Urteil
23 K 7270/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:1220.23K7270.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger steht als Berufssoldat in den Diensten der Beklagten. Durch Verfügung vom 7. Mai 2013 wurde er mit Wirkung zum 1. Januar 2014 vom Kommando Spezialkräfte in Calw zum Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBW) in Köln versetzt. Umzugskostenvergütung wurde dem Kläger aus Anlass dieser dienstlichen Maßnahme nicht zugesagt. Eine amtlich unentgeltliche Unterkunft stand nicht zur Verfügung. Am 22. November 2013 mietete der Kläger zum 16. Dezember 2013 eine 68 m 2 Wohnung unter der Anschrift T. Str. 00 in 00000 Köln zu einem Mietpreis von 600 Euro inkl. der Betriebskostenvorauszahlung an. Auf den Antrag des Klägers vom 3. Februar 2014 gewährte das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum (BwDLZ) Köln mit Bescheid vom 5. Februar 2014 Trennungsgeld unter anderem in Gestalt von Trennungsübernachtungsgeld ab dem Monat Januar 2014. Dabei wurde der für den Dienstort Köln ermittelte Höchstbetrag von 500 Euro monatlich zugrunde gelegt. Eine darüber hinausgehende Erstattung sei nicht möglich. Mit Bescheid vom 23. September 2015 teilte das nunmehr zuständige Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Travel Management, Abrechnungsstelle Hannover (BAIUDBw KompZ TM Bw Abr Hannover) dem Kläger mit, dass das Trennungsübernachtungsgeld in unveränderter Höhe von 500 Euro monatlich erstattet werde. Gegen diesen Bescheid sowie Abrechnungsmitteilungen vom 1. September 2015 und 14. Oktober 2015 für die Monate August und September 2015 legte der Kläger am 2. November 2015 Beschwerde ein, mit der er sich im Wesentlichen gegen die Begrenzung des Trennungsübernachtungsgeldes auf den Höchstbetrag von 500 Euro wandte. Der Kläger vertrat unter Hinweis auf die zum 1. Oktober 2015 erfolgte Erhöhung des Höchstbetrages auf 570 Euro die Auffassung, diese Erhöhung müsse auch ihm zugutekommen, da seine Unterkunftskosten nachweislich 600 Euro betragen würden. Zu Unrecht gehe die Beklagte davon aus, dass der Betrag von 500 Euro dem ortsüblichen Mietwert entspreche. Günstige Wohnungen seien nur in Gegenden mit z.B. hoher Kriminalitätsrate zu bekommen. Dies zwinge Soldaten, auf teurere Wohnungen auszuweichen. Die Festsetzung eines fixen Höchstbetrages berücksichtige zudem nicht die Dynamik der Mietpreise je nach Wohnungsmarktlage. Jedenfalls müsse er in den höheren Höchstbetrag hineinwachsen, da er ansonsten finanziell gegenüber denjenigen Kameraden benachteiligt sei, die erst später an den Standort Köln versetzt worden seien. Die statische Begrenzung auf den Höchstbetrag stehe auch dem Ziel der Ministerin entgegen, die Bundeswehr zu einem der attraktivsten Arbeitgeber Deutschland zu gestalten. Die Beschwerde des Klägers wies das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Travel Management, Abrechnungsstelle Hannover, mit Bescheid vom 19. November 2015 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der maßgebliche Höchstbetrag werde fortlaufend angepasst. Dabei werde die jeweilige Vergleichsmiete regelmäßig zu den Stichtagen 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres ermittelt. Durch dieses Verfahren werde Veränderungen des Wohnungsmarktes kontinuierlich Rechnung getragen. In Anwendung des Sparsamkeitsgrundsatzes sei von einer Wohnungsgröße von 20 m 2 bis 39 m 2 auszugehen. Teurere Unterkünfte seien nur dann einzubeziehen, wenn aufgrund der Wohnungsmarktlage nicht genügend preisgünstige angemessene Unterkünfte vorhanden seien. Nach der Ermittlung der geforderten Mieten (einschließlich Nebenkosten) für die am jeweiligen Dienstort vorhandenen angemessenen Unterkünfte sei die höchste festgestellte Miete einschließlich Nebenkosten der maßgebliche Höchstbetrag der Erstattung der notwendigen Unterkunftskosten. Liege die höchste Miete erheblich – mindestens 20 Prozent – über der zweithöchsten Miete, sei Letztere zugrunde zu legen. Mit dem Verzicht auf die Bildung eines arithmetischen Mittels werde verhindert, dass ein Großteil der Unterkünfte für die Anmietung durch die Trennungsgeldberechtigten ausscheide. Abzustellen sei auf die Mietpreisverhältnisse im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages bzw. des Dienstantritts am neuen Dienstort. In diesem Zeitraum habe der Höchstbetrag für den Standort Köln 500 Euro betragen. In dieser Ausgangslage habe sich der Kläger dafür entschieden, Unterkunftskosten für eine 68 m 2 große Wohnung in Höhe von monatlich 600 Euro zu tragen. Soweit der Kläger behaupte, er habe innerhalb des Höchstbetrages keine adäquate Wohnung finden können, treffe dies nicht zu. Nach den Unterlagen der Wohnungsfürsorgestelle des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums Köln habe im Zeitpunkt der Versetzung ausreichend möblierter Wohnraum mit einer monatlichen Miete bis 500 Euro zur Verfügung gestanden. Auch sei der Wohnungsmarkt im 4. Quartal 2013 nicht besonders angespannt gewesen. Aus diesem Grunde seien Aufwendungen über den Höchstbetrag hinaus nicht notwendig im Sinne des § 3 Abs. 4 TGV und müssten der persönlichen Sphäre des Klägers zugerechnet werden. Der Kläger könne auch nicht einen höheren Betrag aufgrund des Umstandes beanspruchen, dass die Mietpreise später gestiegen seien. Die spätere Änderung der Wohnungsmarktlage stehe in keinem Zusammenhang mit den Verhältnissen bei Abschluss des Mietvertrages und könne nicht berücksichtigt werden. Zu einem anderen Ergebnis führe auch nicht die Erwägung, dass die Attraktivität der Bundeswehr als Arbeitgeber gesteigert werden solle: Das Trennungsgeldrecht sei durch die bestehenden Vorschriften ausgestaltet. Ein Ermessensspielraum zur Abweichung von diesen Vorschriften bestehe nicht. Der Kläger hat am 18. Dezember 2015 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er meint, der geltend gemachte Betrag von 570 Euro monatlich stehe ihm bereits unmittelbar aufgrund des Wortlauts der einschlägigen Regelungen des § 12 Abs. 1 und 4 BUKG und § 3 Abs. 4 TGV zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich bei dem Betrag von 570 Euro um notwendige Aufwendungen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, eine Wohnung mit einem Mietpreis bis zur Höchstgrenze anzumieten. Die angemietete Wohnung habe er nach langer Suche und zahlreichen Besichtigungsterminen gefunden. Zu keinem Zeitpunkt habe die Beklagte den Einwand erhoben, die Anmietung verstoße gegen das Notwendigkeitsprinzip. Der Kläger verweist zudem auf die Durchführungsbestimmungen zur TGV (Zentrale Dienstvorschrift A- 2212/1 – Anwendung der Trennungsgeldverordnung vom 21. Dezember 2015). Diese regelten in Nr. 422, dass zu dem ermittelten Höchstbetrag alle Trennungsgeldberechtigten nach § 3, denen keine unentgeltliche Unterkunft von Amts wegen zugewiesen werden konnte, am Dienstort eine Unterkunft „mit dem Anspruch auf Erstattung der notwendigen Unterkunftskosten anmieten“ können. Die notwendigen Unterkunftskosten entsprächen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die in den Durchführungsbestimmungen referiert werde, dem aktuell ermittelten Höchstbetrag. Ausgehend hiervon dürfe nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages abgestellt werden, sondern auf den aktuellen Zeitraum. Auch verstoße die Auffassung der Beklagten gegen Sinn und Zweck der Trennungsgeldvorschriften. Ziel der Trennungsgeldgewährung sei es, in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht diejenigen Mehraufwendungen auszugleichen, die dem Bediensteten durch eine dienstlich bedingte örtliche Veränderung entstünden. Da der Bedienstete im „Hier und Jetzt“ lebe und die Unterkunftskosten Monat für Monat als Folge der dienstlichen Entscheidung zu tragen habe, müsse eine Anhebung des Höchstbetrages für alle Trennungsgeldempfänger gleichermaßen gelten. Der Kläger legt dar, das nunmehr beanspruchte Trennungsübernachtungsgeld berücksichtige im Übrigen nur solche Aufwendungen, die ihm nicht entstanden wären, wenn der Dienstherr – wie es die Fürsorgepflicht gebiete – ihm eine unentgeltliche Unterkunft vor Ort zur Verfügung gestellt hätte. In diesem Fall wären ihm auch weitere Aufwendungen etwa für Besichtigungsreisen, Heizungswartung etc. erspart geblieben. Schließlich verweist der Kläger auf die Rechtsprechung des VG Berlin im Urteil vom 10. November 2016 (VG 36 K 455.15). Danach sei hinsichtlich der Frage des maßgeblichen Zeitpunktes vergleichsweise auf den auslandsbesoldungsrechtlichen Mietzuschuss abzustellen. Für dessen Bemessung sei anerkanntermaßen die Sach- und Rechtslage im Bezugszeitraum maßgeblich. Gleiches müsse auch für den Höchstbetrag des Trennungsgeldes gelten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 23. September zu verpflichten, ihm ab dem 1. Oktober 2015 ein Trennungsübernachtungsgeld in Höhe von insgesamt 570,00 Euro monatlich zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen monatlichen Rückstand von 70 Euro seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung des Beschwerdebescheides. Sie wiederholt ihre Auffassung, wonach 2013 angemessene Unterkünfte im Sinne des § 3 Abs. 4 TGV vorhanden gewesen seien. Die Beklagte nimmt insoweit auf die im Verwaltungsvorgang auf Blatt 122 ff. enthaltene Wohnungsliste Bezug. Bei der Bestimmung des Höchstsatzes habe sich der Dienstherr allein an den vorhandenen Unterkünften und deren ortsüblicher Miete orientiert. Die Anmietung einer teureren Wohnung basiere auf der freien Entscheidung des Klägers. Die spätere Anhebung der ortsüblichen Miete könne daher die in Kauf genommenen Mehrkosten nicht kompensieren, zumal die Miete des angemieteten Objekts unverändert bleibe. Nicht gefolgt werden könne dem Kläger, soweit er sich auf die Rechtsprechung des VG Berlin berufe. Dieses behandle zu Unrecht den Auslandsmietzuschuss und das Trennungsübernachtungsgeld gleich, ohne auf die wesentlichen Unterschiede zwischen diesen Leistungen einzugehen. Ein wesentlicher Unterschied bestehe - neben der unterschiedlichen Art und Weise der Festsetzung der Obergrenzen - darin, dass der Mietzuschuss ein Teil der Alimentation sei, wohingegen es beim Trennungsgeld um bloße Kostenerstattung gehe. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass der Auslandswohnsitz regelmäßig der Familien- und Hauptwohnsitz des Berechtigten sei, in dem teilweise auch - dienstlich veranlasst - Repräsentationsaufgaben wahrzunehmen seien. Dies treffe für eine Unterkunft im Rahmen der Trennungsgeldgewährung nicht zu. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines 500 Euro monatlich übersteigenden Trennungsübernachtungsgeldes. Der Bescheid vom 23. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Anspruchsgrundlage für die Gewährung des dem Grunde nach unstreitigen Trennungsübernachtungsgeldes ist § 12 Abs. 4 Satz 1 BUKG i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 1 TGV. Danach werden als Trennungsübernachtungsgeld die nachgewiesenen notwendigen, aufgrund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu zahlenden Kosten für eine angemessene Unterkunft erstattet, die der Kläger aus Anlass seiner Versetzung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 TGV bezogen hat. Die Gewährung von Trennungsgeld knüpft damit an dienstrechtliche Personalmaßnahmen an, die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden sind und aus diesem Grund eine getrennte Haushaltsführung am neuen Dienstort und am bisherigen Wohnort erforderlich machen. Der gesetzliche Zweck des Trennungsgeldes besteht darin, den dienstlich veranlassten Mehraufwand zu erstatten. Hierbei handelt es sich um die Gesamtheit der Aufwendungen, die notwendig sind, um am neuen Dienstort (vorübergehend) einen zweiten Haushalt zu führen. Bei den vom Kläger aufgewandten Kosten von 600 Euro monatlich für die Anmietung einer Wohnung in der T. Straße 00 in 00000 Köln handelt es sich nicht um notwendige Kosten im Sinne der genannten Normen. Zunächst begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte einen Höchstbetrag der notwendigen Kosten festgesetzt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 6. November 2012 – 5 A 2/12 –, juris Rn 12, der die Kammer folgt, schließt die gesetzliche Verpflichtung zur Erstattung der notwendigen Kosten nicht aus, dass eine Bundesbehörde zur einheitlichen Behandlung ihres Personals in einer Vielzahl gleichgelagerter Trennungsgeldfälle typisierende Verwaltungsvorschriften erlässt und darin aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung einen Betrag festlegt, bis zu dem regelmäßig ohne nähere Prüfung die tatsächlich entstandenen Mietkosten als notwendig anerkannt werden. Die behördeninterne Festlegung eines solchen Regelhöchstbetrags widerspricht auch nicht der von § 3 Abs. 4 Satz 1 TVG bezweckten Erstattung des gesamten beruflich bedingten Mehraufwands für eine Zweitwohnung, wenn dieser Höchstbetrag die aktuell an einem bestimmten Ort herrschenden Mietpreisverhältnisse für eine in der Regel angemessene Unterkunftsart widerspiegelt und wenn im Fall einer Überschreitung des Höchstbetrags geprüft wird, ob die konkreten Umstände des Einzelfalls die Übernahme tatsächlich entstandener Mehrkosten gebieten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Behörde das Merkmal der Angemessenheit im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 1 TGV in einer Verwaltungsvorschrift dahin konkretisiert, dass in der Regel eine Wohnung bestimmter Größe und Beschaffenheit als angemessen anzusehen ist. Ausgehend hiervon erweist sich der Ansatz einer Wohnungsgröße von 20-39 m 2 nicht als fehlerhaft. Auch gegen die Art und Weise der Ermittlung des Höchstbetrages unter Einbeziehung der höchsten ermittelten Miete einschließlich Nebenkosten (bzw. die zweithöchste Miete, sofern die höchste Miete mindestens 20 % darüber liegt) für eine angemessene Wohnung bestehen keine Bedenken. Entgegen der Auffassung des Klägers ist durch die im Verwaltungsvorgang dokumentierte Liste von im Zeitraum der Anmietung zur Verfügung stehenden Wohnungen (Blatt 123 – 177) belegt, dass ausreichender Wohnraum mit einem Mietzins von bis zu 500 Euro auf dem örtlichen Wohnungsmarkt anmietbar war. Ein Ausnahmefall, der die Übernahme der tatsächlich entstanden Mehrkosten gebietet, liegt also nicht vor. Die Bestimmung der Miethöchstgrenze erfolgt auch - anders als der Kläger meint - nicht statisch, sondern dynamisch, indem die ortsübliche Miete halbjährlich ermittelt und ausgehend hiervon der Höchstbetrag festgesetzt wird. Schließlich dringt der Kläger nicht mit seiner Argumentation durch, wonach der Bedienstete im „Hier und Jetzt“ lebe und demzufolge an der Erhöhung des Höchstbetrages zum 1. Oktober 2015 teilhaben müsse. Ein „Hineinwachsen“ in die Anhebung die Höchstbetrages erfolgt nicht. Der zu erstattende Aufwand ist der im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages vereinbarte Mietpreis als durch die Versetzung kausal verursachter Aufwand. Zukünftige Änderungen des Durchschnittsmietspreises haben auf den Mehraufwand keinen Einfluss, solange nicht der Mietpreis selbst erhöht wird. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 10 A 10121/14.OVG – und vorgehend des VG Koblenz, Urteil vom 9. Januar 2014 – 1 K 657/13.KO – sowie des VG Schwerin (Urteile vom 9. Februar 2017 – 1 A 4170/15 SN – und 1 A 1157/14 und vom 5. April 2017 – 1 A 1082/14 – Dies ergibt sich tragend aus folgender Erwägung: Ist ein Mietvertrag einmal geschlossen, ergibt sich die zu zahlende Miete aus dem konkreten Vertragsverhältnis und nicht mehr nach den später aktuellen Marktverhältnissen. Innerhalb eines bestehenden Mietverhältnisses werden nicht deshalb höhere Kosten notwendig, weil die Nachfrage am Mietmarkt steigt. Erst wenn solche Änderungen auf das konkrete Mietverhältnis durchschlagen, der Vermieter die Situation also nutzt, um die ursprünglich vereinbarte Miete zu erhöhen, sind die höheren Kosten (ggf. anteilig) zu ersetzen. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, dass nach der vorzitierten der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 6. November 2012 – 5 A 2/12 – juris Rn. 12, die Festlegung eines Regelhöchstbetrags die aktuell an einem bestimmten Ort herrschenden Mietpreisverhältnisse für eine in der Regel angemessene Unterkunftsart widerspiegeln muss. Hieraus ergibt sich lediglich, dass für die Ermittlung der Höchstgrenze der im jeweiligen Zeitpunkt der Festsetzung herrschende aktuelle Mietpreis maßgeblich ist. Aus der Entscheidung kann hingegen nicht abgeleitet werden, dass auch für Altverträge das aktuelle Mietpreisniveau zu berücksichtigen ist. Die Berücksichtigung des bei Vertragsschluss jeweils aktuellen Mietpreisniveaus verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Namentlich erleidet der Kläger keine Benachteiligung im Verhältnis zu denjenigen Kameraden, die zu einem späteren Zeitpunkt eine Wohnung anmieten. Diese Soldaten müssen bei einem gestiegenen Mietpreisniveau höhere Aufwendungen zur Anmietung einer Wohnung tätigen, so dass die Handhabung der Beklagten dem Gleichheitsgrundsatz nicht nur nicht widerspricht, sondern diesem zur Geltung verhilft. Nicht zu folgen vermag die Kammer der entgegenstehenden Auffassung des VG Berlin, vgl. Urteil vom 10. November 2016 – 36 K 455.15 –, wonach das Trennungsübernachtungsgeld dem auslandsbesoldungsrechtlichen Mietzuschuss gleichgestellt sei, für den wiederum das Mietpreisniveau im Bezugsraum maßgeblich ist, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2015 – 2 C 13.13 –, juris. Es bestehen wesentliche Unterschiede zwischen dem auslandbesoldungsrechtlichen Mietzuschuss und dem Trennungsübernachtungsgeld. Der Auslandsbesoldungsmietzuschuss ist Teil der dem Soldaten oder Beamten zustehenden Alimentation, die regelmäßig auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen ist. Hingegen handelt es sich beim Trennungsübernachtungsgeld um eine Fürsorgeleistung, die nicht Teil der Besoldung ist. Auch unterscheidet sich die Ausgangssituation von Soldaten, die auslandmietzuschussberechtigt sind, und Soldaten, die trennungsgeldberechtigt sind, grundlegend. Während die im Ausland unterhaltene Wohnung eines Soldaten regelmäßig die Familienwohnung darstellt, in der auch Repräsentationsaufgaben wahrgenommen werden, stellt die Wohnung, für die Trennungsübernachtungsgeld bezogen wird, typischerweise eine Nebenwohnung dar, während der Haupt- und Familienwohnsitz erhalten bleibt. Nicht durchzudringen vermag der Kläger schließlich mit seinem Einwand, hier gebiete das von der Bundesministerin für Verteidigung erklärte Ziel, die Bundeswehr zu einem der attraktivsten Arbeitgeber Deutschlands zu gestalten, die Berücksichtigung der neuen Höchstgrenze von 570 Euro. Eine derartige Absichtserklärung begründet keine unmittelbare Anspruchsgrundlage für Leistungen des Dienstherrn. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 840,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht folgt den Empfehlungen in Ziffer 10.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach für die Gewährung von Trennungsgeld der Gesamtbetrag des Trennungsgeldes, höchstens jedoch der Jahresbetrag maßgeblich ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.