Urteil
4 L 277/21
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2022:1122.4L277.21.00
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Leitsätze
1. Die Entscheidung des Familiengerichts, einer Großmutter die elterliche Sorge für ihre minderjährigen Enkelkinder nach § 1630 Abs. 3 BGB zu übertragen, entfaltet hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung keine Bindungswirkung im Verfahren nach § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2a SGB VIII (juris: SGB 8). (Rn.41)
2. Zum Umfang der Mitwirkungspflicht bei der Prüfung der Eignung der Pflegeperson im Rahmen der Verwandtenpflege.(Rn.38)
(Rn.46)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 10. November 2021 geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung des Familiengerichts, einer Großmutter die elterliche Sorge für ihre minderjährigen Enkelkinder nach § 1630 Abs. 3 BGB zu übertragen, entfaltet hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung keine Bindungswirkung im Verfahren nach § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2a SGB VIII (juris: SGB 8). (Rn.41) 2. Zum Umfang der Mitwirkungspflicht bei der Prüfung der Eignung der Pflegeperson im Rahmen der Verwandtenpflege.(Rn.38) (Rn.46) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 10. November 2021 geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten in der Verhandlung vom 20. September 2022 auf die Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung verzichtet haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Streitgegenstand der Berufung ist aufgrund der teilweisen Klageabweisung, gegen die die Klägerin nicht vorgegangen ist, nur noch der Erlass eines Bescheidungsurteils zu der Gewährung von Pflegegeld für ihre drei Enkelkinder bzw. zur Übernahme der von ihr getragenen Aufwendungen. Die dahingehende Verpflichtungsklage der Klägerin ist aber insgesamt unbegründet. Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Klägerin ist § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i.V.m. §§ 27 Abs. 1, 33, 39 SGB VIII. Ein Anspruch auf Pflegegeld nach § 39 SGB VIII kann nicht isoliert geltend gemacht werden. Wird Hilfe zur Erziehung unter anderem in Form der Vollzeitpflege (§§ 27 Abs. 1, 33 SGB VIII) gewährt, so ist gem. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Das sogenannte „Pflegegeld“ nach § 39 SGB VIII stellt damit lediglich einen Annex-Anspruch aus den vorgenannten Hilfegewährungen dar (BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 5 C 12.11 -, juris, Rdnr. 19). Da die Enkelkinder seit dem 1. Februar 2021 im Haushalt der Klägerin leben, ist maßgebliche Anspruchsgrundlage § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, der einen Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für selbst beschaffte Hilfen verleiht. Das sind Hilfen, die - wie hier - vom Leistungsberechtigten selbst abweichend von § 36a Abs. 1 und 2 SGB VIII erbracht werden, ohne dass eine Entscheidung des Trägers der Jugendhilfe oder eine Zulassung durch diesen vorangegangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 C 32.13 -, juris, Rdnr. 11). Der Übernahmeanspruch setzt nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII u.a. voraus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen. Der Klägerin stand aber kein Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) zu. § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gewährt dem Personensorgeberechtigten bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Nach § 33 Satz 1 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege Kindern oder Jugendlichen unter anderem entsprechend den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen (§ 27 Abs. 2a HS 1 SGB VIII). Die Hilfe durch die Klägerin als Pflegeperson war nicht geeignet im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, den bestehenden erzieherischen Bedarf im Hinblick auf die Entwicklung der Kinder zu decken, da seitens der Klägerin jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung keine ausreichende Bereitschaft vorlag, die Vollzeitpflege der Kinder nach § 27 Abs. 2a SGB VIII in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt der Beklagten entsprechend einem Hilfeplan zu leisten. Denn sie verweigerte gegenüber dem Jugendamt die Vorlage von Auskünften und Unterlagen, welche zur Prüfung ihrer persönlichen Eignung erforderlich waren (vgl. auch VG Magdeburg, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 6 B 322/16 -, juris, Rdnr. 11). Die Geeignetheit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 C 32.13 -, juris, Rdnr. 19) nicht nur allgemein, sondern auch im Hinblick auf die konkrete Form der Hilfe zur Erziehung - hier der in Rede stehenden Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) - zu überprüfen. Dabei könne die Vollzeitpflege durch Großeltern nur dann ein geeignetes Mittel zum Ausgleich eines Erziehungsdefizits sein, wenn die Großeltern ihrerseits als Pflegepersonen geeignet seien. Zur Geeignetheit im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehöre also auch, dass die Pflegepersonen zum einen eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung gewährleisten könnten und sich zum anderen auf die Kooperation mit dem Jugendamt einließen und gegebenenfalls zur Annahme unterstützender Leistungen bereit seien. Dies folge auch ausdrücklich aus § 27 Abs. 2a HS 2 SGB VIII, wonach die Person geeignet und bereit sein muss, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu decken. Großeltern bedürften zwar keiner Pflegeerlaubnis (§ 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII), ihre persönliche Eignung sei jedoch anhand der Vorgaben des § 44 Abs. 2 SGB VIII („Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.“) und damit insbesondere daran zu messen, ob das Kindeswohl in der Pflegestelle gewährleistet sei. Dem Jugendamt steht dabei hinsichtlich der Frage nach der Geeignetheit von Pflegepersonen i. S. d. §§ 27, 33 SGB VIII ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist, weil es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung mehrerer Fachkräfte handelt, welcher nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 18. November 2020 - 12 ZB 20.152 -, juris, Rdnr. 4f.; VG Freiburg, Urteil vom 12. August 2021 - 4 K 2981/20 -, juris, Rdnr. 101; VG Würzburg, Urteil vom 14. November 2019 - W 3 K 18.980 -, juris, Rdnr. 28; VG Regensburg, Urteil vom 10. November 2015 - RO 4 K 15.287 -, juris, Rdnr. 23; VG Magdeburg, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 6 B 322/16 -, juris, Rdnr. 10; VG Cottbus, Urteil vom 8. Dezember 2021 - 8 K 1044/16 -, juris, Rdnr. 28; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 C 32.13 -, juris, Rdnr. 19, 30; OVG Sachsen, Beschluss vom 30. September 2019 - 3 A 581/19 -, juris, Rdnr. 12). 1. Die Beklagte war danach im Rahmen der Prüfung der persönlichen Eignung der Klägerin befugt, Auskünfte und Unterlagen von ihr zu verlangen. Die Entscheidung des Familiengerichts, der Klägerin die elterliche Sorge für ihre minderjährigen Enkelkinder nach § 1630 Abs. 3 BGB zu übertragen, entfaltet hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung keine Bindungswirkung im Verfahren nach § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2a SGB VIII und die Beklagte hat sich durch ihr Verhalten im familiengerichtlichen Verfahren auch nicht selbst gebunden. Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht gem. § 1630 Abs. 3 Satz 1 BGB auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers (§ 1630 Abs. 3 Satz 3 BGB) und die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist (§ 1630 Abs. 1 BGB). Dem Gericht steht bei seiner Entscheidung entgegen dem Wortlaut des Abs. 3 Satz 1 („kann“) kein freies Ermessen, sondern pflichtgebundenes Ermessen zu. Soweit Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen werden sollen, sind das Kindeswohl nach § 1697a BGB (Münchener Kommentar zum BGB, 8. A., § 1630 Rdnr. 24; Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders, BGB Familienrecht, 4. A., § 1630 Rdnr. 18) bzw. das Kindeswohl und die ordnungsgemäße Kindesbetreuung die Richtpunkte der Ermessensentscheidung (BeckOGK, § 1630 BGB Rdnr. 72). Zwar können Entscheidungen der Zivilgerichte im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung auch Verwaltungsgerichte binden (Sodan/Ziekow, VwGO, 5. A., § 86 Rdnr. 37; 108 Rdnr. 58ff.: gerichtliche Vaterschaftsfeststellung nach § 1599 ff. BGB, § 182 FamFG und gerichtliche Entscheidungen in Bezug auf Ehescheidungen nach § 1564 S. 2 BGB). Bindungswirkung entfaltet die Entscheidung des Familiengerichts gem. § 1630 Abs. 3 BGB danach allein, soweit die Klägerin danach auch von der Beklagten und den Verwaltungsgerichten als Personensorgeberechtigte anzusehen ist (vgl. auch § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII). Dass die Entscheidung Bindungswirkung hinsichtlich der Gewährung von Hilfe zur Erziehung entfaltet, ergibt sich aber weder aus dem Wortlaut der Norm noch deren Sinn und Zweck. § 1630 Abs. 3 BGB ermöglicht es, auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson einzelne Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf eine Pflegeperson zu übertragen, damit dasjenige Kind ordnungsgemäß betreut werden kann, das sich auf Wunsch der jeweils Sorgeberechtigten schon in Familienpflege befindet. Dadurch soll also der tägliche Umgang mit den Kindern erleichtert werden. Eine den Maßgaben des § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2a SGB VIII vergleichbare, umfassende Prüfung der Geeignetheit der Pflegeperson findet nicht statt. Dass das Kindeswohl - einmal über § 1697a BGB, einmal über § 44 Abs. 2 SGB VIII - bei beiden Entscheidungen eine Rolle spielt, steht dem nicht entgegen. Im Rahmen des § 1630 Abs. 3 BGB geht es primär um die elterliche Sorge, während § 27 SGB VIII unmittelbar die Geeignetheit der Pflegeperson betrifft. In der Entscheidung nach § 1630 Abs. 3 BGB wird auch nicht über die Familienpflege i.S.d. § 1630 BGB (vgl. dazu Münchener Kommentar zum BGB 8. A., § 1630 Rdnr. 16 ff.) entschieden, sondern das Bestehen einer Familienpflege ist lediglich Voraussetzung für die Entscheidung. Dementsprechend wurde auch in den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, in deren Sachverhalt Angelegenheiten der elterlichen Sorge bzw. die elterliche Sorge gem. § 1630 Abs. 3 BGB übertragen worden waren, keine irgendwie geartete Bindung hinsichtlich der Hilfe zur Erziehung durch die zivilrechtliche Entscheidung angenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 C 32.13 -, juris, Rdnr. 20; VG Cottbus, Urteil vom 8. Dezember 2021 - 8 K 1044/16 - juris; VG Ansbach, Urteil vom 20. Oktober 2005 - AN 14 K 04.00678 -, juris, Rdnr. 37). Die durchgeführte Haushaltsprüfung war ersichtlich nicht mit der Prüfung zur Geeignetheit der Pflegeperson im Rahmen der Gewährung von Hilfe zur Erziehung vergleichbar. Sie diente allein der Vorbereitung der Entscheidung des Familiengerichts. Da die Klägerin zur Aufnahme ihrer Enkel in ihren Haushalt nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII keiner Erlaubnis bedurfte, musste seitens der Beklagten im familiengerichtlichen Verfahren auch keine Prüfung ihrer Geeignetheit als Pflegeperson durchgeführt werden. Dass die Ausführungen der Beklagten im familiengerichtlichen Verfahren bei der Prüfung der jugendhilferechtlichen Entscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 8. Dezember 2021 - 8 K 1044/16 - juris, Rdnr. 38), hindert die Beklagte nicht daran, eine umfassende Prüfung der Geeignetheit der Klägerin als Pflegeperson durchzuführen. 2. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beibringung der von ihr abgeforderten Auskünfte und Unterlagen (teilweise) nicht von ihrer Mitwirkungspflicht umfasst sei. Bei der Frage, welche Auskünfte und Unterlagen die Klägerin zur Prüfung ihrer Geeignetheit vorzulegen hat, kommt der Beklagten - wie oben dargelegt - ein nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Allerdings hat sie dabei zu beachten, dass allein die Klägerin Pflegeperson ist und sie weiterhin als Großmutter keiner Pflegeerlaubnis bedurfte (§ 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII). Erlaubt ist es jedenfalls, von der Klägerin - was unstreitig geschehen ist - zu verlangen, einen Fragebogen mit Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen einschließlich Angabe der Namen und Geburtsdaten aller im Haushalt lebenden Personen auszufüllen, eine Selbstauskunft über ihren Gesundheitszustand sowie ein ärztliches Attest darüber vorzulegen und ein erweitertes Führungszeugnis einzureichen. Ob die Beklagte ihr mündlich im Verwaltungsverfahren und schriftlich in dem „Bewerberfragebogen für zukünftige Pflegeeltern“ formuliertes Verlangen zur Vorlage weiterer Unterlagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht teilweise zurückgenommen hat, muss dagegen vorliegend ebenso wenig geklärt werden wie die Frage, ob diese zusätzlichen Anforderungen zulässig sind. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Pflegegeld für ihre drei minderjährigen Enkelkinder. Sie ist die Großmutter des am … 2009 geborenen J., des am … 2014 geborenen E. und der am … 2018 geborenen Ch.. Das Jugendamt der Beklagten nahm die Kinder aus dem Haushalt ihrer leiblichen Eltern heraus. Nachdem die Klägerin die Kinder am 25. Juli 2019 für einige Wochen in ihre Obhut genommen hatte, lebten die Kinder ab September 2019 in einer stationären Einrichtung. Im Rahmen einer Anhörung am 10. Dezember 2020 beim Amtsgericht Halle - Familiengericht - erklärte sich die Klägerin bereit, ihre drei Enkelkinder in ihren Haushalt aufzunehmen und für diese eine Familienpflegschaft zu übernehmen. Sie beantragte, ihr die gesamte elterliche Sorge für die Kinder zu übertragen. Am 15. Januar 2021 führte die Amtspflegerin Z. von der Beklagten eine Haushaltsprüfung bei der Klägerin durch. Mit Beschluss vom 27. Januar 2021 (Az.: 27 F 2016/20 SO) übertrug das Amtsgericht Halle der Klägerin im Rahmen einer Familienpflegschaft die elterliche Sorge für ihre drei minderjährigen Enkelkinder nach § 1630 Abs. 3 BGB; im Umfang der Übertragung habe sie die Rechte und Pflichten eines Pflegers des betroffenen Kindes. Die Klägerin sei als Pflegeperson zur Übernahme der Familienpflegschaft bereit und in der Lage. Dies hätten die Ermittlungen des Jugendamtes und des Amtspflegers ergeben. Damit die Kinder von ihr ordnungsgemäß betreut und vertreten werden könnten, sei die Übertragung der elterlichen Sorge auf sie erforderlich; die Entscheidung liege daher im Interesse des Kindeswohls. Ab 1. Februar 2021 lebten die drei Enkelkinder wieder im Haushalt der Klägerin. Mit Schreiben vom 13. Februar 2021 stellte die Klägerin bei der Beklagten unter Hinweis auf § 39 SGB VIII „Pflegegeldanträge“ für die Vollzeitpflege ihrer drei Enkelkinder. In weiteren Schreiben erfolgten Anträge auf Pflegegeld ab dem 1. Februar 2021 sowie auf einmalige Beihilfen. Mit E-Mail vom 2. März 2021 teilte die Klägerin der Beklagten ihre Rechtsauffassung mit, dass das Jugendamt für alle anfallenden Kosten in der Pflegestelle verantwortlich sei, nachdem es ihrem beim Familiengericht gestellten Antrag zugestimmt habe. Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 4. März 2021 erinnerte die Klägerin die Beklagte nochmals daran, dass gemäß §§ 27 ff. SGB VIII der Unterhalt der Kinder sicherzustellen sei und sie entsprechende Anträge gestellt habe. Die Beklagte teilte der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 5. März 2021 unter anderem mit, der Klägerin sei telefonisch nochmals erklärt worden, dass Pflegegeld entsprechend beantragt werden müsse, was nicht geschehen sei, aber die Grundlage für die Prüfung nach §§ 27ff., 33 SGB VIII wäre. Die Klägerin habe am 1. März 2021 telefonisch mitgeteilt, dass sie keine Zusammenarbeit mit dem Jugendamt wünsche und nur die finanziellen Mittel begehre, weshalb das Sozialamt der richtige Ansprechpartner sei. Nachdem die Klägerin mit E-Mail vom 8. März 2021 nochmals an die Bescheidung ihrer Anträge erinnert hatte, wies sie mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 30. März 2021 darauf hin, dass sie bereits am 13. Februar 2021 die Gewährung von Pflegegeldern gemäß § 33 SGB VIII beantragt habe. Um Sozialhilfe beantragen zu können, benötige sie einen entsprechenden Ablehnungsbescheid, den die Beklagte bisher nicht erlassen habe. Überdies wies sie darauf hin, zu keiner Zeit eine Zusammenarbeit mit dem Jugendamt abgelehnt, sondern lediglich erklärt zu haben, es bedürfe gegenwärtig keiner Familienhilfe. Sie bitte nochmals um Bescheidung ihres Antrags bis zum 9. April 2021. Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 19. April 2021 erinnerte die Klägerin nochmals an die erbetene rechtsmittelfähige Entscheidung über die Gewährung von Pflegegeld. Die Beklagte teilte der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 12. Mai 2021 mit, ein Antrag nach § 33 SGB VIII auf Vollzeitpflege liege bislang nicht vor und eine Geldleistung aufgrund einer Familienpflegschaft nach § 1630 Abs. 3 BGB könne nicht erfolgen; die Zustimmung einer Familienpflegschaft sei nicht mit einer Prüfung und Hilfe als Vollzeitpflegestelle gleichzusetzen. Ausweislich eines Vermerks zu einem Telefonat vom 22. Juli 2021 mit der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin wertete die Beklagte deren Schreiben vom 30. März 2021 als Antrag auf Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII, da hier von Hilfe zur Erziehung im Zusammenhang mit der Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt geschrieben und nun telefonisch klargestellt worden sei, das Prüfverfahren zu durchlaufen. Der Antrag auf Hilfe zur Erziehung werde nunmehr an den Pflegekinderdienst zur Prüfung der Geeignetheit der Klägerin als Vollzeitstelle gemäß § 33 SGB VIII weitergereicht. Die Klägerin hat am 16. September 2021 einen Antrag auf Gewährung von Pflegegeld im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Halle gestellt (- 5 B 362/21 -). Mit ihrer am selben Tage bei dem Gericht erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, sie sei am 1. März 2021 telefonisch lediglich informiert worden, sie solle sich keine Hoffnung auf Pflegegeld für ihre Enkelkinder machen; sie habe keine Ansprüche, weil sie die Oma sei. Das Jugendamt versage ihren gesetzlichen Anspruch auf Pflegegeld ohne rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid, obwohl ihr ab Februar 2021 Pflegegeld zustehe. Als gerichtlich mit allen Rechten und Pflichten eingesetzte Pflegeperson für ihre drei Enkelkinder stehe ihre Verwandtschaft einer Pflegegeldgewährung nicht entgegen. Ihr sei bewusst, dass während einer Pflegschaft das Jugendamt Hauptansprechpartner auch für ihre Enkelkinder sei und folge der Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt, die sie nie - wie es dargestellt werde - abgelehnt habe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr Pflegegeld in gesetzlicher Höhe ab dem 1. Februar 2021 für J., E. und Ch. zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, der Klägerin sei erläutert worden, dass die Einigung vor dem Familiengericht mit der Kindesmutter auf eine innerfamiliäre Lösung (Familienpflegschaft) nicht automatisch die Gewährung von Pflegegeld beinhalte. Mangels Antrags sei kein Ablehnungsbescheid zu erstellen. Auch habe die Klägerin bislang im Rahmen der Prüfung als Pflegeperson nicht mitgewirkt. Erstmals mit Anrufung des erkennenden Gerichts habe sie ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt erklärt. Am 23. September 2021 hat die Beklagte ein Überprüfungsverfahren betreffend die Klägerin eingeleitet. Ein Erstgespräch beim Pflegekinderdienst (PKD) hat am 30. September 2021 stattgefunden, im Rahmen dessen der Klägerin die Überprüfungsmodalitäten erklärt und der Bewerberbogen für die Verwandtenpflege, ein Vordruck zur Beantragung des Führungszeugnisses sowie die Unterlagen für den Hausarzt ausgehändigt worden sind. Der PKD hat die Klägerin ebenfalls informiert, dass er den im Haushalt lebenden Lebenspartner kennenlernen müsse und auch von ihm ein Führungszeugnis und ärztliches Attest benötige. Die Klägerin ist nicht bereit gewesen, den Namen ihres Lebensgefährten zu nennen. Der PKD hat mit der Klägerin vereinbart, dass diese Fragestellungen in den weiteren Bewerbungsgesprächen geklärt werden könnten und hat mehrere Termine vorgeschlagen. Die Klägerin hat am 19. Oktober 2021 mitgeteilt, dass sie die weitere Entscheidung beim Verwaltungsgericht belassen möchte. Auf die Nachfrage, ob sie damit von der Überprüfung als hilfeerbringende Stelle Abstand nehmen möchte, hat die Klägerin nicht geantwortet. Mit Urteil vom 10. November 2021 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die Klägerin auf ihre Anträge vom 13. Februar 2021 auf Gewährung von Pflegegeld in gesetzlicher Höhe ab dem 1. Februar 2021 für J., E. und Ch. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, das Bestehen des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII i.d.F. vom 11. September 2012 sei davon abhängig, ob die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 33 SGB VIII gehabt habe. Die diesbezüglichen Voraussetzungen, seien gegeben, insbesondere sei die Klägerin zur Deckung des Hilfebedarfs in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bereit und geeignet. Die Beklagte könne der Bereitschaft und Geeignetheit der Klägerin im Sinne des § 27 Abs. 2a HS 2 SGB VIII nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Klägerin habe eine Zusammenarbeit mit ihr bisher abgelehnt. In ihrer Klageschrift habe die Klägerin sich ausdrücklich erklärt, zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt der Beklagten bereit zu sein und ausweislich des Vermerks vom 22. Juli 2021 habe auch ihre Bevollmächtigte eine Zusammenarbeit mit der Beklagten zugesagt. Gegen die Richtigkeit der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Gesprächsnotiz vom 22. Januar 2021, wonach die Klägerin Unterstützung abgelehnt habe und nichts mehr mit dem Jugendamt zu tun gewollt haben solle, sprächen mehrere Gründe. Eine mangelnde Kooperationsbereitschaft mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe könne der Klägerin überdies nicht dahingehend vorgeworfen werden, diese habe sich im Überprüfungsverfahren als Pflegestelle zuletzt geweigert, den Namen ihres Lebensgefährten zu nennen. Die Überprüfung der Klägerin als Pflegeperson und in diesem Zusammenhang auch deren Lebensgefährten entbehre einer rechtlichen Grundlage. Denn als Großmutter ihrer drei Enkelkinder bedürfe die Klägerin nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 SGB VIII keiner Erlaubnis zur Vollzeitpflege. Bereits das Amtsgericht Halle habe ausweislich der Gründe seines Beschlusses vom 27. Januar 2021 eine Kindeswohlgefährdungsprüfung durchgeführt. Es sei nicht der Argumentation der Beklagten zu folgen, die familiengerichtliche Kindeswohlprüfung nach § 1697a BGB sei etwas anderes als die Prüfung als Hilfe erbringende Stelle. Die Beklagte sei an die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen gebunden, wonach die Klägerin als Pflegeperson geeignet sei, und dürfe das Ergebnis der amtsgerichtlichen Prüfung nicht unter Anlegung eines strengeren Prüfungsmaßstabs im Rahmen des § 27 Abs. 2a HS 2 SGB VIII unterlaufen, sie dürfe also kein eigenes Prüfprogramm zur Frage der Geeignetheit der Klägerin als Pflegeperson durchführen. Eine Überprüfung des Lebensgefährten der Klägerin verbiete sich im Übrigen schon deshalb, weil es selbst bei der Erteilung einer Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, deren die Klägerin nicht bedürfe, ausschließlich auf die Pflegeperson selbst ankomme. § 27 Abs. 2a HS 2 SGB VIII fordere bei gerichtlich bestellten Pflegern lediglich eine Kooperationsbereitschaft der Klägerin bezüglich des Hilfeplanes. Ihre Mitwirkung an der Aufstellung des Hilfeplans habe sie bislang nicht verweigert. Nicht haltbar sei die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung, mangels Antragstellung sei kein Bescheid zu erlassen, Pflegegeld nicht zu gewähren und das klägerische Begehren bis zum 22. Juli 2021 nicht prüfbar gewesen. Dass es sich bei der Klägerin als Pflegeperson um die Großmutter der Pflegekinder handele, stehe den Ansprüchen aus den §§ 27, 33, 39 SGB VIII nicht entgegen. Weitergehende Anspruchsvoraussetzungen müssten nicht erfüllt sein. Lägen die Voraussetzungen der §§ 27ff. SGB VIII - wie hier - vor, bestehe ein zwingender Rechtsanspruch auf Sicherstellung des notwendigen Unterhalts. Die Klägerin sei auch befugt, den aus § 39 SGB VIII i.V.m. §§ 27 Abs. 1, 33 SGB VIII folgenden Anspruch geltend zu machen. Denn der Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt eines Kindes in Vollzeitpflege stehe als „Annex-Anspruch“ zum Anspruch auf Hilfe zur Erziehung ebenfalls dem Personensorgeberechtigten (§ 27 Abs. 1 SGB VIII), nicht aber dem Kind oder Jugendlichen als dem auf Unterhalt Angewiesenen zu. Soweit die Klägerin die Gewährung des von ihr beantragten Pflegegeldes begehre, sei die Klage mangels Spruchreife der Sache im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO unbegründet; die Klägerin habe lediglich einen Anspruch auf Bescheidung ihrer gestellten Anträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Mit Beschluss vom 23. März 2022 hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen. Mit Bescheiden vom 2. Juni 2022, die der Klägerin am 8. Juni 2022 zugestellt und dem Gericht auf Nachfrage des Berichterstatters am 26. August 2022 zur Kenntnis gebracht worden sind, hat die Beklagte die Anträge der Klägerin auf Gewährung der Hilfe zur Erziehung für eine Vollzeitpflegestelle nach §§ 27, 33 SGB VIII abgelehnt. Das Prüfverfahren habe nicht fortgesetzt und abgeschlossen werden können, weil der ausgefüllte Bewerberfragebogen nicht vorliege. Die Klägerin habe darüber hinaus nicht mitgewirkt. Gegen die Bescheide hat die Klägerin keinen Widerspruch erhoben. Die Beklagte trägt vor, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, sie sei an die familiengerichtliche Entscheidung der Übertragung der elterlichen Sorge auf die Klägerin gebunden und sie dürfe kein eigenes Prüfprogramm zur Frage der Geeignetheit der Klägerin als Pflegeperson nach §§ 27, 33 SGB VIII durchführen, sei falsch. Aus der Entstehungsgeschichte des maßgeblichen § 27 Abs. 2a HS 2 SGB VIII ergebe sich, dass zum einen der Gesetzgeber die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII für Großeltern unter Korrektur der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts offenhalten wolle, zum anderen aber auch, dass nicht jede Betreuung von Enkelkindern durch Großeltern ohne weiteres als Hilfe zur Erziehung anzusehen sei. Die Frage der Geeignetheit von Großeltern im Rahmen der Verwandtenpflege ergebe sich aus dem Prüfungsmaßstab des § 27 Abs. 2a HS 2 SGB VIII als eigener öffentlich-rechtlicher Prüfungsmaßstab. Darüber hinaus sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2014 (- 5 C 32.13 -, juris, Rdnr. 19) dahingehend heranzuziehen, dass Großeltern zwar keine Pflegeerlaubnis nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII benötigten, jedoch ihre persönliche Eignung anhand der Vorgaben des § 44 Abs. 2 SGB VIII und damit insbesondere daran zu messen sei, ob das Kindeswohl in der Pflegestelle gewährleistet sei. § 44 Abs. 2 SGB VIII sehe so auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine entsprechende Anwendung des § 72a Abs. 1 und 5 SGB VIII vor (Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses). Dies sei im Übrigen bundesweiter Standard auch bei der Prüfung von Pflegepersonen im Rahmen der Verwandtenpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII. Im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens sei die Geeignetheit der Klägerin i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2a SGB VIII i.V.m. § 44 Abs. 2 SGB VIII nicht bereits festgestellt worden. Dazu sei auch die persönliche Eignung und die Bereitschaft zur Kooperation mit dem Jugendamt sowie gegebenenfalls die Annahme unterstützender Leistungen eine Voraussetzung. Der Unterschied zwischen der Prüfung des Kindeswohls im Rahmen der Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1630 Abs. 3 BGB bestehe darin, dass im familiengerichtlichen Verfahren das Kindeswohl nach § 1697a BGB geprüft werde. Das Familiengericht erlasse seine Entscheidung daher im Interesse des Kindes. Sie habe im Zuge der Prüfung der Einrichtung einer Vollzeitpflegestelle u.a. nach § 44 Abs. 2 SGB VIII zu prüfen, dass das Kindeswohl in der Pflegestelle gewährleistet sei. Dies sei eine andere Prüfung als die Prüfung im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens. Anders als bei der Übertragung der elterlichen Sorge auf eine Pflegemutter durch das Familiengericht, gehe die Pflegeperson im Fall der Anerkennung als Vollzeitpflegestelle nach den §§ 27, 33 SGB VIII ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis mit der Beklagten ein, dass mit Mitwirkungspflichten der Pflegeperson und Überwachungspflichten des Jugendhilfeträgers einhergehe (vgl. §§ 36, 37 Abs. 3 SGB VIII). Der Betrieb einer Vollzeitpflegestelle nach § 33 SGB VIII sei die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII), deren Übertragung nur auf geeignete Personen in Betracht komme, wobei die Eignung nach § 27 SGB VIII ein unbestimmter Rechtsbegriff sei. Der Antrag auf Hilfe zur Erziehung setze somit nach §§ 27 Abs. 2 a, 33 SGB VIII ein Prüfprogramm in Gang, durch das die Eignung als Vollzeitpflegestelle überprüft werde. Dabei obliege der Umfang der jeweiligen Prüfung der Einschätzung durch die Behörde. Das Element der Eignung sei gesetzgeberischer Ausdruck einer behördlichen Prognoseentscheidung, bei der ihr nach der Rechtsprechung ein Beurteilungsspielraum zukomme. Diese Prognoseentscheidung könne die Behörde aber nur treffen, wenn sie die Gefahren und Risiken im Einzelfall auch ermitteln dürfe. Auch die Prüfung der gesundheitlichen Verfassung sei zulässig. Gesundheitliche Beeinträchtigungen könnten die Fähigkeit zur Gewährleistung einer kindeswohlgerechten Erziehung ausschließen. Die Prüfung durch die Amtspflegerin im Januar 2021 sei im Zusammenhang mit dem familiengerichtlichen Verfahren und der daraus abgeforderten Stellungnahme nach § 162 Abs. 1 FamFG erfolgt. Maßstab der Erörterung seien daher allein die Eignung der Klägerin sowie die Beachtung des Kindeswohls nach § 1697a BGB gewesen. Diese Stellungnahmen ersetzten aber nicht die Eignungsprüfung nach § 27 Abs. 2a HS 2 SGB VIII. Sie führe die Prüfung von Verwandten im Rahmen der Gewährung einer Hilfe nach § 33 SGB VIII als hilfeerbringende Stelle anhand des aktuell gültigen Fachstandards ihres Fachbereichs Bildung aus. Die Fachstandards orientierten sich an den Empfehlungen des deutschen Jugendhilfeinstituts sowie des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht. Auch das Verwaltungsgericht Halle habe in seiner bislang ständigen Rechtsprechung (7. und sodann 3. Kammer) für den Fall der Übertragung der elterlichen Sorge auf Großeltern in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, dass bei der Beklagten als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe ein eigenes Prüfprogramm zur Prüfung als geeignete Pflegeperson erforderlich und angemessen sei. Die Klägerin habe mit Antragstellung im März 2021 ausdrücklich klargestellt, dass eine Zusammenarbeit mit dem Jugendamt nicht in Frage komme und sie jede Form der Zusammenarbeit mit dem Jugendamt ablehne. Richtig sei, dass die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin am 22. Juli 2021 und die Klägerin selbst in ihrem Schriftsatz im Zuge des vorläufigen Rechtschutzverfahrens am 16. September 2021 ihre Bereitschaft zur Mitwirkung und Zusammenarbeit nunmehr kundgetan habe. Allerdings habe sich die Klägerin in dem dann eingeleiteten Prüfverfahren nach dem ersten Beratungsgespräch nicht mehr gemeldet. Den Bewerberbogen habe die Klägerin bis zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgefüllt vorgelegt. Auch ein Führungszeugnis oder eine Bestätigung durch den Hausarzt über die gesundheitliche Eignung (zum Ausschluss von Alkohol- und Drogenmissbrauch) liege nicht vor. Auch in dem nach Erlass des Zulassungsbeschlusses wiederaufgenommenen Prüfverfahren habe die Klägerin nicht reagiert. Es sei aus ihrer Sicht davon auszugehen, dass die Klägerin eine Zusammenarbeit mit dem Jugendamt ablehne. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 10. November 2021 aufzuheben, soweit die Beklagte verpflichtet wird, die Klägerin auf ihre Anträge vom 13. Februar 2021 auf Gewährung von Pflegegeld in gesetzlicher Höhe ab dem 1. Februar 2021 für J., E. und Ch. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, und die Klage abzuweisen. Die Klägerin stellt keinen Antrag. Der Senat hat am 20. September 2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in dem die Beteiligten einen Vergleich geschlossen haben, den die Beklagte später widerrufen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese sind Gegenstand der Beratung gewesen.