Gelingensgrenze des Potenzialtests vom 18.02.2025 bzw. die mit dem ersten Hilfsantrag begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubewertung und Wiederholung des Potenzialtests. Auch sie kann gegenüber dem Kind - dem Antragsteller zu 1 - und den Eltern - den Antragstellerin zu 2 und 3 - nur einheitlich ergehen. Abgesehen davon, dass die geltend gemachten prozessualen Ansprüche im Falle einer unechten notwendigen Streitgenossenschaft nicht teilbar sind, da sich durch die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.1999 - II ZR 305/97 -, juris Rn. 9), hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung - wegen des nicht erkannten Versehens - auch ersichtlich als insgesamt abschließend gewollt. Eine Ermessensentscheidung, nur über die Ansprüche des Antragstellers zu 1 zu entscheiden, während die Ansprüche der Antragsteller zu 2 und 3 rechtshängig bleiben, ist nicht erkennbar. Es handelt sich daher nicht um einen Teilbeschluss im Sinne des § 110 VwGO, sondern um einen unzulässigen verdeckten (unbewussten) Teilbeschluss (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22.04.1994 - 9 C 529.93 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 22.02.1994 - 9 B 510.93 -, juris Rn. 9). Wird über einen Teil des Streitgegenstands aus Unachtsamkeit nicht entschieden, ist dieser Verfahrensmangel grundsätzlich nicht im Rechtsmittelweg zu korrigieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1994 - 9 C 529.93 -, juris Rn. 11). Übergangenen Antragstellern fehlt es insoweit an einer Beschwer. Vorrangig ist das Verfahren der Urteils- bzw. Beschlussergänzung nach § 120 VwGO. Mit diesem vereinfachten Verfahren kann bei einem unvollständigen Vollendurteil bzw. -beschluss der auf Unachtsamkeit beruhende Fehler der Unvollständigkeit durch das Verwaltungsgericht, bei dem die nicht entschiedenen Teile des Streitgegenstands noch anhängig geblieben sind, beseitigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.03.2018 - 7 C 1.17 -, juris Rn. 18). Wurde dagegen ein Anspruch rechtsirrtümlich nicht beschieden, etwa weil er nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht rechtshängig war, so kann von einem Übergehen im Sinne des § 120 VwGO nicht gesprochen werden (BVerwG, Urteil vom 22.03.1994 - 9 C 529.93 -, juris, Rn. 11). Ob das Verwaltungsgericht über die Anträge auf Grund eines Versehens oder auf Grund eines Rechtsirrtums nicht entschieden hat, kann im vorliegenden Fall offenbleiben. Denn da der nicht alle Antragsteller umfassende Beschluss des Verwaltungsgerichts den Antrag eines notwendigen Streitgenossen betrifft, müssen sich widersprechende Sachentscheidungen gegen die anderen notwendigen Streitgenossen ausgeschlossen werden. Dies führt dazu, dass auch dann, wenn das Verwaltungsgericht versehentlich nicht über alle Ansprüche notwendiger Streitgenossen entschieden hat, der Senat auf die gemeinsame Beschwerde aller Streitgenossen die Ergänzung nach § 120 Abs. 1 VwGO an sich ziehen und im Rahmen der Beschwerde eine der notwendigen Streitgenossenschaft entsprechende einheitliche Sachentscheidung treffen kann (vgl. zu einer ähnlich gelagerten Konstellation BGH, Beschluss vom 23.02.2022 - XII ZB 38/21 -, juris Rn. 16). 2. Das Vorbringen der Antragsteller veranlasst nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Hauptantrag des Antragstellers zu 1, im Wege der einstweiligen Anordnung zu bestimmen, dass er den am 18.02.2025 durchgeführten Potenzialtest bestanden habe, abgelehnt. Auch die hilfsweise Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubewertung und Wiederholung des Potenzialtests lehnte das Verwaltungsgericht ab. Die Antragsteller, deren Beschwerde nach ihrem Vortrag auf die Wiederholung des Potenzialtests gerichtet ist, also die Ablehnung ihres ersten Hilfsantrag betrifft, berufen sich auf die Verletzung des Gesetzesvorbehalts, die darin liege, dass die §§ 9 ff. der Verordnung des Kultusministeriums über die Aufnahme an den auf der Grundschule aufbauenden Schularten (Aufnahmeverordnung - AufnV) vom 04.02.2025 keine Vorgaben enthielten, welches Ergebnis des Potenzialtests welchem Niveau und damit Schultyp zugewiesen werde und verweisen auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 11.09.2025 (Az. 9 S 1124/25). In der Verletzung des Gesetzesvorbehalts liege ein schwerer Fehler, der aus rechtsstaatlichen Gründen zur Wiederholung der Prüfung führen müsse. Dem folgt der Senat nicht. Der Senat hat im Beschluss vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 – (juris Rn. 53) zur Kompetenzmessung entschieden: „Der festgestellte Verstoß - die nicht ordnungsgemäß durchgeführte Kompetenzmessung - führt grundsätzlich zu einer Wiederholung der Prüfung. Einer Wiederholung steht jedoch entgegen, dass die Kompetenzmessung, so wie sie nach der Aufnahmeverordnung ausgestaltet ist, nicht wiederholbar sein dürfte. Das Verfahren zur Feststellung der Eignung des Schülers für den Besuch einer weiterführenden Schule findet in zeitlicher Hinsicht in einem eng begrenzten Rahmen statt, nämlich bis zum Ende der Grundschulzeit. Da die weitere schulische Ausbildung nahtlos an die Grundschule als der gemeinsamen Stufe des Schulwesens (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SchG) anschließen muss, hat das Verfahren der Eignungsfeststellung nach der Aufnahmeverordnung insgesamt bis zum Ende der Grundschulzeit abgeschlossen zu sein. Eine Ergänzung oder gar Wiederholung zu einem späteren Zeitpunkt scheidet aus; sie verfehlte Sinn und Zweck dieses auf die Phase des Übergangs von der Grundschule auf eine weiterführende Schule fixierten Eignungsfeststellungs-verfahrens und liefe daher - etwa als Erfüllung eines entsprechenden Anspruchs nach rechtskräftigem Abschluss eines eingeleiteten Klageverfahrens - ins Leere. An dieser Rechtsprechung zur Aufnahmeverordnung 1983 (Senatsbeschluss vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 3; insoweit offen gelassen Senatsbeschluss vom 08.11.2002 - 9 S 2361/02 -, juris Rn.12) hält der Senat auch in Bezug auf die seit dem 04.02.2025 geltende Rechtslage fest.“ Dies gilt in gleicher Weise für den im Februar 2025 durchgeführte Potenzialtest. Auch dieser ist zum jetzigen Zeitpunkt - nach dem Ende der Grundschulzeit des Antragstellers zu 1 - nicht wiederholbar. Mit Blick auf seine Zielrichtung, nämlich die Feststellung der Eignung eines Kindes für den Besuch des Gymnasiums (§ 88 Abs. 3 SchG), unterscheidet sich der Potenzialtest nicht von der Kompetenzmessung. Abgesehen davon könnte der Mangel des Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt (vgl. Senatsbeschluss vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 -, juris Rn. 38 ff.) im Falle einer Wiederholung auch nicht behoben werden, da die §§ 9 ff. AufnV bislang nicht geändert wurden. III. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaften sowie fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründeten (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde gegen die Anordnung des Verwaltungsgerichts, dem Antragsteller zu 1 bis zum 31.10.2025 die Teilnahme an einer Kompetenzmessung gemäß § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchG zu ermöglichen. Dieses hat dazu ausgeführt, die Kompetenzmessung sei der Sache nach eine Prüfung. Sie sei neben dem Potenzialtest eigenständig anfechtbar. Der aus dem Prüfungsrechtsverhältnis folgende Anspruch des Antragstellers zu 1 auf Durchführung des Kompetenztests sei bislang nicht erfüllt worden. Der im November 2024 durchgeführte Test („Kompass 4“) vermöge diesen Anspruch nicht zu erfüllen. Für ein Verständnis dahin, dass auch eine vor Inkrafttreten der Norm durchgeführte Kompetenzmessung deren Voraussetzungen erfüllen sollte, gebe der Wortlaut und die Systematik der Norm nichts her. Der An-spruch des Antragstellers zu 1 auf (erstmalige) Durchführung der Kompetenz-messung könne mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG auch noch geltend gemacht werden. Die Beschwerde hat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf Grund der dargelegten Gründe Erfolg. Dabei bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, ob sich aus § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchG ein Anspruch einzelner Schülerinnen und Schüler auf Durchführung einer Kompetenzmessung ergibt, und falls ja, ob dieser Anspruch des Antragstellers zu 1 durch seine Teilnahme am „Kompass 4“-Test am 19.11.2024 und 20.11.2024 erfüllt worden sein könnte. Denn der Antrags-gegner weist zutreffend darauf hin, dass eine Kompetenzmessung jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt für den Antragsteller zu 1 nicht mehr sinnvoll durchgeführt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Antragsteller zu 1 habe einen An-spruch auf (erstmalige) Durchführung der Kompetenzmessung. Der Verfolgung des Anspruchs stehe nicht entgegen, dass die Ausgestaltung der Kompetenz-messung vor Ende des 1. Schulhalbjahres zu erfolgen habe, denn sonst wäre der Antragsteller zu 1 im Hinblick auf die Kompetenzmessung als einer Stufe des grundrechtlich geschützten Zugangs zu gymnasialer Bildung rechtsschutz-los gestellt, was gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes verstieße, Art. 19 Abs. 4 GG. Der Antragsgegner trägt hierzu vor, der Nachweis des zur Aufnahme in das allgemeinbildende Gymnasium erforderlichen Kompetenzniveaus lasse sich durch eine (erneute) Teilnahme des Antragstellers zu 1 an einer Kompetenz-messung gemäß § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchG nicht mehr erbringen. Mit der Kompetenzmessung nach § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchG werde der Leistungsstand der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage des Bildungsplans der Klasse 4 erfasst. Die Kompetenzmessung sei daher gezielt auf den Lernstand und die damit verbundenen Kompetenzen eines Schülers aus-gerichtet, der sich zum Zeitpunkt der Durchführung in der 4. Klasse befinde. Die verpflichtende Kompetenzmessung habe die Funktion einer landesweit einheitlichen Kompetenzmessung aller Schülerinnen und Schüler, die die 4. Klasse einer Grundschule in Baden-Württemberg besuchten. Nähmen Schüle-rinnen und Schüler an dieser Kompetenzmessung teil, die eine andere Klassenstufe besuchten und die daher über ein „Mehr“ oder ein „Weniger“ an schulischer Erfahrung verfügten, ließen sich aus deren Ergebnissen keine belastbaren Rückschlüsse darauf ableiten, ob sie den Anforderungen des an einem Gymnasium zur Hochschulreife führenden Niveaus E oder den Anforderungen des an der Realschule zum Realschulabschluss führenden Niveaus M entsprechen würden. Von Schülerinnen und Schülern, die über eine deutlich größere schulische Erfahrung verfügten als Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 4, müsse auch ein deutlich höheres Kompetenzniveau erwartet werden. Dies treffe zwangsläufig auch auf den Antragsteller zu 1 zu. Er verfüge über deutlich mehr schulische Erfahrung als die an der Kompetenzmessung teilnehmenden Schülerinnen und Schüler der 4. Klasse. Insofern könnten die mit der gesetzlichen Regelung nach § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchG verfolgten Zielsetzungen durch eine erneute Teilnahme des Antragstellers zu 1 an einer Kompetenzmessung nicht mehr erreicht werden. Diese Einwände veranlassen den Senat zur Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen. Wie bereits erwähnt, hat der Senat jüngst zur Frage der Wieder- bzw. Nachholbarkeit der Kompetenzmessung im Beschluss vom 11.09.2025 - 9 S 1124/25 -, juris Rn. 53, entschieden, dass dies zu einem Zeitpunkt, in dem das Kind die 4. Klasse bereits beendet hat, nicht mehr nicht möglich sei. Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller fest. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, Art. 19 Abs. 4 GG gebiete eine Wie-der- bzw. Nachholbarkeit der Kompetenzmessung, gibt dem Senat ebenfalls keinen Anlass, seine Rechtsprechung zu ändern. Denn das Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG wird dadurch nicht unzumutbar eingeschränkt. Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lücken-losen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert. Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (st. Rspr. vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.05.2025 - 2 BvR 280/22 -, juris Rn. 18 m. w. N.; Enders in: BeckOK, GG, Stand: September 2025, Art. 19 Rn. 74 m. w. N.). Daraus folgt nicht, wie das Verwaltungsgericht anzunehmen scheint, dass dem Antragsteller zu 1 zu jedem Zeitpunkt eine dem § 88 Abs. 3 SchG entsprechende Kompetenzmessung zu ermöglichen wäre. Zwar ist Art. 19 Abs. 4 GG bei der Auslegung einer Norm zu berücksichtigen. In welchem zeitlichen Umfang ein Anspruch besteht, bleibt indes eine Frage des materiellen Rechts (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.11.2022 - 14 ME 310/22 -, juris Rn. 40). Auf die Schwere des Verfahrensfehlers im Rahmen des Aufnahmeverfahrens, auf welche die Antragsteller abstellen, dürfte es dabei grundsätzlich nicht ankommen. Da der Potenzialtest als im Aufnahmeverfahren - wie in § 88 Abs. 3 SchG vorgesehen - zeitlich letztmöglicher Eignungsnachweis für den Besuch eines Gymnasiums (§ 88 Abs. 2 und 3 SchG) im Februar 2025 stattgefunden hat, hätte es den Antragstellern oblegen, zeitnah nach dem Potenzialtest um einstweiligen Rechtsschutz zu ersuchen, um noch innerhalb des Schuljahres, in welchem der Antragsteller zu 1 die 4. Klasse besucht hat, eine Wieder- bzw. Nachholung der Kompetenzmessung zu erreichen. Dies haben sie versäumt. Die Antragsteller haben erst am 22.08.2025 beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war das Schuljahr, das nach § 26 Satz 1 SchG bis zum 31. Juli eines Jahres dauert, bereits beendet. Sind auf Grund von Mängeln im Eignungsfeststellungsverfahren die Voraussetzungen des § 88 Abs. 3 SchG für die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in das allgemeinbildende Gymnasium nicht gegeben, kann auf Antrag bei entsprechender Interessenabwägung im Wege der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Unterrichtsteilnahme am Gymnasium erzielt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11.09.2025 - 9 S 1573/25 und 9 S 1124/25 -, jeweils juris). Wird - wie hier - dieser Weg nicht gewählt oder hat keinen Erfolg, besteht für das betroffene Kind zudem die Möglichkeit, später auf ein Gymnasium zu wechseln, sofern die Voraussetzungen der Verordnung des Kultusministeriums über den Übergang zwischen Werkrealschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien der Normalform (Multilaterale Versetzungsordnung - MVO) vom 19.04.2016 erfüllt sind. Durch die Versagung einer erneuten bzw. erstmaligen Kompetenzmessung entstehen damit keine unzumutbaren Nachteile. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i. V. m. § 159 Satz 2 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 -, juris Rn. 38). Die Streitwertfestsetzung und -änderung finden ihre Grundlage in § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 38.4 des Streitwertkatalogs 2025. Der dort genannte Wert ist nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs mit Blick auf den begehrten vorläufigen Rechtsschutz zu halbieren (Senatsbeschlüsse vom 11.09.2025 - 9 S 1573/25 -, juris Rn. 81, vom 21.10.2010 - 9 S 2256/10 -, juris Rn. 13, und vom 08.11.2002 - 9 S 2361/02 -, juris Rn 14). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).