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Urteil

4 K 2173/18

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 11.08.2017 und deren Widerspruchsbescheid vom 16.02.2018 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, die Kosten für einen Gebärdensprachkurs für die Klägerin im Umfang von 50 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten zu bewilligen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt als Maßnahme der Hilfe zur Erziehung die Übernahme von Kosten für einen Eltern-Gebärdensprachkurs. 2 Die Klägerin ist Mutter des Kindes ..., das am ...2015 geboren wurde. Bei ... besteht nach einem fachärztlichen (HNO) Bericht vom 07.08.2017 eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit sowie ein Zustand nach Adenotomie und Paukendrainagen beidseits (vom 09.05.2017). In einer weiteren fachärztlichen (Kinderarzt und Kinderpsychiater) Bescheinigung vom 23.10.2017 werden als Diagnosen genannt: Schwerhörigkeit (H 91.9), Sprachbildungsstörung (F 80.9) sowie Anpassungsstörung mit emotionaler Symptomatik (F 43.2). Im September 2017 erhielt das Kind einseitig ein Cochlea-Implantat eingesetzt; am anderen Ohr soll dies ein Jahr vor Eintritt in die Schule erfolgen. 3 Unter dem 21.04.2017 wandte sich die Klägerin mit dem Vater des Kindes an die Beklagte mit dem Antrag, die Kosten eines Haus-Gebärdensprachkurses für sie zu bewilligen. In der Folge legt sie unter anderem einen Kostenvoranschlag von Frau ... vor. Danach umfasse ein typischer Gebärdensprach 50 Unterrichtsstunden (á 45 Minuten zu je 50 EUR zuzüglich Kilometerpauschale von 16,80 EUR). 4 Mit Bescheid vom 11.08.2017 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, die beantragte Leistung sei keine originäre Maßnahme der Hilfe zur Erziehung im Sinne des Sozialgesetzbuchs VIII. 5 Die Klägerin erhob am 07.09.2017 Widerspruch und trug vor: Ihr Kind sei von Geburt an taub, es seien lediglich Hörreste vorhanden. Bis heute habe noch kein Spracherwerb stattgefunden. Sie als Eltern könnten ihn nicht warnen, ermahnen, loben, bestätigen. Sie könnten nicht mit ihm singen, Bilderbücher besprechen, „Gute Nacht“-Geschichten vorlesen, Tiergeräusche nachahmen. Sie könnten ihm keine Dinge erklären oder verbieten, nicht einmal mit Gebärden. Sie könnten nur ein bisschen „Theater spielen“, besser gesagt „Herumhampeln“. Sie müssten deshalb eine Gebärdensprachenkompetenz erwerben. Eine Verständigung zwischen Kind und Eltern sollte so früh wie möglich beginnen, damit eine gemeinschaftliche Beziehung von beiden Seiten her aufgebaut werden könne. Fehle die Sprache, werde dies auf die kognitive Entwicklung des Kindes eine unheilvolle Wirkung haben. Sei ein Kind in seiner Entwicklung gefährdet, sollte durch individuell abgestimmte fördernde Maßnahmen darauf hingewirkt werden, die Gefährdung einzudämmen und eine gesunde Gesamtentwicklung des Kindes sicher zu stellen. § 1 SGB VIII bestimme ein Recht jedes jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Eine Kommunikation mit ihrem Kind könne nur gelingen, wenn sie als Eltern und die Geschwister mit ihm in einer für ihn adäquaten Weise kommunizieren könnten. Auch DIJuF-Rechtsgutachten sprächen sich dafür aus, dass die Träger der Kinder- und Jugendhilfe die Kosten eines Eltern-Gebärdensprachkurses übernähmen. Sie würden durch die Beklagte „ausgebremst“, dem Kind eine möglichst gute Integration in beiden Welten - der der Hörenden und der der Nicht-Hörenden zu ermöglichen. Die psychischen Belastungen und deren Folgeerscheinungen, denen ein Hörbehinderter ausgesetzt sei, wie beispielsweise Vereinsamung, Depression, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Zukunftsängste etc., seien immens hoch. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 6.02.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus: Hilfe zur Erziehung komme in Betracht, wenn eine dem Wohl des Minderjährigen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet werden könne. Maßstab für ein Erziehungsdefizit seien die Grundbedürfnisse des Kindes nach Liebe, Zuwendung, Akzeptanz, stabiler Bindung, Versorgung, Körperpflege, Gesundheitsfürsorge, Schutz vor Gefahren und geistiger und sozialer Bindung. Eine reine Sprachbarriere führe noch nicht zu einer Beeinträchtigung dieser Bedürfnisse. Diese seien weitgehend unabhängig von einer vollständigen verbalen Verständigung und es sei auch nicht ersichtlich, dass die Erziehung insoweit gefährdet wäre. Letztlich könne dies aber dahinstehen, wenn die Personensorgeberechtigten in der Lage seien, aus eigener Kraft für Abhilfe der für sie als prekär erlebten Situation zu sorgen. Das sei hier der Fall. Die Klägerin könne sich auch ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Hilfen umfassend über die Gebärdensprache informieren und diese erlernen. Es sei insbesondere nicht nötig, dass sie einen höheren Wissensstand als ihr Kind erreiche. Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg sei es Eltern zuzumuten, sich die erforderlichen Kompetenzen durch Eigeninitiative anzueignen. Gegebenenfalls könne durch die Kompetenzen des Kindes, welches selbst die Gebärdensprache gelehrt bekomme, ein gegenseitiger Austausch stattfinden, der die Bindung untereinander sogar noch verstärke. 7 Die Klägerin hat am 14.03.2018 Klage erhoben. Sie trägt vor: Sprache und damit auch Gebärdensprache sei durchaus eine Hilfe zur Erziehung. Als Eltern könnten sie dem Kind kommunikativ entgegenkommen, in dem sie ihm eine Sprache anböten, die es in jeder Situation verstehen könne, die Gebärdensprache. Der Gebrauch der Gebärdensprache durch sie diene dem Schutz des Kindes vor Gefahren, fördere seine geistige Entwicklung und biete ihm Zuwendung und Akzeptanz. Auch aus der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme vom 23.10.2017 gehe hervor, wie dringend notwendig die Gebärdensprache für ihren Sohn sei. Eine gelingende Kommunikation, in ihrem Fall auch über Gebärden, sei ganz zentral für die kognitive, emotionale und kommunikative Entwicklung des Kindes. Soweit die Beklagte von „rudimentärer Kommunikationsmöglichkeit“, „Würdigung der erschwerten Situation“ und „bedingt möglicher Kommunikation“ sowie „einfach gelagerter Verständigung der Eltern mit dem Kind“ spreche, beschreibe sie, auf welchem Niveau sich die derzeitige Kommunikation und damit die geistige Entwicklung des Kindes abspiele bzw. weiter abspielen werde. Das sei eine Form der Vernachlässigung und ein Erziehungsdefizit im Hinblick auf die Grundbedürfnisse des Kindes. In der UN-Behindertenrechtskonvention werde in Art. 24 Abs. 3b das „Erlernen der Gebärdensprache und die Förderung der sprachlichen Identität der Gehörlosen Menschen“ als geeignete Maßnahme zur vollen und gleichberechtigten Teilhabe an der Bildung genannt. Es treffe angesichts der Komplexität der Gebärdensprache nicht zu, dass sie sich als Eltern die Gebärdensprache selbst aneignen könnten. Mit einem Gebärdensprachkurs habe sie noch nicht begonnen. Wohl aber habe sie sich anhand der Literatur Grundlagen der Gebärdensprache angeeignet, anhand derer aber eine vollständige und altersentsprechende Kommunikation mit ihrem Kind trotz des erfolgten Cochlea-Implantats nicht möglich sei. 8 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Anregung der Kammer die Frage, ob der Gebärdensprachkurs für sie zu Hause erfolgen müsse, zurückgestellt. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Bescheid der Beklagten vom 11.08.2017 und deren Widerspruchsbescheid vom 16.02.2018 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, die Kosten für einen Haus-Gebärdensprachkurs für sie im Umfang von 50 Unterrichtsstunden á 45 Minuten zu bewilligen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und insbesondere auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urt. v. 18.07.2013 - L 7 SO 4642/12 -, juris). Im Übrigen folge aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen für das Kind nicht, dass eine Fehlentwicklung oder gar ein Rückstand bzw. Stillstand der Persönlichkeitsentwicklung drohe, welche nicht durch die einzufordernden Selbsthilfemöglichkeiten der Klägerin behoben werden könnten. Sofern die Kostenübernahme für einen Eltern-Gebärdensprachkurs überhaupt Sache der Kinder- und Jugendhilfe sei, gehe es eher um eine allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie im Sinne von § 16 SGB VIII; insoweit habe das Landesrecht aber keine entsprechende Regelung getroffen. 14 Der Kammer liegt ein Heft Akten der Beklagten vor. Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig. Die Klägerin war und ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), auch hat sie das Widerspruchsverfahren (§ 68 VwGO) abgewartet und die ablehnenden Bescheide rechtzeitig angefochten (§§ 70, 74 VwGO). Sie hat auch ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse; denn sie will weiterhin einen Gebärdensprachkurs beginnen und die Beklagte ist weiterhin nicht bereit, diesen zu bewilligen (Wiederholungsgefahr). 16 Die Klage ist auch begründet. Die Bescheide der Beklagten sind, soweit sie die Bewilligung eines Eltern-Gebärdensprachkurses überhaupt ablehnen, rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); denn sie hatte im maßgeblichen Zeitraum zwischen Antragstellung (April 2017) bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids (Februar 2018) einen entsprechenden Anspruch. 17 Entgegen der Auffassung der Beklagten umfasst der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII auch einen Gebärdensprachkurs für die hörfähigen Eltern eines schwer hörgeschädigten Kindes. 18 Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Gemäß Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift wird Hilfe zur Erziehung insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Nach Satz 2 richtet sich Art und Umfang der Hilfe nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Nach Absatz 3 umfasst Hilfe zur Erziehung insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Die benannten Hilfen zur Erziehung (§§ 28 bis 34) setzen teilweise bei den Kindern und Jugendlichen, teilweise auch bei den Eltern an. Inhaber des Anspruchs ist aber stets der Personensorgeberechtigte. 19 Voraussetzung für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung ist eine Mangel-(Defizit-) Situation, bei der infolge erzieherischen Handelns oder Nicht-Handelns der Eltern eine Fehlentwicklung bzw. ein Rückstand oder Stillstand der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes eingetreten ist oder droht. Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung setzt einen objektiven Ausfall der Erziehungsleistung der Eltern voraus; es handelt sich bei der Hilfe zur Erziehung in erster Linie um eine die elterliche Erziehung ergänzende und unterstützende Hilfe (BVerwG, Urt. v. 01.03.2012 - 5 C 12.11 -, BVerwGE 142, 115; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2011 - 12 S 2823/08 -, juris, m.w.N.). § 27 Abs. 1 SGB VIII dient der Sicherstellung der Bedingungen für eine gedeihliche, altersgemäße und harmonische Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit des Kindes bzw. Jugendlichen (vgl, auch zum Ganzen, Fischer, in: Schellhorn, SGB VIII, § 27 Rn. 22 ff. m.w.N.). 20 Zwar begründet nicht jede Mangelsituation im Sozialisationsumfeld des Kindes oder Jugendlichen einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung. Dies gilt insbesondere für Mangelsituationen, die nicht mit erzieherischen, sondern nur mit anderen, z.B. medizinischen, pflegerischen oder schulischen oder ausschließlich finanziellen Mitteln behoben werden können. Eine Therapie bei Legasthenie oder Dyskalkulie stellt deshalb mangels erzieherischen Bedarfs keine Hilfe zur Erziehung dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.07.2005 - 5 B 56/05 -; ebenso schon VGH-Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 9 S 2633/03 -, beide juris). Eine Therapie zur Behebung von Teilleistungsstörungen soll deshalb im Rahmen von § 27 Abs. 1 SGB VIII nur erbracht werden können, wenn diese mit einer zur Behebung einer defizitären Erziehung notwendigen und geeigneten erzieherischen Leistung verbunden ist (Fischer a.a.O. Rn. 26 a.E.). 21 Bei dem Erlernen der Gebärdensprache durch die Eltern geht es allerdings nicht um die Behebung eines Mangels auf Seiten des Kindes. Vielmehr geht es darum, die Eltern in den Stand zu versetzen, ihr Kind wie ein hörfähiges Kind zu erziehen, was notwendig einen sprachlichen Austausch etwa beim Verstehen, Loben, Tadeln, Warnen oder bei der Mitteilung von Gefühlen voraussetzt (im Ergebnis ebenso DIJuF-Gutachten vom 19.02.2015; zur Bedeutung der Gebärdensprache für die Entwicklung von Kindern vgl. die Broschüren des Deutschen Gehörlosen-Bunds e.V. „Bilingual aufwachsen“ und „Mein Kind“; vgl. auch VG Dresden, Urt. v. 18.07.2018 - 1 K 2853/16 -, juris, Rn. 23 ff.). 22 Dass die Klägerin in der Lage wäre, sich die notwendigen vertieften Kenntnisse der Gebärdensprache selbst zu verschaffen, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung aufgezeigt, dass sie und ihr Ehemann sich Grundlagen der Gebärdensprache angeeignet haben und sich an der sprachlichen Frühförderung ihres Kinds auch sonst beteiligen. Dies reichte aber jedenfalls am Ende des hier maßgeblichen Zeitraums (Februar 2018), als das Kind bereits fast zweieinhalb Jahre alt war, für eine altersentsprechend umfassendere Sprachkompetenz, dessen Entwicklung damals beginnen sollte, nicht aus (vgl. näher VG Dresden, Urt. v. 18.07.2018 - 1 K 2853/16 -, juris, Rn. 29 ff.). 23 Dem Anspruch der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass ihr Kind im Kindergarten und durch Fachkräfte zunehmend lernt, sich in Gebärdensprache verständlich zu machen und diese zu verstehen. Denn der ihm in diesen Bereichen mögliche Fortschritt an Sprachkompetenz hilft ihm im Verhältnis zu seinen Eltern, die entsprechende Kenntnisse nicht haben, allenfalls eingeschränkt. 24 Dass, wie die Beklagte meint, eine Hilfe zur Erziehung nur in Frage komme, wenn fachärztlich bescheinigt sei, dass ansonsten eine Fehlentwicklung oder gar ein Rückstand bzw. Stillstand der Persönlichkeitsentwicklung drohe, nimmt die Kammer nicht an. Vielmehr liegt auf der Hand und offensichtlich auch dem oben genannten DIJuF-Rechtsgutachten vom 19.02.2015 zu Grunde, dass die Fortentwicklung der Persönlichkeit des Kindes regelmäßig bedroht ist, wenn es mit den Eltern nur auf der Ebene von Grundbedürfnissen und dabei nur in einfacher Ebene kommunizieren kann. 25 Soweit die Beklagte auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18.07.2013 (L 7 SO 4642/12 -, juris) Bezug nimmt, das einen Anspruch der Eltern aus Mitteln der Sozialhilfe im Wege der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII (dort Rn. 36 ff.) verneint, ist dieses hier nicht einschlägig. Denn die Klägerin stützt ihren Anspruch nicht auf § 35a SGB VIII, der allerdings nur Ansprüche des Kindes bzw. Jugendlichen selbst begründet. Im Übrigen verweist jenes Urteil auf mögliche eigene Ansprüche der Eltern aus § 33 Abs. 1 SGB V (Rn. 41), welche hier nicht gegeben sind, weil der private Krankenversicherer der Klägerin eine Kostenerstattung für einen Eltern-Gebärdensprachkurs abgelehnt hat. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist zuzulassen, weil die Frage, ob § 27 Abs. 1 SGB VIII als Hilfe zur Erziehung auch einen Gebärdensprachkurs für die Eltern eines nicht hörfähigen Kinds erfasst, von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 124a Abs. 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Gründe 15 Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig. Die Klägerin war und ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), auch hat sie das Widerspruchsverfahren (§ 68 VwGO) abgewartet und die ablehnenden Bescheide rechtzeitig angefochten (§§ 70, 74 VwGO). Sie hat auch ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse; denn sie will weiterhin einen Gebärdensprachkurs beginnen und die Beklagte ist weiterhin nicht bereit, diesen zu bewilligen (Wiederholungsgefahr). 16 Die Klage ist auch begründet. Die Bescheide der Beklagten sind, soweit sie die Bewilligung eines Eltern-Gebärdensprachkurses überhaupt ablehnen, rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); denn sie hatte im maßgeblichen Zeitraum zwischen Antragstellung (April 2017) bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids (Februar 2018) einen entsprechenden Anspruch. 17 Entgegen der Auffassung der Beklagten umfasst der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII auch einen Gebärdensprachkurs für die hörfähigen Eltern eines schwer hörgeschädigten Kindes. 18 Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Gemäß Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift wird Hilfe zur Erziehung insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Nach Satz 2 richtet sich Art und Umfang der Hilfe nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Nach Absatz 3 umfasst Hilfe zur Erziehung insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Die benannten Hilfen zur Erziehung (§§ 28 bis 34) setzen teilweise bei den Kindern und Jugendlichen, teilweise auch bei den Eltern an. Inhaber des Anspruchs ist aber stets der Personensorgeberechtigte. 19 Voraussetzung für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung ist eine Mangel-(Defizit-) Situation, bei der infolge erzieherischen Handelns oder Nicht-Handelns der Eltern eine Fehlentwicklung bzw. ein Rückstand oder Stillstand der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes eingetreten ist oder droht. Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung setzt einen objektiven Ausfall der Erziehungsleistung der Eltern voraus; es handelt sich bei der Hilfe zur Erziehung in erster Linie um eine die elterliche Erziehung ergänzende und unterstützende Hilfe (BVerwG, Urt. v. 01.03.2012 - 5 C 12.11 -, BVerwGE 142, 115; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2011 - 12 S 2823/08 -, juris, m.w.N.). § 27 Abs. 1 SGB VIII dient der Sicherstellung der Bedingungen für eine gedeihliche, altersgemäße und harmonische Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit des Kindes bzw. Jugendlichen (vgl, auch zum Ganzen, Fischer, in: Schellhorn, SGB VIII, § 27 Rn. 22 ff. m.w.N.). 20 Zwar begründet nicht jede Mangelsituation im Sozialisationsumfeld des Kindes oder Jugendlichen einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung. Dies gilt insbesondere für Mangelsituationen, die nicht mit erzieherischen, sondern nur mit anderen, z.B. medizinischen, pflegerischen oder schulischen oder ausschließlich finanziellen Mitteln behoben werden können. Eine Therapie bei Legasthenie oder Dyskalkulie stellt deshalb mangels erzieherischen Bedarfs keine Hilfe zur Erziehung dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.07.2005 - 5 B 56/05 -; ebenso schon VGH-Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 9 S 2633/03 -, beide juris). Eine Therapie zur Behebung von Teilleistungsstörungen soll deshalb im Rahmen von § 27 Abs. 1 SGB VIII nur erbracht werden können, wenn diese mit einer zur Behebung einer defizitären Erziehung notwendigen und geeigneten erzieherischen Leistung verbunden ist (Fischer a.a.O. Rn. 26 a.E.). 21 Bei dem Erlernen der Gebärdensprache durch die Eltern geht es allerdings nicht um die Behebung eines Mangels auf Seiten des Kindes. Vielmehr geht es darum, die Eltern in den Stand zu versetzen, ihr Kind wie ein hörfähiges Kind zu erziehen, was notwendig einen sprachlichen Austausch etwa beim Verstehen, Loben, Tadeln, Warnen oder bei der Mitteilung von Gefühlen voraussetzt (im Ergebnis ebenso DIJuF-Gutachten vom 19.02.2015; zur Bedeutung der Gebärdensprache für die Entwicklung von Kindern vgl. die Broschüren des Deutschen Gehörlosen-Bunds e.V. „Bilingual aufwachsen“ und „Mein Kind“; vgl. auch VG Dresden, Urt. v. 18.07.2018 - 1 K 2853/16 -, juris, Rn. 23 ff.). 22 Dass die Klägerin in der Lage wäre, sich die notwendigen vertieften Kenntnisse der Gebärdensprache selbst zu verschaffen, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung aufgezeigt, dass sie und ihr Ehemann sich Grundlagen der Gebärdensprache angeeignet haben und sich an der sprachlichen Frühförderung ihres Kinds auch sonst beteiligen. Dies reichte aber jedenfalls am Ende des hier maßgeblichen Zeitraums (Februar 2018), als das Kind bereits fast zweieinhalb Jahre alt war, für eine altersentsprechend umfassendere Sprachkompetenz, dessen Entwicklung damals beginnen sollte, nicht aus (vgl. näher VG Dresden, Urt. v. 18.07.2018 - 1 K 2853/16 -, juris, Rn. 29 ff.). 23 Dem Anspruch der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass ihr Kind im Kindergarten und durch Fachkräfte zunehmend lernt, sich in Gebärdensprache verständlich zu machen und diese zu verstehen. Denn der ihm in diesen Bereichen mögliche Fortschritt an Sprachkompetenz hilft ihm im Verhältnis zu seinen Eltern, die entsprechende Kenntnisse nicht haben, allenfalls eingeschränkt. 24 Dass, wie die Beklagte meint, eine Hilfe zur Erziehung nur in Frage komme, wenn fachärztlich bescheinigt sei, dass ansonsten eine Fehlentwicklung oder gar ein Rückstand bzw. Stillstand der Persönlichkeitsentwicklung drohe, nimmt die Kammer nicht an. Vielmehr liegt auf der Hand und offensichtlich auch dem oben genannten DIJuF-Rechtsgutachten vom 19.02.2015 zu Grunde, dass die Fortentwicklung der Persönlichkeit des Kindes regelmäßig bedroht ist, wenn es mit den Eltern nur auf der Ebene von Grundbedürfnissen und dabei nur in einfacher Ebene kommunizieren kann. 25 Soweit die Beklagte auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18.07.2013 (L 7 SO 4642/12 -, juris) Bezug nimmt, das einen Anspruch der Eltern aus Mitteln der Sozialhilfe im Wege der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII (dort Rn. 36 ff.) verneint, ist dieses hier nicht einschlägig. Denn die Klägerin stützt ihren Anspruch nicht auf § 35a SGB VIII, der allerdings nur Ansprüche des Kindes bzw. Jugendlichen selbst begründet. Im Übrigen verweist jenes Urteil auf mögliche eigene Ansprüche der Eltern aus § 33 Abs. 1 SGB V (Rn. 41), welche hier nicht gegeben sind, weil der private Krankenversicherer der Klägerin eine Kostenerstattung für einen Eltern-Gebärdensprachkurs abgelehnt hat. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist zuzulassen, weil die Frage, ob § 27 Abs. 1 SGB VIII als Hilfe zur Erziehung auch einen Gebärdensprachkurs für die Eltern eines nicht hörfähigen Kinds erfasst, von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 124a Abs. 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).