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Beschluss

3 L 502/15.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2015:0518.3L502.15.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 3.750,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, der dahingehend zu verstehen ist, die aufschiebende Wirkung seines am 15. April 2015 erhobenen Widerspruchs gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 7. April 2015 für sofort vollziehbar erklärte Feststellung, dass die am 8. Februar 2010 erteilte ungarische Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, sowie die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zum Eintrag eines Sperrvermerks wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn insoweit ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 7. April 2015 offensichtlich rechtmäßig ist. Unter diesen Umständen gebührt dem Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung seiner Verfügung Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines gegen den Bescheid eingelegten Widerspruchs (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. März 1986 – 1 B 14/86 –, NVwZ 1987, 240). 2 Zunächst genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sinn der Begründungspflicht ist es, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führt und sie veranlasst wird, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse die Anordnung des Sofortvollzugs erfordert (vgl. VGH BW, Beschluss vom 24. Juni 2002 – 10 S 985/02 –, NZV 2002, 580; OVG NW, Beschluss vom 22. Januar 2001 – 19 B 1757/00 –, NZV 2001, 396; Finkelnburg/Dom-bert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage 2008, Rn. 741 m.w.N.). Dieser „Selbstkontrolle“ wird die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs gerecht. Der Antragsgegner hat insoweit ausgeführt, dass dann, wenn die mit dem Führerschein dokumentierte Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige, im Interesse der Verkehrssicherheit gewährleistet sein müsse, dass ihr Inhaber nicht durch die Vorlage des Führerscheins den unzutreffenden Eindruck erwecken könne, zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt zu sein. Dies genügt angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs in formaler Hinsicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Ob die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs hingegen in inhaltlicher Hinsicht überzeugt oder nicht, ist keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern des ebenfalls erforderlichen besonderen Vollzugsinteresses. 3 (1) Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 des Bescheids enthaltene Feststellung, dass die dem Antragsteller erteilte ungarische Fahrerlaubnis der Klassen B, T, M und K nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, ist § 3 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – i.V.m. § 28 Abs. 4 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –. Diese Vorschriften ermächtigen die Fahrerlaubnisbehörde, in den Fällen des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV einen feststellenden Verwaltungsakt über die Nichtberechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland zu erlassen. Dabei ist das der Behörde zustehende Ermessen regelmäßig hin zu einem Erlass intendiert (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – 11 CE 14.2358 –, juris Rn. 27; Dauer in: Hetschel/König/Dauer, Fahrerlaubnisrecht, 42. Auflage 2013, § 28 FeV Rn. 56), ohne dass es insoweit einer Begründung bedarf. 4 Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV liegen jedenfalls mittelbar vor, denn der Antragsteller ist gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt, mit seiner im Wege des Umtauschs aus einer tschechischen Fahrerlaubnis erhaltenen ungarischen Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug im Inland zu führen. Der Antragsteller hatte in Zeitpunkt des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis am 27. März 2006 ausweislich des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz (§ 7 Abs. 1 FeV; Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der damals geltenden Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein, ABl.EG L 237 vom 24. August 1991, S. 1) in Deutschland, nicht in der tschechischen Republik. Eine im Wege des Umtauschs in einem EU-Mitgliedsstaat erworbene Fahrerlaubnis, die ein anderer EU-Staat unter Nichtbeachtung der Wohnsitzvoraussetzung erteilt hat, berechtigt jedenfalls dann nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn der umtauschende Mitgliedsstaat die Fahreignung des Führerscheininhabers nicht überprüft hat. Dies gilt auch dann, wenn beim Umtausch selbst kein Wohnsitzverstoß vorliegt. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob mit dem Umtausch eine neue materielle Berechtigung verliehen oder – wie der Antragsgegner meint – nur die tschechische Fahrerlaubnis umgeschrieben und keine neue Fahrerlaubnis erteilt wird. In beiden Fällen ergibt sich aus dem Umtausch keine Berechtigung des Antragstellers, von seinem ungarischen Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen, da er bei der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte und seine Fahreignung beim Umtausch in Ungarn nicht überprüft wurde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. November 2014 – 11 ZB 14.1193 –, juris Rn. 13). Dies ergibt sich aus folgendem: 5 Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, – vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 28 Absätze 2 bis 4 FeV – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Die Berechtigung gilt gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne von § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. 6 Aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in unmittelbarer Anwendung ergibt sich die Inlandsungültigkeit der ungarischen Fahrerlaubnis des Antragstellers nicht. Weder aus dem ungarischen Führerschein selbst noch aus anderen vom Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergeben sich Anhaltspunkte, dass der Antragsteller im Zeitpunkt des Umtausches im Februar 2010 entgegen der vorgelegten Erklärung über das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Ungarn seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in Ungarn gehabt hat. Der Führerschein selbst enthält keine Angaben über den Wohnsitz des Antragstellers. Andere vom Ausstellungsstaat herrührende unbestreitbare Informationen, die einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis begründen können, liegen ebenfalls nicht vor. 7 Allerdings ist § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV auch auf die Fallkonstellationen entsprechend anzuwenden, in denen der Fahrerlaubnisinhaber – wie vorliegend der Antragsteller – in einem EU-Mitgliedsstaat unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis eine Fahrerlaubnis erwirbt und diese dann später in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in eine Fahrerlaubnis dieses Mitgliedsstaats umtauscht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. November 2014, a.a.O. Rn. 16; Urteil vom 13. Februar 2013 – 11 B 11.2798 –, juris Rn. 47 f.). Ungeachtet der eng auszulegenden Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Fahrerlaubnisse (vgl. EuGH, Urteil vom 26. April 2012 – C-419/10 – [Hofmann], NJW 2012, 1935 = juris Rn. 71 m.w.N.) führt dies dazu, dass die ursprünglich erteilte Fahrerlaubnis aufgrund des Wohnsitzverstoßes mit einer Unregelmäßigkeit behaftet ist, die auch die Nichtanerkennung der im Wege des Umtausches erteilten Fahrerlaubnis rechtfertigt. Zwar besteht insoweit eine Regelungslücke; diese ist durch einen Rückgriff auf die dem § 28 Abs. 4 FeV zugrunde liegende Absicht des Verordnungsgebers i.V.m. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum sogenannten Aufbauklassenerwerb (Urteil vom 13. Okto- ber 2011 – C-224/10 – [Apelt], NJW 2012, 369 = juris Rn. 47 f.; Beschluss vom 22. November 2011 – C-590/10 – [Köppl], NJW 2012, 2018 = juris 49 f.) zu schließen (vgl. BayVGH, Urteile vom 28. Februar 2013 – 11 B 11.2981 –, juris Rn. 36 f., und vom 13. Februar 2013, a.a.O. = juris Rn. 47 f.). 8 Ausgehend von diesen Voraussetzungen erweist sich die ungarische Fahrerlaubnis des Antragstellers im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als ungültig. 9 Der Antragsteller hat seine tschechische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst b) der Richtlinie 91/439/EWG erworben. Er hatte ausweislich seines am 27. März 2006 ausgestellten Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis in J. und damit in der Bundesrepublik Deutschland. Die Eintragung eines deutschen Wohnorts in Feld 8 des Führerscheins beweist, dass die den Führerschein ausstellende tschechische Fahrerlaubnisbehörde selbst von einem ordentlichen Wohnsitz des Antragstellers im Bundesgebiet ausging. 10 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs rechtfertigt ein Wohnsitzverstoß bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis die Ablehnung der Anerkennung des Führerscheins durch einen anderen Mitgliedstaat. Dies gilt auch, soweit diese Fahrerlaubnis Grundlage für den Erwerb darauf aufbauender Fahrerlaubnisse ist. Hat der Fahrerlaubnisinhaber etwa eine Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse B unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erworben, kann diese keine geeignete Grundlage für den Erwerb einer Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der darauf aufbauenden Klassen C oder D sein. Die Unregelmäßigkeit des erstgenannten rechtfertigt die Nichtanerkennung des letztgenannten Führerscheins auch dann, wenn sich aus diesem die Nichtbeachtung der Wohnsitzvoraussetzung nicht ergibt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011, a.a.O. = juris Rn. 47 f.; Beschluss vom 22. November 2011, a.a.O. = juris Rn. 49 f.). 11 Auch wenn der Antragsteller seine ungarische Fahrerlaubnis nicht im Wege eines Aufbauklassenerwerbs, sondern durch Umtausch seines tschechischen Führerscheins erworben hat, sind die vorgenannten Erwägungen auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in seinem Beschluss vom 24. November 2014 (a.a.O. Rn. 19, 20) folgendes ausgeführt: 12 „…Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der die Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses in ständiger Rechtsprechung hervorhebt, nicht auch auf den Umtausch von Führerscheinen Anwendung finden soll (BVerwG, U.v. 27.9.2012 – 3 C 34.11 – BVerwGE 144, 220Rn. 21). Das Bundesverwaltungsgericht betont in diesem Zusammenhang die Absicht des deutschen Verordnungsgebers, den Führerscheintourismus in dem vom Europäischen Gerichtshof gebilligten Umfang zu bekämpfen und ausländischen Fahrerlaubnissen die Anerkennung in Deutschland zu versagen, die unter offensichtlichem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt wurden. Diese Regelungsabsicht trage im Einklang mit dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz nicht nur die Nichtanerkennung der materiellen Fahrberechtigung aus einer solchen ausländischen Fahrerlaubnis in unmittelbarer Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV, sondern auch die Nichtanerkennung der Nachweisfunktion eines unter offenkundigem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausgestellten Führerscheins gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV analog (BVerwG, U.v. 27.9.2012 a.a.O. Rn. 23 f.). Demzufolge kann eine unter Nichtbeachtung der Wohnsitzvoraussetzung erteilte Fahrerlaubnis auch dann keine geeignete Grundlage für den Erwerb einer auf ihr beruhenden Fahrerlaubnis im Wege des Umtauschssein, wenn beim Umtausch selbst – wie hier – kein Wohnsitzverstoß vorliegt. 13 Dem steht auch nicht entgegen, dass beim Umtausch nicht lediglich ein neues Führerscheindokument ausgestellt wird, das die zuvor erteilte Fahrerlaubnis ausweist, sondern vielmehr eine neue (hier ungarische) Fahrerlaubnis mit neuer materieller Berechtigung erteilt wird (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2012 a.a.O. Rn. 18; BayVGH, B.v. 13.10.2011 – 11 CS 11.1924 – juris Rn. 26 f.; U.v. 13.2.2013 – 11 B 11.2798 – juris Rn. 44; U.v. 28.2.2013 – 11 B 11.2981 – juris Rn. 30). Denn hierbei wird die Fahreignung des Betroffenen nicht (erneut) überprüft. Vielmehr hat der umtauschende Mitgliedstaat lediglich zu prüfen, ob der vorgelegte Führerschein tatsächlich gültig ist (Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein [ABl L 237 S. 1], Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein [Neufassung, ABl L 403 S. 18]). Zu einer Fahreignungsprüfung war die ungarische Fahrerlaubnisbehörde im Umtauschverfahren – anders als bei der vollständigen Neuerteilung einer Fahrerlaubnis – nach Gemeinschaftsrecht nicht verpflichtet (BayVGH, B.v. 5.11.2012 – 11 CS 12.1998 – juris Rn. 31; VG Saarlouis, U.v. 14.7.2014 – 6 K 2115.13 – juris Rn. 45). 14 Dem schließt sich die Kammer an. 15 Die Fahreignung des Antragstellers wurde beim Umtausch seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Ungarn nicht überprüft. In Feld 12 des ungarischen Führerscheins vom 8. Februar 2010 sind die Schlüsselzahl 70 und die Nr. EB597541.CZ des am 27. März 2006 ausgestellten tschechischen Führerscheins eingetragen. Der harmonisierte Gemeinschaftscode 70 bedeutet sowohl nach Anhang I Abschnitt 2 zur Richtlinie 91/439/EWG als auch nach Anhang I zur Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl.EG L 403 vom 30.12.2006, S. 18), dass ein Führerschein mit dem entsprechenden Code im Wege eines Umtauschs ausgestellt wurde (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. November 2010 – 11 BV 10.711 –, juris Rn. 26). Wenn aber in einem solchen Verfahren keine Eignungsüberprüfung stattfindet und der beim Umtauschvorgelegte Führerschein wegen Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip nicht anzuerkennen wäre, besteht auch für den Führerschein, den der umtauschende Mitgliedstaat ausgestellt hat, keine Anerkennungspflicht. Der Umtausch auf der Basis einer tatsächlich nicht anerkennungspflichtigen Fahrerlaubnis ohne erneute Eignungsüberprüfung kann keine Grundlage für den Erwerb einer ihrerseits anzuerkennenden Fahrerlaubnis sein. Daher kann der Kläger aus der ungarischen Fahrerlaubnis nicht die Berechtigung herleiten, hiervon im Bundesgebiet Gebrauch zu machen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. November 2014, a.a.O. = juris Rn 22). 16 Das öffentliche Interesse für den Sofortvollzug, den Rechtsschein des Besitzes einer gültigen Fahrerlaubnis zu beseitigen und damit zu gewährleisten, dass der Antragsteller nicht weiter am motorisierten Straßenverkehr im Bundesgebiet teilnimmt, überwiegt das private Interesse des Antragstellers am Gebrauchmachen von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland. Der Antragsteller, dem in der Bundesrepublik Deutschland seine Fahrerlaubnis wegen eines Trunkenheitsdelikts (§ 316 StGB) entzogen wurde, verfügt nicht über eine deutsche Fahrerlaubnis. Da ihn auch seine ungarische Fahrerlaubnis nach dem Vorgesagten nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs berechtigt, ist seine Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit nicht hinnehmbaren Risiken für wichtigste Rechtsgüter, insbesondere Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer verbunden. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe mit seiner ungarischen Fahrerlaubnis jahrelang am Straßenverkehr in der Bundesrepublik teilgenommen, ohne einen anderen Verkehrsteilnehmer geschädigt zu haben. Dem ist entgegen zu halten, dass der Antragsteller in der Vergangenheit – auch nach der Erteilung der ungarischen Fahrerlaubnis – ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr geführt hat, so dass zumindest Zweifel an seiner Fahreignung bestehen und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich etwa die im Zuge der Erteilung der ungarischen Fahrerlaubnis vorgelegte ärztliche Bescheinigung hierzu verhalten hat. 17 (2) Da der Antragsteller keine in Deutschland anzuerkennende Fahrerlaubnis besitzt, begegnet auch die in Ziffer 2 des Bescheids enthaltene, auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FeV gestützte Aufforderung, den ungarischen Führerschein unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde zwecks Anbringung eines Ungültigkeitsvermerks vorzulegen, keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist gesetzliche Folge der Feststellung, dass der Antragsteller im Bundesgebiet von seiner ungarischen Fahrerlaubnis keinen Gebrauch machen darf. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 19 Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. i.V.m. Nr. 1.5, 46.3 und 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.