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Beschluss

19 B 1149/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0814.19B1149.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag der Antragsteller stattzugeben. Mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 6. September 2023 hat das Schulamt für den Kreis Y. die Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 3) aufgefordert, spätestens drei Tage nach Zustellung der Verfügung für die regelmäßige Teilnahme ihrer Tochter L. am Unterricht und an sonstigen schulischen Veranstaltungen an der P. schule - Bekenntnisstandort B. ‑ in C. zu sorgen (Nr. 1) und für den Fall der Nichterfüllung dieser Aufforderung die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 5.000,00 Euro angedroht (Nr. 2). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 3 der Ordnungsverfügung sei formell rechtmäßig, insbesondere den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend begründet. Auf die materielle Richtigkeit der für ihren Erlass angeführten Gründe kommt es nicht an. Dies übersieht der Beschwerdevortrag, mit dem die Antragsteller geltend machen, das Verwaltungsgericht habe die inhaltliche Richtigkeit der für den Erlass der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe überprüfen und hierbei berücksichtigen müssen, dass L. sich Anfang September noch in einer Phase der Trauerbewältigung und damit einer Ausnahmesituation befunden habe und sie keinerlei Nachteile erleide, weil sie an der Z. -Schule unterrichtet werde und soziale Kontakte pflege. Kein Zweifel besteht auch an der Wertung des Verwaltungsgerichts, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der auf § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 SchulG NRW gestützten Schulbesuchsanordnung überwiege, weil diese voraussichtlich rechtmäßig sei und mit der regelmäßigen Beschulung der Tochter der Antragsteller nicht bis zu einer Hauptsachenentscheidung zugewartet werden könne. L. ist unzweifelhaft gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35, 37 Abs. 1 SchulG NRW schulpflichtig, besucht die Grundschule jedoch jedenfalls seit Mai 2022 nicht. Ihrer Verpflichtung zum regelmäßigen Schulbesuch steht keine Beurlaubung vom Unterricht nach § 43 Abs. 4 SchulG NRW entgegen. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Schule hätte die in ihrem Schreiben vom 1. September 2023 geschilderten Umstände zum Tod der Großmutter entsprechend den Regelungen im Schulgesetz und der ministeriellen Runderlasse zur Beurlaubung aus wichtigem Grund würdigen und auslegen müssen, weil ein Todesfall in der Familie einen die Beurlaubung rechtfertigenden wichtigen Grund darstelle, lassen sich dem Schreiben vom 1. September 2023 keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Antragsteller eine Entscheidung des Schulleiters nach § 43 Abs. 4 SchulG NRW begehrt haben. Darin ist an keiner Stelle von Beurlaubung die Rede. Zudem hätte, um von einem vollständigen Antrag auf Beurlaubung ausgehen zu können, der Zeitraum, für den die Beurlaubung beantragt wird, angegeben werden müssen. Letztlich ist die im Beschwerdeverfahren vorgelegte E-Mail an den Kreis Y. und damit an den falschen Adressaten gerichtet. Ein Antrag nach § 43 Abs. 4 SchulG NRW muss gegenüber dem Schulleiter erklärt werden. Im Übrigen lässt sich dem Vorbringen der Antragsteller auch nicht entnehmen, dass die Voraussetzungen für eine Beurlaubung gegeben waren. Nach § 43 Abs. 4 SchulG NRW kann der Schulleiter Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien; längerfristige Beurlaubungen und Befreiungen bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde; dauerhafte Beurlaubungen und Befreiungen von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern zur Förderung wissenschaftlicher, sportlicher oder künstlerischer Hochbegabungen setzen voraus, dass für andere geeignete Bildungsmaßnahmen gesorgt wird. Die tatsächlichen Umstände, die den unbestimmten Rechtsbegriff des „wichtigen Grundes“ in dieser Vorschrift ausfüllen sollen, fallen regelmäßig in die Sphäre der antragsberechtigten Eltern der Schülerin oder des Schülers und sind daher von ihnen mit dem Antrag rechtzeitig darzulegen. Dazu gehört auch, dass diese Umstände, soweit sie nicht offenkundig sind, durch geeignete Nachweise zu belegen oder jedenfalls glaubhaft zu machen sind. Insofern schließt das Antragserfordernis des § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW bestimmte Darlegungsobliegenheiten ein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 6 C 12.12 - juris Rn. 16 (Krabat); OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 19 E 508/19 - juris Rn. 6. Diesen Anforderungen haben die Antragsteller offensichtlich nicht entsprochen, insbesondere keine Belege dafür vorgelegt, dass L. sich mehr als fünf Wochen nach dem Tod ihrer Großmutter in einem den Schulbesuch ausschließenden gesundheitlichen Zustand, auf den sie sich sinngemäß berufen, befunden habe. Zudem hat das Schulamt in der angefochtenen Ordnungsverfügung hierzu überzeugend ausgeführt, der Verlust eines geliebten Angehörigen könne zu einer Trauerphase führen, die auch ein Schüler bewältigen müsse und es grundsätzlich Aufgabe der Eltern sei, in einer angemessenen Zeit für den Schulbesuch zu sorgen. Ebenfalls ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, es fehle an der vom Schulamt des Kreises Y. für die Schulbesuchsanordnung angeführten Verletzung ihrer Elternverantwortung, weil sie unentwegt für die regelmäßige Unterrichtsteilnahme ihrer Tochter Sorge trügen, der fehlende Erfolg ihrer Bemühungen ihnen indes nicht vorgeworfen werden könne. Diese Behauptung steht in klarem Widerspruch zum Inhalt der Verwaltungsvorgänge. Aus diesem ergibt sich, dass die Antragsteller seit Jahren unter anderem bekunden, von ihrem elterlichen Ermessen Gebrauch zu machen und eine die gesetzliche Schulpflicht ersichtlich nicht erfüllende Teilnahme an Online-Kursen der freien Fernschul-Lehreinrichtung Z. -Schule für ausreichend erachten. Ausreichende Bemühungen lassen sich auch dem erstinstanzlichen Vorbringen der Antragsteller, auf das sie mit der Beschwerde verweisen, nicht entnehmen. Das gilt namentlich für die mit dem Schriftsatz vom 25. September 2023 vorgelegte Auflistung. Mit ihr sind keine konkreten, nachvollziehbaren und zureichenden Anstrengungen der Antragsteller nachgewiesen, die ernsthaft das Ziel verfolgen, für einen regelmäßigen Schulbesuch von L. zu sorgen. Die Angaben erwecken vielmehr den Eindruck, die Antragsteller hätten eine mittlerweile gefestigte Haltung ihrer Tochter, nicht am Schulunterricht und den sonstigen verpflichtenden Schulveranstaltungen teilnehmen zu wollen, hingenommen, wenn darin insbesondere der Antrag auf Ruhen der Schulpflicht / Beurlaubung, die Anmeldung bei der Z. -Schule, die Bitte um Übermittlung von Unterrichtsmaterial, aufgelistet sind. Tatsächliche objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller ‑ ggfs. mit Unterstützung von Fachkräften ‑ ernsthaft versucht hätten, aktiv und mit der notwendigen Bestimmtheit auf L. einzuwirken, um ihr gegenüber den regelmäßigen Schulbesuch durchzusetzen und entsprechend erzieherisch auf sie einzuwirken, sind damit ebenso wenig wie mit den weiteren Angaben im Schriftsatz vom 25 September 2023 dargetan. Angesichts des Umstands, dass L. seit mehr als zwei Jahren nicht am Unterricht der P- schule teilnimmt, genügt der pauschale Hinweis auf ein „mehrfaches Verbringen der Tochter in/vor die Schule/regelmäßige Begleitung zur Schule (Begleitung auf dem Fußweg)“, „unentwegte Gespräche mit der Tochter“ und „Aufsuchen verschiedener Psychologen (Stellungnahmen von Ihnen erbeten)“ zum Nachweis ausreichender erzieherischer Einwirkungen ersichtlich nicht. Der Beschwerdevortrag belegt vielmehr erneut, dass die Antragsteller in Verkennung ihrer Erziehungsverantwortung den Willensentschluss ihrer Tochter als unverrückbar hinnehmen oder sogar begrüßen und sich auf den Standpunkt zurückziehen, am Fehlverhalten von L. vermöchten sie nichts zu ändern. Zu Inhalt und Reichweite des indes geltenden staatlichen Erziehungsauftrags, des Elternrechts und des Rechts auf Bildung als das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit des Kindes beschränkende Grenzen hat bereits das Verwaltungsgericht das Notwendige ausgeführt (S. 5 ‑ 7 des Beschlusses). Darauf wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen. Angesicht der besonderen Dringlichkeit und der beharrlichen Weigerung der Antragsteller, mit Nachdruck erzieherisch auf einen regelmäßigen Schulbesuch ihrer Tochter hinzuwirken, unterliegt auch die in Nr. 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung gesetzte dreitägige Frist nach § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW keinen rechtlichen Bedenken. Die Fristsetzung ist mit Blick auf die in Rede stehenden Bildungs- und Erziehungsziele, die mit der Pflicht zum Schulbesuch verfolgt werden, angemessen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 1.7.2. Satz 2 und Nr. 38.3 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Sonderbeilage Januar, S. 4, 11). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).