Urteil
10 S 856/17
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 5. April 2016 - 7 K 2408/14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie mit einer ihr erteilten britischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland führen darf. 2 Die am 16.11.1964 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie ist nicht mehr im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis, nachdem die ihr im Jahr 1982 und im Jahr 1993 erteilten Fahrerlaubnisse jeweils wegen Trunkenheitsfahrten (im Jahr 1992 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,57 Promille sowie im Jahr 1996 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,36 Promille) entzogen worden waren und sie - nach Einholung eines für sie negativen medizinisch-psychologischen Gutachtens - zwei Anträge auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in den Jahren 1998 und 2000 wieder zurücknahm. 3 Am 31.05.2005 wurde der Klägerin eine tschechische Fahrerlaubnis der Klassen B und B1 erteilt; der Führerschein nannte als Wohnort die deutsche Anschrift der Klägerin. Nachdem die Klägerin, die ihre tschechische Fahrerlaubnis bei einer Verkehrskontrolle vorgezeigt hatte, vom Landratsamt Tübingen mit Schreiben vom 29.08.2008 darauf hingewiesen worden war, dass sie von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis wegen des Wohnsitzverstoßes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keinen Gebrauch machen dürfe, tauschte sie diese am 22.02.2009 in eine britische Fahrerlaubnis um. Im Folgenden stellte das Landratsamt Tübingen - in Unkenntnis des Umtauschs - mit Bescheid vom 28.07.2009 fest, dass die tschechische Fahrerlaubnis der Klägerin im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unwirksam sei. Auch den Verwaltungsgerichten, die die Klägerin gegen den Bescheid vom 28.07.2009 erfolglos anrief, teilte die Klägerin den Umtausch nicht mit (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 22.12.2009 - 8 K 3468/09 - sowie Urteil vom 10.02.2011 - 8 K 4164/09 - sowie die Senatsbeschlüsse vom 11.03.2010 - 10 S 123/10 -und vom 08.11.2011 - 10 S 1133/11 -). 4 Erst als das Landratsamt Tübingen die Klägerin im Hinblick auf den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens mit Schreiben vom 19.12.2012 zur Vorlage ihres tschechischen Führerscheins aufforderte, offenbarte die Klägerin den Umtausch und beantragte sodann durch ihren Prozessbevollmächtigen mit Schreiben vom 03.07.2013, „die Inlandsgültigkeit des am 22.02.2009 durch Umschreibung eines tschechischen Führerscheins vom 31.05.2005 erlangten britischen Führscheins anzuerkennen.“ 5 Ein am 17.07.2013 gestellter Eilantrag der Klägerin, gerichtet auf die Feststellung, dass sie berechtigt sei, von ihrem britischen Führerschein auch auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, hatte keinen Erfolg (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 29.08.2013 - 8 K 2058/13 - sowie Senatsbeschluss vom 09.01.2014 - 10 S 1902/13 -). 6 Am 16.07.2014 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben und beantragt, „das beklagte Land zu verurteilen, die Inlandsgültigkeit des am 22.03.2009 durch Umschreibung eines tschechischen Führerscheins vom 31.05.2005 erlangten britischen Führerscheins anzuerkennen“. Zweifel an der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses bei der Erteilung der britischen Fahrerlaubnis seien unberechtigt. Der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber habe mit der Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV einen entsprechenden Ausnahmetatbestand der hier in Rede stehenden Art und Weise überhaupt nicht vorgesehen. 7 Mit Urteil vom 29.07.2014 sprach das Amtsgericht Tübingen die Klägerin vom (auf die fehlende Inlandsgültigkeit der britischen Fahrerlaubnis bei einer Pkw-Fahrt der Klägerin am 11.02.2013 gestützten) Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis frei. Nachdem das OLG Stuttgart diese Entscheidung mit Urteil vom 05.02.2015 - 4 Ss 697/14 - (NZV 2015, 512) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Tübingen zurückverwiesen hat, ist das gegen die Klägerin betriebene Strafverfahren nach wie vor unter dem Aktenzeichen 8 Ds 15 Js 5186/13 beim Amtsgericht anhängig. 8 Während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat das beklagte Land eine Auskunft des „Resper Casework Team“ der britischen „Driver & Vehicle Licensing Agency“ - DVLA - in Swansea vom 22.02.2016 vorgelegt, der zufolge die britische Fahrerlaubnis der Klägerin am 10.02.2015 rechtskräftig entzogen worden sei. 9 Mit Urteil vom 05.04.2016 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die von der Kammer als Verpflichtungsklage angesehene Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage dürfte bereits unzulässig sein, weil mit der Aufhebung der britischen Fahrerlaubnis ein erledigendes Ereignis eingetreten sei. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung habe. Dabei bedürfe es keiner Entscheidung, ob dem Beschluss des Bayerischen VGH vom 16.02.2016 - 11 CE 16.15 - (juris) darin zu folgen sei, dass es bereits an einer Anspruchsgrundlage fehle, weil die FeV die Möglichkeit, einen feststellenden Verwaltungsakt über eine bestehende Berechtigung zu erlassen, gerade nicht vorsehe. Unabhängig hiervon scheide die Anerkennung der Inlandsgültigkeit der britischen Fahrerlaubnis schon deswegen aus, weil diese von den britischen Behörden aufgehoben worden sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin dürften die vom Resper Casework Team zur Verfügung gestellten Informationen vom Gericht berücksichtigt werden, weil das Resper Netzwerk im europäischen Recht ausdrücklich vorgesehen sei. Außerdem sei das Resper Casework Team der britischen Fahrerlaubnis- und Fahrzeugzulassungsbehörde zugeordnet, so dass es sich um eine britische Behörde handele. Aufgrund des Fehlens einer gültigen EU-Fahrerlaubnis komme es auch nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV wegen eines Wohnsitzverstoßes bei Erteilung des britischen Führerscheins vorliegen würden. 10 Im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens hat der Beklagte eine weitere Auskunft der britischen DVLA in Swansea vom 24.05.2016 vorgelegt, die unter anderem nochmals den rechtskräftigen Entzug der britischen Fahrerlaubnis der Klägerin bestätigte. 11 Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung hat die Klägerin geltend gemacht, die Bestandskraft der britischen Entziehungsverfügung könne nicht festgestellt werden. Ihr sei von einer irgendwie gearteten Rücknahme oder Entziehung der Fahrerlaubnis durch die britischen Behörden nichts bekannt. Auch gäben die europäischen Führerscheinrichtlinien keine Antwort auf die Frage, ob auch im Rahmen des Umtausches einer Fahrerlaubnis das Wohnsitzerfordernis eingehalten werden müsse. Zudem habe der deutsche Gesetzgeber eine etwaige europarechtlich anerkannte Ausnahmemöglichkeit vom Anerkennungsgrundsatz nicht in das nationale Recht umgesetzt. Die eng auszulegende Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV betreffe ausschließlich originär erworbene Fahrerlaubnisse. Auch sei § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV nicht europarechtskonform, weil sich dort nicht die Einschränkung finde, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen von dessen Behörden zu stammen hätten. Wegen des fortbestehenden Souveränitätsprinzips müssten in Europa Verwaltungsakte ausländischer Behörden anerkannt und dürften nur ausnahmsweise für inlandsungültig erklärt werden, wenn die Behörde des Ausstellermitgliedstaats selbst unbestreitbar darüber informiere, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis dort über seinen Wohnsitz getäuscht habe. 12 Die Klägerin beantragt zuletzt, 13 das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 5. April 2016 - 7 K 2408/14 - zu ändern und festzustellen, dass sie im Umfang der Berechtigung ihrer am 22. Februar 2009 erteilten britischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge führen darf, 14 hilfsweise festzustellen, dass sie bis zum Zeitpunkt der behaupteten Entziehung der britischen Fahrerlaubnis berechtigt war, von dieser im Inland Gebrauch zu machen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Er verteidigt das angegriffene Urteil und verweist im Übrigen auf die weitere im Berufungszulassungsverfahren eingeholte Auskunft der britischen Fahrerlaubnisbehörden. 18 Dem Senat liegen die Akten des Landratsamtes Tübingen und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Hierauf sowie auf die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die mit ihrem Hauptantrag begehrte Feststellung hat (A.). Auch der in der mündlichen Verhandlung des Senats gestellte Hilfsantrag hat keinen Erfolg (B.). 20 A. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sie im Umfang der Berechtigung ihrer am 22.02.2009 erteilten britischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge führen darf. 21 I. Die Klage ist im Hauptantrag als Feststellungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. 22 Dem steht nicht in die in § 43 Abs. 2 VwGO normierte Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer Gestaltungs- und Leistungsklage entgegen. Im vorliegenden Fall wäre eine - vom Verwaltungsgericht als dem Begehren der Klägerin am besten entsprechend angesehene - Verpflichtungsklage bereits mangels Klagebefugnis unzulässig, weil die FeV keine Anspruchsgrundlage enthält, die die Fahrerlaubnisbehörde verpflichten würde, die Berechtigung eines Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, verbindlich durch Verwaltungsakt festzustellen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.02.2016 - 11 CE 16.15 - juris Rn. 11; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 43 Rn. 132 ff.). Besteht Streit, ob der Betreffende von seiner EU-Fahrerlaubnis Gebrauch machen darf, muss er sein Begehren auf Feststellung der Inlandsgültigkeit seiner EU-Fahrerlaubnis mit einer Feststellungklage verfolgen (vgl. Senatsurteil vom 27.06.2017 - 10 S 1716/15 - juris; BayVGH, Beschluss vom 16.02.2016 a. a. O. m. w. N.). 23 II. Die Klage ist im Hauptantrag nicht begründet. 24 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sie auf Grundlage ihrer britischen Fahrerlaubnis vom 22.02.2009 in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge führen darf. Dem steht jedenfalls die Entziehung dieser Fahrerlaubnis durch die britische Fahrerlaubnisbehörde (vgl. 1.) sowie der Wohnsitzverstoß bei der Erteilung der der britischen Fahrerlaubnis zugrunde liegenden tschechischen Fahrerlaubnis vom 31.05.2005 entgegen (vgl. 2.). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Auskunft der britischen Fahrerlaubnisbehörde vom 24.05.2016 - wofür vieles spricht - dahingehend zu verstehen ist, dass die Klägerin auch beim Umtausch der tschechischen Fahrerlaubnis in eine britische gegen das Wohnsitzprinzip verstoßen hat und die Anerkennung der britischen Fahrerlaubnis auch aus diesem Grund ausscheidet (vgl. zur Erforderlichkeit der Beachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses beim Umtausch einer Fahrerlaubnis Senatsbeschluss vom 11.09.2014 - 10 S 817/14 - NJW 2014, 3739). 25 1. Dem Feststellungsbegehren steht bereits der Entzug der britischen Fahrerlaubnis vom 22.02.2009 entgegen. 26 a) Gemäß § 28 Abs. 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 28 Abs. 2 bis 4 FeV im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. 27 Die Klägerin ist nicht Inhaberin einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis. Ihre britische Fahrerlaubnis vom 22.02.2009 wurde ihr von der dortigen Behörde am 10.02.2015 bestandskräftig entzogen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den beiden Auskünften der in Swansea ansässigen britischen Fahrerlaubnisbehörde DVLA (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 11.09.2014 - 10 S 817/14 - NJW 2014, 3739) vom 22.02.2016 sowie vom 24.05.2016. Dass es sich auch bei der Mitteilung vom 22.02.2016 um eine Auskunft der DVLA handelt, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass in der Signatur der E-Mail auch von einem „Resper Casework Team“ die Rede ist. Wie aus dem weiteren Text der Signatur der E-Mail vom 22.02.2016 ersichtlich ist, handelt es sich beim Resper Casework Team lediglich um eine Abteilung der in Swansea (Wales) ansässigen DVLA; RESPER ist der Name des in Art. 15 Satz 2 der RL 2006/126/EG vorgesehenen EU-Führerscheinnetzes (als Teil des Führerschein-Informationssystems Eucaris) für den Austausch von Führerscheininformationen zwischen den EU-Mitgliedstaaten. 28 b) Dem Fehlen einer für einen Anspruch nach § 28 Abs. 1 FeV erforderlichen gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegen halten, sie habe keine Kenntnis von der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis erlangt, weswegen der Entzug nicht wirksam sei. 29 Wird eine nach § 28 Abs. 1 FeV für das Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis durch den Ausstellermitgliedstaat entzogen, kann der Betroffene die Wirksamkeit dieser Entziehung allein mittels der hierfür im Ausstellermitgliedstaat vorgesehenen Rechtsbehelfe überprüfen lassen. Die Prüfungskompetenz der deutschen Verwaltungsgerichte beschränkt sich grundsätzlich auf die Kontrolle des Handelns der deutschen öffentlichen Gewalt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77 - BVerfGE 58, 1; Huber in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Art. 19 Abs. 4 Rn. 420 ff. m. w. N.). Die Überprüfung einer britischen Fahrerlaubnis ist auch nicht in dem von der Klägerin gewählten Weg möglich, die von einem deutschen Gericht die Feststellung des Fortbestehens eines Ausschnitts des durch die britischen Fahrerlaubnis vermittelten Rechts in Gestalt der Berechtigung des Führens von Kraftfahrzeugen im EU-Mitgliedstaat Deutschland verlangt. Auch eine solche Feststellung würde notwendig in die Kompetenz des Ausstellermitgliedstaats eingreifen, weil im deutschen Verwaltungsgerichtsprozess eine grundsätzlich allein den Behörden und Gerichten des Ausstellermitgliedstaats vorbehaltene Prüfung vorgenommen werden müsste, nämlich anhand des nationalen Rechts des Ausstellermitgliedstaats zu prüfen, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis wirksam war. 30 c) Es ist auch nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass § 28 Abs. 1 FeV in Fällen wie dem vorliegenden nicht mit Unionsrecht in Gestalt des seit dem 19.01.2009 geltenden Anerkennungsgrundsatzes des Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG vereinbar wäre und deswegen unionsrechtskonform ausgelegt werden müsste oder gar ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG angezeigt sein könnte. 31 Zwar fällt auf, dass sich Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG (sog. Dritte EU-Führerscheinrichtlinie), dessen Umsetzung § 28 Abs. 1 FeV dient, anders als § 28 Abs. 1 FeV nicht auf EU-Fahrerlaubnisse bezieht, sondern die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten „Führerscheine“ statuiert und damit trotz der insoweit uneinheitlichen Terminologie der RL 2006/126/EG das Ausweispapier Führerschein und nicht die diesem Papier zugrundliegende materielle Fahrberechtigung meint (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2012 - 3 C 34.11 - BVerwGE 144, 220; Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.05.2017 in der Rs. C-195/16, Rn. 32 ff.). Mit dem Widerruf der dem britischen Führerschein zugrunde liegenden Fahrerlaubnis ist aber auch der britische Führerschein nicht mehr vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland „ausgestellt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG. Da dem Führerschein keine konstitutive Bedeutung für das Bestehen einer Fahrerlaubnis zukommt, sondern der Führerschein als bloßes Ausweisdokument lediglich das Bestehen einer materiellen Berechtigung dokumentiert, folgt das Recht am Papier gewissermaßen dem Recht aus dem Papier mit der Konsequenz, dass der Inhaber eines Führerscheins mit dem Entzug der zugrunde liegenden Fahrberechtigung auch unionsrechtlich das Recht verliert, von dem Führerschein weiter Gebrauch zu machen (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.05.2017 in der Rs. C-195/16, Rn. 42). Auch nach der RL 2006/126/EG bildet die Einhaltung von unionsweiten Mindestanforderungen hinsichtlich der Erteilung einer Fahrerlaubnis die notwendige Voraussetzung für die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.05.2017 in der Rs. C-195/16, Rn. 58), so dass mit dem Wegfall der Fahrerlaubnis auch die Grundlage für die Anerkennung des - die Fahrerlaubnis lediglich dokumentierenden - Führerscheins entfällt. 32 Dabei enthält die RL 2006/126/EG selbst keine rechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Frage, in welchem Weg die einzelnen EU-Mitgliedstaaten die von ihnen in Umlauf gebrachten Führerscheine bei Wegfall der materiellen Fahrerlaubnis wieder aus dem Verkehr zu ziehen haben; allein in Art. 3 Abs. 3 der RL 2006/126/EG wird eine punktuelle Verantwortung der Mitgliedstaaten für die von ihnen ausgestellten Führerscheine statuiert. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass der Besitzer eines Führerscheindokuments, das nach dem Willen des Ausstellermitgliedstaats wegen Entzugs der materiellen Berechtigung keine Wirksamkeit mehr entfalten soll, von diesem Dokument unionsweit so lange Gebrauch machen darf, bis es dem Ausstellermitgliedstaat gelungen ist, das Führerscheindokument einzuziehen. Eine solche Auslegung würde zu dem paradoxen Ergebnis führen, dass der Besitzer eines EU-Führerscheins in allen Mitgliedstaaten der EU von diesem Gebrauch machen dürfte mit Ausnahme des Ausstellermitgliedstaats. Gerade der fehlende einheitliche Rechtsrahmen, insbesondere was die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Vollstreckung einer Pflicht zur Rückgabe eines ungültigen Führerscheindokuments an den Ausstellermitgliedstaat anbelangt, spricht vielmehr dafür, dass die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine nur so lange als „ausgestellt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG anzusehen sind, wie dies dem Willen des Ausstellermitgliedstaats entspricht. Solange die gegenwärtig bestehenden erheblichen praktischen Schwierigkeiten der Vollstreckung nationaler Verwaltungsakte im europäischen Ausland nicht für den Bereich des Führerscheinrechts überwunden sind, würde eine Pflicht zur (weiteren) Anerkennung eines der materiellen Fahrberechtigung entkleideten Führerscheins notwendig zu einer erheblichen Gefährdung der unionsweiten Straßenverkehrssicherheit führen und damit dem Sinn und Zweck der Richtlinie, durch eine Harmonisierung des Führerscheinrechts der Mitgliedstaaten die Verkehrssicherheit in der Europäischen Union zu erhöhen (vgl. Erwägungsgrund 2 der RL 2006/126/EG), diametral widersprechen. 33 Dem allen entspricht es, dass die britische Fahrerlaubnisbehörde DVLA gegenüber dem deutschen Kraftfahrtbundesamt sinngemäß erklärt hat, dass der britische Führerschein der Klägerin keine Wirksamkeit mehr entfalten soll. In der Mitteilung der DVLA heißt es, der DVLA sei nicht bekannt, „wo sich die britische Fahrerlaubnis“ befinde, die „wenn möglich, beschlagnahmt und zur Vernichtung an die DVLA zurückgegeben“ werden solle. Da eine physische Beschlagnahme nur hinsichtlich des Ausweisdokuments (dem Führerschein), nicht aber hinsichtlich der Fahrerlaubnis in Betracht kommt, lässt sich aus der - ersichtlich nicht zwischen den Begriffen Fahrerlaubnis und Führerschein differenzierenden - Mitteilung ersehen, dass der Führerschein der Klägerin vom 22.02.2009 nach dem Willen der DVLA nicht mehr als „ausgestellt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG angesehen werden soll. 34 Zu dem gleichen Ergebnis käme man, wenn man mit dem Beschluss des Senats vom 11.09.2014 - 10 S 817/14 - (NJW 2014, 3739) aus dem Umstand, dass nach der Rechtsprechung des EuGH zum Wohnsitzerfordernis schon ein nach unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat anzunehmender Wohnsitzverstoß bei der Erteilung einer (originären) Fahrerlaubnis zur Nichtanerkennung berechtigt (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 26.04.2012 - C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 1935 m. w. N.), schließen wollte, dass dies erst recht gelten müsse bei einer Auskunft der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde des Ausstellermitgliedstaats, dass eine dort zunächst erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden sei (gegen die Anwendung der Figur der „vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen“ in Bezug auf eine solche Auskunft etwa Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 28 FeV Rn. 22). Bei den beiden Auskünften der DVLA vom 22.02.2016 sowie vom 24.05.2016 handelt es sich um solche unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaats Großbritannien. Mit dem Einwand, auch in Großbritannien als Rechtsstaat könne eine Entziehungsverfügung erst dann Wirksamkeit entfalten, wenn sie bestandskräftig sei, was hier ganz offensichtlich mangels Zustellung nicht einmal ansatzweise festzustellen sei, greift die Klägerin der Sache nach nicht die Richtigkeit der Auskunft (dass die Fahrerlaubnis entzogen worden sei), sondern die Wirksamkeit der (in der Auskunft lediglich mitgeteilten) Fahrerlaubnisentziehung an. 35 2. Unabhängig hiervon hat die Klägerin auch deswegen keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil einer aus der britischen Fahrerlaubnis abgeleiteten Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland der Ausschlussgrund des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV entgegen steht. Denn die der britischen Fahrerlaubnis zugrunde liegende tschechische Fahrerlaubnis wurde unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt. 36 Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. 37 § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV findet auch dann Anwendung, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausgestellter EU-Führerschein ohne erneute Überprüfung der Fahreignung in einen Führerschein eines anderen EU-Mitgliedstaats umgetauscht wird, der seinerseits keinen weiteren Wohnsitzverstoß dokumentiert (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 24.11.2014 - 11 ZB 14.1193 - BayVBl 2015, 419 und vom 08.01.2016 - 11 CS 15.2485 - juris sowie Urteil vom 21.03.2017 - 11 B 16.2007 - VRS 131, 218). 38 Der Wortlaut der Vorschrift steht einem Normverständnis, wonach mit „Führerschein“ nicht nur das zuletzt gültige, sondern (auch) das die Ersterteilung der Fahrerlaubnis dokumentierende Ausweispapier gemeint ist, nicht entgegen. Eine solche Auslegung ist zudem durch den Sinn und Zweck der Vorschrift geboten. Der Verordnungsgeber macht mit § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV von der ihm durch die Rechtsprechung des EuGH eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, in Abweichung von dem in Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG statuierten Grundsatz der Anerkennung der von anderen EU-Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine „ohne jede Formalität“, im deutschen Hoheitsgebiet die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu versagen, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein selbst feststeht, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e) der RL 2006/126/EG vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat nicht beachtet wurde (vgl. EuGH, Urteile vom 01.03.2012 - C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 sowie vom 26.04.2012 - C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 1935). Mit der Bestimmung sollen folglich - insoweit in systematischer Parallelität zur Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Alt. 2 FeV (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 18.07.2017 - 10 S 1216/17 - juris) - möglichst effektiv bestimmte Erscheinungsformen des die Verkehrssicherheit in der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigenden Missbrauchs des Anerkennungsgrundsatzes des Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG bekämpft werden. Diesem Ziel entspricht eine Auslegung am besten, nach der ein aus dem Führerschein ersichtlicher - die Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz des Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG begründender - Wohnsitzverstoß der in diesem Führerschein dokumentierten Fahrerlaubnis dauerhaft anhaftet, mit der Folge, dass der Anerkennungsgrundsatz nicht durch die Ausstellung eines neuen (keinen Wohnsitzverstoß enthaltenden) Führerscheins, sondern allein durch eine erneute Überprüfung der Fahreignung des Führerscheinbesitzer wieder aktiviert werden kann (vgl. zum Ganzen auch Senatsurteil vom 27.06.2017 a. a. O.). 39 Diese Interpretation von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV steht auch im Einklang mit Unionsrecht. 40 Nichts anderes folgt aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2012 - 3 C 34.11 - (BVerwGE 144, 220). Dem dortigen Kläger war unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ein tschechischer Führerschein der Klasse C ausgestellt worden, der neben dieser Fahrerlaubnis auch die zuvor in Deutschland vom Kläger erworbenen Fahrerlaubnisse der Klassen A und B auswies. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass der gleichzeitig mit der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C vorgenommene Umtausch der schon bestehenden deutschen Fahrerlaubnisse der Klassen A und B und die Ausstellung eines auch diese beiden Fahrzeugklassen umfassenden tschechischen Führerscheins nicht dazu führe, dass der Kläger auf dieser Grundlage Kraftfahrzeuge der Klassen A und B in Deutschland führen dürfe. Ohne sich insoweit festzulegen, führte das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang aus, die zum Zeitpunkt des Umtauschs noch geltende zweite Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG spreche dafür, dass dem Kläger auch hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen A und B mit dem Umtausch eine tschechische Fahrerlaubnis erteilt und nicht lediglich ein neuer tschechischer Führerschein ausgestellt worden sei. 41 Zwar mag es zutreffen, dass im Rahmen des Umtauschs eines EU-Führerscheins in einen EU-Führerschein eines weiteren Mitgliedstaats jedenfalls bei gleichzeitiger Verlängerung der Gültigkeit der Fahrerlaubnis zugleich (partiell) eine neue Fahrerlaubnis erteilt wird. Dies rechtfertigt aber entgegen einer insbesondere von Teilen der Strafrechtsjudikatur (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.01.2016 - 1 OLG 1 Ss 106/15 - juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2015 a. a. O.) vertretenen Ansicht nicht den Schluss, durch die Neuerteilung würden Mängel der durch den ersten Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis gleichsam geheilt, so dass hinsichtlich des neu ausgestellten Führerscheins wieder von der uneingeschränkten Anwendung des Anerkennungsgrundsatzes des Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG ausgegangen werden müsste. Hierbei wird übersehen, dass in allen Fällen, in denen im Rahmen der (mit dem Umtausch des Führerscheins zugleich erfolgenden) Neuerteilung der Fahrerlaubnis keine erneute Prüfung der Fahreignung des Betroffenen vorgenommen wird, die neu erteilte (zweite) Fahrerlaubnis auf der ersten Fahrerlaubnis aufsetzt und deswegen Mängel dieser ersten Fahrerlaubnis auch der zweiten Fahrerlaubnis weiter anhaften mit der Folge, dass dem (diese zweite Fahrerlaubnis dokumentierenden) neuen Führerschein ebenfalls die Anerkennung versagt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 3 C 31/07 - NJW 2009, 1687 sowie vom 08.09.2011 - 3 B 19/11 - ZfSch 2012, 597; Senatsbeschlüsse vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09 - VBlBW 2010, 122, vom 04.02.2010 - 10 S 2773/09 - VBlBW 2010, 242, vom 21.06.2012 - 10 S 230/11 - DAR 2012, 657 sowie vom 11.09.2014 a. a. O.; BayVGH, Beschlüsse vom 24.11.2014 und vom 08.01.2016 sowie Urteil vom 21.03.2017, jeweils a. a. O.; OVG Saarland, Beschluss vom 10.03.2017 - 1 B 357/16 - juris; Thüringer OVG, Beschluss vom 29.04.2016 - 2 EO 563/15 - DAR 2017, 102). 42 Die Annahme, mit der prüfungsfreien Neuerteilung einer (zweiten) Fahrerlaubnis im Weg des Umtauschs würden Mängel der umgetauschten (ersten) Fahrerlaubnis geheilt, findet auch in der Rechtsprechung des EuGH keine Grundlage. Dort ist vielmehr geklärt, dass ein Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung eines Führerscheins ablehnen kann, der auf der Grundlage eines Führerscheins ausgestellt wurde, der mit einer Unregelmäßigkeit behaftet ist, die die Nichtanerkennung des letztgenannten Führerscheins rechtfertigt (vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011 - C-224/10, Apelt - juris sowie Beschluss vom 22.11.2011 - C-590/10, Köppl - juris). 43 B. Auch der Hilfsantrag der Klägerin, dass sie bis zum Zeitpunkt der behaupteten Entziehung der britischen Fahrerlaubnis berechtigt war, von dieser im Inland Gebrauch zu machen, hat aus den unter A. II. 2. ausgeführten Gründen keinen Erfolg. 44 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. 45 Beschluss vom 29. August 2017 46 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt. 47 Der Streitwertbeschluss ist unanfechtbar. Gründe 19 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die mit ihrem Hauptantrag begehrte Feststellung hat (A.). Auch der in der mündlichen Verhandlung des Senats gestellte Hilfsantrag hat keinen Erfolg (B.). 20 A. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sie im Umfang der Berechtigung ihrer am 22.02.2009 erteilten britischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge führen darf. 21 I. Die Klage ist im Hauptantrag als Feststellungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. 22 Dem steht nicht in die in § 43 Abs. 2 VwGO normierte Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer Gestaltungs- und Leistungsklage entgegen. Im vorliegenden Fall wäre eine - vom Verwaltungsgericht als dem Begehren der Klägerin am besten entsprechend angesehene - Verpflichtungsklage bereits mangels Klagebefugnis unzulässig, weil die FeV keine Anspruchsgrundlage enthält, die die Fahrerlaubnisbehörde verpflichten würde, die Berechtigung eines Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, verbindlich durch Verwaltungsakt festzustellen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.02.2016 - 11 CE 16.15 - juris Rn. 11; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 43 Rn. 132 ff.). Besteht Streit, ob der Betreffende von seiner EU-Fahrerlaubnis Gebrauch machen darf, muss er sein Begehren auf Feststellung der Inlandsgültigkeit seiner EU-Fahrerlaubnis mit einer Feststellungklage verfolgen (vgl. Senatsurteil vom 27.06.2017 - 10 S 1716/15 - juris; BayVGH, Beschluss vom 16.02.2016 a. a. O. m. w. N.). 23 II. Die Klage ist im Hauptantrag nicht begründet. 24 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sie auf Grundlage ihrer britischen Fahrerlaubnis vom 22.02.2009 in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge führen darf. Dem steht jedenfalls die Entziehung dieser Fahrerlaubnis durch die britische Fahrerlaubnisbehörde (vgl. 1.) sowie der Wohnsitzverstoß bei der Erteilung der der britischen Fahrerlaubnis zugrunde liegenden tschechischen Fahrerlaubnis vom 31.05.2005 entgegen (vgl. 2.). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Auskunft der britischen Fahrerlaubnisbehörde vom 24.05.2016 - wofür vieles spricht - dahingehend zu verstehen ist, dass die Klägerin auch beim Umtausch der tschechischen Fahrerlaubnis in eine britische gegen das Wohnsitzprinzip verstoßen hat und die Anerkennung der britischen Fahrerlaubnis auch aus diesem Grund ausscheidet (vgl. zur Erforderlichkeit der Beachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses beim Umtausch einer Fahrerlaubnis Senatsbeschluss vom 11.09.2014 - 10 S 817/14 - NJW 2014, 3739). 25 1. Dem Feststellungsbegehren steht bereits der Entzug der britischen Fahrerlaubnis vom 22.02.2009 entgegen. 26 a) Gemäß § 28 Abs. 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 28 Abs. 2 bis 4 FeV im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. 27 Die Klägerin ist nicht Inhaberin einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis. Ihre britische Fahrerlaubnis vom 22.02.2009 wurde ihr von der dortigen Behörde am 10.02.2015 bestandskräftig entzogen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den beiden Auskünften der in Swansea ansässigen britischen Fahrerlaubnisbehörde DVLA (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 11.09.2014 - 10 S 817/14 - NJW 2014, 3739) vom 22.02.2016 sowie vom 24.05.2016. Dass es sich auch bei der Mitteilung vom 22.02.2016 um eine Auskunft der DVLA handelt, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass in der Signatur der E-Mail auch von einem „Resper Casework Team“ die Rede ist. Wie aus dem weiteren Text der Signatur der E-Mail vom 22.02.2016 ersichtlich ist, handelt es sich beim Resper Casework Team lediglich um eine Abteilung der in Swansea (Wales) ansässigen DVLA; RESPER ist der Name des in Art. 15 Satz 2 der RL 2006/126/EG vorgesehenen EU-Führerscheinnetzes (als Teil des Führerschein-Informationssystems Eucaris) für den Austausch von Führerscheininformationen zwischen den EU-Mitgliedstaaten. 28 b) Dem Fehlen einer für einen Anspruch nach § 28 Abs. 1 FeV erforderlichen gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegen halten, sie habe keine Kenntnis von der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis erlangt, weswegen der Entzug nicht wirksam sei. 29 Wird eine nach § 28 Abs. 1 FeV für das Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis durch den Ausstellermitgliedstaat entzogen, kann der Betroffene die Wirksamkeit dieser Entziehung allein mittels der hierfür im Ausstellermitgliedstaat vorgesehenen Rechtsbehelfe überprüfen lassen. Die Prüfungskompetenz der deutschen Verwaltungsgerichte beschränkt sich grundsätzlich auf die Kontrolle des Handelns der deutschen öffentlichen Gewalt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77 - BVerfGE 58, 1; Huber in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Art. 19 Abs. 4 Rn. 420 ff. m. w. N.). Die Überprüfung einer britischen Fahrerlaubnis ist auch nicht in dem von der Klägerin gewählten Weg möglich, die von einem deutschen Gericht die Feststellung des Fortbestehens eines Ausschnitts des durch die britischen Fahrerlaubnis vermittelten Rechts in Gestalt der Berechtigung des Führens von Kraftfahrzeugen im EU-Mitgliedstaat Deutschland verlangt. Auch eine solche Feststellung würde notwendig in die Kompetenz des Ausstellermitgliedstaats eingreifen, weil im deutschen Verwaltungsgerichtsprozess eine grundsätzlich allein den Behörden und Gerichten des Ausstellermitgliedstaats vorbehaltene Prüfung vorgenommen werden müsste, nämlich anhand des nationalen Rechts des Ausstellermitgliedstaats zu prüfen, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis wirksam war. 30 c) Es ist auch nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass § 28 Abs. 1 FeV in Fällen wie dem vorliegenden nicht mit Unionsrecht in Gestalt des seit dem 19.01.2009 geltenden Anerkennungsgrundsatzes des Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG vereinbar wäre und deswegen unionsrechtskonform ausgelegt werden müsste oder gar ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG angezeigt sein könnte. 31 Zwar fällt auf, dass sich Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG (sog. Dritte EU-Führerscheinrichtlinie), dessen Umsetzung § 28 Abs. 1 FeV dient, anders als § 28 Abs. 1 FeV nicht auf EU-Fahrerlaubnisse bezieht, sondern die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten „Führerscheine“ statuiert und damit trotz der insoweit uneinheitlichen Terminologie der RL 2006/126/EG das Ausweispapier Führerschein und nicht die diesem Papier zugrundliegende materielle Fahrberechtigung meint (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2012 - 3 C 34.11 - BVerwGE 144, 220; Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.05.2017 in der Rs. C-195/16, Rn. 32 ff.). Mit dem Widerruf der dem britischen Führerschein zugrunde liegenden Fahrerlaubnis ist aber auch der britische Führerschein nicht mehr vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland „ausgestellt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG. Da dem Führerschein keine konstitutive Bedeutung für das Bestehen einer Fahrerlaubnis zukommt, sondern der Führerschein als bloßes Ausweisdokument lediglich das Bestehen einer materiellen Berechtigung dokumentiert, folgt das Recht am Papier gewissermaßen dem Recht aus dem Papier mit der Konsequenz, dass der Inhaber eines Führerscheins mit dem Entzug der zugrunde liegenden Fahrberechtigung auch unionsrechtlich das Recht verliert, von dem Führerschein weiter Gebrauch zu machen (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.05.2017 in der Rs. C-195/16, Rn. 42). Auch nach der RL 2006/126/EG bildet die Einhaltung von unionsweiten Mindestanforderungen hinsichtlich der Erteilung einer Fahrerlaubnis die notwendige Voraussetzung für die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.05.2017 in der Rs. C-195/16, Rn. 58), so dass mit dem Wegfall der Fahrerlaubnis auch die Grundlage für die Anerkennung des - die Fahrerlaubnis lediglich dokumentierenden - Führerscheins entfällt. 32 Dabei enthält die RL 2006/126/EG selbst keine rechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Frage, in welchem Weg die einzelnen EU-Mitgliedstaaten die von ihnen in Umlauf gebrachten Führerscheine bei Wegfall der materiellen Fahrerlaubnis wieder aus dem Verkehr zu ziehen haben; allein in Art. 3 Abs. 3 der RL 2006/126/EG wird eine punktuelle Verantwortung der Mitgliedstaaten für die von ihnen ausgestellten Führerscheine statuiert. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass der Besitzer eines Führerscheindokuments, das nach dem Willen des Ausstellermitgliedstaats wegen Entzugs der materiellen Berechtigung keine Wirksamkeit mehr entfalten soll, von diesem Dokument unionsweit so lange Gebrauch machen darf, bis es dem Ausstellermitgliedstaat gelungen ist, das Führerscheindokument einzuziehen. Eine solche Auslegung würde zu dem paradoxen Ergebnis führen, dass der Besitzer eines EU-Führerscheins in allen Mitgliedstaaten der EU von diesem Gebrauch machen dürfte mit Ausnahme des Ausstellermitgliedstaats. Gerade der fehlende einheitliche Rechtsrahmen, insbesondere was die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Vollstreckung einer Pflicht zur Rückgabe eines ungültigen Führerscheindokuments an den Ausstellermitgliedstaat anbelangt, spricht vielmehr dafür, dass die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine nur so lange als „ausgestellt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG anzusehen sind, wie dies dem Willen des Ausstellermitgliedstaats entspricht. Solange die gegenwärtig bestehenden erheblichen praktischen Schwierigkeiten der Vollstreckung nationaler Verwaltungsakte im europäischen Ausland nicht für den Bereich des Führerscheinrechts überwunden sind, würde eine Pflicht zur (weiteren) Anerkennung eines der materiellen Fahrberechtigung entkleideten Führerscheins notwendig zu einer erheblichen Gefährdung der unionsweiten Straßenverkehrssicherheit führen und damit dem Sinn und Zweck der Richtlinie, durch eine Harmonisierung des Führerscheinrechts der Mitgliedstaaten die Verkehrssicherheit in der Europäischen Union zu erhöhen (vgl. Erwägungsgrund 2 der RL 2006/126/EG), diametral widersprechen. 33 Dem allen entspricht es, dass die britische Fahrerlaubnisbehörde DVLA gegenüber dem deutschen Kraftfahrtbundesamt sinngemäß erklärt hat, dass der britische Führerschein der Klägerin keine Wirksamkeit mehr entfalten soll. In der Mitteilung der DVLA heißt es, der DVLA sei nicht bekannt, „wo sich die britische Fahrerlaubnis“ befinde, die „wenn möglich, beschlagnahmt und zur Vernichtung an die DVLA zurückgegeben“ werden solle. Da eine physische Beschlagnahme nur hinsichtlich des Ausweisdokuments (dem Führerschein), nicht aber hinsichtlich der Fahrerlaubnis in Betracht kommt, lässt sich aus der - ersichtlich nicht zwischen den Begriffen Fahrerlaubnis und Führerschein differenzierenden - Mitteilung ersehen, dass der Führerschein der Klägerin vom 22.02.2009 nach dem Willen der DVLA nicht mehr als „ausgestellt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG angesehen werden soll. 34 Zu dem gleichen Ergebnis käme man, wenn man mit dem Beschluss des Senats vom 11.09.2014 - 10 S 817/14 - (NJW 2014, 3739) aus dem Umstand, dass nach der Rechtsprechung des EuGH zum Wohnsitzerfordernis schon ein nach unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat anzunehmender Wohnsitzverstoß bei der Erteilung einer (originären) Fahrerlaubnis zur Nichtanerkennung berechtigt (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 26.04.2012 - C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 1935 m. w. N.), schließen wollte, dass dies erst recht gelten müsse bei einer Auskunft der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde des Ausstellermitgliedstaats, dass eine dort zunächst erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden sei (gegen die Anwendung der Figur der „vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen“ in Bezug auf eine solche Auskunft etwa Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 28 FeV Rn. 22). Bei den beiden Auskünften der DVLA vom 22.02.2016 sowie vom 24.05.2016 handelt es sich um solche unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaats Großbritannien. Mit dem Einwand, auch in Großbritannien als Rechtsstaat könne eine Entziehungsverfügung erst dann Wirksamkeit entfalten, wenn sie bestandskräftig sei, was hier ganz offensichtlich mangels Zustellung nicht einmal ansatzweise festzustellen sei, greift die Klägerin der Sache nach nicht die Richtigkeit der Auskunft (dass die Fahrerlaubnis entzogen worden sei), sondern die Wirksamkeit der (in der Auskunft lediglich mitgeteilten) Fahrerlaubnisentziehung an. 35 2. Unabhängig hiervon hat die Klägerin auch deswegen keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil einer aus der britischen Fahrerlaubnis abgeleiteten Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland der Ausschlussgrund des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV entgegen steht. Denn die der britischen Fahrerlaubnis zugrunde liegende tschechische Fahrerlaubnis wurde unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt. 36 Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. 37 § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV findet auch dann Anwendung, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausgestellter EU-Führerschein ohne erneute Überprüfung der Fahreignung in einen Führerschein eines anderen EU-Mitgliedstaats umgetauscht wird, der seinerseits keinen weiteren Wohnsitzverstoß dokumentiert (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 24.11.2014 - 11 ZB 14.1193 - BayVBl 2015, 419 und vom 08.01.2016 - 11 CS 15.2485 - juris sowie Urteil vom 21.03.2017 - 11 B 16.2007 - VRS 131, 218). 38 Der Wortlaut der Vorschrift steht einem Normverständnis, wonach mit „Führerschein“ nicht nur das zuletzt gültige, sondern (auch) das die Ersterteilung der Fahrerlaubnis dokumentierende Ausweispapier gemeint ist, nicht entgegen. Eine solche Auslegung ist zudem durch den Sinn und Zweck der Vorschrift geboten. Der Verordnungsgeber macht mit § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV von der ihm durch die Rechtsprechung des EuGH eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, in Abweichung von dem in Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG statuierten Grundsatz der Anerkennung der von anderen EU-Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine „ohne jede Formalität“, im deutschen Hoheitsgebiet die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu versagen, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein selbst feststeht, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e) der RL 2006/126/EG vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat nicht beachtet wurde (vgl. EuGH, Urteile vom 01.03.2012 - C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 sowie vom 26.04.2012 - C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 1935). Mit der Bestimmung sollen folglich - insoweit in systematischer Parallelität zur Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Alt. 2 FeV (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 18.07.2017 - 10 S 1216/17 - juris) - möglichst effektiv bestimmte Erscheinungsformen des die Verkehrssicherheit in der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigenden Missbrauchs des Anerkennungsgrundsatzes des Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG bekämpft werden. Diesem Ziel entspricht eine Auslegung am besten, nach der ein aus dem Führerschein ersichtlicher - die Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz des Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG begründender - Wohnsitzverstoß der in diesem Führerschein dokumentierten Fahrerlaubnis dauerhaft anhaftet, mit der Folge, dass der Anerkennungsgrundsatz nicht durch die Ausstellung eines neuen (keinen Wohnsitzverstoß enthaltenden) Führerscheins, sondern allein durch eine erneute Überprüfung der Fahreignung des Führerscheinbesitzer wieder aktiviert werden kann (vgl. zum Ganzen auch Senatsurteil vom 27.06.2017 a. a. O.). 39 Diese Interpretation von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV steht auch im Einklang mit Unionsrecht. 40 Nichts anderes folgt aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2012 - 3 C 34.11 - (BVerwGE 144, 220). Dem dortigen Kläger war unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ein tschechischer Führerschein der Klasse C ausgestellt worden, der neben dieser Fahrerlaubnis auch die zuvor in Deutschland vom Kläger erworbenen Fahrerlaubnisse der Klassen A und B auswies. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass der gleichzeitig mit der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C vorgenommene Umtausch der schon bestehenden deutschen Fahrerlaubnisse der Klassen A und B und die Ausstellung eines auch diese beiden Fahrzeugklassen umfassenden tschechischen Führerscheins nicht dazu führe, dass der Kläger auf dieser Grundlage Kraftfahrzeuge der Klassen A und B in Deutschland führen dürfe. Ohne sich insoweit festzulegen, führte das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang aus, die zum Zeitpunkt des Umtauschs noch geltende zweite Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG spreche dafür, dass dem Kläger auch hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen A und B mit dem Umtausch eine tschechische Fahrerlaubnis erteilt und nicht lediglich ein neuer tschechischer Führerschein ausgestellt worden sei. 41 Zwar mag es zutreffen, dass im Rahmen des Umtauschs eines EU-Führerscheins in einen EU-Führerschein eines weiteren Mitgliedstaats jedenfalls bei gleichzeitiger Verlängerung der Gültigkeit der Fahrerlaubnis zugleich (partiell) eine neue Fahrerlaubnis erteilt wird. Dies rechtfertigt aber entgegen einer insbesondere von Teilen der Strafrechtsjudikatur (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.01.2016 - 1 OLG 1 Ss 106/15 - juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2015 a. a. O.) vertretenen Ansicht nicht den Schluss, durch die Neuerteilung würden Mängel der durch den ersten Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis gleichsam geheilt, so dass hinsichtlich des neu ausgestellten Führerscheins wieder von der uneingeschränkten Anwendung des Anerkennungsgrundsatzes des Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG ausgegangen werden müsste. Hierbei wird übersehen, dass in allen Fällen, in denen im Rahmen der (mit dem Umtausch des Führerscheins zugleich erfolgenden) Neuerteilung der Fahrerlaubnis keine erneute Prüfung der Fahreignung des Betroffenen vorgenommen wird, die neu erteilte (zweite) Fahrerlaubnis auf der ersten Fahrerlaubnis aufsetzt und deswegen Mängel dieser ersten Fahrerlaubnis auch der zweiten Fahrerlaubnis weiter anhaften mit der Folge, dass dem (diese zweite Fahrerlaubnis dokumentierenden) neuen Führerschein ebenfalls die Anerkennung versagt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 3 C 31/07 - NJW 2009, 1687 sowie vom 08.09.2011 - 3 B 19/11 - ZfSch 2012, 597; Senatsbeschlüsse vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09 - VBlBW 2010, 122, vom 04.02.2010 - 10 S 2773/09 - VBlBW 2010, 242, vom 21.06.2012 - 10 S 230/11 - DAR 2012, 657 sowie vom 11.09.2014 a. a. O.; BayVGH, Beschlüsse vom 24.11.2014 und vom 08.01.2016 sowie Urteil vom 21.03.2017, jeweils a. a. O.; OVG Saarland, Beschluss vom 10.03.2017 - 1 B 357/16 - juris; Thüringer OVG, Beschluss vom 29.04.2016 - 2 EO 563/15 - DAR 2017, 102). 42 Die Annahme, mit der prüfungsfreien Neuerteilung einer (zweiten) Fahrerlaubnis im Weg des Umtauschs würden Mängel der umgetauschten (ersten) Fahrerlaubnis geheilt, findet auch in der Rechtsprechung des EuGH keine Grundlage. Dort ist vielmehr geklärt, dass ein Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung eines Führerscheins ablehnen kann, der auf der Grundlage eines Führerscheins ausgestellt wurde, der mit einer Unregelmäßigkeit behaftet ist, die die Nichtanerkennung des letztgenannten Führerscheins rechtfertigt (vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011 - C-224/10, Apelt - juris sowie Beschluss vom 22.11.2011 - C-590/10, Köppl - juris). 43 B. Auch der Hilfsantrag der Klägerin, dass sie bis zum Zeitpunkt der behaupteten Entziehung der britischen Fahrerlaubnis berechtigt war, von dieser im Inland Gebrauch zu machen, hat aus den unter A. II. 2. ausgeführten Gründen keinen Erfolg. 44 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. 45 Beschluss vom 29. August 2017 46 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt. 47 Der Streitwertbeschluss ist unanfechtbar.