Urteil
23 K 2192/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:1221.23K2192.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Mit Verfügung vom 30. November 2010 versetzte die Beklagte den Kläger von I. nach L. . Der Dienstantritt war auf den 1. Dezember 2010 bestimmt, als Ende der voraussichtlichen Verwendungsdauer war der 31. Dezember 2012 angegeben. Die Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 versetzte die Beklagte den Kläger innerhalb von L. auf einen höherbewerteten Dienstposten. Dienstantritt war am 5. November 2011, die Verwendung sollte voraussichtlich bis zum 30. September 2013 dauern. Die Umzugskostenvergütung wurde erneut nicht zugesagt. Mit weiterer Verfügung vom 24. April 2013 versetzte die Beklagte den Kläger aufgrund einer organisatorischen Änderung erneut innerhalb von L. . Dienstbeginn war der 1. Juli 2013, als voraussichtliches Ende der Verwendung wurde der 30. Juni 2015 angegeben. Eine Zusage der Umzugskostenvergütung wurde weiterhin nicht ausgesprochen. In allen Verfügungen war als Familienwohnort 00000 C. -M. angegeben. Mit Mietvertrag vom 25. Oktober 2012 mietete der Kläger zum 1. Januar 2013 in I1. eine Wohnung mit 5 Zimmern und einem umbauten Raum vom 416m³ zu einem Mietzins von monatlich 1.020,- EUR. In dem Mietvertrag ist angegeben, dass die Wohnung mit vier Personen bezogen wird. Unter dem 12. August 2013 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld für die Zeit ab der Versetzung zum 1. Juli 2013. Hierbei gab er an, er kehre weder täglich noch überwiegend in seine beibehaltene Wohnung in C1. -M. zurück, er sei verheiratet und es bestehe eine häusliche Gemeinschaft mit seiner Ehefrau und seinen Kindern. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger Trennungsübernachtungsgeld und Trennungstagegeld. Auf Nachfrage der Beklagten wegen der Angabe im Mietvertrag, wonach vier Personen in die Wohnung in I1. einziehen, erklärte der Kläger unter dem 5. August 2013, die Wohnung dürfe mit bis zu vier Personen bezogen werden. Tatsächlich werde sie überwiegend nur durch ihn und sein minderjähriges Kind wochentags genutzt. Seine Frau gehe weiterhin einer Berufstätigkeit am Familienwohnort in C. -M. nach und wohne dort mit ihrem zweiten Kind. Als Nachweis legte er eine Bescheinigung vom 5. August 2013 über den Kindergartenbesuch seiner Tochter auf der Insel N. vor. Mit E-Mail vom 6. Januar 2015 teilte der Kläger der Beklagten mit, ab dem 1. Februar 2015 nehme seine Ehefrau eine neue berufliche Tätigkeit in Bonn auf und werde hierfür auch vorübergehend in seiner Pendlerwohnung übernachten. Zudem werde für ihn eine Verwendung in Italien erwogen, da seine Dienststelle zum 30. Juni 2015 aufgelöst werde. Zugleich fragte er an, ob sich sein Trennungsgeldanspruch verändere, wenn seine Frau auch in I1. übernachte, ob er jetzt noch einen Anspruch auf Zusage der Umzugskostenvergütung nach L. habe und was er zu beachten habe, wenn er in L. bleibe und hier eine Immobilie kaufe; die Eigentumswohnung am bisherigen Familienwohnort solle künftig unmöbliert vermietet werden. Hierauf teilte die Beklagte dem Kläger mit E-Mail vom 8. Januar 2015 u.a. mit, der voraussichtliche Aufenthalt seiner Ehefrau in der Wohnung in I1. ziehe den Verlust des Anspruchs auf Trennungsgeld nach sich, da dann die in § 3 Abs. 3 Satz 2 TGV geforderte getrennte Haushaltsführung nicht mehr vorliege. Von einem trennungsgeldrechtlich unschädlichen vorübergehenden Aufenthalt des Ehepartners könne dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn am neuen Dienstort eine Mehrraumwohnung eingerichtet worden sei und/oder der Ehepartner am neuen Dienstort einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Der Kläger erklärte hierauf, seine Ehefrau werde am 1. Februar 2015 ihre berufliche Tätigkeit in Bonn aufnehmen. Mit Blick darauf, dass eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart sei und seine weitere Verwendung nach dem 30. Juni 2015 ungeklärt sei, gehe er von einem vorübergehenden Aufenthalt seiner Ehefrau in der „Trennungsgeld-Wohnung“ aus. Ein Um- bzw. Einzug im Sinne des Bundesumzugskostengesetzes erfolge jedoch nicht, auch werde kein erster Wohnsitz begründet. Mit Bescheid vom 2. Februar 2015 stellte die Beklagte fest, dass der Trennungsgeldanspruch des Klägers mit Ablauf des 31. Januar 2015 entfällt. Zur Begründung führte sie aus, der bisherige Familienwohnsitz sei aufgegeben worden. Dies zeige sich schon daran, dass die Ehefrau des Klägers in Bonn eine Berufstätigkeit aufgenommen habe. Es sei – auch bei Beendigung der Tätigkeit mit Ablauf der Probezeit – nicht damit zu rechnen, dass die Ehefrau mit der Tochter wieder an den bisherigen Familienwohnsitz zurückkehre. Dies sei aus den Planungen des Klägers im Falle des Verbleibs in L. zu schließen. Die Schließung der Dienststelle in L. sei dem Kläger schon lange bekannt und habe offenkundig keinen Einfluss auf die privaten Planungen gehabt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Wohnung in I1. mit fünf Zimmern und einer Fläche von rund 160m² die Anforderungen an eine familiengerechte Unterbringung sogar übersteige. Hiergegen legte der Kläger am 25. Februar 2015 Beschwerde ein. Er führte u.a. und im Kern aus, vor Erlass des Bescheides vom 2. Februar 2015 sei er nicht hinreichend angehört worden. Die Auslegung des Gesetzes durch die Beklagte sei nicht nachvollziehbar. Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 3 TGV gehe der Gesetzgeber von zwei räumlich getrennten Haushalten am Wohnort und am Dienstort und nicht von räumlich getrennten Familienangehörigen aus. Zudem sei der Aufenthalt seiner Ehefrau in der Pendlerwohnung nur vorübergehend. Seine Überlegungen zum Erwerb einer Immobilie in L. oder Umgebung habe er lediglich unter der Voraussetzung der Zusage der Umzugskostenvergütung für den Standort L. geäußert. Die Entscheidung der Beklagten stelle auch im Verhältnis zu ledigen Soldaten oder verheirateten Soldatenpaaren eine Benachteiligung dar. Mit Beschwerdebescheid vom 23. März 2015 – zugestellt am 26. März 2015 – wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers zurück. Sie wiederholte und vertiefte die Gründe des Ausgangsbescheides und führte weiter aus, aufgrund des elektronischen Schriftwechsels vor Erlass des Bescheides seien die für den Kläger relevanten Tatsachen bekannt gewesen; einer weitergehenden Anhörung habe es daher nicht bedurft. Dadurch, dass der Kläger bei den verschiedenen Personalmaßnahmen auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet habe, sei grundsätzlich ein Trennungsgeldanspruch begründet worden. Aufgrund der Veränderung der Lebensverhältnisse und der Aufgabe der doppelten Haushaltsführung sei dieser Anspruch ab dem 1. Februar 2015 jedoch untergegangen. Am 14. April 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft die Gründe der Beschwerde und trägt ergänzend noch vor, die Entscheidungen der Beklagten berücksichtigten nicht hinreichend, dass mangels Zusage der Umzugskostenvergütung kein Umzugsgut auf Kosten der Beklagten nach I1. transportiert worden sei. Auch würden weiterhin definitiv mehrere Haushalte geführt; die Familienwohnung in Baden-Württemberg bleibe aufrechterhalten. Mit Blick darauf, dass er wohl nach Italien versetzt werde, könne er derzeit gar keinen endgültigen Wohnsitz nehmen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Februar 2015 und des Beschwerdebescheides vom 23. März 2015 zu verpflichten, ihm weiterhin Trennungsgeld zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der streitige Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2015 und der Beschwerdebescheid vom 23. März 2015 sind rechtmäßig; der Kläger hat für die Zeit ab dem 1. Februar 2015 keinen Anspruch mehr auf die Gewährung von Trennungsgeld (§ 113 Abs. 5 VwGO). Entgegen der Auffassung des Klägers ist der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2015 nicht formell rechtswidrig. Unabhängig davon, ob es vor der Ablehnung einer beantragten Begünstigung überhaupt nach § 28 VwVfG einer Anhörung bedarf, zum Meinungsstand vergleiche nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 28, Rdn. 26, war vorliegend keine weitere Anhörung des Klägers notwendig. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Entscheidung über die Bewilligung des Trennungsgeldes nicht im Ermessen der Beklagten steht, sondern an zwingende gesetzliche Voraussetzungen geknüpft ist. Zum andern hatte der Kläger vor Erlass des streitigen Bescheides aufgrund des umfangreichen (elektronischen) Schriftverkehrs hinreichend Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen und war auch umfassend über die Rechtsauffassung der Beklagten informiert. Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf (Weiter-)Gewährung von Trennungsgeld kommt alleine § 3 Abs. 2 Satz 2 TVG in Betracht. Danach besteht ab dem 15. Tag nach beendeter Dienstantrittsreise dann, wenn – wie vorliegend – die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt wurde, ein Anspruch auf Trennungsgeld, wenn eine weitere Wohnung außerhalb des neuen Dienstortes und seines Einzugsbereichs besteht und mehrere Haushalte geführt werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar bestand auch nach dem 31. Januar 2015 mit der bisherigen Familienwohnung in C. -M. eine weitere Wohnung außerhalb des Dienstortes (L. ) und seines Einzugsbereichs. Jedoch hat der Kläger nicht dargetan und ist auch sonst nicht erkennbar, dass ab dem 1. Februar 2015 noch mehrere Haushalte im Rechtssinn geführt wurden. Bei der Beurteilung der Frage, ob mehrere Haushalte geführt werden, kommt es zunächst auf die tatsächlichen Umstände an. Ausreichend für einen Trennungsgeldanspruch ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht, dass überhaupt eine weitere Wohnung besteht. Vielmehr muss in dieser Wohnung auch ein Haushalt geführt werden. Die Wohnung muss also nicht nur zum selbständigen Haushalten eingerichtet sein, sondern sie muss hierzu auch tatsächlich genutzt werden. Zudem ist der Sinn und Zweck des Trennungsgeldrechts zu berücksichtigen. Denn das Trennungsgeld dient alleine dazu, den dienstlich veranlassten Mehraufwand zu erstatten, der darin besteht, dass aufgrund des Wechsels des Dienstorts getrennte Haushalte am neuen Dienstort und am bisherigen Dienstort geführt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 – 5 A 2.12 – und VG München, Urteil vom 18. Februar 2016 – M 17 K 15.2928 –. Gemessen hieran lag ab dem 1. Februar 2015 kein Führen mehrerer Haushalte mehr vor. Die gebotene objektive Bewertung aller Umstände ergibt, dass der Kläger und seine Ehefrau den bisherigen Haushalt in C. -M. zum 1. Februar 2015 aufgegeben haben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Ehefrau des Klägers mit dem zweiten Kind ab diesem Zeitpunkt gemeinsam mit dem Kläger und dem älteren Kind in I1. gewohnt hat. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass die Wohnung – unabhängig davon, ob sie entsprechend den nachvollziehbaren Berechnungen der Beklagten eine Wohnfläche von 160m² oder entsprechend den Angaben des Klägers eine Wohnfläche von 120m² hat – als Familienwohnung eine hinreichende Größe und Zimmerzahl hat. Von besonderer Bedeutung für die Wertung, dass die Wohnung in C. -M. aufgegeben wurde, ist, dass die Ehefrau des Kläges in C2. – und damit im Einzugsbereich der Wohnung in I1. – eine Berufstätigkeit aufgenommen hat. Die Aufnahme der Berufstätigkeit ist ein deutliches Anzeichen dafür, dass der Lebensmittelpunkt der gesamten Familie nunmehr ins Rheinland verlegt wurde. Darüber hinaus zeigen die Erklärungen des Klägers, dass er für den Fall, dass er nicht ins Ausland versetzt wird, beabsichtigt, in L. bzw. in der Umgebung von L. eine Immobilie zu erwerben und dass in Zukunft eine Vermietung der bisherigen Familienwohnung geplant ist, dass mit dem Umzug der Ehefrau nach I1. die bisherige Wohnung in Baden-Württemberg endgültig als Haushalt aufgegeben wurde. Angesichts der vollständigen Verlagerung des Lebensmittelpunktes der Familie nach I1. spricht auch nichts dafür, dass parallel hierzu die bisherige Wohnung noch als zusätzlicher Haushalt weitergeführt wurde. Dass die Familie sich regelmäßig – etwa an den Wochenenden – in der bisherigen Wohnung aufgehalten und dort gewirtschaftet hat, hat der Kläger nicht substantiiert dargetan und widerspräche auch aller Lebenserfahrung. Unerheblich ist, dass die Ehefrau des Klägers mit ihrem Arbeitgeber zunächst eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart hatte. Dies hat schon deshalb keine Bedeutung, weil die Berufstätigkeit auf Dauer angelegt war. Ob etwas anderes gelten würde, wenn die Berufstätigkeit der Ehefrau in C2. von vornherein befristet gewesen wäre, bedarf keiner Erörterung. Ohne Belang ist auch, dass weiterhin ein Teil des Hausrates und Mobiliars in der bisherigen Familienwohnung verblieben ist. Das bloße Lagern und Abstellen derartiger Gegenstände stellt nicht das Führen eines Haushaltes dar. Mit dem Umzug der Ehefrau und des zweiten Kindes des Klägers nach I1. ist auch die dienstlich veranlasste Trennung und die daraus folgende Notwendigkeit zum Führen eines weiteren Haushalts entfallen. Denn der Kläger und seine Ehefrau haben sich dazu entschieden, die getrennte Haushaltsführung ab dem 1. Februar 2015 zu beenden. Ob die Kosten des hiermit verbundenen Umzugs vom Dienstherrn erstattet wurden, ist für die hier alleine maßgebliche Frage der tatsächlichen Aufgabe des bisherigen weiteren Haushalts unerheblich. Entgegen der Auffassung des Klägers vermag die Kammer keine Ungleichbehandlung mit ledigen Soldaten oder verheirateten Soldatenpaaren zu erkennen. In jedem Fall ist Voraussetzung für die Gewährung von Trennungsgeld, dass ein weiterer Haushalt geführt wird. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich bei den vom Kläger herangezogenen Vergleichsgruppen nach denselben Kriterien wie beim Kläger. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.