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Urteil

5 K 751/12

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.01.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.03.2012 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Eintritt des Klägers in den Ruhestand über den 31.07.2012 bis zum 31.07.2013 hinaus zu schieben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt, den Eintritt seines Ruhestands über den 31.07.2012 ein weiteres Mal um ein Jahr hinaus zu schieben. 2 Der am …1947 geborene Kläger ist Sonderschulrektor und als solcher Leiter einer Schule für Kranke in längerer Krankenhausbehandlung mit bis zu 45 Schülern (BesGr A 14). Seit 1982 leitet er in diesem Amt (zuvor schon seit 1980 kommissarisch) die „Schule für Kranke“ in X. 3 Seinen ersten Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um ein Jahr bis zum 31.07.2012 lehnte das Regierungspräsidium Freiburg wegen Konflikten und Kommunikationsproblemen bei der Zusammenarbeit der Schule mit der neu eröffneten Tagesklinik X zunächst ab, entsprach ihm dann aber doch. 4 Unter dem 20.12.2011 beantragte der Kläger, den Eintritt in den Ruhestand um ein weiteres Jahr hinaus zu schieben. In der Zwischenzeit hatte sich der Konflikt der Schule mit der Tagesklinik X verschärft. Das Regierungspräsidium teilte dem Landratsamt X unter dem 28.11.2011 mit, dass es nach einem gescheiterten Schlichtungsversuch wegen der immensen unüberbrückbaren Störungen der Kommunikationsabläufe zwischen dem Schulleiter und der Krankenschule X entschieden habe, die Verwaltung der pädagogischen Angelegenheiten der Erweiterungsklasse ab sofort der Schule für Kranke für den X-Kreis anzugliedern. 5 Mit Schreiben vom 09.01.2012 lehnte das Regierungspräsidium den Antrag ab mit der Begründung, einem weiteren Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand stünde ein dienstliches Interesse entgegen. Dagegen erhob der Bezirkspersonalrat nachträglich (am 15.02.2012) keine Einwendungen. 6 Mit Anwaltsschreiben vom 02.03.2012 ließ der Kläger für den Fall, dass es sich bei dem Schreiben vom 09.01.2012 um einen Bescheid handele, Widerspruch eingelegen. 7 Mit Schreiben vom 06.03.2012 erläuterte das Regierungspräsidium die Ablehnung: Die entgegenstehenden dienstlichen Interessen lägen in der Person des Klägers. Es seien erhebliche dienstliche Konflikte belegt. Die Gründe, die dazu geführt hätten, dass bis zur Pensionierung des Klägers die Versorgung der Tagesklinik X durch die Schule für Kranke X erfolgen müsse, seien im Wesentlichen vom Kläger zu vertreten. Deshalb sei auch mit weiteren Störungen des Dienstbetriebs durch den Kläger zu rechnen, zumal die Versorgung der Tagesklinik an sich zu den originären Aufgaben der vom Kläger geleiteten Schule gehöre. Dieses entgegen stehende Interesse überwiege das private Interesse des Klägers. 8 Der Kläger erwiderte: Für den erhobenen Vorwurf gebe es keine sachliche Grundlage. Dieser gründe ausschließlich auf Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig seien und ihm nachteilig werden könnten und zu denen er vor deren Aufnahme in die Personalakten nicht gehört worden sei. Auch habe ein Mitarbeiter des Regierungspräsidiums bei einer Besprechung am 16.12.2011 zugesagt, dass dem Verlängerungsantrag entsprochen werde. 9 Unter dem 29.03.2012 meldete das Schulamt X dem Regierungspräsidium auf Anfrage weitere Vorfälle: Der Kläger habe im Herbst 2011 unangekündigt eine Lehrerin auf Probe für zwei Stunden im Unterricht besucht. Deren Unterrichtsunterlagen habe er erst nach wiederholter, schließlich drastischer Aufforderung zurück gegeben. Er bringe zu Schulleiterdienstbesprechungen seine Ehefrau mit, die ebenfalls Lehrerin an der Schule für Kranke sei. Die Krankenhausschule lasse keine Schulentwicklung gemäß den bildungspolitischen Vorgaben erkennen. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2012 wies das Regierungspräsidium den Widerspruch auch unter Hinweis auf die neu gemeldeten Vorfälle zurück. 11 Der Kläger hat am 19.04.2012 Klage erhoben. Er trägt ergänzend und vertiefend vor: Beim Besprechungstermin am 16.12.2011 sei ihm eine weitere Verlängerung um ein Jahr zugesagt worden. Unabhängig hiervon habe er darauf auch einen Anspruch. § 39 Abs. 1 Nr. 1 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs.1 DRG bestimme, abweichend von der früheren Rechtslage, insoweit ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Gunsten des Beamten. Entgegenstehende dienstliche Interessen lägen nicht vor. Die von der Beklagten angeführten Vorfälle seien, ihre Richtigkeit unterstellt, als in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte nicht dazu geeignet, eine Beeinträchtigung der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung im Rahmen einer verlängerten Dienstzeit zu begründen. Sie seien so auch nicht richtig. Gegenüber der Lehrerin auf Probe habe er mehrfach zeitnah den Unterrichtsbesuch angekündigt, da eine Probezeitbeurteilung angestanden habe. Diese habe am Besuchstag keinerlei Unterrichtsvorbereitung vorlegen können, worüber er das Schulamt am 10.10.2011 per e-mail informiert habe. Er habe eine Ansammlung von Unterlagen der Lehrerin an sich genommen. Diese hätten aber mit Kenntnis des Schulamtes und des Regierungspräsidiums zur jederzeitigen Abholung bei der Schulleitung bereit gelegen. Eine Bringschuld habe insoweit nicht bestanden. Der Vorwurf mangelnder Schulentwicklung stehe im Widerspruch zu seinen stets guten Beurteilungen. Zu den obligatorischen schulischen Versorgungen der in den Kliniken des Landkreises stationär untergebrachten Schülerinnen und Schüler sowie anstehenden Hausunterrichten habe die von ihm geleitete Schule dem zunehmenden Bedarf entsprechend einzig und modellhaft im Land ein erfolgreiches und uneingeschränkt akzeptiertes ambulantes, individualisierendes und inklusives Unterrichtsangebot für aus vielerlei Gründen schulentwurzelte Kinder und Jugendliche, die zumeist aus verschiedensten erfolglosen therapeutischen Maßnahmen alleingelassen worden seien, entwickelt und auf- und ausgebaut. Auch hätten er und die Lehrkräfte der Schule sich stark für eine räumliche Erweiterung in den Kliniken engagiert. Auch die Vorwürfe bezüglich der Zusammenarbeit mit der Tagesklinik X seien unzutreffend. Er habe wöchentlich mindestens einen festen Präsenztermin in der Klinik gehabt. Dabei sei er wegen Überforderung der bislang eingesetzten Lehrerin auf Probe gezwungen gewesen, die ihm obliegende Deputatsverteilung neu zu organisieren. Daraufhin habe die Tagesklinik gegenüber der Schulverwaltung ihr Verlangen durchgesetzt, die Auswahl und den Einsatz der Lehrkräfte aus dem Kollegium der Schule für Kranke selbst zu bestimmen. Dem habe er mit zahlreichen fachlichen Argumenten widersprochen. Darauf seien ihm pauschal und unbegründet Konflikte unterstellt worden. Die vorgesetzten Behörden hätten die schul- und verwaltungsrechtlich angreifbaren Positionen des privaten Betreibers der Tagesklinik dabei unkritisch übernommen. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.01.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.03.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Eintritt des Klägers in den Ruhestand über den 31.07.2012 bis zum 31.07.2013 hinaus zu schieben. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er trägt vor: Es sei zweifelhaft, ob dem Kläger ein subjektives Recht auf Hinausschiebung des Ruhestandes zustehe. Die einschlägigen Vorschriften dienten nach Wortlaut und Zweck allein öffentlichen Interessen. Der Beamte werde durch sie nur tatsächlich im Sinne eines Rechtsreflexes begünstigt. Ein entsprechender Anspruch habe nach den Gesetzesmaterialien gerade nicht begründet werden sollen. Für die Beurteilung, ob dienstliche Interessen entgegenstünden, stehe dem Dienstherrn ein Spielraum zu, der gerichtlich nur beschränkt darauf überprüfbar sei, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten seien. Es sei zudem auch die mit der Festsetzung der Altersgrenze vorgenommene, in hohem Maße generalisierende und pauschalierende gesetzgeberische Wertung zu beachten, die davon ausgehe, dass der Beamte den Anforderungen, die ihm in dem übertragenen abstrakten Funktionsamt abverlangt werden, mit ihrem Erreichen nicht mehr genüge. Die angeführten Vorfälle ließen eine Beeinträchtigung der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung auch in der Zukunft erwarten. Dafür spreche auch, dass der Kläger keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten zeige. Die letzten (positiven) Beurteilungen des Klägers seien im Jahr 1981 erfolgt. Die Lehrerin auf Probe, mit der der Kläger in Konflikt geraten sei, sei in keiner Weise überfordert gewesen. Nach dem Zuständigkeitswechsel habe sie an der Tagesklinik X problemlos gearbeitet. Sie habe als Berufseinsteigerin vom Kläger zu keiner Zeit die ihr zustehende Beratung und Unterstützung erhalten. Auch habe ihr der Kläger kein Unterrichtsmaterial zur Verfügung gestellt. Entscheidend sei, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, den Konflikt mit der Lehrkraft zu lösen. Der Kläger habe an gemeinsamen Schulentwicklungsgesprächen unter den Klinikschulleitern nicht teilgenommen. Bei der Tagesklinik X habe er von Anfang an jegliche konstruktive Zusammenarbeit boykottiert. Mit dem Leiter der Schule für Kranke X habe die Klinikleitung problemlos zusammengearbeitet. 17 Die Kammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Ihr liegen zwei Hefte Akten des Regierungspräsidiums Freiburg vor. Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Denn der ablehnende Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; ihm steht ein Anspruch auf ein weiteres Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO) zu. 19 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist ein solcher Anspruch nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die maßgeblichen Rechtsgrundlagen allein dem öffentlichen Interesse dienten. 20 Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG kann der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze auf Antrag der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit bis zu einem Jahr, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf des Monats, in dem die Beamte oder der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet, hinaus geschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Nach Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 des Dienstrechtsreformgesetzes 2010 (DRG) ist u.a. § 39 Abs. 1 LBG bis zum Ablauf des Jahres 2028 mit der Maßgabe anzuwenden, dass einem Antrag stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. 21 Bereits zu § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG bzw. zu ähnlichen bundes- und landesrechtlichen Ermessensregelungen ist überwiegend anerkannt, dass sie auch im Interesse des Beamten an einer Verlängerung des Dienstes zu betätigen sind; der Beamte hat mithin einen Anspruch auf Überprüfung der vom Dienstherrn verneinten dienstlichen Interessen an einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand und ggf. auch einer versagenden Ermessensentscheidung (Plog/Wiedow, BBG, § 53 Rdnr. 0.3; OVG NW, Beschl. v. 06.06.2012 - 6 B 522/12 - juris m.w.N. zu § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NW, wonach der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre hinaus geschoben werden kann, sofern dienstliche Gründe nicht entgegen stehen; von einem solchen Anspruch geht wohl auch VG Koblenz, Beschl. v. 31.07.2009 - 6 L 823/09 KO - aus; zweifelnd zu § 51 Satz 1 LBG in der seit dem 13.05.2005 geltenden Fassung allerdings noch VG Freiburg, Beschl. v. 29.09.2010 - 1 K 1676/10 - juris Rdnr. 10 unter Hinweis auf Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 51 LBG a.F., Stand Februar 2009, Rdnrn. 3, 12). 22 Dem schließt sich die Kammer an. Soweit es in der Gesetzesbegründung zu § 51 LBG 2005 heißt, ein Anspruch auf Hinausschieben bestehe nicht (LT-Drucks. 13/3783, S. 18, 19), lässt sich dies ohne Weiteres dahin verstehen, dass ein gebundener Anspruch nicht bestehen soll; ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung wurde damit wohl nicht für ausgeschlossen gehalten. 23 Soweit das erkennende Verwaltungsgericht einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung in einem Auswahlverfahren nach dem Personalstrukturgesetz-Streitkräfte verneint hat (VG Freiburg, Beschl. v. 10.07.1986 - 4 K 71/86 - DVBl 1986, 1168), lag dem keine vergleichbare Rechtslage zu Grunde. Dort war das Ermessen des Dienstherrn, Offiziere, die auf Antrag gegen Abfindung vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden wollten, auszuwählen, nicht in gleicher Weise durch sachliche Erfordernisse begrenzt. 24 An diesem Grundgedanken hat die § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG modifizierende Übergangsvorschrift des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 DRG nichts geändert. Im Gegenteil hat die Vorschrift, indem sie ein Hinausschieben als zwingend angeordnet hat („ist“), anstelle des Anspruchs auf fehlerfreie Entscheidung einen gebundenen Anspruch des Beamten für den Fall begründet, dass dienstliche Interessen nicht entgegen stehen; die bisherige Ausnahmeregelung wurde in ihr Gegenteil verkehrt. 25 Soweit der Beklagte geltend macht, der Gesetzgeber habe diese gesetzliche Verpflichtung allein im öffentlichen Interesse begründen wollen, nämlich in erster Linie deshalb, um vorübergehend weniger Neueinstellungen vornehmen zu müssen, was sich auch daran zeige, dass er als Anreiz für die Dauer des Hinausschiebens einen Zuschlag von zehn Prozent der Bezüge gewähre, vermag dem die Kammer nicht zu folgen. 26 Gerade diese Zielrichtung legt es nahe, dass der Gesetzgeber es in die Hand des einzelnen Beamten legen wollte, die gesetzliche Verpflichtung ggf. im Rechtsweg durchzusetzen. Im Übrigen dürfte sich ein Anspruch des Beamten auf Hinausschieben des Ruhestands bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch aus Unionsrecht (RL 2000/78/EG) und den hierauf beruhenden Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ergeben. Denn eine rechtswidrige Versagung dürfte sich als Diskriminierung nach dem Lebensalter erweisen, gegen die der Beamte vorgehen kann. Denn indem der Gesetzgeber den Eintritt des Altersruhestands bei fehlenden entgegenstehenden dienstlichen Interessen allein in das Belieben des jeweiligen Beamten gestellt hat, hat er für diese Fälle darauf verzichtet, einer Verschiebung des Eintritts des Ruhestands die allein zulässigen Ausnahmegründe entgegen zu halten. Insoweit hat der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 21.07.2011 - C-159/10 - u.a. - NVwZ 2011, 1249) entschieden, dass die Richtlinie 2000/78/EG einem Gesetz nicht entgegensteht, das die zwangsweise Versetzung von Beamten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, wobei sie bei dienstlichem Interesse höchstens bis zum vollendeten 68. Lebensjahr weiterarbeiten dürfen, sofern dieses Gesetz zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und die Beförderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigen, die Personalplanungen zu optimieren und damit Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beschäftigten, seine Tätigkeit über ein bestimmtes Alter hinaus auszuüben, vorzubeugen; dabei muss es die Erreichung dieses Ziels mit angemessenen und erforderlichen Mitteln ermöglichen, was dann der Fall ist, wenn das Mittel im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf - vom nationalen Gericht zu beurteilende - Beweismittel gestützt ist. Der Gerichtshof hat dabei ausgeführt, dass die nationale Regelung das Ziel nicht selbst angeben müsse, sofern andere Anhaltspunkte die Feststellung des Ziels ermöglichten. Es könnten auch mehrere Ziele gleichzeitig verfolgt werden. Der Gerichtshof hat betont, dass die Mitgliedstaaten die Beweislast für die Rechtfertigung des angeführten Ziels tragen und an diesen Beweis hohe Anforderungen zu stellen sind. Zugleich hätten die Mitgliedstaaten aber einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl einer für erforderlich gehaltenen Maßnahme. Diese Wahl könne daher auf wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder Haushaltserwägungen beruhen, die vorhandene und nachprüfbare Daten, aber auch Prognosen umfassten. Die Maßnahme könne außerdem auf politischen Erwägungen beruhen, die oftmals einen Ausgleich zwischen verschiedenen denkbaren Lösungen implizierten. Die Beweiskraft der Beweismittel sei vom nationalen Gericht nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen. Im Ergebnis hat der Gerichtshof die Vorlagefrage, welche Daten der Mitgliedstaat vorlegen müsse, um die Angemessenheit und Erforderlichkeit der allgemeinen Altersgrenze zu belegen, und insbesondere, ob genaue Statistiken oder Zahlenangaben vorzulegen seien, damit beantwortet, dass die Angemessenheit und Erforderlichkeit der fraglichen Maßnahme dann nachgewiesen sei, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheine und auf Beweismittel gestützt sei, die das nationale Gericht zu beurteilen habe. Mit diesem Urteil ist geklärt, dass eine allgemeine Altersgrenze mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar sein kann und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist (so BVerwG, Beschl. v. 21.12.2011 - 2 B 94.11 - juris). Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 DRG verfolgt gerade keines dieser ausnahmsweise zulässigen Ziele. 27 Entgegen der Auffassung des Beklagten unterliegt die Feststellung, dass dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand dienstliche Belange entgegenstehen, voller gerichtlicher Überprüfung. Nur was die Prognose künftiger Eignung und Leistung des Beamten im Verlängerungszeitraum betrifft, hat der Dienstherr einen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum. Dabei kommen als entgegen stehende dienstliche Gründe im Sinne der Vorschrift nicht solche Gegebenheiten in Betracht, die mit dem Hinausschieben des Ruhestands stets oder regelmäßig verbunden sind. Auch trifft den Dienstherrn die Darlegungs- und ggf. auch die Beweislast für das Vorliegen der Umstände, aus denen sich entgegenstehende dienstliche Gründe ergeben sollen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 06.06.2012 - 6 B 522/12 - a.a.O.). 28 Soweit der Beklagte meint, bei der Auslegung des Begriffs der entgegenstehenden dienstlichen Interessen sei die Wertung des Gesetzgebers zu beachten, der mit der Festsetzung der Altersgrenze in hohem Maße generalisierend und pauschalierend durch unwiderlegliche Vermutung unterstellt habe, dass der Angehörige einer bestimmten Beamtengruppe ohne Rücksicht auf seine individuelle Leistungsfähigkeit den dienstlichen Anforderungen nicht mehr genüge, die ihm in dem übertragenen abstrakten Funktionsamt abverlangt würden, und deshalb in den Ruhestand trete (BVerwG, Urt. v. 25.01.2007 - 2 C 28.05 -), trifft dies nach Überzeugung der Kammer nicht zu. Denn indem der Gesetzgeber die Entscheidung über ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres dem Willen des einzelnen Beamten überlässt, sofern dienstliche Interessen nicht entgegen stehen, geht er davon aus, dass der Beamte ungeachtet seines Lebensalters seinen dienstlichen Aufgaben weiterhin gerecht werden kann. Eine Abstufung nach Eignung und Leistung hat er insoweit nicht vorgesehen. 29 Dass entgegenstehende dienstliche Interessen dabei nur in Ausnahmefällen vorliegen sollen, ergibt sich nicht nur aus der Regelungssystematik, sondern auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift; denn sie soll - wie die Gewährung eines Zuschlags von zehn Prozent zur Besoldung zeigt - vor allem zu einer Entlastung der öffentlichen Haushalte beitragen. 30 Für dieses Verständnis der Vorschrift spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs. Dort heißt es zu Art. 62 § 3 DRG-Entwurf (LT-Drucks. 14/6694 S. 607): „Absatz 1 soll ermöglichen, dass Beamtinnen und Beamte unter erleichterten Voraussetzungen freiwillig länger im Dienst bleiben können. Nach § 39 Satz 1 LBG und § 45 Abs. 2 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes bedarf die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand eines Antrags der Beamtin oder des Beamten. Ein solcher soll während der Übergangsphase nach Absatz 2 ff. nur abgelehnt werden dürfen, soweit dienstliche Interessen entgegen stehen. Solche dienstlichen Interessen können insbesondere dadurch begründet sein, dass die Aufgabe, welche die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, wegfallen soll, Planstellen eingespart werden sollen oder die Beamtin oder der Beamte in einem Personalüberhangbereich beschäftigt ist. Berücksichtigungsfähige dienstliche Interessen können auch in der Person der Beamtin oder des Beamten liegen, beispielsweise wenn zu erwarten ist, dass diese den Anforderungen des Dienstes nicht mehr ausreichend gewachsen sind, etwa bei einer dienstlichen Verwendung in besonders belasteten Diensten. Die Erleichterungen für die freiwillige Weiterarbeit über die nach Absatz 2 maßgebende Altersgrenze hinaus gelten für Anträge, die auf eine Verlängerung der Dienstzeit längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahr oder für Beamtinnen und Beamte mit Sonderaltersgrenze nach § 36 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs gerichtet sind. Die Begrenzung der Hinausschiebung bis zu einem Jahr nach § 39 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes gilt aufgrund dieser Sonderregelung während der Übergangsphase insoweit nicht.“ 31 Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer als zu weit gehend, dass, wie der Beklagte meint, der Dienstherr bei einer Entscheidung über das Hinausschieben des Ruhestands eine positive Prognose anzustellen habe, die keinen Raum für berechtigte Zweifel lassen dürfe. 32 Der Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand darf nach Art. 62 § 3 DRG vielmehr nur dann abgelehnt werden, wenn hinreichende Gründe dafür vorliegen, dass der Beamte nach der nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzung des Dienstherrn den dienstlichen Anforderungen voraussichtlich insgesamt nicht mehr genügen würde bzw., wie es in der angeführten Begründung des Entwurfstextes heißt, den Anforderungen des Dienstes nicht mehr ausreichend gewachsen wäre. 33 Das ist nicht regelmäßig schon dann der Fall, wenn der Beamte zuletzt erhebliche Störungen des Dienstbetriebs, insbesondere dienstliche Konflikte verursacht und sich um deren Beilegung nicht hinreichend bemüht hat. Vielmehr ist seine dienstliche Eignung und Leistung insgesamt zu prognostizieren. 34 Dabei macht nicht jedes kritik- und ggf. sogar sanktionswürdige Verhalten einen Beamten für die Ausübung des Dienstes schlechthin ungeeignet. Vielmehr ist diesem mit den dafür zur Verfügung stehenden dienstlichen und ggf. auch disziplinaren Mitteln zu begegnen. Denn auch insoweit kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Gesetzgeber mit Art. 62 § 3 DRG den Dienstherren gerade nicht ermöglicht hat, die aus seiner Sicht voll geeigneten und leistungsfähigen und -bereiten Beamten, wenn sie dies wünschen, noch bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres im Dienst zu belassen und sich von denen, die ihre Aufgaben nicht uneingeschränkt erfüllen (werden), zu trennen. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber maßgeblich von dem Ziel leiten lassen, in möglichst großem Umfang Neueinstellungen hinausschieben zu können, um vorübergehend Personalkosten zu sparen. Dies entspricht dem allgemeinen schrittweisen Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ohne Rücksicht darauf, ob die Eignung und Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des einzelnen Beamten absehbar gemindert ist. 35 Nach diesen Grundsätzen lassen die vom Beklagten vorgetragenen Gründe noch nicht den Schluss zu, dass dem Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands dienstliche Interessen entgegen stehen. 36 Zwar legen der Inhalt der Akten und der Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nahe, dass der Kläger als Schulleiter in Auseinandersetzungen mit Untergebenen, vorgesetzten Behörden und mit Kooperationspartnern mitunter nicht nur selbstbewusst und beharrend, sondern unter Berufung auf seine langjährige Erfahrung als Schulleiter auch eigensinnig und uneinsichtig handelt mit der Folge, dass sich seine Vorgesetzten zuletzt veranlasst gesehen haben, ihm nach der Erörterung der Angelegenheit beim Schulamt und sogar beim Regierungspräsidium bestimmte Aufgaben (Beurteilung einer Lehrerin auf Probe, Zusammenarbeit mit der Tagesklinik X) zu entziehen oder ihm wiederholt und schließlich ultimativ aufzugeben, bestimmte Unterlagen schriftlich einer Lehrerin zu übersenden und nicht nur zur Abholung durch sie bereit zu halten. Nach dem Eindruck der Kammer ist auch nicht zu erwarten, dass der Kläger es seinen Vorgesetzten in Zukunft leichter machen wird mit der Folge, dass nicht ausgeschlossen erscheint, dass aus der Sicht seiner Vorgesetzten auch künftig in seine Dienstführung einzugreifen sein wird. Allerdings kann die Kammer nicht feststellen, dass das Verhalten des Klägers disziplinarwürdig gewesen wäre. Allenfalls wäre vielleicht ein Verweis in Betracht zu ziehen gewesen. Eine abschließende Würdigung insoweit ist der Kammer auch deshalb nicht möglich, weil der Beklagte den Sachverhalt insoweit nicht hinreichend vollständig ermittelt und vorgetragen hat. 37 Unter diesen Umständen nicht nachzuvollziehen vermag die Kammer die in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der Beklagten geäußerte Wertung, der Kläger sei grundsätzlich illoyal und das Vertrauen zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten sei massiv und unwiderbringlich gestört. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: 38 Der Vorwurf einer unzureichenden Kooperation mit der Tagesklinik X war für sich allein noch im Februar 2011 auch aus Sicht der Beklagten nicht hinreichend, ein dem Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands entgegen stehendes Interesse anzunehmen. Inwieweit dieser Konflikt anschließend wesentlich aus Verschulden des Klägers eskaliert ist, vermag die Kammer aus dem Vorbringen der Beteiligten nicht zu beurteilen. Die Streitpunkte mit der Klinikverwaltung erscheinen ihr jedenfalls nicht als sachlich unbegründet. Dass mit den weiteren mit der Schule für Kranke zusammenarbeitenden Kliniken vergleichbare Kommunikationsschwierigkeiten aufgetreten sind, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Dies sowie der Umstand, dass die Tagesklinik sich im Aufbau befand und die Rahmenbedingungen für den Schulbetrieb wohl längere Zeit unklar waren, legt jedenfalls nahe, dass es sich insoweit um einen Einzelfall handelt, der sich in überschaubarer Zeit auch nicht wiederholt. Die weiteren, nun geltend gemachten Umstände hat das Schulamt X erst auf Anforderung des Regierungspräsidiums berichtet. Die Behauptung, der Kläger habe sich von seiner Ehefrau, die an der gleichen Schule unterrichtet, bei Schulleiterdienstbesprechungen begleiten lassen, wurde vom Beklagten nicht hinreichend belegt; die entsprechenden Protokolle wurden nicht vorgelegt; der Kläger hat diesem Vorwurf in der mündlichen Verhandlung substantiiert und nachvollziehbar widersprochen. Unabhängig hiervon käme einem solchen, seltsam anmutenden Umstand auch in Zusammenschau mit den weiteren Umständen nicht das notwendige Gewicht zu; auch einem solchen Verhalten könnte das Schulamt X leicht entgegen treten. Der Vorhalt, der Kläger entspreche bildungspolitischen Vorgaben nicht, ist auch in der mündlichen Verhandlung undeutlich geblieben. Der Kläger hat zwar eingeräumt, zuletzt an Schulleiterbesprechungen nicht teilgenommen, und nur zu den Schulen Kontakt gehalten zu haben, die vergleichbare Strukturen aufwiesen. Ob sein Verhalten insoweit aber jemals beanstandet oder gar geduldet worden ist mit der Folge, dass der Kläger mit dem Einverständnis des Schulamts insoweit rechnen konnte, blieb aber offen. Erst recht ist für die Kammer nicht ersichtlich geworden, welche bildungspolitischen Vorgaben der Kläger inhaltlich nicht ausreichend beachtet und gefördert haben soll. Insoweit reicht es nicht aus, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, das besondere und auch anerkannte Engagement des Klägers für den Aufbau einer ambulanten Krankenschule im Landkreis für schulentwurzelte Kinder und Jugendliche betreffe nicht das eigentliche Aufgabenfeld einer Schule für Kranke und er habe damit Mittel der Schule dem Grunde nach zweckentfremdet. 39 Im Übrigen hat der Beklagte eine umfassende Würdigung der Eignung sowie Leistungsfähigkeit und -bereitschaft des Klägers für den in Rede stehenden Zeitraum nicht vorgelegt. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor. Gründe 18 Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Denn der ablehnende Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; ihm steht ein Anspruch auf ein weiteres Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO) zu. 19 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist ein solcher Anspruch nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die maßgeblichen Rechtsgrundlagen allein dem öffentlichen Interesse dienten. 20 Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG kann der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze auf Antrag der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit bis zu einem Jahr, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf des Monats, in dem die Beamte oder der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet, hinaus geschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Nach Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 des Dienstrechtsreformgesetzes 2010 (DRG) ist u.a. § 39 Abs. 1 LBG bis zum Ablauf des Jahres 2028 mit der Maßgabe anzuwenden, dass einem Antrag stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. 21 Bereits zu § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG bzw. zu ähnlichen bundes- und landesrechtlichen Ermessensregelungen ist überwiegend anerkannt, dass sie auch im Interesse des Beamten an einer Verlängerung des Dienstes zu betätigen sind; der Beamte hat mithin einen Anspruch auf Überprüfung der vom Dienstherrn verneinten dienstlichen Interessen an einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand und ggf. auch einer versagenden Ermessensentscheidung (Plog/Wiedow, BBG, § 53 Rdnr. 0.3; OVG NW, Beschl. v. 06.06.2012 - 6 B 522/12 - juris m.w.N. zu § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NW, wonach der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre hinaus geschoben werden kann, sofern dienstliche Gründe nicht entgegen stehen; von einem solchen Anspruch geht wohl auch VG Koblenz, Beschl. v. 31.07.2009 - 6 L 823/09 KO - aus; zweifelnd zu § 51 Satz 1 LBG in der seit dem 13.05.2005 geltenden Fassung allerdings noch VG Freiburg, Beschl. v. 29.09.2010 - 1 K 1676/10 - juris Rdnr. 10 unter Hinweis auf Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 51 LBG a.F., Stand Februar 2009, Rdnrn. 3, 12). 22 Dem schließt sich die Kammer an. Soweit es in der Gesetzesbegründung zu § 51 LBG 2005 heißt, ein Anspruch auf Hinausschieben bestehe nicht (LT-Drucks. 13/3783, S. 18, 19), lässt sich dies ohne Weiteres dahin verstehen, dass ein gebundener Anspruch nicht bestehen soll; ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung wurde damit wohl nicht für ausgeschlossen gehalten. 23 Soweit das erkennende Verwaltungsgericht einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung in einem Auswahlverfahren nach dem Personalstrukturgesetz-Streitkräfte verneint hat (VG Freiburg, Beschl. v. 10.07.1986 - 4 K 71/86 - DVBl 1986, 1168), lag dem keine vergleichbare Rechtslage zu Grunde. Dort war das Ermessen des Dienstherrn, Offiziere, die auf Antrag gegen Abfindung vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden wollten, auszuwählen, nicht in gleicher Weise durch sachliche Erfordernisse begrenzt. 24 An diesem Grundgedanken hat die § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG modifizierende Übergangsvorschrift des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 DRG nichts geändert. Im Gegenteil hat die Vorschrift, indem sie ein Hinausschieben als zwingend angeordnet hat („ist“), anstelle des Anspruchs auf fehlerfreie Entscheidung einen gebundenen Anspruch des Beamten für den Fall begründet, dass dienstliche Interessen nicht entgegen stehen; die bisherige Ausnahmeregelung wurde in ihr Gegenteil verkehrt. 25 Soweit der Beklagte geltend macht, der Gesetzgeber habe diese gesetzliche Verpflichtung allein im öffentlichen Interesse begründen wollen, nämlich in erster Linie deshalb, um vorübergehend weniger Neueinstellungen vornehmen zu müssen, was sich auch daran zeige, dass er als Anreiz für die Dauer des Hinausschiebens einen Zuschlag von zehn Prozent der Bezüge gewähre, vermag dem die Kammer nicht zu folgen. 26 Gerade diese Zielrichtung legt es nahe, dass der Gesetzgeber es in die Hand des einzelnen Beamten legen wollte, die gesetzliche Verpflichtung ggf. im Rechtsweg durchzusetzen. Im Übrigen dürfte sich ein Anspruch des Beamten auf Hinausschieben des Ruhestands bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch aus Unionsrecht (RL 2000/78/EG) und den hierauf beruhenden Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ergeben. Denn eine rechtswidrige Versagung dürfte sich als Diskriminierung nach dem Lebensalter erweisen, gegen die der Beamte vorgehen kann. Denn indem der Gesetzgeber den Eintritt des Altersruhestands bei fehlenden entgegenstehenden dienstlichen Interessen allein in das Belieben des jeweiligen Beamten gestellt hat, hat er für diese Fälle darauf verzichtet, einer Verschiebung des Eintritts des Ruhestands die allein zulässigen Ausnahmegründe entgegen zu halten. Insoweit hat der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 21.07.2011 - C-159/10 - u.a. - NVwZ 2011, 1249) entschieden, dass die Richtlinie 2000/78/EG einem Gesetz nicht entgegensteht, das die zwangsweise Versetzung von Beamten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, wobei sie bei dienstlichem Interesse höchstens bis zum vollendeten 68. Lebensjahr weiterarbeiten dürfen, sofern dieses Gesetz zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und die Beförderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigen, die Personalplanungen zu optimieren und damit Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beschäftigten, seine Tätigkeit über ein bestimmtes Alter hinaus auszuüben, vorzubeugen; dabei muss es die Erreichung dieses Ziels mit angemessenen und erforderlichen Mitteln ermöglichen, was dann der Fall ist, wenn das Mittel im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf - vom nationalen Gericht zu beurteilende - Beweismittel gestützt ist. Der Gerichtshof hat dabei ausgeführt, dass die nationale Regelung das Ziel nicht selbst angeben müsse, sofern andere Anhaltspunkte die Feststellung des Ziels ermöglichten. Es könnten auch mehrere Ziele gleichzeitig verfolgt werden. Der Gerichtshof hat betont, dass die Mitgliedstaaten die Beweislast für die Rechtfertigung des angeführten Ziels tragen und an diesen Beweis hohe Anforderungen zu stellen sind. Zugleich hätten die Mitgliedstaaten aber einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl einer für erforderlich gehaltenen Maßnahme. Diese Wahl könne daher auf wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder Haushaltserwägungen beruhen, die vorhandene und nachprüfbare Daten, aber auch Prognosen umfassten. Die Maßnahme könne außerdem auf politischen Erwägungen beruhen, die oftmals einen Ausgleich zwischen verschiedenen denkbaren Lösungen implizierten. Die Beweiskraft der Beweismittel sei vom nationalen Gericht nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen. Im Ergebnis hat der Gerichtshof die Vorlagefrage, welche Daten der Mitgliedstaat vorlegen müsse, um die Angemessenheit und Erforderlichkeit der allgemeinen Altersgrenze zu belegen, und insbesondere, ob genaue Statistiken oder Zahlenangaben vorzulegen seien, damit beantwortet, dass die Angemessenheit und Erforderlichkeit der fraglichen Maßnahme dann nachgewiesen sei, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheine und auf Beweismittel gestützt sei, die das nationale Gericht zu beurteilen habe. Mit diesem Urteil ist geklärt, dass eine allgemeine Altersgrenze mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar sein kann und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist (so BVerwG, Beschl. v. 21.12.2011 - 2 B 94.11 - juris). Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 DRG verfolgt gerade keines dieser ausnahmsweise zulässigen Ziele. 27 Entgegen der Auffassung des Beklagten unterliegt die Feststellung, dass dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand dienstliche Belange entgegenstehen, voller gerichtlicher Überprüfung. Nur was die Prognose künftiger Eignung und Leistung des Beamten im Verlängerungszeitraum betrifft, hat der Dienstherr einen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum. Dabei kommen als entgegen stehende dienstliche Gründe im Sinne der Vorschrift nicht solche Gegebenheiten in Betracht, die mit dem Hinausschieben des Ruhestands stets oder regelmäßig verbunden sind. Auch trifft den Dienstherrn die Darlegungs- und ggf. auch die Beweislast für das Vorliegen der Umstände, aus denen sich entgegenstehende dienstliche Gründe ergeben sollen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 06.06.2012 - 6 B 522/12 - a.a.O.). 28 Soweit der Beklagte meint, bei der Auslegung des Begriffs der entgegenstehenden dienstlichen Interessen sei die Wertung des Gesetzgebers zu beachten, der mit der Festsetzung der Altersgrenze in hohem Maße generalisierend und pauschalierend durch unwiderlegliche Vermutung unterstellt habe, dass der Angehörige einer bestimmten Beamtengruppe ohne Rücksicht auf seine individuelle Leistungsfähigkeit den dienstlichen Anforderungen nicht mehr genüge, die ihm in dem übertragenen abstrakten Funktionsamt abverlangt würden, und deshalb in den Ruhestand trete (BVerwG, Urt. v. 25.01.2007 - 2 C 28.05 -), trifft dies nach Überzeugung der Kammer nicht zu. Denn indem der Gesetzgeber die Entscheidung über ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres dem Willen des einzelnen Beamten überlässt, sofern dienstliche Interessen nicht entgegen stehen, geht er davon aus, dass der Beamte ungeachtet seines Lebensalters seinen dienstlichen Aufgaben weiterhin gerecht werden kann. Eine Abstufung nach Eignung und Leistung hat er insoweit nicht vorgesehen. 29 Dass entgegenstehende dienstliche Interessen dabei nur in Ausnahmefällen vorliegen sollen, ergibt sich nicht nur aus der Regelungssystematik, sondern auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift; denn sie soll - wie die Gewährung eines Zuschlags von zehn Prozent zur Besoldung zeigt - vor allem zu einer Entlastung der öffentlichen Haushalte beitragen. 30 Für dieses Verständnis der Vorschrift spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs. Dort heißt es zu Art. 62 § 3 DRG-Entwurf (LT-Drucks. 14/6694 S. 607): „Absatz 1 soll ermöglichen, dass Beamtinnen und Beamte unter erleichterten Voraussetzungen freiwillig länger im Dienst bleiben können. Nach § 39 Satz 1 LBG und § 45 Abs. 2 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes bedarf die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand eines Antrags der Beamtin oder des Beamten. Ein solcher soll während der Übergangsphase nach Absatz 2 ff. nur abgelehnt werden dürfen, soweit dienstliche Interessen entgegen stehen. Solche dienstlichen Interessen können insbesondere dadurch begründet sein, dass die Aufgabe, welche die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, wegfallen soll, Planstellen eingespart werden sollen oder die Beamtin oder der Beamte in einem Personalüberhangbereich beschäftigt ist. Berücksichtigungsfähige dienstliche Interessen können auch in der Person der Beamtin oder des Beamten liegen, beispielsweise wenn zu erwarten ist, dass diese den Anforderungen des Dienstes nicht mehr ausreichend gewachsen sind, etwa bei einer dienstlichen Verwendung in besonders belasteten Diensten. Die Erleichterungen für die freiwillige Weiterarbeit über die nach Absatz 2 maßgebende Altersgrenze hinaus gelten für Anträge, die auf eine Verlängerung der Dienstzeit längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahr oder für Beamtinnen und Beamte mit Sonderaltersgrenze nach § 36 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs gerichtet sind. Die Begrenzung der Hinausschiebung bis zu einem Jahr nach § 39 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes gilt aufgrund dieser Sonderregelung während der Übergangsphase insoweit nicht.“ 31 Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer als zu weit gehend, dass, wie der Beklagte meint, der Dienstherr bei einer Entscheidung über das Hinausschieben des Ruhestands eine positive Prognose anzustellen habe, die keinen Raum für berechtigte Zweifel lassen dürfe. 32 Der Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand darf nach Art. 62 § 3 DRG vielmehr nur dann abgelehnt werden, wenn hinreichende Gründe dafür vorliegen, dass der Beamte nach der nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzung des Dienstherrn den dienstlichen Anforderungen voraussichtlich insgesamt nicht mehr genügen würde bzw., wie es in der angeführten Begründung des Entwurfstextes heißt, den Anforderungen des Dienstes nicht mehr ausreichend gewachsen wäre. 33 Das ist nicht regelmäßig schon dann der Fall, wenn der Beamte zuletzt erhebliche Störungen des Dienstbetriebs, insbesondere dienstliche Konflikte verursacht und sich um deren Beilegung nicht hinreichend bemüht hat. Vielmehr ist seine dienstliche Eignung und Leistung insgesamt zu prognostizieren. 34 Dabei macht nicht jedes kritik- und ggf. sogar sanktionswürdige Verhalten einen Beamten für die Ausübung des Dienstes schlechthin ungeeignet. Vielmehr ist diesem mit den dafür zur Verfügung stehenden dienstlichen und ggf. auch disziplinaren Mitteln zu begegnen. Denn auch insoweit kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Gesetzgeber mit Art. 62 § 3 DRG den Dienstherren gerade nicht ermöglicht hat, die aus seiner Sicht voll geeigneten und leistungsfähigen und -bereiten Beamten, wenn sie dies wünschen, noch bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres im Dienst zu belassen und sich von denen, die ihre Aufgaben nicht uneingeschränkt erfüllen (werden), zu trennen. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber maßgeblich von dem Ziel leiten lassen, in möglichst großem Umfang Neueinstellungen hinausschieben zu können, um vorübergehend Personalkosten zu sparen. Dies entspricht dem allgemeinen schrittweisen Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ohne Rücksicht darauf, ob die Eignung und Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des einzelnen Beamten absehbar gemindert ist. 35 Nach diesen Grundsätzen lassen die vom Beklagten vorgetragenen Gründe noch nicht den Schluss zu, dass dem Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands dienstliche Interessen entgegen stehen. 36 Zwar legen der Inhalt der Akten und der Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nahe, dass der Kläger als Schulleiter in Auseinandersetzungen mit Untergebenen, vorgesetzten Behörden und mit Kooperationspartnern mitunter nicht nur selbstbewusst und beharrend, sondern unter Berufung auf seine langjährige Erfahrung als Schulleiter auch eigensinnig und uneinsichtig handelt mit der Folge, dass sich seine Vorgesetzten zuletzt veranlasst gesehen haben, ihm nach der Erörterung der Angelegenheit beim Schulamt und sogar beim Regierungspräsidium bestimmte Aufgaben (Beurteilung einer Lehrerin auf Probe, Zusammenarbeit mit der Tagesklinik X) zu entziehen oder ihm wiederholt und schließlich ultimativ aufzugeben, bestimmte Unterlagen schriftlich einer Lehrerin zu übersenden und nicht nur zur Abholung durch sie bereit zu halten. Nach dem Eindruck der Kammer ist auch nicht zu erwarten, dass der Kläger es seinen Vorgesetzten in Zukunft leichter machen wird mit der Folge, dass nicht ausgeschlossen erscheint, dass aus der Sicht seiner Vorgesetzten auch künftig in seine Dienstführung einzugreifen sein wird. Allerdings kann die Kammer nicht feststellen, dass das Verhalten des Klägers disziplinarwürdig gewesen wäre. Allenfalls wäre vielleicht ein Verweis in Betracht zu ziehen gewesen. Eine abschließende Würdigung insoweit ist der Kammer auch deshalb nicht möglich, weil der Beklagte den Sachverhalt insoweit nicht hinreichend vollständig ermittelt und vorgetragen hat. 37 Unter diesen Umständen nicht nachzuvollziehen vermag die Kammer die in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der Beklagten geäußerte Wertung, der Kläger sei grundsätzlich illoyal und das Vertrauen zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten sei massiv und unwiderbringlich gestört. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: 38 Der Vorwurf einer unzureichenden Kooperation mit der Tagesklinik X war für sich allein noch im Februar 2011 auch aus Sicht der Beklagten nicht hinreichend, ein dem Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands entgegen stehendes Interesse anzunehmen. Inwieweit dieser Konflikt anschließend wesentlich aus Verschulden des Klägers eskaliert ist, vermag die Kammer aus dem Vorbringen der Beteiligten nicht zu beurteilen. Die Streitpunkte mit der Klinikverwaltung erscheinen ihr jedenfalls nicht als sachlich unbegründet. Dass mit den weiteren mit der Schule für Kranke zusammenarbeitenden Kliniken vergleichbare Kommunikationsschwierigkeiten aufgetreten sind, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Dies sowie der Umstand, dass die Tagesklinik sich im Aufbau befand und die Rahmenbedingungen für den Schulbetrieb wohl längere Zeit unklar waren, legt jedenfalls nahe, dass es sich insoweit um einen Einzelfall handelt, der sich in überschaubarer Zeit auch nicht wiederholt. Die weiteren, nun geltend gemachten Umstände hat das Schulamt X erst auf Anforderung des Regierungspräsidiums berichtet. Die Behauptung, der Kläger habe sich von seiner Ehefrau, die an der gleichen Schule unterrichtet, bei Schulleiterdienstbesprechungen begleiten lassen, wurde vom Beklagten nicht hinreichend belegt; die entsprechenden Protokolle wurden nicht vorgelegt; der Kläger hat diesem Vorwurf in der mündlichen Verhandlung substantiiert und nachvollziehbar widersprochen. Unabhängig hiervon käme einem solchen, seltsam anmutenden Umstand auch in Zusammenschau mit den weiteren Umständen nicht das notwendige Gewicht zu; auch einem solchen Verhalten könnte das Schulamt X leicht entgegen treten. Der Vorhalt, der Kläger entspreche bildungspolitischen Vorgaben nicht, ist auch in der mündlichen Verhandlung undeutlich geblieben. Der Kläger hat zwar eingeräumt, zuletzt an Schulleiterbesprechungen nicht teilgenommen, und nur zu den Schulen Kontakt gehalten zu haben, die vergleichbare Strukturen aufwiesen. Ob sein Verhalten insoweit aber jemals beanstandet oder gar geduldet worden ist mit der Folge, dass der Kläger mit dem Einverständnis des Schulamts insoweit rechnen konnte, blieb aber offen. Erst recht ist für die Kammer nicht ersichtlich geworden, welche bildungspolitischen Vorgaben der Kläger inhaltlich nicht ausreichend beachtet und gefördert haben soll. Insoweit reicht es nicht aus, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, das besondere und auch anerkannte Engagement des Klägers für den Aufbau einer ambulanten Krankenschule im Landkreis für schulentwurzelte Kinder und Jugendliche betreffe nicht das eigentliche Aufgabenfeld einer Schule für Kranke und er habe damit Mittel der Schule dem Grunde nach zweckentfremdet. 39 Im Übrigen hat der Beklagte eine umfassende Würdigung der Eignung sowie Leistungsfähigkeit und -bereitschaft des Klägers für den in Rede stehenden Zeitraum nicht vorgelegt. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.