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Urteil

5 K 158.11

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0503.5K158.11.0A
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Leitsätze
Die Gewährung einer finanziellen Abgeltung von nicht beanspruchtem Mindestjahresurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) setzt voraus, dass der Betroffene aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben.(Rn.20)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Gewährung einer finanziellen Abgeltung von nicht beanspruchtem Mindestjahresurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) setzt voraus, dass der Betroffene aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben.(Rn.20) Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Präsidentin des Kammergerichts vom 7. Januar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg vom 4. Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer finanziellen Abgeltung des für das Jahr 2010 nicht genommenen Erholungsurlaubs (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Einzig denkbare Anspruchsgrundlage für eine solche Abgeltung ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18. November 2003, S. 9 - 19; im Folgenden: RL 2003/88/EG), nach welchem der jedem Arbeitnehmer nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG zustehende bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf. Denn im nationalen Recht findet sich eine normative Regelung, die einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Erholungsurlaubs begründet und auf den Kläger anwendbar wäre, nicht. Der Kläger befand sich während des Vorbereitungsdienstes, wie sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 Berliner Juristenausbildungsgesetz (JAG) vom 23. Juni 2003 (GVBl. S. 232) in der Fassung vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) ergibt, als Rechtsreferendar in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses. Gemäß § 10 Abs. 2 JAG richtet sich die Begründung und Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses nach dem JAG und einer hierzu erlassenen Rechtsverordnung (Verordnung über die Ausbildungskapazität und das Vergabeverfahren für den juristischen Vorbereitungsdienst vom 19. Dezember 2003 [GVBl. S. 619] in der Fassung vom 19. März 2009 [GVBl. S. 70]). Im Übrigen finden gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 JAG für Rechtsreferendare die für Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nicht durch das JAG oder auf Grund des JAG etwas anderes bestimmt ist. Das JAG und die auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften enthalten keine Regelungen für den Erholungsurlaub. Einschlägig für Ansprüche im Zusammenhang mit Erholungsurlaub ist für Rechtsreferendare folglich gemäß § 1 i.V.m. § 80 Abs. 1 Landesbeamtengesetz – LBG – die Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter (Erholungsurlaubsverordnung – EUrlVO –) vom 26. April 1988 (GVBl. S. 846). Die EUrlVO sieht bis heute einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub nicht vor. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), demzufolge Urlaub abzugelten ist, soweit er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gewährt werden kann, findet nur auf Arbeitnehmer, nicht aber auf Beamte (auf Widerruf) Anwendung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 2 C 10/12 –, juris Rn. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2010 – 2 A 11321/09 –, juris Rn. 18, 20). Mithin findet Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG mangels Umsetzung durch den Gesetzgeber in nationales Recht unmittelbar Anwendung (vgl. dazu auch BVerwG, a.a.O., Rn. 31 f.). Zu Recht geht der Kläger davon aus, dass er als Rechtsreferendar im juristischen Vorbereitungsdienst den Regelungen der Richtlinie 2003/88/EG unterfiel. Gemäß Art. 1 Abs. 3 RL 2003/88/EG gilt diese Richtlinie für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 89/391/EWG. Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29. Juni 1989, S. 1 - 8) findet diese Richtlinie Anwendung auf alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche, wobei, diese Bereiche erläuternd, ausdrücklich ausbildungsbezogene Tätigkeiten genannt werden. Dem entsprechend ist zum Einen in der Rechtsprechung des EuGH seit langem geklärt, dass auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG sind (vgl. nur EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 – C-337/10 – „Neidel“, juris Rn. 19 ff.; BVerwG, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.), und findet zum Anderen die Richtlinie 2003/88/EG auch beim Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses Anwendung (vgl. auch VG Trier, Urteil vom 10. Mai 2011 – 1 K 1550/10.TR –, juris Rn. 34). Dennoch begründet Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG den vom Kläger geltend gemachten finanziellen Abgeltungsanspruch nicht. Dieser setzt nämlich, wie sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt, voraus, dass der Betroffene aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben (vgl. auch VG Trier, a.a.O., Rn. 37 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. April 2011 – 2 A 11447/10 –, juris Rn. 66 ff, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – BVerwG 2 B 94/11 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. August 2012 – 1 A 2122/10 –, juris Rn. 18; VG Münster, Urteil vom 25. September 2012 – 4 K 182/09 –, juris Rn. 49). Hieran fehlt es im Falle des Klägers. Gemäß Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Der EuGH hat hierzu ausgeführt, dass die Vorschrift grundsätzlich einer nationalen Regelung, die für die Ausübung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust des Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums beinhalten, nicht entgegenstehen, allerdings unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben (vgl. Urteil vom 20. Januar 2009 – C-350/06 und C-520/06 – „Schultz-Hoff“, juris Rn. 43, ebenso Urteil vom 22. November 2011 – C-214/10 – „KHS“, – juris Rn. 26). Diese Möglichkeit besteht nach den Ausführungen des EuGH (Urteil vom 20. Januar 2009, a.a.O., Rn. 44, 50) etwa dann nicht, wenn der Arbeitnehmer aus Krankheitsgründen nicht in der Lage war, seinen bezahlten Mindestjahresurlaub in Anspruch zu nehmen. Für den Anspruch auf finanzielle Abgeltung von nicht genommenem Erholungsurlaub nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG gilt nichts anderes. Wie sich aus Systematik und Wortlaut des Art. 7 RL 2003/88/EG ergibt, ist der Anspruch nach Abs. 1 der Primär- und der nach Abs. 2 der Sekundäranspruch. Der vom EuGH nach den obigen Ausführungen zu Abs. 1 ausdrücklich gebilligte Bezugs- oder Übertragungszeitraum, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub erlöschen kann, ist in Abs. 2 durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekennzeichnet. Denn nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses kann der Natur der Sache nach Erholungsurlaub nicht mehr beansprucht werden und entfällt ein Zeitraum, in welchen dieser übertragen werden könnte (vgl. ausdrücklich für das Ende des Beamtenverhältnisses Weiss/Niedermayer/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Januar 2013, Art. 93 BayBG Rn. 57, m.w.N.). Ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des bezahlten Mindestjahresurlaubs kann entsprechend den Ausführungen des EuGH zu Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses deshalb nur dann (noch) bestehen, wenn der Arbeitnehmer aus nicht vorhersehbaren bzw. von ihm nicht beeinflussbaren Gründen gehindert war, den primären Anspruch auf Erholungsurlaub auszuüben. Dementsprechend spricht der EuGH in Rn. 61 seines Urteils vom 20. Januar 2009, „Schultz-Hoff“, im Zusammenhang mit der Höhe des Abgeltungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG von der finanziellen Vergütung, „auf die ein Arbeitnehmer Anspruch hat, der aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben, …“ (vgl. auch VG Trier, a.a.O., Rn. 38). Damit stellt der EuGH klar, dass – anders als wohl der Kläger meint – die für den finanziellen Abgeltungsanspruch erforderliche Unmöglichkeit, bezahlten Jahresurlaub zu beanspruchen, nicht in jedem Fall allein der Umstand begründet, dass das Arbeitsverhältnis endet. Zu Unrecht zieht der Kläger daraus, dass der EuGH in seinem Urteil vom 20. Januar 2009, „Schultz-Hoff“, a.a.O., betont, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub und damit auch eine finanzielle Abgeltung nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG unabhängig vom Gesundheitszustand des Arbeitnehmers zu gewähren bzw. zu zahlen sei und jedem Arbeitnehmer zustehe, den Schluss, für eine finanzielle Abgeltung sei ohne Belang, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht verwirklicht habe. Der EuGH betont dies offensichtlich allein deshalb, um klarzustellen, dass arbeitsunfähige Arbeitnehmer nicht vom Anwendungsbereich des Art. 7 RL 2003/88/EG ausgenommen sind. Soweit der Kläger auf Rn. 56 des Urteils des EuGH vom 20. Januar 2009, “Schultz-Hoff“, a.a.O., verweist, in der es heißt: „Wenn das Arbeitsverhältnis endet, ist es nicht mehr möglich, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Um zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird, sieht Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat“, verkennt er den Zusammenhang, in dem diese Ausführungen stehen. Sie knüpfen an die in Rn. 55 an, in denen der EuGH klarstellt, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer ihn aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht ausübt. Mit „diesem Anspruch“ auf bezahlten Mindestjahresurlaub in Rn. 56 ist der gemeint, der nach Maßgabe der Rn. 55 noch fortbesteht. Im Übrigen sind die Ausführungen in Rn. 56 auch die Weiterführung des bereits in Rn. 43 aufgestellten und oben dargelegten Grundsatzes. Aus dem Vorlagebeschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. August 2006 – 12 Sa 486/06 – (veröffentlicht bei juris), auf dem das Urteil des EuGH vom 20. Januar 2009, „Schultz-Hoff“, a.a.O., beruht, folgt nichts Anderes. Unabhängig davon, dass nicht dieser, sondern die Entscheidung des EuGH maßgeblich ist, will das Landesarbeitsgericht mit seinen Ausführungen, dass jedem Arbeitnehmer unabhängig von seinem Gesundheitszustand nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ein Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub zusteht, der ausnahmsweise nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG finanziell abgegolten werden darf, ersichtlich ebenfalls nicht mehr, als klarstellen, dass arbeitsunfähige Arbeitnehmer nicht vom Anwendungsbereich des Art. 7 RL 2003/88/EG ausgenommen sind. Auch die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak, die den Urteilen des EuGH vom 20. Januar 2009, „Schultz-Hoff“, und 22. November 2011 – C-214/10 – „KHS“ vorausgingen, sind schon nicht maßgeblich. Sollte ihnen insoweit eine andere Rechtsaufassung zu entnehmen sein, ist der EuGH dieser nicht gefolgt. Die Ansicht des Klägers würde zudem dazu führen, dass der Arbeitnehmer auf seinen Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub zugunsten einer finanziellen Vergütung verzichten könnte. Dies soll nach der Rechtsprechung des EuGH aber gerade vermieden werden. Nach dieser soll das in Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG normierte Verbot, wonach der bezahlte Mindestjahresurlaub nach Abs. 1 nur ausnahmsweise durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf, gewährleisten, dass der Arbeitnehmer normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen kann, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit sichergestellt ist. Es soll der missbräuchliche Abkauf des Urlaubsanspruchs durch den Arbeitgeber bzw. ein Verzicht des Arbeitnehmers darauf aus rein finanziellen Erwägungen verhindert werden (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juni 2001– C-173/99 – „BECTU“, juris Rn. 44; Urteil vom 16. März 2006 – C-131/04 – „Robinson-Steele“, juris Rn. 60; vom 18. März 2004 – C-342/01 – „Merino Gomez“, juris Rn. 30; Urteil vom 6. April 2006 – C-124/05 – „Federatie Nederlandse Vakbeweging“, juris Rn. 32). Der EuGH betont stets, dass der Anspruch jedes Arbeitsnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der Richtlinie selbst ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen (vgl. nur Urteil vom 20. Januar 2009, „Schultz-Hoff“, a.a.O., Rn. 22, Urteil vom 3. Mai 2012 – C-337/10 – „Neidel“, juris Rn. 28; zuletzt Beschluss vom 21. Februar 2013 – C-194/12 – „Maestre Garcia“, juris Rn. 16). Nach diesen Maßgaben ist der dem Kläger für das Jahr 2010 zustehende bezahlte Mindestjahresurlaub mit Ablauf des 2... und dem Ende seines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses verfallen. Der Kläger hatte tatsächlich die Möglichkeit, bis zu diesem Zeitpunkt den Urlaubsanspruch auszuüben, so dass ihm kein finanzieller Abgeltungsanspruch zusteht. Das Ausbildungsverhältnis des Klägers endete planmäßig mit Ablauf des Tages der mündlichen Prüfung für das 2. Staatsexamen am 2... (vgl. § 16 Abs. 1 JAG). Dies war für den Kläger auch absehbar, schon mit Blick auf § 14 Abs. 1 und 2 JAG, der die Dauer des Vorbereitungsdienstes auf 24 Monate festlegt, und wie seine eigenen Ausführungen im Klageverfahren belegen. Einen Antrag auf Gewährung des ihm zustehenden Mindestjahresurlaubs für das Jahr 2010 hatte er gleichwohl nicht gestellt. Dass es eines Antrags bedurfte, ergibt sich aus den Formulierungen des § 9 Abs. 1 EUrlVO, nach dem der Beamte Urlaub „nehmen“ soll, und § 9 Abs. 2 Satz 2 EUrlV, nach dem Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Urlaubsjahres „genommen“ worden ist, verfällt. Mit Blick darauf, dass gemäß Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG und nach den Ausführungen des EuGH die Mitgliedstaaten die Modalitäten für die Ausübung des Anspruchs auf bezahlten Mindestjahresurlaub regeln können, ist es auch nicht zu beanstanden, die Urlaubsgewährung von einem Antrag abhängig zu machen. Gründe, die er nicht zu vertreten hatte bzw. nicht beeinflussen konnte und die ihn gehindert hätten, einen entsprechenden Urlaubsantrag zu stellen, macht der Kläger selbst nicht geltend. Vielmehr lassen seine Ausführungen erkennen, dass er aus freien Stücken von einem solchen Antrag abgesehen hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger begehrt eine finanzielle Abgeltung von nicht in Anspruch genommenem Erholungsurlaub. Er wurde mit Wirkung vom 1... als Rechtsreferendar in den juristischen Vorbereitungsdienst des Beklagten aufgenommen. A... legte er erfolgreich die mündliche Prüfung für das 2. Staatsexamen ab und schied mit Ablauf dieses Tages aus dem juristischen Vorbereitungsdienst aus. Für das Jahr 2010 hatte er Erholungsurlaub nicht beansprucht. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2010 beantragte er bei der Präsidentin des Kammergerichts eine finanzielle Vergütung für diesen nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub. Er berief sich auf die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. Den Antrag lehnte die Präsidentin des Kammergerichts mit Bescheid vom 7. Januar 2011 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen eine finanzielle Abgeltung von nicht genommenem Erholungsurlaub nicht zuließen und überdies der Kläger nicht gehindert gewesen sei, Erholungsurlaub für das Jahr 2010 in Anspruch zu nehmen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Diesen wies das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2011, zugestellt am 11. Mai 2011, zurück. Es wiederholte die Begründung der Präsidentin des Kammergerichts und führte vertiefend aus, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung allein für Arbeitnehmer gelte und zudem voraussetze, dass der Erholungsurlaub aus vom Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Gründen, etwa krankheitsbedingt, nicht habe in Anspruch genommen werden können. Am 31. Mai 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die Richtlinie 2003/88/EG nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Beamte bzw. Personen, die sich, wie er, in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses befunden hätten, gelte. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie begründe einen finanziellen Abgeltungsanspruch für nicht beanspruchten Erholungsurlaub unabhängig davon, aus welchen Gründen der Urlaub nicht habe genommen werden können. Wie sich aus dem Urteil des EuGH vom 20. Januar 2009 (C-350/06 u.a. „Schultz-Hoff“), dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Vorlagebeschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. August 2006 sowie den Schlussanträgen der Generalanwältin T... in dieser Sache sowie der Sache C-214/10 („KHS“) ergebe, bestehe der Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub unabhängig vom Gesundheitszustand des Betroffenen. Zwar könne der unionsrechtlich verbriefte Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub, etwa bei Ablauf eines Übertragungszeitraums, verfallen und damit auch der Abgeltungsanspruch nicht entstehen. Als sein juristischer Vorbereitungsdienstes geendet habe, sei der im nationalen Recht vorgesehene Übertragungszeitraum aber noch nicht abgelaufen gewesen, so dass der Anspruch auf Mindestjahresurlaub als Abgeltungsanspruch fortbestehe. Innerhalb dieses Übertragungszeitraums habe er seinen Anspruch auf Resturlaub für das Jahr 2010 auch geltend gemacht. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Präsidentin des Kammergerichts vom 7. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamts der Länder Berlin und Brandenburg vom 4. Mai 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für das Jahr 2010 eine finanzielle Abgeltung für nicht genommene 7 Urlaubstage nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf den angegriffenen Widerspruchsbescheid und wiederholt und vertieft die darin ausgeführten Gründe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (Personalakte des Klägers), die vorgelegen haben und, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.