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Urteil

DL 12 K 2950/24

VG Sigmaringen 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2025:0731.DL12K2950.24.00
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Leitsätze
Zur Frage der Verhängung der Höchstmaßnahme (bei Besitz von Kinderpornografie durch Lehrer) bei Verfahrensdauer von über 17 Jahren (hier bejaht).
Tenor
Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt. Dem Ruhestandsbeamten wird ein Unterhaltsbeitrag für sechs Monate in Höhe von 70 Prozent seines im Zeitpunkt des Urteils erdienten Ruhegehalts bewilligt. Der Ruhestandsbeamte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Verhängung der Höchstmaßnahme (bei Besitz von Kinderpornografie durch Lehrer) bei Verfahrensdauer von über 17 Jahren (hier bejaht). Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt. Dem Ruhestandsbeamten wird ein Unterhaltsbeitrag für sechs Monate in Höhe von 70 Prozent seines im Zeitpunkt des Urteils erdienten Ruhegehalts bewilligt. Der Ruhestandsbeamte trägt die Kosten des Verfahrens. Das von dem Ruhestandsbeamten begangene Dienstvergehen erfordert die Aberkennung seines Ruhegehalts (2.). Das Disziplinarverfahren leidet unter keinen Verfahrensfehlern (1.). Dem Ruhestandsbeamten ist indes ein Unterhaltsbeitrag zuzuerkennen, § 75 LDO (3.). 1. a. Nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 LDNOG ist für das vorliegende Disziplinarverfahren die Landesdisziplinarordnung anzuwenden. Nach dieser Vorschrift werden förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 der bisherigen Landesdisziplinarordnung geladen war, bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt. Der Ruhestandbesamte wurde vor dem Inkrafttreten des Landesdisziplinargesetzes nach § 55 LDO geladen. Das Landesdisziplinargesetz trat am 22. Oktober 2008, dem Tag nach seiner Verkündung (GBl. 2008, 343 vom 21. Oktober 2008), in Kraft, Art. 27 Nr. 1 LDNOG. Die Ladung zur Vernehmung folgte bereits zuvor am 18. Juni 2008. b. Verfahrensfehler, die die Disziplinarkammer an einer Entscheidung hinderten, liegen nicht (mehr) vor. Die erforderliche abschließende Anhörung nach § 59 Abs. 1 Satz LDO wurde durchgeführt, die Mängel der Anschuldigungsschrift wurden behoben. Nach Zurückgabe der Anschuldigungsschrift mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 wurde durch das Amtsgericht – Familiengericht – Ravensburg (Beschluss vom xx. März 2025) die Betreuung auf die Vertretung im Disziplinarverfahren (gerichtlich und außergerichtlich) erweitert. Im Nachgang (Schreiben vom 25. März 2025, zugestellt am 28. März 2025) erhielt die Betreuerin bzw. der Ruhestandsbeamte Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme bis 18. April 2025. Die Untersuchungsakte wurde zwar nicht erneut übersandt, indes wurden abgesehen von der Erweiterung der Betreuung, von der die Betreuerin bereits Kenntnis hatte, keine weiteren Untersuchungshandlungen durchgeführt, so dass für die Betreuerin, die die Kopie der bisherigen Untersuchungsakte bereits am 8. Juli 2024 erhalten hatte, eine ausreichende Tatsachengrundlage für und auch ausreichend Zeit zu einer Stellungnahme bestand. Von dieser Möglichkeit machte die Betreuerin explizit keinen Gebrauch (Fax vom 28. März 2025). Die Ergänzung der Anschuldigungsschrift enthält nunmehr Ausführungen zu dem wesentlichen Verfahrensgang sowie den gesundheitlichen Verhältnissen des Ruhestandsbeamten sowie (überobligatorisch) auch Ausführungen zu Tatzeit und -ort, § 61 Satz 2 LDO. Da bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sowohl der Ablauf des Verfahrens, insbesondere auch dessen Dauer (zur möglichen Berücksichtigung als Milderungsgrund siehe BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2010 - 2 B 5/10 -, juris; vgl. a. § 14 LDO), als auch die gesundheitlichen Belange eine Rolle spielen können, sind sie zwingend in der Anschuldigungsschrift darzustellen. c. Nachdem die Disziplinarkammer das Verfahren auf den Vorwurf des Besitzes zweier Videodateien mit Zustimmung des Vertreters der Einleitungsbehörde beschränkt hat (Beschluss in der Hauptverhandlung vom 31. Juli 2025), verstößt das förmliche Disziplinarverfahren auch nicht gegen den aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. a. Art. 6 EMRK). Ein faires Verfahren setzt voraus, dass dem Betroffenen der ihm angelastete Vorwurf derart klar und deutlich gemacht wird, dass er in die Lage versetzt wird, sich gegen diesen Vorwurf zur Wehr zu setzen. Dies bedeutet für das vorliegende Verfahren, dass der ihm gemachte Vorwurf, Besitz und Verbreitung kinder- und jugendpornographischer Dateien, eine klare und nachvollziehbare Bewertung jeder einzelnen zu beanstandenden Datei enthält, aus der hervorgeht, ob es sich um Kinder- oder Jugendpornographie handelt. Diese für die Durchführung eines fairen Verfahrens notwendige Erkennbarkeit des Vorwurfs ist hier zunächst nicht gegeben gewesen. Für den Ruhestandsbeamten war überwiegend nicht nachvollziehbar, welche der letztlich aufgefundenen und mit der Anschuldigungsschrift in Bezug genommenen 298 Bild- und fünf Videodateien mit kinderpornografischem Inhalt sowie 8.856 Bild- und 71 Videodateien aus dem Bereich der Jugendpornografie bereits Gegenstand des Disziplinarverfahrens waren und sind. Dies liegt vor allem daran, dass mit Einleitungsverfügung vom 15. Mai 2008 lediglich drei Bild- und zwei Filmdateien kinderpornographischen Inhalts sowie mehrere hundert Bilddateien nackter minderjähriger Mädchen, auf denen diese ihre Genitalien unbedeckt zur Schau stellen, zum Gegenstand des förmlichen Disziplinarverfahrens gemacht wurden und mit Verfügung vom 16. April 2009 maßgeblich das Verfahren auf den Vorwurf erweitert wurde, dass der Ruhestandsbeamte durch die Nutzung von eMule und usenext fünf kinderpornographische Dateien sowie ca. 600 Posingbilder verbreitet habe. Ungeachtet dessen, dass bereits die genaue Anzahl der Dateien, deren Besitz ihm vorgeworfen wird, nicht deutlich wird, ist auch nicht klar, welche der 9.230 vorhandenen (und angeschuldigten) Dateien zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden. Hinsichtlich der beiden Videodateien, auf deren Besitz der Vorwurf beschränkt wurde, fehlt es hingegen nicht an der hinreichenden Bestimmtheit, so dass es dem Ruhestandsbeamten von Anfang an möglich war, sich gegen den Vorwurf des Besitzes dieser beiden Videodateien zur Wehr zu setzen. Bereits im Ermittlungsbericht und später im Strafverfahren wird dem Ruhestandbeamten vorgeworfen, diese beiden Dateien, die Kinderpornographie darstellten, (jedenfalls auch) im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung besessen zu haben. Dies wird aus der Strafakte daraus deutlich, dass dort die beiden Filmdateien mit einem Ausdruck einer relevanten Szene festgehalten werden. Diese beiden Filmdateien werden ausweislich der Einleitungsverfügung zusammen mit drei Bilddateien zum Gegenstand des förmlichen Disziplinarverfahrens gemacht. Zwar werden diese nicht konkret bezeichnet. Indes lässt sich aus der Bezugnahme in der Einleitungsverfügung auf die fünf strafbaren Dateien schließen und erkennen, dass damit auch die dort bezeichneten Filmdateien zum Gegenstand gemacht wurden. Diese beiden Dateien wurden sodann auch von der Anschuldigungsschrift erfasst, indem dort von fünf Videodateien kinderpornographischen Inhalts gesprochen wird und auf das kriminaltechnische Gutachten des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2013 sowie dessen Bericht über die Kategorisierung von Bild- und Videodateien vom 22. Mai 2014 Bezug genommen wird, in denen die beiden Filmdateien ebenfalls enthalten sind. 2. Der Ruhestandsbeamte hat während seines Beamtenverhältnisses ein Dienstvergehen i.S.d. § 95 Abs. 1 LBG begangen, das ihm in der Anschuldigungsschrift zur Last gelegt wurde, § 73 Abs. 1 LDO. a. Die Disziplinarkammer legt ihrer Entscheidung nach Beschränkung (§ 66 LDO) folgenden Sachverhalt zugrunde: Der Ruhestandsbeamte hatte am 28. Juli 2008 mindestens zwei Videos in Besitz, die als kinderpornographisch einzustufen sind. Diese hatte er sich zuvor bewusst beschafft und wusste auch von deren Existenz auf einer seiner Festplatten seines PCs und deren Inhalt. In dem Video „Darkrob Us – Little Lolitas 11-13 Yo Playing Robbery From Dark Studios (Nude, Child, Porn, Preteen)“ sind nach der Feststellung der Disziplinarkammer drei Mädchen im Alter zwischen elf und 13 Jahren zu sehen, die einen Überfall auf einen Juwelier nachspielen. Der (gespielte) Überfall geht fehl, da das Mädchen, das als Inhaber des Geschäfts auftritt, eine Waffe hat und damit die beiden anderen Mädchen zwingt, sich vollständig auszuziehen und auf den Boden zu legen. Dort auf dem Bauch liegend müssen die beiden Mädchen mit ihren Händen ihre Pobacken auseinanderziehen, damit der Blick auf ihre Vulven möglich bzw. deutlicher wird. In dem Video „!!New Pthc Dark Studio 10Yro Spread Wide“ ist nach der Feststellung der Disziplinarkammer ein zehnjähriges Mädchen zu sehen, das vollständig nackt ist. Während der überwiegenden Dauer des Videos hockt es auf einem Sofa und manipuliert an seiner Vulva. Das Alter der Kinder wurde vom Ruhestandsbeamten nicht in Zweifel gezogen. Der Sachverhalt basiert auf den auf den Festplatten des Ruhestandsbeamten sichergestellten beiden Videodateien (Durchsuchungsbericht vom 28. Juli 2006 sowie dem Ausdruck der relevanten Bilder bzw. relevanten Filmausschnitte der Polizeidirektion Ulm vom 13. Juni 2007), die die Disziplinarkammer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen hat, dem Untersuchungsbericht des Landeskriminalamts vom 24. Oktober 2013 sowie dem Bericht über die Kategorisierung der Bild- und Videodateien des Landeskriminalamts vom 22. Mai 2014, in denen die beiden Dateien als kinderpornographisch eingestuft werden. Des Weiteren legt die Disziplinarkammer die Einlassungen des Ruhestandsbeamten, insbesondere dessen Vernehmung am 8. Juli 2008, zugrunde, aus denen sich ergibt, dass er sich mit Google, eMule und Usenet Dateien kinder- und jugendpornographischen Inhalts herunterlud, indem er u.a. als Suchbegriff „Lolita“ eingab. b. Ausgehend davon hat der Ruhestandsbeamte ein Dienstvergehen begangen (aa. bis cc.), das zur Aberkennung seines Ruhegehalts führt (dd.). aa. Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 LBG (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) begehen Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. § 74 Satz 3 LBG (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verpflichtet die Beamten, dass ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die ihr Beruf erfordert. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes stellt gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) nur dann ein Dienstvergehen dar, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Nach § 74 Satz 3 LBG (§ 34 Satz 3 BeamtStG) muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (Wohlverhaltenspflicht). Daraus folgt, dass der Beamte außerdienstlich, d.h. in seiner Freizeit, verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schadet. Ein ansehensschädigendes Verhalten stellt zwangsläufig eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 -, juris Rn. 23). Ein solcher Pflichtenverstoß liegt nicht bereits dann vor, wenn sich der Beamte außerdienstlich nicht vorbildlich verhält. Von Beamten wird kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von anderen Bürgern. Vielmehr setzt eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht regelmäßig ein gravierend rechtswidriges Verhalten voraus. Darüber hinaus kommt ein Pflichtenverstoß nur in Betracht, wenn das außerdienstliche Verhalten geeignet ist, das Vertrauen in die berufliche Integrität des Beamten zu erschüttern. Das Verhalten muss ernstliche Zweifel begründen, dass der Beamte seinem dienstlichen Auftrag als Sachwalter einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung gerecht wird. Dies ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei es auf die Sicht eines verständigen Betrachters ankommt, der alle relevanten Umstände des Einzelfalls kennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 -, juris Rn. 24). Dementsprechend kann auch ein außerdienstliches nicht strafbares Verhalten im Einzelfall das dienstliche Vertrauensverhältnis beschädigen oder im Extremfall sogar vollständig zerstören (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. April 2019 - 2 B 32.18 -, juris Rn. 12, 19: Lehrer, der im Internet mit ihm unbekannten Chatpersonen Gewaltphantasien über Folter und Misshandlungen von minderjährigen Mädchen und Fotos von zum Teil von ihm selbst unterrichteten Schülerinnen austauscht; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juli 2016 - 3d A 1112/13.O -, juris Rn. 100 ff., 111: außerdienstliche Prostitution und Teilnahme an einer „Gang-Bang-Party“, deren Bilder im Internet veröffentlicht wurden, sowie Kontakte zur Bandenkriminalität, all dies bei einer Justizoberwachtmeisterin (Hamburgisches OVG, Urteil vom 27. April 2023 - 12 Bf 189/21.F -, juris Rn. 102). bb. Nach diesem Maßstab hat der Ruhestandsbeamte durch die Verschaffung des Besitzes an zwei kinderpornographischen Filmen in der Zeit vor dem 28. Juli 2006 und deren anschließendem Besitz – jedenfalls am 28. Juli 2006 – ein Dienstvergehen i.S.d. § 95 Abs. 1 LBG (heute § 47 Abs. 1 BeamtStG) begangen. Dabei handelt es sich um ein außerdienstliches Dienstvergehen, da es weder formell in das Amt des Ruhestandsbeamten noch materiell in die damit verbundene Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, juris, juris, Rn. 10; Hamburgisches OVG, Urteil vom 27. April 2023 - 12 Bf 189/21.F -, juris Rn. 71 f.). Dabei geht die Disziplinarkammer entgegen der Einlassung des Ruhestandsbeamten, er habe sich die (über 9.000) Dateien zu Unterrichtszwecken besorgt, davon aus, dass diese Aussage vorgeschoben und eine – wenn auch schlechte und ungeeignete – Schutzbehauptung ist. Denn unterstellt man die Richtigkeit dieser Aussage, handelte es sich um ein innerdienstliches Dienstvergehen, da hierdurch ein funktionaler Bezug zu seiner Tätigkeit als Lehrer begründet würde. Indes wertet die Disziplinarkammer dieses Vorbringen als Schutzbehauptung, da nicht ansatzweise erkennbar ist, wie solches Material in den Unterricht eingebunden werden könnte. Unglaubhaft ist seine Einlassung auch im Hinblick auf die große Anzahl der kinder- und jugendpornographischen Dateien, die sich auf seinem PC befanden, auch wenn diese nicht (mehr) Gegenstand des angeschuldigten Vorwurfs sind. cc. Das länger andauernde, jedenfalls am 28. Juli 2006 im Besitz haben der Dateien war vorsätzlich und damit auch schuldhaft im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 1 LBG (§ 47 Abs. 1 Satz BeamtStG). Die Löschung der Filme ist nicht etwa schon erfolgt, bevor der Ruhestandsbeamte deren Inhalt überhaupt zur Kenntnis nehmen konnte oder unmittelbar nachdem dieser deren Inhalt zur Kenntnis genommen hat. Er hatte das Programm eMule bereits am 10. März 2006 (siehe S. 15 des kriminaltechnischen Gutachtens) und UseNeXT am 23. Mai 2006 (siehe S. 23 des kriminaltechnischen Gutachtens), so dass davon auszugehen ist, dass er die Dateien für mehrere Monate in seinem Besitz gehabt, bevor sie sichergestellt wurden. Selbst wenn der Ruhestandsbeamte, wie er vorträgt, bei Herunterladen der Dateien arglos gewesen wäre (was allerdings schwer vorstellbar erscheint, jedenfalls hinsichtlich einiger Dateinamen und den verwendeten Suchbegriffen), hatte er jedenfalls ab deren Herunterladen monatelang Zeit, sich mit deren Inhalt vertraut zu machen und ihn zur Kenntnis zu nehmen. Es ist davon auszugehen, dass Letzteres im Laufe der Zeit geschehen ist; der Ruhestandsbeamte macht nicht geltend, dass er sich die betreffenden Dateien niemals, gleichwohl auch nur stichprobenartig, angesehen habe. Soweit der Ruhestandsbeamte geltend machen möchte, er habe die Dateien für rechtlich unproblematisch gehalten, da der Inhalt sich nicht mit dem Dateinamen decke und er das Material für den Unterricht zusammengetragen habe, steht dies der Schuldhaftigkeit seines Verhaltens nicht entgegen. Disziplinarrechtlich könnte das Vorbringen dem Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit des eigenen Verhaltens entgegenstehen. Ein solcher Irrtum schließt die Schuldhaftigkeit eines Dienstvergehens allerdings nur dann aus, wenn er unvermeidbar war (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 11.05 -, juris, Rn. 29 f.). Die Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums bestimmt sich nach der von dem Beamten nach seiner Amtsstellung (Status, Dienstposten) und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Vorbildung, dienstlicher Werdegang) zu fordernden Sorgfalt unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten. Das Bewusstsein der Rechts- bzw. Pflichtwidrigkeit setzt dabei in der Regel keine juristisch genaue Kenntnis der verletzten Rechtsvorschriften voraus. Im vorliegenden Fall ist es nicht ersichtlich, dass der Ruhestandsbeamter als Gymnasiallehrer im Statusamt eines Oberstudienrats nicht dazu in der Lage gewesen wäre, zu erkennen, dass die in den fraglichen Materialien enthaltenen Darstellungen unter den Begriff der sexuellen Handlungen von und an Kindern zu fassen sind und ihr Besitz daher dienstpflichtwidrig ist. Jedenfalls bei den hier seitens des Landeskriminalamtes als kinderpornographisch eingeordneten Aufnahmen – wegen Posierens in sexualbetonter Körperhaltung – ist deren Charakter nicht zweifelhaft (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 27. April 2023 - 12 Bf 189/21.F -, juris Rn. 74 f.). dd. Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt voraus, dass die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, wenn der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände, § 12 Abs. 2 Satz 1 LDO. (1) Im Rahmen der dem Gericht obliegenden Maßnahmebemessung (vgl. § 74 LDO) wäre die Entfernung des Ruhestandsbeamten aus dem Beamtenverhältnis die gebotene Maßnahme, so dass ihm als Ruhestandsbeamten die Ruhegehaltsbezüge abzuerkennen sind. Durch sein schweres Dienstvergehen hat der Ruhestandsbeamte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Sicherung der Funktion des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten. Bei der Gesamtwürdigung sind die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 LDO aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (vgl. v. Alberti/Gayer/Roskamp, Einl. zur LDO 3., Rn. 1 ff.). (2) Bei einem beamteten Lehrer führt der außerdienstliche Besitz von kinderpornographischen Schriften i.S.d. heutigen § 184b StGB – auch bei geringer Anzahl oder von niedrigschwelligem Inhalt – aufgrund des damit verbundenen Vertrauensverlusts beim Dienstherrn und der Allgemeinheit nach § 11 LDO in aller Regel zur disziplinaren Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Das gilt – im Hinblick auf das Schuldprinzip und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – nur dann nicht, wenn außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls die Annahme des vollständigen Vertrauensverlusts in die Person des Beamten ausnahmsweise widerlegen. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden und auf Art. 7 Abs. 1 GG beruhenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern – ergänzend zu den Eltern und von diesen unabhängig – auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75 und 1 BvR 147/75 -, juris Rn. 63 ff., sowie Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. -, juris Rn. 188 und BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 6 C 12.12 -, juris Rn. 19 ff.). Er muss insbesondere die Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem muss der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Der außerdienstliche Besitz kinderpornographischen Materials begründet daher bei dieser Gruppe von Beamten angesichts der mit dem Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung nicht nur einen mittelbaren Amtsbezug und damit die Disziplinarwürdigkeit entsprechender Verfehlungen. Verstöße gegen die vorgenannten Anforderungen berühren bei einem Lehrer vielmehr in besonderem Maße sein Amt und seine Dienstausübung. Dies gilt bereits dann, wenn zu befürchten ist, dass der Lehrer ihretwegen auf Vorbehalte der Eltern der von ihm unterrichteten Kinder stößt und deswegen nicht mehr die Autorität und das Vertrauen der Allgemeinheit genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Insoweit genügt die bloße Eignung für einen solchen Vertrauensverlust, ohne dass dieser konkret eingetreten sein muss (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, juris Rn. 15, Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29.10 -, NVwZ-RR 2011, 413 Rn. 6, vom 4. April 2019 - 2 B 32.18 -, juris Rn. 18 und vom 17. Juni 2019 - 2 B 82.18 -, juris Rn. 16). Ein dem Lehrer vorwerfbares Verhalten im unmittelbaren Umgang mit Schülern konkret seiner Schule ist gerade nicht erforderlich. Auch der nicht innerdienstliche, sondern lediglich außerdienstliche Besitz von Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, ist mit dem Bildungsauftrag der Schule unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten in aller Regel als unmöglich erscheinen. Für die Gruppe der beamteten Lehrer gilt insoweit - eben wegen der mit ihrem Statusamt verbundenen besonderen Aufgaben- und Pflichtenstellung - ein besonders strenger Maßstab. Die im Wege der Strafzumessung ausgesprochene Strafe hat demgegenüber allein strafrechtliche Relevanz. Eine weitergehende, die disziplinare Maßnahmebemessung begrenzende Indizwirkung kommt ihr nicht zu. Dies beruht auf den unterschiedlichen Zwecken von Straf- und Disziplinarrecht. Während die konkrete Strafzumessung strafrechtlichen Kriterien folgt, wird die disziplinarrechtliche Maßnahmebemessung nach § 11 LDO insbesondere durch den Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit bestimmt (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 31 ff.). Danach zerstört ein Lehrer, der kinderpornographische Schriften besitzt, in aller Regel die Grundlage für das für sein Statusamt erforderliche Vertrauen. Er ist in den Augen der Allgemeinheit – zu der auch die Elternschaft gehört – grundsätzlich nicht mehr als Beamter tragbar. Dies gilt unabhängig von Anzahl, Art und Inhalt der kinderpornographischen Schriften. Denn mit dem Erziehungsauftrag und der Erziehungsaufgabe eines Lehrers ist jeder Besitz kinderpornographischer Schriften unvereinbar (Hamburgisches OVG, Urteil vom 27. April 2023 - 12 Bf 189/21.F -, juris Rn. 122). Anhaltspunkte dafür, vorliegend von einer Entfernung des Ruhestandsbeamten – so er sich noch im Dienst befände – abzusehen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Insbesondere liegen keine Milderungsgründe oder sonstige entlastenden Momente vor (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 -, juris Rn. 15). Bei Begehung der Tat waren auch noch keine schuldmindernden Umstände (bspw. aufgrund einer Alkoholabhängigkeit) gegeben. Da infolgedessen eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme nicht ausreichend und geboten ist, kann eine gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verstoßende, unangemessene Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme nicht mildernd berücksichtigt werden (Gansen, in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, 4.6 Berücksichtigung der Dauer des Disziplinarverfahrens, Rn. 68; vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2022 - 2 WD 10.21 -, juris Rn. 56), auch wenn die Verfahrensdauer vorliegend mit über 17 Jahren derart exorbitant lang ist. 3. Dem Ruhestandsbeamten ist ein Unterhaltsbeitrag, § 75 LDO, zu gewähren. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 LDO kann dem Beamten in einem auf Entfernung aus dem Dienst lautenden Urteil ein Unterhaltsbeitrag auf bestimmte Zeit bewilligt werden, wenn er nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig erscheint. Dieser Unterhaltsbeitrag ist Ausdruck einer das Beamtenverhältnis überdauernden Fürsorgepflicht des Dienstherrn (BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1988 - 1 DB 16.88 -, NVwZ 1989, 263). Die Versagung des Unterhaltsbeitrags setzt als Ausnahmefall über die Dienstpflichtverletzung hinaus das Vorhandensein besonderer Umstände voraus, die sich aus der Person und dem früheren Verhalten des Beamten ergeben. Unwürdigkeit erfordert, dass sich das Verhalten des Beamten gegen die Grundlagen des beiderseitigen Treueverhältnisses richtet. Beispielsweise kann etwa in einer hartnäckigen Fortsetzung des Dienstvergehens nach Verfahrenseinleitung und ebenso in einer groben Täuschung der Behörde durch falsche Angaben über die wirtschaftliche Lage ein Fall der Unwürdigkeit gesehen werden (v. Alberti/Gayer/Roskamp, § 75 LDO Rn. 7). Denn ein solches Verhalten kann den Schluss nahelegen, dass der Beamte sich bereits innerlich von seinem Dienstherrn gelöst hat und ihm dessen Interessen gleichgültig geworden sind. In einem solchen Fall entfällt die Grundlage für eine nachwirkende Fürsorgepflicht des Dienstherrn (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2003 - DL 17 S 2/03 -, juris Rn. 54). Hier liegen indes keine Besonderheiten, die über die Begehung des Dienstvergehens hinauswirkten und darauf schließen ließen, dass sich der Ruhestandsbeamte innerlich vom Dienstherrn gelöst hätte. Der Ruhestandsbeamte hat seit Begehung des Dienstvergehens kein relevantes Verhalten an den Tag gelegt. Ausgehend von seinen Angaben in der Hauptverhandlung, dass derzeit Kosten i.H.v. 2.200 Euro für die Unterbringung in der Pflegeeinrichtung zuzüglich des privaten Krankenversicherungsbeitrags sowie weitere Kosten für die Einlagerung von Hausrat aus dem Hausverkauf (inkl. Hausratsversicherung) entstehen, die zu einem jährlichen Abmangel von 14.000 bis 15.000 Euro führen, hält es die Kammer für angemessen, aber auch ausreichend, dem Ruhestandsbeamten trotz des vorhandenen Vermögens von 50.000 Euro einen Unterhaltsbeitrag für sechs Monate i.H.v. 70 Prozent seines im Zeitpunkt des Urteils erdienten Ruhegehalts zu gewähren, um ihm ausreichend Zeit einzuräumen, nach erfolgter Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Antrag auf Gewährung von Altersrente zu stellen und so einen Übergang in die Zeit nach Aberkennung des Ruhegehalts zu ermöglichen. 4. Der Ruhestandsbeamte trägt die Kosten des förmlichen Disziplinarverfahrens nach § 111 Abs. 1 Satz 1 LDO. Der Vertreter der Einleitungsbehörde begehrt die Disziplinierung des Ruhestandsbeamten wegen des Besitzes und des Verbreitens von kinderpornographischen Inhalten. 1. Der am xx.xx.1953 in M. geborene Ruhestandsbeamte erlangte am xx.xx.1972 die allgemeine Hochschulreife und war von Juli 19xx bis März 19xx Grundwehrdienstleistender. Im Anschluss studierte er von 19xx bis 19xx Gymnasiallehramt an der Universität T. mit der Fächerkombination Geographie und Sport, bevor er von September 19xx bis Januar 19xx sein Referendariat absolvierte. Nach seiner Ernennung zum Beamten auf Probe im August 19xx wurde er im Februar 19xx zum Beamten auf Lebenszeit (Studienrat) ernannt. Im Oktober 20xx wurde er zum Oberstudienrat ernannt. Mit Bescheid vom xx.xx.2013 wurde er auf eigenen Antrag wegen Dienstunfähigkeit (u.a. auch aufgrund des Leidensdrucks eines gegen ihn laufenden Behördenverfahrens) in den Ruhestand versetzt. Aufgrund von Alkoholmissbrauch ließ sich der Ruhestandsbeamte bereits in den Jahren 19xx/19xx bzw. in einer Beurlaubung in den Jahren 19xx/19xx therapieren. Ab 2014 wurde der Ruhestandsbeamte, nachdem er bewusstlos mit einem offenen Schädel-Hirn-Trauma vor einer Treppe in seinem Haus aufgefunden worden war und eine Blutalkoholkonzentration von vier Promille aufwies, mehrfach (zuletzt 2019) stationär behandelt. Bei ihm wurden zunächst eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07) sowie eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, derzeit abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10: F10.21) diagnostiziert. Auf Antrag des Vertreters der Einleitungsbehörde wurde der Ruhestandsbeamte erneut psychiatrisch begutachtet (Gutachten vom xx. Februar 2025). Ausweislich des Gutachtens leidet er unter einer organischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07) sowie einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (iCD-10: F10.24) sowie zudem unter arterieller Hypertonie (ICD-10: I10) und Diabetes mellitus (ICD-10: E14). Bei dem Störungs-/ Krankheitsbild handele es sich um ein schweres chronifiziertes Krankheitsbild mit irreversiblen Veränderungen im Gehirn. Die kognitiven Einschränkungen als Ausdruck der organischen Veränderung im zentralen Nervensystem führten zu einer erheblich verminderten Kritik-, Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so dass bei ihm die Verfahrens- und Verhandlungsfähigkeit nicht gegeben seien. Der Ruhestandsbeamte steht seit Juli 2014 in bestimmten Bereichen unter Betreuung, teilweise mit Einwilligungsvorbehalt, und lebt derzeit in einer Pflegeeinrichtung. Mit Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg – Betreuungsgericht – vom xx. März 2025 wurde die Betreuung auf die Vertretung im Disziplinarverfahren (gerichtlich und außergerichtlich) erweitert. Der Ruhestandsbeamte ist verheiratet, lebt aber seit geraumer Zeit getrennt von seiner Ehefrau; er hat keine Kinder. Zu seiner Person sind im Bundeszentralregister keine Eintragungen aufgeführt. Disziplinarisch ist er nicht vorbelastet. Zuletzt wurde er am xx.xx.200x mit „übertrifft die Leistungserwartungen“ beurteilt und erhielt rückwirkend ab 1. Januar 200x das Grundgehalt der nächsthöheren Leistungsstufe in Vollzug der Leistungsstufenverordnung (mitgeteilt im November 2005). 2. Nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Kinderpornographie, einer Hausdurchsuchung bei dem Ruhestandsbeamten im Jahr 2006 und dem Erlass eines Strafbefehls am xx. Juli 2007 wegen Besitzes und Verbreitens kinderpornographischer Schriften zu 105 Tagessätzen zu je 120 Euro begann die Einleitungsbehörde mit Vorermittlungen. Das Strafverfahren, das fünf Dateien zum Gegenstand hatte, die auf der im Haus des Klägers bei einer Durchsuchung festgestellten Festplatte aufgefunden worden waren (siehe hierzu den Durchsuchungsbericht vom 28. Juli 2006 sowie den Ausdruck der relevanten Bilder bzw. relevanten Filmausschnitte der Polizeidirektion Ulm vom 13. Juni 2007), wurde am 26. September 2007, nachdem der Ruhestandsbeamte Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben hatte, gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung von 5.000 Euro an den Kinderschutzbund eingestellt. Am 20. Dezember 2007 wurde der Ruhestandsbeamte zur Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens und zur vorläufigen Dienstenthebung angehört. Mit Verfügung des Regierungspräsidenten des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15. Mai 2008, zugestellt am 28. Mai 2008, wurde das förmliche Verfahren gegen den Ruhestandsbeamten eingeleitet mit dem Vorwurf des Besitzes von drei Bild- und zwei Filmdateien kinderpornographischen Inhalts sowie mehrere hundert Bilddateien nackter minderjähriger Mädchen, auf denen diese ihre Genitalien unbedeckt zur Schau stellen, auf seinem Computer. Das Strafverfahren sei zwar gegen Auflage eingestellt, da nur der Besitz der fünf Dateien strafbar sei, nicht indessen der Besitz der Posingbilder. Der Besitz dieser Bilder wie auch der strafbaren Dateien kollidiere mit dem Erziehungsauftrag. Mit weiteren Verfügungen vom 15. Mai 2008 wurden der Vertreter der Einleitungsbehörde und ein Untersuchungsführer vom Regierungspräsidenten bestellt. Mit Schreiben des Untersuchungsführers vom 17. Juni 2008, zugestellt am 18. Juni 2008, wurde der Ruhestandsbeamte zur Vernehmung geladen. Die Vernehmung fand am 8. Juli 2008 statt. Hierbei gab der Ruhestandsbeamten im Wesentlichen an, dass er Geographie unterrichte und in diesem Zusammenhang auch Kinderarbeit ein Thema gewesen sei. Auf einer Studienfahrt mit seinem Leistungskurs hätten die Schüler Kinderarbeit und Kinderprostitution erleben können. Er habe sich – auch im Gespräch mit Schülern – überlegt, wie er an entsprechendes Material kommen könne. Er sei darauf hingewiesen worden, dass das mit „eMule“ funktioniere. Er habe letztlich mit Google, eMule und Usenet Dateien heruntergeladen. Er habe sich die Dateien immer wieder mal stichprobenartig angesehen und solche mit anstößigem Inhalt gelöscht. Solche Bilder, wie sie jetzt Gegenstand des Strafverfahrens seien, habe er nie gesehen. Als Suchbegriff habe er beispielsweise „Lolita“ eingegeben. Es sei außerdem so, dass manchmal Dateinamen und Inhalt nicht übereingestimmt hätten. Er sei auch davon überrascht gewesen, wie leicht man an so einen Mist komme, den er gleich hätte löschen sollen. Indes habe er versucht, herauszufinden, wie man solche Täter belangen könne; Zeit habe ihm zum Löschen ebenfalls gefehlt. Mit Verfügung des Regierungspräsidenten des Regierungspräsidiums Tübingen vom 16. April 2009 wurde der Ruhestandsbeamte vorläufig des Dienstes enthoben und ein Teil seiner Bezüge einbehalten. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt den Passus, dass Widerspruch erhoben werden könne. Zugleich wurde das Disziplinarverfahren auf den Vorwurf erweitert, dass er durch die Nutzung von eMule und usenext fünf kinderpornographische Dateien sowie ca. 600 Posingbilder verbreitet habe. Der Ruhestandsbeamte erhob hierauf Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Ausführungen der Polizei, insbesondere zum Verbreiten unrichtig seien, und es daher einer genauen Untersuchung bedürfe. Man verweise auf einen privat eingeholten Bericht eines Sachverständigen. Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21. Februar 2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Das hiergegen eingeleitete Klageverfahren 10 DL 502/13 endete mit Prozessvergleich vom 28. Januar 2014, wonach der Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Verfügung vom 16. April 2009 dahingehend abgeändert wurde, dass der Einbehalt der Bezüge auf den tatsachlich durchgeführten Einbehalt im Umfang von 50 % in der Zeit vom 1. März 2013 bis zum 31. August 2013 beschränkt wurde. Nach Beauftragung einer kriminaltechnischen Untersuchung durch den Untersuchungsführer übersandte das Landeskriminalamt Baden-Württemberg unter dem 24. Oktober 2013 einen Untersuchungsbericht, der die Auswertung der bei der strafrechtlichen Hausdurchsuchung sichergestellten Festplatten zum Gegenstand hatte, sowie unter dem 22. Mai 2014 einen weiteren Bericht über die Kategorisierung der aufgefundenen Bild- und Videodateien. Nachdem der Ruhestandsbeamte zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzt worden war, wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 7. Februar 2014 ein Teil seiner Versorgungsbezüge einbehalten. Mit Schreiben vom 8. Juli 2024 übersandte der Untersuchungsführer die Untersuchungsakte in Kopie an die Betreuerin des Ruhestandsbeamten mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis 24. Juli 2024. Am 10. Juli 2024 teilte der Untersuchungsführer dem (früheren) Verteidiger des Ruhestandsbeamten mit, dass der Ruhestandsbeamte Gelegenheit habe, mitzuteilen, ob er sich zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens äußern wolle, und setzte hierzu eine Frist bis 19. Juli 2024. Über das Ergebnis seiner Ermittlungen informierte er nicht. Am 15. Juli 2024 beantragte der Vertreter des (früheren) Verteidigers eine Fristverlängerung bis September 2024 mit der Begründung, dass der Verteidiger des Ruhestandsbeamten einen Unfall gehabt habe und derzeit nicht absehbar sei, wann er zurückkehre. Mit Schreiben des Untersuchungsführers vom 18. Juli 2024 lehnte der Untersuchungsführer den Fristverlängerungsantrag ab. Es seien keine neuen Umstände hinzugetreten, zu denen sich der Ruhestandsbeamte bzw. sein Verteidiger nicht schon hätten informieren können. Es bestehe bis 29. Juli 2024 die Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen. Am 31. Juli 2024 fertigte der Untersuchungsführer den Untersuchungsbericht nach § 59 LDO. Nach Rückgabe der Anschuldigungsschrift mit Beschluss der Disziplinarkammer vom 31. Oktober 2024 wurde durch die Abteilungsleiterin der Abteilung Schule und Bildung – nach Versetzung des früheren Untersuchungsführers in den Ruhestand – am 6. November 2025 eine neue Untersuchungsführerin bestellt. Am 13. November 2024 beauftragte der Vertreter der Einleitungsbehörde ein Gutachten zur Klärung der Verhandlungsfähigkeit des Ruhestandsbeamten. Mit Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg – Betreuungsgericht – vom xx. März 2025 wurde auf Antrag des Vertreters der Einleitungsbehörde vom xx. Februar 2025 die bestehende Betreuung auf die Vertretung im Disziplinarverfahren (gerichtlich und außergerichtlich) erweitert. Mit Schreiben vom 25. März 2025, zugestellt am 28. März 2025 an die Betreuerin, erhielt der Ruhestandsbeamte Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme bis 18. April 2025. Die Untersuchungsakte wurde mit dem Bemerken, die Untersuchungsakte sei bereits mit Schreiben vom 8. Juli 2024 übersandt worden und es habe seither keine Änderungen mehr gegeben, nicht (erneut) übersandt. Am 28. März 2025 teilte die Betreuerin mit, dass keine Äußerung oder Stellungnahme erfolgen werde. Mit Schreiben vom 8. April 2025 teilte die Betreuerin dem (früheren) Verteidiger mit, dass sie der Form halber nochmals mitteile, dass die Vollmacht – wie bereits zuvor schon geschehen – zurückgenommen werde. Am 10. April 2025 fertigte die Untersuchungsführerin den (neuen) Untersuchungsbericht. 3. Am 28. August 2024 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde die vorliegende Anschuldigungsschrift per Fax sowie elektronisch an die Disziplinarkammer übersandt. Die Anschuldigungsschrift ist zudem am 2. September 2024 zusammen mit der Personalakte, der Untersuchungsakte, einer Kopie der Strafakte, einem Sonderband Beweismittel sowie der Disziplinarakte bei der Disziplinarkammer postalisch eingegangen. Mit Beschluss der Disziplinarkammer vom 31. Oktober 2024 ist das Verfahren ausgesetzt und die Anschuldigungsschrift zurückgegeben worden. Am 15. April 2025 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde die Ergänzung der Anschuldigungsschrift per Fax an die Disziplinarkammer übersandt. Die Ergänzung der Anschuldigungsschrift ist zudem am 16. April zusammen mit den Akten per Post bei der Disziplinarkammer eingegangen und ist der Vertreterin des Ruhestandsbeamten am 17. April 2025 zugestellt worden. In der (ergänzten) Anschuldigungsschrift führt der Vertreter der Einleitungsbehörde unter Darstellung des wesentlichen Verfahrensgangs aus, er schuldige den Ruhestandsbeamten an, ein Dienstvergehen begangen zu haben, indem er im Zeitraum vom 1. März 2005 bis 28. Juli 2006 auf seinem PC 298 Bild- und fünf Videodateien mit kinderpornografischem Inhalt sowie 8.856 Bild- und 71 Videodateien aus dem Bereich der Jugendpornografie gespeichert und damit besessen und diese verbreitet habe. Dies ergebe sich aus dem Untersuchungsbericht vom 10. April 2025 in Ergänzung des Berichts vom 31. Juli 2024 unter Einbeziehung des kriminaltechnischen Gutachtens des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2013 sowie dessen Bericht über die Kategorisierung von Bild- und Videodateien vom 22. Mai 2014. Den Vorgang des Herunterladens habe der Angeschuldigte selbst gestartet und dabei offensichtlich einschlägige Suchbegriffe wie „lolita“, „minitits“ und „pthc“ bewusst verwendet. Die vom Angeschuldigten angedeutete Beschaffung zu Zwecken des Unterrichts zum Thema Jugendarbeit und Kindesmissbrauch sei angesichts der Vielzahl der Dateien, aber auch mangels tatsächlichem Einsatz ausgeschlossen. Außerdem habe er durch die Nutzung des Programmes eMule kinderpornographische Dateien und Posingbilder verbreitet, indem er das Herunterladen seiner Dateien zugelassen habe. Der Sachverhalt, nicht aber das Verschulden, werde vom Ruhestandsbeamten weitgehend eingeräumt. Der Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften, wozu auch elektronische Dateien gehörten (§ 11 Abs. 3 StGB), verstoße gegen das strafrechtliche Verbot des § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB. Bei Lehrkräften liege in dem hier vorliegenden außerdienstlichen Besitz (damals) strafloser Nacktbilder von Mädchen (einschließlich sog. Thumbnail-Bilder) zudem ein Verstoß gegen den Erziehungs- und Bildungsauftrag und damit gegen außerdienstliche Dienstpflichten (Wohlverhaltenspflicht) mit engem Bezug zum Dienstauftrag vor. Insgesamt liege mithin ein Verstoß gegen die Pflichten, das Recht zu achten (§ 73 Satz 1 LBG a.F. / § 34 Satz 3 BeamtStG) und sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 73 Satz 3 LBG a.F. / § 34 Satz 3 BeamtStG), vor (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 2012 - DL 13 S 155/12 -). Obwohl sich der Verstoß in der häuslichen Sphäre ereignet habe, bestehe angesichts der Dienstpflichten als Lehrer ein enger dienstlicher Bezug, der es unmöglich mache, dem Angeschuldigten eine weitere Tätigkeit als Lehrer an einem Gymnasium, d.h. mit Schülerinnen ab Klasse 5, zu gestatten und damit, ihm die Versorgungsbezüge zu belassen. Nachdem bei aktiven Lehrkräften an öffentlichen Schulen dieses Dienstvergehen in der Regel zu einer Entfernung aus dem Dienst führe, der Angeschuldigte jedoch zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzt worden sei, werde eine Aberkennung des Ruhegehaltes (§ 12 Abs. 2 LDO) vorgeschlagen (§ 12 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 1 LDO). Bei der Bemessung sei die sehr große Zahl der Dateien, die Tatsache, dass die Filme unter 10-jährige Mädchen bei hartem Sex zeigten, und die intensiven Verschleierungsbemühungen zu berücksichtigen. Die Alkoholerkrankung lege keine Milderung nahe, nachdem der Ruhestandsbeamte trotz der langjährigen Erkrankung in seiner Steuerungsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen sei, was die jahrelang unbeanstandete Unterrichtserteilung belege. Die lange Dauer des Verfahrens führe nicht zu einer Milderung der Zumessung (BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -; Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 B 3.12 -). Der Vertreter der Einleitungsbehörde beantragt, dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Ruhestandsbeamte beantragt, ihn freizusprechen, hilfsweise eine Ruhegehaltskürzung zu verhängen, höchsthilfsweise, ihm einen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen. Der Ruhestandsbeamte hat sich – trotz gerichtlichen Hinweises und Fristsetzung – nicht geäußert. Der Ruhestandsbeamte und seine Vertreterin sind in der Hauptverhandlung gehört worden. Die Disziplinarkammer hat mit in der Hauptverhandlung verkündetem Beschluss das Disziplinarverfahren auf den Vorwurf, die beiden Filmdateien „(1.) Darkrob Us – Little Lolitas 11-13 Yo Playing Robbery From Dark Studios (Nude, Child, Porn, Preteen) sowie (2.) !!New Pthc Dark Studio 10Yro Spread Wide“ am 28. Juli 2006 im Besitz gehabt zu haben, beschränkt. Der Disziplinarkammer liegen die Personalakte, die Disziplinarakte, die Untersuchungsakte, eine Kopie der Strafakte, der Sonderband Beweismittel sowie die beim Ruhestandsbeamten sichergestellten Festplatten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.