Urteil
5 C 12/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Großeltern, die ein Enkelkind vollzeitpflegen, sind nicht automatisch Teil der "Herkunftsfamilie" im Sinne von § 33 SGB VIII und können als "andere Familie" Vollzeitpflege leisten.
• Das Merkmal "außerhalb des Elternhauses" ist funktional zu verstehen; räumliche Koexistenz von Eltern und Pflegepersonen schließt Vollzeitpflege nicht aus.
• Nach § 36a Abs. 3 SGB VIII besteht ein Anspruch auf Übernahme erforderlicher Aufwendungen für selbst beschaffte Vollzeitpflege, wenn der Träger vorher informiert wurde, die Voraussetzungen für die Hilfe vorlagen und kein zeitlicher Aufschub geboten war.
• Bei der Bemessung der zu übernehmenden Aufwendungen sind die Beträge zugrunde zu legen, die bei rechtzeitiger Bewilligung vom Jugendhilfeträger zu tragen gewesen wären (einschließlich Pauschalen nach § 39 SGB VIII).
Entscheidungsgründe
Vollzeitpflege durch Großeltern trotz gemeinsamen Haushalts mit Eltern möglich • Großeltern, die ein Enkelkind vollzeitpflegen, sind nicht automatisch Teil der "Herkunftsfamilie" im Sinne von § 33 SGB VIII und können als "andere Familie" Vollzeitpflege leisten. • Das Merkmal "außerhalb des Elternhauses" ist funktional zu verstehen; räumliche Koexistenz von Eltern und Pflegepersonen schließt Vollzeitpflege nicht aus. • Nach § 36a Abs. 3 SGB VIII besteht ein Anspruch auf Übernahme erforderlicher Aufwendungen für selbst beschaffte Vollzeitpflege, wenn der Träger vorher informiert wurde, die Voraussetzungen für die Hilfe vorlagen und kein zeitlicher Aufschub geboten war. • Bei der Bemessung der zu übernehmenden Aufwendungen sind die Beträge zugrunde zu legen, die bei rechtzeitiger Bewilligung vom Jugendhilfeträger zu tragen gewesen wären (einschließlich Pauschalen nach § 39 SGB VIII). Die Kläger, Großeltern des 2005 geborenen Kindes, übernahmen nach der Geburt die Betreuung; die damals 15-jährige Mutter lebte zunächst mit im Haushalt. Die Großeltern beantragten am 19.4.2006 Vollzeitpflege und Pflegegeld; die Kommune lehnte ab. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, das Oberverwaltungsgericht wies sie ab mit der Begründung, es liege keine Pflege außerhalb des Elternhauses vor, weil drei Generationen zusammenwohnten. Die Großeltern führten Pflege bis zu einem späteren Zeitpunkt fort; sie erhoben Revision mit dem Vortrag, Großeltern gehörten nicht zur Herkunftsfamilie und könnten Vollzeitpflege beanspruchen. Streitgegenstand war, ob bei dreigenerationellem Zusammenleben Vollzeitpflege durch die Großeltern und die Übernahme der Aufwendungen nach § 36a Abs.3 SGB VIII zu gewähren ist. • Revision war begründet; der Senat entscheidet selbst, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. • Anspruchsgrundlage ist § 36a Abs.3 SGB VIII: Übernahme erforderlicher Aufwendungen für selbstbeschaffte Hilfen, wenn der Träger vorher informiert wurde, die Hilfevoraussetzungen vorlagen und kein Aufschub möglich war. • Nach § 33 SGB VIII ist zwischen "Herkunftsfamilie" und "anderer Familie" zu unterscheiden; Herkunftsfamilie ist die Kernfamilie (Eltern und ggf. Geschwister). Großeltern gehören nicht zur Herkunftsfamilie und sind als "andere Familie" anzusehen. • Der Begriff "außerhalb des Elternhauses" (vgl. § 27 Abs.2a, § 39 Abs.1 SGB VIII) ist funktional/übertragen zu verstehen; er verlangt keine räumliche Trennung. Sinn und Zweck von § 33 SGB VIII gebieten, die persönliche Bindung zu berücksichtigen und Verwandtenpflege nicht wegen räumlicher Nähe auszuschließen. • Die Großeltern hatten die Beklagte spätestens mit dem Antrag vom 19.4.2006 über den Hilfebedarf informiert; es bestand ein ungedeckter, geeigneter und notwendiger erzieherischer Bedarf, weil die Mutter aufgrund ihres Alters nicht erziehungsfähig war. • Die Vollzeitpflege war unaufschiebbar; daher lagen die Voraussetzungen des § 36a Abs.3 SGB VIII vor. • Die Höhe der zu übernehmenden Aufwendungen bemisst sich nach dem Betrag, der bei rechtzeitiger Bewilligung vom Jugendhilfeträger zu tragen gewesen wäre, einschließlich der in § 39 SGB VIII vorgesehenen Pauschalen und unter Berücksichtigung einer Einkommensprüfung und Ermessensentscheidung. • Örtliche Zuständigkeit der Beklagten bestand für den relevanten Zeitraum; ein Umzug der Mutter änderte die Zuständigkeit nicht, weil die Personensorge nicht einem Elternteil zustand. • Die Geltendmachung der Aufwendungsübernahme im Revisionsverfahren war erheblich und nicht unzulässig als Klageänderung, weil das gleiche Interessenverfolgt wurde und nur zeitlich konkretisiert wurde. Die Revision ist erfolgreich; die Kläger haben Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für die von ihnen vom 19.4.2006 bis zum 21.10.2007 erbrachte Vollzeitpflege ihres Enkels nach § 36a Abs.3 SGB VIII. Die Großeltern sind als "andere Familie" im Sinne von § 33 SGB VIII anzusehen, auch wenn sie mit der Mutter im selben Haushalt lebten, weil der Begriff "außerhalb des Elternhauses" funktional zu verstehen ist und persönliche Bindungen zu berücksichtigen sind. Die Beklagte war für den streitigen Zeitraum zuständig und hat die Aufwendungen zu übernehmen in dem Umfang, der bei rechtzeitiger Bewilligung vom Jugendhilfeträger zu tragen gewesen wäre, einschließlich der nach § 39 SGB VIII vorgesehenen Beträge; eine Prüfung der Einkommensverhältnisse und eine Ermessensentscheidung sind durchzuführen. Die Klage im Umfang bis zum 21.10.2007 ist damit stattzugeben.