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Beschluss

19 A 2031/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0119.19A2031.13.00
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Leitsätze

§ 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW sieht Ausnahmen nur vom Grundsatz des Besuchs einer deutschen Schule in Satz 1 vor, nicht aber auch von der Schulbesuchspflicht überhaupt (Änderung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 5. September 2007 - 19 A 4074/06 -, OVGE 51, 67, juris, Rdn. 22).

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW sieht Ausnahmen nur vom Grundsatz des Besuchs einer deutschen Schule in Satz 1 vor, nicht aber auch von der Schulbesuchspflicht überhaupt (Änderung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 5. September 2007 - 19 A 4074/06 -, OVGE 51, 67, juris, Rdn. 22). Die Anträge werden abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Prozesskostenhilfeantrag für das zweitinstanzliche Verfahren ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Kläger stützen ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtssache weist angesichts der umfangreichen und gefestigten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zur Schulpflicht auch weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Zunächst bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass den Klägern kein Anspruch auf Genehmigung einer Ausnahme von der Schulpflicht aus wichtigem Grund nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW für ihre am 24. September 2004 geborene und seit dem 1. August 2011 schulpflichtige Tochter T. zusteht. Nach dieser Vorschrift ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Ausnahme vom Grundsatz des Besuchs einer deutschen Schule in Satz 1 möglich, insbesondere dann, wenn einer der in Satz 2 genannten Ausnahmegründe vorliegt, also entweder derjenige des vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland nach Buchstabe a) oder derjenige des Besuchs einer anerkannten ausländischen oder internationalen Ergänzungsschule nach Buchstabe b). Liegt einer dieser Ausnahmegründe vor, können Schulpflichtige ihre Schulpflicht auch durch den Besuch einer ausländischen oder einer internationalen Schule erfüllen (vgl. die Begriffe in Satz 2 Buchstabe b) sowie in § 118 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW). In den Fällen des § 34 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe a) SchulG NRW oder eines sonstigen wichtigen Grundes entscheidet nach Satz 3 die Schulaufsichtsbehörde über die Ausnahme, in den Fällen des Satzes 2 Buchstabe b) genügt die Anzeige des Schulbesuchs durch den Schulträger (Satz 4). § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW sieht Ausnahmen nur vom Grundsatz des Besuchs einer deutschen Schule in Abs. 5 Satz 1 vor, nicht aber auch von der Schulbesuchspflicht überhaupt. Diese ergibt sich einfachgesetzlich aus § 34 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW, wonach die Schulpflicht „durch den Besuch“ einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule erfüllt wird. Insbesondere enthält § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW keine Ermächtigung an die Schulaufsichtsbehörde, Eltern eine Ausnahme zur Unterrichtung ihres Kindes in häuslichem Privatunterricht zu genehmigen. § 34 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW gestaltet die nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 LV NRW landesverfassungsrechtlich vorgegebene Schulpflicht als eine Schulbesuchspflicht aus, verpflichtet also die Eltern und ihr Kind, dessen Schulpflicht durch den Besuch einer Schule im Sinne des § 6 Abs. 1 SchulG NRW zu erfüllen. Schulen im Sinne des SchulG NRW sind danach Bildungsstätten, die unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte sowie der Schülerinnen und Schüler nach Lehrplänen Unterricht in mehreren Fächern erteilen. § 21 Abs. 1 SchulG NRW bestätigt diese gesetzgeberische Grundentscheidung, indem er nur in den dort in den Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Fällen einen von der Schulaufsichtsbehörde eingerichteten staatlichen Hausunterricht zulässt, einen Unterricht also, den staatliche Lehrer nach staatlichen Lehrplänen einem nicht schulbesuchsfähigen Schüler zu Hause erteilen. Hiermit geht die Schulpflicht in Nordrhein-Westfalen über eine bloße Unterrichts- oder Bildungspflicht hinaus, bei welcher der Schulpflichtige seine Schulpflicht auch außerhalb einer Schule, insbesondere durch häuslichen Privatunterricht erfüllen kann. Nordrhein-Westfalen und die anderen Bundesländer unterscheiden sich darin von mehreren angrenzenden europäischen Ländern, die sich mit einer Unterrichtspflicht begnügen (Belgien, Dänemark, Frankreich, Österreich, Schweiz). Vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. September 2007 – XII ZB 41/07 ‑, NJW 2008, 369, juris, Rdn. 18; Handschell, Die Schulpflicht vor dem Grundgesetz, 2012, S. 120 ff.; Palmstorfer, Häuslicher Unterricht in Österreich, RdJB 2012, 115 (118 f.). Das SchulG NRW ermöglicht es demnach nicht, dem Wunsch von Eltern zu entsprechen, ihr Kind ausschließlich zu Hause selbst zu unterrichten, zu erziehen und zu bilden und dafür gegebenenfalls die Unterstützung einer privaten Fernschulorganisation in Anspruch zu nehmen (Homeschooling). Ein solcher häuslicher Privatunterricht ist kein Unterricht durch den Besuch einer Schule, durch den allein ein Schulpflichtiger nach § 34 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW seine Schulpflicht erfüllen kann. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007 - 19 A 4074/06 ‑, OVGE 51, 67, juris, Rdn. 21; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 6 B 27.09 ‑, juris, Rdn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 12. April 2010 – 7 ZB 09.2369 ‑, NVwZ-RR 2010, 606, juris, Rdn. 7; OVG Bremen, Urteil vom 3. Februar 2009 – 1 A 21/07 ‑, NordÖR 2009, 158, juris, Rdn. 31 f.; Bad.-Württ. VGH, Urteil vom 18. Juni 2002 ‑ 9 S 2441/01 ‑, NVwZ-RR 2003, 561, juris, Rdn. 18. Das SchulG NRW sieht auch weder in § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW noch in einer anderen Vorschrift die Genehmigung einer Ausnahme von der Schulbesuchspflicht aus wichtigem Grund vor. § 34 Abs. 5 SchulG NRW regelt nur die Schulpflichterfüllung an deutschen Schulen einerseits sowie an ausländischen und internationalen Schulen andererseits, nicht hingegen auch das Verhältnis zwischen Schulunterricht und häuslichem Privatunterricht. Auf Ausnahmen von der allgemeinen Schulpflicht nimmt die Vorschrift lediglich in ihrem Satz 5 Rücksicht, wonach völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen unberührt bleiben. Hiervon sind Kinder von Angehörigen diplomatischer Vertretungen und von Stationierungsstreitkräften erfasst, die nach solchen Abkommen und Vereinbarungen von der Schulpflicht in NRW ausgenommen sind. Auch § 34 Abs. 5 Satz 5 SchulG NRW begründet hiernach keine Ausnahmen von der Schulbesuchspflicht nach § 34 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW, sondern lässt lediglich anderweitig begründete Ausnahmen von der Schulpflicht unberührt. Hierzu Nrn. 1.1 und 1.2 des Runderlasses „Ausnahmegenehmigungen zum Besuch ausländischer oder internationaler Schulen“ des MSW NRW vom 16. Juni 2005 (ABl. NRW. S. 261). Auch die Entstehungsgeschichte der Schulpflicht in Deutschland spricht für diese Auslegung des § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19. November 2014 ‑ 2 BvL 2/13 ‑, juris, Rdn. 70 (Schulnetzplanung Sachsen); Bad.-Württ. VGH, a. a. O., Rdn. 19. Der Senat hält aus den vorgenannten systematischen und historischen Gründen nicht länger an seiner früheren, vorrangig am Wortlaut orientierten anderslautenden Auffassung fest, wonach er § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW als Ermächtigungsgrundlage für eine Ausnahmegenehmigung auch für einen häuslichen Privatunterricht in Betracht gezogen hat. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007, a. a. O., Rdn. 22; hiergegen auch Minten, in: Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch NRW, Stand: Aktualisierungslieferung Nr. 39, November 2014, § 34, Rdn. 10. Das Fehlen eines Ausnahmetatbestandes im vorgenannten Sinn im SchulG NRW ist schließlich auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere mit dem elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 ‑, NVwZ 2003, 1113, juris, Rdn. 6 (Heimunterricht); BVerwG, a. a. O., Rdn. 5 m.w.N.; im Ergebnis auch Wallrabenstein, Homeschooling ‑ verfassungsrechtliche Vorgaben, in: Reimer (Hrsg.), Homeschooling, 2012, S. 67 (74 ff.); a. A. Handschell, a. a. O., S. 198, 209; zur Verfassungsmäßigkeit der Schulpflicht zuletzt BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 2 BvR 920/14 ‑, juris, Rdn. 24 (Freiheitsstrafe wegen Schulpflichtentziehung). Insoweit hat auch der Senat bereits entschieden, dass die allgemeine Schulpflicht in NRW und der generelle Ausschluss von häuslichem Privatunterricht mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben im Einklang stehen und insbesondere die in Art. 8 Abs. 2 LV NRW verankerte Schulbesuchspflicht ihrerseits dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG dient. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 19 B 682/14 ‑, NVwZ-RR 2014, 851, juris, Rdn. 11 m. w. N.; ebenso Kamp, in: Heusch/Schönenbroicher, LV NRW, Art. 8, Rdn. 36; a. A. Thurn/Reimer, Homeschooling als Option?, NVwZ 2008, 718 (721 f.). Das Fehlen eines Ausnahmetatbestandes im vorgenannten Sinn ist auch mit dem Übermaßverbot vereinbar. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die von den Klägern vorgebrachten und zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 12. Januar 2015 erneuerten Gegenargumente. Das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und die Glaubens- und Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG erfordern keine Ausnahme von der Schulbesuchspflicht, weil das SchulG NRW alternative Möglichkeiten der Konfliktlösung etwa sowohl durch Befreiungen von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsfächern oder -veranstaltungen als auch durch Rechtsschutz gegen die Einführung von Lernmitteln vorsieht. Mit dieser Befreiungsmöglichkeit kann die Schule Konflikten Rechnung tragen, die sich im Einzelfall aus Eingriffen in diese Grundrechte ergeben können. So sieht § 31 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW vor, dass ein Schüler von der Teilnahme am Religionsunterricht auf Grund der Erklärung der Eltern oder ‑ bei Religionsmündigkeit ‑ auf Grund eigener Erklärung befreit ist. Darüber hinaus kann der Schulleiter Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien (§ 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW). Hierzu BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 6 C 12.12 ‑, NVwZ 2014, 237, juris, Rdn. 10 (Krabat); Uhle, NVwZ 2014, 541 ff.; Huster, DÖV 2014, 860 ff.; Rademacher, RdJB 2014, 270 ff. Daraus folgt zugleich, dass die Kläger auch aus Grundrechten wie Art. 6 Abs. 2 GG keinen Anspruch auf eine Ausnahme von der allgemeinen Schulbesuchspflicht herleiten können. Auch für die von den Klägern ins Zentrum ihrer Begründung gerückten Kritik an den von ihnen im Einzelnen bezeichneten Schulbüchern ihrer Tochter sieht das SchulG NRW alternative Wege der Konfliktlösung vor, die Vorrang vor einer generellen Unterrichtsbefreiung haben und erst recht in Abwägung mit gegenläufigen Grundrechten eine Ausnahme von der Schulbesuchspflicht entbehrlich machen. Lernmittel bedürfen nach § 30 Abs. 3 SchulG NRW der Einführung an einer Schule, über welche die Schulkonferenz auf Vorschlag der jeweiligen Fachkonferenz und der Lehrerkonferenz entscheidet (§§ 65 Abs. 2 Nr. 10, 68 Abs. 3 Nr. 6, 70 Abs. 4 Nr. 3 SchulG NRW). Gegen die Einführung eines Schulbuches nach diesen Vorschriften können Eltern verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob die Einführung als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 1988 ‑ 7 C 89.86 ‑, BVerwGE 79, 298, juris, Rdn. 7, und vom 21. November 1980 – 7 C 18.79 ‑, BVerwGE 61, 164, juris, Rdn. 16 f. Dieser Rechtsschutz ermöglicht ihnen die Kontrolle, ob ein eingeführtes Schulbuch die Zulassungsvoraussetzungen des § 30 Abs. 2 SchulG NRW erfüllt, insbesondere, ob es die Voraussetzung in Nr. 4 erfüllt, dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen („unwissenschaftlich“), die die Kläger als nicht erfüllt ansehen. Darüber hinaus darf das Schulbuch Rechtsvorschriften nicht widersprechen (Nr. 1) und nicht ein diskriminierendes Verständnis fördern (Nr. 5). Diese beiden Zulassungsvoraussetzungen sind die einfachgesetzliche Konkretisierung des bundesrechtlichen Gebots staatlicher Neutralität und Toleranz im Unterricht. Dieses Gebot zielt darauf ab, einerseits den Erziehungsauftrag des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG und andererseits das Recht des Schülers auf freie Entfaltung und Entwicklung seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie das Recht der Eltern aus Art. 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf Pflege und Erziehung ihrer schulpflichtigen Kinder gerade auch in religiöser Hinsicht nach dem Grundsatz der Herstellung praktischer Konkordanz aufeinander abzustimmen und zum Ausgleich zu bringen. Das Toleranzgebot verbietet die Verwendung eines Schulbuchs, in dem politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtungen gezielt parteiisch oder mit Missionstendenz das Wort geredet wird oder in umstrittenen, die Öffentlichkeit berührenden Fragen die eine Seite herabgesetzt, die andere Seite herausgehoben wird. Das schließt nicht aus, dass auch extreme und von außenseiterischen Minderheiten vertretene Meinungen in einem Schulbuch zu Wort kommen dürfen. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988, a. a. O., Rdn. 7. Einen weiteren Weg der Konfliktlösung bietet § 65 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW. Danach vermittelt die Schulkonferenz als das oberste Mitwirkungsgremium der Schule bei Konflikten innerhalb der Schule. Eltern, die sich gegen die Einführung eines bestimmten Schulbuchs zur Wehr setzen wollen, können sich mit ihrem Anliegen also auch an die Schulkonferenz wenden, die ohnehin die Entscheidungskompetenz hierüber besitzt (§ 65 Abs. 2 Nr. 10 SchulG NRW). Keinen dieser Wege der Konfliktlösung haben die Kläger bislang beschritten. Lediglich unter dem Druck der Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung vom 16. Februar 2011 hatten sie ihre Tochter am 22. Februar 2011 vorübergehend an der Kath. Grundschule H. in F. angemeldet, sie dann aber am 7. September 2011 wieder abgemeldet, nachdem die Schulaufsicht ihnen mitgeteilt hatte, von der Beitreibung des angedrohten Zwangsgeldes abzusehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Antragsverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Ausnahmegenehmigung für die Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 38.3 des Streitwertkatalogs 2013 (http://www.BVerwG.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).