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Beschluss

1 L 1165/17.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2017:0221.1L1165.17.00
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 01. Februar 2017 gegen Ziffer 4 des Bescheids des Antragsgegners vom 25. Januar 2017 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt *** wird abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Feststellungsbescheid des Antragsgegners vom 25. Januar 2017 wiederherzustellen, wird gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO dahingehend verstanden, dass er sich hinsichtlich der in Ziffer 1 für sofort vollziehbar erklärten Feststellung, dass die ihm am 07. März 2016 erteilte polnische Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik berechtige, sowie hinsichtlich der in Ziffer 2 für sofort vollziehbar erklärten Pflicht zur Vorlage des Führerscheins bis zum 06. Februar 2017 zwecks Eintragung dieser Nichtberechtigung, auf die Wiederherstellung und hinsichtlich der gleichzeitig in Ziffer 4 verfügten Androhung von unmittelbarem Zwang sowie der in Ziffer 5 verfügten Gebührenfestsetzung über 150,00 € auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung richtet. 2 Der so verstandene Antrag hat nur hinsichtlich der Ziffer 4 des Bescheids Erfolg – dazu 2. –, im Übrigen aber nicht – 1. –. 3 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 01. Februar 2017 bezüglich Ziffer 1 und 2 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners wiederherzustellen und bezüglich der nach Ziffer 5 bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Gebührenfestsetzung anzuordnen, ist hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Ziffer 5 nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, aber unbegründet. 4 (a) Zunächst genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Sinn der Begründungspflicht ist es, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führt und sie veranlasst wird, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse die Anordnung des Sofortvollzugs erfordert (vgl. VGH BW, Beschluss vom 24. Juni 2002 – 10 S 985/02 –, NZV 2002, 580; OVG NW, Beschluss vom 22. Januar 2001 – 19 B 1757/00 –, NZV 2001, 396; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage 2008, Rn. 741 m.w.N.). Dieser „Selbstkontrolle“ wird die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs gerecht. Der Antragsgegner hat insoweit ausgeführt, dass dann, wenn die mit dem Führerschein dokumentierte Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige, im Interesse der Verkehrssicherheit gewährleistet sein müsse, dass ihr Inhaber nicht durch die Vorlage des Führerscheins den unzutreffenden Eindruck erwecken könne, zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt zu sein. 5 Gerade bei dem Antragsteller sei die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht *** vom 19. März 2013 hinreichend belegt. Bei der dieser Entziehungsentscheidung zugrunde liegenden Trunkenheitsfahrt sei bei dem Antragsteller eine Blutalkoholkonzentration von 2,00 Promille festgestellt worden, wobei dem Antragsteller außerdem auch bereits zuvor in den Jahren 2000 und 2008 wegen erheblicher Blutalkoholwerte (1,26 bzw. 1,85 Promille) die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Die Verkehrssicherheitsinteressen der Allgemeinheit überwögen daher eindeutig das Interesse des Antragstellers an der weiteren Teilnahme im Straßenverkehr bis zur Rechtskraft der Entscheidung. Dies genügt angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs in formaler Hinsicht evident dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Ob die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs hingegen in inhaltlicher Hinsicht überzeugt oder nicht, ist keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern des ebenfalls erforderlichen besonderen Vollzugsinteresses. 6 (b) Der Antrag ist insoweit jedoch unbegründet. 7 Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. 8 Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn insoweit ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 25. Januar 2017 hinsichtlich der oben genannten Regelungen offensichtlich rechtmäßig ist. Unter diesen Umständen gebührt dem Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung seiner Verfügung Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines gegen den Bescheid eingelegten Widerspruchs (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. März 1986 – 1 B 14/86 – NVwZ 1987, 240). 9 Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 des Bescheids enthaltene Feststellung, dass die dem Antragsteller erteilte polnische Fahrerlaubnis der Klassen AM, B1 und B nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, ist § 3 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – i.V.m. § 28 Abs. 4 Satz 2 der Fahrerlaubnis-​Verordnung – FeV –. Diese Vorschriften ermächtigen die Fahrerlaubnisbehörde, in den Fällen des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV einen feststellenden Verwaltungsakt über die Nichtberechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland zu erlassen. Dabei ist das der Behörde zustehende Ermessen regelmäßig hin zu einem Erlass intendiert (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – 11 CE 14.2358 –, juris Rn. 27; Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Fahrerlaubnisrecht, 44. Auflage 2017, § 28 FeV Rn. 56), ohne dass es insoweit einer Begründung bedarf. 10 Zwar gilt in Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung nach § 28 Abs. 1 S. 1 FeV für Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen grundsätzlich auch in der Bundesrepublik Deutschland. Allerdings ist dies zum einen davon abhängig, dass der EU-Fahrerlaubnisinhaber auch seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat; außerdem steht die Berechtigung unter dem Vorbehalt der in § 28 Abs. 2 bis 4 FeV geregelten Einschränkungen. 11 Der Antragsteller ist gemäß der in § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 FeV normierten Einschränkung nicht berechtigt, mit seiner polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, da er ausweislich vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung am 07. März 2016 seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte. 12 Nach der Regelung des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 FeV gilt die grundsätzliche Fahrberechtigung für EU-Fahrerlaubnisinhaber im Bundesgebiet dann nicht, wenn sich ausweislich vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen ergibt, dass diese zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Diese entsprechend den Vorgaben der EuGH-Rechtsprechung durch die 3. Fahrerlaubnisänderungsverordnung vom 07. Januar 2009 (BGBl I, S. 29) in den jetzigen Wortlaut abgeänderte Regelung ist nunmehr auch unmittelbar mit EG-Recht vereinbar. Danach gilt die Berechtigung bei einem berücksichtigungsfähigen Wohnsitzverstoß gegen das Wohnortprinzip auch dann nicht, wenn auf den Fahrerlaubnisinhaber nicht zuvor eine Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV (Entziehung, Versagung, Verzicht) angewandt worden ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. September 2012, 3 C 34/11 – juris). Der frühere Streit darüber, ob die Anwendung von § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV voraussetzt, dass kumulativ auch die Voraussetzungen von § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV gegeben sind, hat sich mittlerweile erledigt (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, § 28 FeV Rn. 31). 13 Ein Wohnsitz wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann angenommen, wenn der Betreffende wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Liegen die persönlichen Bindungen im Inland, hält sich der Betreffende aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, hat er seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. 14 Das Vorliegen eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1; 2. Führerscheinrichtlinie) und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 403, S. 18, 3. Führerscheinrichtlinie) Voraussetzung für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis und gleichzeitig Voraussetzung für die Anerkennung der Fahrerlaubnis im Inland (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 19. Mai 2011 – Rs. C-184/10 (Grasser); Urteil vom 13. Oktober 2011 – Rs. C-224/10 (Apelt); VG Neustadt, Beschluss vom 10. September 2014 – 3 L 767/14.NW, m.w.N.). 15 Der Antragsteller hatte seinen Wohnsitz nach den vorliegenden Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis am 07. März 2016 – aber auch ansonsten – nicht in Polen, sondern in der Bundesrepublik Deutschland. 16 Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der im Sinne des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 FeV unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat (aa) und den übrigen bekannten Umständen (bb). 17 (aa) Dem Umstand, dass in dem ausgestellten polnischen Führerschein unter Nummer 8 ein polnischer Wohnsitz eingetragen ist, kommt nicht für sich eine durchgreifende rechtliche Bedeutung zu, insbesondere wird mit der Eintragung eines Wohnsitzes im Ausstellerstaat keine unwiderlegliche Vermutung dafür begründet, dass das Wohnsitzerfordernis im Sinne der 2. und 3. Führerscheinrichtlinie erfüllt ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 10 S 968/12 – juris). 18 Der Aufnahmemitgliedstaat ist bei der Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses nicht ausschließlich auf Informationen beschränkt, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder vom Ausstellerstaat von sich aus zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr kann das nationale Gericht das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrerlaubnis im Ausstellerstaat überprüfen. Bei der Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses sind die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – Akyüz, C-467/10 –). 19 Unbestreitbar sind die Informationen dann, wenn sie von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden (EuGH, Urteil vom 1. März 2012, a.a.O., Rn. 71), und wenn sich aus ihnen die Möglichkeit ergibt, dass ein reiner Scheinwohnsitz begründet wurde, ohne dass dies bereits abschließend erwiesen sein muss (vgl. EuGH, U.v. 1. März 2012, a.a.O., Rn. 74 f.; BayVGH, Beschluss vom 20.Oktober 2014, a.a.O., Rn. 13). 20 Auch die weiteren vom Antragsgegner ermittelten Umstände können bei der Bewertung der Auskunft Berücksichtigung finden. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Betreffende seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellerstaat oder im Inland hatte, sind die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats nicht nur auf die Informationen beschränkt, die sich dem verfahrensgegenständlichen Führerschein entnehmen lassen oder die vom Ausstellermitgliedstaat herrühren. Liegen unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat vor, nach denen die Möglichkeit besteht, dass es sich um einen Scheinwohnsitz handelt, sind alle Umstände, die dem nationalen Gericht in dem anhängigen Verfahren bekannt geworden sind, mit einzubeziehen (EuGH, Urteil vom 1. März 2012, a.a.O., Rn. 75). 21 Die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen bilden dabei also den „Rahmen“, innerhalb dessen die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen dürfen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 11 CS 11.2795 – juris Rn. 29). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann das Gericht bei seiner Prüfung insbesondere den etwaigen Umstand berücksichtigen, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf „hinweisen“, dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 – juris Rn. 75). Hinsichtlich der Frage des Beweiswerts der vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen für das Nichtbestehen eines dortigen ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung ist es damit unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ausreichend, dass sich aus ihnen die bloße Möglichkeit einer solchen Sachverhaltsgestaltung ergibt, ohne dass durch sie die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen worden sein muss. Es genügt, wenn den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen lediglich „Indizcharakter“ für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses zukommt bzw. wenn diese Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 15. Januar 2016 – 10 B 11099/15.OVG – juris). 22 Dies ist vorliegend der Fall. Die vom Ausstellermitgliedstaat Polen herrührenden Informationen weisen im Sinne der obigen Ausführungen darauf hin, dass sich der Antragsteller nur für ganz kurze Zeit in Polen aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz errichtet hat. Aus den von den polnischen Behörden übermittelten Informationen ergibt sich, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit seinem Führerscheinantrag und einem – zumindest formellen – Wohnsitzwechsel eine strafbewehrte Erklärung abgegeben hat, in welcher er bestätigte, seinen Wohnsitz für 185 Tage im Jahr in Polen gehabt zu haben. Weiter besagen die übermittelten Informationen, dass dieser sowohl eine theoretische als auch – am 25. Februar 2016 – eine praktische Prüfung absolvierte und es sich nicht um einen bloßen Führerscheinumtausch handelte. 23 Das OVG Rheinland-Pfalz hat bei einer nahezu identischen Ausgangslage – der aus Polen stammenden Information über einen melderechtlichen Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat – in seinem Urteil vom 15. Januar 2016 – 10 B 11099/15.OVG – ausgeführt: 24 „Die Erkenntnisse der polnischen Behörden, die sich offenkundig ausschließlich auf die melderechtlichen Angaben stützen, besagen damit zwar keineswegs, dass ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vorliegt. Ebenso wie die Erklärung einer Behörde, sie habe die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, keine Information darstellt, die zur Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis berechtigt, weil die Erklärung nicht beweist, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaat gehabt habe (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 – juris Rn. 19), kann der Umstand, dass den Behörden etwaige familiäre, berufliche, geschäftliche oder sonstige Verbindungen des Betroffenen nicht bekannt sind, als solcher nicht zu seinen Lasten gehen. Die auf die sonstigen Umstände bezogenen Angaben sind hier zudem jedenfalls hinsichtlich des Innehabens einer Wohnung ohnehin nicht eindeutig („yes“ bzw. „unkown“). Dies ändert aber nichts daran, dass Informationen ausschließlich auf einer melderechtlichen Grundlage geeignet sein können, auf einen Wohnsitzverstoß „hinzuweisen“. Dies ergibt sich hier aus der Gesamtschau, dass der polnischen Behörde über die melderechtliche Information hinaus tatsächliche Umstände des ausländischen Wohnsitzes nicht bekannt sind und der Antragsteller durchgehend (auch) einen Wohnsitz in Deutschland hatte. Auch wenn das Bestehen des inländischen Wohnsitzes keine vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Information ist, setzt der „Hinweis“ auf einen Wohnsitzverstoß im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV denklogisch voraus, dass ein anderweitiger (nämlich inländischer) Wohnsitz bestanden hat. Davon geht § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV aus, wenn die Norm darauf abstellt, dass der Betroffene seinen „ordentlichen Wohnsitz im Inland“ hatte. Dies dürfte auch den praktischen Gegebenheiten Rechnung tragen. Einen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip kann der Aufnahmemitgliedstaat auf Grundlage lediglich melderechtlicher Informationen des Ausstellermitgliedstaats nämlich regelmäßig in erster Linie nur dann in Betracht ziehen, wenn der Führerscheininhaber in der maßgeblichen Zeit (auch) einen inländischen Wohnsitz gehabt hat. Ansonsten wäre ein Wohnsitzverstoß vielfach nur dann überhaupt erkennbar, wenn der Ausstellermitgliedstaat diesen und damit eine fehlerhafte Erteilung einer Fahrerlaubnis – ggf. auf Anfrage – positiv bestätigen würde. Die alleinige melderechtliche Information ohne Kenntnisse über tatsächliche Umstände des polnischen Wohnsitzes ist damit bei gleichzeitig beibehaltenem Wohnsitz in Deutschland ein „Hinweis“ darauf, dass sich Antragsteller nur für ganz kurze Zeit in Polen aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins in Deutschland zu umgehen.“ 25 Vorliegend verfügen die polnischen Behörden ausweislich der per E-Mail vom 21. September 2016 übermittelten Auskunft über keinerlei tragfähigen Informationen über einen Wohnsitz des Antragstellers. Vielmehr beziehen sich die in Polen insoweit vorliegenden Erkenntnisse offensichtlich ausschließlich auf die eigenen Angaben des Antragstellers gegenüber den dortigen Behörden. Liegen daher keinerlei tatsächlichen Erkenntnisse zur – tatsächlichen – Wohnsitznahme im Ausstellermitgliedstaat vor und bestand gleichzeitig – wie auch hier – ununterbrochen ein Wohnsitz im Inland, so reicht dies – unter Zugrundelegung der obigen Erwägungen – als Indiz bzw. als Hinweis auf einen möglichen Wohnsitzverstoß aus, der auf nationaler Ebene eine Prüfung unter Einbeziehung aller inländischen Umstände eröffnet (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31. März 2016 – 10 A 10231/16 – juris Rn. 7). 26 (bb) Liegen damit unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaats vor, aus denen sich die Möglichkeit ergibt bzw. die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt war, sind zur endgültigen Beurteilung der Frage der Einhaltung dieser Voraussetzung die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, d.h. auch alle „inländischen Umstände“ (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 23). Deren Funktion besteht darin, dass sie ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen hinzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 – juris Rn. 17). 27 Maßgeblich für die Erfüllung oder Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses sind die tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse des Betroffenen, nicht aber die Eintragungen in behördliche Register (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 11 CS 11.2795 –, juris, Rn. 35). Die bloße einwohnerrechtliche Meldung für Deutschland – ob eine solche parallel auch für Polen vorlag, kann der insoweit übermittelten Auskunft bereits nicht sicher entnommen werden – sagt ebenso wie das bloße Innehaben einer Wohnung nichts darüber aus, wo sich der ordentliche Wohnsitz befindet. Gerade wenn jemand darüber hinaus aber auch noch behauptet, über einen Zeitraum von 185 Tagen pro Jahr seinen Wohnsitz parallel in einem anderen Staat gehabt zu haben, ist zu klären, welche Wohnung die maßgebliche Wohnung ist (vgl. zur zeitgleichen Anmeldung bzw. zum zeitgleichen Innehaben von zwei Wohnungen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten: BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 – juris Rn. 24). 28 Vorliegend belegen die erkennbaren tatsächlichen Umstände unmissverständlich, dass sich der ordentliche Wohnsitz des Antragstellers im maßgeblichen Zeitraum in Deutschland befand und dieser den Wohnsitz in Polen lediglich zum Schein gegenüber den polnischen Behörden – offensichtlich gar in strafrechtlich relevanter Weise – behauptet hat, ohne dass der Antragsteller dort aber im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG „gewohnt“ hat. 29 So hat der Antragsteller ausweislich des in der Fahrerlaubnisakte befindlichen und von diesem auch unterzeichneten Gesprächsprotokolls vom 12. Januar 2017 anlässlich einer Anhörung wegen einer von dem Jobcenter *** in diesem Zusammenhang vermuteten Überzahlung von Sozialleistungen eingeräumt, sich tatsächlich keine 185 Tage in Polen aufgehalten zu haben. Vielmehr habe er sich im Rahmen der theoretischen Fahrprüfung Ende Dezember 2015 für drei Tage und im Februar 2016 zur Durchführung der praktischen Fahrprüfung für zwei Tage in Polen aufgehalten. Anhaltspunkte dafür, dass diese im Übrigen auch der Lebenswahrscheinlichkeit entsprechenden und mit den von den polnischen Behörden übermittelten Fahrprüfungsdaten übereinstimmenden Darstellungen unzutreffend sein könnten, hat der Antragsteller weder vorgetragen, noch sind solche sonst ersichtlich. 30 Das von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in diesem Zusammenhang zitierte Schreiben des Jobcenters vom 05. Januar 2017, aus welchem sich ergebe, dass sich der Antragsteller aber doch tatsächlich in der Zeit vom 26. Juli 2015 bis zum 25. Februar 2016 in Polen aufgehalten habe, besagt selbiges gerade nicht. Entgegen den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten handelt es sich hierbei nicht um einen Bescheid des Jobcenters sondern nur um ein Anhörungsschreiben wegen der vom Jobcenter aufgrund der von der Fahrerlaubnisbehörde übermittelten Informationen vermuteten Überzahlung von Sozialleistungsbeträgen. Zeitlich danach erfolgte jedoch die persönliche Anhörung des Antragstellers, bei welcher er schließlich das oben genannte Gesprächsprotokoll unterzeichnete und den Scheinwohnsitz in Polen einräumte. 31 Auch aus dem nunmehr nachgereichten Schriftsatz vom 16. Februar 2017 ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die am 12. Januar 2017 von dem Antragsteller eingeräumte Scheinwohnsitznahme nicht den Tatsachen entsprechen könnte. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nunmehr behauptet, der Antragsteller verfüge seit dem 14. September 2015 über einen durch Meldebestätigungen belegten Zweitwohnsitz in Polen, wird hiermit bereits keine Aussage dazu getroffen, wo sich dessen allein maßgeblicher ordentlicher Wohnsitz im Sinne der tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse tatsächlich zum Erteilungszeitpunkt befunden hat. Die in diesem Zusammenhang unter Missachtung der in den §§ 98 VwGO i. V. m. 435 S. 1 ZPO geregelten prozessrechtlichen Maßgaben vorgelegte einfache Kopie einer Meldebestätigung anstatt der insoweit grundsätzlich erforderlichen Vorlage einer zumindest beglaubigten Abschrift, ist im Ergebnis ebenfalls unergiebig. Die offensichtlich bereits am 14. September 2015, mithin knapp sechs Monate vor Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis ausgestellte Bescheinigung kann bereits keine Aussage zu den tatsächlichen Verhältnissen zum Erteilungszeitpunkt treffen, sondern allenfalls mögliche tatsächliche Verhältnisse oder – vorgespiegelte – Absichten zum Ausstellungszeitpunkt im September 2015 wiedergeben. Im Ergebnis sagt eine bloße melderechtliche Situation auch nichts darüber aus, wo eine Person zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung im Sinne des § 7 FeV tatsächlich gewohnt hat, zumal auch der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers insoweit von einem bloßen „Zweit“-wohnsitz ausgeht, ohne dies näher zu konkretisieren. 32 Unbeachtlich ist schließlich auch der Einwand des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, dass das gegen den Antragsteller in diesem Zusammenhang geführte Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung – StPO – eingestellt wurde. Ungeachtet des Umstandes, dass eine Einstellungsentscheidung schon für sich genommen keine Bestandskraft oder gar Rechtskraft erlangen und das entsprechende Ermittlungsverfahren mithin jederzeit auch wieder aufgenommen werden kann, kann eine insoweit im Übrigen auch von – weiteren – subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen abhängige, offensichtlich auch nicht einmal auf identischer Erkenntnisgrundlage erstellte, abweichende strafrechtliche Würdigung ohnehin kein Präjudiz für eine eigenständige und auf anderer Grundlage ergangene verwaltungsrechtliche Prüfung entfalten. 33 Der Antragsteller ist somit aufgrund des festgestellten Wohnsitzverstoßes nicht berechtigt, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen. 34 Die unter Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids verfügte und sich aus § 47 Abs. 2 S. 1 HS 1 FeV ergebende Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zwecks Eintragung eines entsprechenden Vermerks über die fehlende Berechtigung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. 35 Es besteht vorliegend auch ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass die streitgegenständliche Verfügung sofort vollzogen wird. Der Antragsteller hat sich aufgrund der früheren Vorfälle in den Jahren 2000 bis 2012 als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen. Dem Antragsteller wurde in der Vergangenheit bereits dreimal, zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts *** vom 19. März 2013, wegen Trunkenheit im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen, wobei er in jedem Einzelfall unter ganz erheblicher Alkoholbeeinflussung ein Kraftfahrzeug führte. Die bei dem Antragsteller festgestellten Blutalkoholkonzentrationen lagen bei 1,26 Promille im Jahre 2000, 1,85 Promille im Jahre 2008 und schließlich 2 Promille im Jahre 2012. Von der Möglichkeit, die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu beantragen, hat er bisher keinen Gebrauch gemacht. Er hat außerdem ein hierfür nach § 13 Nr. 2 lit. b und c FeV in seinem konkreten Fall erforderliches medizinisch-psychologisches Gutachten bisher nicht vorgelegt. Insofern ist auch davon auszugehen, dass die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen fortbesteht und der Schutz anderer Verkehrsteilnehmer sowie der Sicherheit des Straßenverkehrs generell es gebieten, seine weitere Teilnahme am motorisierten Verkehr einstweilen und mit sofortiger Wirkung zu unterbinden (vgl. hierzu auch: VG Trier, Beschluss vom 13. Oktober 2011 – 1 L 1194/11.TR – n. v.). 36 Die erhobene Gebührenforderung hat in §§ 1, 3 f. Gebührenordnung im Straßenverkehr in der Fassung vom 25. Januar 2011 (BGBl. I, S. 101) i. V. m. Ziffer 206 des hierzu ergangenen Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage 1) ihre Grundlage und ist rechtsfehlerfrei ergangen. 37 (2.) Begründet hingegen ist der Antrag des Antragstellers, soweit dieser sich auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der unter Ziffer 4 des Bescheids verfügten Androhung von unmittelbarem Zwang richtet, da die insoweit getroffene Regelung in der in der Bescheidbegründung – offensichtlich aufgrund eines Versehens – gänzlich unerwähnt bleibt und mithin das aus §§ 1 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Verwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. 39 Abs. Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes – VwVfG – folgende Begründungserfordernis verletzt ist. 38 Sowohl die Entscheidung, ob ein Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden soll, als auch die Auswahl des Zwangsmittels (§ 62 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG –) stehen im Ermessen der Vollstreckungsbehörde. Nach § 39 Abs. 1 S. 3 VwVfG soll die kraft Gesetzes regelmäßig erforderliche Begründung gerade bei Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. 39 Mangels jeglicher Begründung sind diese Voraussetzungen vorliegend jedoch nicht erfüllt. 40 Ist aber eine Ermessensentscheidung unter Verstoß gegen § 39 Abs. 1 VwVfG nicht begründet, leidet sie auch inhaltlich an einem Mangel, der zu ihrer Rechtswidrigkeit führt (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 10. Februar 2011 – 12 LB 318/08 – juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. Oktober 2012 – 2 A 762/11 – juris Rn. 9). Daher erweist sich die angegriffene Androhung von unmittelbarem Zwang derzeit auch als materiell rechtswidrig. 41 Gründe, die trotz der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der Zwangsmittelandrohung für ein Fortbestehen ihrer sofortigen Vollziehbarkeit stritten, gibt es keine. Angesichts der auch materiellen Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidungen ist die bloße Möglichkeit der Heilung der hier beanstandeten Fehler im Widerspruchsverfahren nicht ausreichend, um von einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzusehen. Dem Antragsgegner bleibt ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO nach einer hinreichend begründeten Zwangsmittelandrohung unbenommen. 42 (3.) Das Gericht hält es für angemessen, dem Antragsteller trotz teilweisen Obsiegens im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen, weil - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - dieser Teil der Ordnungsverfügung bei der Festsetzung des Streitwerts außer Betracht bleibt. 43 (4.) Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war bereits deshalb abzulehnen, weil diesem die nach § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO zwingend erforderliche Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht beigefügt war. Zwar lag dem Antrag der auch offensichtlich von dem Antragsteller selbst unterzeichnete Antragsvordruck bei, in diesem war mit Ausnahme von Vor- und Zuname sowie der Adresse des Antragstellers jedoch nichts weiter eingetragen. Schon allein deshalb kam die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegend nicht in Betracht. 44 (5.) Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Ziffer 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der festgesetzte Betrag entspricht unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangwerts des § 52 Abs. 2 GKG. Die in der angegriffenen Ordnungsverfügung in Ziffer 4 enthaltene Androhung von unmittelbarem Zwang hat das Gericht in Anlehnung an Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Streitwertfestsetzung außer Betracht gelassen.