Urteil
13 K 1750/19
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung der Inlandsungültigkeit seiner Fahrerlaubnis. 2 Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 27.01.2006 durch das Landratsamt Waldshut seine am 30.04.2004 wiedererteilte deutsche Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, M und L entzogen, nachdem er am 16.11.2005 unter der Wirkung der Droge Amphetamin am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte. Eine deutsche Fahrerlaubnis ist ihm seither nicht mehr erteilt worden. Er ist jedoch im Besitz eines polnischen Führerscheins, der am 01.08.2011 in Polen auf der Basis einer Umschreibung eines am 11.09.2008 ausgestellten ungarischen Führerscheins ausgestellt wurde. Der ungarische Führerschein geht wiederum zurück auf einen angeblichen russischen Führerschein aus dem Jahr 1986. 3 Im Juni 2010 wurden gegen den Kläger strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, da der Verdacht bestand, dass es sich bei dem ungarischen Führerschein um eine Fälschung gehandelt haben könnte. Im Rahmen der Ermittlungen kam heraus, dass es sich bereits bei dem russischen Führerschein um eine Totalfälschung gehandelt hatte. 4 Gegen den Kläger erging daraufhin ein zwischenzeitlich rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 25.04.2012 - X - „wegen Urkundenfälschung mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis“, mit welchem gegen den Kläger eine Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen à 20,00 EUR verhängt worden ist. Erst im Strafverfahren hatte der Kläger bei der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen angegeben, zusätzlich über einen polnischen Führerschein zu verfügen. Dieser sei im Rahmen eines ordnungsgemäßen Aufenthaltes in Polen unter anderem nach einer ordnungsgemäßen Führerscheinprüfung erworben worden. 5 Später stellte sich heraus, dass der polnische Führerschein auf einer Umschreibung des ungarischen Führerscheins beruhte. 6 Am 01.09.2015 befuhr der Kläger mit seinem PKW eine öffentliche Straße in Laufenburg (Baden), wobei er in einen Unfall verwickelt wurde. 7 Daraufhin erging gegen den Kläger ein Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Säckingen - X - wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, gegen welchen er Einspruch eingelegt hat. 8 Mit Schreiben vom 28.12.2016 wurde der Kläger vom Landratsamt Waldshut zur beabsichtigten Feststellung der Inlandsungültigkeit seiner polnischen Fahrerlaubnis angehört. 9 Mit Bescheid vom 24.02.2017 stellte das Landratsamt Waldshut fest, dass seine am 11.09.2008 in Ungarn erworbene Fahrerlaubnis der Klassen T, M und K keine Fahrberechtigung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland begründe (Ziff. 1). Die Gültigkeit der ebenfalls am 11.09.2008 in Ungarn erworbenen Fahrererlaubnis der Klassen A1, A, B, C1 und C war bis zum 11.09.2013 begrenzt, weshalb es hierzu [k]einer Feststellung bedurfte. Weiterhin wurde festgestellt, dass eine vom Kläger am 01.08.2011 in Polen erworbene Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C und T keine Fahrberechtigung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland begründe (Ziff. 2). Der polnische Führerschein sei unverzüglich, d.h. bis spätestens 10.03.2017, beim Landratsamt Waldshut vorzulegen, damit die fehlende Fahrberechtigung auf dem Führerschein vermerkt werden könne (Ziff. 3). Falls er seinen Führerschein nicht innerhalb dieser Frist abgebe, werde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht (Ziff. 4). Die sofortige Vollziehbarkeit wurde angeordnet (Ziff. 5). 10 Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der EU-Fahrerlaubnisse gelte nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, deren Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in Anlage 11 der Fahrerlaubnisverordnung aufgeführt sei, prüfungsfrei umgetauscht worden sei, oder deren Fahrerlaubnis auf Grund eines gefälschten Führerscheines eines Drittstaates erteilt worden sei. Es lägen beim Kläger die beiden zu beachtenden Vorgaben des § 28 Abs. 4 Nr. 7 FeV vor. Da die Mängel der ungarischen Fahrerlaubnis durch die weitere Umschreibung in einem anderen EU-Land nicht behoben worden seien, berechtige somit auch die polnische Fahrerlaubnis nicht zum Fahren auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die polnische Fahrerlaubnis weise nämlich lediglich das nicht bestehende Recht einer ungarischen Fahrerlaubnis aus. Der Mangel der ungarischen Fahrerlaubnis bleibe an weiteren Umschreibungen haften. Da die ungarische Fahrerlaubnis jedoch die Basis für die Ausstellung des polnischen Dokuments gewesen sei, hätten sich die Behörde bei ihren Feststellungen auch auf die noch bestehende ungarische Fahrerlaubnis berufen. Da vorliegend eine gefälschte Drittstaaten-Fahrerlaubnis in Ungarn umgeschrieben worden sei, könne dieser Mangel nicht durch weitere Umschreibungen in einem anderen EU-Land geheilt werden. 11 Mit Schriftsatz vom 01.03.2017 legte der Kläger am 03.03.2017 hiergegen Widerspruch ein. 12 Am 09.03.2017 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - 3 K 1446/17 - gestellt. 13 Das Amtsgericht Bad Säckingen verurteilte den Angeklagten am 24.04.2017 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 Euro - X -. Hiergegen legte der Kläger Revision zum Oberlandesgericht Karlsruhe ein. 14 Das Verwaltungsgericht Freiburg lehnte den Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 09.05.2017 ab. Die Beschwerde des Klägers wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 18.07.2017 - 10 S 1216/17 - als unbegründet zurückgewiesen. 15 Das Oberlandesgericht Karlsruhe legte dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) daraufhin mit Beschluss vom 20.12.2017 - 2 Rv 7 Ss 558/17 - folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: 16 Besteht die Anerkennungspflicht nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Amtsblatt Nummer L 403/18 vom 30. Dezember 2006) - Dritte Führerschein-Richtlinie (im Folgenden: FS-RL) - auch nach dem ohne Fahreignungsprüfung erfolgten Umtausch eines Führerscheins durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, wenn der vorherige Führerschein nicht der Anerkennungspflicht unterliegt (hier: der vorherige von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgestellte Führerschein beruhte seinerseits auf dem Umtausch eines Führerscheins eines Drittstaats, Artikel 11 Absatz 6 Satz 3 FS-RL)? 17 Mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2018, zugestellt am 12.03.2018, wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch des Klägers zurück. 18 Am 12.05.2018 ging bei der Polizeiinspektion Fahndung Lindau eine Anfrage der Kantonpolizei Graubünden ein, wonach sich der Kläger in der Schweiz mit einem italienischen Führerausweis ausgewiesen habe. Im Rahmen des internationalen Informationsaustauschs mit Italien stellte sich heraus, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument ebenfalls um eine Fälschung handelte. 19 Der EuGH erkannte mit Urteil vom 28.02.2019 - C-9/18 - auf das Vorabentscheidungsersuchen wie folgt für Recht: 20 Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht untersagen, die Anerkennung eines Führerscheins abzulehnen, dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hat und der von einem anderen Mitgliedstaat ohne Fahreignungsprüfung auf der Grundlage eines von einem weiteren Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgestellt worden ist, der wiederum im Umtausch für einen von einem Drittstaat ausgestellten Führerschein ausgegeben wurde. 21 Mit Beschluss vom 14.03.2019 - X - hob das Oberlandesgericht Karlsruhe das Urteil des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 24.04.2017 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bad Säckingen zurück. Hintergrund war, dass das Amtsgericht Bad Säckingen die Prüfung eines vermeidbaren Verbotsirrtums sowie die Möglichkeit der Milderung der Strafe gemäß §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB nicht geprüft hatte. Der Schuldspruch wurde hingegen aufrechterhalten. 22 Der Kläger hat am 19.03.2018 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Waldshut vom 24.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.03.2018 erhoben. Er begründet diese damit, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 FeV nicht vorlägen. Insbesondere die Ziffer 7 sei nicht einschlägig, weil das hier allein maßgebliche Dokument auf einem EU-Führerschein aus Ungarn beruhe und also nicht auf einem Führerschein aus einem sogenannten Drittland. Eine Analogie verbiete sich schon deshalb, weil der EuGH der einzige und authentische Interpret des Gemeinschaftsrechts sei, sodass es deutschen Behörden und Gerichten bereits von daher verboten sei, europäisches Recht national zu interpretieren. 23 Nach dem Urteil des EuGHs vom 28.02.2019 bleibe abzuwarten, ob und gegebenenfalls wie der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber darauf reagiere und die Vorschrift des § 28 Abs. 2 FeV entsprechend ergänze. Richtlinien und auch Urteile des Europäischen Gerichtshofes entfalteten keine unmittelbare Wirkung in den einzelnen Mitgliedstaaten; sie bedürften vielmehr der Umsetzung in nationales Recht. 24 Der Kläger beantragt wörtlich: 25 Die „Entscheidung“ des Landratsamtes Waldshut sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.03.2018 werden aufgehoben. 26 Der Beklage beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Die Ausgangs- und Widerspruchsbescheide seien rechtmäßig. Entsprechend der bisherigen Auslegung aller mit der Sache befassten Gerichte habe bereits aktuell auf der Grundlage des § 28 Abs. 4 FeV die entsprechende Verfügung ergehen können. Der EU-Rechtsrahmen stehe der Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 7 FeV nicht entgegen, ebenso wenig der entsprechenden Auslegung vor dem Hintergrund des Schutzgutes und der Ratio, die mit der eingeschränkten gegenseitigen Anerkennung von ausländischen Fahrerlaubnissen verbunden sei. Normzweck und Interessenlage sowie eine entsprechende teleologische und systematische Auslegung des aktuellen Gesetzes stützten die Ansicht des Landratsamtes, so dass es im Gegensatz zur Ansicht der Gegenseite keines konstitutiven Tätigwerden des deutschen Gesetz- und Verordnungsgebers bedürfe, um diese Entscheidung zu rechtfertigen. Wenn, dann könne es nur um eine weitere Klarstellung des Gesetzgebers gehen, die aber keine konstitutive Wirkung habe und für dieses Verfahren nicht entscheidungsrelevant sein könne. 29 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren 13 K 1446/17 sowie auf die vorgelegten Behördenakten (drei Bände der Beklagten, ein Band des Regierungspräsidiums Freiburg) verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Entscheidungsgründe 30 Die Kammer entscheidet den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung; die Beteiligten haben insoweit ihr Einverständnis erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO). 31 Die Klage hat keinen Erfolg, da sie zwar zulässig, aber unbegründet ist. 32 I. Die Kammer legt den Antrag des Klägers dahingehend sachdienlich aus (§ 88 VwGO), dass er sich nur noch gegen die Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids des Landratsamts Waldshut vom 24.02.2017 richtet, nachdem er seinen polnischen Führerschein am 26.09.2017 bei dem Beklagten vorgelegt hat und er dort markiert worden ist. 33 So ausgelegt ist die Klage als Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. 34 Sofern sich die Klage auch noch gegen die Ziffern 3 und 4 des Bescheids richten sollte, wäre sie aufgrund des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, da sie sich durch die Vorlage des Führerscheins beim Beklagten und die anschließende Markierung insoweit erledigt hat. 35 II. Die Klage ist im Übrigen unbegründet. 36 Rechtsgrundlage für die in den Ziffern 1 und 2 der angegriffenen Verfügung getroffenen Feststellungen ist § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV. Danach kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen über die in den Fällen des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV fehlende Berechtigung des Inhabers einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, der seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland hat. Die fehlende Fahrberechtigung ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Alt. 2 FeV. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV gilt die Berechtigung nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist (Alt. 1), oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde (Alt. 2). 37 1. Das Landratsamt Waldshut hat, wie bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss vom 09.05.2017 ausgeführt, zu Recht festgestellt, dass die vom Kläger in Ungarn am 11.09.2008 erworbene Fahrerlaubnis der Klassen T, M und K keine Fahrberechtigung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland begründet (Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids). Insoweit handelt es sich um einen Führerschein, der aufgrund des Umtausch eines (gefälschten) russischen Führerscheins ausgestellt worden ist. Dies ergibt sich aus der Eintragung im Feld 12 des ungarischen Führerscheins, wo unter Verwendung der Schlüsselzahl bzw. des Codes „70“ und durch Angabe der russischen Führerscheinnummer X und des russischen Nationalitätskennzeichens „RUS“ dokumentiert wurde, dass es sich um den Umtausch eines russischen Führerscheins handelte. Bei der Schlüsselzahl „70“ handelt es sich nämlich um den harmonisierten Gemeinschaftscode im Sinne der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (ABl Nr. L 403, Seite 18 - „3. Führerscheinrichtlinie“), durch den der erfolgte Umtausch eines Führerscheins zum Ausdruck gebracht wird. Im Feld 10 des ungarischen Führerscheins ist zudem das Ausstellungsdatum der russischen Fahrerlaubnis vermerkt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.09.2012 - 3 C 34.11 -, juris). 38 a) Bei dem umgetauschten russischen Führerschein handelte es sich um eine Fälschung. Dies ergaben Ermittlungen der Verkehrspolizeiinspektion Fürstenfeldbruck, die in ihrem Bericht vom 07.06.2010 auf eine entsprechende Mitteilung der ungarischen Behörden vom 14.04.2010 verwies. Dies wird vom Kläger auch nicht bestritten. Am 25.04.2012 erging gegen den Kläger aufgrund der Vorlage des russischen Führerscheins bei der ungarischen Führerscheinbehörde ein Strafbefehl des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen wegen Urkundenfälschung - X -. 39 Damit liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Alt. 2 FeV vor. Der Kläger stellt dies auch nicht substantiiert in Frage. 40 b) Darauf, ob das Landratsamt Waldshut zu Recht davon ausgegangen ist, die Fahrberechtigung der ungarischen Fahrerlaubnis sei aufgrund eines prüfungsfreien Umtauschs des russischen Führerscheins in Ungarn auch nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Alt. 1 FeV ausgeschlossen, kommt es daher nicht an (vgl. zu einer solchen Konstellation Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.01.2020 - 11 C 19.1674 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 31.08.2020 - RO 8 K 18.296 -, juris Rn. 29 ff.; vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 28 FeV, Rn. 48). Zwar handelt es sich bei Russland um einen Drittstaat, der nicht in der Anlage 11 zur FeV aufgeführt ist. Fraglich ist aber, ob sich aus der Mitteilung der ungarischen Behörden vom 18.02.2009 an das Kraftfahrtbundesamt ergibt, dass der Umtausch prüfungsfrei erfolgt ist. In der Mitteilung wurde ausgeführt, nach den ungarischen Vorschriften könne ein ausländischer Führerschein ohne Prüfungsverpflichtung umgetauscht werden, sofern dieser in einem Land ausgestellt worden sei, das dem Wiener Straßenverkehrsübereinkommen aus dem Jahre 1968 angehöre. Der Kläger habe mit seinem Antrag auf Ausstellung eines ungarischen Führerscheins seinen ausländischen, in Russland ausgestellten Führerschein, dessen beglaubigte Übersetzung sowie ein ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung vorgelegt. Von den ungarischen Verkehrsverwaltungsbehörden werde in jedem Fall geprüft, ob Fahrzeugführer, die die Ausstellung eines Führerscheins beantragten, die gesetzlich festgelegten Bedingungen erfüllten, und ein Dokument, das zum Führen eines Fahrzeuges berechtige, nur dann ausgestellt, wenn dies der Fall sei. Unklar erscheint, ob diese weitgehend allgemeinen und nicht fallbezogenen Ausführungen darauf schließen lassen, dass auf eine Prüfungsverpflichtung verzichtet wurde, weil Russland dem Wiener Straßenverkehrsübereinkommen aus dem Jahre 1968 angehört, oder ob vielmehr im Fall des Klägers geprüft wurde, ob die „gesetzlich festgelegten Bedingungen“ erfüllt waren und damit auch eine Fahrprüfung durchgeführt wurde. Gegen letzteres spricht, dass der Kläger der Annahme des Beklagten, die russische Fahrerlaubnis sei in Ungarn prüfungsfrei umgeschrieben worden, nicht entgegengetreten ist. 41 c) Dem Kläger steht auch kein Vertrauens- oder Besitzstandsschutz bezüglich einer Fahrberechtigung aufgrund des ungarischen Führerscheins zu. Die Fahrerlaubnis-Verordnung hat im Zusammenhang mit der Einfügung der Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV (in Kraft getreten mit Wirkung vom 30.06.2012 aufgrund der Änderungsverordnung vom 26.06.2012, BGBl. I S. 1394, im Wortlaut präzisiert durch die Änderungsverordnung vom 10.01.2013, BGBl. I S. 35) keine (Übergangs-) Regelung dergestalt getroffen, dass „Altfälle“ von der Anwendbarkeit dieser seit dem 30.06.2012 geltenden Norm ausgenommen sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss 02.01.2014 - 16 B 1394/13 -, juris Rn. 2). Auch liegt keine unzulässige Rückwirkung vor, soweit der Kläger vor dem Inkrafttreten der Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV berechtigt gewesen sein sollte, von seiner Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Es gibt bereits keinen allgemeinen Vertrauensschutz dahingehend, dass eine einmal gültige ausländische Fahrerlaubnis im Inland für immer gültig bleiben muss. Zudem schreibt die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV nur das fest, was europarechtlich ohnehin gegolten hat. Deutschland hat mit der Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV von der Befugnis nach Art. 8 Abs. 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG (2. Führerscheinrichtlinie), der Art. 11 Abs. 6 Unterabsatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerscheinrichtlinie) entspricht, Gebrauch gemacht, wonach EU-/EWR-Staaten die Fahrerlaubnis anderer EU-/EWR-Staaten nicht anerkennen müssen, wenn sie durch Umtausch einer von einem Drittstaat erteilten Fahrerlaubnis erworben worden sind. Von dieser unionsrechtlichen Befugnis hat Deutschland - in eingeschränktem Umfang - Gebrauch gemacht. Angesichts dieser bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung des ungarischen Führerscheins geltenden europarechtlichen Vorschriften konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass die ungarische Fahrerlaubnis beim Umzug nach Deutschland gültig bleiben würde (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 19.04.2017 - 3 L 396/17.NW -, juris Rn. 42 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2013 - 6 L 1755/13 -, juris). 42 2. Auch die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung der am 01.08.2011 erworbenen polnischen Fahrerlaubnis ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch der polnische Führerschein beruht auf einem Umtausch. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Eintragung der Schlüsselzahl bzw. des Codes „70“ im Feld 12 und wurde zudem durch die polnischen Behörden bestätigt. Soweit in deren Mitteilung vom 11.05.2016 ausgeführt wurde, Grundlage für die Ausstellung des Führerscheins sei „der Austausch eines ausländischen Dokuments der Republik Ungarn /Code 70/ vom 03.11.2010“ gewesen, wurde allem Anschein nach versehentlich das Ausstellungsdatum des ersten polnischen Führerscheins vom 03.11.2010 genannt, und nicht dasjenige des ungarischen Führerscheins vom 11.09.2008. Bei dem polnischen Führerschein vom 01.08.2011 handelt es sich um ein Duplikat, nachdem der Führerschein vom 03.11.2010 als verloren gemeldet wurde. Dies ergibt sich aus der Eintragung der Schlüsselzahl bzw. des Codes „71“ im Feld 12 und wurde ebenfalls durch die polnischen Behörden in deren Mitteilung vom 11.05.2016 bestätigt. Die damit aufgrund Umtauschs erworbene polnische Fahrerlaubnis beruht wiederum auf dem Umtausch des gefälschten russischen Führerscheins in den ungarischen Führerschein vom 11.09.2008. Dies ergibt sich aus den im Feld 10 angegebenen Daten (22.07.1986). Mit diesen Daten wurde der Zeitpunkt der ersten Fahrerlaubniserteilung angegeben. Dies verdeutlicht, dass lediglich die (gefälschte) russische Fahrerlaubnis vom 22.07.1986 umgeschrieben wurde. Da diese gefälscht ist, sind auch die nachfolgenden durch Umtausch erworbenen Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen. 43 a) Der Entscheidung der Beklagten steht, wie bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt, kein Unionsrecht entgegen. 44 aa) Der EuGH hat mit Urteil vom 28.10.2020 - C-112/19 - zwar klargestellt, dass beim Umtausch von Führerscheindokumenten der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 ohne Weiteres Anwendung findet. Bezugspunkt für die unionsrechtliche Anerkennung ist damit - auch beim Führerscheinumtausch - nicht etwa die materielle Fahrerlaubnis, sondern allein das formelle Führerscheindokument (siehe auch bereits EuGH, Urteil vom 26.10.2017 - C-195/16 -, juris Rn. 34; VG Aachen, Beschluss vom 21.05.2021 - 3 K 4955/17 -, juris Rn. 60). 45 Allerdings gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz (vgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 21.05.2021 - 3 K 4955/17 -, juris Rn. 62 ff. für einen Fall des § 29 Abs. 3 Nr. 3 FeV), die ebenfalls durch das Recht der Europäischen Union gedeckt sind (siehe auch bereits VGH Baden-Württemberg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Klägers, Beschluss vom 18.07.2017 - 10 S 1216/17 -, juris Rn. 8). 46 So hat der EuGH in seinem Urteil vom 28.02.2019 - C-9/18 - das Strafverfahren des Klägers betreffend entschieden, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht untersagen, die Anerkennung eines Führerscheins abzulehnen, dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hat und der von einem anderen Mitgliedstaat ohne Fahreignungsprüfung auf der Grundlage eines von einem weiteren Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgestellt worden ist, der wiederum im Umtausch für einen von einem Drittstaat ausgestellten Führerschein ausgegeben wurde. 47 In den Gründen hat er dabei ausgeführt, dass die Richtlinie 2006/126/EG nicht dazu bestimmt ist, die Anforderungen festzulegen, die für den Umtausch von Führerscheinen erfüllt sein müssen, die von Drittstaaten ausgegeben wurden, da eine solche Befugnis allein den Mitgliedstaaten zusteht, so dass ein Mitgliedstaat nicht an die Beurteilungen gebunden sein kann, die andere Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht vorgenommen haben. Folglich kann, wenn die von der Richtlinie 2006/126/EG angestrebte Straßenverkehrssicherheit nicht gefährdet werden soll, ein Mitgliedstaat schon allein deshalb nicht verpflichtet werden, einen Führerschein anzuerkennen, dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hat und der von einem anderen Mitgliedstaat ohne Fähigkeitsprüfung im Umtausch für einen von einem weiteren Mitgliedstaat ausgegebenen Führerschein ausgestellt worden ist, weil der letztgenannte Führerschein seinerseits das Ergebnis eines Umtauschs für einen von einem Drittstaat ausgestellten Führerschein ist (EuGH, Urteil vom 28.02.2019 - C-9/18 -, juris Rn. 31 f.). 48 Daraus ergibt sich, dass es - wie auch bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von der Kammer erkannt und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt - unionsrechtlich unproblematisch ist, wenn der Geltungsanspruch einer im Wege auch des mehrfachen Umtauschs erlangten Fahrerlaubnis nach den nationalen Vorschriften an die Gültigkeit der ursprünglich umzutauschenden Fahrerlaubnis anknüpft und sich auf diese aufsetzt. 49 bb) Der Kläger kann sich hier zudem nicht auf Unionsrecht berufen. Denn er hat seine polnische Fahrerlaubnis jedenfalls durch rechtsmissbräuchliches Verhalten erwirkt, weil ihm bekannt war, dass er die den polnischen Behörden zur Umschreibung vorgelegte ungarische Fahrerlaubnis nur aufgrund einer Totalfälschung einer russischen Fahrerlaubnis erhalten hatte. 50 Eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht ist jedoch nicht zulässig. Der Grundsatz des Verbots von Betrug und Rechtsmissbrauch stellt einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der von den Rechtsunterworfenen zu beachten ist (vgl. dazu und zu den Voraussetzungen im Einzelnen: EuGH, Urteil vom 14.12.2000, Emsland-Stärke - C-110/99 -, juris Rn. 51 ff.; siehe auch VG Aachen, Beschluss vom 21.05.2021 - 3 K 4955/17 -, juris Rn. 73 ff.). Die Anwendung der Unionsrechtsvorschriften kann nämlich nicht so weit gehen, dass Vorgänge geschützt werden, die zu dem Zweck durchgeführt werden, missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen (vgl. EuGH, Urteil vom 28.10.2020 - C-112/19 -, juris Rn. 45 f., m.w.N.; VG Aachen, Beschluss vom 21.05.2021 - 3 K 4955/17 -, juris Rn. 75). 51 b) Vorliegend fehlt es - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht an einer Ermächtigungsgrundlage im nationalen Recht. Mit § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Alt. 2 FeV hat der deutsche Gesetzgeber eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, die auch auf die vorliegende Konstellation anwendbar ist. 52 Eine analoge Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV ist hier daher nicht nötig, da der Wortlaut der Vorschrift den vorliegenden Fall bereits abdeckt. 53 Die Norm nimmt nicht nur solche EU-Fahrerlaubnisse vom Grundsatz des § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV aus, die in der Folge eines (ersten) Umtauschs eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates von einem EU-Mitgliedstaat erteilt worden sind. Soweit diese (erste) EU-Fahrerlaubnis ihrerseits in eine EU-Fahrerlaubnis eines weiteren EU-Mitgliedstaates umgetauscht wird, erfasst § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Alt. 2 FeV vielmehr grundsätzlich auch diese (zweite) EU-Fahrerlaubnis sowie auch alle sich aus etwaigen nachfolgenden Umtauschvorgängen ergebenden weiteren EU-Fahrerlaubnisse (siehe auch Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 28 FeV, Rn. 49). Dafür spricht schon der Wortlaut der Vorschrift. Mit der Präposition „aufgrund“ wird lediglich das Erfordernis einer kausalen Verknüpfung zwischen dem gefälschten Drittstaatsführerschein und einer EU-Fahrerlaubnis zum Ausdruck gebracht. Soweit weitere sich aus nachfolgenden Umtauschvorgängen ergebende EU-Fahrerlaubnisse ausweislich der Angaben in den Feldern 10 und 12 der Führerscheine auf die ursprüngliche Fälschung zurückgehen, weisen auch sie einen unmittelbaren kausalen Konnex mit dem gefälschten Führerschein des Drittstaates auf. Sie beruhen also ebenfalls auf dem gefälschten Führerschein oder wurden, anders ausgedrückt, „aufgrund“ eines gefälschten Führerscheins ausgestellt. 54 Ein Grund, die Vorschrift einschränkend so auszulegen, dass die Anwendung nur auf den erstmaligen Umtausch des Führerscheins eines Drittstaates, der weder der Europäischen Union noch dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, beschränkt ist, besteht nicht (so im Ergebnis auch bereits OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2019 - 2 Rv 7 Ss 558/17 -, juris Rn. 8). 55 Dass das dargestellte Verständnis der Norm auch vom Willen des Verordnungsgebers gedeckt ist, lässt sich der amtlichen Begründung entnehmen, der zufolge EU-Fahrerlaubnisse, die auf Grund eines gefälschten Führerscheins umgetauscht wurden, „generell“, mithin in umfassender Weise, nicht anerkannt werden sollen (vgl. BR-Drs. 245/12, S. 28). Für eine auch weitere Umtauschvorgänge erfassende Auslegung spricht zudem entscheidend der Sinn und Zweck der Norm. Mit ihr sollen bestimmte Erscheinungsformen des die Verkehrssicherheit in der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigenden Missbrauchs der in Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG statuierten grundsätzlichen Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von anderen EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnisse „ohne jede Formalität“ (so EuGH, Urteile vom 01.03.2012 - C-467/10, Akyüz -, juris sowie vom 26.04.2012 - C-419/10, Hofmann -, juris) bekämpft werden (vgl. auch BR-Drs. 245/12, S. 1 „Da bei den Fahrerlaubnisbehörden vermehrt Bürgerinnen und Bürger den Umtausch eines EU/EWR-Führerscheins beantragen, der durch einen anderen Mitgliedstaat ohne genaue Prüfung auf Grund der Vorlage eines Drittstaaten-Führerscheins ausgestellt wurde, ist es notwendig geworden, Maßnahmen gegen diesen Führerscheintourismus zu ergreifen“). Gerade der Umtausch von - je nach Drittstaat oft ohne großen Aufwand erhältlichen - gefälschten Drittstaatsführerscheinen in EU-Fahrerlaubnisse birgt die erhebliche Gefahr, dass Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnehmen, die nie eine Fahrerlaubnisprüfung bestanden haben bzw. - beispielsweise aufgrund von Betäubungsmittelkonsum - ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Dieser auf die Abwehr erheblicher Gefahren zielende Zweck der Vorschrift würde aber konterkariert, wollte man von ihr lediglich den ersten Umtausch eines gefälschten Drittstaatsführerscheins in eine EU-Fahrerlaubnis erfasst sehen. Die Umgehung der Vorschrift wäre durch eine solche Auslegung geradezu vorprogrammiert, weil es Besitzern eines gefälschten Drittstaatsführerscheins ermöglicht würde, diesen nach einem ersten Umtausch in eine EU-Fahrerlaubnis durch einen zweiten Umtausch in eine dann unangreifbare Fahrberechtigung zu verwandeln (siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.2017 - 10 S 1216/17 -, juris Rn. 6 ff.). 56 Somit ist nicht nur die Fahrberechtigung der durch den ersten Umtausch der gefälschten russischen Fahrerlaubnis erworbenen ungarischen Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, sondern auch die durch den weiteren Umtausch des ungarischen Führerscheins erworbene polnische Fahrerlaubnis. 57 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 58 IV. Gründe für die Zulassung der Berufung gem. § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht gegeben. 59 Beschluss 60 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. Nr. 46.1, 46.3, 46.4 und 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen auf 61 20.000,00 EUR 62 festgesetzt (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2019 - 5 S 1704/19 -, juris Rn. 5). Gründe 30 Die Kammer entscheidet den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung; die Beteiligten haben insoweit ihr Einverständnis erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO). 31 Die Klage hat keinen Erfolg, da sie zwar zulässig, aber unbegründet ist. 32 I. Die Kammer legt den Antrag des Klägers dahingehend sachdienlich aus (§ 88 VwGO), dass er sich nur noch gegen die Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids des Landratsamts Waldshut vom 24.02.2017 richtet, nachdem er seinen polnischen Führerschein am 26.09.2017 bei dem Beklagten vorgelegt hat und er dort markiert worden ist. 33 So ausgelegt ist die Klage als Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. 34 Sofern sich die Klage auch noch gegen die Ziffern 3 und 4 des Bescheids richten sollte, wäre sie aufgrund des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, da sie sich durch die Vorlage des Führerscheins beim Beklagten und die anschließende Markierung insoweit erledigt hat. 35 II. Die Klage ist im Übrigen unbegründet. 36 Rechtsgrundlage für die in den Ziffern 1 und 2 der angegriffenen Verfügung getroffenen Feststellungen ist § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV. Danach kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen über die in den Fällen des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV fehlende Berechtigung des Inhabers einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, der seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland hat. Die fehlende Fahrberechtigung ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Alt. 2 FeV. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV gilt die Berechtigung nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist (Alt. 1), oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde (Alt. 2). 37 1. Das Landratsamt Waldshut hat, wie bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss vom 09.05.2017 ausgeführt, zu Recht festgestellt, dass die vom Kläger in Ungarn am 11.09.2008 erworbene Fahrerlaubnis der Klassen T, M und K keine Fahrberechtigung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland begründet (Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids). Insoweit handelt es sich um einen Führerschein, der aufgrund des Umtausch eines (gefälschten) russischen Führerscheins ausgestellt worden ist. Dies ergibt sich aus der Eintragung im Feld 12 des ungarischen Führerscheins, wo unter Verwendung der Schlüsselzahl bzw. des Codes „70“ und durch Angabe der russischen Führerscheinnummer X und des russischen Nationalitätskennzeichens „RUS“ dokumentiert wurde, dass es sich um den Umtausch eines russischen Führerscheins handelte. Bei der Schlüsselzahl „70“ handelt es sich nämlich um den harmonisierten Gemeinschaftscode im Sinne der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (ABl Nr. L 403, Seite 18 - „3. Führerscheinrichtlinie“), durch den der erfolgte Umtausch eines Führerscheins zum Ausdruck gebracht wird. Im Feld 10 des ungarischen Führerscheins ist zudem das Ausstellungsdatum der russischen Fahrerlaubnis vermerkt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.09.2012 - 3 C 34.11 -, juris). 38 a) Bei dem umgetauschten russischen Führerschein handelte es sich um eine Fälschung. Dies ergaben Ermittlungen der Verkehrspolizeiinspektion Fürstenfeldbruck, die in ihrem Bericht vom 07.06.2010 auf eine entsprechende Mitteilung der ungarischen Behörden vom 14.04.2010 verwies. Dies wird vom Kläger auch nicht bestritten. Am 25.04.2012 erging gegen den Kläger aufgrund der Vorlage des russischen Führerscheins bei der ungarischen Führerscheinbehörde ein Strafbefehl des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen wegen Urkundenfälschung - X -. 39 Damit liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Alt. 2 FeV vor. Der Kläger stellt dies auch nicht substantiiert in Frage. 40 b) Darauf, ob das Landratsamt Waldshut zu Recht davon ausgegangen ist, die Fahrberechtigung der ungarischen Fahrerlaubnis sei aufgrund eines prüfungsfreien Umtauschs des russischen Führerscheins in Ungarn auch nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Alt. 1 FeV ausgeschlossen, kommt es daher nicht an (vgl. zu einer solchen Konstellation Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.01.2020 - 11 C 19.1674 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 31.08.2020 - RO 8 K 18.296 -, juris Rn. 29 ff.; vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 28 FeV, Rn. 48). Zwar handelt es sich bei Russland um einen Drittstaat, der nicht in der Anlage 11 zur FeV aufgeführt ist. Fraglich ist aber, ob sich aus der Mitteilung der ungarischen Behörden vom 18.02.2009 an das Kraftfahrtbundesamt ergibt, dass der Umtausch prüfungsfrei erfolgt ist. In der Mitteilung wurde ausgeführt, nach den ungarischen Vorschriften könne ein ausländischer Führerschein ohne Prüfungsverpflichtung umgetauscht werden, sofern dieser in einem Land ausgestellt worden sei, das dem Wiener Straßenverkehrsübereinkommen aus dem Jahre 1968 angehöre. Der Kläger habe mit seinem Antrag auf Ausstellung eines ungarischen Führerscheins seinen ausländischen, in Russland ausgestellten Führerschein, dessen beglaubigte Übersetzung sowie ein ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung vorgelegt. Von den ungarischen Verkehrsverwaltungsbehörden werde in jedem Fall geprüft, ob Fahrzeugführer, die die Ausstellung eines Führerscheins beantragten, die gesetzlich festgelegten Bedingungen erfüllten, und ein Dokument, das zum Führen eines Fahrzeuges berechtige, nur dann ausgestellt, wenn dies der Fall sei. Unklar erscheint, ob diese weitgehend allgemeinen und nicht fallbezogenen Ausführungen darauf schließen lassen, dass auf eine Prüfungsverpflichtung verzichtet wurde, weil Russland dem Wiener Straßenverkehrsübereinkommen aus dem Jahre 1968 angehört, oder ob vielmehr im Fall des Klägers geprüft wurde, ob die „gesetzlich festgelegten Bedingungen“ erfüllt waren und damit auch eine Fahrprüfung durchgeführt wurde. Gegen letzteres spricht, dass der Kläger der Annahme des Beklagten, die russische Fahrerlaubnis sei in Ungarn prüfungsfrei umgeschrieben worden, nicht entgegengetreten ist. 41 c) Dem Kläger steht auch kein Vertrauens- oder Besitzstandsschutz bezüglich einer Fahrberechtigung aufgrund des ungarischen Führerscheins zu. Die Fahrerlaubnis-Verordnung hat im Zusammenhang mit der Einfügung der Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV (in Kraft getreten mit Wirkung vom 30.06.2012 aufgrund der Änderungsverordnung vom 26.06.2012, BGBl. I S. 1394, im Wortlaut präzisiert durch die Änderungsverordnung vom 10.01.2013, BGBl. I S. 35) keine (Übergangs-) Regelung dergestalt getroffen, dass „Altfälle“ von der Anwendbarkeit dieser seit dem 30.06.2012 geltenden Norm ausgenommen sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss 02.01.2014 - 16 B 1394/13 -, juris Rn. 2). Auch liegt keine unzulässige Rückwirkung vor, soweit der Kläger vor dem Inkrafttreten der Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV berechtigt gewesen sein sollte, von seiner Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Es gibt bereits keinen allgemeinen Vertrauensschutz dahingehend, dass eine einmal gültige ausländische Fahrerlaubnis im Inland für immer gültig bleiben muss. Zudem schreibt die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV nur das fest, was europarechtlich ohnehin gegolten hat. Deutschland hat mit der Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV von der Befugnis nach Art. 8 Abs. 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG (2. Führerscheinrichtlinie), der Art. 11 Abs. 6 Unterabsatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerscheinrichtlinie) entspricht, Gebrauch gemacht, wonach EU-/EWR-Staaten die Fahrerlaubnis anderer EU-/EWR-Staaten nicht anerkennen müssen, wenn sie durch Umtausch einer von einem Drittstaat erteilten Fahrerlaubnis erworben worden sind. Von dieser unionsrechtlichen Befugnis hat Deutschland - in eingeschränktem Umfang - Gebrauch gemacht. Angesichts dieser bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung des ungarischen Führerscheins geltenden europarechtlichen Vorschriften konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass die ungarische Fahrerlaubnis beim Umzug nach Deutschland gültig bleiben würde (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 19.04.2017 - 3 L 396/17.NW -, juris Rn. 42 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2013 - 6 L 1755/13 -, juris). 42 2. Auch die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung der am 01.08.2011 erworbenen polnischen Fahrerlaubnis ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch der polnische Führerschein beruht auf einem Umtausch. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Eintragung der Schlüsselzahl bzw. des Codes „70“ im Feld 12 und wurde zudem durch die polnischen Behörden bestätigt. Soweit in deren Mitteilung vom 11.05.2016 ausgeführt wurde, Grundlage für die Ausstellung des Führerscheins sei „der Austausch eines ausländischen Dokuments der Republik Ungarn /Code 70/ vom 03.11.2010“ gewesen, wurde allem Anschein nach versehentlich das Ausstellungsdatum des ersten polnischen Führerscheins vom 03.11.2010 genannt, und nicht dasjenige des ungarischen Führerscheins vom 11.09.2008. Bei dem polnischen Führerschein vom 01.08.2011 handelt es sich um ein Duplikat, nachdem der Führerschein vom 03.11.2010 als verloren gemeldet wurde. Dies ergibt sich aus der Eintragung der Schlüsselzahl bzw. des Codes „71“ im Feld 12 und wurde ebenfalls durch die polnischen Behörden in deren Mitteilung vom 11.05.2016 bestätigt. Die damit aufgrund Umtauschs erworbene polnische Fahrerlaubnis beruht wiederum auf dem Umtausch des gefälschten russischen Führerscheins in den ungarischen Führerschein vom 11.09.2008. Dies ergibt sich aus den im Feld 10 angegebenen Daten (22.07.1986). Mit diesen Daten wurde der Zeitpunkt der ersten Fahrerlaubniserteilung angegeben. Dies verdeutlicht, dass lediglich die (gefälschte) russische Fahrerlaubnis vom 22.07.1986 umgeschrieben wurde. Da diese gefälscht ist, sind auch die nachfolgenden durch Umtausch erworbenen Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen. 43 a) Der Entscheidung der Beklagten steht, wie bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt, kein Unionsrecht entgegen. 44 aa) Der EuGH hat mit Urteil vom 28.10.2020 - C-112/19 - zwar klargestellt, dass beim Umtausch von Führerscheindokumenten der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 ohne Weiteres Anwendung findet. Bezugspunkt für die unionsrechtliche Anerkennung ist damit - auch beim Führerscheinumtausch - nicht etwa die materielle Fahrerlaubnis, sondern allein das formelle Führerscheindokument (siehe auch bereits EuGH, Urteil vom 26.10.2017 - C-195/16 -, juris Rn. 34; VG Aachen, Beschluss vom 21.05.2021 - 3 K 4955/17 -, juris Rn. 60). 45 Allerdings gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz (vgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 21.05.2021 - 3 K 4955/17 -, juris Rn. 62 ff. für einen Fall des § 29 Abs. 3 Nr. 3 FeV), die ebenfalls durch das Recht der Europäischen Union gedeckt sind (siehe auch bereits VGH Baden-Württemberg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Klägers, Beschluss vom 18.07.2017 - 10 S 1216/17 -, juris Rn. 8). 46 So hat der EuGH in seinem Urteil vom 28.02.2019 - C-9/18 - das Strafverfahren des Klägers betreffend entschieden, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht untersagen, die Anerkennung eines Führerscheins abzulehnen, dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hat und der von einem anderen Mitgliedstaat ohne Fahreignungsprüfung auf der Grundlage eines von einem weiteren Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgestellt worden ist, der wiederum im Umtausch für einen von einem Drittstaat ausgestellten Führerschein ausgegeben wurde. 47 In den Gründen hat er dabei ausgeführt, dass die Richtlinie 2006/126/EG nicht dazu bestimmt ist, die Anforderungen festzulegen, die für den Umtausch von Führerscheinen erfüllt sein müssen, die von Drittstaaten ausgegeben wurden, da eine solche Befugnis allein den Mitgliedstaaten zusteht, so dass ein Mitgliedstaat nicht an die Beurteilungen gebunden sein kann, die andere Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht vorgenommen haben. Folglich kann, wenn die von der Richtlinie 2006/126/EG angestrebte Straßenverkehrssicherheit nicht gefährdet werden soll, ein Mitgliedstaat schon allein deshalb nicht verpflichtet werden, einen Führerschein anzuerkennen, dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hat und der von einem anderen Mitgliedstaat ohne Fähigkeitsprüfung im Umtausch für einen von einem weiteren Mitgliedstaat ausgegebenen Führerschein ausgestellt worden ist, weil der letztgenannte Führerschein seinerseits das Ergebnis eines Umtauschs für einen von einem Drittstaat ausgestellten Führerschein ist (EuGH, Urteil vom 28.02.2019 - C-9/18 -, juris Rn. 31 f.). 48 Daraus ergibt sich, dass es - wie auch bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von der Kammer erkannt und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt - unionsrechtlich unproblematisch ist, wenn der Geltungsanspruch einer im Wege auch des mehrfachen Umtauschs erlangten Fahrerlaubnis nach den nationalen Vorschriften an die Gültigkeit der ursprünglich umzutauschenden Fahrerlaubnis anknüpft und sich auf diese aufsetzt. 49 bb) Der Kläger kann sich hier zudem nicht auf Unionsrecht berufen. Denn er hat seine polnische Fahrerlaubnis jedenfalls durch rechtsmissbräuchliches Verhalten erwirkt, weil ihm bekannt war, dass er die den polnischen Behörden zur Umschreibung vorgelegte ungarische Fahrerlaubnis nur aufgrund einer Totalfälschung einer russischen Fahrerlaubnis erhalten hatte. 50 Eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht ist jedoch nicht zulässig. Der Grundsatz des Verbots von Betrug und Rechtsmissbrauch stellt einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der von den Rechtsunterworfenen zu beachten ist (vgl. dazu und zu den Voraussetzungen im Einzelnen: EuGH, Urteil vom 14.12.2000, Emsland-Stärke - C-110/99 -, juris Rn. 51 ff.; siehe auch VG Aachen, Beschluss vom 21.05.2021 - 3 K 4955/17 -, juris Rn. 73 ff.). Die Anwendung der Unionsrechtsvorschriften kann nämlich nicht so weit gehen, dass Vorgänge geschützt werden, die zu dem Zweck durchgeführt werden, missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen (vgl. EuGH, Urteil vom 28.10.2020 - C-112/19 -, juris Rn. 45 f., m.w.N.; VG Aachen, Beschluss vom 21.05.2021 - 3 K 4955/17 -, juris Rn. 75). 51 b) Vorliegend fehlt es - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht an einer Ermächtigungsgrundlage im nationalen Recht. Mit § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Alt. 2 FeV hat der deutsche Gesetzgeber eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, die auch auf die vorliegende Konstellation anwendbar ist. 52 Eine analoge Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV ist hier daher nicht nötig, da der Wortlaut der Vorschrift den vorliegenden Fall bereits abdeckt. 53 Die Norm nimmt nicht nur solche EU-Fahrerlaubnisse vom Grundsatz des § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV aus, die in der Folge eines (ersten) Umtauschs eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates von einem EU-Mitgliedstaat erteilt worden sind. Soweit diese (erste) EU-Fahrerlaubnis ihrerseits in eine EU-Fahrerlaubnis eines weiteren EU-Mitgliedstaates umgetauscht wird, erfasst § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Alt. 2 FeV vielmehr grundsätzlich auch diese (zweite) EU-Fahrerlaubnis sowie auch alle sich aus etwaigen nachfolgenden Umtauschvorgängen ergebenden weiteren EU-Fahrerlaubnisse (siehe auch Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 28 FeV, Rn. 49). Dafür spricht schon der Wortlaut der Vorschrift. Mit der Präposition „aufgrund“ wird lediglich das Erfordernis einer kausalen Verknüpfung zwischen dem gefälschten Drittstaatsführerschein und einer EU-Fahrerlaubnis zum Ausdruck gebracht. Soweit weitere sich aus nachfolgenden Umtauschvorgängen ergebende EU-Fahrerlaubnisse ausweislich der Angaben in den Feldern 10 und 12 der Führerscheine auf die ursprüngliche Fälschung zurückgehen, weisen auch sie einen unmittelbaren kausalen Konnex mit dem gefälschten Führerschein des Drittstaates auf. Sie beruhen also ebenfalls auf dem gefälschten Führerschein oder wurden, anders ausgedrückt, „aufgrund“ eines gefälschten Führerscheins ausgestellt. 54 Ein Grund, die Vorschrift einschränkend so auszulegen, dass die Anwendung nur auf den erstmaligen Umtausch des Führerscheins eines Drittstaates, der weder der Europäischen Union noch dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, beschränkt ist, besteht nicht (so im Ergebnis auch bereits OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2019 - 2 Rv 7 Ss 558/17 -, juris Rn. 8). 55 Dass das dargestellte Verständnis der Norm auch vom Willen des Verordnungsgebers gedeckt ist, lässt sich der amtlichen Begründung entnehmen, der zufolge EU-Fahrerlaubnisse, die auf Grund eines gefälschten Führerscheins umgetauscht wurden, „generell“, mithin in umfassender Weise, nicht anerkannt werden sollen (vgl. BR-Drs. 245/12, S. 28). Für eine auch weitere Umtauschvorgänge erfassende Auslegung spricht zudem entscheidend der Sinn und Zweck der Norm. Mit ihr sollen bestimmte Erscheinungsformen des die Verkehrssicherheit in der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigenden Missbrauchs der in Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG statuierten grundsätzlichen Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von anderen EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnisse „ohne jede Formalität“ (so EuGH, Urteile vom 01.03.2012 - C-467/10, Akyüz -, juris sowie vom 26.04.2012 - C-419/10, Hofmann -, juris) bekämpft werden (vgl. auch BR-Drs. 245/12, S. 1 „Da bei den Fahrerlaubnisbehörden vermehrt Bürgerinnen und Bürger den Umtausch eines EU/EWR-Führerscheins beantragen, der durch einen anderen Mitgliedstaat ohne genaue Prüfung auf Grund der Vorlage eines Drittstaaten-Führerscheins ausgestellt wurde, ist es notwendig geworden, Maßnahmen gegen diesen Führerscheintourismus zu ergreifen“). Gerade der Umtausch von - je nach Drittstaat oft ohne großen Aufwand erhältlichen - gefälschten Drittstaatsführerscheinen in EU-Fahrerlaubnisse birgt die erhebliche Gefahr, dass Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnehmen, die nie eine Fahrerlaubnisprüfung bestanden haben bzw. - beispielsweise aufgrund von Betäubungsmittelkonsum - ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Dieser auf die Abwehr erheblicher Gefahren zielende Zweck der Vorschrift würde aber konterkariert, wollte man von ihr lediglich den ersten Umtausch eines gefälschten Drittstaatsführerscheins in eine EU-Fahrerlaubnis erfasst sehen. Die Umgehung der Vorschrift wäre durch eine solche Auslegung geradezu vorprogrammiert, weil es Besitzern eines gefälschten Drittstaatsführerscheins ermöglicht würde, diesen nach einem ersten Umtausch in eine EU-Fahrerlaubnis durch einen zweiten Umtausch in eine dann unangreifbare Fahrberechtigung zu verwandeln (siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.2017 - 10 S 1216/17 -, juris Rn. 6 ff.). 56 Somit ist nicht nur die Fahrberechtigung der durch den ersten Umtausch der gefälschten russischen Fahrerlaubnis erworbenen ungarischen Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, sondern auch die durch den weiteren Umtausch des ungarischen Führerscheins erworbene polnische Fahrerlaubnis. 57 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 58 IV. Gründe für die Zulassung der Berufung gem. § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht gegeben. 59 Beschluss 60 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. Nr. 46.1, 46.3, 46.4 und 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen auf 61 20.000,00 EUR 62 festgesetzt (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2019 - 5 S 1704/19 -, juris Rn. 5).