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Urteil

13 K 758/21

VG Hamburg 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2021:1015.13K758.21.00
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Leitsätze
1. Für die Feststellung der (Un-)Geeignetheit einer zur Hilfeleistung bereiten Person i.S.d. § 27 Abs 2a Halbs 2 SGB VIII (juris: SGB 8) ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, die sich auf die erzieherischen Kompetenzen, das Verantwortungsbewusstsein und die Fähigkeit und Bereitschaft der Person zur emotionalen Zuwendung bezieht. Im Fall der Hilfeleistung durch Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII (juris: SGB 8)) ist maßgeblich, ob das Kind in der Pflegestelle gut versorgt, gefördert und erzogen werden kann.(Rn.19) 2. Die behördliche Feststellung der Ungeeignetheit i.S.d. § 27 Abs 2a Halbs 2 SGB VIII (juris: SGB 8) ist gerichtlich voll überprüfbar; ein Beurteilungsspielraum besteht nicht. Eignungsmindernde Umstände sind vom Jugendamt darzulegen und zu substantiieren.(Rn.20)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 22. November 2019 und Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2021 verpflichtet, Hilfe zur Erziehung für K in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) durch GM ab dem 15. Januar 2018 zu bewilligen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Feststellung der (Un-)Geeignetheit einer zur Hilfeleistung bereiten Person i.S.d. § 27 Abs 2a Halbs 2 SGB VIII (juris: SGB 8) ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, die sich auf die erzieherischen Kompetenzen, das Verantwortungsbewusstsein und die Fähigkeit und Bereitschaft der Person zur emotionalen Zuwendung bezieht. Im Fall der Hilfeleistung durch Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII (juris: SGB 8)) ist maßgeblich, ob das Kind in der Pflegestelle gut versorgt, gefördert und erzogen werden kann.(Rn.19) 2. Die behördliche Feststellung der Ungeeignetheit i.S.d. § 27 Abs 2a Halbs 2 SGB VIII (juris: SGB 8) ist gerichtlich voll überprüfbar; ein Beurteilungsspielraum besteht nicht. Eignungsmindernde Umstände sind vom Jugendamt darzulegen und zu substantiieren.(Rn.20) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 22. November 2019 und Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2021 verpflichtet, Hilfe zur Erziehung für K in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) durch GM ab dem 15. Januar 2018 zu bewilligen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO. II. Die gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 22. November 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung für ihren Sohn K in Form der Vollzeitpflege durch GM; die Voraussetzungen der §§ 27 Abs. 1 und 2a, 33 Satz 1 SGB VIII sind erfüllt. 1. Unstreitig besteht bei K ein den Anwendungsbereich der §§ 27 ff. SGB VIII eröffnender erzieherischer Bedarf. Dem entspricht es, dass in der mündlichen Verhandlung vonseiten der Beklagten die Inanspruchnahme weiterer bzw. anderer Hilfeleistungen durch die Klägerin angeregt wurde, etwa gemäß § 31 Satz 1 SGB VIII. Im Übrigen handelt es sich bei der Großmutter ungeachtet des Verwandtschaftsverhältnisses zu K um eine andere Familie i.S.d. § 33 Satz 1 SGB VIII (vgl. dazu nur BT-Drucks. 15/3676, 35; BVerwG, Urt. v. 1.3.2012, 5 C 12.11, juris Rn. 13 m.w.N., BVerwGE 142, 115). 2. Die Großmutter, die aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu K keiner Pflegeerlaubnis bedarf (§ 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 SGB VIII), ist auch zur Deckung des Hilfebedarfs geeignet, § 27 Abs. 2a Hs. 2 SGB VIII. a) Die aus § 27 Abs. 2a Hs. 2 SGB VIII folgenden Anforderungen an die persönliche Eignung einer zur Hilfeleistung bereiten Person sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere davon abhängig, in welcher Form die Hilfe zur Erziehung erbracht werden soll. Ist – wie hier – eine Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII durch die Großeltern bzw. ein Großelternteil des von dem Erziehungsdefizit betroffenen Kindes beabsichtigt, so müssen die Großeltern ihrerseits als Pflegepersonen geeignet sein. Dies setzt voraus, dass sie eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung gewährleisten können und sich auf die Kooperation mit dem Jugendamt einlassen und ggf. zur Annahme unterstützender Leistungen bereit sind (BVerwG, Urt. v. 9.12.2014, 5 C 32.13, juris Rn. 19, BVerwGE 151, 44; dem folgend VG Regensburg, Urt. v. 10.11.2015, RO 4 K 15.287, juris Rn. 21 f.; VG Würzburg, Urt. v. 14.11.2019, W 3 K 18.980, juris Rn. 25; VG Freiburg, Urt. v. 12.8.2021, 4 K 2981/20, juris Rn. 98; auch VG Hamburg, Urt. v. 15.10.2018, 13 K 3691/17, n.v.). Die persönliche Eignung i.S.v. § 27 Abs. 2a Hs. 2 SGB VIII stellt sich danach trotz Freistellung der Großeltern vom Erfordernis einer Pflegeerlaubnis als Kehrseite des in § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII geregelten Versagungsgrundes dar, der an die fehlende Gewährleistung des Kindeswohls in der Pflegestelle anknüpft (vgl. nur BVerwG, a.a.O.). Aus der inhaltlichen Angleichung von § 27 Abs. 2a Hs. 2 und § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in Fällen der Verwandtenpflege folgt, dass die persönliche Eignung der Pflegeperson nicht erst bei Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindeswohls entfällt, der gegenüber die fehlende Gewährleistung ein Weniger ist (vgl. dazu Janda, in: Gsell u.a., BeckOGK SGB VIII, Stand: 1.9.2021, § 44 Rn. 41 m.w.N.). Andererseits sind an die persönliche Eignung keine übersteigerten Anforderungen zu stellen (so in Bezug auf § 44 SGB VIII Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 44 Rn. 11; Smessaert/Lakies, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 44 Rn. 19; vgl. auch VG Freiburg, Urt. v. 12.8.2021, 4 K 2981/20, juris Rn. 102 m.w.N.). Erforderlich ist eine Einzelfallprüfung, die sich auf die erzieherischen Kompetenzen, das Verantwortungsbewusstsein und die Fähigkeit und Bereitschaft der Pflegeperson zur emotionalen Zuwendung bezieht (vgl. Winkler, in: Rolfs u.a., BeckOK SGB VIII, Stand: 62. Ed. , § 44 Rn. 16). Maßgeblich ist, ob das Kind in der Pflegestelle gut versorgt, gefördert und erzogen werden kann (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 15.10.2018, 13 K 3691/17, n.v.; Beschl. v. 30.4.2020, 13 E 1606/20, n.v.; ferner BVerwG, Urt. v. 9.12.2014, 5 C 32.13, juris Rn. 20, BVerwGE 151, 44). Die behördliche Feststellung der Ungeeignetheit i.S.d. § 27 Abs. 2a Hs. 2 SGB VIII ist gerichtlich voll überprüfbar; ein Beurteilungsspielraum besteht nicht (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 30.8.2006, 13 K 1769/06, juris Rn. 28; VG München, Beschl. v. 20.3.2013, M 18 E 12.4704, juris Rn. 45; a.A. VG Augsburg, Urt. v. 3.8.2016, Au 3 K 15.1172, juris Rn. 44 m.w.N.). Eignungsmindernde Umstände sind vom Jugendamt darzulegen und zu substantiieren (insoweit wie hier VG Augsburg, a.a.O. Rn. 45). Hierin setzt sich der Gleichlauf von § 27 Abs. 2a Hs. 2 und § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII fort, denn auch für das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach letzterer Vorschrift ist das Jugendamt darlegungs- und beweisbelastet (vgl. BT-Drucks. 11/5948, 83; Janda, in: Gsell u.a., BeckOGK SGB VIII, Stand: 1.9.2021, § 44 Rn. 39; Smessaert/Lakies, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 44 Rn. 17). Zudem widerspräche es dem in § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII angelegten Privilegierungsgedanken, den dort genannten Personen bereits im Ausgangspunkt einen positiven Nachweis ihrer Pflege- bzw. Erziehungsfähigkeit abzuverlangen und sie hierdurch sogar schlechter zu stellen als erlaubnispflichtige Pflegepersonen. b) Hiervon ausgehend hat die Beklagte GM zu Unrecht als nicht geeignet angesehen, den vorhandenen Hilfebedarf durch die Vollzeitpflege Ks zu decken. Die geltend gemachten Bedenken gegen die Erziehungsfähigkeit der Großmutter verfangen nicht. Dies gilt zunächst für den Einwand, zwischen Großmutter und Enkel finde keine (hinreichende) persönliche Kommunikation statt. Nach dem aus der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck hat der Berichterstatter keinen Zweifel, dass GM ernsthaft um einen Austausch über persönliche, K beschäftigende Themen bemüht ist, so etwa über Ks Kontakte zu Mädchen und seine sexuelle Aufklärung. Dass K auf die Ratschläge seiner Großmutter bisweilen mit Unwillen oder Unverständnis reagieren mag, würdigt der Berichterstatter übereinstimmend mit der Zeugin Dr. Z nicht als Ausdruck eines fehlenden Gespürs der Großmutter für Ks emotionale Bedürfnisse, sondern als pubertätstypisches (Ablehnungs-)Verhalten. Gegenstand der Gespräche ist – wie aus den glaubhaften Schilderungen der Großmutter hervorgeht – auch das Verhältnis zwischen K und der Klägerin und damit die Ursache für Ks Trennung von seiner Herkunftsfamilie. Der von K in der Verhandlung beschriebene Kontakt zu seiner Mutter geht nach dem Eindruck des Berichterstatters nicht zuletzt auf die Vermittlung der Großmutter zurück, die insofern mit der Herkunftsfamilie „zusammenarbeitet“ (vgl. zur Bedeutung dieses Umstands Winkler, in: Rolfs u.a., BeckOK SGB VIII, Stand: 62. Ed. , § 44 Rn. 16 m.w.N.). Soweit die Beklagte von GM darüber hinaus eine Aufarbeitung der bei K erkannten psychischen Belastungssituation bis hin zur Ermittlung eines medizinischen oder therapeutischen Bedarfs erwartet, überspannt sie die aus § 27 Abs. 2a Hs. 2 SGB VIII folgenden Anforderungen. Es ist bereits fraglich, welche Aussagekraft die vom Pflegekinderdienst getroffene Einschätzung zur psychischen Situation Ks hat, da ein persönliches Gespräch mit ihm bis zur mündlichen Verhandlung unterblieben war. Im Übrigen handelt es sich bei der Feststellung und Heilung von psychischen Leiden mit Krankheitswert um eine approbationspflichtige Tätigkeit, deren Ausübung u.a. den Abschluss eines entsprechenden Studiums voraussetzt (siehe § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1 PsychthG). Ob die hierdurch vermittelte Sachkunde aufseiten der Beklagten vorhanden ist, mag dahinstehen; jedenfalls lässt ihr Fehlen die Erziehungsfähigkeit einer Pflegeperson unberührt. Das Erfordernis der persönlichen Eignung umfasst vielmehr „nur“ die Bereitschaft zur Kooperation mit dem Jugendamt und zur Annahme unterstützender Leistungen im Hinblick auf eine etwaige Erkrankung/Traumatisierung des Kindes, die bei GM gegeben ist. Anhalt hierfür gibt die spontane und überzeugende Erklärung, sie werde wegen der Beantragung einer Hilfeleistung nach § 31 Satz 1 SGB VIII auf ihre Tochter einwirken und die Möglichkeit einer psychologischen Begleitung mit K nochmals besprechen. Zweifel an der Erziehungsfähigkeit von GM ergeben sich auch nicht daraus, dass diese einen kindeswohlgefährdenden Kontakt zwischen K und seiner Mutter in Kauf nähme. Aufgrund der Angaben der Großmutter in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass sie K bei Zusammenkünften mit seiner Herkunftsfamilie häufig begleitet und übermäßigen „Zugriffsversuchen“ der Klägerin auf K entgegenzuwirken versucht. Eine vollständige Unterbindung des Kontakts kann von der Großmutter schon deshalb nicht ohne Weiteres verlangt werden, weil zur persönlichen Eignung einer Pflegeperson die Bereitschaft zur Kooperation mit der Herkunftsfamilie gehört (siehe oben). Sollte die Beklagte der Auffassung sein, das Wohl Ks erfordere eine generelle Fernhaltung von seiner Mutter, so ist sie auf die Anregung eines Verfahrens nach § 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 BGB zu verweisen, an dem das Jugendamt gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 FamFG beteiligt wird. In einer familiären Situation wie der vorliegenden, die zumindest auch von Spannungen zwischen GM und der Klägerin geprägt ist, kann die Feststellung und Verhinderung einer von der Klägerin möglicherweise ausgehenden Kindeswohlgefährdung nicht allein der Großmutter auferlegt werden. Mit ihren die Erziehungsvorstellungen der Großmutter betreffenden Bedenken dringt die Beklagte ebenfalls nicht durch. Zwar weist sie zu Recht darauf hin, dass GM nach eigener Aussage in der Vergangenheit gegenüber K „die Hand ausgerutscht“ ist und dies grundsätzlich ein schwerwiegendes Indiz für mangelnde Erziehungsfähigkeit darstellt (vgl. § 1631 Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Großmutter ist jedoch abzunehmen, dass sie sich von körperlichen Bestrafungen Ks nachhaltig distanziert, es sich also um ein punktuelles Erziehungsversagen gehandelt hat. Nach dem aus der Verhandlung gewonnenen Eindruck des Berichterstatters besteht insoweit keine beachtliche Wiederholungsgefahr. In diesem Fall scheidet die Feststellung der persönlichen Eignung trotz des früheren Erziehungsversagens nicht schlechthin aus (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 25.1.2001, 2 K 4132/98, BeckRS 2001, 31219132; Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 44 Rn. 11). Zugunsten der Großmutter ist wiederum zu berücksichtigen, dass diese sich mit der Zeugin Dr. Z über die Erziehung von K austauscht und Anregungen der Zeugin aufgreift, beispielsweise zur zeitlichen Beschränkung der Smartphonenutzung. Gegen ein unreflektiertes Beharren auf den eigenen Erziehungsvorstellungen sprechen außerdem die von GM und K übereinstimmend und glaubhaft geschilderten Bemühungen der Großmutter, im Konfliktfall das Gespräch mit K zu suchen und sich mit dessen Reaktionen auseinanderzusetzen. Auch in Anbetracht dessen teilt der Berichterstatter nicht die Einschätzung des Pflegekinderdienstes, GM greife in der Erziehung allein auf Verbote und Strafen zurück. Ergänzend ist anzumerken, dass die Betreuung und Begleitung durch die Großmutter nicht unerheblich zur positiven (schulischen) Entwicklung Ks beigetragen haben dürften, was die Annahme eines unangemessenen Erziehungsverhaltens nicht eben erhärtet (näher hierzu unter c)). Zu keiner anderen Bewertung führt es, dass die Kinder von GM – u.a. die Klägerin – in ihrer Kindheit/Jugend fremduntergebracht waren. Dabei verkennt der Berichterstatter nicht die grundsätzliche Bedeutung dieses Umstands für die Prüfung der persönlichen Eignung i.S.v. § 27 Abs. 2a Hs. 2 SGB VIII (vgl. dazu nur OVG Münster, Beschl. v. 25.2.2013, 12 E 875/12, juris Rn. 5). Schon aufgrund des Zeitablaufs hätte es aber weiterer Darlegungen der Beklagten zum Fortbestehen einer bei GM in der Vergangenheit möglicherweise festgestellten Erziehungsunfähigkeit bedurft. Dies gilt umso mehr, als die Fremdunterbringung der Kinder offenbar auf einen sexuellen Missbrauch der Klägerin durch den damaligen Lebensgefährten der Großmutter zurückging, der inzwischen verstorben ist. Dass K einer entsprechenden Gefahr ausgesetzt wäre, ist nicht ersichtlich. Schließlich ist der Großmutter weder ihr Zigarettenkonsum noch ihre gesundheitliche oder wirtschaftliche Situation entgegenzuhalten. Soweit die Beklagte anführt, GM sei zu ihrer finanziellen Absicherung auf den Erhalt des Pflegegeldes angewiesen, überzeugt dies nicht. Denn die Großmutter übernimmt seit nunmehr über dreieinhalb Jahren die Pflege von K, ohne hierfür bislang ein Pflegegeld oder Annexleistungen nach § 39 SGB VIII zu erhalten, und hat in dieser Zeit dennoch neben der Bestreitung ihres eigenen Lebensunterhalts Anschaffungen zum Wohle Ks tätigen können, u.a. einen Computer und weitere Ausstattung für das Kinderzimmer. Gesundheitliche Probleme, die über alterstypische Einschränkungen hinausgingen, liegen bei GM nicht erkennbar vor; der Verweis der Beklagten auf eine Hausstaubmilbenallergie nimmt sich geradezu beckmesserisch aus. Dass die Großmutter aus gesundheitlichen Gründen zeitweise nicht in der Lage gewesen wäre, K zu pflegen, lässt sich weder den Sachakten noch dem Vortrag der Beklagten entnehmen. Eine kindeswohl- bzw. gesundheitsrelevante Beeinträchtigung der Wohnverhältnisse durch den Zigarettenkonsum von GM war während der an Ort und Stelle durchgeführten Verhandlung nicht festzustellen. Angesichts der mit einigen Wochen Vorlauf erfolgten Anberaumung des Termins war dies zwar zu erwarten. Es unterliegt jedoch ohnehin erheblichen Zweifeln, ob der Zigarettenkonsum einer Pflegeperson für sich genommen belastbare Rückschlüsse auf deren Erziehungsfähigkeit erlaubt. c) Jedenfalls liegen nach dem Vortrag der Klägerin und dem aus der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck gewichtige Umstände vor, die einen positiven erzieherischen Einfluss der Großmutter auf K nahelegen. Diese Umstände, die in die gebotene Einzelfallprüfung einzubeziehen und gegen etwaige eignungsmindernde Aspekte abzuwägen sind, überwiegen hier die Einwände der Beklagten. Besonders hervorzuheben ist die von der Zeugin Dr. Z ausführlich erläuterte schulische Entwicklung Ks, aufgrund derer er – entgegen früherer Befürchtungen der Zeugin – den ersten Schulabschluss erreicht hat und nun sogar den mittleren Schulabschluss anstrebt. Neben den Verbesserungen im Bereich der schulischen Leistungen einschließlich des Schriftbildes betonte die Zeugin Ks Fortschritte bei der Impulskontrolle und dem Umgang mit zwischenmenschlichen Schwierigkeiten. Nach dem Ende der pandemiebedingten Homeschooling-Phase sei K ihr trotz der in dieser Zeit aufgetretenen Herausforderungen aufgeräumt und gereift erschienen. Dass das von der Großmutter vermittelte Gefühl eines familiären Rückhalts diesen Werdegang erst ermöglicht, zumindest aber wesentlich begünstigt hat, steht außer Streit. Es spricht insofern einiges dafür, dass GM auch in der Phase der Pubertät Zugang zu K findet und zur Herausbildung und Festigung seiner Persönlichkeit beiträgt. Dies verkennt die Beklagte, wenn sie die Erziehung Ks zu Werten wie Zuverlässigkeit, Ehrlichkeit und Fleiß als Selbstverständlichkeit abqualifiziert und auf ihrer Einschätzung zur fehlenden Kommunikation zwischen Großmutter und Enkel beharrt. Ihre Einlassung, die Lehrerin erlebe K nur während einiger (Unterrichts-)Stunden in der Woche, begründet keine Zweifel an der Belastbarkeit der Zeugenaussage. Denn die Zeugin begleitet K seit sechs Jahren als Tutorin, zeigte sich mit den Eindrücken ihrer Kollegen vertraut und hat bereits in der Vergangenheit durch ihren Austausch mit dem Jugendamt erkennen lassen, nachhaltig um Ks Entwicklung bemüht zu sein. Im Übrigen ist der Standpunkt der Beklagten umso weniger plausibel, als ein persönliches Gespräch des Pflegekinderdienstes mit K bis zur mündlichen Verhandlung nicht stattgefunden hatte. Dass dies in der einschlägigen Verwaltungsvorschrift angelegt sein soll, erscheint fragwürdig – die Fachanweisung schließt die Hinzuziehung des betroffenen Kindes bei der Eignungsprüfung nicht aus (vgl. dort D.1.4) – und rechtfertigt es unabhängig davon nicht, die Beobachtungen der Zeugin zum Zusammenhang zwischen den Fortschritten Ks und der Erziehung durch seine Großmutter weitgehend außer Acht zu lassen. Die positive Entwicklung Ks umfasst darüber hinaus den Aufbau eines gefestigten Freundeskreises und die aktive Mitgliedschaft in einem Sport-/Fußballverein. Zwar mag dies in erster Linie auf der Eigeninitiative Ks und weniger auf entsprechenden Anregungen durch GM beruhen. Der Berichterstatter ist jedoch davon überzeugt, dass die bei der Großmutter erfahrene familiäre Stabilität es K erst ermöglicht bzw. maßgeblich erleichtert, einen jugendgerechten Alltag zu führen und mit einer gewissen Eigenverantwortung zu gestalten. Hiervon zeugt seine unverstellt wirkende Äußerung in der mündlichen Verhandlung, er fühle sich seit dem Umzug zu seiner Großmutter freier und unbelasteter. Auch dieser Umstand findet in den Erwägungen der Beklagten keine hinreichende Berücksichtigung. 3. Der geltend gemachte Anspruch besteht ab dem 15. Januar 2018, denn ab diesem Zeitpunkt hat GM Hilfeleistungen in Form der Vollzeitpflege gegenüber K erbracht (vgl. insoweit nur VGH Mannheim, Beschl. v. 25.5.2020, 12 S 3395/19, juris Rn. 9 m.w.N.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 1 und 2 Hs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin begehrt Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für ihren am 24. November 2005 geborenen Sohn K. Die Klägerin ist allein personensorgeberechtigt für K, der seit Januar 2018 bei GM lebt, der Mutter der Klägerin. Am 15. Januar 2018 beantragte die Klägerin mündlich und am 22. Juni 2018 auch schriftlich Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für K. Im Dezember 2018 „bewarb“ sich GM als Pflegemutter; wegen der in diesem Zusammenhang vorgelegten bzw. von der Beklagten eingeholten Unterlagen wird Bezug genommen auf die Pflegeelternakte. Mit Bescheid vom 22. November 2019 lehnte die Beklagte die beantragte Hilfe zur Erziehung ab. Die Voraussetzungen der §§ 27, 33 SGB VIII lägen nicht vor, da die Großmutter nach den entsprechenden Feststellungen des Jugendamtes nicht als Pflegeperson geeignet sei. Gegen die Ablehnung wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 14. Dezember 2019. Zur Begründung verwies sie auf ein ärztliches Attest über GM aus Juni 2020, das sich u.a. auf eine positive – auch schulische – Entwicklung von K bezieht und Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Großmutter für „absolut unbegründet“ erklärt. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zwar bestehe hinsichtlich K ein Hilfebedarf. Eine Vollzeitpflege durch die Großmutter stelle jedoch kein geeignetes Mittel zum Ausgleich des Erziehungsdefizits im Sinne von § 27 Abs. 2a Hs. 2 SGB VIII dar. Eine Gesamtbewertung des Falles durch den Pflegekinderdienst unter Berücksichtigung der entsprechenden Fachanweisung habe ergeben, dass GM trotz ihrer gewachsenen Bindung zu K als Pflegeperson ungeeignet ist. Dies folge schon aus dem Umstand, dass die Großmutter zur finanziellen Absicherung auf den Erhalt des Pflegegeldes angewiesen sei, zumal weiterhin ein Insolvenzverfahren „laufe“. Außerdem seien ihre auf Verbote bzw. Strafen beschränkten Erziehungsmittel unangemessen. Zu einer diesbezüglichen Reflektion sei die Großmutter nicht in der Lage. Gegen die Eignung von GM als Pflegeperson spreche auch ihr Gesundheitszustand; sie leide unter Diabetes, Arthrose, Neurodermitis und einer Hausstaubmilbenallergie. Zudem rauche sie etwa eine halbe Schachtel Zigaretten am Tag und verfüge nicht über ein ausgeprägtes soziales Umfeld, das ihr Unterstützung bieten könnte. Schließlich fehle ihr die Fähigkeit zur emotionalen Zuwendung bzw. zur Empathie gegenüber K. Das von der Klägerin eingereichte ärztliche Attest ändere an der (Gesamt-)Einschätzung nichts. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Am 22. Februar 2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass ihre Mutter zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht auf den Erhalt des Pflegegeldes angewiesen sei, sondern ausreichende eigene Einkünfte habe. Das Insolvenzverfahren sei 2015 mit einer Restschuldbefreiung abgeschlossen worden. Die Erziehungsmittel von GM seien durchdacht, angemessen und hätten sich in der positiven Entwicklung von K niedergeschlagen. Soweit die Beklagte den Gesundheitszustand, den Zigarettenkonsum und das fehlende soziale Umfeld der Großmutter angeführt hat, seien ihre Feststellungen nicht zutreffend. Insgesamt kämpfe die Großmutter dafür, dass K ein gebildeter, ordentlicher, selbstbewusster, verantwortungsvoller und erfolgreicher junger Mann wird. Auf die weitere Klagebegründung und die hierzu vorgelegten Unterlagen wird Bezug genommen, insbesondere auf die Stellungnahmen von GM und von Dr. Z, die K in der Schule als Tutorin begleitet. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22. November 2019 und des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2021 zu verpflichten, Hilfe zur Erziehung für K in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) durch GM ab dem 15. Januar 2018 zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und vertieft die in dem Widerspruchsbescheid dargelegten Gründe. Die Stellungnahme der Lehrerin von K, die ihn nur für einige Stunden in der Woche im Schulunterricht erlebe, könne die Einschätzung zur (mangelnden) Erziehungsfähigkeit der Großmutter nicht erschüttern. Im Übrigen habe sich GM gegenüber der Beklagten selbst als häufig geschwächt und antriebslos beschrieben. Dass K durch ihren Zigarettenkonsum in der Wohnung nicht beeinträchtigt werde, sei unwahr bzw. durch die Feststellungen des Pflegekinderdienstes widerlegt. Bezüglich des Einfühlungsvermögens der Großmutter sei anzumerken, dass diese auch auf Nachfrage nicht über intensive persönliche Gespräche mit K berichtet habe. Insbesondere die Gründe für den Umzug von K zu seiner Großmutter seien nie besprochen worden; vielmehr verdichte sich der Eindruck, dass GM keine Vorstellung von der seelischen/psychischen Belastung ihres Enkels hat. Wegen der weiteren Erwiderung wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 15. Juli 2021 (Bl. 57 ff. d.A.). Das Gericht hat GM und K in der an Ort und Stelle (Wohnung der Großmutter) durchgeführten mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Weiter hat das Gericht Beweis erhoben über die persönliche Entwicklung von K und sein Verhältnis zu GM durch Vernehmung der Zeugin Dr. Z. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Die Sachakten der Beklagten (Jugendhilfeakte, Pflegeelternakte und ein unbenannter dritter Band) sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.