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Beschluss

6 B 328/14

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Antragsteller auferlegt. Der Streitwert wird auf 28.521,50 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, 2 den Antragsteller mit Ablauf des 31.05.2014 nicht in den Ruhestand zu versetzen, sondern ihn über dieses Datum hinaus, einstweilen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens bis zum 01.10.2015, im aktiven Dienst zu belassen, 3 ist jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegen nicht vor. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht zur Sicherung der Rechte des Antragstellers eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Dazu sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) der zu sichernde Anspruch - Anordnungsanspruch - und der Grund, weshalb der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist - Anordnungsgrund - glaubhaft zu machen. 4 Ein Anordnungsanspruch ist nur bei überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeben. Ein Anordnungsgrund liegt nur vor, wenn dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Handelt es sich bei dem Antrag - wie vorliegend - um eine Vorwegnahme der Hauptsache, ist darüber hinaus erforderlich, dass die Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar sind und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. 5 Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch ist nur bei überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeben. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung spricht überwiegendes dafür, dass eine Klage des Antragstellers jeden falls als unbegründet abgewiesen würde. Im vorliegenden Verfahren führt die summarische Prüfung des vorliegenden Sachverhaltes zu einer Ablehnung des Antrages des Antragstellers. 6 Die teilweise Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Verlängerung seiner Dienstzeit durch den angefochtenen Verwaltungsakt vom 15.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2013 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch darauf, dass sei Eintritt in den Ruhestand nach § 35 Abs. 3 Landesbeamtengesetz (LBG M-V) hinausgeschoben wird. Auch kann er keine erneute Bescheidung verlangen, da es bereits an einer gesetzlichen Voraussetzung für eine Entscheidung zu seinen Gunsten fehlt. 7 Nach § 35 Abs. 3 LBG M-V kann, soweit dies im dienstlichen Interesse liegt, die oberste Dienstbehörde auf Antrag oder mit Zustimmung des Beamten den Eintritt in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze hinaus um bis zu drei Jahre hinausschieben. Nach der Norm ist eine Ermessensentscheidung erst dann zu treffen, wenn das dienstliche Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zu bejahen ist (OVG Greifswald, Beschluss vom 19.08.2008 - 2 M 91/08 -, NordÖR 2008, 499; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 14.03.2008 - 1 M 17/08 -, zit. nach juris). 8 Vorliegend hat der Antragsgegner das dienstliche Interesse in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nur für acht Monate vom 01.09.2013 bis zum 31.05.2014 bejaht und im Übrigen verneint. Die Möglichkeit der Dienstzeitverlängerung steht – wie das Erfordernis eines dienstlichen Interesses zeigt – im öffentlichen Interesse und nicht im Interesse des jeweiligen Beamten. Dementsprechend und wegen des weiten Organisationsermessens kann der Beamte die Auslegung des Merkmals nur eingeschränkt überprüfen lassen (Beschluss der Kammer vom 20.06.2014 – 6 B 701/13 -). Das dienstliche Interesse bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Den persönlichen Interessen des Beamten an einer weiteren Diensterbringung hat der Gesetzgeber (nur) dadurch Rechnung getragen, dass er ihm ein Antragsrecht eingeräumt hat (OVG Greifswald, a.a.O.; vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.11.2006 - 2 B 11281/06 -, zit. nach juris). Beim dienstlichen Interesse handelt es sich zwar um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe allerdings maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Das Bestehen eines dienstlichen Interesses hängt in erheblichem Maße von vorausgegangenen organisatorischen und personellen Entscheidungen des Dienstherrn ab und richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Dienststelle und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten (OVG Greifswald, a.a.O.). Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung der ihm zugewiesenen Personal- und Organisationsgewalt, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint (vgl. zum Ganzen auch OVG Münster, Beschluss vom 12.09.2013 - 6 B 1065/13 -, zit. n. juris m. w. N.). 9 Eine Beschränkung der Einschätzungsprärogative folgt auch nicht aus den Vorgaben der europarechtlichen Antidiskriminierungsrichtlinie (EGRL 200/78/EG) unter dem Gesichtspunkt der Altersdiskriminierung, denn nach ihrer Ziffer 14 berührt die Richtlinie die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festlegung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand nicht (Beschluss der Kammer vom 20.06.2014 – 6 B 701/13 -). Dass die allgemeine in den Beamtengesetzen normierte Altersgrenze mit höherrangigem Recht in Einklang steht, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt festgestellt (vgl. Beschluss vom 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07 - m.w.N., zit. nach juris). Dem ist das Bundesverwaltungsgericht gefolgt (vgl. Beschluss vom 21.12.2011 – 2 B 94/11 -, zit. n. juris). 10 Die Anwendung dieser Maßstäbe führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass das dienstliche Interesse im Sinne von § 35 Abs. 3 LBG M-V zu verneinen ist. Der Antragsgegner als oberste Dienstbehörde hat sich in Ausübung seines Organisationsermessens dafür entschieden, ein dienstliches Interesse für ein Hinausschieben in den Ruhestand, dass er zuvor in Ausübung einer ständigen Verwaltungspraxis lediglich bei Spezialistinnen und Spezialisten des Polizeivollzugsdienstes bejaht hatte, grundsätzlich zu verneinen, um der Planstellensituation zu entsprechen, dass freie Stellen benötigt werden, um die fertig ausgebildeten Anwärterinnen und Anwärter übernehmen zu können und gleichzeitig die Einsparverpflichtungen zu erbringen. Er hat sich hierbei von der Erwägung leiten lassen, die Übernahme der fertig ausgebildeten Polizeivollzugsbeamten und-beamtinnen nicht durch eine Dienstzeitverlängerung von Polizeivollzugsbeamten über die gesetzliche Ruhestandsgrenze hinaus zu gefährden. Er hat schließlich berücksichtigt, dass der Antragsteller Vorsitzender des Bezirkspersonalrats des Polizeipräsidiums Neubrandenburg war und insoweit einer ordnungsgemäßen Arbeit des Bezirkspersonalrats bis zum Ende der regulären Amtszeit des Antragstellers am 31.02.2014 den Vorrang gegenüber der stellenplanerischen Argumente gegeben, ein daraus folgendes öffentliches Unteresse darüber hinaus indessen verneint. Diese Erwägungen, sind frei von Rechtsfehlern. Sie erweisen sich nicht deshalb als fehlerhaft, weil der Antragsteller das öffentliche Interesse anders einschätzt als der Antragsgegner. Maßgeblich ist vielmehr die Einschätzung des dafür berufenen Antragsgegners. Soweit er – wie vorliegend – alle Umstände des Einzelfalls in seine Entscheidung mit einbezogen und eine konkrete Einzelfallprüfung vorgenommen hat, ist er seiner Pflicht zur Überprüfung des Vorliegens des dienstlichen Interesses hinreichend nachgekommen. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner hier seinen generellen Organisationsentscheidungen ab dem 01.06.2014 dem Anliegen des Antragstellers den Vorrang eingeräumt hat. Im Hinblick darauf, dass ein öffentliches Interesse für das Hinausschieben der Altersgrenze um Einzelfall gegeben ist, ist unerheblich, dass der Gesetzgeber die Altersgrenze generell stufenweise um zwei Jahre heraufgesetzt hat. Die gesetzgeberische Entscheidung hat keinen Bezug zu einem dienstlichen Interesse im Einzelfall und bindet des Antragsgegner daher nicht. 11 Ob – was der Antragsteller unterstellt - die Landespolizei in den nächsten Jahren nicht ausreichend besetzt ist und nicht ausreichend Stellen besetzt werden können, ist für die vorab zu treffende Einschätzung ohne Bedeutung. Dafür, dass sich dies vorab schon als Fehleinschätzung erwiesen hat, hat die Kammer keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Anhaltspunkte dafür, dass die gegenüber dem Antragsteller geltend gemachte Organisationsentscheidung willkürlich oder nur vorgeschoben ist, bestehen nicht. Der Antragsteller bleibt hierfür einen konkreten überprüfbaren Tatsachenvortrag schuldig. Es bestehen auch keine Hineise darauf, dass der Antragsgegner in vergleichbaren Fällen regelmäßig ein öffentliches Interesse bejaht und eine Dienstzeitverlängerung ausgesprochen hat und nur im Fall des Antragstellers negativ entscheiden hat. 12 Da es bereits an einem dienstlichen Interesse fehlt, kommt es nicht darauf, welchen Stellenwert die im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Interessen der Antragstellerin hätten und ob eine Ermessensreduzierung dergestalt vorgelegen hat, dass ermessensfehlerfrei nur die Gewährung der Dienstzeitverlängerung gewesen wäre. 13 Ebenfalls unerheblich ist, ob dem Antrag bereits deshalb der Erfolg zu versagen ist, weil er mit Ablauf des 31.05.2014 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, und deswegen ein Hinausschieben nicht mehr in Betracht kommen kann (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 26.08.2011 – 1 Bs 104/11 – zit. n. juris). Hierzu ist allerdings zu bemerken, dass hierbei das Recht des Antragsteller auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) in den Blick zu nehmen ist (vgl. hierzu OVG Hamburg, a.a.O.). Hierfür ist maßgeblich, ob der Antragsteller vor seinem Eintritt in den Ruhestand hinreichend Gelegenheit hatte, um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen und ob die Rechtsschutzmöglichkeiten des Antragstellers durch das Verhalten des Antragsgegners oder eine verspätete erstinstanzliche Entscheidung verkürzt waren (OVG Hamburg, a.a.O.). 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 4, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Dabei hat die Kammer wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung entsprechend ihrer ständigen Entscheidungspraxis in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den hälftigen Streitwert der Hauptsache angenommen.