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Urteil

5 A 2/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Trennungsübernachtungsgeld richtet sich nach § 3 Abs. 4 TGV; Behörden dürfen zur Verwaltungsvereinfachung regelhafte Höchstbeträge für ihren Geschäftsbereich festlegen, solange Ausnahmen im Einzelfall möglich sind. • Eine behördeninterne Festlegung eines relativen Höchstbetrags ist zulässig, wenn sie die örtlichen Mietverhältnisse widerspiegelt und bei Überschreitung eine Einzelfallprüfung stattfindet. • Abweichende Höchstbeträge verschiedener Bundesbehörden verletzen nicht ohne weiteres Art. 3 Abs. 1 GG, weil Gleichbehandlung nicht die Übernahme fremder Verwaltungsvorschriften erzwingt. • Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachzahlung, wenn die festgelegte Behördengrenze den örtlichen Mietpreisverhältnissen entspricht und keine besonderen Umstände im Einzelfall vorgetragen sind.
Entscheidungsgründe
Behördeninterner Regelhöchstbetrag für Trennungsübernachtungsgeld zulässig • Trennungsübernachtungsgeld richtet sich nach § 3 Abs. 4 TGV; Behörden dürfen zur Verwaltungsvereinfachung regelhafte Höchstbeträge für ihren Geschäftsbereich festlegen, solange Ausnahmen im Einzelfall möglich sind. • Eine behördeninterne Festlegung eines relativen Höchstbetrags ist zulässig, wenn sie die örtlichen Mietverhältnisse widerspiegelt und bei Überschreitung eine Einzelfallprüfung stattfindet. • Abweichende Höchstbeträge verschiedener Bundesbehörden verletzen nicht ohne weiteres Art. 3 Abs. 1 GG, weil Gleichbehandlung nicht die Übernahme fremder Verwaltungsvorschriften erzwingt. • Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachzahlung, wenn die festgelegte Behördengrenze den örtlichen Mietpreisverhältnissen entspricht und keine besonderen Umstände im Einzelfall vorgetragen sind. Der Kläger, Berufssoldat (Oberst, A16), wurde dienstlich nach Berlin versetzt und behielt den Familienwohnsitz in Baden-Württemberg. In Berlin mietete er eine möblierte Zwei-Zimmer-Wohnung mit monatlichen Mietkosten von 540 €. Die Beklagte erstattete ihm bis Dezember 2011 monatlich 511,29 €. Der Kläger verlangte Nachzahlung für 2009–2011 mit Hinweis auf bei anderen Bundesbehörden geltende Höchstbeträge von 600 €. Die Beklagte berief sich darauf, für ihren Geschäftsbereich gelte seit 2004 ein Höchstbetrag von 511,29 €, gestützt auf eine verwaltungsinterne Regelung; ab 2012 leistete sie 540 €. Der Kläger rügte Willkür und Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes; Widerspruch und Klage blieben erfolglos. • Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Trennungsübernachtungsgeld nach § 3 TGV, strittig war nur die Höhe. • Nach § 3 Abs. 4 TGV sind die nachgewiesenen notwendigen Kosten für eine angemessene Unterkunft zu erstatten; die Vorschrift selbst kennt keine absolute Höchstgrenze. • Eine Behörde darf zur Vereinfachung und einheitlichen Behandlung einen relativen Regelhöchstbetrag in Verwaltungsvorschriften festlegen, sofern dieser das ortsübliche Preisniveau widerspiegelt und Überschreitungen im Einzelfall geprüft werden. • Der Bundesnachrichtendienst durfte für seinen Geschäftsbereich die Obergrenze von 511,29 € anwenden; er kann gleichrangige Verwaltungsvorschriften übernehmen, soweit keine übergeordnete Anweisung entgegensteht. • Die Beklagte hat durch Vorlage von Wohnungsangeboten belegt, dass möblierte Ein-Zimmer-Appartements in Berlin 2009–2011 zu etwa 511,29 € erhältlich waren; damit ist der Regelfall des Höchstbetrags mit den örtlichen Verhältnissen vereinbar. • Der Kläger hat keine besonderen Umstände vorgetragen, die die Angemessenheit einer größeren oder teureren Wohnung im Einzelfall begründen würden; sein Dienstrang rechtfertigt dies nicht. • Abweichende Höchstbeträge anderer Bundesbehörden begründen keinen Anspruch; das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) zwingt nicht zur Übernahme fremder Verwaltungspraxis, sofern die eigene Regelung rechtmäßig ist. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachzahlung über die von der Beklagten gezahlten 511,29 € hinaus für 2009–2011. Die interne Höchstbetragsregelung des Bundesnachrichtendienstes ist rechtmäßig, weil sie das Mietpreisniveau in Berlin zum betreffenden Zeitraum widerspiegelt und Ausnahmeregelungen im Einzelfall zulässig sind. Der Kläger hat keine ausreichenden Einzelsachverhalte dargelegt, die eine Überschreitung des Regelhöchstbetrags rechtfertigen würden. Die unterschiedliche Verwaltungspraxis anderer Bundesbehörden begründet keinen rechtsverbindlichen Erhöhungsanspruch. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.