Beschluss
9 A 57/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0508.9A57.23.00
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Leitsätze
1. Die Pflicht der Eltern nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG SH, für die Teilnahme ihres schulpflichtigen Kindes am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen zu sorgen sowie ihr schulpflichtiges Kind an einer Schule anzumelden, kann auch durch vollziehbare, mit der Androhung von Zwangsgeld verbundenen Verfügung angeordnet werden.(Rn.29)
(Rn.30)
2. Eine Abmeldung ins Ausland beseitigt nicht die Schulpflicht, wenn im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts nicht dargelegt wird, dass ein endgültiger Umzug der gesamten Familie ins Ausland stattgefunden hat.(Rn.34)
3. Ein entgegenstehender Kindeswille beseitigt nicht die bestehende Schulpflicht und führt nicht zur Nichtigkeit einer gegen die Eltern gerichteten Verpflichtungsanordnung, wenn nicht dargelegt ist, dass die Eltern ihrer Sorgepflicht nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 SchulG SH nachgekommen sind.(Rn.43)
(Rn.44)
Tenor
Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Pflicht der Eltern nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG SH, für die Teilnahme ihres schulpflichtigen Kindes am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen zu sorgen sowie ihr schulpflichtiges Kind an einer Schule anzumelden, kann auch durch vollziehbare, mit der Androhung von Zwangsgeld verbundenen Verfügung angeordnet werden.(Rn.29) (Rn.30) 2. Eine Abmeldung ins Ausland beseitigt nicht die Schulpflicht, wenn im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts nicht dargelegt wird, dass ein endgültiger Umzug der gesamten Familie ins Ausland stattgefunden hat.(Rn.34) 3. Ein entgegenstehender Kindeswille beseitigt nicht die bestehende Schulpflicht und führt nicht zur Nichtigkeit einer gegen die Eltern gerichteten Verpflichtungsanordnung, wenn nicht dargelegt ist, dass die Eltern ihrer Sorgepflicht nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 SchulG SH nachgekommen sind.(Rn.43) (Rn.44) Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit die Prozessbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der Bescheid vom 02.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die im Bescheid vom 02.03.2022 in Nr. 1 verfügte Anordnung, dass die Kläger dafür zu sorgen haben, dass ihr Sohn XXX ab sofort am Unterricht teilnimmt, ist rechtmäßig. Ebenso begegnet die im Ausgangsbescheid unter Nr. 3 erfolgte, zunächst durch die Beklagte aufgehobene, im Widerspruchsbescheid vom 06.03.2023 wieder enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 2) keinen rechtlichen Bedenken. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, da es sich bei der angegriffenen Verpflichtung um einen Dauerverwaltungsakt handelt (siehe dazu: OVG Münster, Beschluss vom 03.04.2023 ⎯ 19 B 191/23 ⎯ , juris Rn. 23 ff.). Rechtsgrundlage für die Anordnung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 02.03.2022, dass die Kläger dafür zu sorgen haben, dass ihr Sohn XXX am Unterricht teilnimmt, ist § 26 Abs. 1 Nr. 1 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG), wonach die Eltern dafür zu sorgen haben, dass sich Schüler*innen in ihrem Sozialverhalten dahingehend entwickeln, dass sie zu einer Teilnahme am Schulleben befähigt werden und am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen sowie die Pflichten als Schüler*innen erfüllen. Diese Handlungspflicht der Kläger wurde vom Beklagten rechtmäßig als vollziehbarer Verwaltungsakt konkretisiert (vgl. Beschluss der Kammer vom 20.04.2017 ⎯ 9 B 12/17 ⎯ , juris Rn. 4; Beschluss vom 09.05.2022 ⎯ 9 B 12/22 ⎯ n. v.; Beschluss der Kammer vom 02.12.2022 ⎯ 9 B 30/22 ⎯ , juris Rn. 19; OVG Schleswig, Beschluss vom 14.04.2023 ⎯ 3 O 7/23 ⎯ , juris Rn. 9). Die Ermächtigung, auch gegen die Eltern zur Durchsetzung der Schulpflicht der Schüler*innen vorzugehen, ergibt sich auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts aus § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 SchulG. Demnach ermächtigt die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG den Beklagten zum Erlass eines die elterliche Handlungspflicht feststellenden Verwaltungsaktes, der gemäß § 28 Abs. 1 SchulG mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden kann (OVG Schleswig, Beschluss vom 14.04.2023 ⎯ 3 O 7/23 ⎯ , juris Rn. 9). Zwar ergibt sich die Befugnis zum Erlass der angegriffenen Anordnung nicht unmittelbar aus dem Wortlaut von § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG. Diese lässt sich jedoch im Wege der Auslegung ermitteln. Nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 1 SchulG müssen die Eltern für die Entwicklung des Sozialverhaltens ihres Kindes so sorgen, dass dieses zur Teilnahme am Schulleben befähigt wird und am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen teilnimmt und die Pflichten als Schülerin oder Schüler erfüllt. Dies umfasst die Pflicht der Eltern, auf ihr Kind dahingehend einzuwirken, dass es die bestehende Schulpflicht einhält. Dies entspricht dem gesetzgeberischen Willen, mit der Regelung des § 26 Abs. 1 Nr. 1 SchulG die gemeinsame Verantwortung von Schule und Eltern hervorzuheben (siehe Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drucksache 16/1000, S. 173). Die Befugnis, aufgrund dieser elterlichen Pflicht eine vollstreckbare Anordnung gegenüber den Eltern zu erlassen, ergibt sich aus der Gesamtschau des § 26 Abs. 1 mit § 28 SchulG. Nach dem Wortlaut von § 28 Abs. 2 SchulG ist zur Durchsetzung der Schulpflicht die Einwirkung u. a. auf die Eltern als milderes Mittel vor der Zuführung von Schüler*innen vorgesehen. Nach § 28 Abs. 1 SchulG ist die Schule schließlich ausdrücklich ermächtigt, die Zuführung von Schülern oder Schülerinnen, die ohne berechtigten Grund nicht am Unterricht teilnehmen, durch unmittelbaren Zwang anzuordnen und die Ordnungsbehörde oder eine andere geeignete Stelle um Vollzugsmaßnahmen zu ersuchen; die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes über den Vollzug von Verwaltungsakten bleiben unberührt. Da § 28 Abs. 1 Satz 2 SchulG auf die Regelungen zum Vollzug von Verwaltungsakten nach dem Landesverwaltungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein (LVwG) verweist, dieses jedoch nach § 228 Abs. 1 LVwG für eine Zwangsvollstreckung einen Verwaltungsakt voraussetzt, mit dem zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet wird, ist von einer dem § 26 Abs. 1 SchulG innewohnenden Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts auszugehen. Denn es entspricht der Zielsetzung des Gesetzgebers, den Schulbehörden effektive Instrumente an die Hand zu geben, um den Unterrichtsbesuch schulpflichtiger Kinder durchsetzen zu können (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14.04.2023 ⎯ 3 O 7/23 ⎯ , juris Rn. 10). Die auf dieser Ermächtigungsgrundlage getroffene Anordnung des Beklagten ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Beklagte für die angegriffene Verfügung zuständig nach § 28 Abs. 1 SchulG, da die Durchsetzung der Schulpflicht der Schule zukommt, mit der ein Schulverhältnis besteht. Das Schulverhältnis zwischen der Beklagten und dem Sohn der Kläger besteht weiterhin. Die Voraussetzungen des § 19 SchulG zur Entlassung aus dem Schulverhältnis liegen nicht vor, da keine wirksame Abmeldung vorliegt. Eine Entlassung nach § 19 Abs. 2 SchulG kommt nur in Betracht, wenn schulpflichtige Schüler*innen die Schule wechseln oder nichtschulpflichtige Schüler*innen von der Schule abgemeldet werden. Der Sohn der Kläger ist schulpflichtig. In Schleswig-Holstein ergibt sich für Kinder und Jugendliche, die hier ihre Wohnung oder ihre Ausbildungsstätte haben, die Schulpflicht aus Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SchulG. Die Schulpflicht wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 SchulG durch die Begründung eines Schulverhältnisses zu einer öffentlichen Schule oder den Besuch einer Ersatzschule erfüllt. Gemäß § 22 Abs. 1 SchulG beginnt die Schulpflicht für ein Kind, wenn es bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres sechs Jahre alt geworden ist und endet für eine allgemein bildende Schule gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 SchulG nach neun Schuljahren (Vollzeitschulpflicht). Damit unterliegt der zehnjährige Sohn der Kläger der Vollzeitschulpflicht, weil er im Sommer 2019 schulpflichtig wurde und bis zum Sommer 2028 der allgemeinen Schulpflicht unterliegt. Darüber hinaus schließt sich nach der Vollzeitschulpflicht eine Berufsschulpflicht gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2 SchulG mindestens bis zum Ende des Schulhalbjahres an, in dem der oder die Schüler*in volljährig wird. Der Sohn der Kläger unterliegt auch ungeachtet des Vortrags eines Umzugs nach Dänemark der Schulpflicht nach § 20 SchulG. Denn er ist im Sinne des SchulG im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch wohnhaft in Schleswig-Holstein. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SchulG besteht die Schulpflicht für Kinder und Jugendliche, die im Land Schleswig-Holstein ihre Wohnung oder ihre Ausbildungsstätte haben. Maßgeblich ist bei Minderjährigen grundsätzlich die (melderechtliche) Wohnung der Eltern. Wohnung ist nach § 2 Abs. 8 SchulG die Wohnung einer Person nach § 20 des Bundesmeldegesetzes (BMG), bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung nach den §§ 21 und 22 BMG. Dies ist bezüglich der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach wie vor die Meldeadresse in A-Stadt. Durch die Rückgängigmachung der Abmeldungen der Klägerin zu 2) und ihrer drei Söhne nach Dänemark wurde melderechtlich der vorherige Zustand der Hauptwohnung in A-Stadt wiederhergestellt. Das Gericht war auch nicht gehalten, inzident die Rechtmäßigkeit der Rückgängigmachung der Abmeldung ins Ausland zu überprüfen. Denn es kommt darauf im Ergebnis nicht an. Selbst bei einer hypothetisch unterstellten melderechtlich gültigen Abmeldung der Klägerin zu 2) und ihrer drei Söhne zur mündlichen Verhandlung, wäre in diesem Zeitpunkt vom Wohnsitz der Eltern in A-Stadt auszugehen. Die förmliche Abmeldung wäre als Beleg eines tatsächlichen Umzuges nicht geeignet. Zwar besteht die melderechtliche Verpflichtung, die tatsächlichen Verhältnisse anzuzeigen. Allerdings nimmt die Meldebehörde regelmäßig keine eigene Überprüfung der ihr gegenüber gemachten Angaben vor, so dass der Umkehrschluss, die gemeldeten Verhältnisse spiegelten die wahren wider, nicht ohne Weiteres möglich ist. Aus einer länger bestehenden Meldesituation mag sich zwar ein gewisser Anschein tatsächlicher Verhältnisse ergeben, allerdings spricht dieser Anschein hier dafür, dass Mutter und Söhne im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterhin überwiegend im Bundesgebiet aufhältig sind. Daran vermag auch der Vortrag zum geplanten Verkauf des Hauses in A-Stadt unter Verweis auf das Verkaufsexposé und die Fotos der leergeräumten Zimmer des Hauses nichts zu ändern. Es kann auch als wahr unterstellt werden, dass die Kläger sich zur mündlichen Verhandlung aus einer Ferienwohnung in Dänemark zugeschaltet haben. Dennoch spricht aus Sicht des Gerichts im Verhandlungszeitpunkt Überwiegendes für den Fortbestand des Hauptwohnsitzes der beiden Kläger und ihrer drei Kinder in Deutschland. So kann den vorgelegten Unterlagen lediglich entnommen werden, dass der Verkauf des Hauses in A-Stadt geplant sei und dass seit Ende Februar auf den Namen der Kläger mehrere Ferienhäuser in Dänemark gebucht seien. Dass die Familie der Kläger sich seit der Abmeldung der Klägerin zu 2) und der Kinder endgültig dauerhaft im Ausland aufhält, lässt sich aus den Unterlagen gerade nicht ablesen. Die vorgelegten Verbrauchsrechnungen lassen nicht einmal erkennen, dass das Haus der Kläger in A-Stadt seit der Abmeldung im Januar 2023 unbewohnt gewesen sei. Andere, besser zum Nachweis eines Umzugs geeignete Unterlagen, wie z. B. der Nachweis einer Anmeldung im Ausland, die Abmeldung bestehender Ver- und Entsorgungsverträge bezüglich des derzeitigen Wohnsitzes wurden trotz Aufforderung des Gerichts nicht vorgelegt. Zudem beschränkt sich die formelle Abmeldung auf die Klägerin zu 2) und die schulpflichtigen Kinder und schließt den Kläger zu 1) nicht ein. Er blieb weiterhin in Deutschland gemeldet. Für eine Trennung des Ehepaars sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Vortrag des Klägers zu 1) im Rahmen der mündlichen Verhandlung, er müsse aufgrund seines Arbeitsverhältnisses in Deutschland gemeldet bleiben und zudem auf den Verkauf des Hauses mit seiner Abmeldung warten, überzeugt nicht. Vielmehr stützt dieser Vortrag die Einschätzung des Gerichts, dass die Kläger mit ihren Kindern im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht ausgewandert sind und die Kinder daher noch der Schulpflicht unterliegen. Auch in materieller Hinsicht bestehen gegen die Anordnung aus Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides vom 02.03.2022 keine Bedenken. Die Voraussetzungen für den Erlass der Anordnung gegenüber den Klägern, für den Unterrichtsbesuch ihres Sohnes XXX zu sorgen, sind erfüllt. Der Sohn der Kläger ist, wie zuvor dargelegt, schulpflichtig. Das Gericht geht in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 ⎯ 6 B 27/09 ⎯ , juris Rn. 3, 5, 7), dem Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.04.1989 ⎯ 1 BvR 235/89 ⎯ , juris Rn. 2 7; Nichtannahmebeschluss vom 29.04.2003 ⎯ 1 BvR 436/03 ⎯ , juris Rn. 7 9; Nichtannahme-beschluss vom 21.07.2009 ⎯ 1 BvR 1358/09 ⎯ , juris Rn. 14) und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. EGMR, Unzulässigkeitsentscheidung vom 11.09.2006 ⎯ 35504/03 ⎯; Urteil vom 10.01.2017 ⎯ 29086/12 ⎯) davon aus, dass die Schulpflicht weder verfassungswidrig ist noch gegen Europarecht oder grundlegende Menschenrechte verstößt. Auch der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes hat in seinen abschließenden Bemerkungen zu den Staatenberichten Deutschlands über die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention trotz teils ausdrücklicher Hinweise auf die allgemeine Schulpflicht in den Berichten (vgl. z. B. Erster Staatenbericht Deutschlands, 1994, CRC/C/11/Add.5, S. 7; Dritter und Vierter Staatenbericht Deutschlands, 2010, CRC/C/DEU/3 4, S. 39; sowie Ausschuss für die Rechte des Kindes, Abschließende Bemerkungen zum Ersten Staatenbericht Deutschlands, 1995, CRC/C/15/Add.43; und Ab-schließende Bemerkungen zum Dritten und Vierten Staatenbericht Deutschlands, 2014, CRC/C/DEU/CO/3 4) zwar Probleme im Schulsystem angesprochen, aber niemals die Schulpflicht als solche auch nur in Frage gestellt. § 1631 BGB und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG stehen dieser Einschätzung weder entgegen noch setzen sie eine bestehende Schulpflicht außer Kraft. Pflege und Erziehung der Kinder sind nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur das natürliche Recht der Eltern, sondern auch „die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“. Diese Pflicht kann der Landesgesetzgeber auch als öffentlich-rechtliche, also dem Staat gegenüber bestehende Pflicht ausgestalten, unter dessen „besondere[m] Schutze“ Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen. Außerdem obliegt den Eltern die Pflicht aus Abs. 2 Satz 1 nur „zuvörderst“, aber nicht ausschließlich, und haben sie nach Art. 7 Abs. 1 GG insbesondere die verfassungsrechtlich unbedenkliche allgemeine Schulpflicht hinzunehmen. Solange diese andauert, ist ihr Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, unmittelbar in eigener Person und in pädagogischer Alleinverantwortung auf ihre Kinder einzuwirken, auf den außerschulischen Bereich beschränkt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.08.2015 ⎯ 1 BvR 2388/11 ⎯ , juris Rn. 17 f.; BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 ⎯ 6 C 12.12 ⎯ , juris, Rn. 21). Soweit die Kläger vorgetragen haben, die Verhältnisse bei der Beklagten hätten dafür gesorgt, dass XXX nicht mehr in die Schule zu bewegen sei, da er unverhältnismäßig gezwungen worden sei, Dinge durchzuführen, die für Kinder unerträglich und gefährdend seien, ist dieser Vortrag schon viel zu vage, um eine Ausnahme im hier vorliegenden Einzelfall anzudenken. Wenn die Kläger mit der konkreten Beschulung ihres Sohnes an einer Schule nicht einverstanden sind, steht ihnen der Wechsel an eine andere (staatliche oder Ersatz-)Schule frei. Die Kläger sind ihrer Pflicht nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG nicht nachgekommen, da ihr Sohn XXX seit Januar 2022 den Unterricht bei der Beklagten nicht mehr besucht. Trotz mehrfacher Aufforderung mit Fristsetzung durch die Beklagte sind die Kläger ihrer Pflicht bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen. Entgegen der Ansicht der Kläger, ist die in Nr. 1 des Bescheides vom 02.03.2022 enthaltene Verpflichtung vom Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG gedeckt. Die an die Kläger als Eltern gerichtete Anordnung, dafür zu sorgen, dass ihr Sohn ab sofort am Unterricht teilnimmt, gibt den Wortlaut von § 26 Abs. 1 Nr. 1 SchulG nicht exakt wieder, geht aber auch nicht darüber hinaus. Vielmehr handelt es sich bei dem geforderten Verhalten um eine verkürzte Variante des Gesetzeswortlauts, die von diesem umfasst ist. Dafür zu sorgen, dass sich ihr Sohn in seinem Sozialverhalten dahingehend entwickelt, dass er am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen teilnimmt, beschreibt die von der Beklagten angeordnete Handlung sehr weit und sehr offen. Im Ergebnis haben die Kläger aber auch nach dem Wortlaut dafür zu sorgen, dass ihr Sohn den Unterricht und die sonstigen schulischen Veranstaltungen besucht. Nur ist der Weg dahin nach dem Gesetzeswortlaut noch umfassender darauf gerichtet, dass auf das Kind eingewirkt wird, damit es selbst seiner eigenen Schulpflicht nachkommt. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Kläger ist der Anordnung der Beklagten nicht zu entnehmen. Die Anordnung ist auch nicht nichtig im Sinne des § 113 Abs. 2 Nr. 4 LVwG, weil sie aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen könnte. Durch die angegriffene Anordnung werden die Kläger nicht etwa verpflichtet, die Erfüllung der Schulpflicht durch ihren Sohn unmittelbar selbst herbeizuführen. Vielmehr sollen die Kläger auf ihren Sohn erzieherisch einwirken, die Schule zu besuchen. Dies allein ist von den Klägern mit der Formulierung „zu sorgen“ verlangt und ihnen auch möglich (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 14.07.2014 ⎯ 9 S 897/14 ⎯ , juris Rn. 9). Etwas anderes gilt auch nicht aufgrund des nach dem klägerischen Vortrag erklärten Willens ihres Sohnes, dass dieser keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen wolle. Es ist richtig, dass mit zunehmendem Alter der Kindeswille hinsichtlich des Kindeswohls an Bedeutung gewinnt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.04.2015 ⎯ 1 BvR 3326/14 ⎯ , juris Rn. 17; OLG Schleswig, Beschluss vom 27.12.2018 ⎯ 10 UF 176/18 ⎯ , juris Rn. 56). Gleichwohl sind auch dem durch Kundgabe des eigenen Willens zum Ausdruck kommenden Selbstbestimmungsrecht des Kindes oder Jugendlichen Grenzen nicht fremd. Es wäre nicht akzeptabel die Grenzen der Rechtsordnung, die u. a. festgelegt sind in gesetzlichen Rechten und Pflichten der Bürger*innen, vor dem Kindeswillen aufzugeben. Der nach dem klägerischen Vortrag durch XXX geäußerte Wille, keine Schule besuchen, sondern selbstbestimmt lernen zu wollen, mag beachtlich sein hinsichtlich der Art und Weise, in der XXX lernen möchte, sofern der gesetzlich vorgegebene Rahmen eingehalten wird. Soweit dabei die gesetzlich vorgegebene und verfassungsrechtlich verankerte Schulpflicht verletzt wird, findet der Wille des Kindes seine Grenzen. Dem schulpflichtigen Kind diese Grenzen klarzumachen, ist Teil der in § 26 Abs. 1 Nr. 1 SchulG formulierten Handlungspflicht der Eltern. Es ist zur Überzeugung des Gerichts von den Klägern nicht dargelegt worden, dass sie dieser Pflicht schon in vollem Umfang nachgekommen wären, so dass ihren Bemühungen allein XXX Wille entgegenstehen würde. Vielmehr spiegeln die schriftlichen Äußerungen der Kläger gegenüber der Beklagten im Vorverfahren in erster Linie deren Ansichten zu Schule und Schulpflicht wider. Diese gerichtliche Überzeugung wurde noch gestützt durch den Gesamteindruck, den die Kläger und XXX im Rahmen der informatorischen Anhörung während der mündlichen Verhandlung vermittelten. Der letzte Schulbesuch XXX liegt außerdem über ein Jahr zurück. Das Gericht bezweifelt, dass ein zehnjähriges Kind nach mehr als einem Jahr Schulabsentismus in beachtlicher Weise den gefestigten und mit erzieherischen Mitteln unumstößlichen Willen ausbilden kann, nicht mehr zur Schule zu gehen. Aus Sicht des Gerichts ist XXX Fernbleiben von einer schulischen Bildung überwiegend auf die fehlende Überzeugung der Kläger von der gesetzlichen Notwendigkeit des Schulbesuchs zurückzuführen und weniger auf einen beachtlichen entgegenstehenden Willen ihres Sohnes. Die Anordnung ist auch verhältnismäßig. Sie ist grundsätzlich geeignet, den legitimen Zweck, nämlich den Schulbesuch des Sohnes der Kläger entsprechend seiner Schulpflicht zu fördern, denn es kann davon ausgegangen werden, dass die Kläger als Eltern erhebliche Einwirkungsmöglichkeiten (auch außerhalb von unzulässiger Gewalt) auf ihren zehnjährigen Sohn haben. Mildere Mittel zur Durchsetzung der Schulpflicht sind nicht ersichtlich, nachdem einfache Aufforderungen der Beklagten keinen Erfolg gebracht haben. Die Anordnung ist schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Namentlich sind keine durchgreifenden Gründe ersichtlich, die es in diesem Einzelfall gebieten könnten, ausnahmsweise ganz oder zeitweise von der Durchsetzung der staatlichen Schulpflicht abzusehen. Es ist mit Blick auf den generellen gesetzlichen Ausschluss von häuslichem Privatunterricht unerheblich, ob der Sohn der Kläger tatsächlich Lernrückstände aufweist oder nicht oder ob Unterrichtung und Erziehung auf andere Weise als durch den Besuch einer Schule im organisatorisch-formalen Sinne gesichert sind. Grundsätzlich dient die Durchsetzung der Schulpflicht dem Recht auf Bildung wie auch dem Kindeswohl, zumal sie nicht nur dem reinen Wissenserwerb dient (vgl. § 4 SchulG; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.05.2006 ⎯ 2 BvR 1693/04 ⎯ , juris Rn. 16). Die Aufforderung an die Kläger, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Sohn wieder zur Schule geht, soll XXX vor erheblichen Nachteilen in seiner schulischen und in seiner übrigen Entwicklung schützen. Ohne den Schulbesuch droht der erst zehnjährige Sohn der Kläger jedenfalls von den nur durch formale Bildungsabschlüsse erreichbaren Möglichkeiten seines weiteren Lebens, wie auch von dem Zusammenleben mit gleichaltrigen Kindern und den sich hieraus ergebenden Möglichkeiten emotionaler, sozialer, kultureller und gesellschaftlicher Bildung ausgeschlossen zu werden. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Verpflichtungsanordnung aus Nr. 3 des Bescheides ist rechtmäßig. Rechtlich unbedenklich ist zunächst die erneute Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Widerspruchsbehörde, nachdem die Beklagte ihrerseits die Anordnung aufgehoben hatte. Denn nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Var. 2 VwGO steht es auch der Widerspruchsbehörde als Behörde, die über den Widerspruch zu entscheiden hat, zu, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Nr. 1 des Bescheides überwiegt das Aussetzungsinteresse der Kläger. Zwar betrifft die Konkretisierung der gesetzlichen Pflicht aus § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG unter anderem das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG. Jedoch dient die zeitnahe Durchsetzung dieser Pflicht der Durchsetzung der Schulpflicht und der gesetzlich vorgesehenen Beschulung des Sohnes der Kläger und seiner Teilnahme an sonstigen Schulveranstaltungen, die anderenfalls für einen längeren Zeitraum zu unterbleiben droht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung schützt somit den Sohn der Kläger vor erheblichen Nachteilen in seiner schulischen und sonstigen Entwicklung und ist daher auch im öffentlichen Interesse geboten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Hinsichtlich des Hilfsantrages wird auf § 124a Abs. 1 VwGO verwiesen. Mit ihrer Klage wenden die Kläger sich gegen die mit der Androhung von Zwangsmitteln verbundene Verpflichtung, für den Schulbesuch ihres zehnjährigen Sohnes zu sorgen. Die Kläger sind Eltern von drei Söhnen im Alter von im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 10, 12 und 15 Jahren. Zu zwei der Söhne sind verwaltungsgerichtliche Verfahren wegen Verpflichtungen der Kläger anhängig, für den Schulbesuch ihrer Kinder zu sorgen. Neben dem vorliegenden Verfahren ist ein weiteres Verfahren unter dem Az. 9 A 174/22 bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht anhängig. Der jüngste Sohn der Kläger, XXX A., geboren am 02.12.2012, wurde im Schuljahr 2019/2020 bei der Beklagten eingeschult, blieb jedoch seit dem 10.01.2022 dem Unterricht bei der Beklagten fern. Mit Schreiben vom 06.02.2022 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten, ihren Sohn mit sofortiger Wirkung abzumelden. Ihr Sohn wolle nicht mehr zur Schule gehen und stattdessen in das selbstbestimmte Lernen wechseln. Die Beklagte teilte den Klägern mit Schreiben vom 11.02.2022 mit, dass eine schlichte Abmeldung ihres Sohnes XXX aus der Schule nicht möglich sei und dieser den Unterricht bei ihr oder eine andere Grundschule besuchen müsse. Dem traten die Kläger mit Schreiben vom 14.02.2022 entgegen, in dem sie die Entlassung ihres Sohnes nach § 19 SchulG beantragten. Daraufhin legte die Beklagte den Klägern mit E-Mail vom 17.02.2022 dar, dass aufgrund der bestehenden Schulpflicht eine Abmeldung von XXX nur in Betracht komme, sofern eine anderweitige Anmeldung an einer Schule vorgelegt werde. Mit Schreiben vom 22.02.2022 lehnten die Kläger einen Schulbesuch ihres Sohnes XXX endgültig ab und verwiesen darauf, dass eine Zwangsbeschulung gegen die UN-Kinderrechtskonvention, die Europäische Menschenrechtskonvention, die EU-Grundrechtecharta, den UN-Sozialpakt, den UN-Zivilpakt sowie das Grundgesetz verstoße. Mit Bescheid vom 02.03.2022 verpflichtete die Beklagte die Kläger, dafür zu sorgen, dass das Kind XXX ab sofort am Unterricht teilnimmt (Nr. 1). Für den Fall, dass XXX nicht bis zum 10.03.2023 den Unterricht besuchen sollte, wurde dessen Zuführung durch unmittelbaren Zwang angedroht (Nr. 2). Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet (Nr. 3). Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Kläger ihrer Pflicht nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 SchulG, für die Unterrichtsteilnahme ihres Sohnes zu sorgen, seit dem 10.01.2022 nicht nachgekommen seien. Nach § 28 SchulG sei die Schule beim Fernbleiben eines Schülers oder einer Schülerin vom Unterricht ohne berechtigten Grund verpflichtet, die Zuführung zum Unterricht durch unmittelbaren Zwang anzuordnen und die Ordnungsbehörde oder eine andere geeignete Stelle um Vollzugsmaßnahmen ersuchen. Zur Anordnung des Sofortvollzugs hieß es zur Begründung, dass die andauernde unentschuldigte Nichtteilnahme am Unterricht einen gravierenden Verstoß gegen die Schulpflicht darstelle und daher zwangsweise durchgesetzt werden könne. Es könne auf Dauer nicht hingenommen werden, dass im Falle eines möglichen Widerspruchs und Klageverfahrens der Schulbesuch entgegen der bestehenden Schulpflicht weiterhin unterbliebe. Der gleichlautende Bescheid wurde unter dem Datum 24.02.2022 laut handschriftlicher Notiz im Verwaltungsvorgang der Beklagten (Bl. 9 d. Beiakte A) dem Ordnungsamt zur Zustellung an die Kläger per Postzustellungsurkunde übergeben. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 09.03.2022 Widerspruch ein. Diesen begründeten sie damit, dass es XXX Wille sei, nicht mehr zur Schule zu gehen. Die Beklagte habe selbst alles dafür getan, dass XXX nicht mehr in die Schule zu bewegen sei. Er sei unverhältnismäßig gezwungen worden, Dinge durchzuführen, die für Kinder unerträglich und gefährdend seien, so dass dies eine Kindeswohlgefährdung verursacht habe. Es sei auch kindeswohlgefährdend, ein Kind mit Gewalt der Schule zuzuführen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie begründete dies mit der geltenden Schulpflicht, der XXX unterliege. Am 01.04.2022 stellten die Kläger bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ⎯ 9 B 12/22 ⎯ gegen den Bescheid vom 02.03.2022. Die Beklagte erklärte in dem Verfahren mit Schreiben vom 11.04.2022, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Kläger anzuerkennen. Auf telefonische Nachfrage des Gerichts erklärte die Beklagte, die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Nr. 1 des Bescheides vom 02.03.2022 zu widerrufen sowie die sofortige Vollziehung hinsichtlich der Nr. 2 des Bescheides auszusetzen. In Folge der beiderseitigen Erledigungserklärung wurde das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 09.05.2022 eingestellt. Ein weiterer Versuch von Seiten der Beklagten, mit den Klägern einvernehmlich XXX Rückkehr in den Schulunterricht zu vereinbaren, blieb ohne Erfolg. Am 17.01.2023 meldete die Klägerin zu 2) sich, XXX und die beiden anderen Söhne beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde A-Stadt ins Ausland nach Dänemark ab. Darüber informierten die Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 18.01.2022 und erklärten darin, in Kürze auf Europareise gehen zu wollen. Mit Schreiben vom 23.01.2023 wurde der Klägerin zu 2) vom Einwohnermeldeamt der Gemeinde A-Stadt mitgeteilt, dass ihre Abmeldung und die ihrer Söhne am 19.01.2023 rückgängig gemacht worden sei, da es sich um Scheinabmeldungen gehandelt habe. Mit Widerspruchsbescheid des Schulamtes des Kreises Segeberg vom 06.03.2023 wurde der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23.03.2022 aufgehoben, da diese nicht zuständige Widerspruchsbehörde gewesen sei. Gleichzeitig wurden der Widerspruch der Kläger zurückgewiesen und die sofortige Vollziehung hinsichtlich der Nr. 1 des Ausgangsbescheides (bezeichnet als Bescheid „vom 24.02.2022“) angeordnet. Die Widerspruchsbehörde hielt an der Begründung des Ausgangsbescheides fest und führte darüber hinausgehend aus, dass die Schulpflicht ⎯ durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt ⎯ verfassungsgemäß sei und nicht anhand der Anforderungen der Eltern eines schulpflichtigen Kindes auszurichten sei. Das Schulverhältnis des Sohnes XXX bestehe fort, da eine einseitige Beendigung im Sinne einer Kündigung nicht möglich sei. Die Gründe für eine Beendigung des Schulverhältnisses nach § 19 SchulG lägen nicht vor. Das vorgetragene Interesse der Kläger an einer rein außerschulischen Bildung ihres Sohnes lasse die Schulpflicht nicht entfallen. Eine generelle Befreiung von der Schulpflicht sei nicht zulässig. Das Bundesverfassungsgericht habe eine Beschulung zu Hause für unzulässig erklärt, da die Schulpflicht nicht nur der Wissensvermittlung und der Erziehung zu einer selbstverantwortlichen Persönlichkeit diene, sondern auch der Heranbildung von Staatsbürgern, die gleichberechtigt und verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft teilhätten. Die Allgemeinheit habe ein erhebliches Interesse daran, weltanschaulich motivierte Parallelgesellschaften zu vermeiden. Der Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht durch die Schulpflicht sei gerechtfertigt. Soweit vorgetragen werde, es entspreche XXX Willen, nicht zur Schule zu gehen, sei nicht nachvollziehbar, warum die Kläger nicht einmal den Versuch unternähmen, XXX an den regelmäßigen Schulbesuch heranzuführen. Die Androhung der Zuführung XXX durch unmittelbaren Zwang sei rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig. Die Kläger hätten deutlich gemacht, dass sie keineswegs gewillt seien, dafür zu sorgen, dass XXX seiner Schulpflicht wieder nachkomme. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit wurde mit dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Erfüllung der Schulpflicht begründet. Die Schulpflicht und die Schulbesuchspflicht seien regelhafter Ausdruck des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags. Das öffentliche Interesse an der angemessenen Förderung an einer öffentlichen Schule oder einer genehmigten Ersatzschule durch hierzu ausgebildete Lehrkräfte in einer Klassen- und Schulgemeinschaft gehe einer Nichtbeschulung oder einer Heimbeschulung vor. Soziale Integration statt sozialer Absonderung sowie das regelmäßige Einüben des Lebens in einer pluralistischen Gesellschaft seien wesentliches Ziel der Schulpflicht. Jeder Tag, an dem der Sohn der Kläger keine Schule besuche, erschwere die Erreichung dieses Zieles. Die Erfüllung der Schulpflicht und der Schulbesuchspflicht diene insgesamt dem Kindeswohl. Es könne auf Dauer nicht hingenommen werden, dass im Falle eines möglichen Klageverfahrens der Schulbesuch entgegen der bestehenden Schulpflicht weiter unterbliebe. Am 15.03.2023 haben die Kläger Klage erhoben. Sie haben zum Beleg ihres Aufenthalts in Dänemark drei verschiedene Mietverträge über Ferienhäuser für verschiedene Zeiträume im Februar und März 2023 sowie einen Kontoauszug vorgelegt, aus dem sich Einkäufe und Bezahlungen in Dänemark ergäben. Außerdem haben die Kläger Unterlagen zum beabsichtigten Verkauf ihres Hauses in A-Stadt vorgelegt. Die Kläger sind der Ansicht, die Anordnung der Beklagten sei schon deshalb rechtswidrig, weil ihr Sohn bereits seit Anfang des Jahres 2023 nicht mehr in Deutschland wohne. Überdies ergebe sich aus dem schleswig-holsteinischen Schulgesetz schon keine Ermächtigungsgrundlage, nach welcher Maßnahmen gegen die Eltern eines schulverweigernden Kindes erlassen werden könnten. Sie könnten auch nicht mehr erzieherisch auf ihren zehnjährigen Sohn einwirken, da dieser aufgrund seines fortgeschrittenen Alters selbstbestimmt sei. Die Kläger haben ursprünglich beantragt, den gesamten Bescheid der Beklagten vom 02.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2023 aufzuheben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Androhung des unmittelbaren Zwangs aus Nr. 2 des Bescheides vom 02.03.2022 aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache bezüglich dieses Teils für erledigt erklärt. Die Kläger beantragen nunmehr sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 02.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2023 aufzuheben, soweit der Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt wurde, hilfsweise, die Berufung zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an der Begründung des angefochtenen Bescheides fest. Der Rechtsstreit ist gemäß § 6 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 16.03.2023 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Mit Beschluss vom 25.04.2023 ist den Beteiligten gemäß § 102a Abs. 1 Satz 1 VwGO gestattet worden, sich während der mündlichen Verhandlung am 08.05.2023 an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung sind die per Bild und Ton zugeschalteten Kläger und ihr Sohn XXX informatorisch angehört worden. Für das Ergebnis der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und das Protokoll der mündlichen Verhandlung.