Urteil
OVG 10 B 5.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0808.OVG10B5.17.00
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Leitsätze
Erhöhen sich die nach den Vorgaben der Zentralen Dienstvorschrift A 2212/1 (Ziffern 416 ff.) des Bundesministeriums der Verteidigung festgelegten Mietobergrenzen, dann ist dies bei der Berechnung der Höhe des Trennungsübernachtungsgeldes nach den Bestimmungen der Trennungsgeld-verordnung unabhängig davon zu berücksichtigen, ob der Soldat angemessene Unterkunftskosten hinsichtlich eines nach Festlegung der Mietobergrenze abgeschlossenen oder zu dem Zeitpunkt bereits bestehenden Mietvertrages geltend macht.(Rn.25)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2017 geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums Doberlug-Kichhain vom 18. Juni 2014 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 26. August 2014 verpflichtet, das Trennungsübernachtungsgeld für den Kläger lediglich für die Zeit vom 1. Januar 2013 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2017 und des Urteils des Senats vom heutigen Tage neu zu berechnen und den sich aus der Neuberechnung ergebenden Nachzahlungsbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 29. September 2014 an ihn zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger ¼ und die Beklagte ¾.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erhöhen sich die nach den Vorgaben der Zentralen Dienstvorschrift A 2212/1 (Ziffern 416 ff.) des Bundesministeriums der Verteidigung festgelegten Mietobergrenzen, dann ist dies bei der Berechnung der Höhe des Trennungsübernachtungsgeldes nach den Bestimmungen der Trennungsgeld-verordnung unabhängig davon zu berücksichtigen, ob der Soldat angemessene Unterkunftskosten hinsichtlich eines nach Festlegung der Mietobergrenze abgeschlossenen oder zu dem Zeitpunkt bereits bestehenden Mietvertrages geltend macht.(Rn.25) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2017 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums Doberlug-Kichhain vom 18. Juni 2014 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 26. August 2014 verpflichtet, das Trennungsübernachtungsgeld für den Kläger lediglich für die Zeit vom 1. Januar 2013 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2017 und des Urteils des Senats vom heutigen Tage neu zu berechnen und den sich aus der Neuberechnung ergebenden Nachzahlungsbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 29. September 2014 an ihn zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger ¼ und die Beklagte ¾. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zwar zu Recht unter entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, das Trennungsübernachtungsgeld für den nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu berechnenden und den sich aus der Neuberechnung ergebenden Nachzahlungsbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 29. September 2014 an ihn zu zahlen. Die Berufung ist jedoch insoweit begründet, als diese Verpflichtung auch für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2012 ausgesprochen worden ist; die zulässige Klage kann für den besagten Zeitraum in der Sache keinen Erfolg haben. Im Übrigen erweist sich die Berufung als unbegründet, weil die Klage mit Blick auf den hier maßgeblichen Streitgegenstand jedenfalls für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013 als begründet erachtet werden muss. 1. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung von Trennungsübernachtungsgeld gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 TGV dem Grunde nach erfüllt. Als Berufssoldat nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 TGV gehört der Kläger zum Kreis der grundsätzlich trennungsgeldberechtigten Personen. Er ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 TGV aus dienstlichen Gründen nach Strausberg versetzt worden. Dem Kläger ist keine Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so dass sich seine Ansprüche nicht nach § 2 TGV richten. Er führt einen doppelten Haushalt, weil er seine Wohnung an seinem bisherigen Wohnort in der Stadt H... gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 TGV beibehalten hat. Weil der Kläger sich dort an den Wochenenden aufhält, hat er dort seinen Wohnort im trennungsgeldrechtlichen Sinne. Ferner findet – wie die Bestimmung in § 3 Abs. 1 Satz 1 TGV vorschreibt – eine tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht statt und ist im Hinblick auf die Entfernung auch nicht zumutbar. 2. Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Ansicht der Beklagten jedenfalls für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013 zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger ein höheres Trennungsübernachtungsgeld beanspruchen kann [s. dazu a)]. Für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2012 vermag der Senat dem Verwaltungsgericht in seiner Rechtsauffassung nicht zu folgen [hierzu vgl. b)]. a) Die Höhe des Trennungsübernachtungsgeldes bestimmt sich nach § 3 Abs. 4 TGV. Nach Satz 1 dieser Vorschrift werden die nachgewiesenen notwendigen, aufgrund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu zahlenden Kosten für eine wegen einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV bezogenen angemessenen Unterkunft erstattet. aa) Die Angemessenheit der vom Kläger angemieteten Zwei-Zimmer-Wohnung in W... ist hier von der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden. bb) Die vom Kläger nachgewiesenen Kosten für seine Wohnung sind auch notwendig im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 TGV. Notwendig ist die Gesamtheit der Aufwendungen, um am neuen Dienstort (vorübergehend) einen zweiten Haushalt zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - BVerwG 5 A 2.12 -, juris Rn. 10 m.w.N.). (a) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht zunächst unbeanstandet gelassen, dass die Beklagte sich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dafür entschieden hat, einen örtlichen Höchstbetrag der notwendigen Kosten für eine angemessene Unterkunft festzulegen, bis zu dem regelmäßig ohne nähere Prüfung die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet werden. Die Trennungsgeldverordnung kennt zwar keine Höchstbetragsregelung im Sinne einer absoluten Kappungsgrenze, sondern fordert in § 3 Abs. 4 Satz 1 TGV die Erstattung aller im Einzelfall nachgewiesenen und notwendigen Kosten für eine angemessene Unterkunft. Die Festlegung eines Höchstbetrags durch Verwaltungsvorschrift – wie sie auch hier von der Beklagten vorgenommen wurde – steht nur dann nicht im Widerspruch zu den Vorschriften der Trennungsgeldverordnung, wenn dieser Höchstbetrag die aktuell an einem bestimmten Ort herrschenden Mietpreisverhältnisse für eine in der Regel angemessene Unterkunftsart widerspiegelt und wenn im Fall einer Überschreitung des Höchstbetrags geprüft wird, ob die konkreten Umstände des Einzelfalls die Übernahme tatsächlich entstandener Mehrkosten gebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - BVerwG 5 A 2.12 -, juris Rn. 11 ff.). Diesen Maßgaben ist die Beklagte gerecht geworden. (b) Gleichermaßen zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass für den Erstattungsanspruch des Klägers ab dem 1. Januar 2013 der von diesem Tage an durch Verwaltungsvorschrift festgesetzte Höchstbetrag von 650 Euro zu berücksichtigen ist. Es kommt für die Höhe des Anspruchs auf Trennungsübernachtungsgeld gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 TGV nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags, sondern auf den für den jeweiligen Abrechnungszeitraum festgelegten Höchstbetrag an (zutreffend ein „Hineinwachsen“ bejahend OVG SchlH, Urteil vom 27. September 2018 - 2 LB 63/18 -, juris Rn. 34 ff.; VG Berlin, Urteil vom 10. November 2016 - VG 36 K 268.15 -, juris Rn. 17 ff.; a.A. OVG RhPf, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 10 A 10121/14.OVG -, S. 2 ff. EA, uv.; VG Koblenz, Urteil vom 9. Januar 2014 - 1 K 657/13.KO -, S. 5 ff. EA, uv.; VG Köln, Urteil vom 6. Juni 2018 - 23 K 5781/17 -, S. 6 EA, uv.; VG Schwerin, Urteil vom 5. April 2017 - 1 A 1082/14 -, S. 6 EA, uv.; wohl auch VG München, Urteil vom 18. Februar 2016 - M 17 K 15.2928 -, juris Rn. 28). Für das Trennungsgeld ist die Sach- und Rechtslage im jeweiligen Bezugszeitraum maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 42.07 -, juris, Rn. 10). Die Trennungsgeldverordnung enthält keine Anhaltspunkte, die – jenseits dieses Grundsatzes – darauf hinzudeuten vermögen, dass bei der Bestimmung des Trennungsübernachtungsgelds auf die von der Beklagten festgelegten Höchstbeträge der notwendigen Kosten für eine angemessene Unterkunft im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses – einem „Einfrieren“ des entsprechenden Betrags gleich – abzustellen wäre (vgl. OVG SchlH, Urteil vom 27. September 2018 - 2 LB 63/18 -, juris Rn. 35). Auch die in der Rechtsprechung vertretene Gegenauffassung bezeichnet keine für ihre Betrachtungsweise streitende normative Grundlage (s. etwa OVG RhPf, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 10 A 10121/14.OVG -, S. 2 ff. EA, uv.). Der Erstattungsanspruch nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TGV entsteht, wenn der Trennungsgeldberechtigte erstattungsfähige Kosten auf Grund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung „zu zahlen“ hat. Zu zahlen hat der Trennungsgeldberechtigte seine Mietkosten mit der Fälligkeit, die üblicherweise – und so auch nach dem Mietvertrag des Klägers (vgl. dort § 4) – monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats eintritt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 TGV wird Trennungsgeld monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Diese Verfahrensvorschrift zur Zahlung des Trennungsgeldes legt den Kalendermonat als abrechnungsrelevante Kalendereinheit fest. Wenn der Trennungsgeldberechtigte dann die Erstattung dieser von ihm zu zahlenden Kosten geltend macht, ist jeweils zu prüfen, inwieweit diese Kosten in diesem Monat als notwendig anerkannt werden können. Dafür ist der für den jeweiligen Monat geltende Höchstbetrag heranzuziehen. Denn Maßstab für die Notwendigkeit der für einen konkreten Monat zu zahlenden Kosten ist auch bei einem bestehenden Mietverhältnis der Betrag, den der Trennungsgeldberechtigte üblicherweise in diesem Monat aufwenden müsste, um sich – wenn dies erforderlich wäre – eine angemessene Unterkunft zu beschaffen. Für eine andere, etwa auf den Monat der Anmietung abstellende Sichtweise bedürfte es daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (so zu alledem bereits OVG SchlH, Urteil vom 27. September 2018 - 2 LB 63/18 -, juris Rn. 36). Eine solche lässt sich – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch nicht der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV entnehmen, nach der das Trennungsgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich zu beantragen ist. Hieraus und aus der nachfolgenden Bestimmung in § 9 Abs. 1 Satz 2 TGV kann zwar geschlossen werden, dass das Trennungsgeld (hier in der Gestalt des Trennungsübernachtungsgeldes) bei fristgerechter Antragstellung dem Grunde nach nur einmal bewilligt und dann monatsweise ausgezahlt wird. Die Bewilligung auf den (Erst-)Antrag bildet damit den Rechtsgrund für den späteren Zahlungsanspruch des Berechtigten (vgl. dazu Kopicki/Irlenbusch, Umzugskostenrecht des Bundes, Stand: September 2006, § 9 TGV Ziff. 10 f.). Die grundsätzliche Anerkennung des Anspruchs auf Trennungsübernachtungsgeld enthebt die Beklagte indes nicht der Verpflichtung, sich bei der monatlichen Abrechnung an dem in diesem Bezugszeitraum geltenden Höchstbetrag der angemessenen Unterkunftskosten zu orientieren. Diese Maßgabe betrifft in erster Linie die Höhe des Anspruchs, die nach § 9 Abs. 1 Satz 2 TGV ohnehin in jedem Abrechnungsmonat neu festzustellen ist; allein deshalb, weil der Höchstbetrag auch Einfluss auf die Bestimmung der notwendigen Kosten für eine angemessene Unterkunft im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 TGV hat, erscheint es nicht zwingend, diese alle sechs Monate zu ermittelnde und damit variable Größe unter Hinweis auf deren grundsätzliche Bedeutung für die Berechnung des Trennungsübernachtungsgeldes bei der Prüfung unberücksichtigt zu lassen. Insoweit leuchtet es auch nicht ein, diesen Wert anders zu behandeln als Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Berechtigten. Die Deutung der Beklagten führte letztlich dazu, dass sich der Abstand zwischen der tatsächlich von dem Soldaten gezahlten Miete und der alle sechs Monate gegebenenfalls neu festgesetzten Mietobergrenze im Lauf der Zeit immer weiter zu Lasten des Soldaten erhöhen kann, je länger der vereinbarte Mietzins unverändert bleibt. Auch vor diesem Hintergrund, der angesichts der ausbleibenden Teilhabe für Soldaten in der Situation des Klägers Fragen der Gleichbehandlung aufwirft, bedürfte es eines ausdrücklichen Hinweises des Gesetz- oder Verordnungsgebers, der eine hinreichende Grundlage für die Interpretation der Beklagten bieten könnte; wie bereits hervorgehoben, fehlt es daran indessen. Wie das Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Ansicht, dass die hier vertretene Sichtweise, nach der die Höhe des Trennungsübernachtungsgeldanspruchs entsprechend der Sach- und Rechtslage im jeweiligen Bezugszeitraum zu bestimmen ist (s. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 42.07 – juris, Rn. 10) mit der Konsequenz, dass auf die für den jeweiligen Abrechnungsmonat geltenden Miethöchstbeträge abzustellen ist, durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2015 (- BVerwG 2 C 13.13 -, juris Rn. 16) gestützt wird (ebenso OVG SchlH, Urteil vom 27. September 2018 - 2 LB 63/18 -, juris Rn. 37 f.; VG Berlin, Urteil vom 10. November 2016 - VG 36 K 268.15 -, juris Rn. 17 ff.), auch wenn sich die Entscheidung nicht ausdrücklich auf Trennungsübernachtungsgeld, sondern auf einen zur Auslandsbesoldung gehörenden Mietzuschuss bezieht. Nach dieser Rechtsprechung ist die Erhöhung der Mietobergrenzen im Rahmen des Mietzuschusses nach § 57 BBesG 2002 bzw. § 54 BBesG nicht nur für Neuvermietungen, sondern auch für Bestandsmieten maßgeblich, so dass auch ein Beamter, der ursprünglich zu groß oder zu teuer gemietet hat, in spätere – höhere – Mietobergrenzen „hineinwachsen" kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass es für die Bestimmung der Höhe der Besoldungsleistungen auf die Sach- und Rechtslage im Bezugszeitraum ankommt, so dass Anhaltspunkte für eine abweichende Regelung im Sinne eines „Einfrierens“ des zuschussfähigen Mietanteils auf die Sätze im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses gesetzlich geregelt sein müssen. Die sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Grundsätze können auch für den Anspruch auf Trennungsübernachtungsgeld fruchtbar gemacht werden. Überzeugende Gründe dafür, diese Überlegungen auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anzuwenden, vermag der Senat schon mit Blick auf die bereits zuvor erläuterten normativen Zusammenhänge der Trennungsgeldverordnung nicht zu erkennen. Denn unabhängig von den – in der Berufungsbegründung der Beklagten ausführlich herausgearbeiteten – Unterschieden in der Natur und der Systematik der hier und in der herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts behandelten Anspruchsgrundlagen lassen sich beide Ansprüche aus der im Alimentationsgrundsatz zum Ausdruck kommenden Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinen Beamten und Soldaten aus Art. 33 Abs. 5 GG ableiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2015 - BVerwG 2 C 13.13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 26. April 1991 - BVerwG 10 B 4.91 -, juris Rn. 29; im Anschluss daran wie hier bereits OVG SchlH, Urteil vom 27. September 2018 - 2 LB 63/18 -, juris Rn. 38). Mögliche Unterschiede beider Regelungssysteme werden in erster Linie über die Anspruchsvoraussetzungen und die tatsächliche Höhe der Leistungen abgebildet (dazu ebenfalls schon OVG SchlH, a.a.O.). Dass dabei, wie die Beklagte wohl meint, die Regelungen in § 27 Abs. 2 und § 29 Satz 3 GAD „abschließend“ seien, steht der hier gefundenen Betrachtungsweise nicht entgegen, weil das Gesetz über den Auswärtigen Dienst keine Vorgaben zu der hier zu beantwortenden (trennungsgeldrechtlichen) Fragestellung enthalten kann bzw. enthält. Dem hier vertretenen Verständnis steht auch nicht der Grundsatz der Sparsamkeit entgegen; er greift zu kurz. Die Sorge, dass bei der Möglichkeit, in einen angehobenen Höchstbetrag hineinwachsen zu können, trennungsgeldberechtigte Soldaten weniger veranlasst sein könnten, eine sich hinsichtlich der Kosten im Rahmen des Höchstbetrags haltende Wohnung anzumieten, ist rechtlich für die Höhe der zu erstattenden Übernachtungskosten nicht relevant. Dem Grundsatz der Sparsamkeit wird dadurch Rechnung getragen, dass in der Regel nur der für den Dienstort festgelegte Höchstbetrag im maßgeblichen Abrechnungszeitraum erstattet werden kann. Die Möglichkeit, Höchstbeträge festzusetzen, dient der Verwaltungsvereinfachung der Behörden und auch zur Orientierung der Trennungsgeldberechtigten. Sie bezweckt aber nicht, Trennungsgeldberechtigte von der Entscheidung abzuhalten, mit eigenen Mitteln eine teurere Wohnung anzumieten. Wer sich dafür entscheidet, trägt auch das damit verbundene Risiko, diese Mehrkosten auf Dauer zu tragen. Allein aus der Tatsache, dass sich dieses individuelle Mehrkosten-Risiko durch die Möglichkeit eines Hineinwachsens in einen angehobenen Höchstbetrag auf lange Sicht reduzieren könnte, kann nicht auf einen Verstoß gegen das Gebot der Sparsamkeit geschlossen werden (so überzeugend OVG SchlH, Urteil vom 27. September 2018 - 2 LB 63/18 -, juris Rn. 39). Angesichts dieser Umstände verbietet es sich zudem, dem von dem „Hineinwachsen“ begünstigten Soldaten einen Missbrauch des Regelungssystems zu unterstellen, dem entgegengetreten werden müsste. Wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat, werden die Verhältnisse auf dem Mietermarkt im Vorfeld einer Anhebung der Mietobergrenzen bereits entsprechend angespannt sein, so dass die Anmietung einer Wohnung zu dem Mietzins der (bisherigen) Mietobergrenze durchaus bereits schwierig sein kann. Im Übrigen eröffnet gerade eine Deutung, die ein „Einfrieren“ der Mietobergrenze auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages befürwortet, die Möglichkeit einer Umgehung, die etwa darin bestehen könnte, den Mietvertrag mit denselben Mietzins-Konditionen nach Erhöhung der Mietobergrenze erneut abzuschließen. Ungeachtet dessen leuchtet es dem Senat nicht ein, aus welchen Gründen Soldaten, die einen bereits bestehenden Mietvertrag ohne Veränderung des Mietzinses erneut abschließen müssen, etwa weil sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters oder andere für das Mietverhältnis wesentliche Bedingungen geändert haben, bei der Berechnung der Höhe und der Berücksichtigung der Mietobergrenze gegenüber Soldaten privilegiert werden sollen, bei denen der Mietvertrag – wie im Falle des Klägers – unverändert bestehen bleibt; eine solche Privilegierung wäre nach der Betrachtungsweise der Beklagten gegeben, soweit danach auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages abzustellen wäre. b) Für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2012 kann der Kläger kein höheres Trennungsübernachtungsgeld beanspruchen. Insoweit hat sich die Beklagte zu Recht an dem seinerzeit geltenden Höchstbetrag der notwendigen Kosten für eine angemessene Unterkunft in Höhe von 500 Euro orientiert. Das ergibt sich aus den entsprechenden Abrechnungsunterlagen in den Verwaltungsvorgängen (vgl. dort Bl. 114, 119 und 145). c) Der Zinsanspruch ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 291 ZPO. Der Senat macht sich insoweit die Begründung des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 11 des Urteils) zu Eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Neuberechnung seines Anspruchs auf Trennungsübernachtungsgeld. Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienst der Beklagten und wurde mit Verfügung vom 16. August 2012 mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 ohne Zusage der Umzugskostenvergütung vom Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr in G... zum K... in S... versetzt, wo er am 5. Oktober 2012 den Dienst antrat. Wegen seiner Versetzung hatte der Kläger bereits am 8. September 2012 einen Mietvertrag mit Wirkung zum 1. Oktober 2012 über eine Zweitwohnung in der Stadt W... abgeschlossen, wobei eine monatliche Gesamtmiete in Höhe von 589 Euro und eine Stellplatzmiete in Höhe von 36 Euro vereinbart wurden. Dem Kläger wurde in der Folge Trennungsübernachtungsgeld gewährt. Die Zahlungen der Beklagten beschränkten sich bis Ende 2013 auf Beträge zwischen 500 und 589 Euro monatlich. Dabei wurde dem Kläger insbesondere für die Monate Oktober bis Dezember 2012 jeweils ein Trennungsübernachtungsgeld in Höhe von 500 Euro gewährt. Bei der Bestimmung der Höhe der Leistung ließ sich die Beklagte aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von den Vorgaben der Zentralen Dienstvorschrift A 2212/1, Ziffern 416 ff. leiten. Danach wird ein örtlicher Höchstbetrag der notwendigen Kosten für eine angemessene Unterkunft festgelegt, bis zu dem regelmäßig ohne nähere Prüfung die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet werden. Der jeweilige Höchstbetrag wird alle sechs Monate grundsätzlich wie folgt ermittelt: Als angemessene Unterkunft wird eine möblierte Unterkunft mit einer Größe von 20 bis 39 Quadratmetern zugrunde gelegt. Nach der Ermittlung der geforderten Mieten für entsprechende Unterkünfte am Dienstort und im Einzugsgebiet der Dienststätte ist die höchste ermittelte Miete einschließlich Nebenkosten der maßgebliche Höchstbetrag. Sollte die höchste Miete erheblich, das heißt mindestens 20 v.H., über der zweithöchsten Miete liegen, ist Letztere heranzuziehen. Ausgehend von diesem Berechnungsmodus wurde bis zum 31. Dezember 2012 für den Standort S... eine ortsübliche Miete von 500 Euro festgesetzt, ab dem 1. Januar 2013 hingegen eine ortsübliche Miete von 650 Euro. Im Frühjahr 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm Trennungsübernachtungsgeld (unter Berücksichtigung der von der Beklagten ab dem 1. Januar 2013 festgesetzten ortsüblichen Miete in Höhe von 650 Euro) und Reisebeihilfe zu gewähren. Mit Bescheid des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums Doberlug-Kirchhain vom 18. Juni 2014 lehnte die Beklagte diese Begehren ab, wobei die Ablehnung des Trennungsübernachtungsgeldes im Wesentlichen damit begründet wurde, dass der örtliche Höchstbetrag der notwendigen Kosten für eine angemessene Unterkunft am Standort S... im Zeitpunkt der Versetzung nur 500 Euro monatlich betragen habe. Als Grundlage für die Zahlung von Trennungsübernachtungsgeld zog die Beklagte den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen und von den Vertragsparteien am 8. September 2012 unterzeichneten Mietvertrag mit dem Az. 20004/212306 heran. Hiergegen erhob der Kläger am 18. Juli 2014 Beschwerde und machte geltend: Die Trennungsgeldverordnung kenne keine Höchstbetragsregelung im Sinne einer absoluten Kappungsgrenze. Zwar sei die Verwaltung aus Vereinfachungsgründen nicht gehindert, Mietobergrenzen festzulegen. Bei Überschreiten dieser Mietobergrenzen müsse jedoch eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden, was nicht geschehen sei. Außerdem sei die Festlegung eines Höchstbetrags von 500 Euro nicht mehr aktuell gewesen. Dies folge daraus, dass die Grenze drei Monate nach Abschluss des Mietvertrags auf 650 Euro angehoben worden sei. Zudem könne sich der Kläger auf Vertrauensschutz berufen, denn die Beklagte habe ihm bereits über einen längeren Zeitraum Trennungsübernachtungsgeld in Höhe von 589 Euro gewährt. Mit Beschwerdebescheid vom 26. August 2014 wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Zur Begründung verwies sie hinsichtlich des Trennungsübernachtungsgelds im Wesentlichen auf die Vorgaben des Bundesministeriums der Verteidigung für die periodische Ermittlung der notwendigen Kosten für eine angemessene Unterkunft und den auf dieser Grundlage ermittelten örtlichen Höchstbetrag. Am 29. September 2014 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erhoben. Auf den Antrag des Klägers hat das Verwaltungsgericht die Beklagte mit Urteil vom 17. Juli 2017 unter entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, das Trennungsübernachtungsgeld für den Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2012 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu berechnen und den sich aus der Neuberechnung ergebenden Nachzahlungsbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 29. September 2014 an ihn zu zahlen, und die Klage im Übrigen (bezogen auf die begehrte Reisebeihilfe) abgewiesen. Seiner Entscheidung liegen folgende Erwägungen zugrunde: Der das Trennungsübernachtungsgeld betreffende Klageantrag sei teilweise begründet. Bei der Bestimmung der Höhe dieser Leistung sei zu beachten, dass der Trennungsgeldempfänger von späteren Anhebungen des Höchstbetrags profitieren müsse. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Trennungsgeldrecht sei der Kalendermonat, in dem die notwendigen Aufwendungen entstanden seien. Dies folge aus § 9 Abs. 1 Satz 2 TGV. Danach werde Trennungsgeld monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben habe. Damit habe der Verordnungsgeber klargestellt, dass das Trennungsgeld für jeden Kalendermonat zu berechnen sei. Folglich müsse es auch auf die Sach- und Rechtslage im jeweiligen Monat ankommen. Erhöhe die Beklagte ab einem bestimmten Monat den örtlichen Höchstbetrag der notwendigen Kosten für eine angemessene Unterkunft, so sei also fortan dieser der Trennungsgeldabrechnung zugrunde zu legen. Dieses Ergebnis entspreche auch der Rechtslage zum Mietzuschuss im Recht der Auslandsbesoldung, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Januar 2015 (- BVerwG 2 C 13.13 -) formuliert habe. Soweit der Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung entgegengehalten werde, der auslandsbesoldungsrechtliche Mietzuschuss sei nicht mit dem Trennungsübernachtungsgeld vergleichbar, sei zwar zuzugeben, dass es sich bei dem Mietzuschuss um einen Alimentationsanspruch und bei dem Trennungsübernachtungsgeld um einen solchen aus Fürsorgegesichtspunkten handele. Allerdings werde auch bei der Beihilfe und der Reisekostenvergütung, die wie das Trennungsübernachtungsgeld nicht Bestandteil der Besoldung seien, für die Entstehung und die Höhe des Anspruchs auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abgestellt. Auch soweit die Gegenansicht mit dem Sinn und Zweck des Trennungsgelds argumentiere, der darin bestehe, den dienstlich veranlassten Mehraufwand zu erstatten, sei kein relevanter Unterschied zum Mietzuschuss zu erkennen. Vielmehr verfolge Letzterer eine ähnliche Zielrichtung, nämlich die durch die teilweise sehr hohe Wohnungsmiete im Ausland entstehenden Mehrbelastungen des Beamten auszugleichen. Dem nachträglichen „Hineinwachsen“ in einen höheren örtlichen Höchstbetrag der notwendigen Kosten einer an-gemessenen Unterkunft lasse sich schließlich auch nicht entgegenhalten, dass sich nach dem Abschluss des entsprechenden Mietvertrags die tatsächlich vereinbarte Miete und damit der dienstlich veranlasste Mehraufwand nicht mehr ändere, solange es nicht zu einer Vertragsänderung komme. Diese Feststellung sage nämlich nichts darüber aus, bis zu welcher Höhe ein Anspruch auf Erstattung der Miete (einschließlich der Betriebskosten) bestehe. Dies sei eine (rechtlich nachgelagerte) Frage der Notwendigkeit des dienstlich veranlassten Mehraufwands. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 TVG seien für jeden Monat die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld zu prüfen. Dies umfasse auch die Prüfung, ob die Unterkunftskosten im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 1 TGV notwendig seien. Bis zu welcher Höhe Kosten für eine angemessene Unterkunft – ohne weitere Prüfung – (noch) als notwendig anzusehen seien, könne sich aber – wie hier – mit der Zeit ändern, auch wenn die tatsächlich vom Trennungsgeldempfänger an den Vermieter zu zahlende Miete gleichbleibe. Sonach könne der Kläger grundsätzlich die monatliche Erstattung seiner Unterkunftskosten bis zur Höhe des im jeweiligen Monat gültigen örtlichen Höchstbetrags der notwendigen Kosten für eine angemessene Unterkunft verlangen. Gegen das ihr am 7. August 2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17. August 2017 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und sie am 13. September 2017 wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht stelle „rechtsirrig“ auf den im jeweiligen (Bezugs-)Monat geltenden Höchstbetrag ab und bejahe damit die Möglichkeit eines „Hineinwachsens" in den ortsüblichen Mietwert. Nach richtiger Auffassung komme als maßgeblicher Zeitpunkt aber nicht der jeweilige Bezugsmonat, sondern nur derjenige des Zeitpunktes des Dienstantritts bzw. des Abschlusses des Mietvertrages in Betracht. Dem Kläger stünde damit für die Dauer der dienstlichen Maßnahme lediglich Trennungsübernachtungsgeld in Höhe von monatlich 500 Euro zu. Die spätere Anhebung des Höchstbetrages auf 650 Euro sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu berücksichtigen. Die erstinstanzlich herangezogenen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum auslandsbesoldungsrechtlichen Mietzuschuss ließen sich jedenfalls nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, weil eine Vergleichbarkeit dieser Leistung und des Trennungsübernachtungsgeldes nicht vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht habe seine Entscheidung nahezu ausschließlich auf Rechtsvorschriften gestützt, die für Verwendungen im Ausland gelten würden. So stelle es ausdrücklich fest, dass der Zweck des zur Auslandsbesoldung gehörenden Mietzuschusses darin bestehe, die durch die teilweise sehr hohe Wohnungsmiete im Ausland entstehenden Mehrbelastungen des Beamten auszugleichen; der im Ausland Dienst Leistende und deshalb auch dort wohnende Beamte solle nur eine dem im Inland Dienst leistenden und wohnenden Beamten vergleichbare Mietbelastung selbst zu tragen haben. Der Mietzuschuss trage dem Umstand Rechnung, dass ein ins Ausland entsandter Beamter in aller Regel am ausländischen Dienstort seinen Wohnsitz nehmen müsse. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst (GAD) solle dem Beamten im Ausland eine angemessene Wohnung unter Berücksichtigung der Zahl der zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen, seiner dienstlichen Aufgaben und der örtlichen Verhältnisse zur Verfügung stehen. Dementsprechend ordne § 27 Abs. 2 Satz 2 GAD an, dass der aus eigenen Mitteln zu bestreitende Anteil der Wohnkosten die durchschnittlichen Aufwendungen für Wohnzwecke im Inland nicht übersteigen solle. Die Feststellung, dass in Fällen, in denen sich der zuschussfähige Mietanteil im Rahmen der regelmäßigen Anpassung der Mietobergrenzen erhöhe, auch der Mietzuschuss entsprechend nachzuführen und maßgeblich für Besoldungsleistungen die Sach- und Rechtslage im Bezugszeitraum sei, werde ebenfalls aus § 29 Satz 3 GAD und der darin enthaltenen Regelung hergeleitet, wonach die auf eine Auslandstätigkeit bezogenen Leistungen regelmäßig auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen seien. Somit seien diese Erwägungen auf die hier in Rede stehenden Fälle der „(Inlands-)TGV“ nicht übertragbar. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass es sich bei einer nach der Trennungsgeldverordnung zu berücksichtigenden Unterkunft nicht um den Familien- und Hauptwohnsitz der Berechtigten handele. Bei der Frage, ob es für die Beurteilung der Notwendigkeit der Mietkosten auf die Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages oder auf den Bezugszeitraum ankomme, sei überdies wesentlich, dass dem Mietzuschuss als Bestandteil der Besoldung Alimentationscharakter zukomme, während es sich bei Leistungen nach der Trennungsgeldverordnung um eine Konkretisierung des Fürsorgegrundsatzes in Form eines Erstattungsanspruchs handele. Zutreffend sei des Weiteren zwar, dass nach § 9 Abs. 1 Satz 2 TGV das Trennungsgeld monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt werde, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben habe, das Trennungsgeld also für jeden Kalendermonat neu zu berechnen sei. Daraus folge jedoch nicht, dass es auch auf die Sach- und Rechtslage im jeweiligen Monat ankomme. Das Verwaltungsgericht lasse hier insbesondere Satz 1 des § 9 Abs. 1 TGV und den Umstand außer Acht, dass das Trennungsgeld zunächst dem Grunde nach anerkannt werde, sei es in Gestalt einer ausdrücklichen Grundbewilligung oder in Form des Abrechnungsbescheides zum ersten Forderungsnachweis. Diese Bewilligung bilde die Grundlage für spätere Zahlungen. Das heiße, dass danach in den monatlichen Abrechnungen nicht mehr für den jeweiligen Monat die Sach- und Rechtslage zu prüfen sei. Dies werde gerade durch die grundsätzliche Anerkennung des Trennungsgeldanspruches vermieden. Zu den grundsätzlichen Voraussetzungen für das Trennungsgeld gehörten bei der Gewährung von Trennungsübernachtungsgeld nach § 3 Abs. 4 TGV auch die notwendigen Kosten für eine angemessene Unterkunft. Sei diese Frage anhand des zum Zeitpunkt des Dienstantritts bzw. Abschlusses des Mietvertrags geltenden Höchstbetrages geklärt, müsse diese Voraussetzung nicht jeden Monat neu geprüft werden. § 9 Abs. 1 Satz 2 TGV berücksichtige dagegen, dass die Höhe des Trennungsgeldes von persönlichen Merkmalen wie etwa dem Familienstand abhängig sei. Eine solche Änderung der persönlichen Verhältnisse sei auch in der Anhebung der individuellen Miete auf Grund einer Erhöhung zu sehen. Das erstinstanzliche Urteil weiche im Übrigen von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ab, das in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2014 (- 10 A 10021/14.OVG -) auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages abgestellt habe. In der Entscheidung sei bestätigt worden, dass hinsichtlich der notwendigen Kosten für die Anmietung einer angemessenen Unterkunft auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages abzustellen sei. Spätere, geänderte Verhältnisse am Wohnungsmarkt hätten keinen Einfluss auf die vertraglich vereinbarte Miete. Erst wenn sich solche geänderten Verhältnisse in Form von Mieterhöhungen zeigten, seien diese gegebenenfalls anteilig zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Juli 2017 zu ändern und die Klage auch im Übrigen abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung entgegen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, der – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.