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Urteil

2 LB 63/18

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2018:0927.2LB63.18.00
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Leitsätze
1. Anknüpfungspunkt für die nachträglich monatsbezogene Erstattung von Trennungsübernachtungsgeld ist die Sach- und Rechtslage in dem Monat für den Erstattung verlangt wird. (Rn.35) 2. Zu der Rechtslage zählt auch der jeweils durch Verwaltungsvorschrift festgelegte Miethöchstbetrag.(Rn.35) 3. Eine Anhebung des Höchstbetrags wirkt für den nachträglichen Erstattungsanspruch, jeweils für den ganzen Monat, in dem die Änderung bekannt gemacht wird, sofern nicht ein künftiger Stichtag ausdrücklich bestimmt wird.(Rn.36) 4. Mietet ein Trennungsübernachtungsgeldberechtigter eine Mietwohnung an, deren Kosten über dem Miethöchstbetrag liegen, wächst er mit seinem Erstattungsanspruch in einen später angehobenen Miethöchstbetrag hinein.(Rn.37)
Tenor
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts, 12. Kammer, Einzelrichterin, vom 11. August 2016 wird geändert und der Bescheid der Beklagten vom 10. November 2015 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 23. Dezember 2015 insoweit aufgehoben, als darin die Höhe des Trennungsübernachtungsgelds auf 400,- Euro monatlich begrenzt worden ist. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. April 2015 ein Trennungsübernachtungsgeld in Höhe von insgesamt 425,- Euro monatlich zu bewilligen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anknüpfungspunkt für die nachträglich monatsbezogene Erstattung von Trennungsübernachtungsgeld ist die Sach- und Rechtslage in dem Monat für den Erstattung verlangt wird. (Rn.35) 2. Zu der Rechtslage zählt auch der jeweils durch Verwaltungsvorschrift festgelegte Miethöchstbetrag.(Rn.35) 3. Eine Anhebung des Höchstbetrags wirkt für den nachträglichen Erstattungsanspruch, jeweils für den ganzen Monat, in dem die Änderung bekannt gemacht wird, sofern nicht ein künftiger Stichtag ausdrücklich bestimmt wird.(Rn.36) 4. Mietet ein Trennungsübernachtungsgeldberechtigter eine Mietwohnung an, deren Kosten über dem Miethöchstbetrag liegen, wächst er mit seinem Erstattungsanspruch in einen später angehobenen Miethöchstbetrag hinein.(Rn.37) Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts, 12. Kammer, Einzelrichterin, vom 11. August 2016 wird geändert und der Bescheid der Beklagten vom 10. November 2015 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 23. Dezember 2015 insoweit aufgehoben, als darin die Höhe des Trennungsübernachtungsgelds auf 400,- Euro monatlich begrenzt worden ist. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. April 2015 ein Trennungsübernachtungsgeld in Höhe von insgesamt 425,- Euro monatlich zu bewilligen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte aufgrund des von den Beteiligten schriftsätzlich erklärten Einverständnisses gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu ändern. Der Bescheid der Beklagten vom 10. November 2015 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 23. Dezember 2015 ist insoweit aufzuheben, als darin die Höhe des Trennungsübernachtungsgelds auf 400,- Euro monatlich begrenzt worden ist, und die Beklagte ist zu verpflichten dem Kläger ab dem 1. April 2015 ein Trennungsübernachtungsgeld in Höhe von insgesamt 425,- Euro monatlich zu bewilligen. 1. Der Bescheid vom 10. November 2015 ist in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 23. Dezember 2015 formell rechtmäßig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt gemäß § 37 VwVfG. Für den Bescheidempfänger misslich, aber rechtlich unschädlich ist, dass der Bescheid erst durch Hinzuziehung und Auslegung der Begründung des Beschwerdebescheids die hinreichende Bestimmtheit erfährt. Aus der Festsetzung im Bescheid ist nicht erkennbar, welcher Höchstbetrag für den Kläger ab April 2015 gelten soll. Es ist zwischen den Beteiligten gerade streitig, ob der bis zum 8. April 2015 geltende Höchstbetrag (400,-- Euro) oder der ab dem 9. April festgelegte Höchstbetrag (450,- Euro) Berücksichtigung finden soll. Die Formulierung „Die Höhe des Trennungsübernachtungsgeldes bemisst sich nach dem vom BAIUD Bw KompZ TM Bw TM 1 regelmäßig festgesetzten ortsüblichen Höchstbetrag“ lässt nicht erkennen, welcher Höchstbetrag für den Kläger festgelegt werden soll, sondern spricht für eine dynamische Verweisung auf den jeweils festgesetzten Höchstbetrag, der bei der jeweiligen Abrechnung dann zu berücksichtigen ist. Diese Lesart wird zudem durch den im Bescheid davorstehenden Satz bekräftigt: „Diese notwendigen Kosten sind monatlich bei dem Forderungsnachweis anzugeben.“ Auch unter Hinzuziehung der Sachverhaltsfeststellung des Bescheids wird nicht eindeutig klar, welcher Höchstbetrag für den Kläger festgesetzt wird. Dort heißt es: „Im April 2015 hatten Sie […] Anspruch […] nach dem für diesen Zeitpunkt vom BAIUDBw KompZ TM Bw TM 1 festgelegten Höchstbetragssatz.“ Dabei ist nicht deutlich, ob hier der im selben Satz genannte Monat April der in Bezug genommene Zeitpunkt sein soll, oder der im Satz zuvor erwähnte Versetzungstermin zum 1. April 2015. Aufgrund der Änderung des Höchstbetrags zum 9. April 2015 besteht insofern für den Adressaten des Bescheids Unklarheit über die in Bezug genommene Höchstgrenze. Erst im Zusammenspiel mit der Begründung des Beschwerdebescheids wird erkennbar, dass die Beklagte für den Kläger von einer dauerhaften Festsetzung des am 1. April 2015 geltenden Höchstbetrags in Höhe von 400,- Euro ausging. 2. Die Begrenzung des Anspruchs des Klägers auf Trennungsübernachtungsgeld auf monatlich 400,- Euro durch den Bescheid vom 10. November 2015 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 23. Dezember 2015 ist materiell rechtswidrig. Der Kläger hat seit April 2015 einen Anspruch auf Trennungsübernachtungsgeld in Höhe seiner tatsächlichen monatlichen Mietkosten von 425,- Euro. Unstreitig liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung von Trennungsübernachtungsgeld gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz – BUKG) in Verbindung mit §§ 1 und 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung – TGV) dem Grunde nach vor. Als Soldat gehört der Kläger zum Kreis der grundsätzlich Trennungsgeldberechtigten Personen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 TGV. Er ist entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 1 TGV aus dienstlichen Gründen nach Putlos versetzt worden. Ihm ist keine Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so dass sich seine Ansprüche nicht nach § 2 TGV richten. Er führt einen doppelten Haushalt, weil er seine Wohnung am bisherigen Wohnort gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 TGV beibehalten hat. Ferner findet – wie es § 3 Abs. 1 Satz 1 TGV fordert – eine tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht statt und ist im Hinblick auf die Entfernung (ca. 120 km einfach) auch nicht zumutbar. Demzufolge besteht dem Grunde nach ein Rechtsanspruch auf Trennungsgeld, der nicht nur das Trennungstagegeld, sondern auch das Trennungsübernachtungsgeld umfasst. Die hier zu beurteilende Frage, in welcher Höhe dem Kläger das Trennungsübernachtungsgeld ab dem 1. April 2015 zusteht, bestimmt sich nach § 3 Abs. 4 TGV. Nach Satz 1 dieser Vorschrift werden die nachgewiesenen notwendigen, aufgrund eines Mietvertrags oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu zahlenden Kosten für eine wegen einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV bezogene angemessene Unterkunft erstattet. Die Angemessenheit der vom Kläger angemieteten Zwei-Zimmer-Wohnung in Oldenburg ist hier von der Beklagten im Beschwerdebescheid anerkannt und auch sonst nicht in Abrede gestellt worden. Ob die vom Kläger nachgewiesenen Kosten für seine Wohnung notwendig im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 TGV sind, unterliegt der vollständigen gerichtlichen Überprüfung. Notwendig ist die Gesamtheit der Aufwendungen, um am neuen Dienstort einen zweiten Haushalt zu führen. Die Trennungsgeldverordnung kennt dabei keine Höchstbetragsregelung im Sinne einer absoluten Kappungsgrenze, sondern fordert in § 3 Abs. 4 Satz 1 TGV die Erstattung aller im Einzelfall nachgewiesenen und notwendigen Kosten für eine angemessene Unterkunft. Die Festlegung eines Höchstbetrags durch Verwaltungsvorschrift – wie sie auch hier von der Beklagten vorgenommen wurde – steht nur dann nicht im Widerspruch zu den Vorschriften der Trennungsgeldverordnung, wenn dieser Höchstbetrag die aktuell an einem bestimmten Ort herrschenden Mietpreisverhältnisse für eine in der Regel angemessene Unterkunftsart widerspiegelt und wenn im Fall einer Überschreitung des Höchstbetrags geprüft wird, ob die konkreten Umstände des Einzelfalls die Übernahme tatsächlich entstandener Mehrkosten gebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 – 5 A 2.12 – juris, Rn. 10 ff.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Kläger einen Anspruch auf die Zahlung von 425,- Euro monatlich seit April 2015. Dies folgt bereits daraus, dass für den Anspruch des Klägers die ab dem 9. April 2015 festgelegte Höchstbetragsgrenze von 450,- Euro anzuwenden ist (a.). Unabhängig davon hat der Kläger aber auch bei einer Anwendung der bis zum 8. April 2015 geltenden Höchstbetragsgrenze von 400,- Euro aufgrund der konkreten Umstände seines Einzelfalls einen Anspruch auf Erstattung von monatlich 425,- Euro (b.). a. Für den Erstattungsanspruch des Klägers war ab April 2015 der ab 9. April 2015 durch Verwaltungsvorschrift festgesetzte Höchstbetrag von 450,- Euro zu berücksichtigen. Es kommt für die Höhe des Anspruchs auf Trennungsübernachtungsgeld gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 TGV nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags, sondern auf den für den jeweiligen Abrechnungszeitraum festgelegten Höchstbetrag an. Weder im Bundesumzugskostengesetz noch in der Trennungsgeldverordnung finden sich Anhaltspunkte für eine Regelung im Sinne des „Einfrierens“ des Trennungsübernachtungsgelds auf die Höchstbeträge im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses, worauf die Beklagte ihre Argumentation stützt. Für das Trennungsgeld ist die Sach- und Rechtslage im jeweiligen Bezugszeitraum maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 C 42.07 – juris, Rn. 10). Dies gilt auch für das Trennungsübernachtungsgeld und die hierfür festgelegten Höchstbetragsgrenzen (a.A. OVG Koblenz, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 10A 10121/14.OVG –, unveröffentlicht, jedoch ohne Benennung einer normativen Grundlage für die Anknüpfung des Anspruchs an den Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses). Der Erstattungsanspruch nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TGV entsteht, wenn der Trennungsgeldberechtigte erstattungsfähige Kosten auf Grund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung „zu zahlen“ hat. Zu zahlen hat der Trennungsgeldberechtigte seine Mietkosten mit der Fälligkeit, die üblicherweise – und so auch nach dem Mietvertrag des Klägers – monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats eintritt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 wird Trennungsgeld monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Diese Verfahrensvorschrift zur Zahlung des Trennungsgeldes legt den Kalendermonat als abrechnungsrelevante Kalendereinheit fest. Wenn der Trennungsgeldberechtigte dann die Erstattung dieser von ihm zu zahlenden Kosten geltend macht, ist jeweils zu prüfen, inwieweit diese Kosten in diesem Monat als notwendig anerkannt werden können. Dafür ist der für den jeweiligen Monat geltende Höchstbetrag heranzuziehen. Denn Maßstab für die Notwendigkeit der für einen konkreten Monat zu zahlenden Kosten ist auch bei einem bestehenden Mietverhältnis, was der Trennungsgeldberechtigte üblicherweise in diesem Monat aufwenden müsste, um sich – wenn dies erforderlich wäre – eine angemessene Unterkunft zu beschaffen. Für eine andere, etwa auf den Monat der Anmietung abstellende Sichtweise bedürfte es daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Der Grundsatz, für den Trennungsgelderstattungsanspruch auf die Sach- und Rechtslage im jeweiligen Bezugszeitraum (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 C 42.07 – juris, Rn. 10), und damit auf die für den jeweiligen Monat geltenden Miethöchstbeträge abzustellen, findet darüber hinaus Unterstützung durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Mietzuschuss bei der Auslandsbesoldung. In seinem Urteil vom 22. Januar 2015 – 2 C 13.13 – (juris, LS und Rn. 16) hat es dazu entschieden, dass die Erhöhung der Mietobergrenzen im Rahmen des Mietzuschusses nach § 57 BBesG 2002 bzw. § 54 BBesG nicht nur für Neuvermietungen, sondern auch für Bestandsmieten maßgeblich ist, so dass auch ein Beamter, der ursprünglich zu groß oder zu teuer gemietet hat, in spätere - höhere - Mietobergrenzen „hineinwachsen" kann. Es hat darauf abgestellt, dass maßgeblich für Besoldungsleistungen die Sach- und Rechtslage im Bezugszeitraum ist, so dass Anhaltspunkte für eine abweichende Regelung im Sinne eines "Einfrierens" des zuschussfähigen Mietanteils auf die Sätze im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses gesetzlich geregelt sein müssten. Diese dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Rechtsgedanken gelten nach Auffassung des Senats auch – und mit den oben dargestellten Anknüpfungspunkten in der Trennungsgeldverordnung erst recht – für den Anspruch auf Trennungsübernachtungsgeld. Es gibt keinen erkennbaren Grund, diese Überlegungen zum Abstellen auf die Sach- und Rechtslage im jeweiligen Bezugsmonat bei fehlender Rechtsgrundlage für eine Rückanknüpfung nicht auch bei der Gewährung von Trennungsgeld anzuwenden. Denn unabhängig von den Unterschieden in der Natur und Systematik der einzelnen Ansprüche (Besoldung auf der einen und ergänzende Fürsorgeleistungen auf der anderen Seite), gehen beide Ansprüche zurück auf die im Alimentationsgrundsatz zum Ausdruck kommende Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinen Beamten und Soldaten aus Artikel 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2015, a.a.O., Rn. 12; Beschluss vom 26. April 1991 – 10 B 4.91 – juris, Rn. 29). Mögliche Unterschiede beider Regelungssysteme werden in erster Linie über die Anspruchsvoraussetzungen und die tatsächliche Höhe der Leistungen abgebildet. Der vom Verwaltungsgericht und der Beklagten zur Begründung der Anknüpfung an den Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses herangezogene und im Reisekostenrecht geltende Grundsatz der Sparsamkeit greift zu kurz. Die Sorge, dass bei der Möglichkeit in einen angehobenen Höchstbetrag hereinwachsen zu können, trennungsgeldberechtigte Soldaten weniger Veranlassung hätten, eine sich hinsichtlich der Kosten im Rahmen des Höchstbetrags haltende Wohnung anzumieten, ist rechtlich für die Höhe der zu erstattenden Übernachtungskosten nicht relevant. Dem Grundsatz der Sparsamkeit wird dadurch Rechnung getragen, dass in der Regel nur maximal der für den Dienstort festgelegte Höchstbetrag im fraglichen Abrechnungszeitraum erstattet werden kann. Die Möglichkeit Höchstbeträge festzusetzen, dient der Verwaltungsvereinfachung der Behörden und auch zur Orientierung für die Trennungsgeldberechtigten. Sie hat aber nicht den Zweck, Trennungsgeldberechtigte davon abzuhalten sich dafür zu entscheiden, mit Hilfe eigener Mittel eine teurere Wohnung anzumieten. Wer sich dafür entscheidet, trägt auch alleine das Risiko, dauerhaft diese Mehrkosten zu tragen. Allein aus der Tatsache, dass sich dieses individuelle Mehrkosten-Risiko durch die Möglichkeit eines Hineinwachsens in einen angehobenen Höchstbetrag auf lange Sicht reduzieren könnte, kann nach Auffassung des Senats jedoch kein Verstoß gegen das Gebot der Sparsamkeit gefolgert werden. Selbst wenn also bei Abschluss des Mietvertrags am 31. März 2015 die Höchstbetragsgrenze von 400,- Euro (noch) galt, ist für den Erstattungsanspruch des Klägers seit April 2015 die zum 9. April 2015 bekannt gemachte Höchstgrenze von 450,- Euro zu berücksichtigen. Dieser neue Höchstbetrag ist dabei auch für den Abrechnungsmonat April insgesamt und nicht nur anteilig ab dem 9. April 2015 zu berücksichtigen, da die Abrechnung monatlich nachträglich erfolgt und die Anhebung in diesem Monat erfolgte. Eine andere Festlegung, wonach die Höchstbetragsgrenze erst ab einem in der Zukunft liegenden Stichtag (etwa dem Monat der auf die Bekanntmachung folgt) bei der Abrechnung berücksichtigt werden soll, hat die Beklagte nicht getroffen. b. Der Kläger hat aber auch unabhängig davon bereits aufgrund der konkreten Umstände seines Einzelfalls einen Anspruch auf Erstattung von monatlich 425,- Euro. Denn unabhängig von den Ausführungen unter a. führt die im Falle der Überschreitung des Höchstbetrags erforderliche Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls für den Kläger zu dem Ergebnis, dass auch die Übernahme der über dem bis zum 9. April 2015 geltenden Höchstbetrags liegenden Kosten hier in Höhe von monatlich 25,- Euro geboten ist. Der Senat hat bereits – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – Zweifel, ob auf Basis der von der Beklagten recherchierten und vorgelegten Wohnungsangebote von ausreichend nachgewiesenem angemessenen, aber günstigerem Wohnraum für den hier relevanten Zeitraum im Februar und März 2015 ausgegangen werden kann. Nach der Versetzungsverfügung vom 26. Januar 2015 hatte der Kläger die Monate Februar und März für eine Wohnungssuche zum Versetzungstermin am 1. April 2018. Für den Monat Februar hat die Beklagte, offensichtlich durch nachträgliche Auswertung von Wohnungsangeboten in Zeitungen, drei Wohnungen nachgewiesen und für den Monat März eine Wohnung. Die nachträglich im Berufungsverfahren vorgelegte Tabelle mit vier Angeboten im Februar, sechs Angeboten im März und zwei Angeboten im April, deren tatsächliche Verfügbarkeit der Kläger bestritten hat, lässt schon nicht erkennen, ob die angegeben Kosten sich nur auf die Kalt- oder auf die – rechtlich relevante – Bruttowarmmiete bezieht. Zweifel diesbezüglich ergeben sich bereits aufgrund des ersten in der Tabelle aufgeführten Angebots einer Wohnung in Göhl für 249,- Euro, das sich (wegen identischer Quadratmeterzahl offensichtlich) auch in der Auflistung aus dem Beschwerdeverfahren findet und dort mit einer Kaltmiete von 249,- Euro aufgeführt ist. Sollte es sich bei den übrigen Angeboten ebenfalls um die Kaltmiete handeln, dürfte eine Reihe der aufgeführten Wohnungen mit der Bruttowarmmiete oberhalb des Höchstbetrags von 400,- Euro liegen und zum Nachweis günstigeren Wohnraums ungeeignet sein. Darüber hinaus dürfte sich der Kläger aber auch nicht auf Wohnungen mit einer Distanz von über 20 km zum Dienstort verweisen lassen müssen. Hierauf kommt es aber im vorliegenden Fall nicht an. Aufgrund des besonderen zeitlichen Ablaufs in diesem Einzelfall war der Senat nicht gehalten, den tatsächlich zum 1. April 2015 verfügbaren Wohnungsraum zu ermitteln. Denn aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte praktisch zeitgleich – zum 9. April 2015 – den Höchstbetrag für die notwendigen Kosten von angemessenem Wohnraum für den Dienstort Putlos von 400,- Euro auf 450,- Euro angehoben hat, ist offenkundig, dass angemessener Wohnraum zu diesem Zeitpunkt für 400,- Euro nicht mehr in ausreichender Zahl auf dem Wohnungsmarkt vorhanden war. Anderenfalls wäre eine Anhebung des Höchstbetrags um 50,- Euro nicht erforderlich und vor dem Hintergrund des haushaltsrechtlichen Sparsamkeitsgebots auch nicht zulässig gewesen. Eine andere Schlussfolgerung aus der Einzelfallprüfung für den Kläger zu ziehen, wäre offenkundig widersprüchlich. Den Kläger darauf zu verweisen, dass zum Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung zum 1. April 2015 der Höchstbetrag bei 400,- Euro lag, obwohl nur wenige Tage später der Höchstbetrag angehoben wird, wird dem Zweck der Einzelfallprüfung und dem gesetzlichen Zweck des Trennungsgeldes, nämlich die Erstattung der Gesamtheit des dienstlich veranlassten Mehraufwands für einen zweiten Haushalt sicherzustellen, nicht gerecht. Die erforderliche Einzelfallprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 – 5 A 2.12 – juris, Rn. 10 ff.) soll es dem Anspruchsberechtigten ermöglichen, einen höheren Anspruch darzulegen, weil der Höchstbetrag möglicherweise zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht ausreichend ist. Den Anspruchsberechtigten im Rahmen der Einzelfallprüfung hingegen auf einen geringeren Betrag als den für denselben Monat neu festgesetzten Höchstbetrag zu verweisen widerspricht dem Sinn und Zweck der Festsetzung eines Höchstbetrags. Mit anderen Worten: Wenn die Beklagte zur Vereinfachung zulässigerweise im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift einen Höchstbetrag festsetzt, kann sie nicht für den gleichen Zeitraum im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu einer geringeren Anspruchshöhe gelangen. Diese Einzelfallprüfung war hier erstmalig nachträglich für den Monat April vorzunehmen, als der Kläger mit Antrag vom 2. Mai 2015 seinen Erstattungsanspruch geltend machte und die Beklagte den angehobenen Höchstbetrag bereits bekannt gemacht hatte. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen der § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG liegen nicht vor. Dies gilt wegen der zwei die Entscheidung des Senats tragenden Begründungen auch in Angesicht der im Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2014 – 10A 10121/14.OVG – zum Ausdruck kommenden abweichenden Rechtsprechung zum Hineinwachsen. Der Kläger, ein Berufssoldat im Rang eines Hauptmanns, begehrt die Gewährung eines weiteren Trennungsübernachtungsgeldes. Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. April 2015 von Husum nach Putlos in Oldenburg/Holstein versetzt. Eine Umzugskostenvergütung wurde dem Kläger nicht zugesagt. Eine unentgeltliche Unterkunft konnte dem Kläger von Amts wegen nicht bereitgestellt werden. Er mietete im Rahmen der getrennten Haushaltsführung, unter Beibehaltung seiner Wohnung in …, ab dem 1. April 2015 eine Wohnung in der …straße … in Oldenburg an. Die Miete einschließlich Nebenkosten beträgt laut Mietvertrag vom 31. März 2015 monatlich 425,- Euro. Mit Antrag vom 4. Mai 2015 machte der Kläger die Mietkosten erstmals für den Monat April 2015 als Unterkunftskosten geltend. Die Beklagte gewährte ihm für den Monat April 2015 einen Mietzuschuss in Höhe von 400,- Euro und in den darauffolgenden Monaten in unterschiedlicher Höhe von (Mai – Juli: 425,- Euro; August: 400,- Euro; September: 381,67 Euro; Oktober und November: 375,- Euro). Ab Dezember 2015 erhielt er einen Mietzuschuss in Höhe von 400,- Euro monatlich. Mit Bescheid vom 10. November 2015 stellte die Beklagte unter Ziffer 3 fest: „Erstattungsfähig sind gemäß § 3 (4) S. 1 TGV als Trennungsübernachtungsgeld (TÜG/Mietzuschuss) notwendige Kosten, die aufgrund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung bei einer Maßnahme nach § 1 (2) für eine angemessene Unterkunft zu zahlen sind. Diese notwendigen Kosten sind monatlich bei dem Forderungsnachweis anzugeben. Die Höhe des Trennungsübernachtungsgeldes bemisst sich nach dem vom BAIUD Bw KompZ TM Bw TM 1 regelmäßig festgesetzten ortsüblichen Höchstbetrag.“ Der von der Beklagten festgelegte Miethöchstbetrag betrug bis zum 8. April 2015 400,- Euro und ab dem 9. April 2015 450,- Euro. Zur Begründung des am 17. November 2015 gegen diesen Bescheid sowie gegen die Trennungsgeldabrechnungen von April bis einschließlich Oktober eingelegten „Widerspruchs“ machte der Kläger im Wesentlichen geltend: Die Trennungsgeldabrechnungen verstießen gegen § 3 Abs. 4 TGV, da nicht die ortsübliche Miete zugrunde gelegt worden sei. Die tatsächliche Miete in Höhe von 425,- Euro liege unter der ortsüblichen Miete. Die Überprüfung der ortsüblichen Miete anhand der Wohnungsmarktlage habe im April 2015 zur von der Beklagten neu festgesetzten Obergrenze von 450,- Euro monatlich geführt. Entsprechend hätte auch die Festsetzung seines Trennungsgeldes geändert werden müssen. Schließlich sei die Aufrechnung zu Unrecht erfolgt. Mit Beschwerdebescheid vom 23. Dezember 2015 gab die Beklagte dem als Beschwerde gewerteten Widerspruch des Klägers statt, soweit eine Aufrechnung der Überzahlung ohne Zustimmung des Klägers erfolgt war, und wies die Beschwerde im Übrigen als unbegründet zurück. Die von dem Kläger nachgewiesenen Kosten in Höhe von 425,- Euro würden bis zu der für eine angemessene Unterkunft ortsüblichen Miete einschließlich Nebenkosten erstattet. Zwar sei die von dem Kläger bezogene Unterkunft in der …straße in Oldenburg angemessen; die über den Betrag von 400,- Euro hinausgehenden Kosten für die Unterkunft seien jedoch nicht notwendig und somit auch nicht erstattungsfähig. Am 26. Januar 2016 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Da der Anspruch auf Trennungsübernachtungsgeld monatlich entstehe, sei auf die Sach- und Rechtslage für den Anspruchsmonat abzustellen und nicht auf die Sach- und Rechtslage zu irgendeinem früheren Zeitpunkt. Eine Rückanknüpfung an den Monat der Abordnung bzw. an den Abschluss des Mietvertrages bedürfe einer gesetzlichen Regelung. Für die Argumentation der Beklagten, wonach ein Hineinwachsen in höher festgesetzte Grenzen nicht möglich sei, fehle es an einem rechtlichen Anknüpfungspunkt. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass nur neun Tage nach Abschluss des Mietvertrages die Grenze der anzuerkennenden Unterkunftskosten auf 450,- Euro gestiegen sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. November 2015 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 23. Dezember 2015 zu verpflichten, ihm ab 1. April 2015 ein Trennungsübernachtungsgeld in Höhe von insgesamt 425,- Euro zu bewilligen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat, ergänzend zu den Ausführungen in dem Beschwerdebescheid, im Wesentlichen erwidert: Das Erfordernis der Anmietung einer angemessenen Wohnung zu bestimmten Kosten falle nur einmal angesichts einer Kommandierung/Versetzung und nicht Monat für Monat an. Aus diesem Grund sei hinsichtlich des erstattungsfähigen Betrages auch nur auf die notwendigen Kosten für eine angemessene Wohnung zum Zeitpunkt des Dienstantritts abzustellen. Mit Urteil vom 11. August 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf ein über 400,- Euro pro Monat hinausgehendes Trennungsübernachtungsgeld ab dem 1. April 2015. Zwar erfülle der Kläger dem Grunde nach die Anspruchsvoraussetzungen aus § 3 Abs. 1 und 2 TGV. Unabweisbar und notwendig im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 1 TGV seien jedoch lediglich Unterkunftskosten in Höhe von maximal 400,- Euro pro Monat einschließlich Nebenkosten. Diesen Betrag habe die Beklagte in den entsprechenden Verwaltungsvorschriften bis zum 9. April 2015 als Höchstbetrag für die Gewährung von Trennungsübernachtungsgeld zugrunde gelegt. Der Kläger habe sich bei Anmietung der Wohnung darauf einstellen können, dass die entstehenden Unterkunftskosten nur bis zu diesem Betrag erstattet würden. Er habe nicht darauf vertrauen können, dass ihm auch die Mehrkosten in Höhe von 25,- Euro erstattet würden, weil am Dienstort bzw. in der näheren Umgebung nachweislich angemessene Unterkünfte zum Preis von maximal 400,- Euro einschließlich Nebenkosten vorhanden gewesen seien. Es würde dem im Reisekostenrecht geltenden Sparsamkeitsgebot widersprechen, wenn sich automatisch mit Heraufsetzung der Höchstbeträge – im Rahmen der nachgewiesenen Unterkunftskosten – auch das Trennungsübernachtungsgeld erhöhen würde. Dann hätte der trennungsgeldberechtigte Soldat weniger Veranlassung, eine sich hinsichtlich der Kosten im Rahmen des Höchstbetrages haltende Wohnung anzumieten. Die Verwaltungspraxis im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung, für die Beurteilung der Notwendigkeit von Unterkunftskosten auf den Zeitpunkt des Unterkunftsbedarfs bzw. der Anmietung einer Wohnung abzustellen und lediglich Mieterhöhungen im Rahmen eines bestehenden Mietverhältnisses zu berücksichtigen, begegne insoweit keinen rechtlichen Bedenken. Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 25. Januar 2018 zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, wobei er in tatsächlicher Hinsicht bestreitet, dass im Zeitpunkt der Anmietung mehrere als angemessen anzusehende Wohnungen in der näheren Umgebung des Dienstortes zu einem Preis von bis 400,- Euro einschließlich Nebenkosten verfügbar gewesen seien. Sofern die Beklagte im Berufungsverfahren eine Liste mit Wohnungsangeboten im März 2015 in der Umgebung von Putlos vorgelegt habe, sei nicht nachvollziehbar sei, weshalb die nunmehr vorgelegten Wohnungsangebote nicht bereits im Verwaltungsvorgang enthalten gewesen seien. Er bestreitet, dass die Wohnungsangebote damals existierten. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichterin – vom 11. August 2016 den Bescheid der Beklagten vom 10. November 2015 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 23. Dezember 2015 insoweit aufzuheben, als darin die Höhe des Trennungsübernachtungsgelds auf 400,- Euro monatlich begrenzt worden ist, und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem 1. April 2015 ein Trennungsübernachtungsgeld in Höhe von insgesamt 425,- Euro monatlich zu bewilligen. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich auf das erstinstanzliche Vorbringen und die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Dieses habe insbesondere zutreffend festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Anmietung der „Trennungsgeldwohnung“ durch den Kläger ausreichend angemessene Wohnungen verfügbar gewesen seien. Dies werde auch aus der im Berufungsverfahren vorgelegten Liste mit Wohnungsangeboten deutlich. Hieran ändere der Umstand nichts, dass der Höchstbetrag für das Trennungsübernachtungsgeld neun Tage später heraufgesetzt wurde. Das Verwaltungsgericht habe zudem hinsichtlich der Notwendigkeit der Unterkunftskosten zutreffend auf den Zeitpunkt des Unterkunftsbedarfs bzw. der Anmietung der Wohnung abgestellt. Diesen Ansatz würden auch die Entscheidungen des en Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2015 (Az. 10 A 10121/14.OVG) und des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Dezember 2017 (Az. 23 K 7270/15) verfolgen.