Urteil
6 K 2115/13
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2014:0714.6K2115.13.0A
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Leitsätze
Wird ein deutscher Führerschein in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zu einem Zeitpunkt umgetauscht, während die deutsche Fahrerlaubnis im Inland durch ein Gericht vorläufig entzogen war, ist der Betroffene gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht berechtigt, damit in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betroffene mit dem Umtausch eine neue ausländische Fahrerlaubnis erwirbt oder ob ihm nur ein neues Führerscheindokument ausgestellt worden ist. (Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ein deutscher Führerschein in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zu einem Zeitpunkt umgetauscht, während die deutsche Fahrerlaubnis im Inland durch ein Gericht vorläufig entzogen war, ist der Betroffene gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht berechtigt, damit in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betroffene mit dem Umtausch eine neue ausländische Fahrerlaubnis erwirbt oder ob ihm nur ein neues Führerscheindokument ausgestellt worden ist. (Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zwar zulässig. Danach kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Vorliegend steht das Bestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses in Streit, nachdem der Beklagte die Berechtigung des Klägers, mit seinem französischen Führerschein auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, in Abrede gestellt und ihn auf das Erfordernis einer vorherigen Anerkennung des entsprechenden Rechts nach § 29 Abs. 4 FeV verwiesen hat. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung, weil er sich anderenfalls bei einem weiteren Gebrauch seines französischen Führerscheins im Inland dem Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung sowie der Gefahr weiterer polizeilicher Maßnahmen aussetzen würde. Seine Rechte kann der Kläger auch nicht im Wege einer nach § 43 Abs. 2 VwGO vorrangigen Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen. Insbesondere besteht kein Vorrang einer Verpflichtungsklage des Klägers auf Anerkennung des Rechts, von seinem französischen Führerschein im Inland Gebrauch machen zu dürfen, da eine solche nicht statthaft ist, sofern der Kläger – wie von ihm behauptet – bereits kraft Gesetzes berechtigt wäre, mit seinem in Frankreich ausgestellten Führerschein im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Die Klage ist jedoch nicht begründet, da der Kläger nicht berechtigt ist, mit dem ihm am 25.09.2012 in Frankreich ausgestellten Führerschein Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Zwar dürfen nach der für die Beurteilung des Feststellungsbegehrens des Klägers maßgeblichen Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV in der seit 01.05.2014 geltenden Fassung Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis grundsätzlich im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 FeV haben. Diese Berechtigung gilt unter anderem nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Vorschrift jedoch nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Davon ausgehend ist der Kläger, der seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in Frankreich hat, nicht berechtigt, mit seinem in Frankreich ausgestellten Führerschein Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Dies gilt unabhängig davon, ob mit dem am 25.09.2012 erfolgten Umtausch des von der Gemeinde Gersheim am 27.12.1999 ausgestellten Führerscheins gegen einen französischen Führerschein die Neuerteilung einer französischen Fahrerlaubnis verbunden war. Denn selbst wenn mit dem Umtausch keine französische Fahrerlaubnis erteilt, sondern lediglich der Führerschein als Ausweispapier ausgetauscht werden sollte, wäre die Vorschrift des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV auf einen solchen Fall entsprechend anwendbar. So ausdrücklich zu der vergleichbaren Regelung in § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV BVerwG, Urteil vom 27.09.2012, 3 C 34.11, NJW 2013, 487 Dem Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 11.09.2012 wegen des begründeten Verdachts, unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt zu haben, die Fahrerlaubnis vorläufig und mit Urteil des Amtsgerichts C-Stadt vom 11.04.2013 wegen derselben Anlasstat die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen. Zugleich hat das Amtsgericht C-Stadt angeordnet, dass dem Kläger vor Ablauf von vier Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Damit ist der Tatbestand des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV erfüllt und der Kläger, da die vorgenannte Entscheidung des Amtsgerichts C-Stadt ausweislich der Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 27.06.2014 im Fahreignungsregister eingetragen und noch nicht nach § 29 StVG getilgt ist (vgl. § 29 Abs. 3 Satz 3 FeV), nicht berechtigt, mit seinem französischen Führerschein Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, ohne dass es noch eines Verwaltungsakts der Fahrerlaubnisbehörde bedarf, der diese Rechtsfolge konstitutiv ausspricht. Vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 13.02.2014, 3 C 1.13, ZfS 2014, 296, und vom 25.08.2011, 3 C 28.10, DAR 2012, 102 Die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV auf den Kläger wird auch nicht im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Europäischem Gemeinschaftsrecht in Frage gestellt. Insbesondere steht der vom Europäischen Gerichtshof in Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der mit Wirkung vom 19.01.2013 aufgehobenen Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein (ABl. L 237 vom 24.08.1991, S. 1) entwickelte Anerkennungsgrundsatz der in § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV angeordneten Nichtanerkennung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis des Klägers bzw. dessen Führerscheins nicht entgegen. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vgl. u.a. Urteile vom 26.06.2008, Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a., NJW 2008, 2403, und Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a., Slg. I-4691, die auch für die zwischenzeitlich in Kraft getretene Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (ABl. L 403, S. 18), sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie, Geltung beansprucht vgl. EuGH, Urteile vom 26.04.2012, Rs. C–419/10, Hofmann, NJW 2012, 1935, und vom 01.03.2012, Rs. C–467/10, Akyüz, NJW 2012, 1341; ferner BVerwG, Urteil vom 13.12.2013, 3 C 1.13, a.a.O., m.w.N., sieht Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2006/126/EG zwar die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Einschränkung vor und erlegt den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Es ist allein Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats, zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere auch diejenigen der Fahreignung, erfüllt sind und somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der jeweiligen Richtlinie ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten daher grundsätzlich nicht berechtigt, die Beachtung der in diesen Richtlinien aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen zu prüfen. Als Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine erlaubt es die in Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 11 Abs. 4 Richtlinie 2006/126/EG getroffene Regelung den Mitgliedstaaten aber, die Gültigkeit eines Führerscheins nicht anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein in ihrem Hoheitsgebiet eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Auf der Grundlage dieser Ausnahmevorschrift ist ein Mitgliedstaat nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs uneingeschränkt befugt, einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für deren Neuerteilung angeordnet worden ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrfrist ausgestellten neuen Führerscheins zu versagen. Vgl. EuGH, u.a. Urteile vom 26.06.2008, Rs. C–329/06 und C-341/06, Wiedemann u.a., a.a.O., und vom 19.05.2011, Rs. C– 184/10, Grasser, DAR 2011, 171; ferner BVerwG, Urteil vom 25.08.2011, 3 C 28.10, a.a.O., m.w.N. Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Anerkennung der Fahrberechtigung durch einen Mitgliedstaat aus einem Führerschein, den eine Person in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, während sie im erstgenannten Mitgliedstaat einer Maßnahmen der befristeten Aussetzung der Fahrerlaubnis (Fahrverbot) unterlag, sofern auf die befristete Aussetzung ein Entzug der Fahrerlaubnis folgt, mit dem dieselbe Tat geahndet wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 20.11.2008, Weber, Rs. C–1/07, NJW 2008, 3767; ferner OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.03.2009, 3 Ss 64/08, DAR 2009, 469, m.w.N. Begründet hat dies der Europäische Gerichtshof damit, dass ansonsten der in Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 11 Abs. 4 Richtlinie 2006/126/EG vorgesehenen Befugnis eines Mitgliedstaats, es abzulehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, den eine Person, auf die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde, in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, jeder Inhalt genommen würde. Diese Erwägung des Europäischen Gerichtshofs trifft aber auch auf Fälle wie dem hier zu beurteilenden zu, in denen der Betroffene – wie der Kläger- eine ausländische EU-Fahrerlaubnis bzw. einen Führerschein erlangt hat, während ihm im Inland die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen war und aufgrund derselben Anlasstat anschließend endgültig entzogen wurde. Ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.03.2009, 3 Ss 64/08, a.a.O.,; ferner Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 28 FeV Rdnr. 27 m.w.N. Der im gegebenen Zusammenhang erfolgte Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26.04.2012 Rs. C–419/10, Hofmann, NJW 2012, 1935 verfängt nicht. Nach der vom Kläger zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sind Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Richtlinie 2006/126/EG dahingehend auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, die Anerkennung der Gültigkeit des einer Person, die Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins auch dann abzulehnen, wenn die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich ein Mitgliedstaat grundsätzlich nicht auf Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 11 Abs. 4 Richtlinie 2006/126/EG berufen kann, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewandt wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit jedes Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später, nämlich nach Ablauf der Sperrfrist, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Anders als im vorliegenden Fall lag der vorgenannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs jedoch eine Fallkonstellation zugrunde, in dem der Ausstellermitgliedstaat eine neue Fahrerlaubnis nach Ablauf der für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis geltenden Sperrfrist, die mit der gegen ihn in Deutschland verhängten Maßnahme des Führerscheinentzugs verbunden war, ausgestellt hat. Hiervon unterscheidet sich der Fall des Klägers aber maßgeblich, da sein französischer Führerschein zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden ist als seine deutsche Fahrerlaubnis von einem inländischen Gericht vorläufig entzogen war. Wann dem Kläger der Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 11.09.2012, mit dem ihm die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden war, tatsächlich bekannt gegeben wurde, ist im gegebenen Zusammenhang unerheblich. Maßgeblich ist insoweit allein, dass dieser Beschluss am 11.09.2012, mithin vor dem Umtausch des Führerscheins des Klägers am 25.09.2012, wirksam erlassen und damit rechtlich existent geworden war. Vgl. hierzu auch Lutz Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage 2007, Vor § 33 Rdnr. 5 ff Entgegen der Auffassung des Klägers lebte die Berechtigung, mit dem französischen Führerschein in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, auch nicht nach Ablauf der vom Amtsgericht C-Stadt mit Urteil vom 11.04.2013 angeordneten Sperrfrist von vier Monaten am 10.08.2013 automatisch wieder auf. Die Regelung in § 29 Abs. 3 Satz 3 FeV, wonach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV nur anzuwenden ist, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt sind, stellt klar, dass es bis zum Eintritt der Tilgung der entsprechenden Eintragung im Fahreignungsregister bei der Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis verbleiben soll. Diese zeitliche Ausdehnung der Ungültigkeit der ausländischen EU-Fahrerlaubnis begegnet auch mit Blick auf den unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz, der eine Nichtanerkennung einer EU-Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit grundsätzlich verbietet, keinen durchgreifenden Bedenken, weil das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt wird, wenn die Gründe für die Entziehung bzw. Sperre nicht mehr bestehen. Der Betroffene ist damit nicht darauf verwiesen, bis zum Ablauf der Tilgungsfrist zu warten, um die Fahrberechtigung wieder zu erlangen. Die Anerkennung der Berechtigung einer EU- Fahrerlaubnis in Fällen wie dem vorliegenden von einem gesondert geregelten Antragsverfahren abhängig zu machen, mit dem der Betroffene nach Ablauf der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Überprüfung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen herbeiführen kann, steht daher im Einklang mit dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2014, 3 C 1.13, a.a.O., m.w.N.; ferner BayVGH, Urteil vom 19.11.2012, 11 BV 12.21, ZfS 2013, 114, und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.02.2010, 10 B 11351/09, NJW 2010, 2825 Unabhängig davon erstreckt sich die Anerkennungspflicht nach Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2006/126/EG nur auf eine neu erworbene Fahrerlaubnis, bei deren Erteilung durch den Ausstellerstaat eine Eignungsüberprüfung, wie sie Art. 7 der jeweiligen Richtlinie vorsieht, vorausgegangen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.02.2009, Schwarz Rs. C-321/07, DAR 2009, 191; ferner BVerwG, Urteil vom 29.01.2009, 3 C 31.07, NJW 2009, 1687 Aus der vorliegenden Bestätigung des „Préfet de la Moselle“ vom 25.09.2012 geht jedoch gerade nicht hervor, dass die französischen Behörden im Vorfeld des Umtauschs des Führerscheins des Klägers eine Eignungsüberprüfung vorgenommen hätten. Vielmehr wird in dieser lediglich auf das Datum der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis für die jeweiligen Klassen, nämlich den 27.12.1999, verwiesen. Gegen die Annahme, dass der Kläger sich vor Ausstellung des französischen Führerscheins einer Eignungsüberprüfung hätte unterziehen müssen, spricht auch, dass die Richtlinien 91/439/EWG und 2006/126/EG beim Umtausch einer Fahrerlaubnis – anders als bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis- keine solche Vergewisserung vorschreiben. Art. 8 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 5 Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Richtlinie 2006/126/EG verpflichten die Mitgliedstaaten beim Umtausch eines Führerscheins vielmehr nur, sich über die fortdauernde Gültigkeit bzw. über den Umfang der umzutauschenden Fahrerlaubnis zu vergewissern. Dass die französischen Behörden vor der Ausstellung des neuen Führerscheindokuments die Fahreignung des Klägers erneut geprüft hätten, hat dieser im Übrigen selbst nicht einmal behauptet. Besteht danach fallbezogen aber keine unionsrechtliche Anerkennungspflicht, ist die Regelung des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV uneingeschränkt auf die französische Fahrerlaubnis des Klägers anzuwenden. Dies gilt erst recht, wenn mit dem vorgenommenen Umtausch des deutschen Führerscheins des Klägers keine Neuerteilung einer französischen Fahrerlaubnis erfolgt wäre. Was in Bezug auf die materielle Berechtigung gilt, muss erst recht hinsichtlich einer bloßen Nachweisfunktion des Führerscheins als amtliche Bescheinigung dieser Berechtigung Geltung haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2012, 3 C 34.11, a.a.O. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 46.3, Nr. 46.4 und Nr. 46.5 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 17.500,-- Euro festgesetzt. Der in Frankreich wohnhafte Kläger begehrt die Feststellung, dass er berechtigt sei, von seinem französischen Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen. Dem Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 11.09.2012 wegen des Verdachts, am 19.06.2012 ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen geführt zu haben, obwohl er in Folge Drogenkonsums nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, seine deutsche Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, CE sowie M, L und T vorläufig entzogen und zugleich die Beschlagnahme seines von der Gemeinde Gersheim am 27.12.1999 ausgestellten Führerscheins angeordnet. Am 25.09.2012 tauschte der Kläger in Frankreich seinen deutschen Führerschein gegen einen französischen Führerschein der Klassen B, C, E (C), A1, B 1 und E (B) um. Mit seit 19.04.2013 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts C-Stadt vom 11.04.2013 wurde der Kläger aufgrund des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Drogeneinfluss wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen; zugleich ordnete das Gericht an, dass der deutsche Führerschein des Klägers eingezogen wird und ihm vor Ablauf von vier Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Unter dem 11.09.2013 teilte die Gemeinde Gersheim dem Kläger mit, dass es ihm nach der Entziehung der Fahrerlaubnis durch Urteil des Amtsgerichts C-Stadt vom 11.04.2013 nicht erlaubt sei, mit seiner französischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Zugleich wies sie den Kläger darauf hin, dass die Möglichkeit bestehe, ihm das Recht, von seiner französischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, wieder zu erteilen, sofern die Gründe der Fahrerlaubnisentziehung nicht mehr bestünden; ein entsprechender Antrag könne bei jeder Führerscheinstelle in Deutschland gestellt werden. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 17.09.2013 und machte geltend, dass seine in einem EU-Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnis nach Ablauf der von dem Amtsgericht C-Stadt verhängten Sperrfrist am 10.08.2013 nach der 3. EU-Führerscheinrichtlinie ohne jede Formalität anzuerkennen sei. Der vorherigen Wiederzuerkennung seiner Fahrberechtigung bedürfe es nicht. Abschließend bat der Kläger um Bestätigung, dass es keines Antrages auf Anerkennung des Rechts, mit seiner französischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland ein Fahrzeug zu führen, bedürfe. Unter dem 10.10.2013 teilte der Beklagte, an den das an die Gemeinde Gersheim gerichtete Schreiben des Klägers vom 17.09.2013 weitergeleitet worden war, dem Kläger mit, dass bei einer ausländischen Fahrerlaubnis deren Entziehung gemäß § 46 Abs. 5 FeV die Wirkung der Aberkennung des Rechts habe, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Demzufolge sei der Kläger zurzeit nicht berechtigt, aufgrund seiner EU-Fahrerlaubnis fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Gemäß § 29 Abs. 4 Satz 1 FeV werde das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer gerichtlichen Entziehung im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestünden. Zur Vorbereitung der antragsgebundenen Zuerkennungsentscheidung habe die Fahrerlaubnisbehörde nach den allgemeinen Regeln zu prüfen, ob die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben sei. Mit Schreiben vom 25.10.2013 bat der Kläger den Beklagten unter Hinweis darauf, dass die Vorschrift des § 29 Abs. 4 FeV mit der 3. EU-Führerscheinrichtlinie nicht vereinbar sei und deshalb in seinem Fall keine Anwendung finde, um Überprüfung seiner Entscheidung und Bestätigung, dass er wieder berechtigt sei, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen. Nachdem der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 06.11.2013 mitgeteilt hatte, dass es bei seiner Rechtsauffassung verbleibe, erhob der Kläger am 16.12.2013 Klage. Zur Begründung seiner Klage beruft sich der Kläger darauf, dass die von dem Beklagten angeführte Vorschrift europarechtswidrig sei. Die 3. EU-Führerschein-richtlinie verbiete die Notwendigkeit des Durchlaufens eines gesonderten Anerkennungsverfahrens. Die in einem EU-Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnis sei nach Ablauf einer Sperrfrist ohne jede Formalität anzuerkennen. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26.04.2012 sei es einem Mitgliedstaat verwehrt, die Anerkennung der Gültigkeit des einer Person, die Inhaber einer in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis gewesen sei, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, wenn die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaates eingehalten worden sei. Damit habe der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, die Führerscheine anderer Mitgliedstaaten ohne jede Formalität anzuerkennen. Frühere Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem Mitgliedstaat entzogen oder aufgehoben worden sei, könnten insbesondere nicht verpflichtet werden, bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaates zunächst die Erlaubnis zu beantragen, von einer Fahrberechtigung Gebrauch zu machen, die sich aus einem nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergebe. Dies gelte erst recht für eine Fahrerlaubnis, die vor einer Verurteilung und vor Ablauf der Sperrfrist ausgestellt worden sei. Habe ein EU-Mitgliedstaat einen Führerschein ausgestellt, seien die anderen Mitgliedstaaten auch nicht befugt, diesen zu überprüfen. Die Prüfung der Ausstellungsvoraussetzungen obliege dem Ausstellerstaat. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sei als Beweis dafür anzusehen, dass der Inhaber am Tag seiner Ausstellung die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung erfülle. Aufgrund dessen, dass sein französischer Führerschein am 25.09.2012 und damit zeitlich nach dem zu seiner Verurteilung führenden Ereignis am 19.06.2012 ausgestellt worden sei, sei davon auszugehen, dass die Ausstellungsvoraussetzungen von der ausstellenden Behörde in Frankreich als erfüllt angesehen worden seien. Da er darauf angewiesen sei, mit seinem Kraftfahrzeug zu seiner Arbeitsstelle in Deutschland zu fahren, habe er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass er in Deutschland im öffentlichen Straßenverkehr ohne Durchführung eines entsprechenden Anerkennungsverfahrens Kraftfahrzeuge führen dürfe. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass er berechtigt sei, mit seinem französischen Führerschein Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, dass es einer antragsgebundenen Zuerkennungsentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde bedürfe, bevor dem Kläger das Recht zustehe, von seiner französischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Ein Verstoß gegen die grundsätzliche Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von EU-Führerscheinen sei darin nicht zu sehen. Der Europäische Gerichtshof habe durch Urteil vom 20.11.2008 entschieden, dass eine im Ausland erteilte EU-Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden müsse, wenn zum Zeitpunkt ihrer Erteilung in Deutschland ein Fahrverbot verhängt gewesen und die deutsche Fahrerlaubnis später entzogen worden sei, sofern beide Maßnahmen aus zum Zeitpunkt der Ausstellung des ausländischen Führerscheins bereits vorliegenden Gründen gerechtfertigt gewesen seien. Dem entsprechend sei auch eine EU-Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt worden sei, während dem Betroffenen im Inland die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen gewesen sei, sofern ihm die Fahrerlaubnis später aufgrund derselben Anlasstat endgültig entzogen worden sei. Da der Umtausch der deutschen Fahrerlaubnis des Klägers in eine französische Fahrerlaubnis am 25.09.2012 erfolgt sei, mithin zu einem Zeitpunkt, als seine deutsche Fahrerlaubnis wegen der Anlasstat am 19.06.2012 durch Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 11.09.2012 vorläufig entzogen gewesen sei und die Fahrerlaubnis des Klägers in der Folge auch endgültig entzogen worden sei, setze die Wiedererteilung des Rechts des Klägers, von seiner französischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, einen entsprechenden Antrag sowie den Nachweis der wiedergewonnenen Fahreignung voraus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogene Strafakte 14 Cs 67 Js 732/12 (147/12) und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.