Urteil
9 S 567/19
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Januar 2019 - 4 K 1378/17 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger, ein eingetragener Verein mit dem Zweck der Förderung des „dezentralen Lernens“ bzw. des „Lernens von zu Hause aus“, begehrt die Genehmigung einer Bildungseinrichtung nach dem „Uracher Plan“ als Ersatzschule. 2 Mit am 08.04.2014 beim Regierungspräsidium Tübingen eingegangenem Schreiben vom 29.03.2014 beantragte der Kläger die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer privaten Grundschule als Ersatzschule. Nach seinen Angaben soll die Einrichtung unter dem Namen „Dietrich-Bonhoeffer-Schule in freier Trägerschaft (Grundschule)“ das reformpädagogische Schulkonzept des „Uracher Plans“ als evangelische Bekenntnisschule gemäß dem Eckpunktepapier „Umsetzung des Uracher Plans an der Dietrich-Bonhoeffer-Schule in freier Trägerschaft“ verwirklichen. Dieses sieht u.a. die Durchführung schulischen Präsenzunterrichts einmal pro Woche, zwei wöchentliche Veranstaltungen im Rahmen eines „virtuellen Klassenzimmers“, Hausbesuche der Lehrer („Lernbegleiter“) in Abhängigkeit vom jeweiligen pädagogischen Bedarf sowie die individuelle Betreuung im Rahmen audiovisueller Kontakte über das Internet und telefonischer Erreichbarkeit der Lernbegleiter vor. Das Regierungspräsidium übermittelte dem Kläger bis 2017 wiederholt Sachstandsmitteilungen, entschied über den Antrag aber nicht. 3 Die am 17.03.2017 erhobene Untätigkeitsklage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 29.01.2019 abgewiesen, da die beantragte „Schule“ keine genehmigungsfähige Ersatzschule darstelle. Die streitgegenständliche Einrichtung weiche aufgrund ihrer äußeren Strukturmerkmale von den im öffentlichen Schulwesen Baden-Württembergs verbreiteten Typen derart gravierend ab, dass es aus dem Blickwinkel der staatlichen Schulhoheit nicht vertretbar wäre, ihren „Besuch“ dem Besuch einer öffentlichen Schule gleichzustellen und als Erfüllung der Schulpflicht zu werten. So liege bereits keine (echte) Schule vor. Nach dem Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 - sei „Schule“ eine organisierte, auf Dauer angelegte Einrichtung, in der eine im Laufe der Zeit wechselnde Mehrzahl von Schülern zur Erreichung allgemein festgelegter Erziehungs- und Bildungsziele planmäßig durch hierzu ausgebildete Lehrkräfte gemeinsam unterrichtet werde. Die Unterrichtung der eigenen Kinder durch die Eltern im familiären Umkreis könne auch bei Unterrichtung zahlreicher Kinder durch ihre als Lehrer ausgebildeten Eltern nicht Schule sein, da es an der organisatorischen Verselbständigung und Verstetigung und der gemeinsamen Unterrichtung eines im Laufe der Zeit wechselnden Schülerbestandes fehle. Auch die Unterrichtung durch einen Hauslehrer sei keine „Schule“, weil diese schon begrifflich der Familie gegenübertrete. Insoweit sei dem Schulbegriff eine substantielle gemeinsame räumliche Unterrichtung der Schüler immanent. Demgegenüber handele es sich bei dem zu beurteilenden Konzept letztlich um ein sich mit dem Anschein schulischer Struktur umgebendes Heimunterrichtskonzept, das den staatlichen Erziehungsauftrag nahezu gänzlich hinter dem elterlichen Erziehungsauftrag zurücktreten lasse. In einer (echten) Schule begegneten sich unterschiedliche Teile der Gesellschaft, wobei die Schule - anders als bei einer Unterrichtung im häuslichen Umfeld - es quasi erzwinge, sich mit anderen Mitgliedern der Gesellschaft auseinanderzusetzen. In der Begegnung mit anderen Teilen der Gesellschaft lernten die Kinder, andere zu respektieren und mit ihnen umzugehen. Dies könne effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und dem dort vertretenen Meinungsspektrum nicht nur gelegentlich, sondern als Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung stattfänden. Demgegenüber solle der Unterricht hier überwiegend zuhause stattfinden und durch schulische Präsenzveranstaltungen, Hausbesuche der Lernbegleiter und Unterricht im virtuellen Klassenzimmer lediglich ergänzt werden. Die Integrationsfunktion der Schule könne so nicht erfüllt werden. Selbst wenn die Unterrichtsziele des vorliegenden Schulkonzepts die Heranziehung zu toleranten, demokratischen Staatsbürgern umfassten, leiste es dem Entstehen unerwünschter „Parallelgesellschaften“ Vorschub und trage der Integrationsfunktion der Schule nicht ausreichend Rechnung. Angesichts des staatlichen Erziehungsauftrags setze der Schulbegriff des Grundgesetzes ein gemeinsames räumliches Lernen in substantiellem Umfang voraus, das bei nur einem Präsenztag pro Woche nicht gegeben sei. Dieses Erfordernis könne z.B. durch die aktive Mitgliedschaft in einem Verein nicht kompensiert werden. Nicht unberücksichtigt bleiben könne dabei die Aussage des Vorstandes des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach sich die Hausbesuche der Schule grundsätzlich auf das Kennenlerngespräch vor der Aufnahme in die Schule beschränkten und die Eltern an dem wöchentlichen Präsenztag - wohl schon aufgrund der Entfernung der Schule zum Wohnort und des Alters der Schüler - ebenfalls anwesend seien, so dass sich die Einflussmöglichkeiten des Staates weiter verringerten. Das Erfordernis des gemeinsamen räumlichen Unterrichts als Teil des Schulbegriffs sei auch durch das sechste Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts, das lediglich Fragen der Schulaufsicht adressiere, oder ein gewandeltes Schulverständnis nicht überholt. Soweit auch staatliche Schulen digitale Unterrichtskonzepte erprobten, dienten diese lediglich einer Ergänzung des gemeinsamen räumlichen Lernens, ohne auf gemeinsamen räumlichen Unterricht gänzlich oder in weit überwiegendem Umfang zu verzichten. Vielmehr sei die Realität (auch) in Baden-Württemberg durch die zunehmende Einführung von Ganztagesschulen und Inklusionsbemühungen geprägt. 4 Mit am 21.02.2019 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegung des Schulbegriffs zugelassene Berufung eingelegt; er hat diese fristgerecht begründet. Das angefochtene Urteil sei widersprüchlich, wenn es die nach dem Uracher Plan betriebene - nicht verfahrensgegenständliche - Dietrich Bonhoeffer Internationale Schule (DBIS) als „Ergänzungsschule“ bezeichne, die beantragte Schule aber aufgrund der dort ebenfalls vorgesehenen Unterrichtung nach dem Uracher Plan nicht als „Schule“ anerkenne. Zwar sei sein Antrag auf Genehmigung einer Ersatzschule gerichtet; für das Verfahren sei jedoch entscheidungserheblich, ob er als „Schule“ von dem Grundrecht auf Schulgründung nach Art. 7 Abs. 4 GG geschützt sei. Zu Unrecht sei das angefochtene Urteil davon ausgegangen, dass der räumlich gemeinsame Unterricht dem Schulbegriff immanent sei und an fünf Tagen der Woche erteilt werden müsse, um den Anforderungen des staatlichen Erziehungsrechts zu entsprechen. Das Verwaltungsgericht stütze sich insoweit auf Entscheidungen zum Ersatzschulbegriff oder zum Vergleich öffentlicher Schulen mit Heimunterricht, die über den Schulbegriff keine Aussage träfen. Die grundsätzliche Aussage des Bundesverfassungsgerichts, dass dem Bestehen einer Schulpflicht und dem Lebensalter der Schüler für den Schulbegriff keine Bedeutung zukomme, werde verkannt, wenn das angefochtene Urteil die Ausführungen des Senats zu Entstehen und historischer Entwicklung der Schulpflicht zitiere. Schulen habe es bereits vor Einführung der Schulpflicht gegeben; zudem gebe es Schulen, an denen die Schulpflicht nicht erfüllt werden könne. Auch das Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 - habe lediglich die Aussage getroffen, dass die Schulpflicht nicht durch Hausunterricht erfüllt werden könne, ohne den Schulbegriff verbindlich festzulegen. Überdies habe der Senat hier eine schon damals 50 Jahre alte Begriffsdefinition übernommen, ohne Anforderungen an die räumliche Situation oder die Anzahl der Unterrichtstage zu formulieren. Auch wenn Heckel möglicherweise ursprünglich sogar eine Sechs-Tage-Woche zugrunde gelegt habe, sei das Ausmaß der gemeinsamen Unterrichtung im Schulbegriff nicht angelegt. Auch die Motivation des Gesetzgebers, die Schulpflicht einzuführen, um damit eine Absonderung besser gestellter Bevölkerungsschichten zu beenden und Heimunterricht nur in eng begrenzten Ausnahmen zuzulassen, treffe zur Notwendigkeit der körperlichen Anwesenheit in der Schule keine Aussage. Auch der Einheitsschulbewegung sei es nur um gleiche Grundbildung, nicht aber um die gleichzeitige Unterrichtung aller Schüler gegangen. Eine gemeinsame Unterrichtung aller Schüler sei durch den damaligen Lehrermangel bedingt gewesen, der mittlerweile überwunden sei. Jedenfalls aber müsse die Rechtsprechung den Schulbegriff als unbestimmten, aber entwicklungsoffenen Rechtsbegriff entsprechend den heutigen technischen und gesellschaftlichen Anforderungen auslegen und könne im Zeitalter der Digitalisierung der Schulen nicht die gesellschaftlichen und technischen Voraussetzungen früherer Jahrhunderte zu Grunde legen. Mittlerweile sei die Schullandschaft durch eigenverantwortliche Lernorganisation, individuelles Lernen und Digitalisierung geprägt. Dem stehe auch die Einführung der Ganztagsschule nicht entgegen, da diese nicht dem Zweck gedient habe, das Erziehungsrecht des Staates zu Lasten des Erziehungsrechtes der Eltern auszuweiten, und die zusätzliche Beschulungszeit zum Teil von nicht schulischen Trägern außerhalb des Schulgebäudes bestritten werde. Auch in der Literatur werde der Schulbegriff daher bei vielen Autoren nicht in Abhängigkeit vom gemeinsamen Lernen definiert. 5 Soweit das Verwaltungsgericht weiter argumentiere, dass der staatliche Erziehungsauftrag unter Geltung des Uracher Plans nur unzureichend verwirklicht werden könne, verkenne es, dass der Schulbegriff vom Lebensalter der Schüler unabhängig sei, der staatliche Erziehungsauftrag aber nur minderjährige Schüler betreffe. Der staatliche Erziehungsauftrag könne daher kein Kriterium dafür sein, um die Schuleigenschaft einer Schule zu verneinen. Dementsprechend seien auch z.B. Berufskollegs oder Abendgymnasien als Schulen anerkannt. Ebenso wenig könne die Einstufung als „Schule“ von der Durchführung gemeinsamen Präsenzunterrichts an fünf Tagen der Woche abhängig sein, wie schon die Anerkennung von Teilzeitschulen zeige. Auch ein Prozentsatz, bei dessen Unterschreitung eine Teilzeitschule nicht mehr als „Schule“ anerkannt werden könne, sei nirgends festgelegt; im Gegenteil sei lediglich ein- oder zweitägiger Präsenzunterricht pro Woche z.B. an Berufsschulen oder einer in Nordrhein-Westfalen genehmigten Ersatzschule für Kinder von Zirkusangehörigen üblich. Ein vergleichbares länderübergreifendes Pilotprojekt existiere auch in Baden-Württemberg; zudem sei es auch an der (öffentlichen) Alemannenschule in Wutöschingen, die ebenfalls das Konzept des selbständigen Lernens praktiziere, schon seit Jahren möglich, in Abstimmung mit den jederzeit erreichbaren Lernbegleitern von zu Hause aus zu lernen. Schließlich habe der Gesetzgeber die wesentlichen Fragen des Ausgleichs zwischen staatlichem Erziehungsauftrag und dem Erziehungsrecht nach der Wesentlichkeitstheorie selbst zu regeln (Vorbehalt des Gesetzes). Wesentlich für die Verwirklichung des Grundrechts der Privatschulfreiheit sei auch die Einschränkung des Schulbegriffs, da sie den Ausschluss unliebsamer Unterrichtseinrichtungen von der Privatschulfreiheit ermögliche. Eine solche gesetzliche Einschränkung des Schulbegriffs fehle bisher. 6 Entgegen den Ausführungen des angefochtenen Urteils erfülle die beantragte Schule auch die Kriterien einer Ersatzschule, da sie Kinder vom 6. bis zum 10. Lebensjahr entsprechend dem staatlichen Bildungsplan für die Grundschulen - wenngleich auf der Basis des evangelischen Profils und der Bekenntnisschriften der evangelischen Landeskirche Württemberg - unterrichte und sie zum Besuch einer weiterführenden Schule befähigen solle. Die Lehrkräfte identifizierten sich mit der evangelischen Ausrichtung der Schule, begleiteten die Schüler auf der Suche nach einem sinnvollen Leben und gäben Orientierung für ein gelingendes Leben vom Evangelium her. Evangelische Schüler würden bevorzugt aufgenommen; die Aufnahme von Schülern anderer Bekenntnisse sei möglich, wenn deren Eltern die Bekenntnisgrundlage der Schule mittrügen und unterstützten. Durch die Beschränkung auf eine Konfession, die einheitliche Werteerziehung und die eigenverantwortliche Auswahl geeigneter Lehrpersonen solle der in den Bildungsplänen des Landes Baden-Württemberg für die Grundschule formulierte Erziehungs- und Bildungsauftrag in besonderer Weise erfüllt werden. Von daher sei die beantragte Schule strukturell eine evangelische Bekenntnisschule als Grundschule und als solche Ersatzschule. Ein Genehmigungsanspruch bestehe, wenn die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehe und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert werde (Art. 7 Abs. 4 GG). Das Land Baden-Württemberg habe diese zu erreichenden Erziehungsziele, die auch privaten Ersatzschulen als Mindeststandard vorgegeben seien, in § 1 SchG definiert. Das angefochtene Urteil verkenne, dass das Erziehungsziel hier nicht durch den Staat, sondern durch den Ersatzschulträger erreicht werden müsse. Dieser entscheide selbstverantwortlich, wie er das delegierte Erziehungsrecht des Staates ausübe, um die Schüler zu den vom Staat vorgegebenen Erziehungszielen zu erziehen. Die Erziehungsziele des Staates erforderten keinen abgrenzbaren Bereich, der ausschließlich dem Staat vorbehalten bleiben müsse; auch sei es nicht Ziel des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages, die Schüler den Eltern weitgehend zu entziehen. Vielmehr seien Eltern und Staat aufgerufen, zusammenzuwirken und das Ziel der Gesamtbildung der Persönlichkeiten der Schüler im Wege „praktischer Konkordanz“ gemeinschaftlich zu bewirken. Hieraus folge, dass der Träger der Ersatzschule darüber entscheiden müsse, wie er die Lehrziele in Zusammenarbeit mit den Eltern verwirkliche. Hierfür sei der Ort des Unterrichts nicht entscheidend; es genüge, dass der Schulträger die Leitung und Kontrolle über den Bildungs- und Erziehungsverlauf habe und die in den Bildungsplänen genannten Qualitäts- und Erziehungsziele durch Lehrkräfte mit Anstellungsfähigkeit an öffentlichen Schulen vermittele. Der somit maßgebliche Einfluss der Lehrkraft könne auch dann im Unterricht ausgeübt werden, wenn dieser nicht gemeinsam durchgeführt werde. Insoweit schließe die Freiheit des Privatschulträgers grundsätzlich auch die Freiheit ein, sich für in der schulpädagogischen Fachwelt kontrovers erörterte Methoden und Organisationsformen des Unterrichts zu entscheiden, deren erzieherische Ebenbürtigkeit mit Standards öffentlicher Schulen wissenschaftlich nicht erwiesen sei oder von einzelnen Lehrmeinungen mit beachtlichen Gründen in Zweifel gezogen werde. Insoweit dürfe nach der Rechtsprechung keine Gleichartigkeit, sondern lediglich Ergebnisäquivalenz gefordert werden. Das angefochtene Urteil habe indes weder geprüft noch dargelegt, dass die in § 1 Abs. 2 SchG genannten Anforderungen ausschließlich durch täglichen räumlich gemeinschaftlichen Unterricht erreicht werden könnten. Soweit das angefochtene Urteil bemängele, dass das pädagogische Konzept des Uracher Plans eine größere Einbeziehung der Eltern in den Lernprozess der Schüler fordere, stehe dieser unter der Verantwortung der Lehrkräfte und des Klägers als Schulträger gegenüber dem Land Baden-Württemberg. Das Verwaltungsgericht verkenne daher die Methodenfreiheit der privaten Schulträger bei der Erreichung der staatlichen Erziehungsziele und behaupte ohne sachliche Begründung, dass die Beschränkung auf gemeinschaftlichen Unterricht an einem Wochentag, den Unterricht im virtuellen Klassenzimmer an zwei weiteren Tagen und den laufenden Kontakt zwischen Lehrkraft und Schüler die Erreichung der staatlichen Erziehungsziele ausschließe. Insoweit fehlten schon Feststellungen zum Umfang des tatsächlich erteilten täglichen gemeinschaftlichen Unterrichts im Vergleich zum Umfang des gemeinschaftlichen Unterrichts an öffentlichen Schulen. Unter Berücksichtigung von Unterrichtsformen wie „Lernzeit“, „Wochenplanarbeit“ oder „Freiarbeit“ werde gemeinschaftlicher Unterricht an der streitgegenständlichen Schule im Umfang von 55% der vergleichbaren Unterrichtszeit an öffentlichen Schulen erteilt. Im Übrigen habe der Schüler die Möglichkeit, mit dem Lehrer zu bestimmten Zeiten per Telefon oder Videotelefonie in Kontakt zu treten; der betreuende Lehrer sei zudem beauftragt, die Aufgabe einer schulpädagogischen Begleitung und Betreuung auch außerhalb des Präsenzunterrichts oder des virtuellen Klassenzimmers durch regelmäßige persönliche Kontakte zu dem Schüler und den Eltern, durch Hausbesuche und durch Formen von E-Learning wahrzunehmen. Es sei daher nicht einleuchtend, dass staatliche Erziehungsziele nach dem Uracher Plan nicht erreicht werden könnten; vielmehr werde das Gegenteil durch die mehr als neunjährige Unterrichtspraxis nach dem Uracher Plan bestätigt, bei der die so unterrichteten Schüler sowohl in kognitiver Hinsicht wie auch im Hinblick auf die staatlichen Erziehungsziele vorbildliche Ergebnisse erreicht hätten. 7 Schließlich liege ein „Zurückstehen gegenüber öffentlichen Schulen“ nur dann vor, wenn strukturelle Elemente des Unterrichts nachweislich zur Folge hätten, dass die Erziehungsziele nicht erreicht werden könnten. Soweit das Verwaltungsgericht und der Beklagte den räumlich gemeinsamen Unterricht als unerlässliches Mittel zur Erreichung der staatlichen Erziehungsziele ansähen, sei dies weder wissenschaftlich noch empirisch belegt. Erst recht gebe es keine erziehungswissenschaftlichen Erkenntnisse dahingehend, dass die Integrationsfunktion der Schule bei gemeinschaftlichem Unterricht im Umfang von 55% des gemeinschaftlichen Unterrichts an staatlichen Schulen nicht erhalten bleiben könne, oder gar Anhaltspunkte für ein Sich-Abschotten oder ein Abdriften der nach dem Uracher Plan erzogenen Schüler in Parallelgesellschaften. Erziehungswissenschaftlich unumstritten sei aber, dass zuhause unterrichtete Kinder den in Schulen unterrichteten Kindern in ihrem Sozialverhalten nicht nachstünden. Auch die Schüler nach dem Uracher Plan seien in Bezug auf ihre Bildung und Erziehung neben dem eigenverantwortlichen Lernen und Aneignen dem Unterricht der verantwortlichen Lehrkraft, dem Einfluss der Schulgemeinschaft, dem Einfluss der Eltern und dem Einfluss ihrer sozialen und gesellschaftlichen Umgebung unterworfen. Sie unterschieden sich somit nur graduell von Schülern anderer Privatschulen oder öffentlicher Schulen. Zudem seien die Schüler in die Schulgemeinschaft und in divers gebildete gesellschaftliche Gruppen eingebunden. Auch Schüler öffentlicher Schulen träten nicht täglich unabhängig von den Erziehungsberechtigten mit einer Vielzahl unterschiedlichster Kinder und Jugendlicher in Kontakt, da sich der Kontakt regelmäßig auf die Klassenkameraden und die Lehrer beschränke. Die meisten Schüler hätten nicht ständig zu lösende Konflikte mit anderen Schülern; auch könne Konfliktbewältigung auch in der Familie erlernt werden. Die Schulverwaltung sei nicht berechtigt, der Ersatzschule vorzuschreiben, welche Gruppenerfahrungen und Konfliktlösungsstrategien sie von ihren Schülern verlangen müsse. Zudem sei davon auszugehen, dass die sozialen und staatsbürgerlichen Erziehungsziele durch den Unterricht von Lehrkraft zu Schüler weit mehr gefördert würden als durch im Klassenraum anwesende Mitschüler. Die Lehrkraft gebe dem Erleben der Schüler untereinander im Hinblick auf Toleranz, Empathie und staatsbürgerliches Verständnis eine Richtung. Auf dem Schulhof begegneten sich die Schüler sonst entweder in Antipathie mit Überordnung und Unterordnung (Mobbing), Sympathie (Freundschaften) oder Distanz. Demgegenüber müssten demokratische und rechtsstaatliche Einstellungen sowie Inhalt und Wert der Grundrechte von Erwachsenen - also Lehrern, Eltern oder gesellschaftlichen Gruppen - an die Schüler herangetragen werden. Im bloßen Umgang der Schüler miteinander könnten diese Erziehungsziele nicht erreicht werden. 8 Die Genehmigung als Privatschule könne auch nicht unter Hinweis darauf versagt werden, dass der „Uracher Plan“ nicht geeignet sei, einen Gemeinschaft stiftenden Effekt zu erzeugen. Insoweit sei bereits fraglich, ob eine solche Zielsetzung mit dem freiheitlichen, antikollektivistischen Charakter der vom Grundgesetz verfassten Ordnung in Einklang stehe. Jedenfalls aber sei auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht davon ausgegangen, dass das bloße Zusammensein anlässlich des Schulbesuchs ohne direkten schulischen Einfluss (z.B. auf dem Schulweg oder in Pausen), das etwa dem Besuch von Konzerten, Dorffesten, Discos oder Fußballstadien entspreche, jenen Gemeinschaft stiftenden Effekt erzeuge, der die Einführung der staatlichen Schulpflicht legitimiere. Vielmehr habe es sich insoweit auf die Wirkungen des gemeinsamen Unterrichts bzw. der Vermittlung von Unterrichtsinhalten bezogen. Soweit Verwaltungsgericht und der Beklagte vom Gegenteil ausgingen, legten sie ein idealisiertes Leitbild zugrunde, da gerade auf dem Schulweg und im Pausenhof Mobbing, Gewalt und Übergriffe nicht selten vorkämen. Diese empirisch belegte Art von „Sozialisation“ erzeuge schon keinen wünschenswerten, mit der Schulpflicht beabsichtigten „Gemeinschaft stiftenden Effekt"; jedenfalls aber genieße er im Rahmen der Privatschulfreiheit hier weitgehende Freiheit der Methoden- und Formenwahl. 9 Den Hilfsantrag, der einer Verdoppelung des gemeinschaftlichen Unterrichts der Schüler bei im Übrigen gleichbleibendem Schulkonzept entspreche, habe er unter dem 25.02.2020 bei dem Beklagten eingereicht. Unter Berücksichtigung zweier Schulpräsenztage und des Unterrichts im virtuellen Klassenzimmer fänden insgesamt 19 Stunden gemeinschaftlichen Unterrichts statt, während an der Grundschule 25 gemeinsame Schulstunden pro Woche stattfänden. 10 Mit Schriftsatz vom 20.07.2020 hat der Kläger ein rechtswissenschaftliches Gutachten (Prof. Dr. Franz Reimer / Universität Gießen) zum verfassungsrechtlichen Schulbegriff unter besonderer Berücksichtigung der Lehrpraxis nach dem Bildungskonzept des Uracher Plans vorgelegt. Er hat hierzu ausgeführt, dass das Erscheinungsbild der Schule sich nach Angaben des Sachverständigen in historischen Kontexten immer wieder gewandelt habe. Die Freiheit der privaten Schulgründung dürfe nicht durch Verengung des Schulbegriffs auf historische Erscheinungsformen oder durch andere Präformationen verengt werden, da dies eine Reihe von Schulformen vom Grundrecht ausschließe und die Freiheit der Schulgründung verfassungswidrig einschränke. Der von Heckel 1955 aufgestellte institutionelle Schulbegriff sei in Folge von Änderungen der politischen und gesellschaftlichen Anforderungen sowie der Fortentwicklung der pädagogischen Wissenschaft nicht mehr in vollem Umfang gültig. Heckel selbst habe gesehen, dass ein Teil der Elemente sich im Lauf der Zeit ändern könne und sich schon wiederholt geändert habe, so dass sich auch der Inhalt des Schulbegriffs im Lauf der Jahre wandele; er habe insbesondere auch den Fernunterricht schon im Jahr 1955 als möglichen Teil der Schule angesprochen. Nachdem seit mehreren Jahren u.a. Niedersachsen und Schleswig-Holstein im öffentlichen Schulwesen virtuellen Unterricht anböten, habe die Corona-Krise in allen Bundesländern dazu geführt, Schule neu zu denken und - zunächst aus einer Notlage heraus - in digitalen Formen mit Lernplattformen und Fernunterricht unter Verzicht auf Präsenzunterricht durchzuführen. Dies habe zu Überlegungen geführt, digitale Formate und virtuellen Unterricht auch nach Beendigung der Krise durchzuführen. So hätten die Schulen im Land Baden-Württemberg von Anfang Mai bis Ende Juni 2020 „rollierenden Unterricht“ erteilt, bei dem jede Grundschulklasse nur jede 2. Woche Präsenzunterricht gehabt habe und im Übrigen virtuell unterrichtet worden bzw. durch die Schule mit Aufgaben einschließlich der nachfolgenden Kontrolle versorgt worden sei. Die Verordnung des Kultusministeriums über die Wiederaufnahme des Schulbetriebs unter Pandemiebedingungen vom 29.06.2020 gehe davon aus, dass der Präsenzunterricht auch über längere Zeit hinweg nicht wiederaufgenommen werden könne. In § 2 Abs. 3 der Verordnung sei daher vorgesehen, in der Zwischenzeit alle Schüler im Fernlernunterricht zu unterrichten. Für die allgemeinbildenden Schulen sehe § 3 der Verordnung für alle Klassen mit Ausnahme der Abschlussklassen rollierenden Präsenzunterricht vor. Insoweit könne nicht behauptet werden, dass die Unterrichtung der Kinder in den Wochen ohne Präsenzunterricht keine Schule darstelle. In anderen Bundesländern - insbesondere in Rheinland-Pfalz - werde ähnlich verfahren. Auch wenn dies zum Teil dem Notbetrieb geschuldet sei, könne dies an der Schuleigenschaft der digital weiterbetriebenen Schulen nichts ändern; es bestätigte zudem die allgemeine Entwicklung hin zu einer Stärkung des Fernunterrichts. Insoweit habe auch der Beklagte mittlerweile anerkannt, dass Fernunterricht die Schulpflicht erfülle. 11 Mit Schriftsatz vom 17.09.2020 hat der Kläger ein erziehungswissenschaftliches Gutachten (Prof. Dr. Ladenthin) vom August 2020 zum erziehungswissenschaftlichen Begriff der Schule unter Beachtung des Bildungskonzepts des Uracher Plans vorgelegt. Er trägt vor, dass der Beklagte wesentliche Elemente des im Gutachten vertretenen Schulbegriffs verkenne. Dieses lasse im Hinblick auf das erforderliche institutionelle Element genügen, dass die Einrichtung über eine individuelle Veranstaltung hinausgehe, nicht an die Existenz einer bestimmten Person gebunden sei und daher eine gewisse Dauerhaftigkeit besitze. Soweit der Beklagte einen zu großen Einfluss der Eltern im Rahmen des Schulkonzepts „Uracher Plan“ rüge, komme dem für den Schulbegriff keine Bedeutung bei; jedenfalls aber treffe es nicht zu, dass die Eltern mit den Kindern schulische Inhalte erarbeiteten. Nicht anders als in öffentlichen Schulen müssten die Eltern insbesondere in den ersten Klassen Hilfestellung leisten; das Konzept gehe im Übrigen aber davon aus, dass die Schüler außerhalb der ebenfalls stattfindenden Präsenzunterrichtung und dem „Lernen in der Lebenswirklichkeit“ (z.B. mit dem Besuch von Exkursionen, inspirierenden Veranstaltungen, Museen oder wissenschaftlichen Einrichtungen) zunehmend eigenständig und selbstverantwortlich im Austausch mit den Lehrkräften den vorgegebenen Lehrstoff bearbeiteten. Die Unabhängigkeit der Schule bestehe darin, dass die Einrichtung mit Hilfe der angestellten Lehrkräfte den Unterricht organisiere, den Bildungserfolg der Schüler feststelle und überwache und die Abschlussprüfungen vorbereite oder abnehme. Nicht die Eltern entschieden, was und wann gelernt werde, sondern der Schulträger. Im Übrigen erfolge die - nach Art. 7 Abs. 1 GG gar nicht erforderliche - Anbindung der Schüler an die Schule durch die vertragliche Verpflichtung des Schulträgers, den Schüler durch Unterrichtung zu den angestrebten schulischen Abschlüssen zu führen, und die Verpflichtung der Schüler bzw. der Eltern, die Aufgaben der Erziehung und des Lernens für diese Abschlüsse im Rahmen der Organisation des Schulträgers zu erreichen. Schließlich strebe der Uracher Plan eine emotionale Bindung der Schüler an die Klassen- und Schulgemeinschaft explizit an. Ebenso wenig wie beim staatlichen Fernunterricht finde der Unterricht im virtuellen Klassenzimmer in „häuslicher Isolation“ statt. Soweit der Beklagte annehme, dass der staatliche Erziehungsauftrag nur im Rahmen des Präsenzunterrichts wahrgenommen werden könne, greife er unzulässig in die Privatschulfreiheit ein. 12 Auch Prof. Dr. Ladenthin gehe davon aus, dass die Beschulung nach dem „Uracher Plan“ aus erziehungswissenschaftlicher Sicht zweifelsfrei den regulativen Anforderungen an eine Schule genüge. Er bezeichne die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Bildungsziele wie „personale und soziale Kompetenzen“, „dauerhafte und regelmäßige Auseinandersetzung mit gleichaltrigen Kindern aus anderen Familien und sozialen Kontexten“, „Teamfähigkeit“ und „gemeinsames Lernen“ nur in einer Institution mit Vollpräsenz erreicht würden, zutreffend als nicht tragfähige Mutmaßung. Der Begriff des „gemeinsamen Lernens“ verkenne zudem, dass ein Lernakt zwar organisatorisch in einer Gruppe stattfinden könne, letztlich aber ein individueller Akt sei. Vergleichbares gelte für die These, dass die allgemeine Schulpflicht „unverzichtbare Bedingung für die Gewährleistung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und zugleich unerlässliche Voraussetzung für die Sicherung der wirtschaftlichen und sozialen Wohlfahrt der Gesellschaft“ sei. Es gehe jeweils um Tatsachen, die nur empirisch festgestellt werden könnten, von der Rechtsprechung aber lediglich gemutmaßt und als angebliche Tatsachen zu Grunde gelegt würden. Insoweit verführe die Abgrenzung des sog. Homeschooling zu den Schulveranstaltungen die Rechtsprechung zu der Aussage, dass die „Schule [...] der Familie begrifflich gegenüber[trete]“. Diese Begrifflichkeit sei aber für die Abgrenzung von Schule und Homeschooling nicht wesentlich, da die Unterrichtung durch ausgebildete Lehrkräfte im Rahmen eines institutionellen Rahmens erfolge. Die Fokussierung auf den vermeintlichen Gegensatz von Schule und Familie führe indes dazu, dem Miteinander von Schule und Familie auch außerhalb des Homeschoolings ablehnend gegenüberzutreten. Der unterstellte Gegensatz zwischen Schule und elterlicher Mitwirkung eliminiere so den reformpädagogischen Ansatz und konterkariere auch die Bestrebungen im öffentlichen Schulwesen, die Eltern weitgehend in die schulische Ausbildung und Erziehung einzubeziehen. Das Gutachten lehne auch die These des Verwaltungsgerichts ab, dass der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag ausschließlich durch Schulpflicht und nur in einer Gruppe zu erreichen sei. 13 Der Kläger beantragt, 14 das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Januar 2019 - 4 K 1378/17 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer evangelischen Grundschule (Dietrich-Bonhoeffer-Schule in freier Trägerschaft [Grundschule]) als Ersatzschule gemäß seinem Antrag vom 29.03.2014 zu erteilen 15 sowie hilfsweise, 16 ihm eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der evangelischen Grundschule (Dietrich-Bonhoeffer-Schule in freier Trägerschaft [Grundschule]) als Ersatzschule auf der Basis seines Antrages vom 29.03.2014 mit der Maßgabe zu erteilen, dass anstelle eines Schulpräsenztages pro Woche mit mindestens sechs Zeitstunden zwei Schulpräsenztage pro Woche mit je mindestens sechs Zeitstunden sowie pro Woche an zwei weiteren Tagen Unterrichtung im virtuellen Klassenzimmer mit im Durchschnitt je zwei Zeitstunden pro Tag stattfindet. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Soweit der Kläger darauf hinweise, dass die Frage, ob nach Landesrecht eine vergleichbare Schule bestehe oder als solche grundsätzlich vorgesehen sei, nicht für den Schulbegriff, sondern nur als Kriterium für das Vorliegen einer Ersatzschule relevant sei, treffe dies zu; er begehre jedoch gerade die Genehmigung einer Ersatzschule. Dass das Verwaltungsgericht für das Vorliegen der Schuleigenschaft zirkelschlüssig auf das Bestehen der Schulpflicht abgestellt habe, treffe nicht zu; vielmehr habe es klargestellt, dass die streitgegenständliche Schule aufgrund ihrer äußeren Strukturmerkmale von den im öffentlichen Schulwesen verbreiteten Typen derart gravierend abweiche, dass ihr „Besuch“ dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht gleichgestellt und als Erfüllung der Schulpflicht bewertet werden könne. Im Übrigen besage die Senatsrechtsprechung eindeutig, dass Schule im Sinne des Schulrechts „eine organisierte, auf Dauer angelegte Einrichtung [sei], in der eine im Laufe der Zeit wechselnde Mehrzahl von Schülern zur Erreichung allgemein festgelegter Erziehungsziele und Bildungsziele planmäßig durch hierzu ausgebildete Lehrkräfte gemeinsam unterrichtet werde“. Auch der Senat habe daher in seiner bisherigen Rechtsprechung angenommen, dass die Schulpflicht nur durch den „Besuch“ einer „Schule“ als eigenständige Einrichtung erfüllt werden könne, und dabei auf das Merkmal der „gemeinsamen“ Unterrichtung abgestellt. Zur angeführten Zirkusschule sei auszuführen, dass z.B. Schaustellerkinder in Baden-Württemberg aufgrund ihres Aufenthalts im Land schulpflichtig seien und die Schule an jedem Gastspielort besuchten. Nach der Senatsrechtsprechung ermächtige § 76 Absatz 1 Satz 1 SchG nicht zu einer Gestattung von „Heimunterricht“; ihm könne auch nicht entnommen werden, dass die allgemeine Pflicht zum Besuch einer (öffentlichen oder privaten) Schule schon von Gesetzes wegen eingeschränkt sei. Vielmehr folge diese einer starren, gleichwohl aber verfassungsrechtlich tragfähigen Modellvorstellung, wonach der einzelne Schüler an sämtlichen schulischen Veranstaltungen teilnehmen müsse, weil nur die permanente, obligatorische Teilhabe am Schulunterricht unter Hintanstellung aller entgegenstehenden individuellen Präferenzen jenen gemeinschaftsstiftenden Effekt erzeuge, den die Einführung der staatlichen Schulpflicht zu wesentlichen Anteilen legitimiere. Auch schlössen die Wesentlichkeitstheorie bzw. der Vorbehalt des Gesetzes die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht aus. Soweit der Kläger die auch vom Senat geteilte Begriffsdefinition im Hinblick auf das Erfordernis des gemeinsamen räumlichen Lernens unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als überholt ansehe, habe dieses sich lediglich zur Reichweite der Schulaufsicht geäußert. Auch eine Veränderung der der Verfassung zugrundeliegenden Lebensverhältnisse sei nicht erkennbar. Soweit der Kläger auf einen Wandel des Schulverständnisses in jüngerer Zeit verweise, sei der Fernlernunterricht von vornherein nur als Notlösung während der Pandemielage ausgestaltet gewesen, bis ein Regelbetrieb wieder habe aufgenommen werden können. Eine vorübergehende Anpassung an besondere Umstände rechtfertige keine gänzliche Neufassung des Schulbegriffes, zumal eine nicht zu unterschätzende Anzahl von Schülern während des Schulnotbetriebs Bildungsdefizite entwickelt hätten. 20 Entgegen der Auffassung des Klägers sei die notwendige Ergebnisäquivalenz bei einem eintägigen Lerntreff pro Woche nicht gegeben, da der Erziehungsauftrag des Staates während dieser kurzen Zeitspanne nicht ausreichend erfüllt werden könne, zumal die Anwesenheit der Eltern die Gruppenerfahrung der Kinder und Jugendlichen zusätzlich verfälsche. Das in § 1 Abs. 2 SchG verankerte Ziel der sozialen Bewährung und der verfassungsrechtlich verankerte schulische Erziehungsauftrag könnten nur verwirklicht werden, wenn die Schüler unabhängig von den Erziehungsberechtigten täglich mit einer Vielzahl unterschiedlichster Kinder und Jugendlicher in Kontakt träten. Insbesondere könne eine soziale Bewährung schon begrifflich nicht durch überwiegenden Kontakt mit der Kernfamilie erfolgen, die lediglich einen kleinen Ausschnitt der Gesellschaft darstelle. Das Gutachten von Prof. Dr. Reimer verneine die Frage nach einer durch die starke Einbindung der Eltern in die Lernprozesse bedingten Abhängigkeit der Einrichtung von den Eltern mit dem lapidaren Verweis, dass die Eltern sich dem Schulprogramm des Klägers unterwürfen und sich zur Zusammenarbeit verpflichtet hätten. Dies sei jedoch zweifelhaft, da die Eltern im Rahmen des Uracher Plans in weit stärkerem Umfang in das Schulgeschehen eingebunden seien als im Rahmen öffentlicher Schulen oder anderer Ersatzschulen. Zudem blende das Gutachten das staatliche Erziehungsrecht völlig aus, obwohl die Schule nicht alleine der Vermittlung kognitiver Fähigkeiten diene, sondern auch die Chancengleichheit und Dialogfähigkeit der Bürger herstellen, die sozialen Integration erleichtern und Parallelgesellschaften verhindern solle. Um eine Wahrnehmung des staatlichen Erziehungsauftrags zu ermöglichen, sei eine gemeinsame Unterrichtung in einer Einrichtung erforderlich, die einen oder zwei Präsenztage übersteige. 21 Mit Schriftsatz vom 13.07.2021 hat der Beklagte ergänzend zum Beschulungskonzept der Alemannenschule in Wutöschingen vorgetragen und sein bisheriges Vorbringen vertieft. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 23.07.2021 hat der Kläger hierauf erwidert, sein bisheriges Vorbringen ebenfalls vertieft und zum Inhalt der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen. 22 Dem Senat lagen die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts und die Verwaltungsakte des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese verwiesen. Entscheidungsgründe I. 23 Der Senat entscheidet aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.07. 2021. Der am 13.07.2021 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangene Schriftsatz des Beklagten vom selben Tag, der dem Senat aufgrund eines Verwaltungsversehens erst nach der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde, gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da das Vorbringen des Beklagten in der Sache Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Gleichermaßen gibt auch der Schriftsatz des Klägers vom 23.07.2021, mit dem dieser von der ihm eröffneten Möglichkeit zur Stellungnahme (Art. 103 Abs. 1 GG) Gebrauch gemacht hat, keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da eine weitere Sachaufklärung auch in Ansehung des weiteren Vortrags nicht angezeigt erscheint (vgl. auch unten II. 1. b) hh) zur Ablehnung entsprechender Beweisanträge). II. 24 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer evangelischen Grundschule unter der Bezeichnung „Dietrich-Bonhoeffer-Schule in freier Trägerschaft (Grundschule)“ als Ersatzschule, weil die beabsichtigte Beschulung nach dem Uracher Plan weder nach Maßgabe des mit Antrag vom 29.03.2014 eingereichten Unterrichtsmodells noch nach Maßgabe des mit Antrag vom 25.02.2020 hilfsweise vorgelegten modifizierten Konzepts den Anforderungen an die Genehmigung einer Schule als Ersatzschule entspricht. Das Verwaltungsgericht hat die im erstinstanzlichen Verfahren auf den Hauptsacheantrag beschränkte Klage daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; sogleich 1.); auch der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Hilfsantrag hat keinen Erfolg (unten 2.). 25 1. Die beabsichtigte Beschulung nach dem Uracher Plan nach Maßgabe des mit Antrag vom 29.03.2014 eingereichten Konzepts einer „Dietrich-Bonhoeffer-Schule in freier Trägerschaft (Grundschule)“ entspricht den Anforderungen an die Genehmigung einer Schule als Ersatzschule nicht. 26 a) Vorliegend bedarf keiner Entscheidung, ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - die zur Genehmigung gestellte Bildungseinrichtung nach dem Uracher Plan in ihrer durch Antrag vom 29.03.2014 umschriebenen Ausgestaltung bereits den Schulbegriff des Art. 7 Abs. 4 GG nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit die (auch) vom Senat - im Anschluss an Avenarius/Heckel, Schulrechtskunde, 7. Aufl. 2000, Tz. 1.21 - geprägte Begriffsdefinition zugrunde gelegt, der zufolge Schule als „organisierte, auf Dauer angelegte Einrichtung, in der eine im Laufe der Zeit wechselnde Mehrzahl von Schülern zur Erreichung allgemein festgelegter Erziehungs- und Bildungsziele planmäßig durch hierzu ausgebildete Lehrkräfte gemeinsam unterrichtet wird“, definiert ist (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 18; bestätigt mit Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 22). Der Kläger wendet hiergegen im Wesentlichen ein, dass der bundesverfassungsrechtliche Schulbegriff in vielfältiger Weise umstritten sei (vgl. das im Berufungsverfahren vorgelegte Gutachten von F. Reimer, Der verfassungsrechtliche Schulbegriff unter besonderer Berücksichtigung der Lehrpraxis nach dem Bildungskonzept des Uracher Plans, S. 6 ff. m.w.N.; vgl. weiterhin Ladenthin, Der erziehungswissenschaftliche Begriff der „Schule“ unter Beachtung des Bildungskonzepts des Uracher Plans, S. 5 ff. aus erziehungswissenschaftlicher Perspektive) und auch das Bundesverfassungsgericht - jedenfalls punktuell - einen eher funktional ausgerichteten Schulbegriff vertreten habe (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 05.02.1991 - 1 BvF 1/85 -, BVerfGE 83, 238, juris Rn. 520 sowie hierzu VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2016 - 1 VB 58/14 -, juris Rn. 64). Die Beteiligten (und das Verwaltungsgericht) berücksichtigen jedoch nicht hinreichend, dass die zitierte Senatsrechtsprechung sich jeweils auf die Frage bezieht, an welchen Schulen bzw. in welcher Form die landesverfassungsrechtlich sowie einfachgesetzlich vorgegebene Schulpflicht erfüllt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, ebd.: „Die Schulpflicht muss durch den Besuch einer Schule erfüllt werden; das ergibt sich schon aus dem Begriff der ‚Schul‘-Pflicht. [...] Schule in diesem Sinne ist [...]“). Demgegenüber kommt dem Bestehen oder Nichtbestehen einer Schulpflicht für die Bestimmung des bundesverfassungsrechtlichen Schulbegriffs unstreitig keine Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84 -, BVerfGE 75, 40, juris Rn. 112), so dass die vorgenannte Begriffsdefinition des Senats im bundesverfassungsrechtlichen Kontext nicht ohne weiteres herangezogen werden kann. Sie bezieht sich vielmehr auf den landes(verfassungs)rechtlichen Schulbegriff im Kontext der allgemeinen „Schul“pflicht (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -; Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, jeweils a.a.O.). 27 Es bedarf deshalb keiner Vertiefung, anhand welcher Kriterien der für die Reichweite der staatlichen Schulaufsicht (Art. 7 Abs. 1 GG) ebenso wie für den Umfang des Gewährleistungsgehalts der Privatschulfreiheit (Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG) maßgebliche Schulbegriff des Grundgesetzes zu bestimmen ist. Denn auch wenn die vorliegend streitgegenständliche Bildungseinrichtung als „Schule“ im Sinne des Art. 7 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 GG anzusehen sein sollte (und damit auch im Hinblick auf den bundesverfassungsrechtlichen Ersatzschulbegriff das erste Kriterium einer „Schule“ erfüllte), erfüllt sie das weitere Kriterium der „Ersatzfunktion für öffentliche Schulen“ nicht (vgl. zu dieser Differenzierung vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84 -, ebd.). 28 b) aa) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Privatschule als Ersatz für eine öffentliche Schule im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG anzusehen und ihr die Genehmigung nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu erteilen ist (vgl. - auch zum Nachstehenden - zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 6 BN 1.16 -, juris Rn. 7). Gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG bedürfen private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen der staatlichen Genehmigung und unterstehen den Landesgesetzen. Der danach den Ländern eröffneten Regelungsbefugnis sind Grenzen zum einen durch die grundgesetzliche Garantie der Privatschule als Institution gesetzt (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26.03.1957 - 2 BvG 1/55 - BVerfGE 6, 309 ; stRspr). Zum anderen verbürgt Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG - dem einfachrechtlich die Regelung in § 5 Abs. 1 Buchstabe a) Privatschulgesetz Baden-Württemberg (PSchG) entspricht - einen grundrechtlichen Individualanspruch auf Genehmigung einer Privatschule als Ersatzschule, wenn diese in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 - BVerfGE 27, 195 ; Urteil des Ersten Senats vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84, 16/84 - BVerfGE 75, 40 ). Ersatzschulen im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 GG sind solche Privatschulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 - BVerfGE 27, 195 ; BVerwG, Urteil vom 18.12.1996 - 6 C 6.95 - BVerwGE 104, 1 ; stRspr). Zwar ist dem Landesgesetzgeber der durch Art. 7 Abs. 4 GG abschließend normierte Ersatzschulbegriff bundesverfassungsrechtlich bindend vorgegeben. Das Landesrecht beeinflusst jedoch die praktische Reichweite des verfassungsrechtlichen Ersatzschulbegriffs, insofern es festlegt, welche öffentlichen Schulen es gibt, denen eine Privatschule überhaupt entsprechen kann (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 - BVerfGE 90, 128 ; BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 6 C 6.12 - BVerwGE 145, 333, juris Rn. 11, auch zum Begriff der Akzessorietät). Die Ersatzschuleigenschaft bestimmt sich primär anhand äußerer Strukturmerkmale wie insbesondere der Schulform sowie der Art und Dauer des Bildungsgangs. Bereits mangels Erfüllung des Ersatzschulbegriffs nicht genehmigungsfähig sind deshalb Privatschulen, die in so gravierender Weise von den im öffentlichen Schulwesen verbreiteten Typen abweichen - beispielsweise durch Ausrichtung der Ausbildung auf staatlich nicht geregelte Abschlüsse -, dass es aus dem Blickwinkel der staatlichen Schulhoheit (Art. 7 Abs. 1 GG) von vornherein nicht vertretbar wäre, ihren Besuch dem Besuch einer öffentlichen Schule gleichzustellen und als Erfüllung der Schulpflicht zu werten (BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 6 C 6.12 - BVerwGE 145, 333, juris Rn. 12 f.). Ersatzschulen im o.g. Sinne stehen solche Privatschulen gegenüber, die staatliche Schulangebote nicht zu ersetzen vermögen und mit deren Besuch die staatliche Schulpflicht daher nicht erfüllt werden kann (sog. Ergänzungsschulen; vgl. Senatsurteil vom 03.05.2018 - 9 S 653/16 -, juris Rn. 35). 29 bb) Im Fokus der Ersatzfunktion für öffentliche Schulen steht daher - ausgehend von der gegenwärtigen Ausgestaltung des öffentlichen Schulwesens in Baden-Württemberg im Rahmen der Bildungshoheit der Länder - die Erfüllung der durch Art. 14 Abs. 1 der Landesverfassung vorgegebenen und durch §§ 72 ff. SchG auch einfachgesetzlich normierten allgemeinen Schulpflicht. Dies wird durch die Bestimmungen der §§ 21, 76 Abs.1 SchG verdeutlicht, die die Unterrichtung durch schulangehörige ausgebildete Lehrer im Wege des Hausunterrichts sowie die „Erziehung und Unterrichtung in anderer Weise“ bzw. „anderweitigen Unterricht“ begrifflich dem Schulbesuch gegenüberstellen und nur unter den dort jeweils genannten Voraussetzungen an die Stelle der Erfüllung der Schulpflicht durch Schulbesuch treten lassen. Diese Unterscheidung zwischen „Schulbesuch“ und bloßer Unterrichtung liegt auch der bisherigen Senatsrechtsprechung zugrunde (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O. Rn. 30). Für die private Ersatzschule gilt Folgendes: Nach § 4 Abs. 2 PSchG erhält die Schule mit der Genehmigung das Recht, Kinder und Jugendliche zur Erfüllung ihrer Schulpflicht aufzunehmen; die für die Schulpflicht geltenden Bestimmungen sind zu beachten. 30 Die Zwecksetzung der durch Art. 14 Abs. 1 LV vorgegebenen allgemeinen Schulpflicht als Konkretisierung des durch Art. 7 GG vorausgesetzten staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/89 -, juris Rn. 3) erschöpft sich dabei nicht in der Durchsetzung der Forderung der Einheitsschulbewegung des 19. Jahrhunderts, die verschiedenen sozialen Bevölkerungsgruppen unter eine gemeinsame Bildungsidee zu bringen und gleiche Bildungschancen für alle Kinder herzustellen, die u.a. im Verbot der Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG) zum Ausdruck kommt (vgl. zu diesem Anliegen der gemeinsamen Unterrichtung insbesondere von Grundschülern BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 -, BVerfGE 34, 165, juris Rn. 91; zur Schulpflicht vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014 - 2 BvL 2/13 -, BVerfGE 138, 1, juris Rn. 70; Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O. Rn. 19). Vielmehr bezieht die Eigenständigkeit der staatlichen Einwirkungsbefugnisse im Schulbereich gegenüber dem verfassungsrechtlich verbürgten elterlichen Erziehungsrecht ihre innere Legitimation aus der Bedeutung der Schule für die Entfaltung der Lebenschancen der nachwachsenden Generation und für den Zusammenhalt der Gesellschaft. Die Schule soll allen jungen Bürgern ihren Fähigkeiten entsprechende Bildungsmöglichkeiten gewährleisten und einen Grundstein für ihre selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben legen. Zugleich soll sie, unter den von ihr vorgefundenen Bedingungen einer pluralistisch und individualistisch geprägten Gesellschaft, dazu beitragen, die Einzelnen zu dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewussten „Bürgern“ heranzubilden und hierüber eine für das Gemeinwesen unerlässliche Integrationsfunktion erfüllen. Diesen weitreichenden Aufgaben könnte der Staat nicht gerecht werden, ohne eine allgemeine Schulpflicht einzuführen, deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit daher außer Frage steht. Für die Ausfüllung seiner Rolle ist der Staat darauf angewiesen, das Bildungs- und Erziehungsprogramm für die Schule grundsätzlich unabhängig von den Wünschen der beteiligten Schüler und ihrer Eltern anhand eigener inhaltlicher Vorstellungen bestimmen zu können. Die verfassungsrechtlich anerkannte Bildungs- und Integrationsfunktion der Schule würde nur unvollkommen Wirksamkeit erlangen, müsste der Staat die Schul- und Unterrichtsgestaltung auf den kleinsten gemeinsamen Nenner der Vorstellungen der Beteiligten ausrichten. Die Schule wäre dann durch kollidierende Erziehungsansprüche Einzelner und grundrechtliche Vetopositionen vielfach blockiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, BVerwGE 147, 362, juris Rn. 13 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Schulpflicht auch in Ansehung abweichender Bildungs- und Erziehungskonzepte anderer Konventionsstaaten mit Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) und Art. 2 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK (Recht auf Bildung; Recht auf Achtung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern) vereinbar (vgl. EGMR, Urteil vom 10.01.2019 - 18925/15 [Wunderlich / Deutschland] -, Rn. 42 m.w.N.; Entscheidung vom 11.09.2006 - 35504/03 - [Konrad u.a. / Deutschland]). 31 Diese Integrationsfunktion folgt auch und gerade im schulischen Wirkungsfeld der Wissens- und Fertigkeitsvermittlung der starren, gleichwohl aber verfassungsrechtlich tragfähigen Modellvorstellung, die den einzelnen Schüler zur Teilnahme an sämtlichen schulischen Veranstaltungen verpflichtet, weil nur die permanente, obligatorische Teilhabe am Schulunterricht unter Hintanstellung aller entgegenstehenden individuellen Präferenzen gleich welcher Art jenen gemeinschaftsstiftenden Effekt zu erzeugen vermag, der mit der Schule bezweckt wird und der die Einführung der staatlichen Schulpflicht zu wesentlichen Anteilen legitimiert; dieser Vorstellung kommt gerade auch dort besonderes Gewicht zu, wo sich der Einzelne durch die Unterrichtsteilnahme in Belangen beeinträchtigt sieht, die ihn in eine Minderheitenposition rücken. In Anbetracht dieser integrativen Funktion der Schule darf der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag dabei grundsätzlich nicht je nach Umfang oder Inhalt betroffener Unterrichtseinheiten als mehr oder wenig „nachgiebig“ gegenüber anderen Verfassungspositionen eingestuft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, BVerwGE 147, 362, juris Rn. 20). 32 In diesem Sinne dient „Schule“ als Spiegel der Gesellschaft; in ihr begegnen sich alle Teile der Gesellschaft, wie diese eben ist. Es ist gerade die Absicht der allgemeinen Schulpflicht, die Kinder ab einem Alter, in dem es ihnen zuzutrauen ist, in diese Gesellschaft einzufügen, damit sie andere - und andere sie - kennen- und mit ihnen umgehen lernen. Das geschieht gerade auch um des Kindeswohls willen; es liegt im wohlverstandenen Interesse des Kindes selbst, in die Gesellschaft hineinzuwachsen. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG kann mithin kein Recht der Eltern darauf entnommen werden, ihre Kinder von der Gesellschaft abzusondern und ihnen dieses Hineinwachsen vorzuenthalten (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 38). 33 Zentrales Element der bundesverfassungsrechtlich vorausgesetzten, aufgrund der Bildungshoheit der Länder aber letztlich landes(verfassungs)rechtlich begründeten Schulpflicht ist dabei neben der planmäßigen Anleitung der Schüler durch hierzu ausgebildete Lehrer, die primär auf die Verwirklichung des staatlichen Bildungsauftrags abzielt, auch deren gemeinsame Unterrichtung und Beschulung (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 37; Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 22). Ob bzw. ggf. in welchem Umfang damit auch die Wissensvermittlung im Rahmen des althergebrachten Präsenzunterrichts oder vergleichbarer Unterrichtsformen, die im Kontext des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG der verfassungsrechtlich geschützten Methodenfreiheit unterfallen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 6 C 6.12 -, BVerwGE 145, 333, Rn. 27), verbindlich vorgegeben ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn das Element der gemeinsamen Unterrichtung und Beschulung reicht über die bloße Wissensvermittlung im Rahmen einer sozialen Gemeinschaft hinaus und schafft - während gemeinsamer Schulveranstaltungen ebenso wie z.B. im Rahmen von Pausen, Freistunden oder dem Übergang von einem Unterrichtsraum zum anderen - soziale Begegnungsräume, in denen die Schüler angehalten (und durch die Umstände gezwungen) sind, die von den Eltern und Lehrern vermittelten und vorgelebten sozialen Verhaltensweisen und Interaktionsmuster ohne die unmittelbare Kontrolle der Eltern und unter lediglich begleitender Aufsicht der Lehrer selbstständig und grundsätzlich eigenverantwortlich zu erproben bzw. einzuüben. Dementsprechend beschränkt sich die Integrationsfunktion der Schule auch nicht auf die Teilnahme an einzelnen Unterrichtsveranstaltungen und kann allein durch die gemeinsame körperliche Anwesenheit im Unterricht auch nicht verwirklicht werden. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Anträgen auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht bzw. von der Teilnahme der Klasse an der Vorführung eines Spielfilms vor allem die Bedeutung der jeweiligen Unterrichtseinheiten für die Integrationsfunktion der Schulpflicht betont; es hat in diesem Zusammenhang jedoch ebenfalls ausgeführt, dass die Integrationsfunktion der Schule „auch“ im schulischen Wirkungsfeld der Wissens- und Fertigkeitsvermittlung zum Tragen komme (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, BVerwGE 147, 362, juris Rn. 20, und - 6 C 12.12 -, juris Rn. 28). Insoweit steht es außer Frage, dass soziale Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung effektiver eingeübt werden können, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichsten Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind (vgl. zu Letzterem BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, juris Rn. 7; OVG Bremen, Urteil vom 03.02.2009 - 1 A 21/07 -, juris Rn. 50). Daher genügt es mit Blick auf die die Schulpflicht rechtfertigenden Gründe nicht, wenn Lernerfolg und Sozialisierung von Schulpflichtigen auch in anderer Form erreichbar sein mögen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 25). 34 Der vom Senat im Kontext der landesrechtlich fundierten allgemeinen Schulpflicht zugrunde gelegte institutionelle Schulbegriff, der maßgeblich (auch) auf das Erfordernis der gemeinsamen Unterrichtung unter planmäßiger Anleitung hierzu ausgebildeter Lehrer abstellt (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 37; Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 22), beruht daher nicht auf einem vom bundesverfassungsrechtlichen Schulbegriff grundlegend abweichenden Begriffsverständnis des landes(verfassungs)rechtlichen Schulbegriffs als solchem (vgl. hierzu F. Reimer, Der verfassungsrechtliche Schulbegriff unter besonderer Berücksichtigung der Lehrpraxis nach dem Bildungskonzept des Uracher Plans, S. 18), sondern auf den die Einführung einer allgemeinen Schulpflicht rechtfertigenden Gründen, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ersatzschule mittelbar maßgeblich prägen [vgl. hierzu auch unten II. 1. b) ee)]. 35 cc) Ausgehend hiervon weicht das dem gegenständlichen Schulvorhaben zugrundeliegende Bildungskonzept des Uracher Plans in so gravierender Weise von den im öffentlichen Schulwesen verbreiteten Schultypen ab, dass es aus dem Blickwinkel der staatlichen Schulhoheit von vornherein nicht vertretbar wäre, seinen Besuch dem Besuch einer öffentlichen Schule gleichzustellen und als Erfüllung der Schulpflicht zu werten. Zwar orientiert sich das vorgelegte Bildungskonzept nach dem „Eckpunktepapier zur Umsetzung des Unterrichtskonzepts an der Dietrich-Bonhoeffer-Schule in freier Trägerschaft (DBS; Grundschule)“ vom März 2014 - ohne dass Ausmaß und Orientierung dieser „Orientierung“ allerdings weiter aufgezeigt werden - an den Bildungsplänen für Grundschulen des Landes Baden-Württemberg und ist auf die Erreichung der dort benannten Kompetenzziele gerichtet. Es dient nach der Zwecksetzung des als Träger vorgesehenen Vereins jedoch vorrangig der „Förderung des dezentralen Lernens nach dem Uracher Plan“ bzw. des „Lernens von zu Hause aus“ (vgl. § 2 Abs. 2 der Vereinssatzung) und zielt - dieser Zwecksetzung entsprechend - nicht lediglich auf eine stärkere Einbindung der Eltern in schulische Bildungs- und Erziehungsprozesse, sondern auf eine weitgehende Verschmelzung elterlicher und schulischer Einflusssphären, die mit einer Minimierung sozialer, einer unmittelbaren Kontrolle der Eltern entzogener Begegnungsräume zwischen den schulpflichtigen Kindern im Rahmen der Bildungseinrichtung einhergeht und auch die schulische Entwicklung der Schüler stetigen und unmittelbaren Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten ihrer Eltern unterwirft. 36 So betont schon das Schreiben des Prof. Dr. S. zur Erläuterung des Uracher Plans vom 07.10.2012, dass dieser die „traditionell-hierarchische Partnerschaft" zwischen Lehrkräften und Eltern „ganz bewusst“ auflöse, indem der überwiegende Anteil von zu Hause aus getätigter Lerneinheiten eine Erziehungs- und Bildungspartnerschaft erzwinge. Das Dreiecksverhältnis Lehrer-Eltern-Schüler sei Voraussetzung für das Gelingen des Uracher Plans, wobei sich die Verantwortung der Lehrkraft von der reinen Unterrichtserteilung des Schülers z.T. auch auf die Beratung und ‚Schulung‘ der Eltern auch in pädagogischen Fragen verlagere. In eine vergleichbare Richtung weist auch die schon auf S. 1 der Einführung zum Uracher Plan zitierte pädagogische Lehrmeinung, dass für die Begabungsentwicklung des Kindes „der - von der öffentlichen Schule sträflich vernachlässigte - Dauerkontakt mit den Eltern“ von besonderer Bedeutung sei. Der wesentliche Unterschied des Uracher Plans zu anderen reformpädagogischen Konzepten liegt daher auch nach Auffassung seiner Initiatoren in der zentralen Einbindung der Eltern in den Bildungsprozess der Schüler (vgl. Uracher Plan - Komplettversion, Entwurfsfassung Dezember 2011 für Baden-Württemberg, Einführung; vgl. auch die diesbezüglichen Hinweise in den im Berufungsverfahren vorgelegen Gutachten von Prof. Dr. Reimer, S. 3, und von Prof. Dr. Ladenthin, S. 28 f.). 37 Demgemäß heißt es im Konzept des Klägers, dass die Schüler „weitgehend selbständig und von zu Hause aus“ lernen (vgl. den Uracher Plan unter der Überschrift „3. Organisation des Lernens und Beurteilungsformen“). Folglich sieht auch das vorgelegte „Eckpunktepapier“ schulische Präsenzveranstaltungen „regelmäßig“ nur einmal pro Woche vor, die ausweislich der Pflichtangaben nach Ziffer 8 Nr. 6 der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG) in einem einzelnen Schulungsraum (sowie einem Gymnastikraum für den Sportunterricht) stattfinden sollen. Beide Räume befinden sich im Unter- bzw. Erdgeschoss des - augenscheinlich im Übrigen für den Vereinsbetrieb genutzten - Vereinsheims eines Sportvereins, die für die Zwecke des Präsenzschulbetriebs angemietet werden. Unabhängig davon, ob diese Räumlichkeiten dem Kläger aufgrund des erheblichen Zeitablaufs seit Einreichung der Genehmigungsunterlagen noch zur Verfügung stehen oder er sich - wie in der mündlichen Verhandlung angedeutet - im Fall der Genehmigungsfähigkeit des beabsichtigten Schulkonzepts um vergleichbare Räumlichkeiten bemühen müsste, wird aus den vorgelegten Planunterlagen deutlich, dass - in Ermangelung von Pausen- oder sonstigen Aufenthaltsräumen - ein soziales Miteinander der Schüler außerhalb der für den Unterricht vorgesehenen Zeiten - zumal ohne unmittelbare Beaufsichtigung durch die Eltern - im Rahmen der Beschulung allenfalls akzidentiell stattfinden kann. Dem entsprechen auch die Darstellungen der „Schulpraxis“ im Rahmen des Internetangebots des Klägers ( https://www.lv-dl.de/index.php?id=27 ; abgerufen am 15.07.2021), denen zufolge der Uracher Plan „auf Seiten der Eltern [...] die Anwesenheit eines Elternteils erforder[e]“ (unter dem Stichwort „Familien“) und sich „auch am Schultag“ die Eltern „mit ihren Fähigkeiten und ihrem Wissen“ einbringen (unter dem Stichwort „ Lernorte – Schule“). Unterstrichen wird dies ferner durch die auch vor dem Verwaltungsgerichtshof bestätigte Angabe des Vorstands des Klägers gegenüber dem Verwaltungsgericht, dass die Anwesenheit der Eltern an den Präsenzschultagen „üblich“ sei. Dem entspricht es weiterhin, dass Eltern und Lehrer im Kontext des Uracher Plans als „Lernmoderatoren“ bzw. „Lernbegleiter“ firmieren (Ziffer 3.1), so dass auch der nicht durch die unmittelbare Kontrolle der Eltern „gefilterte“ Bildungs- und Erziehungseinfluss der Lehrer - entsprechend den Erläuterungen des Prof. Dr. S. im Schreiben vom 07.10.2012 - gezielt minimiert wird. 38 Hinreichende soziale Begegnungsräume bzw. einer unmittelbaren Kontrolle der Eltern entzogene Räume, in denen sich der - dem elterlichen Erziehungsrecht gleichrangig gegenüberstehende (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218, juris Rn. 114; BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12/12 -, juris Rn. 20; Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O. Rn. 36) - staatliche Erziehungsauftrag selbstständig entfalten kann, ermöglichen auch die im vorgelegten Bildungskonzept vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen im „virtuellen Klassenzimmer“ nicht. Zwar erlaubt die zur Verwendung vorgesehene Software nach Angaben des Klägers auch den visuellen und verbalen Austausch mehrerer Schüler untereinander, jedoch nur unter unmittelbarer Aufsicht des Lehrers und ohne die Möglichkeiten des ungefilterten kommunikativen Austauschs und der sozialen Interaktion, die im Rahmen des regulären Schulunterrichts z.B. im Rahmen von Freistunden, Pausen oder beim Wechsel des Lehrers bzw. des Klassenzimmers entstehen (vgl. zur Bedeutung der Einbindung der Unterrichtsveranstaltungen in die mit einem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrungen oben II. 1. b) bb)). Auch eröffnet die Unterrichtung im virtuellen Klassenzimmer - bedingt durch die technischen Möglichkeiten des Lehrers zur Unterbindung etwaiger Störungen - nicht in vergleichbarer Weise die Möglichkeit, sozial adäquates Verhalten im Klassenverband während des Unterrichts in praktischer Hinsicht einzuüben; sie erlaubt zudem eine stetige Kontrolle des individuellen Verhaltens der Schüler und der zur eigenständigen Wahrnehmung des staatlichen Erziehungsauftrags berufenen Lehrer durch zugeschaltete oder in der Familienwohnung anwesende Eltern. Das virtuelle Klassenzimmer beschränkt sich zudem auf „nach derzeitigen Planungen“ zwei (wohl zweistündige) Veranstaltungen pro Woche, deren tatsächliche Durchführung sich letztlich „nach dem pädagogischen Bedarf“ richtet. Gleiches gilt schließlich für die im Eckpunktepapier vorgesehenen Hausbesuche der „Lernbegleiter“, die schon begrifflich in der Familienwohnung - d.h. unter Ausschluss familienfremder Personen und im unmittelbaren Einflussbereich der Eltern - stattfinden und die sich nach Angaben des Vorstands des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zudem - abweichend von den Angaben im Eckpunktepapier - grundsätzlich auf das Kennenlerngespräch vor der Aufnahme in die Schule beschränken. 39 Die vorstehende Ausrichtung des Lehrkonzepts auf die Vermeidung sozialer, einer unmittelbaren Einflussnahme und Kontrolle der Eltern entzogener Begegnungsräume zwischen schulpflichtigen Kindern verschiedener Familien wird auch nicht durch die Absichtserklärung relativiert, der zufolge „die Schule und die Elternschaft darauf [achtet], dass die Schüler/innen auch an ihrem jeweiligen Wohnort im musischen, sportlichen oder kulturellen Bereich des Gemeinwesens gut vernetzt sind“ (Genehmigungsantrag; „Grundsätze der Lernprozesse“). Denn unabhängig davon, dass die vorliegenden Genehmigungsunterlagen keine Anhaltspunkte dafür enthalten, wie eine Einhaltung der vorstehenden Absichtserklärung faktisch durchgesetzt (oder auch nur seitens der Schule überprüft) werden soll, wird die Integrationsaufgabe der Schule auch insoweit vollständig aus dem tatsächlichen Einwirkungsbereich der Bildungseinrichtung ausgegliedert und dem Einflussbereich der Eltern überantwortet, so dass den Schülern freie Begegnungsräume mit anderen Kindern auch insoweit nur nach Maßgabe der elterlichen Vorgaben eingeräumt werden. Auch ein maßgeblicher erzieherischer Einfluss der „Lernbegleiter“ wird auf diese Weise nicht sichergestellt; er entspricht jedenfalls nicht der Zielsetzung der Unterrichtung nach dem Uracher Plan. Dieser erscheint im Gegenteil maßgeblich darauf ausgerichtet, den Gleichrang des staatlichen Erziehungsauftrags mit dem elterlichen Erziehungsrecht zu relativieren und den Zugang der Schüler zu sozialen Räumen zu verschließen, in denen eine nicht der unmittelbaren elterlichen Einflussnahme und Kontrolle unterworfene, grundsätzlich eigenverantwortliche und nur unter begleitender Aufsicht der Lehrer stattfindende Erprobung und Einübung von sozialen Verhaltensweisen und Interaktionsmustern stattfinden kann. 40 In ihrer konkreten Ausrichtung steht die Unterrichtung nach dem Uracher Plan daher zentralen Anliegen, die die Landesverfassung und die Landesgesetze mit der allgemeinen Schulpflicht verfolgen, diametral entgegen. Zwar sieht auch Art. 17 Abs. 4 Satz 1 LV eine Mitwirkung der Erziehungsberechtigten an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule nach Maßgabe des in Art. 17 Abs. 4 Satz 2 LV enthaltenen Regelungsauftrages vor; diese erfolgt jedenfalls grundsätzlich aber nur in Form einer Mitwirkung „durch gewählte Vertreter“ (Art. 17 Abs. 4 Satz 1 LV). Zwar muss sich die elterliche Mitwirkung an der Gestaltung des Schullebens auch an öffentlichen Schulen nicht in den in §§ 55 Abs. 2 SchG aufgezählten Einrichtungen der Klassenpflegschaft, der Elternbeiräte und der Schulkonferenz erschöpfen (vgl. Holfelder/Bosse/Reip, Schulrecht Baden-Württemberg, 13. Aufl. 2005, § 55 Nr. 4; Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, Stand: Februar 2017, § 55 Nr. 2, 4); dies gilt erst recht in Ansehung der durch die Privatschulfreiheit eingeräumten Gründungs- und Gestaltungsfreiheit (Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG; vgl. auch § 2 Abs. 2 SchG). Ein Recht auf unmittelbare Teilnahme der Eltern am Unterricht ist im Landesrecht Baden-Württembergs indes nicht vorgesehen und erfordert auch nach dem Landesrecht anderer Bundesländer, die ein solches „Hospitationsrecht“ - lediglich - im Einzelfall vorsehen, die Berücksichtigung der pädagogischen Situation der Klasse bzw. der Erfordernisse eines geordneten Unterrichtsbetriebs sowie ggf. das Einvernehmen der unterrichtenden Lehrkraft (vgl. z.B. § 47 Abs. 2 Satz 1 SchG Berlin; § 61 Abs. 2 BremSchG; § 2 Abs. 5 SchG i.V.m. § 9 der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen bzw. der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien Rheinland-Pfalz). Es entspringt insbesondere nicht unmittelbar dem elterlichen Erziehungsrecht, sondern kann - jedenfalls im Kontext öffentlicher Schulen - nur durch gesetzliche Regelung begründet werden und dient lediglich der angemessenen Information der Eltern über schulische Vorgänge (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 09.02.1982 - 1 BvR 845/79 -, BVerfGE 59, 360, juris Rn. 96; Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 56 Nr. 1), keinesfalls aber der Ermöglichung einer potentiell unbeschränkten Kontrolle des Alltagsverhaltens der Schüler oder der Berufsausübung des Lehrers. Zwar erfordern die Erziehungsziele des Staates keinen abgrenzbaren Bereich, der ausschließlich ihm (bzw. den in seinen Erziehungsauftrag eintretenden Privatschulen, deren Handeln ihm zuzurechnen ist; vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.1992 - 6 C 3.91 -, BVerwGE 90, 1, juris Rn. 45) vorbehalten bleiben muss; vielmehr sind staatlicher Erziehungsauftrag und elterliches Erziehungsrecht in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 -, BVerfGE 34, 165, juris Rn. 81). Dies schließt eine verstärkte Einbindung der Eltern z.B. in die Planung schulischer Veranstaltungen und ihre Mitwirkung jedenfalls in Randbereichen des Schulgeschehens insbesondere vor dem Hintergrund der durch Art. 7 Abs. 4 GG eröffneten „begrenzten Unterrichtsfreiheit“ (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195, juris Rn. 23) nicht aus. In Folge der allgemeinen Schulpflicht haben die Eltern es jedoch hinzunehmen, dass der Staat als Bildungs- und Erziehungsträger im Umfang des schulischen Wirkungsfeldes an ihre Stelle tritt, womit ihre Möglichkeit, unmittelbar in eigener Person pädagogisch auf ihre Kinder einzuwirken, grundsätzlich auf den außerschulischen Bereich beschränkt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 11.09.2013 - 6 C 12/12 -, juris Rn. 21). Vor diesem Hintergrund ist es ausgeschlossen, eine Privatschule als Ersatzschule im o.g. Sinne anzuerkennen, an der die Eigenständigkeit der dem Staat zurechenbaren schulischen Einwirkungsbefugnisse gegenüber dem unmittelbaren Bildungs- und Erziehungseinfluss der Eltern - wie hier - nicht gewahrt ist. 41 dd) Der Senat verliert dabei nicht aus dem Blick, dass der notwendige Abgleich mit Belangen der staatlichen Schulhoheit im Hinblick auf pädagogisch-konzeptionelle Gegebenheiten grundsätzlich - d.h. vorbehaltlich besonderer Ausnahmen - nicht auf der begrifflichen Ebene der Ersatzschuleigenschaft erfolgen darf, um dem Landesgesetzgeber nicht über Gebühr Raum zu eröffnen, den zulässigen Umfang des Ersatzschulwesens durch normativ schwer greifbare Festlegungen seiner schulpädagogischen Konzeption von vornherein einzuengen und hiermit die Gewährleistung des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG in Teilen leerlaufen zu lassen, die sich in Bezug auf „Lehrziele“ im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG weitgehend mit einer bloßen Ergebnisäquivalenz begnügt und insofern einen bindungsschwächeren Prüfungsmaßstab vorgibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 6 C 6.12 -, BVerwGE 145, 333, juris Rn. 13). Im Hinblick auf die durch § 1 Abs. 2 Satz 2 SchG bindend vorgegebenen Ziele der Erziehung zu Eigenverantwortung und zu sozialer Bewährung sowie der Förderung der Entfaltung ihrer Persönlichkeit oder Begabung ist für den Senat jedoch bereits nicht ersichtlich, dass die beabsichtigte Beschulung nach dem Uracher Plan die genannten Ziele im Rahmen der Beschulung tatsächlich verfolgt, da sie den sonst durch den Besuch einer (öffentlichen) Schule eröffneten Zugang zu sozialen Räumen, in denen die Erprobung und Einübung sozialer Verhaltensweisen und Interaktionsmuster eigenverantwortlich stattfinden kann, gezielt minimiert bzw. in außerschulische Bereiche verlagert. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Beschulung nach dem Uracher Plan hinreichende soziale Entwicklungsräume eröffnet, in denen für die Persönlichkeitsentwicklung unerlässliche Prozesse der „Abnabelung“ (verstanden nicht als Prozess der Entfremdung, sondern als notwendiger Schritt der Emanzipation) angestoßen und altersangemessen vollzogen werden können. 42 Unabhängig davon eröffnet der zumindest in Ausnahmefällen zulässige Rückgriff auf pädagogisch-konzeptionelle Gegebenheiten bereits bei Prüfung der Ersatzschuleigenschaft Privatschulen jedenfalls dann keine Genehmigungsperspektive als Ersatzschule, wenn bestimmte strukturbezogene Abweichungen die Grundlinien der staatlichen Schulpolitik konterkarieren und daher Belange der staatlichen Schulhoheit in ausschlaggebender Weise beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 6 C 6.12 -, BVerwGE 145, 333, juris Rn. 15). Letzteres ist vorliegend indes der Fall. Die Beschulung nach dem Uracher Plan zielt ihrem Inhalt nach darauf ab, den Gleichrang des staatlichen Erziehungsauftrags mit dem elterlichen Erziehungsrecht zu relativieren und den Zugang der Schüler zu sozialen Räumen, in denen eine nicht der unmittelbaren elterlichen Kontrolle unterworfene, grundsätzlich eigenverantwortliche und nur unter begleitender Aufsicht der Lehrer stattfindende Erprobung und Einübung sozialer Verhaltensweisen und Interaktionsmuster stattfinden kann, zu minimieren. Sie negiert damit wesentliche Elemente, die die allgemeinen Schulpflicht rechtfertigen, und ist ihrem Gesamtzweck nach daher auch unter Berücksichtigung der Freiheit von Lehrmethoden und -inhalten nicht auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht an einer privaten Schule als Ersatz für eine öffentliche Schule gerichtet, sondern letztlich darauf, die allgemeine Schulpflicht und die mit ihr verfolgten Zwecke zu konterkarieren (vgl. zur Bedeutung des Gesamtzwecks BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195 , juris, Rn. 25 und vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128, juris Rn. 55). Insoweit ist letztlich auch nicht erkennbar, wie der Kläger die Integrationsfunktion der Schule - im dem dargelegten Sinne der Einräumung sozialer Begegnungsräume und des Kontakts mit der Gesellschaft - trotz der festgestellten Beschneidung selbständiger und „unkontrollierter“ Interaktionsmöglichkeiten der Schüler im Rahmen des Schulbetriebs verwirklichen und den der allgemeinen Schulpflicht zugrundeliegenden Gleichrang des staatlichen Erziehungsauftrags mit dem Erziehungsrecht der Eltern sicherstellen will (vgl. zum Darlegungserfordernis insoweit BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 6 C 6.12 -, BVerwGE 145, 333, juris Rn. 30). Der bloße Verweis auf eine Selbstverpflichtung der Schüler, sich an Gemeinschaftsveranstaltungen im Sportverein, beim Musizieren oder in politischen oder kirchlichen Gruppen - d.h. im außerschulischen Bereich - zu beteiligen, genügt hier ebenso wenig wie der Verweis auf das (für sich genommen allerdings nicht zu beanstandende) pädagogische Interesse daran, den staatlichen Erziehungsauftrag unter stärkerer Einbindung der Eltern in das Schulgeschehen zu verwirklichen [vgl. jeweils oben II. 1. b) cc)]. 43 ee) Im Übrigen erweist sich das aufgezeigte Verständnis des Ersatzschulbegriffs auch nicht als unverhältnismäßiger Eingriff in die Privatschulfreiheit (vgl. zu diesem Maßstab Senatsurteil vom 03.05.2018 - 9 S 653/16 -, juris Rn. 54). Denn dem Kläger ist es insoweit nicht verwehrt, das Konzept eines „Lernens in Freiheit und Verantwortung und an der Lebenswirklichkeit“ unter Stärkung von Eigenverantwortung und Gestaltungsfreude der Schüler (vgl. Uracher Plan - Komplettversion, Entwurfsfassung Dezember 2011 für Baden-Württemberg, Nr. 1.2.1 ff.) im Rahmen einer Privatschule zu verwirklichen und die im Uracher Plan niedergelegten pädagogischen Grundsätze insoweit zu realisieren. Verwehrt ist ihm lediglich die Umsetzung eines organisatorischen Konzepts, das auf eine Schule als Ort gemeinsamen Lernens unter planmäßiger Anleitung durch hierzu ausgebildete Lehrer weitestgehend verzichtet und den nicht durch unmittelbare Einwirkungsmöglichkeiten der Eltern „gefilterten“ Bildungs- und Erziehungseinfluss der Lehrer dabei ebenso minimiert wie den Zugang der Schüler zu sozialen Räumen, in denen eine nicht der unmittelbaren elterlichen Einflussnahme und Kontrolle unterworfene, grundsätzlich eigenverantwortliche soziale Bewährung stattfinden kann (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2411/01 - juris Rn. 37 zu Konzept und Organisationsform der sog. „Philadelphia-Schule“). Der damit verbundene Eingriff in die Privatschulfreiheit ist durch die mit der Einführung einer allgemeinen Schulpflicht verfolgten Allgemein- und Individualinteressen ebenso gerechtfertigt wie die damit verbundenen Eingriffe in das Erziehungsrecht der Eltern und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen Kinder (zur allgemeinen Schulpflicht vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, BVerwGE 147, 362, juris Rn. 13 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, juris). 44 ff) Die Frage, ob eine Schule, die einen Gleichrang des staatlichen Erziehungsauftrags mit dem elterlichen Erziehungsrecht ebenso wenig sicherstellt wie ausreichende soziale Begegnungsräume, in denen sich die Integrationsfunktion der Schule auch praktisch entfalten kann, hinsichtlich ihrer Lehrziele und Einrichtungen hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht, haben die verfassungsgebende Versammlung des Landes Baden-Württemberg und der Landesgesetzgeber mit Einführung der allgemeinen Schulpflicht daher beantwortet, ohne dass dem verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die durch die Privatschulfreiheit gewährleistete Freiheit der Methoden- oder Formenwahl entgegenstehen (vgl. zur Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers in Ansehung einer zumindest unklaren Evidenzlage BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, juris Rn. 7; EGMR, Entscheidungen vom 13.09.2011 - 319/08, 2455/08, 7908/10, 8152/10, 8155/10 [Dojan u.a. / Bundesrepublik Deutschland] - sowie vom 11.09.2006 - 35504/03 [Konrad / Bundesrepublik Deutschland] -; Hauk, Die Pflicht zum Schulbesuch, 2019, S. 96 f.). Insbesondere genügt es mit Blick auf die die Schulpflicht rechtfertigenden Gründe daher nicht, wenn Lernerfolg und Sozialisierung von Schulpflichtigen auch in anderer Form erreichbar sein mögen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 25). Eine Schule, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann mithin zwar ggf. Schule (auch) im Sinne des Landesrechts, nicht aber Ersatzschule sein (a.A. Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2018, Art. 7 Rn. 72, 115). Dies nimmt das von dem Kläger angeführte Rechtsgutachten, das sich im Wesentlichen auf den bzw. die verfassungsrechtlichen Schulbegriffe konzentriert, nicht ausreichend in den Blick (vgl. F. Reimer, Der verfassungsrechtliche Schulbegriff unter besonderer Berücksichtigung der Lehrpraxis nach dem Bildungskonzept des Uracher Plans, S. 18). 45 gg) Dieser Befund wird auch durch den Umstand nicht durchgreifend in Frage gestellt, dass § 3 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen (CoronaVO Schule) vom 04.06. 2021 (GBl. S. 485) die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern am Fernunterricht der Schulpflicht unterwirft und § 3 Abs. 8 Satz 1 CoronaVO Schule es gestattet, die Schulpflicht bis auf weiteres im Fernunterricht zu erfüllen. Denn diese schon ihrem Wortlaut auf den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen ausgerichtete Bestimmung ist nicht Ausdruck einer gewandelten Überzeugung, die der für das Gemeinwesen unerlässlichen Integrationsfunktion der gemeinsamen Unterrichtung im Rahmen des regulären Schulbetriebs eine geringere Bedeutung zumisst. Sie erweitert lediglich das Spektrum der zulässigen Unterrichtsmethoden um moderne Unterrichtsmethoden, ohne den Vorrang des gemeinsamen Präsenzunterrichts in Frage zu stellen (vgl. § 3 Abs. 7 Satz 1 CoronaVO Schule), und ermöglicht so die Erfüllung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags - wenngleich möglicherweise nur in eingeschränktem Umfang - auch unter Pandemiebedingungen, die die Schaffung sozialer Begegnungsräume auch allgemein nur eingeschränkt zulassen. Sie ist jedenfalls nicht darauf gerichtet, die Schaffung sozialer, einer unmittelbaren Kontrolle der Eltern entzogener Begegnungsräume zwischen den schulpflichtigen Kindern verschiedener Familien zu vermeiden und den nicht durch die unmittelbare Kontrolle der Eltern „gefilterten“ Bildungs- und Erziehungseinfluss der Lehrer zu minimieren. Gleiches gilt für die vom Kläger angeführten Schritte zur Einführung des Fernunterrichts als Unterrichtsmittel in anderen Bundesländern, die aufgrund der Bildungshoheit der Länder ohnehin keine Auswirkungen auf die Anforderungen an die Genehmigung einer Ersatzschule in Baden-Württemberg entfalten können. 46 hh) Ausgehend davon war dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag des Klägers zum Beschulungskonzept der öffentlichen Gemeinschaftsschule Wutöschingen (vgl. Anl. 1 zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung) nicht zu folgen, weil es auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 23.07.2021 schon an einer hinreichenden Darlegung der konzeptionellen Vergleichbarkeit mit dem streitgegenständlichen Vorhaben fehlt. Insbesondere bestehen - unabhängig von den im Schriftsatz des Beklagten vom 13.07.2021 auch unter Vorlage des Graduierungskonzepts der Alemannenschule Wutöschingen dargelegten weiteren Strukturunterschieden - keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das pädagogische Konzept der entsprechenden Schule die Eltern in einer vergleichbaren Weise in den Schul- und Unterrichtsalltag einbindet wie das pädagogische Konzept des Uracher Plans, zumal dieser die „zentrale Einbindung der Eltern in den Bildungsprozess der Schüler“ selbst als Alleinstellungsmerkmal gegenüber anderen pädagogischen Konzepten bezeichnet. Aus den nachstehenden Gründen ist der Beweisantrag zudem unerheblich. 47 Auch die in der mündlichen Verhandlung gestellten weiteren Beweisanträge zur Erreichung der staatlichen Bildungs- und Erziehungsziele durch bisherige Absolventen der nach dem Uracher Plan betriebenen Ergänzungsschule, der Möglichkeit der gleichwertigen Verwirklichung der staatlichen Bildungs- und Erziehungsziele bei einer Unterrichtung nach dem Uracher Plan im hier vorgesehenen Umfang und der Möglichkeit der Verwirklichung der Integrationsfunktion der Schulpflicht auch im Rahmen der Beschulung nach dem Uracher Plan (vgl. Anl. 2 - 4 zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung) waren abzulehnen, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen unerheblich sind. Denn unabhängig vom Nachweis der Ergebnisäquivalenz kommt die Genehmigung einer Privatschule als Ersatzschule nicht in Betracht, wenn bestimmte strukturbezogene Abweichungen die Grundlinien der staatlichen Schulpolitik konterkarieren und daher Belange der staatlichen Schulhoheit in ausschlaggebender Weise beeinträchtigen. Dies ist vorliegend der Fall, weil die Beschulung nach dem Uracher Plan der mit dem Leitbild der landesverfassungsrechtlich vorgegebenen allgemeinen Schulpflicht verbundenen Zielvorstellung, den Gleichrang des staatlichen Erziehungsauftrags mit dem elterlichen Erziehungsrecht zu verwirklichen, widerspricht. Überdies haben die verfassungsgebende Versammlung des Landes Baden-Württemberg und der Landesgesetzgeber die Frage, ob eine Schule, die einen Gleichrang des staatlichen Erziehungsauftrags mit dem elterlichen Erziehungsrecht ebenso wenig sicherstellt wie ausreichende soziale Begegnungsräume, in denen sich die Integrationsfunktion der Schule auch praktisch entfalten kann, hinsichtlich ihrer Lehrziele und Einrichtungen hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht, mit Einführung der allgemeinen Schulpflicht negativ beantwortet, ohne dass dem (bundes)verfassungsrechtliche oder konventionsrechtliche Bedenken entgegenstehen [oben II. 1. b) ff)]. Auch einer weiteren Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen bedarf es daher insoweit nicht. 48 2. a) Der mit Schriftsatz vom 27.02.2020 erstmals angekündigte Hilfsantrag der Klägerin ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da der Beklagte sich schriftsätzlich widerspruchslos auf die geänderte Klage eingelassen hat (§ 91 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 Alt. 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO); die Klageänderung ist zudem sachdienlich (§ 91 Abs. 1 Alt. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 49 b) Der Antrag ist zulässig, da die Klägerin den nach § 4 Abs. 1 PSchG i.V.m. Ziffer 8 VVPSchG erforderlichen Genehmigungsantrag vor Anbringung des Hilfsantrags in der Berufungsinstanz gestellt und der Beklagte auch nach Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO nicht über den Antrag entschieden hat. 50 c) Der mithin zulässige (Hilfs)Antrag ist indes nicht begründet, da auch das auf insgesamt 14 Präsenzunterrichtsstunden erweiterte und im Übrigen unveränderte Unterrichtungskonzept des Klägers den Anforderungen an die Genehmigung einer Ersatzschule nicht entspricht. Denn tragender Gesichtspunkt für die Annahme des Senats, dass strukturbezogene Abweichungen des mit dem Hauptantrag zur Genehmigung gestellten Unterrichtungskonzepts die Grundlinien der staatlichen Schulpolitik konterkarieren und daher Belange der staatlichen Schulhoheit in ausschlaggebender Weise beeinträchtigen, ist nicht der Umfang des schulischen Präsenzunterrichts als solcher, der auch in Ansehung der Zwecke der allgemeinen Schulpflicht keinen Selbstzweck erfüllt, sondern die Absicht, den nicht durch die unmittelbare Einflussnahme und Kontrolle der Eltern „gefilterten“ Bildungs- und Erziehungseinfluss der Lehrer zu minimieren und den Zugang der Schüler zu sozialen Räumen, in denen die Erprobung und Einübung sozialer Verhaltensweisen und Interaktionsmuster eigenverantwortlich stattfinden kann, jedenfalls im Rahmen der stattfindenden Beschulung weitgehend auszuschließen. Diese ist mit dem Grundanliegen einer allgemeinen Schulpflicht, die die Erreichung der staatlichen Erziehungsziele gerade durch die gemeinschaftsstiftenden Effekte einer permanenten und obligatorischen Teilhabe am Schulunterricht sicherstellen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 10.07.2014 - 9 S 1074/12 - m.w.N.), unvereinbar und steht der Anerkennung als Ersatzschule daher entgegen. III. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben, da der zwischen den Beteiligten streitige bundesverfassungsrechtliche Schulbegriff nicht entscheidungserheblich ist [oben II. 1. a)] und die Maßstäbe für die Anerkennung als Ersatzschule in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenso geklärt sind wie die Vereinbarkeit der allgemeinen Schulpflicht mit der Privatschulfreiheit (Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG) und dem elterlichen Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). 52 Beschluss vom 3. August 2021 53 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG unter Anlehnung an Nr. 38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 30.000 EUR festgesetzt. 54 Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Gründe I. 23 Der Senat entscheidet aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.07. 2021. Der am 13.07.2021 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangene Schriftsatz des Beklagten vom selben Tag, der dem Senat aufgrund eines Verwaltungsversehens erst nach der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde, gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da das Vorbringen des Beklagten in der Sache Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Gleichermaßen gibt auch der Schriftsatz des Klägers vom 23.07.2021, mit dem dieser von der ihm eröffneten Möglichkeit zur Stellungnahme (Art. 103 Abs. 1 GG) Gebrauch gemacht hat, keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da eine weitere Sachaufklärung auch in Ansehung des weiteren Vortrags nicht angezeigt erscheint (vgl. auch unten II. 1. b) hh) zur Ablehnung entsprechender Beweisanträge). II. 24 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer evangelischen Grundschule unter der Bezeichnung „Dietrich-Bonhoeffer-Schule in freier Trägerschaft (Grundschule)“ als Ersatzschule, weil die beabsichtigte Beschulung nach dem Uracher Plan weder nach Maßgabe des mit Antrag vom 29.03.2014 eingereichten Unterrichtsmodells noch nach Maßgabe des mit Antrag vom 25.02.2020 hilfsweise vorgelegten modifizierten Konzepts den Anforderungen an die Genehmigung einer Schule als Ersatzschule entspricht. Das Verwaltungsgericht hat die im erstinstanzlichen Verfahren auf den Hauptsacheantrag beschränkte Klage daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; sogleich 1.); auch der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Hilfsantrag hat keinen Erfolg (unten 2.). 25 1. Die beabsichtigte Beschulung nach dem Uracher Plan nach Maßgabe des mit Antrag vom 29.03.2014 eingereichten Konzepts einer „Dietrich-Bonhoeffer-Schule in freier Trägerschaft (Grundschule)“ entspricht den Anforderungen an die Genehmigung einer Schule als Ersatzschule nicht. 26 a) Vorliegend bedarf keiner Entscheidung, ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - die zur Genehmigung gestellte Bildungseinrichtung nach dem Uracher Plan in ihrer durch Antrag vom 29.03.2014 umschriebenen Ausgestaltung bereits den Schulbegriff des Art. 7 Abs. 4 GG nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit die (auch) vom Senat - im Anschluss an Avenarius/Heckel, Schulrechtskunde, 7. Aufl. 2000, Tz. 1.21 - geprägte Begriffsdefinition zugrunde gelegt, der zufolge Schule als „organisierte, auf Dauer angelegte Einrichtung, in der eine im Laufe der Zeit wechselnde Mehrzahl von Schülern zur Erreichung allgemein festgelegter Erziehungs- und Bildungsziele planmäßig durch hierzu ausgebildete Lehrkräfte gemeinsam unterrichtet wird“, definiert ist (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 18; bestätigt mit Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 22). Der Kläger wendet hiergegen im Wesentlichen ein, dass der bundesverfassungsrechtliche Schulbegriff in vielfältiger Weise umstritten sei (vgl. das im Berufungsverfahren vorgelegte Gutachten von F. Reimer, Der verfassungsrechtliche Schulbegriff unter besonderer Berücksichtigung der Lehrpraxis nach dem Bildungskonzept des Uracher Plans, S. 6 ff. m.w.N.; vgl. weiterhin Ladenthin, Der erziehungswissenschaftliche Begriff der „Schule“ unter Beachtung des Bildungskonzepts des Uracher Plans, S. 5 ff. aus erziehungswissenschaftlicher Perspektive) und auch das Bundesverfassungsgericht - jedenfalls punktuell - einen eher funktional ausgerichteten Schulbegriff vertreten habe (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 05.02.1991 - 1 BvF 1/85 -, BVerfGE 83, 238, juris Rn. 520 sowie hierzu VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2016 - 1 VB 58/14 -, juris Rn. 64). Die Beteiligten (und das Verwaltungsgericht) berücksichtigen jedoch nicht hinreichend, dass die zitierte Senatsrechtsprechung sich jeweils auf die Frage bezieht, an welchen Schulen bzw. in welcher Form die landesverfassungsrechtlich sowie einfachgesetzlich vorgegebene Schulpflicht erfüllt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, ebd.: „Die Schulpflicht muss durch den Besuch einer Schule erfüllt werden; das ergibt sich schon aus dem Begriff der ‚Schul‘-Pflicht. [...] Schule in diesem Sinne ist [...]“). Demgegenüber kommt dem Bestehen oder Nichtbestehen einer Schulpflicht für die Bestimmung des bundesverfassungsrechtlichen Schulbegriffs unstreitig keine Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84 -, BVerfGE 75, 40, juris Rn. 112), so dass die vorgenannte Begriffsdefinition des Senats im bundesverfassungsrechtlichen Kontext nicht ohne weiteres herangezogen werden kann. Sie bezieht sich vielmehr auf den landes(verfassungs)rechtlichen Schulbegriff im Kontext der allgemeinen „Schul“pflicht (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -; Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, jeweils a.a.O.). 27 Es bedarf deshalb keiner Vertiefung, anhand welcher Kriterien der für die Reichweite der staatlichen Schulaufsicht (Art. 7 Abs. 1 GG) ebenso wie für den Umfang des Gewährleistungsgehalts der Privatschulfreiheit (Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG) maßgebliche Schulbegriff des Grundgesetzes zu bestimmen ist. Denn auch wenn die vorliegend streitgegenständliche Bildungseinrichtung als „Schule“ im Sinne des Art. 7 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 GG anzusehen sein sollte (und damit auch im Hinblick auf den bundesverfassungsrechtlichen Ersatzschulbegriff das erste Kriterium einer „Schule“ erfüllte), erfüllt sie das weitere Kriterium der „Ersatzfunktion für öffentliche Schulen“ nicht (vgl. zu dieser Differenzierung vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84 -, ebd.). 28 b) aa) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Privatschule als Ersatz für eine öffentliche Schule im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG anzusehen und ihr die Genehmigung nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu erteilen ist (vgl. - auch zum Nachstehenden - zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 6 BN 1.16 -, juris Rn. 7). Gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG bedürfen private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen der staatlichen Genehmigung und unterstehen den Landesgesetzen. Der danach den Ländern eröffneten Regelungsbefugnis sind Grenzen zum einen durch die grundgesetzliche Garantie der Privatschule als Institution gesetzt (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26.03.1957 - 2 BvG 1/55 - BVerfGE 6, 309 ; stRspr). Zum anderen verbürgt Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG - dem einfachrechtlich die Regelung in § 5 Abs. 1 Buchstabe a) Privatschulgesetz Baden-Württemberg (PSchG) entspricht - einen grundrechtlichen Individualanspruch auf Genehmigung einer Privatschule als Ersatzschule, wenn diese in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 - BVerfGE 27, 195 ; Urteil des Ersten Senats vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84, 16/84 - BVerfGE 75, 40 ). Ersatzschulen im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 GG sind solche Privatschulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 - BVerfGE 27, 195 ; BVerwG, Urteil vom 18.12.1996 - 6 C 6.95 - BVerwGE 104, 1 ; stRspr). Zwar ist dem Landesgesetzgeber der durch Art. 7 Abs. 4 GG abschließend normierte Ersatzschulbegriff bundesverfassungsrechtlich bindend vorgegeben. Das Landesrecht beeinflusst jedoch die praktische Reichweite des verfassungsrechtlichen Ersatzschulbegriffs, insofern es festlegt, welche öffentlichen Schulen es gibt, denen eine Privatschule überhaupt entsprechen kann (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 - BVerfGE 90, 128 ; BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 6 C 6.12 - BVerwGE 145, 333, juris Rn. 11, auch zum Begriff der Akzessorietät). Die Ersatzschuleigenschaft bestimmt sich primär anhand äußerer Strukturmerkmale wie insbesondere der Schulform sowie der Art und Dauer des Bildungsgangs. Bereits mangels Erfüllung des Ersatzschulbegriffs nicht genehmigungsfähig sind deshalb Privatschulen, die in so gravierender Weise von den im öffentlichen Schulwesen verbreiteten Typen abweichen - beispielsweise durch Ausrichtung der Ausbildung auf staatlich nicht geregelte Abschlüsse -, dass es aus dem Blickwinkel der staatlichen Schulhoheit (Art. 7 Abs. 1 GG) von vornherein nicht vertretbar wäre, ihren Besuch dem Besuch einer öffentlichen Schule gleichzustellen und als Erfüllung der Schulpflicht zu werten (BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 6 C 6.12 - BVerwGE 145, 333, juris Rn. 12 f.). Ersatzschulen im o.g. Sinne stehen solche Privatschulen gegenüber, die staatliche Schulangebote nicht zu ersetzen vermögen und mit deren Besuch die staatliche Schulpflicht daher nicht erfüllt werden kann (sog. Ergänzungsschulen; vgl. Senatsurteil vom 03.05.2018 - 9 S 653/16 -, juris Rn. 35). 29 bb) Im Fokus der Ersatzfunktion für öffentliche Schulen steht daher - ausgehend von der gegenwärtigen Ausgestaltung des öffentlichen Schulwesens in Baden-Württemberg im Rahmen der Bildungshoheit der Länder - die Erfüllung der durch Art. 14 Abs. 1 der Landesverfassung vorgegebenen und durch §§ 72 ff. SchG auch einfachgesetzlich normierten allgemeinen Schulpflicht. Dies wird durch die Bestimmungen der §§ 21, 76 Abs.1 SchG verdeutlicht, die die Unterrichtung durch schulangehörige ausgebildete Lehrer im Wege des Hausunterrichts sowie die „Erziehung und Unterrichtung in anderer Weise“ bzw. „anderweitigen Unterricht“ begrifflich dem Schulbesuch gegenüberstellen und nur unter den dort jeweils genannten Voraussetzungen an die Stelle der Erfüllung der Schulpflicht durch Schulbesuch treten lassen. Diese Unterscheidung zwischen „Schulbesuch“ und bloßer Unterrichtung liegt auch der bisherigen Senatsrechtsprechung zugrunde (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O. Rn. 30). Für die private Ersatzschule gilt Folgendes: Nach § 4 Abs. 2 PSchG erhält die Schule mit der Genehmigung das Recht, Kinder und Jugendliche zur Erfüllung ihrer Schulpflicht aufzunehmen; die für die Schulpflicht geltenden Bestimmungen sind zu beachten. 30 Die Zwecksetzung der durch Art. 14 Abs. 1 LV vorgegebenen allgemeinen Schulpflicht als Konkretisierung des durch Art. 7 GG vorausgesetzten staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/89 -, juris Rn. 3) erschöpft sich dabei nicht in der Durchsetzung der Forderung der Einheitsschulbewegung des 19. Jahrhunderts, die verschiedenen sozialen Bevölkerungsgruppen unter eine gemeinsame Bildungsidee zu bringen und gleiche Bildungschancen für alle Kinder herzustellen, die u.a. im Verbot der Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG) zum Ausdruck kommt (vgl. zu diesem Anliegen der gemeinsamen Unterrichtung insbesondere von Grundschülern BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 -, BVerfGE 34, 165, juris Rn. 91; zur Schulpflicht vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014 - 2 BvL 2/13 -, BVerfGE 138, 1, juris Rn. 70; Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O. Rn. 19). Vielmehr bezieht die Eigenständigkeit der staatlichen Einwirkungsbefugnisse im Schulbereich gegenüber dem verfassungsrechtlich verbürgten elterlichen Erziehungsrecht ihre innere Legitimation aus der Bedeutung der Schule für die Entfaltung der Lebenschancen der nachwachsenden Generation und für den Zusammenhalt der Gesellschaft. Die Schule soll allen jungen Bürgern ihren Fähigkeiten entsprechende Bildungsmöglichkeiten gewährleisten und einen Grundstein für ihre selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben legen. Zugleich soll sie, unter den von ihr vorgefundenen Bedingungen einer pluralistisch und individualistisch geprägten Gesellschaft, dazu beitragen, die Einzelnen zu dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewussten „Bürgern“ heranzubilden und hierüber eine für das Gemeinwesen unerlässliche Integrationsfunktion erfüllen. Diesen weitreichenden Aufgaben könnte der Staat nicht gerecht werden, ohne eine allgemeine Schulpflicht einzuführen, deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit daher außer Frage steht. Für die Ausfüllung seiner Rolle ist der Staat darauf angewiesen, das Bildungs- und Erziehungsprogramm für die Schule grundsätzlich unabhängig von den Wünschen der beteiligten Schüler und ihrer Eltern anhand eigener inhaltlicher Vorstellungen bestimmen zu können. Die verfassungsrechtlich anerkannte Bildungs- und Integrationsfunktion der Schule würde nur unvollkommen Wirksamkeit erlangen, müsste der Staat die Schul- und Unterrichtsgestaltung auf den kleinsten gemeinsamen Nenner der Vorstellungen der Beteiligten ausrichten. Die Schule wäre dann durch kollidierende Erziehungsansprüche Einzelner und grundrechtliche Vetopositionen vielfach blockiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, BVerwGE 147, 362, juris Rn. 13 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Schulpflicht auch in Ansehung abweichender Bildungs- und Erziehungskonzepte anderer Konventionsstaaten mit Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) und Art. 2 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK (Recht auf Bildung; Recht auf Achtung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern) vereinbar (vgl. EGMR, Urteil vom 10.01.2019 - 18925/15 [Wunderlich / Deutschland] -, Rn. 42 m.w.N.; Entscheidung vom 11.09.2006 - 35504/03 - [Konrad u.a. / Deutschland]). 31 Diese Integrationsfunktion folgt auch und gerade im schulischen Wirkungsfeld der Wissens- und Fertigkeitsvermittlung der starren, gleichwohl aber verfassungsrechtlich tragfähigen Modellvorstellung, die den einzelnen Schüler zur Teilnahme an sämtlichen schulischen Veranstaltungen verpflichtet, weil nur die permanente, obligatorische Teilhabe am Schulunterricht unter Hintanstellung aller entgegenstehenden individuellen Präferenzen gleich welcher Art jenen gemeinschaftsstiftenden Effekt zu erzeugen vermag, der mit der Schule bezweckt wird und der die Einführung der staatlichen Schulpflicht zu wesentlichen Anteilen legitimiert; dieser Vorstellung kommt gerade auch dort besonderes Gewicht zu, wo sich der Einzelne durch die Unterrichtsteilnahme in Belangen beeinträchtigt sieht, die ihn in eine Minderheitenposition rücken. In Anbetracht dieser integrativen Funktion der Schule darf der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag dabei grundsätzlich nicht je nach Umfang oder Inhalt betroffener Unterrichtseinheiten als mehr oder wenig „nachgiebig“ gegenüber anderen Verfassungspositionen eingestuft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, BVerwGE 147, 362, juris Rn. 20). 32 In diesem Sinne dient „Schule“ als Spiegel der Gesellschaft; in ihr begegnen sich alle Teile der Gesellschaft, wie diese eben ist. Es ist gerade die Absicht der allgemeinen Schulpflicht, die Kinder ab einem Alter, in dem es ihnen zuzutrauen ist, in diese Gesellschaft einzufügen, damit sie andere - und andere sie - kennen- und mit ihnen umgehen lernen. Das geschieht gerade auch um des Kindeswohls willen; es liegt im wohlverstandenen Interesse des Kindes selbst, in die Gesellschaft hineinzuwachsen. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG kann mithin kein Recht der Eltern darauf entnommen werden, ihre Kinder von der Gesellschaft abzusondern und ihnen dieses Hineinwachsen vorzuenthalten (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 38). 33 Zentrales Element der bundesverfassungsrechtlich vorausgesetzten, aufgrund der Bildungshoheit der Länder aber letztlich landes(verfassungs)rechtlich begründeten Schulpflicht ist dabei neben der planmäßigen Anleitung der Schüler durch hierzu ausgebildete Lehrer, die primär auf die Verwirklichung des staatlichen Bildungsauftrags abzielt, auch deren gemeinsame Unterrichtung und Beschulung (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 37; Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 22). Ob bzw. ggf. in welchem Umfang damit auch die Wissensvermittlung im Rahmen des althergebrachten Präsenzunterrichts oder vergleichbarer Unterrichtsformen, die im Kontext des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG der verfassungsrechtlich geschützten Methodenfreiheit unterfallen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 6 C 6.12 -, BVerwGE 145, 333, Rn. 27), verbindlich vorgegeben ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn das Element der gemeinsamen Unterrichtung und Beschulung reicht über die bloße Wissensvermittlung im Rahmen einer sozialen Gemeinschaft hinaus und schafft - während gemeinsamer Schulveranstaltungen ebenso wie z.B. im Rahmen von Pausen, Freistunden oder dem Übergang von einem Unterrichtsraum zum anderen - soziale Begegnungsräume, in denen die Schüler angehalten (und durch die Umstände gezwungen) sind, die von den Eltern und Lehrern vermittelten und vorgelebten sozialen Verhaltensweisen und Interaktionsmuster ohne die unmittelbare Kontrolle der Eltern und unter lediglich begleitender Aufsicht der Lehrer selbstständig und grundsätzlich eigenverantwortlich zu erproben bzw. einzuüben. Dementsprechend beschränkt sich die Integrationsfunktion der Schule auch nicht auf die Teilnahme an einzelnen Unterrichtsveranstaltungen und kann allein durch die gemeinsame körperliche Anwesenheit im Unterricht auch nicht verwirklicht werden. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Anträgen auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht bzw. von der Teilnahme der Klasse an der Vorführung eines Spielfilms vor allem die Bedeutung der jeweiligen Unterrichtseinheiten für die Integrationsfunktion der Schulpflicht betont; es hat in diesem Zusammenhang jedoch ebenfalls ausgeführt, dass die Integrationsfunktion der Schule „auch“ im schulischen Wirkungsfeld der Wissens- und Fertigkeitsvermittlung zum Tragen komme (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, BVerwGE 147, 362, juris Rn. 20, und - 6 C 12.12 -, juris Rn. 28). Insoweit steht es außer Frage, dass soziale Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung effektiver eingeübt werden können, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichsten Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind (vgl. zu Letzterem BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, juris Rn. 7; OVG Bremen, Urteil vom 03.02.2009 - 1 A 21/07 -, juris Rn. 50). Daher genügt es mit Blick auf die die Schulpflicht rechtfertigenden Gründe nicht, wenn Lernerfolg und Sozialisierung von Schulpflichtigen auch in anderer Form erreichbar sein mögen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 25). 34 Der vom Senat im Kontext der landesrechtlich fundierten allgemeinen Schulpflicht zugrunde gelegte institutionelle Schulbegriff, der maßgeblich (auch) auf das Erfordernis der gemeinsamen Unterrichtung unter planmäßiger Anleitung hierzu ausgebildeter Lehrer abstellt (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 37; Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 22), beruht daher nicht auf einem vom bundesverfassungsrechtlichen Schulbegriff grundlegend abweichenden Begriffsverständnis des landes(verfassungs)rechtlichen Schulbegriffs als solchem (vgl. hierzu F. Reimer, Der verfassungsrechtliche Schulbegriff unter besonderer Berücksichtigung der Lehrpraxis nach dem Bildungskonzept des Uracher Plans, S. 18), sondern auf den die Einführung einer allgemeinen Schulpflicht rechtfertigenden Gründen, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ersatzschule mittelbar maßgeblich prägen [vgl. hierzu auch unten II. 1. b) ee)]. 35 cc) Ausgehend hiervon weicht das dem gegenständlichen Schulvorhaben zugrundeliegende Bildungskonzept des Uracher Plans in so gravierender Weise von den im öffentlichen Schulwesen verbreiteten Schultypen ab, dass es aus dem Blickwinkel der staatlichen Schulhoheit von vornherein nicht vertretbar wäre, seinen Besuch dem Besuch einer öffentlichen Schule gleichzustellen und als Erfüllung der Schulpflicht zu werten. Zwar orientiert sich das vorgelegte Bildungskonzept nach dem „Eckpunktepapier zur Umsetzung des Unterrichtskonzepts an der Dietrich-Bonhoeffer-Schule in freier Trägerschaft (DBS; Grundschule)“ vom März 2014 - ohne dass Ausmaß und Orientierung dieser „Orientierung“ allerdings weiter aufgezeigt werden - an den Bildungsplänen für Grundschulen des Landes Baden-Württemberg und ist auf die Erreichung der dort benannten Kompetenzziele gerichtet. Es dient nach der Zwecksetzung des als Träger vorgesehenen Vereins jedoch vorrangig der „Förderung des dezentralen Lernens nach dem Uracher Plan“ bzw. des „Lernens von zu Hause aus“ (vgl. § 2 Abs. 2 der Vereinssatzung) und zielt - dieser Zwecksetzung entsprechend - nicht lediglich auf eine stärkere Einbindung der Eltern in schulische Bildungs- und Erziehungsprozesse, sondern auf eine weitgehende Verschmelzung elterlicher und schulischer Einflusssphären, die mit einer Minimierung sozialer, einer unmittelbaren Kontrolle der Eltern entzogener Begegnungsräume zwischen den schulpflichtigen Kindern im Rahmen der Bildungseinrichtung einhergeht und auch die schulische Entwicklung der Schüler stetigen und unmittelbaren Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten ihrer Eltern unterwirft. 36 So betont schon das Schreiben des Prof. Dr. S. zur Erläuterung des Uracher Plans vom 07.10.2012, dass dieser die „traditionell-hierarchische Partnerschaft" zwischen Lehrkräften und Eltern „ganz bewusst“ auflöse, indem der überwiegende Anteil von zu Hause aus getätigter Lerneinheiten eine Erziehungs- und Bildungspartnerschaft erzwinge. Das Dreiecksverhältnis Lehrer-Eltern-Schüler sei Voraussetzung für das Gelingen des Uracher Plans, wobei sich die Verantwortung der Lehrkraft von der reinen Unterrichtserteilung des Schülers z.T. auch auf die Beratung und ‚Schulung‘ der Eltern auch in pädagogischen Fragen verlagere. In eine vergleichbare Richtung weist auch die schon auf S. 1 der Einführung zum Uracher Plan zitierte pädagogische Lehrmeinung, dass für die Begabungsentwicklung des Kindes „der - von der öffentlichen Schule sträflich vernachlässigte - Dauerkontakt mit den Eltern“ von besonderer Bedeutung sei. Der wesentliche Unterschied des Uracher Plans zu anderen reformpädagogischen Konzepten liegt daher auch nach Auffassung seiner Initiatoren in der zentralen Einbindung der Eltern in den Bildungsprozess der Schüler (vgl. Uracher Plan - Komplettversion, Entwurfsfassung Dezember 2011 für Baden-Württemberg, Einführung; vgl. auch die diesbezüglichen Hinweise in den im Berufungsverfahren vorgelegen Gutachten von Prof. Dr. Reimer, S. 3, und von Prof. Dr. Ladenthin, S. 28 f.). 37 Demgemäß heißt es im Konzept des Klägers, dass die Schüler „weitgehend selbständig und von zu Hause aus“ lernen (vgl. den Uracher Plan unter der Überschrift „3. Organisation des Lernens und Beurteilungsformen“). Folglich sieht auch das vorgelegte „Eckpunktepapier“ schulische Präsenzveranstaltungen „regelmäßig“ nur einmal pro Woche vor, die ausweislich der Pflichtangaben nach Ziffer 8 Nr. 6 der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG) in einem einzelnen Schulungsraum (sowie einem Gymnastikraum für den Sportunterricht) stattfinden sollen. Beide Räume befinden sich im Unter- bzw. Erdgeschoss des - augenscheinlich im Übrigen für den Vereinsbetrieb genutzten - Vereinsheims eines Sportvereins, die für die Zwecke des Präsenzschulbetriebs angemietet werden. Unabhängig davon, ob diese Räumlichkeiten dem Kläger aufgrund des erheblichen Zeitablaufs seit Einreichung der Genehmigungsunterlagen noch zur Verfügung stehen oder er sich - wie in der mündlichen Verhandlung angedeutet - im Fall der Genehmigungsfähigkeit des beabsichtigten Schulkonzepts um vergleichbare Räumlichkeiten bemühen müsste, wird aus den vorgelegten Planunterlagen deutlich, dass - in Ermangelung von Pausen- oder sonstigen Aufenthaltsräumen - ein soziales Miteinander der Schüler außerhalb der für den Unterricht vorgesehenen Zeiten - zumal ohne unmittelbare Beaufsichtigung durch die Eltern - im Rahmen der Beschulung allenfalls akzidentiell stattfinden kann. Dem entsprechen auch die Darstellungen der „Schulpraxis“ im Rahmen des Internetangebots des Klägers ( https://www.lv-dl.de/index.php?id=27 ; abgerufen am 15.07.2021), denen zufolge der Uracher Plan „auf Seiten der Eltern [...] die Anwesenheit eines Elternteils erforder[e]“ (unter dem Stichwort „Familien“) und sich „auch am Schultag“ die Eltern „mit ihren Fähigkeiten und ihrem Wissen“ einbringen (unter dem Stichwort „ Lernorte – Schule“). Unterstrichen wird dies ferner durch die auch vor dem Verwaltungsgerichtshof bestätigte Angabe des Vorstands des Klägers gegenüber dem Verwaltungsgericht, dass die Anwesenheit der Eltern an den Präsenzschultagen „üblich“ sei. Dem entspricht es weiterhin, dass Eltern und Lehrer im Kontext des Uracher Plans als „Lernmoderatoren“ bzw. „Lernbegleiter“ firmieren (Ziffer 3.1), so dass auch der nicht durch die unmittelbare Kontrolle der Eltern „gefilterte“ Bildungs- und Erziehungseinfluss der Lehrer - entsprechend den Erläuterungen des Prof. Dr. S. im Schreiben vom 07.10.2012 - gezielt minimiert wird. 38 Hinreichende soziale Begegnungsräume bzw. einer unmittelbaren Kontrolle der Eltern entzogene Räume, in denen sich der - dem elterlichen Erziehungsrecht gleichrangig gegenüberstehende (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218, juris Rn. 114; BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12/12 -, juris Rn. 20; Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O. Rn. 36) - staatliche Erziehungsauftrag selbstständig entfalten kann, ermöglichen auch die im vorgelegten Bildungskonzept vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen im „virtuellen Klassenzimmer“ nicht. Zwar erlaubt die zur Verwendung vorgesehene Software nach Angaben des Klägers auch den visuellen und verbalen Austausch mehrerer Schüler untereinander, jedoch nur unter unmittelbarer Aufsicht des Lehrers und ohne die Möglichkeiten des ungefilterten kommunikativen Austauschs und der sozialen Interaktion, die im Rahmen des regulären Schulunterrichts z.B. im Rahmen von Freistunden, Pausen oder beim Wechsel des Lehrers bzw. des Klassenzimmers entstehen (vgl. zur Bedeutung der Einbindung der Unterrichtsveranstaltungen in die mit einem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrungen oben II. 1. b) bb)). Auch eröffnet die Unterrichtung im virtuellen Klassenzimmer - bedingt durch die technischen Möglichkeiten des Lehrers zur Unterbindung etwaiger Störungen - nicht in vergleichbarer Weise die Möglichkeit, sozial adäquates Verhalten im Klassenverband während des Unterrichts in praktischer Hinsicht einzuüben; sie erlaubt zudem eine stetige Kontrolle des individuellen Verhaltens der Schüler und der zur eigenständigen Wahrnehmung des staatlichen Erziehungsauftrags berufenen Lehrer durch zugeschaltete oder in der Familienwohnung anwesende Eltern. Das virtuelle Klassenzimmer beschränkt sich zudem auf „nach derzeitigen Planungen“ zwei (wohl zweistündige) Veranstaltungen pro Woche, deren tatsächliche Durchführung sich letztlich „nach dem pädagogischen Bedarf“ richtet. Gleiches gilt schließlich für die im Eckpunktepapier vorgesehenen Hausbesuche der „Lernbegleiter“, die schon begrifflich in der Familienwohnung - d.h. unter Ausschluss familienfremder Personen und im unmittelbaren Einflussbereich der Eltern - stattfinden und die sich nach Angaben des Vorstands des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zudem - abweichend von den Angaben im Eckpunktepapier - grundsätzlich auf das Kennenlerngespräch vor der Aufnahme in die Schule beschränken. 39 Die vorstehende Ausrichtung des Lehrkonzepts auf die Vermeidung sozialer, einer unmittelbaren Einflussnahme und Kontrolle der Eltern entzogener Begegnungsräume zwischen schulpflichtigen Kindern verschiedener Familien wird auch nicht durch die Absichtserklärung relativiert, der zufolge „die Schule und die Elternschaft darauf [achtet], dass die Schüler/innen auch an ihrem jeweiligen Wohnort im musischen, sportlichen oder kulturellen Bereich des Gemeinwesens gut vernetzt sind“ (Genehmigungsantrag; „Grundsätze der Lernprozesse“). Denn unabhängig davon, dass die vorliegenden Genehmigungsunterlagen keine Anhaltspunkte dafür enthalten, wie eine Einhaltung der vorstehenden Absichtserklärung faktisch durchgesetzt (oder auch nur seitens der Schule überprüft) werden soll, wird die Integrationsaufgabe der Schule auch insoweit vollständig aus dem tatsächlichen Einwirkungsbereich der Bildungseinrichtung ausgegliedert und dem Einflussbereich der Eltern überantwortet, so dass den Schülern freie Begegnungsräume mit anderen Kindern auch insoweit nur nach Maßgabe der elterlichen Vorgaben eingeräumt werden. Auch ein maßgeblicher erzieherischer Einfluss der „Lernbegleiter“ wird auf diese Weise nicht sichergestellt; er entspricht jedenfalls nicht der Zielsetzung der Unterrichtung nach dem Uracher Plan. Dieser erscheint im Gegenteil maßgeblich darauf ausgerichtet, den Gleichrang des staatlichen Erziehungsauftrags mit dem elterlichen Erziehungsrecht zu relativieren und den Zugang der Schüler zu sozialen Räumen zu verschließen, in denen eine nicht der unmittelbaren elterlichen Einflussnahme und Kontrolle unterworfene, grundsätzlich eigenverantwortliche und nur unter begleitender Aufsicht der Lehrer stattfindende Erprobung und Einübung von sozialen Verhaltensweisen und Interaktionsmustern stattfinden kann. 40 In ihrer konkreten Ausrichtung steht die Unterrichtung nach dem Uracher Plan daher zentralen Anliegen, die die Landesverfassung und die Landesgesetze mit der allgemeinen Schulpflicht verfolgen, diametral entgegen. Zwar sieht auch Art. 17 Abs. 4 Satz 1 LV eine Mitwirkung der Erziehungsberechtigten an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule nach Maßgabe des in Art. 17 Abs. 4 Satz 2 LV enthaltenen Regelungsauftrages vor; diese erfolgt jedenfalls grundsätzlich aber nur in Form einer Mitwirkung „durch gewählte Vertreter“ (Art. 17 Abs. 4 Satz 1 LV). Zwar muss sich die elterliche Mitwirkung an der Gestaltung des Schullebens auch an öffentlichen Schulen nicht in den in §§ 55 Abs. 2 SchG aufgezählten Einrichtungen der Klassenpflegschaft, der Elternbeiräte und der Schulkonferenz erschöpfen (vgl. Holfelder/Bosse/Reip, Schulrecht Baden-Württemberg, 13. Aufl. 2005, § 55 Nr. 4; Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, Stand: Februar 2017, § 55 Nr. 2, 4); dies gilt erst recht in Ansehung der durch die Privatschulfreiheit eingeräumten Gründungs- und Gestaltungsfreiheit (Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG; vgl. auch § 2 Abs. 2 SchG). Ein Recht auf unmittelbare Teilnahme der Eltern am Unterricht ist im Landesrecht Baden-Württembergs indes nicht vorgesehen und erfordert auch nach dem Landesrecht anderer Bundesländer, die ein solches „Hospitationsrecht“ - lediglich - im Einzelfall vorsehen, die Berücksichtigung der pädagogischen Situation der Klasse bzw. der Erfordernisse eines geordneten Unterrichtsbetriebs sowie ggf. das Einvernehmen der unterrichtenden Lehrkraft (vgl. z.B. § 47 Abs. 2 Satz 1 SchG Berlin; § 61 Abs. 2 BremSchG; § 2 Abs. 5 SchG i.V.m. § 9 der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen bzw. der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien Rheinland-Pfalz). Es entspringt insbesondere nicht unmittelbar dem elterlichen Erziehungsrecht, sondern kann - jedenfalls im Kontext öffentlicher Schulen - nur durch gesetzliche Regelung begründet werden und dient lediglich der angemessenen Information der Eltern über schulische Vorgänge (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 09.02.1982 - 1 BvR 845/79 -, BVerfGE 59, 360, juris Rn. 96; Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., § 56 Nr. 1), keinesfalls aber der Ermöglichung einer potentiell unbeschränkten Kontrolle des Alltagsverhaltens der Schüler oder der Berufsausübung des Lehrers. Zwar erfordern die Erziehungsziele des Staates keinen abgrenzbaren Bereich, der ausschließlich ihm (bzw. den in seinen Erziehungsauftrag eintretenden Privatschulen, deren Handeln ihm zuzurechnen ist; vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.1992 - 6 C 3.91 -, BVerwGE 90, 1, juris Rn. 45) vorbehalten bleiben muss; vielmehr sind staatlicher Erziehungsauftrag und elterliches Erziehungsrecht in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 -, BVerfGE 34, 165, juris Rn. 81). Dies schließt eine verstärkte Einbindung der Eltern z.B. in die Planung schulischer Veranstaltungen und ihre Mitwirkung jedenfalls in Randbereichen des Schulgeschehens insbesondere vor dem Hintergrund der durch Art. 7 Abs. 4 GG eröffneten „begrenzten Unterrichtsfreiheit“ (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195, juris Rn. 23) nicht aus. In Folge der allgemeinen Schulpflicht haben die Eltern es jedoch hinzunehmen, dass der Staat als Bildungs- und Erziehungsträger im Umfang des schulischen Wirkungsfeldes an ihre Stelle tritt, womit ihre Möglichkeit, unmittelbar in eigener Person pädagogisch auf ihre Kinder einzuwirken, grundsätzlich auf den außerschulischen Bereich beschränkt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 11.09.2013 - 6 C 12/12 -, juris Rn. 21). Vor diesem Hintergrund ist es ausgeschlossen, eine Privatschule als Ersatzschule im o.g. Sinne anzuerkennen, an der die Eigenständigkeit der dem Staat zurechenbaren schulischen Einwirkungsbefugnisse gegenüber dem unmittelbaren Bildungs- und Erziehungseinfluss der Eltern - wie hier - nicht gewahrt ist. 41 dd) Der Senat verliert dabei nicht aus dem Blick, dass der notwendige Abgleich mit Belangen der staatlichen Schulhoheit im Hinblick auf pädagogisch-konzeptionelle Gegebenheiten grundsätzlich - d.h. vorbehaltlich besonderer Ausnahmen - nicht auf der begrifflichen Ebene der Ersatzschuleigenschaft erfolgen darf, um dem Landesgesetzgeber nicht über Gebühr Raum zu eröffnen, den zulässigen Umfang des Ersatzschulwesens durch normativ schwer greifbare Festlegungen seiner schulpädagogischen Konzeption von vornherein einzuengen und hiermit die Gewährleistung des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG in Teilen leerlaufen zu lassen, die sich in Bezug auf „Lehrziele“ im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG weitgehend mit einer bloßen Ergebnisäquivalenz begnügt und insofern einen bindungsschwächeren Prüfungsmaßstab vorgibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 6 C 6.12 -, BVerwGE 145, 333, juris Rn. 13). Im Hinblick auf die durch § 1 Abs. 2 Satz 2 SchG bindend vorgegebenen Ziele der Erziehung zu Eigenverantwortung und zu sozialer Bewährung sowie der Förderung der Entfaltung ihrer Persönlichkeit oder Begabung ist für den Senat jedoch bereits nicht ersichtlich, dass die beabsichtigte Beschulung nach dem Uracher Plan die genannten Ziele im Rahmen der Beschulung tatsächlich verfolgt, da sie den sonst durch den Besuch einer (öffentlichen) Schule eröffneten Zugang zu sozialen Räumen, in denen die Erprobung und Einübung sozialer Verhaltensweisen und Interaktionsmuster eigenverantwortlich stattfinden kann, gezielt minimiert bzw. in außerschulische Bereiche verlagert. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Beschulung nach dem Uracher Plan hinreichende soziale Entwicklungsräume eröffnet, in denen für die Persönlichkeitsentwicklung unerlässliche Prozesse der „Abnabelung“ (verstanden nicht als Prozess der Entfremdung, sondern als notwendiger Schritt der Emanzipation) angestoßen und altersangemessen vollzogen werden können. 42 Unabhängig davon eröffnet der zumindest in Ausnahmefällen zulässige Rückgriff auf pädagogisch-konzeptionelle Gegebenheiten bereits bei Prüfung der Ersatzschuleigenschaft Privatschulen jedenfalls dann keine Genehmigungsperspektive als Ersatzschule, wenn bestimmte strukturbezogene Abweichungen die Grundlinien der staatlichen Schulpolitik konterkarieren und daher Belange der staatlichen Schulhoheit in ausschlaggebender Weise beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 6 C 6.12 -, BVerwGE 145, 333, juris Rn. 15). Letzteres ist vorliegend indes der Fall. Die Beschulung nach dem Uracher Plan zielt ihrem Inhalt nach darauf ab, den Gleichrang des staatlichen Erziehungsauftrags mit dem elterlichen Erziehungsrecht zu relativieren und den Zugang der Schüler zu sozialen Räumen, in denen eine nicht der unmittelbaren elterlichen Kontrolle unterworfene, grundsätzlich eigenverantwortliche und nur unter begleitender Aufsicht der Lehrer stattfindende Erprobung und Einübung sozialer Verhaltensweisen und Interaktionsmuster stattfinden kann, zu minimieren. Sie negiert damit wesentliche Elemente, die die allgemeinen Schulpflicht rechtfertigen, und ist ihrem Gesamtzweck nach daher auch unter Berücksichtigung der Freiheit von Lehrmethoden und -inhalten nicht auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht an einer privaten Schule als Ersatz für eine öffentliche Schule gerichtet, sondern letztlich darauf, die allgemeine Schulpflicht und die mit ihr verfolgten Zwecke zu konterkarieren (vgl. zur Bedeutung des Gesamtzwecks BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195 , juris, Rn. 25 und vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128, juris Rn. 55). Insoweit ist letztlich auch nicht erkennbar, wie der Kläger die Integrationsfunktion der Schule - im dem dargelegten Sinne der Einräumung sozialer Begegnungsräume und des Kontakts mit der Gesellschaft - trotz der festgestellten Beschneidung selbständiger und „unkontrollierter“ Interaktionsmöglichkeiten der Schüler im Rahmen des Schulbetriebs verwirklichen und den der allgemeinen Schulpflicht zugrundeliegenden Gleichrang des staatlichen Erziehungsauftrags mit dem Erziehungsrecht der Eltern sicherstellen will (vgl. zum Darlegungserfordernis insoweit BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 6 C 6.12 -, BVerwGE 145, 333, juris Rn. 30). Der bloße Verweis auf eine Selbstverpflichtung der Schüler, sich an Gemeinschaftsveranstaltungen im Sportverein, beim Musizieren oder in politischen oder kirchlichen Gruppen - d.h. im außerschulischen Bereich - zu beteiligen, genügt hier ebenso wenig wie der Verweis auf das (für sich genommen allerdings nicht zu beanstandende) pädagogische Interesse daran, den staatlichen Erziehungsauftrag unter stärkerer Einbindung der Eltern in das Schulgeschehen zu verwirklichen [vgl. jeweils oben II. 1. b) cc)]. 43 ee) Im Übrigen erweist sich das aufgezeigte Verständnis des Ersatzschulbegriffs auch nicht als unverhältnismäßiger Eingriff in die Privatschulfreiheit (vgl. zu diesem Maßstab Senatsurteil vom 03.05.2018 - 9 S 653/16 -, juris Rn. 54). Denn dem Kläger ist es insoweit nicht verwehrt, das Konzept eines „Lernens in Freiheit und Verantwortung und an der Lebenswirklichkeit“ unter Stärkung von Eigenverantwortung und Gestaltungsfreude der Schüler (vgl. Uracher Plan - Komplettversion, Entwurfsfassung Dezember 2011 für Baden-Württemberg, Nr. 1.2.1 ff.) im Rahmen einer Privatschule zu verwirklichen und die im Uracher Plan niedergelegten pädagogischen Grundsätze insoweit zu realisieren. Verwehrt ist ihm lediglich die Umsetzung eines organisatorischen Konzepts, das auf eine Schule als Ort gemeinsamen Lernens unter planmäßiger Anleitung durch hierzu ausgebildete Lehrer weitestgehend verzichtet und den nicht durch unmittelbare Einwirkungsmöglichkeiten der Eltern „gefilterten“ Bildungs- und Erziehungseinfluss der Lehrer dabei ebenso minimiert wie den Zugang der Schüler zu sozialen Räumen, in denen eine nicht der unmittelbaren elterlichen Einflussnahme und Kontrolle unterworfene, grundsätzlich eigenverantwortliche soziale Bewährung stattfinden kann (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2411/01 - juris Rn. 37 zu Konzept und Organisationsform der sog. „Philadelphia-Schule“). Der damit verbundene Eingriff in die Privatschulfreiheit ist durch die mit der Einführung einer allgemeinen Schulpflicht verfolgten Allgemein- und Individualinteressen ebenso gerechtfertigt wie die damit verbundenen Eingriffe in das Erziehungsrecht der Eltern und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen Kinder (zur allgemeinen Schulpflicht vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, BVerwGE 147, 362, juris Rn. 13 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, juris). 44 ff) Die Frage, ob eine Schule, die einen Gleichrang des staatlichen Erziehungsauftrags mit dem elterlichen Erziehungsrecht ebenso wenig sicherstellt wie ausreichende soziale Begegnungsräume, in denen sich die Integrationsfunktion der Schule auch praktisch entfalten kann, hinsichtlich ihrer Lehrziele und Einrichtungen hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht, haben die verfassungsgebende Versammlung des Landes Baden-Württemberg und der Landesgesetzgeber mit Einführung der allgemeinen Schulpflicht daher beantwortet, ohne dass dem verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die durch die Privatschulfreiheit gewährleistete Freiheit der Methoden- oder Formenwahl entgegenstehen (vgl. zur Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers in Ansehung einer zumindest unklaren Evidenzlage BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, juris Rn. 7; EGMR, Entscheidungen vom 13.09.2011 - 319/08, 2455/08, 7908/10, 8152/10, 8155/10 [Dojan u.a. / Bundesrepublik Deutschland] - sowie vom 11.09.2006 - 35504/03 [Konrad / Bundesrepublik Deutschland] -; Hauk, Die Pflicht zum Schulbesuch, 2019, S. 96 f.). Insbesondere genügt es mit Blick auf die die Schulpflicht rechtfertigenden Gründe daher nicht, wenn Lernerfolg und Sozialisierung von Schulpflichtigen auch in anderer Form erreichbar sein mögen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 25). Eine Schule, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann mithin zwar ggf. Schule (auch) im Sinne des Landesrechts, nicht aber Ersatzschule sein (a.A. Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2018, Art. 7 Rn. 72, 115). Dies nimmt das von dem Kläger angeführte Rechtsgutachten, das sich im Wesentlichen auf den bzw. die verfassungsrechtlichen Schulbegriffe konzentriert, nicht ausreichend in den Blick (vgl. F. Reimer, Der verfassungsrechtliche Schulbegriff unter besonderer Berücksichtigung der Lehrpraxis nach dem Bildungskonzept des Uracher Plans, S. 18). 45 gg) Dieser Befund wird auch durch den Umstand nicht durchgreifend in Frage gestellt, dass § 3 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen (CoronaVO Schule) vom 04.06. 2021 (GBl. S. 485) die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern am Fernunterricht der Schulpflicht unterwirft und § 3 Abs. 8 Satz 1 CoronaVO Schule es gestattet, die Schulpflicht bis auf weiteres im Fernunterricht zu erfüllen. Denn diese schon ihrem Wortlaut auf den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen ausgerichtete Bestimmung ist nicht Ausdruck einer gewandelten Überzeugung, die der für das Gemeinwesen unerlässlichen Integrationsfunktion der gemeinsamen Unterrichtung im Rahmen des regulären Schulbetriebs eine geringere Bedeutung zumisst. Sie erweitert lediglich das Spektrum der zulässigen Unterrichtsmethoden um moderne Unterrichtsmethoden, ohne den Vorrang des gemeinsamen Präsenzunterrichts in Frage zu stellen (vgl. § 3 Abs. 7 Satz 1 CoronaVO Schule), und ermöglicht so die Erfüllung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags - wenngleich möglicherweise nur in eingeschränktem Umfang - auch unter Pandemiebedingungen, die die Schaffung sozialer Begegnungsräume auch allgemein nur eingeschränkt zulassen. Sie ist jedenfalls nicht darauf gerichtet, die Schaffung sozialer, einer unmittelbaren Kontrolle der Eltern entzogener Begegnungsräume zwischen den schulpflichtigen Kindern verschiedener Familien zu vermeiden und den nicht durch die unmittelbare Kontrolle der Eltern „gefilterten“ Bildungs- und Erziehungseinfluss der Lehrer zu minimieren. Gleiches gilt für die vom Kläger angeführten Schritte zur Einführung des Fernunterrichts als Unterrichtsmittel in anderen Bundesländern, die aufgrund der Bildungshoheit der Länder ohnehin keine Auswirkungen auf die Anforderungen an die Genehmigung einer Ersatzschule in Baden-Württemberg entfalten können. 46 hh) Ausgehend davon war dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag des Klägers zum Beschulungskonzept der öffentlichen Gemeinschaftsschule Wutöschingen (vgl. Anl. 1 zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung) nicht zu folgen, weil es auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 23.07.2021 schon an einer hinreichenden Darlegung der konzeptionellen Vergleichbarkeit mit dem streitgegenständlichen Vorhaben fehlt. Insbesondere bestehen - unabhängig von den im Schriftsatz des Beklagten vom 13.07.2021 auch unter Vorlage des Graduierungskonzepts der Alemannenschule Wutöschingen dargelegten weiteren Strukturunterschieden - keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das pädagogische Konzept der entsprechenden Schule die Eltern in einer vergleichbaren Weise in den Schul- und Unterrichtsalltag einbindet wie das pädagogische Konzept des Uracher Plans, zumal dieser die „zentrale Einbindung der Eltern in den Bildungsprozess der Schüler“ selbst als Alleinstellungsmerkmal gegenüber anderen pädagogischen Konzepten bezeichnet. Aus den nachstehenden Gründen ist der Beweisantrag zudem unerheblich. 47 Auch die in der mündlichen Verhandlung gestellten weiteren Beweisanträge zur Erreichung der staatlichen Bildungs- und Erziehungsziele durch bisherige Absolventen der nach dem Uracher Plan betriebenen Ergänzungsschule, der Möglichkeit der gleichwertigen Verwirklichung der staatlichen Bildungs- und Erziehungsziele bei einer Unterrichtung nach dem Uracher Plan im hier vorgesehenen Umfang und der Möglichkeit der Verwirklichung der Integrationsfunktion der Schulpflicht auch im Rahmen der Beschulung nach dem Uracher Plan (vgl. Anl. 2 - 4 zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung) waren abzulehnen, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen unerheblich sind. Denn unabhängig vom Nachweis der Ergebnisäquivalenz kommt die Genehmigung einer Privatschule als Ersatzschule nicht in Betracht, wenn bestimmte strukturbezogene Abweichungen die Grundlinien der staatlichen Schulpolitik konterkarieren und daher Belange der staatlichen Schulhoheit in ausschlaggebender Weise beeinträchtigen. Dies ist vorliegend der Fall, weil die Beschulung nach dem Uracher Plan der mit dem Leitbild der landesverfassungsrechtlich vorgegebenen allgemeinen Schulpflicht verbundenen Zielvorstellung, den Gleichrang des staatlichen Erziehungsauftrags mit dem elterlichen Erziehungsrecht zu verwirklichen, widerspricht. Überdies haben die verfassungsgebende Versammlung des Landes Baden-Württemberg und der Landesgesetzgeber die Frage, ob eine Schule, die einen Gleichrang des staatlichen Erziehungsauftrags mit dem elterlichen Erziehungsrecht ebenso wenig sicherstellt wie ausreichende soziale Begegnungsräume, in denen sich die Integrationsfunktion der Schule auch praktisch entfalten kann, hinsichtlich ihrer Lehrziele und Einrichtungen hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht, mit Einführung der allgemeinen Schulpflicht negativ beantwortet, ohne dass dem (bundes)verfassungsrechtliche oder konventionsrechtliche Bedenken entgegenstehen [oben II. 1. b) ff)]. Auch einer weiteren Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen bedarf es daher insoweit nicht. 48 2. a) Der mit Schriftsatz vom 27.02.2020 erstmals angekündigte Hilfsantrag der Klägerin ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da der Beklagte sich schriftsätzlich widerspruchslos auf die geänderte Klage eingelassen hat (§ 91 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 Alt. 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO); die Klageänderung ist zudem sachdienlich (§ 91 Abs. 1 Alt. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 49 b) Der Antrag ist zulässig, da die Klägerin den nach § 4 Abs. 1 PSchG i.V.m. Ziffer 8 VVPSchG erforderlichen Genehmigungsantrag vor Anbringung des Hilfsantrags in der Berufungsinstanz gestellt und der Beklagte auch nach Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO nicht über den Antrag entschieden hat. 50 c) Der mithin zulässige (Hilfs)Antrag ist indes nicht begründet, da auch das auf insgesamt 14 Präsenzunterrichtsstunden erweiterte und im Übrigen unveränderte Unterrichtungskonzept des Klägers den Anforderungen an die Genehmigung einer Ersatzschule nicht entspricht. Denn tragender Gesichtspunkt für die Annahme des Senats, dass strukturbezogene Abweichungen des mit dem Hauptantrag zur Genehmigung gestellten Unterrichtungskonzepts die Grundlinien der staatlichen Schulpolitik konterkarieren und daher Belange der staatlichen Schulhoheit in ausschlaggebender Weise beeinträchtigen, ist nicht der Umfang des schulischen Präsenzunterrichts als solcher, der auch in Ansehung der Zwecke der allgemeinen Schulpflicht keinen Selbstzweck erfüllt, sondern die Absicht, den nicht durch die unmittelbare Einflussnahme und Kontrolle der Eltern „gefilterten“ Bildungs- und Erziehungseinfluss der Lehrer zu minimieren und den Zugang der Schüler zu sozialen Räumen, in denen die Erprobung und Einübung sozialer Verhaltensweisen und Interaktionsmuster eigenverantwortlich stattfinden kann, jedenfalls im Rahmen der stattfindenden Beschulung weitgehend auszuschließen. Diese ist mit dem Grundanliegen einer allgemeinen Schulpflicht, die die Erreichung der staatlichen Erziehungsziele gerade durch die gemeinschaftsstiftenden Effekte einer permanenten und obligatorischen Teilhabe am Schulunterricht sicherstellen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 10.07.2014 - 9 S 1074/12 - m.w.N.), unvereinbar und steht der Anerkennung als Ersatzschule daher entgegen. III. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben, da der zwischen den Beteiligten streitige bundesverfassungsrechtliche Schulbegriff nicht entscheidungserheblich ist [oben II. 1. a)] und die Maßstäbe für die Anerkennung als Ersatzschule in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenso geklärt sind wie die Vereinbarkeit der allgemeinen Schulpflicht mit der Privatschulfreiheit (Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG) und dem elterlichen Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). 52 Beschluss vom 3. August 2021 53 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG unter Anlehnung an Nr. 38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 30.000 EUR festgesetzt. 54 Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).