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Urteil

M 18 K 22.1929

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2022 verpflichtet, der Klägerin die im Zeitraum vom 15. März 2021 bis 30. April 2023 sowie vom 2. August 2023 bis 9. August 2023 durch die geleistete Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege für das Kind L.S. entstandenen Aufwendungen in Höhe des Pflegegeldes nach § 39 SGB VIII zu ersetzen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über den Rechtsstreit konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht Anspruch auf Erstattung der Kosten der für die geleistete Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für L.S. in den Zeiträumen 15. März 2021 bis 30. April 2023 sowie 2. August bis 9. August 2023 angefallenen Aufwendungen in Höhe des Pflegegeldes nach § 39 SGB VIII zu. Der ablehnende Bescheid 30. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2022 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im vorliegendem Verfahren auf den gesamten Zeitraum zwischen 15. März 2021 und 9. August 2023 abzustellen und war die gerichtliche Kontrolle nicht auf den Zeitpunkt bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids beschränkt. Zwar ist bei Leistungen der Jugendhilfe regelmäßig der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 31.3.2020 – 10 PA 68/20 – juris Rn. 6 f.). Wurden jedoch Leistungen für einen in die Zukunft hineinreichenden Zeitraum – wie vorliegend – abgelehnt, so ist die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beschränkt, wie sie bis zum Erlass des Bescheids bestand. Es ist vielmehr die weitere Entwicklung in die Prüfung einzubeziehen. Denn für die gerichtliche Verpflichtung zur Hilfegewährung kann die Sach- und Rechtslage im gesamten Regelungszeitraum maßgeblich sein (vgl. SächsOVG, B.v. 26.4.2022 – 3 A 77/21 – juris Rn. 15 f.; OVG NW, B.v. 23.8.2022 – 12 B 819/22 – juris Rn. 7 ff.). I. Das Gericht hat den Klageantrag sachgerecht gemäß § 88 VwGO dahingehend ausgelegt, dass die Klägerin Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Hilfe gem. § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII begehrt. Denn eine Bewilligung einer Hilfe zur Erziehung für die Vergangenheit scheidet aus (VG München, U.v. 21.9.2022 – M 18 K 18.5706 – juris Rn. 47). Der Übergang von dem Bewilligungsantrag der Klägerin hin zu dem Antrag auf Bewilligung von Aufwendungsersatz nach § 36a SGB VIII war daher – veranlasst durch bloßen Zeitablauf – in materiell-rechtlicher Hinsicht erforderlich geworden, wobei dasselbe Interesse weiterverfolgt wird. Der Übergang stellt daher keine Klageänderung dar, §§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO (vgl. BVerwG, U.v. 1.3.2012 – 5 C 12.11 – juris Rn. 25; VG Bremen, U.v. 1.12.2023 – 3 K 1373/21 – juris Rn. 31). Die mit Schriftsätzen der Klagepartei vom 2. November 2023 und 4. Juni 2024 erfolgten „Erledigungserklärungen“ für den Zeitraum vom 1. Mai bis 1. August 2024 und ab 10. August 2024 stellen für das Gericht zulässige Klarstellung bzw. sachdienliche Konkretisierungen bzw. Präzisierungen des Streitstoffs dar (vgl. Wöckel, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 91 Rn. 11, 31). Denn mit dem Übergang zu einem Ersatzanspruch für die Vergangenheit bedarf es einer zeitlichen Eingrenzung der geleisteten Aufwendungen. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 24. Mai 2023 die begehrte Hilfe nicht nur vorläufig auf Grund der Entscheidung des Gerichts vom 26. April 2023 gewährte, war dieser Zeitraum sachgerecht aus dem Zeitraum des Klagebegehrens herauszunehmen, ebenso wie der Zeitraum ab der Bewilligung der Folgemaßnahme zum 1. August 2023. II. Die so verstandene Klage ist zulässig. Insbesondere ist mit dem im Schriftsatz vom 2. November 2023 erfolgten Wechsel der Klagepartei von dem Vormund K.J. e.V. auf dessen Mitarbeiterin, E.H., keine subjektive Klageänderung vorgenommen worden; vielmehr ist ein Parteiwechsel kraft Gesetzes eingetreten (vgl. Wöckel, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 91 Rn. 24). Denn die Änderung war auf Grund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 veranlasst worden, wonach Vormund eines Mündels nunmehr unmittelbar der Mitarbeiter eines Vereins ist (sog. Vereinsvormundschaft). Insoweit liegt die Änderung der Klagepartei in der Rechtsnachfolge begründet. Im Übrigen wäre auch eine subjektive Klageänderung jedenfalls sachdienlich und damit zulässig (§ 91 VwGO). III. Die Klage ist vollumfänglich begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der ihr durch die geleistete Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für L.S. entstandenen Aufwendungen in Höhe des Pflegegeldes nach § 39 SGB VIII aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 27, 33 SGB VIII zu. Demnach ist für den Fall, dass Hilfen abweichend von § 36a Abs. 1 und 2 SGB VIII vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden (1.), der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn (2.) der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, (3.) die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und (4.) die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sichert mit diesen Tatbestandsvoraussetzungen die Steuerungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; dieser soll die Leistungsvoraussetzungen sowie mögliche Hilfemaßnahmen unter Zubilligung eines angemessenen Prüfungs- und Entscheidungszeitraums jeweils pflichtgemäß prüfen können und nicht nachträglich als bloße Zahlstelle für selbstbeschaffte Maßnahmen fungieren (BayVGH, B.v. 25.6.2019 – 12 ZB 16.1920 – juris Rn. 35). Liegt hingegen ein Systemversagen in dem Sinne vor, dass das Jugendamt gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über eine begehrte Hilfeleistung entschieden hat, darf ein Leistungsberechtigter im Rahmen der Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII an Stelle des Jugendamtes den sonst diesem zustehenden und nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. In dieser Situation ist er – obgleich ihm der Sachverstand des Jugendamts fehlt – dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen mit der Folge, dass sich die Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbstbeschafften Hilfe auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung des Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung des Leistungsberechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht etwa mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet oder notwendig gehalten (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.2012 – 5 C 21/11 – juris Rn. 33 f.; U.v. 9.12.2014 – 5 C 32/13 – juris m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, sodass der Klägerin der begehrte Aufwendungsersatzanspruch zusteht. 1. Der Anwendbarkeit des § 36a SGB VIII steht insbesondere nicht entgegen, dass vorliegend keine Selbstbeschaffungssituation im engeren Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gegeben war. Vielmehr könnte bereits eine konkludente Bewilligung der Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege durch die Beklagte darin gesehen werden, dass diese ausweislich des Aktenvermerks vom 24. Februar 2021 den weiteren Weg von L.S. bei der Großmutter, wenn auch mit flankierenden Maßnahmen, sah und die Klägerin dieser Empfehlung mit Schreiben vom 11. März 2021 lediglich zustimmte und L.S. daraufhin ab 15. März 2021 in den Haushalt der Großmutter zurückkehrte. Eine derartige konkludente Bewilligung einer Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege wäre aber jedenfalls mit dem ausdrücklichen Erlass des schriftlichen Ablehnungsbescheids am 30. Juli 2021 beendet gewesen. Für die hierdurch geschaffene Situation einer seitens des Jugendamts zwar nicht bewilligten, aber gewissermaßen konsentierten und jedenfalls geduldeten Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege, liegt nach der gesetzgeberischen Systematik des Jugendhilferechts gleichwohl eine Selbstbeschaffung vor und ist in der Folge der Aufwendungsersatzanspruch des § 36a SGB VIII einschlägig. 2. Die Klagepartei hat den Beklagten unstreitig rechtzeitig vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII). 3. Auch die Voraussetzungen der Hilfegewährung, mithin der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei der Großmutter nach §§ 27 Abs. 1, 33, 39 SGB VIII, lagen vor. Dem Personensorgeberechtigten steht gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung zu, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Notwendig ist eine Hilfe zur Erziehung dann, wenn sie zur Bedarfsdeckung erforderlich ist, weil andere Leistungen oder Maßnahmen des SGB VIII, die Hilfe Dritter oder die Eigenhilfe der Eltern nicht ausreichen, um den festgestellten erzieherischen Bedarf zu decken. Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege soll nach § 33 Satz 1 SGB VIII Kindern oder Jugendlichen unter anderem entsprechend dem Alter, Entwicklungsstand, den Bindungen, sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen (§ 27 Abs. 2a Halbs. 1 SGB VIII). Grundsätzlich kommt zwar dem Jugendhilfeträger bei der Entscheidung, welche Hilfeform im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, ein rechtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 12 C 16.2159 – juris Rn. 11 m.w.N.; OVG SH, B.v. 3.2.2021 – 3 MB 50/20 – juris Rn. 11). Ein Anspruch auf die jeweils begehrte Hilfemaßnahme kommt hingegen nur dann in Betracht, wenn sich der Beurteilungsspielraum bei der Festlegung der Hilfe auf eine oder mehrere gleichermaßen geeignete und notwendige Maßnahmen verengt hat (vgl. OVG NW, B.v. 5.4.2022 – 12 A 3242/20 – juris Rn. 9; B.v. 9.6.2021 – 12 E 15/21 – juris Rn. 13 f.; B.v. 9.7.2020 – 12 A 2816/17 – juris Rn. 11 ff.). Die erforderliche und notwendige Hilfe hat sich – entgegen der Ansicht der Beklagten – für den maßgeblichen Zeitraum auf die Bewilligung der Vollzeitpflege bei der Großmutter verengt. Hierbei kann offen bleiben, ob die Beklagte bereits mit ihrer fachlichen Beurteilung vom 24. Februar und 11. März 2021 sowie der hierauf mit Einverständnis der Klägerin erfolgten Rückführung der L.S. zu ihrer Großmutter die Unterbringung als Maßnahme der Jugendhilfe in Gestalt der Vollzeitpflege konkludent bewilligt hatte oder nicht. 3.1. Es lag ein dahingehender Hilfebedarf vor. Hinsichtlich der Notwendigkeit der Unterbringung von L.S. durch die Jugendhilfe war offensichtlich, dass bei Hinwegdenken der Aufnahme von ihr durch die Großmutter eine Versorgungslücke entstanden wäre, die durch jugendhilferechtliche Maßnahmen (Pflegefamilie- oder Heimunterbringung) abgedeckt hätte werden müssen. Denn die Klägerin als Sorgeberechtigte war als Vormundin weder verpflichtet noch in der Lage, ihr Mündel unterzubringen, so dass ein offensichtlicher Hilfebedarf auf stationäre Unterbringung der L.S. bestand. Auch die Bereitschaft der Großmutter, L.S. bei sich aufzunehmen und zu erziehen, kann nicht dazu führen, dass die Notwendigkeit der Vollzeitpflege verneint wird. Dies wurde durch die Einfügung des § 27 Absatz 2a SGB VIII in den Gesetzestext deutlich gemacht (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2016 – 12 C 16.1162 – juris; VG München, B.v. 29.8.2018 – M 18 E 18.1892 – juris Rn. 43 m.w.N.). Ebenfalls führt die Absicht, im Folgenden in einem Clearing-Verfahren herauszufinden, wo es für L.S. hingehen solle, ob ein Verbleib bei ihrer Großmutter tragbar sei, was L.S. brauche und welche Risiken bestünden, wenn sie bei ihrer Großmutter leben würde (so der Aktenvermerk vom 24. Februar 2021), nicht dazu, dass der aktuell bestehende Hilfebedarf auf Unterbringung von L.S. entfallen wäre. 3.2. Vorliegend war – mangels zum maßgeblichen Zeitpunkt vorhandener Alternativen – eine Unterbringung von L.S. ausschließlich bei der Großmutter möglich. Hiervon ging erkennbar auch die Beklagte aus, nachdem sie selbst die Rückführung von L.S. in den Haushalt der Großmutter als erforderlich ansah. Die Beklagte durfte sich daher nicht darauf zurückziehen, dass sie die Unterbringung bei der Großmutter nicht als eine für L.S. geeignete Hilfeart ansah. Denn für diesen Fall hätte sie auf Grund des unzweifelhaft bestehenden Hilfebedarfs auf Unterbringung eine geeignete Alternative anbieten müssen. Eine solche lag jedoch nicht vor. Auch wenn die Gründe hierfür maßgeblich im Verhalten der Großmutter und L.S. liegen mögen, führt dies nicht zu einem Entfallen des Hilfebedarfs. Vielmehr stellte sich für den streitgegenständlichen Zeitpunkt die Unterbringung von L.S. bei ihrer Großmutter als einzige und damit geeignete Hilfe dar. Denn die faktische Hinnahme einer Betreuung seitens des Jugendamts einerseits und der behördliche Vortrag einer angeblichen Ungeeignetheit der Vollzeitpflege als Jugendhilfemaßnahme durch die Großmutter mangels Geeignetheit als Pflegeperson andererseits stehen im offensichtlichen Widerspruch zueinander (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2013 – 12 C 13.1599 – juris Rn. 34; B.v. 29.7.2013 – 12 C 13.1183 – juris Rn. 21). Hingegen war eine stationäre Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung im maßgeblichen Zeitraum nicht erreichbar und damit offensichtlich ungeeignet. 3.3. Auch kann die Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfe nicht mangels Mitwirkungsbereitschaft verneint werden. Zwar kann die fehlende Mitwirkung gemäß § 60 SGB I zum Entfallen eines Hilfeanspruchs führen. Die Mitwirkungspflicht betrifft jedoch grundsätzlich nur den Antragsteller bzw. den Leistungsempfänger persönlich (BeckOK SozR/Hase, 72. Ed. 1.9.2023, SGB I § 60 Rn. 5). Antragstellerin war vorliegend jedoch die Klägerin als Vormundin von L.S. Ihr kann eine fehlende Mitwirkung nicht unterstellt werden, vielmehr sprach sie sich selbst lange gegen eine Unterbringung von L.S. bei der Großmutter aus, erstritt sogar familiengerichtliche Entscheidungen hinsichtlich der Umgangskontakte der Großmutter mit L.S. und stimmte dieser Unterbringung erst auf Grund der Empfehlung durch die Beklagte zu. Die „Verweigerungshaltung“ von L.S. kann hingegen eine mangelnde Mitwirkungsbereitschaft nicht begründen. Zwar sind Minderjährige, soweit sie das 15. Lebensjahr vollendet habet, berechtigt, selbst Anträge auf Sozialleistungen zu stellen und in diesem Fall ebenfalls mitwirkungspflichtig (vgl. Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 60 SGB I, Stand: 15.06.2024, Rn. 39). L.S. war zum maßgeblichen Zeitpunkt jedoch bereits mangels entsprechendem Alters nicht Antragstellerin. Selbst wenn die Mitwirkungspflichten zudem auch weitere Beteiligte – wie vorliegend L.S. und ihre Großmutter betreffen sollten (vgl. hierzu BeckOK SozR/Hase, 72. Ed. 1.9.2023, SGB I § 60 Rn. 5) – kann vorliegend nicht von einer fehlenden Mitwirkung ausgegangen werden, die die Pflicht zur Hilfeleistung der Beklagten entfallen lassen könnte. Vielmehr zeigt das Verhalten der damals 10-jährigen L.S. gerade den dringenden umfassenden Hilfebedarf und die bestehenden problematischen Familiengeflechte, die auch zum Entzug des Sorgerechts bei der Kindsmutter und Bestellung eines Vormunds außerhalb der Familie führte. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte L.S. zunächst ohne jedes weitere Tätigwerden in Bezug auf deren stationäre Unterbringung über einen nicht unerheblichen Zeitraum von vier Monaten bei der Großmutter beließ und sich auch nach Erlass des Ablehnungsbescheides vom 30. Juli 2021 bis zum 10. August 2023 um keine alternative Unterbringungsform bemühte. Vielmehr sei laut einem Aktenvermerk über ein Telefonat mit der Vormundin vom 8. April 2021 das Clearing gut angelaufen. Ausweislich des Aktenvermerks der Beklagten über das Hilfeplangespräch am 27. Mai 2021 klappe Zusammenarbeit mit L.S. und der Großmutter und der Tante gut; L.S. gefalle es zu Hause sehr gut. Es sei angedacht, L.S. in einem Hort aufzunehmen. In der „Falleingabe im Fachteam“ der Beklagten vom 28. Juni 2021 wurde festgehalten, dass nach Einschätzung der AEH derzeit keine Notwendigkeit einer Fremdunterbringung bestehe; sowohl die Großmutter als auch die Tante arbeiteten mit den Fachkräften zusammen. Eine fehlende Mitwirkungsbereitschaft ist insoweit nicht dokumentiert. 4. Die Deckung des Bedarfs hat auch keinen zeitlichen Aufschub geduldet (§ 36 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII). Der Klägerin respektive L.S. war ein weiteres Abwarten nicht zumutbar. Auch deutete sich keine alternative Hilfeerbringung durch die Beklagte an. IV. Wird Hilfe zur Erziehung unter anderem in Form der Vollzeitpflege gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII stellt einen Annex-Anspruch aus der Gewährung einer Hilfe in Form der Vollzeitpflege dar und ist damit von der Verpflichtung zur Bewilligung mitumfasst (vgl. BVerwG, U.v. 1.3.2012 – 5 C 12.11 – juris Rn. 11). Die Klägerin war daher so zu stellen, wie wenn die (selbst beschaffte) Jugendhilfeleistung, auf die ein Anspruch bestand, rechtzeitig bewilligt worden wäre. Denn in Fällen der vorliegenden Art entspricht der Umfang der nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII von dem Beklagten zu übernehmenden Aufwendungen dem Betrag, der bei rechtzeitiger Gewährung der Leistung vom Jugendhilfeträger nach den zugrundeliegenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu tragen gewesen wäre (vgl. BVerwG, U.v. 09.12.2014 – 5 C 32/13 – juris Rn. 36). Entsprechend des sachdienlich ausgelegten Klageantrags sind daher die Aufwendungen in Höhe des Pflegegeldes in den Zeiträumen von 15. März 2021 bis 30. April 2023 sowie 2. August 2023 bis 9. August 2023 zu erstatten. Der Klage war nach alledem vollumfänglich stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.