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Beschluss

12 B 1651/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0106.12B1651.19.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. November 2019 dahingehend zu ändern, dass die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet wird, der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 19 K 7950/19 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf laufende Leistungen zum Unterhalt des Kindes K. E. , geb.00.00.2011, in Höhe von monatlich 799,- € und zum Unterhalt des Kindes B. -C. E. , geb.00.00.2015, in Höhe von monatlich 873,- € zu zahlen, hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht. Die Antragstellerin hat mit der Beschwerde deutlich gemacht, dass sie als Pflegeperson der betroffenen Kinder Leistungen nach § 39 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 4, Abs. 4 und 5 SGB VIII für Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) von der Antragsgegnerin begehrt. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss hinsichtlich eines etwaigen Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung - und damit auch auf Annexleistungen nach § 39 SGB VIII - selbständig tragend darauf abgestellt, dass der Antragstellerin auch aufgrund gesetzlicher Regelungen kein Zahlungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zustehe, da ein solcher Anspruch allein der bzw. den Personensorgeberechtigten zustehe. In Auseinandersetzung damit hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein zum Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlicher Anordnungsanspruch in Gestalt eines klagbaren Zahlungsanspruchs auf Leistungen nach § 39 SGB VIII aus eigenem Recht zusteht. Es entspricht der gefestigten ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass der Anspruch auf laufende Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege aus § 39 Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 39 Abs. 4 S. 3 SGB VIII allein dem Personensorgeberechtigten zusteht, die Pflegeperson aus eigenem Recht hingegen keinen klagbaren Anspruch auf das Pflegegeld hat. So ausdrücklich bereits: BVerwG, Urteil vom 12. Sep-tember 1996 - 5 C 31.95 -, NJW 1997, 2831, juris; vgl. auch: Urteil vom 1. März 2012 - 5 C 12.11 -, BVerwGE 142, 115, juris; BayVGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - 12 ZB 12.707 und 12 ZB 11.2136 - sowie vom 25. No-vember 2011 - 12 C 11.347 -, jeweils juris und m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2006 - 12 A 3888/05 -, juris, m. w. N., und Beschluss vom 25. Februar 2014 - 12 E 176/14 -, S. 2 f. des Beschlussabdrucks. Dass eine Abtretung des Pflegegeldanspruchs (vgl. insoweit § 53 Abs. 2 SGB I) an die Antragstellerin erfolgt wäre, hat diese nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Mit ihrem Beschwerdevorbringen, ihrerseits werde davon ausgegangen, dass eine entsprechende Abtretung dem Jugendamt vorliege, zeigt sie nicht ansatzweise auf, dass, wann und mit welchem - hinreichend bestimmten - Inhalt eine Abtretungsvereinbarung zwischen ihr und der Kindesmutter getroffen worden wäre. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von ihr angeführten Schreiben der Kindesmutter vom 20. September 2019, in welchem diese um direkte Überweisung des von ihr selbst beantragten Pflegegeldes auf das Konto der Antragstellerin bittet. Die Anweisung des Leistungsberechtigten - hier der Kindesmutter - an den Leistungsträger, Geldleistungen auf das Konto eines Dritten auszuzahlen, stellt keine Abtretung dar. Der Anspruch des Berechtigten gegen den Leistungsträger geht damit nicht auf den Dritten über. Vgl. Häusler in: Hauck/Noftz, SGB, 12/05, § 53 SGB I Rn. 13. Abgesehen davon setzen Leistungen nach § 39 SGB VIII die Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII voraus. Eine solche Hilfe hat die Antragsgegnerin soweit ersichtlich - auch nach mittlerweile erfolgter Aufhebung des entsprechenden Ablehnungsbescheides vom 23. September 2019 - bislang nicht durch bewilligenden Bescheid gegenüber der Kindesmutter gewährt, so dass es sich bei der Inanspruchnahme der Antragstellerin als Pflegeperson um eine Selbstbeschaffung im Sinne von § 36a Abs. 3 SGB VIII handeln dürfte, die nicht gemäß § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf der Grundlage der Entscheidung der Antragsgegnerin als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe erbracht wird. Dass die in einem solchen Fall für eine Kostenverpflichtung des Jugendhilfeträgers nach § 36a Abs. 3 SGB VIII bestehenden besonderen Voraussetzungen erfüllt wären, hat die Antragstellerin nicht ansatzweise dargelegt. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist nicht ausdrücklich beantragt worden, wäre aber aus den vorgenannten Gründen mangels erforderlicher Erfolgsaussichten (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO) auch nicht zu gewähren gewesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.