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Urteil

10 K 132/14

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2016:0115.10K132.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 1990 geborene Kläger leistete in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2010 Grundwehrdienst in der Bundeswehr und nahm in der Folge mehrfach an Wehrübungen teil. Am 25. April 2012 bewarb er sich beim Zentrum für Nachwuchsgewinnung West der Bundeswehr um Wiedereinstellung, und zwar in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere. Mit schriftlicher Erklärung vom 11. Mai 2012 verpflichtete er sich, für 14 Jahre Wehrdienst in der Bundeswehr zu leisten. Am 19. Oktober 2012 wurde er im Rang eines Stabsunteroffiziers in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Zugleich wurde ihm mitgeteilt, dass seine Dienstzeit zunächst auf ein Jahr, elf Monate sowie 15 Tage festgesetzt worden sei und diese Zeit – unter Anrechnung des in der Vergangenheit geleisteten Wehrdienstes (einschließlich der Teilnahme an Wehrübungen) – mit Ablauf des 31. März 2013 ende. Unter dem 22. Januar 2013 wurde die Dienstzeit auf vier Jahre, einen Monat und fünf Tage verlängert. In der Folgezeit wurde der Kläger nacheinander zum G. und zum P. befördert. Seine Dienstzeit ist inzwischen weiter verlängert worden; sie wird nunmehr mit Ablauf des 6. Dezember 2024 enden. Im Zusammenhang mit seiner Bewerbung um Wiedereinstellung in die Bundeswehr gab der Kläger unter dem 19. April 2012 in einem Formular betreffend den Nachweis einer Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 3 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) an, dass er unverheiratet sei und keine Wohnung habe. Mit Schreiben vom 4. Juni 2012 teilte das Zentrum für Nachwuchsgewinnung West dem Kläger – unter gleichzeitiger Aufforderung zum Dienstantritt am 1. Oktober 2012 in der …-S. -Kaserne in B. – mit, dass ihm als Unverheiratetem ohne Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG die Umzugskostenvergütung zugesagt werde, und zwar auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG. Noch vor dem Dienstantritt am 1. Oktober 2012 bezog der Kläger eine eigene Zwei-Zimmer-Wohnung unter der Anschrift „B1. C. 5, …. I. “. In der Folge wurden der Kostenabrechnungsstelle im Bundeswehr-Dienstleistungszentrum B. ein entsprechender Mietvertrag vom 20. September 2012 sowie eine dienstliche Erklärung des Hauptmanns S1. vom 8. November 2012 vorgelegt, in der es heißt: Am 22. bzw. 23. September 2012 habe der Kläger sich bei ihm gemeldet und ihm den Bezug der Wohnung mitgeteilt. Er habe sich zu jener Zeit im Einsatz im Kosovo befunden und dem Kläger geraten, die Wohnung dem Dienstleistungszentrum in B. zu melden. Er habe den Kläger, der in derlei Dingen unerfahren sei, unterstützen wollen und ihn aufgefordert, ihm den Mietvertrag zuzusenden, damit er ihn an die zuständige Stelle weiterleiten könne. Dies habe der Kläger auch getan. Aufgrund der Übergabe der Dienstgeschäfte nach Ende seines Kosovo-Einsatzes zum 1. Oktober 2012 habe er – Hauptmann S1. – es jedoch zunächst versäumt, die betreffenden Unterlagen noch bis zum Dienstantritt des Klägers an das Dienstleistungszentrum weiterzuleiten. Das Dienstleistungszentrum B. änderte daraufhin den betreffenden Datensatz dahingehend, dass der Kläger eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG eingerichtet habe, die anlässlich seiner Einstellung in die Bundeswehr umzugskostenrechtlich berücksichtigt werden könne. Unter dem 12. November 2012 bat es die Stammdienststelle der Bundeswehr um Prüfung, ob die Zusage der Umzugskostenvergütung korrigiert werden könne. Am 9. September 2013 stellte der Kläger beim Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr den Antrag, die mit Schreiben vom 4. Juni 2012 ergangene Entscheidung über die Umzugskostenvergütung dahingehend zu ändern, dass eine Umzugskostenvergütung nicht zugesagt werde. Mit Beschwerdebescheid vom 9. Dezember 2013 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr dem Kläger mit: Sein Antrag vom 9. September 2013 werde als Beschwerde gegen die Zusage der Umzugskostenvergütung vom 4. Juni 2012 gewertet. Diese Beschwerde werde zurückgewiesen. Zugleich werde die Zusage vom 4. Juni 2012 mit Wirkung ab Bekanntgabe des vorliegenden Beschwerdebescheides widerrufen. Zur Begründung gab das Bundesamt für das Personalmanagement an: Die Beschwerde gegen die Zusage der Umzugskostenvergütung sei unzulässig. Auch bei der vorliegend gegebenen Wehrbeschwerde gemäß § 23 Abs. 1 Wehrbeschwerdeordnung (WBO) sei ein Rechtsschutzinteresse erforderlich. Ein solches fehle hier. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 1989 – 6 C 47.86 – sei die Zusage der Umzugskostenvergütung auch unter Berücksichtigung ihrer möglichen Auswirkungen auf die Gewährung von Trennungsgeld ein ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt, der mangels Rechtsschutzinteresses nicht angefochten werden könne. Die Zusage der Umzugskostenvergütung vom 4. Juni 2012 werde gemäß § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) lediglich mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, da die personalbearbeitende Stelle erst nachträglich Kenntnis von einer berücksichtigungsfähigen Wohnung erhalten habe. Der Beschwerdebescheid wurde dem Kläger am 19. Dezember 2013 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt. Am 19. Januar 2014 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er unter Vorlage verschiedener Nachweise im Wesentlichen geltend macht: Für die Zeit vom 29. Mai 2012 bis zum 30. September 2012 sei er als Reservist zu einer Wehrübung im Kosovo einberufen worden. Er sei jedoch schon am 14. September 2012 aufgrund des unerwartet bevorstehenden Todes seiner Großmutter nach Deutschland zurückverlegt worden, damit er seiner Familie beistehen konnte. Bereits kurz nach seiner Rückkehr nach Deutschland sei seine Großmutter verstorben. Mit Wirkung vom 21. September 2012 habe er dann den Mietvertrag hinsichtlich seiner Wohnung abgeschlossen. Diesen Vorgang habe er seinerzeit dem S3-Offizier des deutschen Einsatzkontingents der KFOR gemeldet; dies sei die aus seiner Sicht für ihn zuständige Stelle gewesen. Am 8. November 2012 habe dann der Hauptmann S1. für ihn den Mietvertrag vom 20. September 2012 im Dienstleistungszentrum B. vorgelegt. Er – der Kläger – habe sich in der Folgezeit beim Dienstleistungszentrum in B. nach dem Stand des Verfahrens erkundigt und die Auskunft erhalten, dass das Verfahren noch andauere. Erst am 19. März 2013 sei er sodann durch den Personalfeldwebel seiner Einheit gebeten worden, den Mietvertrag vorzulegen, was er auch zeitnah (erneut) getan habe. Das Dienstleistungszentrum B. habe ihn dann am 5. September 2013 über Herrn S1. gebeten, einen formlosen Antrag auf Nichtzusage der Umzugskostenvergütung zu stellen. Einen solchen Antrag habe er der genannten Stelle per Telefax übermittelt. Gleichwohl sei ein zurückweisender Beschwerdebescheid ergangen. In diesem werde der Sachverhalt allenfalls grob skizziert; entscheidende Details fehlten. Zudem befasse sich die Beklagte darin lediglich mit der Möglichkeit des Widerrufs der Zusage einer Umzugskostenvergütung nach § 49 VwVfG, ohne zugleich auch eine etwaige Rücknahme gemäß § 48 VwVfG in Betracht zu ziehen. Die Voraussetzungen des § 48 VwVfG seien jedoch erfüllt. Die Zusage der Umzugskostenvergütung habe nicht erfolgen dürfen, weil dem Umzug an den neuen Dienstort besondere fiskalische Gründe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) BUKG entgegengestanden hätten. Denn seine „Stehzeit“ am Dienstort B. habe absehbar weniger als zwei Jahre betragen. So sei er tatsächlich bereits zum 1. Mai 2014 nach V. versetzt worden. Zudem habe er aufgrund seines bei früheren Wehrübungen erworbenen Dienstgrades nur eine abgekürzte Ausbildung zum Erreichen der Verwendungsfähigkeit als Q. absolvieren müssen, was auch schon im Oktober 2012 so vorgezeichnet gewesen sei. Im Einzelnen habe er weder die allgemeine Grundausbildung noch den Feldwebellehrgang zum allgemein-militärischen Teil durchlaufen müssen. Im Übrigen habe er bereits im Mai 2012 eine schriftliche Belehrung darüber erhalten, dass er bei Abschluss der (in seinem Fall abgekürzten) Ausbildung damit rechnen müsse, überregional versetzt zu werden. Andererseits sei auch die Festsetzung einer Probezeit keine bloße „Formalie“ gewesen, zumal auf eine solche verzichtet werden könne und in geeigneten Fällen auch verzichtet werde. Aus all diesen Umständen folge, dass von vornherein keine längere „Stehzeit“ in B. geplant gewesen sei und mithin ein besonderer fiskalischer Grund der Zusage der Umzugskostenvergütung entgegengestanden habe, die somit der Rücknahme nach § 48 VwVfG unterliege. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Zusage der Umzugskostenvergütung vom 4. Juni 2012 auch für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 18. Dezember 2013 aufzuheben, ihm – dem Kläger – für diesen Zeitraum Trennungsgeld gemäß § 3 Trennungsgeldverordnung (TGV) zu gewähren und den Beschwerdebescheides vom 9. Dezember 2013 aufzuheben, soweit dieser entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Klage sei bereits unzulässig sei, weil der Kläger durch die Zusage der Umzugskostenvergütung vom 4. Juni 2012 nicht beschwert sei. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Zwar sei richtigzustellen, dass der Kläger das Bestehen seiner Wohnung nicht – wie ursprünglich angenommen – deutlich verspätet, sondern noch rechtzeitig, nämlich am 23. September 2012 mündlich und sodann kurze Zeit später auch durch Übersendung eines Mietvertrages, angezeigt habe. Gleichwohl sei gemäß § 49 Abs. 2 VwVfG ein Widerruf der (ausschließlich begünstigenden) Zusage der Umzugskostenvergütung nur mit Wirkung für die Zukunft möglich. Dies sei hier durch den Beschwerdebescheid vom 9. Dezember 2013 mit Wirkung ab Bekanntgabe dieses Bescheides erfolgt. Aus § 48 VwVfG könne der Kläger nichts für sich herleiten. In dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Zusage maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses im Juni 2012 sei diese nicht fehlerhaft gewesen. Dieser Feststellung stünden auch keine besonderen fiskalischen Gründe entgegen. Wäre sie – die Beklagte – von einer nur kurzen Verwendungsdauer in B. ausgegangen, wäre dies im Dienstantrittsbescheid benannt worden, was aber nicht geschehen sei. Soweit der Kläger auf die ihm erteilte Belehrung über eine jederzeitige Versetzbarkeit nach Abschluss der in seinem Fall abgekürzten Ausbildung verweise, sei dies ohne Bedeutung. Er sei lediglich auf die geltende Rechtslage, wonach jeder Soldat alsbald weiter versetzt werden könne, hingewiesen worden. Daraus ergebe sich jedoch nicht, dass von vornherein nur eine kurze „Stehzeit“ in B. geplant gewesen sei. Andernfalls könne praktisch kein Soldat mehr eine Umzugskostenvergütung, sondern stets nur Trennungsgeld erhalten, was aber vom Gesetzgeber wohl nicht gewollt sei. Dass entgegen der zunächst beabsichtigten Anschlussverwendung in B. eine Weiterversetzung des Klägers schon im Mai 2014 erfolgt sei, könne an der ursprünglichen Rechtmäßigkeit der Zusage der Umzugskostenvergütung nichts mehr ändern. Mit Beschluss vom 17. Juni 2015 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den durch die Beklagte übermittelten Verwaltungsvorgang sowie die beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über den Kläger geführte Personalakte (jeweils ein Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. B. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Allerdings ist die Klage – entgegen der Auffassung der Beklagten – zulässig. 1. Soweit der Kläger mit seiner Klage die Beseitigung der Zusage der Umzugskostenvergütung auch für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zur Bekanntgabe des Beschwerdebescheides vom 9. Dezember 2013 begehrt, ist die Klage als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft; für eine solche Klage besteht darüber hinaus auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Zusage der Umzugskostenvergütung (§§ 3, 4 BUKG) ist regelmäßig – so auch hier – ein Verwaltungsakt, und zwar ein solcher, der den Adressaten ausschließlich begünstigt. Eine derartige Zusage hat allerdings Auswirkungen auf den Anspruch des Berechtigten auf Gewährung von Trennungsgeld. So wird etwa gemäß § 2 Abs. 1 TGV Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung nur gewährt, wenn der Berechtigte sich als umzugswillig erweist. Gleichwohl besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwischen der Zusage der Umzugskostenvergütung und der Trennungsgeldbewilligung keine unmittelbare rechtliche, sondern eine bloß tatsächliche Beziehung, die der Zusage nach §§ 3, 4 BUKG nicht den Charakter eines begünstigenden Verwaltungsakts nimmt. Vgl. zum Ganzen BVerwG Urteile vom 9. Januar 1989 – 6 C 47.86 –, juris (Rdnr. 26 ff.), und vom 21. Dezember 1998 – 10 A 2.95 –, juris (Rdnr. 23 ff.); vgl. außerdem OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. September 1998– A 3 S 317/96 –, juris (Rdnr. 25 und 26). Bei einer solchen Einordnung der Zusage der Umzugskostenvergütung, bestünde für eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) kein Rechtsschutzbedürfnis. Wendet sich der betroffene Beamte, Richter oder Soldat gegen eine solche Zusage, so ist vielmehr allein ein Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Rücknahme bzw. Widerruf der Zusage gerichtete Verpflichtungsklage anzunehmen. Auch wenn die Zusage gemäß §§ 3, 4 BUKG kein belastender Verwaltungsakt ist, kann sie im Hinblick auf ihre Auswirkungen für den Anspruch auf Trennungsgeld doch als belastend empfunden werden und Anlass für einen Antrag an die zuständige Behörde geben, sie zurückzunehmen, zu widerrufen oder anderweitig aufzuheben. Lehnt die Behörde dies ab, begründet die damit verbundene Beschwer das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage. Vgl. dazu erneut OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. September 1998– A 3 S 317/96 –, juris (Rdnr. 26). So liegt der Fall auch hier: Der Kläger hat am 9. September 2013 ausdrücklich und bereits im Herbst 2012 konkludent, nämlich durch die (von Hauptmann S1. vermittelte) Übergabe eines Mietvertrages vom 20. September 2012, den Antrag gestellt, die Zusage der Umzugskostenvergütung vom 4. Juni 2012 dahingehend zu ändern, dass eine solche Zusage nicht erteilt, die Zusage also zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben werde. Insofern hat sich der Kläger so verhalten, wie dies in der dargestellten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, vorgezeichnet ist. Daher bestand für die Beklagte auch kein Anlass anzunehmen, der Kläger wolle – entgegen der ausdrücklichen sprachlichen Fassung seines Antrags vom 9. September 2013 (bzw. dem Bedeutungsgehalt seines konkludenten Antrags aus dem Herbst 2012) – Beschwerde gegen die Zusage vom 4. Juni 2012 erheben und nicht – wie tatsächlich geschehen – (lediglich) einen Antrag auf Beseitigung der Zusage der Umzugskostenvergütung stellen. Dadurch, dass die Beklagte das auf Beseitigung der Zusage gerichtete Begehren aufgrund der (irrigen) Annahme, es liege insoweit eine Wehrbeschwerde vor, sogleich durch Beschwerdebescheid zurückgewiesen hat, ohne dass dem Kläger zuvor eine Entscheidung über seinen Antrag mitgeteilt worden wäre, gegen die er sodann, wie an sich durch § 23 WBO i.V.m. §§ 68, 70 VwGO vorgeschrieben ist, zunächst Beschwerde hätte erheben können, hat sie eine Verkürzung des Verwaltungsverfahrens bewirkt. Dem Kläger kann dieses Vorgehen der Beklagten nicht zur Last gelegt werden. Dieser hat den Bescheid vom 9. Dezember 2013 seinem objektiven Erklärungswert nach einzig als Beschwerdebescheid, auf den hin sogleich die verwaltungsgerichtliche Klage als Rechtsbehelf gegeben ist, und nicht als Ausgangsbescheid, gegen den zunächst Wehrbeschwerde zu erheben war, verstehen können (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –). Maßgeblich hierfür sind die von der Behörde gewählte ausdrückliche Bezeichnung als „Beschwerdebescheid“ und die auf eine verwaltungsgerichtliche Klage als nunmehr gegebenem Rechtsbehelf hinweisende Belehrung, die dem Bescheid beigegeben war. Angesichts dessen kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, trotz nicht ordnungsgemäß durchgeführten (Vor-) Verfahrens, sogleich Klage erhoben zu haben. Der Empfänger eines Beschwerdebescheides muss, was die weitere Rechtsverfolgung anbelangt, nicht „klüger“ sein, als es die betreffende Behörde ist; es kann nicht zu seinen Lasten gehen, wenn er sich so verhält, wie sich zu verhalten ihm der Beschwerdebescheid – bei objektiver Würdigung – nahegelegt hat. Ein solches Verständnis gebietet nicht zuletzt die Grundrechtsbestimmung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Vgl. zu entsprechenden Fallkonstellationen BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1987 – 8 C 21.86 –, juris (Rdnr. 9 und 10). Auch im Übrigen ist die Klage, soweit sie auf Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung gerichtet ist, als Verpflichtungsklage zulässig. 2. Gleiches gilt, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm auch für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zur Bekanntgabe des Beschwerdebescheides vom 9. Dezember 2013 Trennungsgeld zu gewähren. Insoweit ist die Klage auch ohne Durchführung eines Beschwerdeverfahrens zulässig, weil der Kläger – gemessen an § 9 TGV jeweils rechtzeitig – Anträge auf Trennungsgeld für die betreffenden Monate gestellt hat und über diese bislang durch die Beklagte noch nicht abschließend entschieden worden ist (§ 75 VwGO). Die rechtzeitige Antragstellung des Klägers ergibt sich aus einer Bescheinigung des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums B. – Finanzen und Interne Dienste –, die der Kläger am 26. Oktober 2015 vorgelegt hat. An der inhaltlichen Richtigkeit der Bescheinigung hat der Einzelrichter keine Zweifel. 3. Es ist durch § 44 VwGO gedeckt, dass der Kläger die beiden vorstehend unter 1. und 2. behandelten Streitgegenstände im Rahmen eines einzigen Klageverfahrens geltend macht, da die beiden Begehren, nämlich die Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung und die Gewährung von Trennungsgeld, in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen. II. Die danach zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung vom 4. Juni 2012 auch für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zu Bekanntgabe des Beschwerdebescheides vom 9. Dezember 2013 aufgehoben wird und ihm für diesen Zeitraum Trennungsgeld gemäß § 3 TGV gewährt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung vom 4. Juni 2012 für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zur Bekanntgabe des Beschwerdebescheides vom 9. Dezember 2013. a) Die einzig ernsthaft in Betracht kommenden Widerrufstatbestände nach § 49 Abs. 1 und 2 VwVfG scheiden als materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage für eine Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung bereits ab dem 1. Oktober 2012 von vornherein aus. Denn der Widerruf eines belastenden oder begünstigenden Verwaltungsaktes ist nach diesen Bestimmungen nur für die Zukunft zulässig. Dies gilt nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschriften auch dann, wenn der Widerrufsgrund schon in der Vergangenheit bestanden hat und der Betroffene oder die Behörde selbst ein Interesse an einer Aufhebung des Verwaltungsaktes – hier der Zusage der Umzugskostenvergütung – auch bereits für die Vergangenheit hätte. Vgl. etwa Kopp/Ramsauer, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 16. Auflage (2015), § 49 Rdnr. 8, 27; Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage (2014), § 49 Rdnr. 16. b) Ebenso wenig hat der Kläger einen Anspruch auf Rücknahme der streitgegenständlichen Zusage der Umzugskostenvergütung aus § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Zusage der Umzugskostenvergütung vom 4. Juni 2012 ist, bezogen auf den maßgeblichen Anspruchszeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zur Bekanntgabe des Beschwerdebescheides vom 9. Dezember 2013, nicht rechtswidrig: aa) Der Kläger fällt als Soldat auf Zeit im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 Soldatengesetz (SG) gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 BUKG in den persönlichen Anwendungsbereich des Bundesumzugskostengesetzes. Die Zusage der Umzugskostenvergütung bestimmt sich daher nach §§ 3 und 4 BUKG. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG ist die Umzugskostenvergütung zuzusagen für Umzüge, die aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, dass a) mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist, b) der Umzug aus besondere Gründen nicht durchgeführt werden soll, c) die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet) oder d) der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG kann die Umzugskostenvergütung in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG zugesagt werden für Umzüge aus Anlass der Einstellung. bb) Hier liegt ein Fall des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG vor, denn die Übernahme des Klägers in ein Verhältnis als Soldat auf Zeit ab Oktober 2012 ist eine „Einstellung“ im Sinne dieser Bestimmung. Vgl. Hoger, Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld, Beihilfen, Loseblatt, Stand: September 2015, Band II, Anmerkungen zum BUKG, § 4 Anm. 6. Die damit einschlägige Bestimmung des § 4 BUKG ist als „Kannbestimmung“ ausgestaltet worden, weil die dort aufgeführten Tatbestände – u.a. der Umzug aus Anlass der Einstellung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG – nicht in jedem Fall die Gewährung einer Umzugskostenvergütung rechtfertigen. Es liegt im Ermessen der zuständigen Stelle, ob bei den in Betracht kommenden, in § 4 BUKG erschöpfend aufgezählten Sachverhalten die Umzugskostenvergütung zugesagt wird oder nicht. Die Entscheidung über die Zusage ist nach pflichtgemäßer Berücksichtigung aller bedeutsamen Umstände (familiäre Verhältnisse, Dauer der Verwendungszeit, Probezeit) zu treffen. Dabei sind die gesetzlich vorgegebenen Grenzen des Ermessens unter Beachtung von Sinn und Zweck der Rechtsgrundlage des § 4 BUKG einzuhalten. Die von der zuständigen Behörde getroffene Entscheidung kann in einer gerichtlichen Auseinandersetzung nur darauf überprüft werden, ob der vom Gesetzgeber zugestandene Spielraum ermessensfehlerfrei genutzt worden ist. Anlässlich der – hier vorliegenden – Einstellung darf die Zusage der Umzugskostenvergütung ferner nur dann erteilt werden, wenn die Dienstleistung an einem anderen Ort als dem Wohnort zu erbringen ist. Dadurch, dass der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG die Berücksichtigung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG angeordnet hat, sind die dort aufgeführten Gründe, die ein Absehen von der Zusage rechtfertigen können bzw. eine Zusage ausschließen, zu beachten. Liegt einer der Gründe des § 3 Abs. 1 Buchst. a) bis d) BUKG vor, so ist die Zusage auch nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG zwingend ausgeschlossen, ohne dass der zuständigen Stelle noch ein Ermessen zukommen würde. Vgl. Hoger, a.a.O., Anmerkungen zum BUKG, § 4 Anm. 1 und 2. cc) Als möglicher Ausschlussgrund für eine Zusage der Umzugskostenvergütung kommt dabei im Fall des Klägers von vornherein nur derjenige nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) BUKG in Betracht, der vorliegt, wenn ein Umzug „aus besonderen Gründen“ nicht durchgeführt werden soll. Entsprechende Gründe können sich vor allem aus fiskalischen und persönlichen, namentlich familiären Umständen ergeben. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Zusage der Umzugskostenvergütung mit Blick auf das Vorliegen eines besonderen Grundes nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) BUKG rechtmäßig oder rechtswidrig ist, ist nicht ein beliebiger, ggf. willkürlich durch die zuständige Stelle gewählter Zeitpunkt im Vorfeld der betreffenden Personalmaßnahme, sondern der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme, hier also der 1. Oktober 2012. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 BUKG, der die Zusage der Umzugskostenvergütung sprachlich derart mit ihrem Anlass, hier einer Einstellung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG, verknüpft, dass für die vorzunehmende Beurteilung, ob ein fiskalischer oder sonstiger Ausschlussgrund vorliegt, einzig auf den Zeitpunkt der Maßnahme abzustellen sein kann. Vgl. zu entsprechenden Fallkonstellationen etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Mai 2003 – 4 S 946/02 –, juris (Rdnr. 14), zum Trennungsgeld wegen eines persönlichen Umzugshindernisses infolge des Schulbesuchs eines Kindes. Bezogen auf diesen Zeitpunkt liegt kein besonderer Grund nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) BUKG vor: Persönliche (familiäre) Gründe dafür, einen Umzug vom Wohnort I. (I1. ) in das mehr als 100 Kilometer entfernte B. (Kreis M. ) nicht durchzuführen, sind für die Zeit ab dem Dienstantritt im Oktober 2012 (gerade auch nach dem Tod der Großmutter des Klägers) nicht bzw. nicht mehr ersichtlich. Es liegen auch keine fiskalischen Gründe vor. Vom Vorliegen eines fiskalischen Grundes für ein Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) BUKG) grundsätzlich auszugehen, wenn ein Unverheirateter – wie der Kläger – über eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG verfügt und bei ihm von einer Verwendung am (neuen) Dienstort von weniger als zwei Jahren auszugehen ist, weil in einem solchen Fall die Zahlung von Trennungsgeld regelmäßig wirtschaftlicher ist als die Gewährung von Umzugskostenvergütung; dies trifft vielfach auf neu eingestellte Soldaten zu, die häufig nach einer sechsmonatigen Bewährungszeit versetzt werden. Gerade bei Übernahmen in das Verhältnis eines Soldaten auf Zeit sind aber stets die individuellen Umstände, namentlich die persönlichen Verhältnisse und der weitere berufliche Werdegang, besonders in den Blick zu nehmen. Verfügt der betreffende Zeitsoldat etwa – wie wohl auch der Kläger – über eine nach § 10 Abs. 3 BUKG umzugskostenrechtlich berücksichtigungsfähige Wohnung, so kommt allerdings der voraussichtlichen weiteren Verwendungsdauer am aktuellen Dienstort in jedem Falle maßgebliche Bedeutung für die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung zu. Liegt diese voraussichtliche Verwendungsdauer unter zwei Jahren, so wird auch bei Soldaten auf Zeit von einem fiskalischen Grund, der ein Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung gebietet, auszugehen sein. Vgl. zum Ganzen: Hoger, a.a.O., Anmerkungen zum BUKG, § 4 Anm. 3 ff. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann im Falle des Klägers kein besonderer (fiskalischer) Grund im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) BUKG festgestellt werden. Für das Vorliegen eines solchen Grundes spricht zwar zunächst einmal der Umstand, dass der Kläger ab dem 1. Oktober 2012 nicht unbefristet in den Dienst als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr eingestellt worden ist, sondern eine Probezeit festgesetzt worden ist, die erst mit dem 31. März 2013 verstrichen ist, und die Bundeswehr häufig bzw. sogar in der Regel eine kurze (Anfangs-) Dienstzeit als Probezeit festsetzt, wenn der Betroffene sich über eine längere Dienstzeit verpflichtet hat, um sich zunächst von den Qualitäten des Soldaten überzeugen zu können. Vgl. zu den insoweit praktizierten Verfahrensweisen etwa VG Oldenburg, Urteil vom 26. Mai 2004 – 6 A 4336/02 –, juris (Rdnr. 18). Hier sind jedoch Besonderheiten gegeben, die es gebieten, gleichwohl nicht vom Vorliegen eines besonderen Grundes auszugehen. Denn angesichts der früheren Dienstleistung des Klägers in der Bundeswehr und der regelmäßigen Teilnahme an Wehrübungen, zuletzt bis Mitte September 2012 im Rahmen des KFOR-Einsatzes im Kosovo, ist es bei lebensnaher Betrachtung angezeigt, der zunächst (faktisch) festgesetzten sechsmonatigen „Probezeit“, die mit dem 31. März 2013 enden sollte, keine ausschlaggebende Bedeutung für die Frage der durch den Dienstherrn geplanten „Stehzeit“ des Klägers in B. zukommen zu lassen, sondern die „Probezeit“ gleichsam als „Formalie“ anzusehen, die einer auch dem erkennenden Gericht aus soldatenrechtlichen Fällen bekannten Übung entspricht und hier offenkundig nicht mehr in der Erwartung festgesetzt wurde, man müsse sich noch Gewissheit über die Eignung des Klägers verschaffen. Hierfür spricht bereits die vom Kläger angeführte Abkürzung seiner Ausbildung um wesentliche Abschnitte wie die Grundausbildung und den allgemein-militärischen Teil des Feldwebellehrgangs. Auch im Übrigen deutet alles darauf hin, dass der Kläger von Anfang an fest eingeplant war und die Einplanungsentscheidung überdies dahin ging, dass er auch nach Ablauf der Probezeit in B. verbleiben sollte. Ein deutliches Indiz hierfür bildet ein im zeitlichen Vorfeld der Einstellung, nämlich im Mai 2012, gefertigter Aktenvermerk, wonach für den Kläger sowohl die „Dienststelle Grundausbildung“ ab dem 1. Oktober 2012 als auch die „Dienststelle Stammtruppenteil/Betreuungstruppenteil“ ab dem 1. Januar 2014 in B. sein sollte (vgl. Blatt 32 des Abschnittes A I der Personalakte). Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Dienstantritts im Oktober 2012 nichts dafür ersichtlich gewesen, dass der Kläger weniger als die genannten zwei Jahre in B. Dienst leisten sollte, sondern die zuständigen Stellen der Bundeswehr offenbar von einem (zunächst) nicht zeitlich begrenzten Dienst in B. ausgegangen sind. Dass sich diese Erwartung in der Folge aufgrund einer vorzeitigen Wegversetzung des Klägers aus B. möglicherweise nicht erfüllt hat, ist angesichts des aufgezeigten Beurteilungszeitpunkts (Dienstantritt im Oktober 2012) im hier interessierenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er im Vorfeld seiner Einstellung in den Dienst als Soldat auf Zeit eine Mitteilung erhalten habe, wonach er nach Ende seiner (verkürzten) Ausbildung jederzeit mit seiner Versetzung an einen anderen Standort rechnen müsse, kann dies seinem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn – wie ausgeführt – gab es im maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einstellung in das genannte Dienstverhältnis gerade keinen konkreten Anhaltspunkt für eine die Zwei-Jahres-Grenze unterschreitende „Stehzeit“ in B. . Die Beklagte verweist insoweit zu Recht darauf, dass eine grundsätzlich jederzeit gegebene Versetzbarkeit von Zeitsoldaten (bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses) der geltenden Rechtslage entspricht - vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 1 WDS-VR 3/14 –, juris (Rdnr. 24 ff.) - und das in Rede stehende Schreiben der Bundeswehr somit in seinem Aussagegehalt nicht über einen bloßen Hinweis auf bestehende personalrechtliche Möglichkeiten hinausgeht. Im Ergebnis liegt danach kein fiskalischer oder sonstiger besonderer Grund im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) BUKG vor. dd) Damit stand die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung im Ermessen der zuständigen Stelle. Dass dieses Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden wäre, ist nicht erkennbar. Auf das Bestehen einer eigenen Wohnung gemäß § 10 Abs. 3 BUKG kam es angesichts der voraussichtlichen Verwendungsdauer von mehr als zwei Jahren nicht mehr an. Ebenso wenig waren – wie ausgeführt – besondere familiäre Gründe erkennbar, aus denen von der Zusage der Umzugskostenvergütung hätte abgesehen werden können. Zudem ist keine Selbstbindung der Verwaltung dahingehend ersichtlich, dass in Fällen der vorliegenden Art stets von einer Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen werde und damit aus Gründen der Gleichbehandlung auch im Falle des Klägers entsprechend zu verfahren wäre. Derartiges folgt namentlich nicht aus dem Zentralerlass B-2213/6 des Bundesministeriums der Verteidigung zu Umzugskostenvergütungen bei dienstlichen Maßnahmen im Inland. Dort wird – jedenfalls im Grundsatz – als maßgebliches Kriterium zur Behandlung von Fällen, in denen zu entscheiden ist, ob Unverheirateten mit Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG die Zusage der Umzugskostenvergütung zu erteilen ist oder nicht, gleichfalls die „Stehzeit“ am zugewiesenen Dienstort von (mindestens) zwei Jahren genannt (vgl. dazu insbesondere die Nrn. 1.3.1. und 1.3.2. des Zentralerlasses). Nach alledem liegt in der Zusage der Umzugskostenvergütung schon kein der Rücknahme nach § 48 VwVfG unterliegender „rechtswidriger“ Verwaltungsakt. c) Aus § 51 VwVfG kann der Kläger ebenfalls keinen Aufhebungsanspruch herleiten. Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn (1.) sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, (2.) neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder (3.) Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind. Diese Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt. Der Kläger kann sich auf keinen der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG genannten Wiederaufgreifensgründe mit Erfolg berufen. Insoweit ist davon auszugehen, dass keine anderen als die vom Kläger selbst geltend gemachten Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zugrunde gelegt werden dürfen. Denn das Erfordernis der Antragstellung und deren Fristgebundenheit nach § 51 Abs. 1 und 3 VwVfG haben zur Folge, dass der Antragsteller die seiner Ansicht nach vorliegenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens selbst vortragen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1988 – 9 C 47.87 -, juris (Rdnr. 8). Ausgehend hiervon könnte sich der Kläger von vornherein allenfalls auf die nach Zusage der Umzugskostenvergütung vom 4. Juni 2012 eingetretene und (u.a.) durch Vorlage eines Mietvertrages geltend gemachte Veränderung in Form der Anmietung einer Wohnung (im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG) berufen. Dieser Umstand erfüllt aber nicht die Anforderungen des § 51 Abs. 1 VwVfG, namentlich nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Wird eine nachträgliche Änderung der Sachlage im Sinne dieser Bestimmung geltend gemacht, muss nämlich die Geeignetheit der neuen Tatsache(n) für eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung schlüssig dargetan werden. Den Darlegungen muss wenigstens ein schlüssiger Ansatz dafür zu entnehmen sein, dass nunmehr ein Anspruch der geltend gemachten Art besteht. Vgl. zum Ganzen (jeweils zum Asylrecht): BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991– 9 C 33/90 –, Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 10, und juris (Rdnr. 13); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2000 – A 12 S 423/00 -, juris (Rdnr. 42); OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 1997 – 25 A 1384/97.A –, juris (Rdnr. 7) Dies ist hier aber gerade nicht der Fall, weil selbst das Bestehen einer Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG aufgrund der abzusehenden „Stehzeit“ in B. von mindestens zwei Jahren nichts daran geändert hätte, dass die Beklagte berechtigt war, dem Kläger auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 BUKG die Umzugskostenvergütung zuzusagen. Insofern bestünde aufgrund der Geltendmachung des Bestehens einer Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG gerade kein schlüssiger Ansatz für das Bestehen eines Anspruchs des Klägers darauf, dass eine Zusage der Umzugskostenvergütung für den hier in Rede stehenden Zeitraum unterbleibt. Überdies kann der Kläger sich nicht mit Erfolg auf § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 Abs. 1 Satz 1 und 49 Abs. 1 VwVfG (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne) berufen, da die Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG – wie ausgeführt – nicht erfüllt wären. Weitere Anspruchsgrundlagen, aus denen Kläger ein Recht auf Aufhebung der streitgegenständlichen Zusage der Umzugskostenvergütung herleiten könnte, sind nicht ersichtlich. 2. Kann der Kläger danach nicht beanspruchen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung vom 4. Juni 2012 auch für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zur Bekanntgabe des Beschwerdebescheides vom 9. Dezember 2013 aufgehoben wird, so folgt hieraus zugleich, dass für diesen Zeitraum kein Trennungsgeldanspruch besteht. Denn der vorliegend allein in Betracht kommende Trennungsgeldanspruch im Sinne von § 3 TGV (Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben) setzt gerade das Fehlen einer Zusage der Umzugskostenvergütung voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 – 5 A 2.12 –, juris (Rdnr. 9) -, C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.