Urteil
3 C 34/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter EU-/EWR-Führerschein gilt in Deutschland nicht, wenn aus dem Führerschein oder unzweifelbaren Informationen des Ausstellers hervorgeht, dass der Inhaber zum Erteilungszeitpunkt seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatte (§ 28 Abs.4 Satz1 Nr.2 FeV).
• Diese Nichtanerkennung ist mit Unionsrecht vereinbar, auch wenn sich der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis bereits aus dem ausländischen Führerschein selbst ergibt. Maßnahmen des Ausstellstaats gegenüber dem Inhaber sind dafür nicht erforderlich.
• Auch durch Umtausch zuvor in Deutschland erteilter Fahrerlaubnisse in einen ausländischen Führerschein werden die daraus im Führerschein ausgewiesenen Berechtigungen nicht automatisch in Deutschland anerkannt, wenn der ausländische Führerschein einen deutschen Wohnsitz ausweist.
• Die Frage, ob der Umtausch materiell-rechtlich eine neue ausländische Fahrerlaubnis begründet, kann für die Entscheidung offenbleiben; maßgeblich ist die aus dem Führerschein oder aus unbestreitbaren Ausstellerinformationen erkennbare Wohnsitzangabe.
Entscheidungsgründe
Nichtanerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnis bei im Führerschein ausgewiesenem deutschen Wohnsitz • Ein in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter EU-/EWR-Führerschein gilt in Deutschland nicht, wenn aus dem Führerschein oder unzweifelbaren Informationen des Ausstellers hervorgeht, dass der Inhaber zum Erteilungszeitpunkt seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatte (§ 28 Abs.4 Satz1 Nr.2 FeV). • Diese Nichtanerkennung ist mit Unionsrecht vereinbar, auch wenn sich der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis bereits aus dem ausländischen Führerschein selbst ergibt. Maßnahmen des Ausstellstaats gegenüber dem Inhaber sind dafür nicht erforderlich. • Auch durch Umtausch zuvor in Deutschland erteilter Fahrerlaubnisse in einen ausländischen Führerschein werden die daraus im Führerschein ausgewiesenen Berechtigungen nicht automatisch in Deutschland anerkannt, wenn der ausländische Führerschein einen deutschen Wohnsitz ausweist. • Die Frage, ob der Umtausch materiell-rechtlich eine neue ausländische Fahrerlaubnis begründet, kann für die Entscheidung offenbleiben; maßgeblich ist die aus dem Führerschein oder aus unbestreitbaren Ausstellerinformationen erkennbare Wohnsitzangabe. Der Kläger besitzt in Deutschland erteilte Fahrerlaubnisse der Klassen A (2001) und B (2000). Am 1.6.2006 erwarb er in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse C; im tschechischen Führerschein sind zudem die Klassen A und B eingetragen und ein deutscher Wohnsitz vermerkt. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde forderte den Kläger auf, den tschechischen Führerschein vorzulegen, und erklärte, der tschechische Führerschein berechtige nicht zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge in Deutschland. Das Verwaltungsgericht gab der Klage des Klägers statt; das Berufungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, § 28 Abs.4 Satz1 Nr.2 FeV führe zur Inlandsungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis, wenn der Führerschein einen deutschen Wohnsitz ausweise. Der Kläger rief das Bundesverwaltungsgericht an. • Anwendbare Regelung ist § 28 FeV: Danach sind Inhaber einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis, die im Inland ihren ordentlichen Wohnsitz haben, hinsichtlich einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis von der Anerkennung ausgeschlossen, wenn dies aus dem Führerschein oder unbestreitbaren Informationen des Ausstellers hervorgeht (§ 28 Abs.4 Satz1 Nr.2 FeV). • Der tschechische Führerschein des Klägers weist einen deutschen Wohnsitz aus; damit ist die Voraussetzung der Nichtanerkennung nach § 28 Abs.4 Satz1 Nr.2 FeV erfüllt und die Berechtigung zur Führung von Fahrzeugen nach dieser Fahrerlaubnis in Deutschland entfällt, ohne dass es einer gesonderten Entscheidung der deutschen Behörde bedarf. • Diese nationale Regelung steht im Einklang mit Unionsrecht. Der EuGH hat klargestellt, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Nichtanerkennung darf, wenn der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aus dem Führerschein selbst ersichtlich ist; dies gilt für die einschlägigen Führerscheinrichtlinien und schließt die Unbeachtlichkeit fehlender Maßnahmen des Ausstellstaats nicht aus. • Bezüglich der in dem tschechischen Führerschein zusätzlich ausgewiesenen Klassen A und B ergibt sich aus den Kennzeichnungen und Eintragungen im Führerschein, aus der Rücksendung des deutschen Führerscheins an die deutsche Behörde und aus unionsrechtlichen Vorgaben, dass ein Umtausch stattgefunden hat, der nach unionsrechtlicher Auslegung regelmäßig zur Erteilung einer neuen materiellen Fahrerlaubnis im Umtauschstaat führt. • Unabhängig davon, ob der Umtausch materiell-rechtlich eine neue tschechische Fahrerlaubnis begründete oder nur das Ausweisdokument ersetzte, führt die Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im tschechischen Führerschein nach § 28 Abs.4 Satz1 Nr.2 FeV zur Nichtanerkennung der im Führerschein ausgewiesenen Berechtigungen auch für die Klassen A und B. • Die Norm verfolgt die berechtigte Absicht, Führerscheintourismus zu bekämpfen; der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz steht einer entsprechend weiten Anwendung von § 28 Abs.4 Satz1 Nr.2 FeV nicht entgegen. • Die Streitfrage, ob die früheren deutschen Fahrerlaubnisse trotz Umtausch weiterhin bestehen, war nicht Gegenstand des Klageantrags; spätere Änderungen der FeV (insbesondere § 30a Abs.1 FeV) regeln diese Materie inzwischen anders. Die Revision ist unbegründet; das Berufungsurteil, das die Klage abwies, bleibt bestehen. Der Kläger ist nicht berechtigt, mit dem in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein die in diesem Führerschein ausgewiesenen Fahrerlaubnisklassen A, B und C in Deutschland zu nutzen, weil der ausländische Führerschein unzweifelhaft einen deutschen Wohnsitz des Inhabers zum Zeitpunkt der Erteilung ausweist. Nach § 28 Abs.4 Satz1 Nr.2 FeV entfällt in diesem Fall die Anerkennung der ausländischen EU-/EWR-Fahrerlaubnis in Deutschland; hierfür bedarf es keiner zusätzlichen Maßnahme der deutschen Behörde oder einer Maßnahme des Ausstellstaats. Die Entscheidung schützt die Regelung gegen unionsrechtliche Bedenken und lässt die Frage der Fortgeltung der ursprünglich deutschen Fahrerlaubnisse unentschieden, die erst durch spätere gesetzliche Änderungen der FeV anders geregelt wurde.