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Urteil

18 K 249/21

VG Berlin 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0710.18K249.21.00
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Leitsätze
1. Vom Landesgesetzgeber während der Corona-Pandemie festgelegte Verlängerungen der hochschulrechtlichen Regelstudienzeiten sind keine Regelstudienzeiten im Sinne des § 15a Abs. 1 BAföG.(Rn.26) 2. Eine ausbildungsförderungsrechtliche Praxis der BAföG-Ämter, im Hinblick auf die Corona-Pandemie schwerwiegende Gründe im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus anzunehmen und dabei zu differenzieren, ob Studierende die Förderungshöchstdauer bereits vor Beginn der Corona-Pandemie überschritten hatten - dann keine pauschale Weiterförderung, sondern allenfalls bei nachgewiesenen individuellen Gründen - oder nicht - dann eine pauschale Weiterförderung -, verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.(Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vom Landesgesetzgeber während der Corona-Pandemie festgelegte Verlängerungen der hochschulrechtlichen Regelstudienzeiten sind keine Regelstudienzeiten im Sinne des § 15a Abs. 1 BAföG.(Rn.26) 2. Eine ausbildungsförderungsrechtliche Praxis der BAföG-Ämter, im Hinblick auf die Corona-Pandemie schwerwiegende Gründe im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus anzunehmen und dabei zu differenzieren, ob Studierende die Förderungshöchstdauer bereits vor Beginn der Corona-Pandemie überschritten hatten - dann keine pauschale Weiterförderung, sondern allenfalls bei nachgewiesenen individuellen Gründen - oder nicht - dann eine pauschale Weiterförderung -, verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.(Rn.37) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kammer kann in der Sache ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich beide Parteien hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Beklagten, der Klägerin keine Förderung für ihr Studium im 10. Fachsemester zu gewähren, erweist sich als rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten, sie hat keinen Anspruch auf eine derartige Förderung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Als Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Weiterbewilligung von Ausbildungsförderung kommt nur § 1 i.V.m. §§ 2, 15 und 15a des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG –) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), zuletzt geändert mit Gesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408), in Betracht. Maßgeblich und streitig ist hier allein die Anwendung der §§ 15 und 15a BAföG. Grundsätzlich ist auf die aktuelle Fassung der Normen abzustellen, weil bei Verpflichtungsklagen maßgeblicher Zeitpunkt auch für die Rechtslage grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist. Allerdings ist durch Auslegung des materiellen Rechts zu ermitteln, ob für bestimmte Fallkonstellationen eine frühere Fassung des Gesetzes anzuwenden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 – juris, Rn. 11f). 1. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus § 15 Abs. 2 i.V.m. § 15a BAföG. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BAföG in der aktuellen Fassung vom 15. Juli 2022 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BAföG Ausbildungsförderung grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Gemäß § 15a Abs. 1 BAföG, ebenfalls in der aktuellen Fassung vom 15. Juli 2022, entspricht die Förderungshöchstdauer vorbehaltlich der Absätze 1a und 1b der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung. § 10 Abs 2 Hochschulrahmengesetz in der Fassung vom 19. Januar 1999 bestimmt: In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). § 4 Abs. 2 der für die Klägerin maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung vom 28. Mai 2014 (Amtliches Mitteilungsblatt der TU Berlin 2014, S. 58ff) für den Studiengang Elektrotechnik legt die Regelstudienzeit – einschließlich Anfertigung der Bachelorarbeit – auf 6 Semester fest. Danach betrug die Förderungshöchstdauer für das hier in Rede stehende Studium 6 Semester. Zwar hat das Land Berlin wegen der Einschränkungen des Hochschulbetriebes aufgrund der Covid-19-Pandemie hochschulrechtlich pauschale Verlängerungen der Regelstudienzeit vorgenommen: Zunächst hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Bereich des Hochschulrechts Vom 28. September 2020 (GVBl. 2020, 758) in § 126a Abs. 1 Berliner Hochschulgesetz für das Sommersemester 2020 eine um ein Semester verlängerte „individuelle Regelstudienzeit“ verfügt und in Abs. 3 der Vorschrift eine Verordnungsermächtigung für künftige, entsprechende Fälle geschaffen. Von dieser Ermächtigung hat die Senatsverwaltung in den folgenden Jahren insgesamt dreimal Gebrauch gemacht und so festgelegt, dass für Personen, die im Wintersemester 2020/21, im Sommersemester 2021 und im Wintersemester 2021/22 an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berliner Hochschule eingeschrieben und nicht beurlaubt waren, eine von der Regelstudienzeit abweichende, um je ein weiteres Semester verlängerte „individuelle Regelstudienzeit“ gilt. Jedoch stellen diese (landes-)hochschulrechtlichen Verlängerungen der Regelstudienzeit keine Regelstudienzeit im Sinne von § 15a Abs. 1 BAföG dar. Dies ergibt sich allerdings nicht schon aus der zitierten aktuellen Fassung der Norm, welche einen Vorbehalt für Abs. 1a enthält, der bestimmt: Für die Bestimmung der Förderungshöchstdauer sind Verlängerungen der Regelstudienzeit nicht zu berücksichtigen, die als Ausnahme von hochschulrechtlichen Vorgaben zur Berücksichtigung vorübergehender außergewöhnlicher Beeinträchtigungen des Lehrbetriebs festgesetzt werden. Vor dem Inkrafttreten dieser Neuregelung des § 15a BAföG (am 22. Juli 2022) vorgenommene hochschulrechtliche Ausnahmebestimmungen werden hiervon nicht erfasst. Dies folgt schon aus der Verwendung des Präsens „werden“ in Abs. 1a. Dies ergibt sich insbesondere sehr eindeutig aus der Gesetzesbegründung, in der es heißt (BT-Ds 20/1631, S. 28): „… Durch den in Absatz 1 nunmehr ergänzten Vorbehalt im Hinblick auf die zugleich neu eingefügten Absätze 1a und 1b sollen den Erfahrungen aus der COVID-19-Pandemie Rechnung tragend bundesrechtlich abweichende Bestimmungen zur Verlängerung der Förderungshöchstdauer wegen überregionaler schwerwiegender Beeinträchtigungen des Lehrbetriebs infolge vergleichbarer Krisen ermöglicht werden. Seit Beginn der COVID-19- Pandemie haben die Bundesländer mehrheitlich Regelungen zur Verlängerung der Regelstudienzeit als sog. „individuelle“ bzw. „individualisierte“ Regelstudienzeit getroffen… . Die entsprechenden Verlängerungsregelungen wurden vom Bund im Wege von Auslegungsvorgaben für den Gesetzesvollzug … nachvollzogen… . Für ähnlich gelagerte künftige Fälle … erscheint eine bundesrechtlich unmittelbar im BAföG selbst verankerte Regelungsmöglichkeit für eine angemessene Verlängerung der Förderungshöchstdauer unverzichtbar.“ Somit folgt unmittelbar aus dem Kompetenzrecht, dass (landes-)hochschulrechtliche Verlängerungen der Regelstudienzeit keine Regelstudienzeit im Sinne von § 15a Abs. 1 BAföG sind. Denn der Landesgesetzgeber konnte nur eine hochschulrechtliche Regelung treffen und der Bundesgesetzgeber hat weder § 10 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz geändert noch eine entsprechende Anpassung im Bundesausbildungsförderungsgesetz, für das er die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz besitzt, vorgenommen (so auch VG Ansbach, Urteil vom 28. September 2023 – AN 2 K 20.02092 –, Rn. 104ff, juris; ebenso VG Gera, Urteil vom 25. Januar 2023 – 6 K 1293/22 Ge –, juris; anders, aber nicht überzeugend begründet: VG Magdeburg, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 6 A 326/20 MD – juris). In den beschriebenen (landes-)hochschulrechtlichen Verlängerungen der Regelstudienzeit sind auch keine „vergleichbaren Festsetzungen“ im Sinne von § 15a Abs. 1 2. Alt. BAföG zu sehen. Denn damit wollte der Gesetzgeber nur diejenigen Fälle erfassen, in denen für einen Studiengang keine Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG bestimmt ist, weil es sich z.B. um ein Studium an einer privaten oder ausländischen Hochschule bzw. Akademie handelt (15a1.1 der Verwaltungsvorschrift zum BAföG; Lackner in Ramsauer/Stallbaum, Kommentar zum BAföG, 7. Aufl. 2020, Rn. 7 zu § 15a). 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Förderung ihres Studiums im 10. Fachsemester aus § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, der bestimmt: Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Sinn und Zweck des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG bestehen darin, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte, unzumutbare Härten, die sich daraus ergeben, dass sich die Gründe für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nicht abschließend aufführen lassen, durch eine Generalklausel zu mildern und so aufzufangen. Hierzu bedient sich der Gesetzgeber des Merkmals "schwerwiegende Gründe", bei dem es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, welcher der Verwaltung keinen (gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren) Beurteilungsspielraum eröffnet. Die Tatsachen, die als schwerwiegende Gründe nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG rechtserheblich sein können, müssen in der Person des Auszubildenden selbst oder im Ausbildungsgang ihre Grundlage haben. Sie können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in dem Sinne ausbildungsbezogen sind, dass sie entweder subjektiv die Fähigkeit des Auszubildenden betreffen, seine Ausbildung planmäßig fortzuführen, oder in objektiver Hinsicht die äußeren Umstände des Ausbildungsgangs berühren. Diese enge Bindung an ausbildungsbezogene Gesichtspunkte ergibt sich aus Sinn und Zweck der Ausbildungsförderung selbst. Außerdem müssen diese Gesichtspunkte Ausnahmecharakter haben. Relevant sind nur solche Umstände, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar machen, diese Verzögerung zu verhindern (st. Rechtspr., BVerwG, Urteil vom 3. März 2023 – 5 C 6/21 –, Rn. 13 m.w.N., juris). a) Die Klägerin kann insoweit keinen Anspruch aus der vom Beklagten aufgrund von Rundschreiben der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung geübten Verwaltungspraxis im Hinblick auf die hochschulrechtlich gewährten weiteren „Nullsemester“ Wintersemester 2020/21, Sommersemester 2021 (und Wintersemester 2021/22) herleiten. Der Beklagte hat hierzu im Widerspruchsbescheid und in seinen Schriftsätzen im Klageverfahren unter ausschnittsweiser Zitierung der entsprechenden Rundschreiben folgende Verwaltungspraxis dargelegt, die sich auch im Fall der Klägerin widerspiegelt: Zunächst wurde für diejenigen, die Ende März 2020 bereits am Ende ihrer Regelstudienzeit angelangt waren. eine strenge Anwendung von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG befürwortet. Die Studierenden hätten danach individuell konkrete pandemiebedingte Verzögerungen darlegen und nachweisen müssen. Dies beruhte darauf, dass der zu diesem Zeitpunkt vorliegende Gesetzesentwurf für § 126a Abs. 1 Berliner Hochschulgesetz noch einen Satz 2 vorsah, wonach Satz 1 – also die pauschale Verlängerung der Regelstudienzeit um das Sommersemester 2020 – nicht für Personen gelten sollte, die die Regelstudienzeit mit Ablauf des vorhergehenden Wintersemesters schon erreicht hatten. Nachdem dieser einschränkende Satz 2 im tatsächlich erlassenen § 126a BerlHG vom 28. September 2020 nicht mehr enthalten war, schwenkte die Verwaltungspraxis praktisch auf eine pauschale Anerkennung pandemiebedingter Erschwernisse als schwerwiegende Gründe im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG - ohne Darlegung und Nachweis individueller Umstände - für das Sommersemester 2020 um. Genau dies kam auch der Klägerin noch zugute (vgl. den Vermerk Verwaltungsvorgang Bl. 321) und zwar wegen der bereits zuvor für das Sommersemester gewährten weiteren Förderung verschoben auf das Wintersemester 2020/21. Für die nachfolgenden Semester sah die Verwaltungspraxis jedoch erneut vor, dass bei denjenigen Studierenden, die vor Beginn der Pandemie bereits die Förderungshöchstdauer erreicht hatten, weitere Verlängerungen nur im Wege der individuellen Geltendmachung pandemiebedingter Verzögerungsgründe möglich seien (Rundschreiben Nr. 32/2020 vom 13. November 2020). Soweit aufgrund der vorausgegangenen Weisung bereits begünstigende Entscheidungen getroffen worden waren, sollte es dabei verbleiben, so offenbar auch bei der Klägerin. Bei Studierenden, die die Förderungshöchstdauer noch nicht erreicht hatten, wurde dagegen vom Erfordernis der individuellen Begründung abgesehen. Bei diesen Verwaltungsvorschriften handelt es sich um sogenannte norminterpretierende Verwaltungsvorschriften - hier zu § 15 Abs. 2 und Abs. 3 BAföG –, die auf der Grundlage bestehender Rechtsnormen innerbehördlich bindende Anweisungen über die Auslegung und Anwendung von Gesetzen enthalten, insbesondere bei unbestimmten Gesetzesbegriffen ohne Beurteilungsspielräume – wie hier beim Begriff der schwerwiegenden Gründe. Sie geben den nachgeordneten Behörden Interpretationshilfen und gewährleisten eine einheitliche Anwendung der Gesetze. Sie binden zwar im Innenverhältnis die Behörden, aber im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht auch die Gerichte und können von ihnen daher grundsätzlich vollinhaltlich auf ihre Vereinbarkeit mit Gesetz und Verfassung überprüft werden (OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Oktober 2003 – 12 LC 4/03 –, Rn. 76, 79, juris; vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. März 2011 – 1 A 2526/09 –, Rn. 11, juris). Eine Verwaltungsvorschrift bzw. -praxis darf wegen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 – 5 C 3/09 –, Rn. 38, juris; vgl. OVG Münster, Urteil vom 5. Dezember 2012 – 1 A 2629/09 –, Rn. 26 - 28, juris). Eine Gleichbehandlung mit denjenigen BAföG-Empfängern, die vor Beginn der Pandemie noch nicht die Förderungshöchstdauer erreicht hatten, kann die Klägerin schon deshalb nicht verlangen, weil die Verwaltungspraxis insoweit nicht mit dem Gesetz vereinbar war. Denn das konkrete Vorliegen schwerwiegender Gründe und deren Kausalität für die weitere Studienverzögerung, die nur im Ausnahmefall zur weiteren Förderung führen dürfen, ist hier entgegen dem dargestellten Wortlaut sowie Sinn und Zweck von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 3. März 2023 – 5 C 6/21 –, Rn. 13 m.w.N., juris) nicht geprüft worden. Vielmehr ist bei diesem Personenkreis das Vorliegen schwerwiegender Gründe infolge der Pandemiesituation und eine darauf beruhende Studienverzögerung pauschal vermutet worden. Unabhängig davon lässt sich diese Differenzierung auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG, an dem sich auch norminterpretierende Verwaltungsvorschriften messen lassen müssen (BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 – 5 A 2/12 –, Rn. 17, juris), vereinbaren. Derartige Differenzierungen bedürfen der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 – juris, Rn. 64 m.w.N.). Vorliegend hat die Verwaltungspraxis für die Frage, ob eine Förderung über die – gegebenenfalls bereits verlängerte – Förderungshöchstdauer hinaus ausnahmsweise gerechtfertigt ist, im Hinblick auf die durch die Pandemie verursachten Schwierigkeiten darauf abgestellt, ob den Studierenden zuvor bereits die gesamte Förderungshöchstdauer zur Verfügung gestanden hatte oder nicht. Dies stellt ein gewichtiges und im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ausreichendes Kriterium bei der hier maßgeblichen Frage dar, ob ein wesentlicher Verursachungsbeitrag der pandemiebedingten Schwierigkeiten für die weitere Studienverzögerung zu unterstellen ist oder nicht. Denn bei der erstgenannten Gruppe der Studierenden war bereits erwiesen, dass andere – vor der Pandemie aufgetretene – Umstände wesentlich ursächlich für das Nichterreichen des Studienziels innerhalb der Förderungshöchstdauer waren, während dies bei der zweiten Gruppe der Studierenden nicht der Fall war. b) Umstände, die hier als schwerwiegende Gründe im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG kausal für eine weitere Verlängerung des Bachelorstudiums über den 30. März 2021 hinaus waren, hat die Klägerin zur Überzeugung der Kammer nicht dargelegt. Soweit sie für das Wintersemester 2020/21 auf einen wegen der Pandemie um einige Wochen verschobenen Semesterbeginn verweist, macht die Klägerin selbst nicht geltend, dass dieser Umstand sie daran gehindert hätte, in diesem Semester noch ihren Abschluss zu erreichen. Vielmehr trägt sie dies nur in dem Zusammenhang vor, dass insoweit zwar Prüfungstermine verschoben worden wären, nicht jedoch die Frist zur vorzeitigen Immatrikulation in den Masterstudiengang auf Widerruf, sodass ihr letztlich 3 Punkte gefehlt hätten, um sich schon im Sommersemester 2021 in den Masterstudiengang immatrikulieren zu können, wofür sie dann wiederum BAföG erhalten hätte. - Damit bezieht sie sich auf eine entsprechende Regelung in der Ordnung zur Regelung des allgemeinen Studien- und Prüfungsverfahrens (AllgStuPO) der TU (vgl. § 22 Abs. 1 der neuen Fassung dieser Vorschrift vom 9. September 2020, welche aber erst durch Verkündung im Amtlichen Mitteilungsblatt - AMBl - vom 11. August 2021 in Kraft getreten ist, sowie § 17 Abs. 4 der hier noch gültigen alten Fassung der AllgStuPO vom 8. Mai 2013, AMBl TU 1/2014 in der Fassung der Änderungssatzung vom 9. September 2015, AMBl TU 36/2015). - Dies kann den Anspruch der Klägerin jedoch von vornherein nicht begründen, da sie nicht die Förderung in einem hypothetischen 1. Semester des Masterstudiengangs begehrt, sondern die weitere Förderung im 10. Semester ihres Bachelorstudiums. Auch die von der Klägerin ins Feld geführte pandemiebedingte Einführung einer „Freiversuchsregelung“ mit der Folge, dass ihr ein dritter, mündlicher Prüfungsversuch im Modul Regelungstechnik abgeschnitten worden sei, stellt keinen schwerwiegenden Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG dar. Die Klägerin bezieht sich insoweit auf § 49 Abs. 1 Satz 4 AllgStuPO vom 8. Mai 2013 (AMBl TU 1/2014) in der Fassung der Änderungssatzung vom 9. September 2015 (AMBl TU 36/2015), wo bestimmt ist: Die 2. Wiederholungsprüfung findet in der Regel mündlich statt. Grundlage für den sogenannten Freiversuch war hier das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Bereich des Hochschulrechts vom 28. September 2020 – in Kraft getreten am 9. Oktober 2020 – (GVBl. 2020, 758), das in § 126b bestimmt: Prüfungen, die im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/2021 abgelegt und nicht bestanden werden, gelten als nicht unternommen. Diese Regelung führte zwar dazu, dass der 2. Prüfungsversuch der Klägerin in diesem Modul am 24. September 2020 als nicht unternommen galt, bei ihr folglich nur der 1. Prüfungsversuch in diesem Fach im Sommersemester 2019 zu Buche stand, so dass rein formal ein dritter Prüfungsversuch nicht möglich war. Der Anerkennung dieses Umstands als schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG kommt jedoch nicht in Betracht. Das Nichtbestehen einer „normalen“ Modulprüfung ohne „Aufstiegscharakter“ stellt grundsätzlich keinen schwerwiegenden Grund dar, da ein solches Nichtbestehen die Studierenden nicht an der Fortsetzung des Studiums hindert und förderungsrechtlich davon ausgegangen wird, dass ein derartiger Rückstand innerhalb der (gegebenenfalls verlängerten) Förderungsdauer aufzuholen ist (vgl zum Ganzen ausführlich BVerwG, Urteil vom 3. März 2023 – 5 C 6/21 –, Rn. 12 - 19, juris; vgl auch Ramsauer/Stallbaum/Lackner/ Achelpöhler, 8. Aufl. 2024, BAföG § 15 Rn. 29). Die hier in Rede stehende Modulprüfung im Fach Regelungstechnik aber hatte keinen solchen „Aufstiegscharakter“. Durch das erstmalige Nichtbestehen dieser Prüfung war die Klägerin, wie schon ihre Leistungsübersichten zeigen, in keiner Weise an der Fortsetzung ihres Studiums gehindert. Soweit der Beklagte regelmäßig und so auch bei der Klägerin gemäß Nummer 15.3.3 BaFöGVwV beim erstmaligen Nichtbestehen auch einer solchen Modulprüfung einen schwerwiegenden Grund anerkennt, ist dies großzügig. Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte diese Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nur für ein erstmaliges Nichtbestehen gewährt. Keineswegs kann die Klägerin dies für das hier in Rede stehende erneute Nichtbestehen verlangen. Zudem steht die Behauptung in den Schriftsätzen des Klägervertreters, durch die Einführung der Freiversuchsregelung sei der Klägerin die vorher gegebene Möglichkeit einer dritten, mündlichen Prüfung endgültig abgeschnitten worden, im Widerspruch zu den Ausführungen der Klägerin selbst. Diese hatte, insbesondere in ihrem Widerspruch vom 9. März 2021 unter Hinweis auf einen E-Mail-Wechsel lediglich ausgeführt, sie habe erst Ende Oktober eine „informative Rückmeldung“ zu ihrem gleich nach der misslungenen Prüfung am 24. September 2020 - und damit vor In-Kraft-Treten von § 126b BerlHG am 9. Oktober 2020 - gestellten Antrag auf mündliche Prüfung erhalten. Damit bezieht sie sich ersichtlich auf die E-Mail vom 27. Oktober 2020 (Verwaltungsvorgang Bl. 377), in der ein Mitarbeiter der TU ausführte, es sei prinzipiell möglich, die mündliche Prüfung in diesem Semester abzulegen; die Klägerin müsse aber einen glaubhaften Nachweis darüber beibringen, dass sie den Bachelor-Abschluss noch im Wintersemester 2020/21 erlangen könne. Dazu hat die Klägerin dann weiter ausgeführt, diesen Nachweis habe sie nicht erbringen können, weil die 3 von ihr wegen einer Bachelorarbeit angeschriebenen Lehrstühle sich nicht oder erst sehr verzögert zurückgemeldet hätten und eine persönliche Kontaktaufnahme aufgrund der Pandemie nicht möglich gewesen sei. Damit hat die Klägerin jedoch nicht schlüssig vorgetragen, dass ihr der dritte, mündliche Prüfungsversuch aufgrund der Pandemie verwehrt worden wäre. Denn sie hat weiter eingeräumt und durch entsprechende E-Mails belegt, dass sie sich erst nach der Auskunft vom 27. Oktober 2020 erstmals um eine Bachelorarbeit bemüht hat. Dieses sehr späte, erst zu Beginn des 9. Semesters einsetzende Bemühen um die Vergabe und Betreuung eines solchen Themas war aber nicht durch die Pandemie verursacht, sondern ist der Klägerin selbst zuzurechnen. Gemäß § 9 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Elektrotechnik vom 28. Mai 2014 ist für den Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit nämlich (lediglich) der Nachweis über erfolgreich abgelegte Modulprüfungen im Umfang von mindestens 120 Leistungspunkten - LP - erforderlich. Nach der von der Klägerin eingereichten Leistungsübersicht vom 11. September 2020 hatte sie diesen Stand jedoch bereits mit dem erfolgreichen Abschluss der Modulprüfung Nachrichtenübertragung am 26. Mai 2020 erreicht (Gesamtstand per 11. September 2020 = 135 LP abzüglich der erst am 22. Juli 2020 erlangten weiteren 9 LP in der Modulprüfung Kommunikationsnetze mit Praktikum). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin sich also um die Vergabe eines Themas für die Bachelorarbeit bemühen können und müssen. Im Übrigen verweist der Beklagte zu Recht darauf, dass die Klägerin in ihren früheren Studienabschlussplanungen den Beginn der Bachelorarbeit auch wesentlich früher geplant hatte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin bei rechtzeitigem Bemühen um eine Bachelorarbeit den geforderten Nachweis, das Studium noch im Wintersemester 2020/21 abschließen zu können, nicht hätte erbringen können. Ein schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG ergibt sich schließlich auch nicht, wenn man das Vorbringen der Klägerin berücksichtigt, der durch die Pandemie verzögerte Abschluss des Schwerpunktprojekts habe dazu geführt, dass sie den 70-seitigen Projektbericht bis zum 20. September 2020 habe abgeben und den abschließenden Vortrag am 23. September 2020 habe absolvieren müssen, was sie erst am 11. September 2020 erfahren habe und dadurch „erzwungen“ worden sei, dass es sich um eine Gruppenarbeit gehandelt habe, ihr Projektpartner vorab zum Masterstudium zugelassen worden war und daher diese Prüfung unbedingt bis Ende September habe beenden müssen; dadurch sei ihre Vorbereitung auf die Prüfung in Regelungstechnik dermaßen beeinträchtigt worden, dass sie gewissermaßen keine Chance gehabt habe diese Prüfung zu bestehen. Auch damit ist ein schwerwiegender Grund mit Ausnahmecharakter nicht hinreichend dargetan. Dies gilt selbst dann, wenn man unterstellt, dass der Projektpartner tatsächlich keine Möglichkeit mehr gehabt hat, eine Verlängerung der Frist zum Abschluss des Bachelor zu erlangen, und unberücksichtigt lässt, dass die Klägerin sich nicht zwingend auf diese „provisorische“ Prüfung im Schwerpunktprojekt hätte einlassen müssen, sondern dies wohl letztlich nur getan hat, weil etwas anderes dem Projektpartner gegenüber äußerst unkollegial gewesen wäre. Aber auch dann gilt, dass das Ablegen von 2 Prüfungen an 2 aufeinanderfolgenden Tagen nicht ungewöhnlich und damit kein schwerwiegender Grund ist. Diese Umstände können hier zudem schon deshalb nicht die Voraussetzungen von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG begründen, weil die Klägerin ein ganzes Jahr Vorbereitungszeit für die Wiederholungsprüfung im Fach Regelungstechnik hatte, die Vorbereitung auf diese Modulprüfung nach ihrem eigenen Vorbringen aber nur in den letzten 13 Tagen - von der Mitteilung am 11. September 2020 bis zum Prüfungstag am 24. September - beeinträchtigt worden ist. Es ist entgegen der Ansicht der Klägerseite auch nicht geboten wegen der Ausnahmesituation der Pandemie die Anforderungen an das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes und die Kausalität für die Studienverzögerung oder die Anforderungen an entsprechende Darlegungen und Nachweise herabzusetzen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Studierende in der Lage der Klägerin ihren Lebensunterhalt durch eine Studienabschlussförderung gemäß § 15 Abs. 3a BAföG sicherstellen können. Der Umstand allein, dass diese Förderung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG ausschließlich als Darlehen geleistet wird, steht dem nicht entgegen. Denn diese Studierenden stehen kurz vor dem Abschluss einer akademischen Ausbildung, die ihnen in der Regel den Zugang zu gut bezahlten Tätigkeiten eröffnet. Der vom Klägervertreter hilfsweise formulierte Neubescheidungsantrag kann keinen Erfolg haben, weil die in Rede stehende Norm weder Ermessen noch einen gerichtlich nicht voll überprüfbaren Beurteilungsspielraum für die Behörde eröffnet. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für das 10. Fachsemester – das Sommersemester 2021 – ihres im Wintersemester 2016/17 begonnenen Bachelorstudiums Elektrotechnik an der TU Berlin. Der Beklagte bewilligte der Klägerin zunächst Förderung bis zum Ende des 6. Fachsemesters im September 2019. Mit dem Antrag für die weitere Förderung im Wintersemester 2019/20 begründete die Klägerin die Überschreitung der Regelstudienzeit u.a. wie folgt: Sie sei im 1. Prüfungsversuch im Modul Regelungstechnik im September 2019 gescheitert und müsse dieses Modul, welches nur im Sommersemester angeboten werde, nun insgesamt wiederholen. Der Beklagte erkannte diese Umstände als schwerwiegende Gründe gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG an und bewilligte daraufhin weitere Förderung vom Oktober 2019 bis September 2020. Die weitere Förderung für das Wintersemester 2020/21 (9. Fachsemester) begründete die Klägerin im wesentlichen mit Erschwernissen aufgrund der Pandemiesituation: Computerpools und Bibliotheken seien zeitweilig nicht zugänglich gewesen, Prüfungen verschoben worden. Der Beklagte bewilligte die Förderung für dieses Semester mit Bescheid vom 29. September 2020, weil entsprechend der seinerzeit maßgeblichen Rundschreiben die Förderungshöchstdauer wegen der Pandemiesituation um das Sommersemester 2020 verlängert werde, was hier für den Bewilligungszeitraum Oktober 2020 bis März 2021 wirke. Den nunmehr streitgegenständlichen Antrag vom 23. Februar 2021 für die weitere Förderung im Sommersemester 2021 begründete die Klägerin im wesentlichen wie folgt: Nach dem zweiten Misserfolg im Modul Regelungstechnik am 24. September 2020 sei ihr der bis dahin mögliche dritte, mündliche Prüfungsversuch durch Einführung einer „Freiversuchsregelung“ versagt worden, weshalb sie die weiterhin nur jährlich angebotene Prüfung wieder erst im Sommersemester ablegen könne. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 2. März 2021 mit der Begründung ab, der Klägerin sei bereits eine Überschreitung wegen Prüfungsmisserfolg bewilligt worden, dies könne nur einmal gewährt werden. Mit ihrem Widerspruch vom 9. März 2021 vertiefte die Klägerin ihre Begründung dazu, warum sie den dritten, mündlichen Prüfungsversuch nicht habe wahrnehmen können. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2021 im wesentlichen mit folgender Begründung zurück: Bei der Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG handele es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Misserfolge oder Fehlschläge rechtfertigten grundsätzlich nicht die Anerkennung eines schwerwiegenden Grundes. Dies könne nur ausnahmsweise einmal anerkannt werden. Pandemiebedingte Schwierigkeiten im Studienablauf seien bereits Grundlage für die Weiterbewilligung im 9. Fachsemester gewesen. Danach könnten die nunmehr weiter angeführten Gründe - Einführung einer Freiversuchsregelung, später begonnene Vorlesungszeit und Schwierigkeiten bei der Anmeldung einer Bachelorarbeit - weitere schwerwiegende Gründe im Sinne der Norm nicht hinreichend begründen. Mit der am 30. April 2021 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Förderung für das Sommersemester 2021 weiter. Angesichts der durch die Pandemie über mehrere Semester sehr schwierigen Studienbedingungen müsse der Begriff der schwerwiegenden Gründe in § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG großzügiger ausgelegt werden. Die Gewährung nur eines weiteren Semesters wegen der Erschwernisse durch die Pandemie sei unzureichend. Dies müsse umso mehr gelten als der Beklagte die Pandemie im Hinblick auf die mehrmalige Verlängerung der Regelstudienzeit um jeweils ein Semester gemäß § 126a des Berliner Hochschulgesetzes für diejenigen Studierenden, die im Sommersemester 2020 die bis dahin geltende „normale“ Regelstudienzeit noch nicht erreicht hatten, ohne weitere Prüfung als schwerwiegenden Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG anerkannt habe. Im Lichte von Art. 3 des Grundgesetzes sei es nicht zu rechtfertigen Studierende, die – wie die Klägerin – die Regelstudienzeit vor Beginn der Pandemie bereits überschritten hatten, anders zu behandeln; von der Pandemiesituation seien alle Studierenden gleich betroffen worden. Ihre individuellen, durch die Pandemie ausgelösten Schwierigkeiten, das Studium früher zu beenden, hat die Klägerin im Klageverfahren noch wie folgt näher beschrieben: Der durch die Pandemie verzögerte Abschluss des Schwerpunktprojekts habe letztlich dazu geführt, dass sie den umfangreichen Projektbericht bis zum 20. September 2020 habe abgeben und den abschließenden Vortrag am 23. September 2020 – einen Tag vor ihrem 2. Prüfungsversuch im Fach Regelungstechnik – habe absolvieren müssen. Dies sei ihr erst mit einer E-Mail vom 11. September 2020 mitgeteilt worden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2021 zu verpflichten, ihr für das Sommersemester 2021 BAföG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen; hilfsweise über den Antrag der Klägerin vom 23 Februar 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheides und tritt der Klage im wesentlichen noch wie folgt entgegen: Es sei durchaus gerechtfertigt, die hochschulrechtlich verfügten Verlängerungen der Regelstudienzeit nur für diejenigen Studierenden ohne konkrete Nachweise förderungsrechtlich nachzuvollziehen, die im 1. Pandemiesemester – dem Sommersemester 2020 – die Regelstudienzeit noch nicht ausgeschöpft hatten. Im Gegensatz zu dieser Gruppe hätten Studierende wie die Klägerin bereits die volle (ursprüngliche) Regelstudienzeit zur Verfügung gehabt. Dies rechtfertige es, bei dieser Gruppe zu fordern, dass sie konkret eine Verzögerung darlegen und beweisen, wie es stets bei schwerwiegenden Gründen im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG erforderlich sei. Das Ablegen von 2 Prüfungen an 2 aufeinanderfolgenden Tagen sei zwar herausfordernd, aber bei universitären Studiengängen nicht unüblich und könne daher für sich keinen schwerwiegenden Grund darstellen. Maßgeblich für die Unmöglichkeit eines dritten, mündlichen Prüfungsversuchs im Fach Regelungstechnik sei das späte Bemühen der Klägerin um eine Bachelorarbeit gewesen. Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird neben der Verwaltungsgerichtsakte (2 Bände) auf die Verwaltungsvorgänge (2 Bände) Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.