Beschluss
2 B 94/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren für Beamte kann mit der Richtlinie 2000/78/EG und dem AGG vereinbar sein, wenn sie ein legitimes Ziel verfolgt und die Mittel angemessen und erforderlich sind.
• Das Hinausschieben des Ruhestandsbeginns ist nur vor Beginn des Ruhestands möglich; nach Eintritt in den Ruhestand besteht kein Anspruch auf Wiederaufnahme dieser Verlängerung.
• Aus der Dienstherrnfürsorge ergibt sich keine generelle Pflicht, Beamte über den Verfall von Urlaubsansprüchen beim Eintritt in den Ruhestand zu belehren, soweit es sich um für Beamte zumutbare Kenntnis handelt.
Entscheidungsgründe
Allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren für Beamte nicht revisionsbedürftig • Eine allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren für Beamte kann mit der Richtlinie 2000/78/EG und dem AGG vereinbar sein, wenn sie ein legitimes Ziel verfolgt und die Mittel angemessen und erforderlich sind. • Das Hinausschieben des Ruhestandsbeginns ist nur vor Beginn des Ruhestands möglich; nach Eintritt in den Ruhestand besteht kein Anspruch auf Wiederaufnahme dieser Verlängerung. • Aus der Dienstherrnfürsorge ergibt sich keine generelle Pflicht, Beamte über den Verfall von Urlaubsansprüchen beim Eintritt in den Ruhestand zu belehren, soweit es sich um für Beamte zumutbare Kenntnis handelt. Der Kläger, Leitender Regierungsschuldirektor, erreichte im Februar 2010 die Altersgrenze von 65 Jahren. Er beantragte im August 2009 die Hinausschiebung seines Ruhestands um ein Jahr; der Dienstherr bewilligte nur bis zum 31. Juli 2010, weil über das laufende Schuljahr hinaus kein dienstliches Interesse bestand. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos. Weiter verlangte der Kläger die Abgeltung nicht genommener Urlaubstage; auch dies wies das Berufungsgericht ab, weil Beamtenrecht eine solche Abgeltung nicht vorsieht und der Urlaub rechtzeitig hätte beantragt werden können. Der Kläger rügte grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit in Bezug auf die Vereinbarkeit der Altersgrenze mit Unionsrecht und AGG, die Durchsetzbarkeit eines Verlängerungsanspruchs nach Eintritt in den Ruhestand sowie eine Belehrungspflicht über den Verfall von Urlaubsansprüchen. • Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die aufgeworfenen Fragen bereits höchstrichterlich bzw. durch den EuGH geklärt sind und keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO vorliegt. • Zur Vereinbarkeit der Altersgrenze: Die Richtlinie 2000/78/EG erkennt an, dass Ungleichbehandlungen wegen Alters gerechtfertigt sein können, wenn sie objektiv, angemessen und durch legitime Ziele gerechtfertigt sind und die Mittel erforderlich sind. Der EuGH hat entschieden, dass eine allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren mit der Richtlinie vereinbar sein kann, wenn sie dem Ziel einer ausgewogenen Altersstruktur, der Förderung von Einstellungen und Beförderungen jüngerer Angehöriger und weiteren legitimen Zwecken dient und auf nicht unvernünftigen, belegten Erwägungen beruht. • Das AGG setzt die Richtlinie um; §10 AGG nimmt Art.6 der Richtlinie auf und §24 AGG erstreckt das AGG auf Beamte unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung, sodass nationale Altersgrenzen unter den vom EuGH geforderten Voraussetzungen gerechtfertigt sein können. • Zum Hinausschieben des Ruhestands: Materiell ist ein Hinausschieben nur vor Beginn des Ruhestands möglich; es dient der befristeten Fortführung des Dienstes im dienstlichen Interesse und schließt eine Wiederaufnahme nach Eintritt in den Ruhestand aus. • Zur Urlaubsabgeltung und Belehrungspflicht: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung folgt aus der Fürsorgepflicht keine allgemeine Pflicht des Dienstherrn, über alle rechtlichen Folgen belehrend aufzuklären; der Verfall von Urlaubsansprüchen beim Ruhestand ist ein zumutbar voraussetzbares rechtliches Wissen, sodass keine Belehrungspflicht bestand. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Die bestehenden Entscheidungen waren rechtsfortbildend und die vom Kläger aufgeworfenen Fragen sind entweder durch den EuGH und die bestehende BVerwG-Rechtsprechung geklärt oder rechtlich offensichtlich zu beantworten. Der Anspruch des Klägers auf Hinausschiebung des Ruhestands wurde zu Recht verneint, weil kein dienstliches Bedürfnis über das laufende Schuljahr hinaus bestand und eine Hinausschiebung nach Eintritt in den Ruhestand nicht möglich ist. Auch die Klage auf Abgeltung nicht genommener Urlaubstage blieb zu Recht erfolglos, da das Beamtenrecht eine solche Abgeltung nicht vorsieht und keine generelle Belehrungspflicht über den Verfall bestand. Insgesamt verliert der Kläger, da weder materielle Ansprüche noch revisionsrechtliche Zulassungsgründe vorliegen.